Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Herkunftsort am (...) und reiste über Nepal und ihm unbekannte Länder am 3. September 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 19. September 2013 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seiner Person befragt (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A6/10). Am 9. Mai 2014 fand die einlässliche Anhörung zu seinen Ausreise- und Asylgründen (Protokoll in den SEM-Akten: A13/15) statt. A.b Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie zu sein. Er sei im Dorf B._______ in der Gemeinde C._______ des Kreises D._______ des Gebiets E._______ in Tibet geboren und aufgewachsen. Im Alter von acht Jahren sei er für zwei Jahre in die Schule gegangen, danach habe er aufgehört. Bis zu seiner Ausreise habe er seinen Eltern im Ackerbau geholfen. Am (...) 2013 habe in seinem Dorf das alljährliche Frühlingsfest stattgefunden. Er sei mit seinen Eltern dorthin gegangen, wobei sie Fleisch und Tsampa mitgenommen hätten. Es habe Rauchopferdarbietungen gegeben und, anders als an normalen Tagen, hätten sie ihre traditionellen Tibeter-Röcke getragen. Er habe auch seine Gitarre dabei gehabt, da er gerne singe und auch Lieder komponiere. Irgendwann sei er von seinen Freunden aufgefordert worden, zu singen, was er in der Folge getan habe. Zunächst habe er ein gewöhnliches Lied gesungen, bei dem es um die Kleider tibetischer Frauen gegangen sei. Das zweite Lied, das er gesungen habe, habe einen politischen Inhalt aufgewiesen; er habe dieses selber geschrieben. Das Publikum sei aufgrund dieses Liedes sehr berührt gewesen; einige Personen hätten geweint. Er habe gemerkt, dass er damit offensichtlich ihre Herzen erreicht habe, und es habe ihn in diesem Moment mit Stolz erfüllt, Tibeter zu sein. Sein Vater habe ihm aber unmittelbar gesagt, es sei gefährlich, was er tue und habe ihn vom Fest weggebracht und für ein paar Tage zu seiner Schwester nach F._______ geschickt. Am (...) 2013 hätten drei Polizisten frühmorgens bei seinen Eltern nach ihm gesucht. Sein Vater habe ihn daraufhin angerufen und ihm mitgeteilt, dass er Tibet verlassen müsse. In der Folge sei er über Nepal ausgereist. B. B.a Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Qualifizierung seiner Herkunft als unbekannt. B.b Mit Eingabe vom 30. Mai 2014 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. B.c Im Auftrag des SEM wurde am 12. November 2015 durch eine externe sachverständige Person mittels eines Telefon-Interviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Die sachverständige Person kam in ihrem landeskundlich-kulturellen und linguistischen Herkunftsgutachten vom 19. November 2015 (sogenannte LINGUA-Analyse; Protokoll in den SEM-Akten: A20/12) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer trotz teilweise vorhandenen Kenntnissen zum Tibet sehr wahrscheinlich nicht wie von ihm angegeben im Kreis D._______, Tibet, sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. B.d Mit Schreiben vom 30. November 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer zum Ergebnis der LINGUA-Analyse das rechtliche Gehör. B.e Der Beschwerdeführer nahm dazu am 7. Dezember 2015 Stellung. C. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Den Vollzug der Wegweisung nach China schloss es aus. D. Gegen die Verfügung des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie sein Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei der Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Weiter begehrte er, es sei durch eine unabhängige, kompetente Fachperson abzuklären, ob im Heimatort des Beschwerdeführers der (...)-, oder ein anderer, etwa der (...)-Dialekt gesprochen werde, sowie es seien der tibetische Dialekt und die Ortskenntnisse des Beschwerdeführers zu prüfen. Nachdem die entsprechenden Abklärungsergebnisse dann vorlägen, sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme einzuräumen. Im Übrigen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Seiner Eingabe legte er ein Schreiben von O._______ vom 17. Januar 2016 sowie eine Kopie von deren Identitätskarte bei. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 22. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Prozessvollmacht vom 20. Januar 2016 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 18. Januar 2016 nach. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, zur Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln eine Vernehmlassung einzureichen. F.b Mit Eingaben vom 1. und vom 4. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. F.c Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2016 überwies das Bundesverwaltungsgericht diese Beweismittel an das SEM und lud es unter Erstreckung der bereits angesetzten Frist ein, diese in ihrer Vernehmlassung mitzuberücksichtigen. F.d Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2016 sowie einem Nachtrag vom 11. Februar 2016 nahm das SEM zur Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln Stellung. F.e Nach erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 15. März 2016 zur Vernehmlassung des SEM Stellung. F.f Mit Eingaben vom 15. und 18. März 2016 sowie vom 1. und 22. April 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein: ein Schreiben von Dr. G._______, Central University of Tibetan Studies, H._______, Indien, vom 10. März 2016, in englischer Sprache, zunächst in Kopie, dann im Original, ein undatieres Schreiben von Ass. Prof. I._______, von derselben Universität, in Kopie, sowie eine "Notification" der genannten Universität vom 12. Juni 2014, zunächst in Kopie, dann im Original. G. Mit Eingaben vom 4. August 2018 reichte der Beschwerdeführer zwei Arbeitsverträge - insbesondere einen unbefristeten Arbeitsvertrag des J._______ GmbH, Riedholz, vom 1. August 2018 - ein.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines abweisenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass er in Tibet sozialisiert worden sei. Diesen Schluss zog die Vorinstanz vorwiegend aus den Ergebnissen der LINGUA-Analyse. Die sachverständige Person habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwar durchaus gewisse Kenntnisse habe vorweisen können, gesamthaft betrachtet sei sein Wissen, insbesondere an Stellen, wo dieses auf eigene Erfahrung beruhe, jedoch unbefriedigend oder lückenhaft ausgefallen. So habe er etwa über die administrative Gliederung in seiner Heimat Bescheid gewusst, indessen dafür sowie auch für seinen Heimatort veraltete Begriffe verwendet. Im Bereich der Distanzen habe er zwar die korrekte Distanz zur Kreishauptstadt angeben können, nicht aber diejenige zum Hauptort des C._______, wo er gemäss seinen Angaben zwei Jahre lang die Schule besucht habe. Nach Flüssen in der Gegend gefragt, habe er richtigerweise den Fluss K._______, welcher in Richtung D._______ fliesse, angegeben. Ebenso habe er zutreffend die Namen von drei Klöstern in D._______ genannt, wobei er bezüglich zweien ungefragt und unerwartet ergänzt habe, dass es dort keine Mönche mehr gebe, was gemäss der sachverständigen Person nicht zutreffe. Auch bezüglich der Landwirtschaft, des Schulwesens und der Ausstellung des Personalausweises habe er teilweise richtige Angaben gemacht, andere Fragen hingegen nicht korrekt beantworten können. Nach besonderen Ereignissen im Jahr (...) befragt, habe er keines nennen können, obwohl es im Jahr (...) in D._______ ein grosses Erdbeben gegeben habe. Im Übrigen habe er zu den Preisen von Lebensmitteln keine Angaben machen können, sondern darauf hingewiesen, diese würden im Tauschhandel erworben, beispielsweise Fleisch gegen Gras. Das Tauschverhältnis sei ihm aber nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund sei die sachverständige Person zum Schluss gekommen, dass er insgesamt keine hinreichenden Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich habe nachweisen können, um eine Hauptsozialisation im Kreis D._______ zweifellos annehmen zu können. Zur Beurteilung der Sprache des Beschwerdeführers habe die sachverständige Person als Referenzvarietät für die linguistische Analyse den (...)-tibetischen Dialekt "(...)" herangezogen, welcher in der nächsten Umgebung von D._______ gesprochen werde. In den Bereichen der Phonetik/Phonologie, Morphologie und Lexikon habe die sachverständige Person festgestellt, dass seine Sprache auf allen drei Ebenen der Analyse überhaupt keine Ähnlichkeit mit dem (...)-Dialekt aufweise. Vielmehr zeige seine Sprache eine vollkommene Übereinstimmung mit dem (...)-Dialekt sowie mit der exiltibetischen Koine, was aufgrund der angegebenen Biographie nicht zu erklären sei. Auf allen drei Ebenen seien sodann Merkmale zu finden, die in keinem innertibetischen Dialekt vorkommen würden. Zudem verfüge er über fast keine Kenntnisse des Chinesischen, was eher nicht einem Bewohner Tibets in seinem Alter entspreche. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingereichte Stellungnahme des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, das fundierte Ergebnis des LINGUA-Gutachtens in Frage zu stellen. Darüber hinaus habe er bis heute keinerlei Reise- und Identitätsdokumente zu den Akten gereicht, welche die von ihm geltend gemachten Staatsangehörigkeit zu belegen vermöchten. Zu den Kontaktmöglichkeiten mit seinen Eltern und seinem Schwager habe er sodann keine nachvollziehbaren Angaben gemacht. Unter diesen Umständen bestehe die Vermutung, dass der Beschwerdeführer seine Identitätspapiere den Asylbehörden bewusst vorenthalte, um seine Identität und seinen Reiseweg zu verschleiern und so den Vollzug einer möglichen Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimatstaat zu erschweren oder zu verunmöglichen. Die Zweifel an seiner Herkunft und Staatsangehörigkeit würden durch die Schilderung des Reisewegs noch verstärkt, welche pauschal und unspezifisch ausgefallen sei. Insbesondere habe es den Ausführungen gänzlich an persönlicher Prägung und Substanz gefehlt beziehungsweise entspreche die Darstellung exakt der Standard-Schilderung vieler tibetischer asylsuchender Personen und erwecke daher den Eindruck, dass sie nicht auf eigenem Erleben beruhe. Ebenso pauschal seien die Angaben zur Weiterreise nach Europa ausgefallen. Es sei davon auszugehen, dass er den von ihm geschilderte Weg von Tibet über die Grenze nach Nepal nie selber unternommen habe und auf einem anderen Weg in die Schweiz gelangt sei. Schliesslich vermöge auch die Schilderung der Asylgründe nicht zu überzeugen. Unter anderem habe der Beschwerdeführer das Motiv für das spontane Singen des Liedes nicht plausibel erklären können, und es sei auch nicht glaubhaft, dass er, wie vorgebracht, die Konsequenzen, die das Veröffentlichen des politischen Textes mit sich gebracht habe, nicht habe abschätzen können. Schliesslich sei er nicht in der Lage gewesen, ein konkretes Bild zu vermitteln, wie sich die Situation nach dem Singen des Liedes abgespielt und was den Vater veranlasst habe, ihn unmittelbar vom Fest wegzubringen. Auch diese undifferenzierten und demnach unglaubhaften Angaben stützten das Ergebnis des LINGUA-Gutachtens und bestätigten die Zweifel des SEM an der von ihm angegeben Herkunft und Staatsangehörigkeit. Unter diesen Umständen gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, seine Hauptsozialisierung in der VR China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der VR China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass in Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend, es sei im angefochtenen Entscheid eingeräumt worden, dass er die administrative Gliederung seiner Heimat kenne. Dass er - wie ihm vorgeworfen werde - veraltete Begriffe verwende, liege daran, dass die von der chinesischen Verwaltung eingeführten chinesischen Namen von den lokalen Tibetern nicht benützt würden. Er habe die im Sprachgebrauch der lokalen Bevölkerung gebräuchlichen tibetischen Bezeichnungen verwendet. Das vom SEM als Beweis verwendete Kartenmaterial von 2012 sei der Landbevölkerung in Tibet üblicherweise nicht bekannt. Indem die sachkundige Person sich dieser Argumentation bediene, lasse sie erkennen, dass sie mit dem praktischen Leben im ländlichen Tibet nicht vertraut sei. Es sei unrealistisch, von einfachen Bauern in Tibet die Kenntnis chinesischer Karten zu erwarten. Die Verwendung der althergebrachten tibetischen Orts- und Verwaltungsbezeichnungen sei für die Tibeter auch als Ausdruck des passiven Protestes gegen die chinesischen Kolonialherren zu verstehen. Daraus könne nicht auf ein mangelndes Landes- und Alltagswissen geschlossen werden beziehungsweise belege dies gerade, dass er von dort komme. Die Vorinstanz habe es im Übrigen unterlassen, sich mit seinen diesbezüglichen Ausführungen in den Stellungnahmen vom 30. Mai 2014 und vom 7. Dezember 2015 (Anmerkung des Gerichts: diese entsprechen im Wesentlichen den Argumenten in der Beschwerde) auseinanderzusetzen. Auch betreffend die vom Beschwerdeführer genannten Klöster sei vom SEM eingeräumt worden, dass er zutreffende Angaben gemacht habe. Er habe indessen nur betreffend ein Kloster angegeben, dass dort keine Mönche mehr leben würden und nicht auch, wie dies das SEM behaupte, die anderen beiden Klöster. Obwohl der Beschwerdeführer darauf im Schreiben vom 7. Dezember 2015 hingewiesen habe, habe das SEM dazu nichts ausgeführt. Sodann habe er detaillierte Informationen zum Ackerbau seiner Familie gegeben. Seitens des SEM sei lediglich bemängelt worden, dass er den Preis für Rapsöl nicht gekannt und die durchschnittliche Erntemenge sowie das Familieneinkommen nicht habe angegeben können. Dies sei aber erklärbar, da seine Familie kein Rapsöl hergestellt habe, und es in der tibetischen Kultur üblich sei, dass sich die Eltern um die Finanzen kümmerten, was er bereits im Schreiben vom 7. Dezember 2015 moniert habe. Es wäre im Gegenteil eher unerwartet, wenn er entsprechende Angaben hätte machen können, weshalb die Aussageweise für seine Glaubwürdigkeit spreche. Als der Beschwerdeführer die Schule absolviert habe, habe diese noch fünf Klassenjahre umfasst. Dass sich dies mittlerweile geändert habe, habe er nicht gewusst, zumal er sich für das Schulwesen nicht interessiere. Der von ihm verwendete Begriff "Schule des Volkes" sei der im Tibetischen gebräuchliche Ausdruck, auch wenn er nicht der chinesischen Bezeichnung entspreche. Auch auf diesen, bereits im Schreiben vom 7. Dezember 2015 dargelegten Einwand, sei das SEM nicht eingegangen. Die Behauptung des SEM, wonach Personalausweise nur in der Gemeindehauptstadt zu erlangen seien, sei tatsachenwidrig. Es sei zwar zutreffend, dass das eigentliche Büro für die Ausstellung in der Kreishauptstadt sei, der Vorinstanz beziehungsweise der fachkundigen Person sei aber offenbar nicht bewusst, dass die betreffende Verwaltungsbehörde in gewissen Abständen in die kleineren Orte gehe, um den Landbewohnern die Beantragung eines Personalausweises zu erleichtern. Dies sei auch so gewesen, als der Beschwerdeführer seinen Personalausweis in C._______ beantragt habe. Bei der Frage nach besonderen Ereignissen im Jahr (...) habe der Beschwerdeführer an politische Vorkommisse gedacht. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Frage auf allgemeine Ereignisse gerichtet gewesen sei. Auch wenn es in seinem Dorf, anders als in anderen Gemeinden, damals keine grossen Zerstörungen gegeben habe, hätte er das Erdbeben ansonsten nennen können. Was die Sprache der Herkunftsgemeinde des Beschwerdeführers betreffe, so habe die sachverständige Person falsche Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer spreche nämlich, wie alle Bewohner seines Dorfes, nicht den (...)-Dialekt, sondern (...), welcher dem (...)-Dialekt entspreche. Indem der Gutachter davon ausgegangen sei, dass der Dialekt des Beschwerdeführers dem (...)-Dialekt entspreche, sei er zum falschen Schluss gelangt, dass er (Beschwerdeführer) keinen innertibetischen Dialekt spreche. Mit der Schlussfolgerung der Fachperson, dass der Dialekt des Beschwerdeführers eine vollkommene Übereinstimmung mit dem (...)-Dialekt sowie mit der exiltibetischen Koine aufweise, sei erwiesen, dass er den (...)-Dialekt spreche, der in seiner Heimatregion die Landessprache sei. Eine nochmalige, kompetente Expertise zur Sprache des Beschwerdeführers erweise sich zur Wahrung des rechtlichen Gehörs als unumgänglich. Im Übrigen seien auch seine Ausführungen zu den Reise- und Identitätsdokumenten, zur Fluchtgeschichte sowie zu den Asylgründen kohärent und substanziert ausgefallen.
E. 4.3 Das SEM äusserte sich in der Vernehmlassung in erster Linie zur im Gutachten erfolgten Verwendung des Referenzdialekts. Dabei hielt es fest, dass Ütsang "Zentraltibet" eine traditionelle Landschaftsbezeichnung sei, die das Gebiet um N._______ und das Gebiet um E._______ umfasse. Es sei richtig, dass der Kreis D._______ (chin. L._______) administrativ zum Gebiet E._______ gehöre. Da im vorliegenden Fall jedoch die Sprache untersucht werde, sei die linguistische Klassifizierung von D._______ und nicht seine administrative oder politische Einordnung von Bedeutung. Soweit dies anhand der Datenlage beurteilt werden könne, sei der Dialekt von D._______ sowohl unter linguistischen als auch unter geografischen Gesichtspunkten als (...)tibetisch zu klassifizieren. Wenn zu einem Dialekt, wie im Fall von D._______, nur begrenztes Material vorliege, bediene man sich in der Sprachwissenschaft eines möglichst nahe gelegenen Referenzdialekts, da oft von sogenannten Dialektkontinua ausgegangen werden könne. M._______ werde in der nächsten Umgebung von D._______ gesprochen und sei zuverlässig beschrieben worden. Das "(...) Einwohnerkomitee [von C._______]", wo der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben sein bisheriges Leben verbracht habe, sei von der Grenze zum M._______-Sprachgebiet nur circa (...) Kilometer entfernt. Insbesondere führe von C._______ aus eine direkte Strasse zum M._______-Sprachgebiet. Aufgrund dieser Nähe und der direkten Verkehrsverbindung könne, zusätzlich zu Annahme eines Dialektkontinuums, von Sprachkontakt und gegenseitiger sprachlicher Beeinflussung zwischen Sprechern des (...)-Dialekts und des M._______ ausgegangen werden. M._______ sei als Referenzvarietät deshalb besonders gut geeignet. Da M._______ so nahe an D._______ liege, sei also davon auszugehen, dass der Dialekt von D._______ mehr Ähnlichkeiten mit M._______ aufweise, als beispielsweise mit dem Dialekt von N._______; N._______ sei nämlich (...) Kilometer von C._______ entfernt. Eine Gegenüberstellung der vorhandenen Daten zum D._______-Dialekt mit den Daten des Dialekts E._______ und des Dialekts von N._______ mache erkennbar, dass der Dialekt von D._______ überwiegend mit dem M._______-Dialekt übereinstimmend sei, nicht aber mit den Dialekten von E._______ und N._______. Der Dialektvergleich bestätige die vorherigen Annahmen und zeige, dass M._______ in diesem Fall als Referenzvarietät geeignet sei.
E. 4.4 In der Replik wiederholt der Beschwerdeführer, die Annahme der Vorinstanz, er spreche eine Referenzvarietät des M._______-Dialekts sei falsch, weshalb dieser nicht für die Sprachanalyse hätte herangezogen werden dürfen. Dass der M._______-Sprachraum nur (...) Kilometer von seinem Heimatdorf entfernt liege, tauge nicht als Argument, zumal nicht nur eine Grenze, sondern auch ein Bergzug zwischen den Orten liege. Auch in der Region Chur werde zweifellos Schweizerdeutsch gesprochen, obwohl die italienische Sprachgrenze unmittelbar nebenan liege. Man habe beim Tibet-Experten Prof. Dr. G._______ von der Universität in H._______ (Indien) eine Expertise eingeholt. Dieser bestätige im eingereichten Schreiben vom 10. März 2016, dass die beiden Dialekte verschieden seien. In C._______, E._______ und F._______ werde der (...) Dialekt gesprochen. M._______ werde in C._______ nicht gesprochen, hingegen gebe es Händler, Gastwirte und Nomaden, welche das Weideland mit bhutanischen Nomaden teilen würden. Diese seien in der Lage, mit den Bhutanesen zu kommunizieren. Dies werde auch im Schreiben der in der Schweiz lebenden Frau O._______ bestätigt. Es sei deshalb ein gerichtliches Gutachten einzuholen.
E. 5.1 Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Gesuchstellers. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.2 Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, die unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, fallen bezüglich ihrer Staatsangehörigkeit drei Fallkonstellationen in Betracht. Sie besitzen die chinesische Staatsangehörigkeit und haben entweder eine Aufenthaltsbewilligung in einem der Drittstaaten Nepal oder Indien oder sie werden in einem dieser Staaten bloss geduldet, oder, als dritte Möglichkeit, sie haben die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (und damit einhergehend, die chinesische Staatsangehörigkeit verloren). Macht eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie unglaubhafte Angaben zu ihrer Sozialisierung, zu ihrer wahren Herkunft und zu ihren bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz, verunmöglicht sie damit den Asylbehörden die Eruierung, welche der drei Fallkonstellationen konkret vorliegt. Darin ist eine Mitwirkungspflichtverletzung zu sehen; den Asylbehörden wird so unter anderem verunmöglicht abzuklären, welchen effektiven Status die betreffende Person in ihrem bisherigen Aufenthaltsstaat innehat, und damit namentlich, ob eine Drittstaatenkonstellation im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG vorliegt. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8 f.). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei solchen Personen vermutungsweise davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (ebd. E. 5.10).
E. 5.3 Bei Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft einer asylsuchenden Person lässt das SEM in der Regel durch einen amtsexternen Sachverständigen mit entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen eine Herkunftsanalyse (sog. LINGUA-Analyse) durchführen. Bei dieser werden sowohl die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse als auch die sprachlichen Fähigkeiten einer asylsuchenden Person geprüft. Bei solchen Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG, sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der analysierenden Person und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1).
E. 6.1 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörden sind verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). Die asylsuchende Person hat auf der anderen Seite gemäss Art. 8 AsylG eine Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und dabei insbesondere ihre Identität offenzulegen sowie vorhandene Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht verletzt worden sind, muss die Behörde namentlich dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person oder der eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Sutter, a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2).
E. 7.1 Nach dem unter E. 5 Gesagten ist von entscheidender Bedeutung, ob die Angaben des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China glaubhaft sind. Das SEM hat aufgrund seiner Zweifel daran eine LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben, dieser erhöhten Beweiswert zugemessen und gestützt darauf eine Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers angenommen. Es gibt nun aber konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das vorinstanzliche Verfahren den Anforderungen an eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht zu genügen vermag. Gleichzeitig ist aufgrund der Akten zu schliessen, dass das SEM keine hinreichende Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechenden Elemente vorgenommen hat, womit auch die Begründungspflicht verletzt ist.
E. 7.1.1 Bei der Durchsicht der Akten fällt zunächst auf, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Asylgründen nicht stereotyp ausgefallen und teilweise mit Realkennzeichen versehen sind. So konnte er etwa den Text des Liedes, das er gemäss seinen Aussagen am Frühlingsfest vorgetragen habe, auf Frage des SEM-Mitarbeiters hin bei der BzP spontan aufschreiben (vgl. A6 Ziff. 7.02; Text samt Übersetzung im Beweiscouvert A14/1), wobei er diesen an der Anhörung identisch wiedergab (vgl. A13 F117). Die Erklärungen, was ihn dazu bewegt habe, dieses Lied zu schreiben (vgl. A13 F73), sind, entgegen der Auffassung des SEM, nachvollziehbar und die Umschreibung der Reaktion des Publikums wirkt authentisch und nicht auswendig gelernt (vgl. A13 F79). Auch die Darstellung, wie sein Vater die Hausdurchsuchung geschildert habe, und insbesondere die spontane Ergänzung, der Vater habe ihm nicht erzählt, dass er geschlagen worden sei, dies habe er von seinem Schwager erfahren, erscheint nicht einfach stereotyp (vgl. A13 F97). Die in der angefochtenen Verfügung erhobenen Einwände sind demgegenüber nur teilweise wesentlich. Insgesamt ist der Begründung jedenfalls nicht zu entnehmen, dass sich das SEM auch mit den zuvor dargelegten, für den Beschwerdeführer sprechenden Elemente auseinandergesetzt hätte.
E. 7.1.2 Zwar ist die Argumentation des SEM, die Ausführungen zum Reiseweg entsprächen der Standard-Schilderung vieler Tibeter, nicht von der Hand zu weisen. Es ist ferner nicht glaubhaft, dass ihm alle Orte, die er auf seiner Reise ab Nepal passiert habe, unbekannt seien (vgl. A6 Ziff. 5.02). Auch hat der Beschwerdeführer in der Tat keine Identitätspapiere abgegeben. Auf der anderen Seite konnte er vergleichsweise detaillierte Angaben zur Identitätskarte und zum Familienbüchlein machen (vgl. A13 F12 ff.). Auch sind die Erklärungen in der Beschwerde für das Nicht-Einreichen von Papieren nicht gänzlich unberechtigt; dazu nahm das SEM in der Vernehmlassung nicht Stellung. Schliesslich fallen, was den Reiseweg vor der Grenze betrifft, bei einem Blick ins Protokoll auch spontane und unerwartete Aussagen auf, etwa der spontane Hinweis, nach einer Flussüberquerung mit einem Seil hätten sie zunächst für längere Zeit hochgehen müssen, bevor es wieder herunter gegangen sei. Später seien sie in ein kleineres Dorf gelangt, wo ihm der Schlepper mitgeteilt habe, dass sie sich nun auf nepalesischem Boden befänden. In einer kleineren Strasse habe ein Auto gewartet, welches ihn schliesslich in die nepalesische Hauptstadt gebracht habe (vgl. ebd. F52 S. 7).
E. 7.1.3 Was die auf der LINGUA-Analyse basierenden Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers betrifft, so stellt das Bundesverwaltungsgericht betreffend sein landeskundlich-kulturelles Wissen fest, dass die sachverständige Person ihm in allen von ihr untersuchten Bereichen (administrative Einteilung, Distanzen, Geografie und Klöster, Landwirtschaft, Schulwesen, Personalausweis) Kenntnisse zu der von ihm geltend gemachten Herkunftsregion attestierte (vgl. LINGUA-Analyse S. 3 ff.; Verfügung S. 4). Bereits aus dem Protokoll der Anhörung geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Fragen zu Tibet, so unter anderem zur Identitätskarte und zum Familienbüchlein (vgl. A13 F12 ff.), zu den Fernsehsendern (vgl. A13 F37 ff.) sowie zum familieneigenen Pflanzenanbau (vgl. A13 F46 ff.), ausführlich zu beantworten wusste, beispielsweise den Unterschied zwischen den Futtergräsern "(...)" und "(...)" darzulegen vermochte (vgl. A13 F21). Dies sind zumindest Anhaltspunkte, die für eine Sozialisation des Beschwerdeführers in Tibet sprechen. Aus den Akten wird jedoch weder ersichtlich, ob das SEM die vom Beschwerdeführer in der Anhörung gemachten Angaben überhaupt ausgewertet hat noch setzte sich das SEM später in der Verfügung näher mit diesen auch für Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft sprechenden Elementen auseinander. Der Beschwerdeführer wies in der Rechtsmitteleingabe sodann zu Recht darauf hin, dass das SEM sich auch mit den vom Beschwerdeführer in den Stellungnahmen vom 30. Mai 2014 und vom 7. Dezember 2015 erhobenen Einwänden nicht konkret auseinandergesetzt, sondern einfach pauschal festgehalten habe, diese vermöchten die professionelle Herkunftsabklärung des LINGUA-Experten nicht in Frage zu stellen (vgl. Verfügung S. 6). Auch auf Beschwerdeebene unterliess es die Vorinstanz, auf die Argumente des Beschwerdeführers betreffend die Einschätzung zum landeskundlich-kulturellen Wissen einzugehen.
E. 7.1.4 Bezüglich die von der sachverständigen Person in der LINGUA-Analyse gezogenen Schlüsse stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass diese nicht alle nachvollziehbar sind beziehungsweise gewisse Angaben des Beschwerdeführers nicht gegen seine Sozialisierung an dem von ihm angegebenen Ort sprechen. Dies betrifft zunächst die im Gutachten zugrunde gelegte Distanz zwischen B._______ und C._______, welche von der sachverständigen Person auf (...) Kilometer festgelegt wurde. Sie folgerte daraus, die vom Beschwerdeführer angegebene Zeit von rund (...) Minuten, um von seinem Dorf nach C._______ zu gelangen, sei nicht realistisch. Es sei davon auszugehen, dass der Weg von (...) Kilometern nicht innerhalb von weniger als einer Stunde zu begehen sei (vgl. LINGUA-Bericht S. 3). Es ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt, welches Kartenmaterial die sachverständige Person für ihre Erkenntnisse verwendete. Misst man jedoch die Distanz von B._______ nach C._______ über das Distanz-Messwerkzeug Google Earth beziehungsweise Open Street Maps, so beträgt die Entfernung nur circa (...) Kilometer beziehungsweise (...) Kilometer (vgl. Abruf Distanz von B._______ nach C._______ über Google Earth; Open Street Maps, Abruf vom 11. November 2018, GPS: 89.132853 / 27.748797, https://map.meurisse.org/?lon=89.132853&lng=89.132853&lat=27. 748797&zoom=14). Die Distanzen gemäss Google Earth und Open Street Maps variieren demnach stark von den Angaben, die die sachverständige Person ihrem Gutachten zugrunde legte, zumal Anfang und Ende der Strecke nicht exakt festgelegt werden können. Die vom Beschwerdeführer angegebene ungefähre Zeit, die man benötige, um von seinem Heimatdorf nach C._______ zu gelangen, kann mithin nicht eindeutig als unplausibel eingeschätzt werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die sachverständige Person die Angabe des Beschwerdeführers, wonach sein Dorf rund eineinhalb Autostunden von D._______ entfernt liege, als zutreffend einschätzte (vgl. LINGUA-Bericht S. 4), was Ortskenntnisse nahelegt. Betreffend die Angaben zum Schulwesen gab der Beschwerdeführer gemäss Einschätzung des Gutachters zutreffend an, dass zu jener Zeit eine (...) worden sowie der (...), der (...), ein Schulfeiertag gewesen sei. Die Angabe des Beschwerdeführers, wonach man bis zur fünften Klasse habe in die Schule gehen können, wertete er hingegen als falsch. So umfasse die Grundschule in der Volksrepublik China sechs Schulstufen; anders sei dies etwa in P._______, wo es in der Grundschule lediglich fünf Stufen gebe (vgl. LINGUA-Bericht S. 5). Aus dem Gericht vorliegenden Quellen ergibt sich zur Dauer der Grundschule in Tibet kein einheitliches und zumindest kein Bild, das nicht auch den Schluss zuliesse, die Angaben des Beschwerdeführers seien korrekt. Zur Grundschuldauer einzelner Schulen in den Distrikten von E._______ liessen sich in den vom Gericht konsultierten Quellen zwar keine spezifischen Informationen finden; solche wurden im Übrigen auch im LINGUA-Gutachten nicht genannt. Gemäss einem Bericht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur allgemeinen Schulbildung Chinas von 2016 dauert die Grundschule in China meistens sechs Jahre, es gebe aber auch Regionen, in denen sie nur fünf Jahre dauere (vgl. OECD, Education in China: A Snapshot, 2016, abzurufen https://www.oecd.org/china/Education-in-China-a-snapshot.pdf, S. 10). Bezüglich Tibet wird sodann in mehreren Quellen auf die unterschiedliche Schuldauer hingewiesen. Insbesondere werden mehrere Orte, unter anderem auch ein Dorf in E._______, erwähnt, in denen der obligatorische Grundschulunterricht für lange Zeit beziehungsweise teilweise immer noch lediglich drei Jahre dauere (vgl. Xinhua, Relocation changing lives on Tibetan plateau, 21. Juni 2018, abzurufen unter: http://eng.tibet.cn/eng/life/news/ 201806/t20180621_5978125.html; Bignold Wendy, Education of Tibetans in China, in: Chris Atkin, Education and Minorities, 2012, S. 139-140; Postiglione Gerard et al., From Ethnic segregation to impact integration: state schooling and identity construction for rural Tibetans, in: Asian Ethnicity, 2004, Vol. 5 No. 2, 195-217, S. 197). Insgesamt ist davon auszugehen, dass die von den chinesischen Regierung betreffend das Bildungssystem vorgegebenen Richtlinien in den tibetischen Regionen vielerorts erst nach 2000 und bis heute nicht überall gleich konsequent umgesetzt wurden (vgl. nebst den soeben erwähnten insb. Bass Catriona, Education in Tibet - Policy and Practice since 1950, S. 72-107; SFH, China/Tibet: Schulbildung, a.a.O., S. 2 f.). Entsprechend ist nicht ausgeschlossen, dass die Dauer der Grundschule im Dorf des Beschwerdeführers im Zeitpunkt als er die Schule besuchte (circa im Jahr [...]) und allenfalls auch noch bis zu seiner Ausreise fünf und nicht wie vom Sachverständiger sechs Stufen umfasste. Im Übrigen erscheint sein Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, wonach er von allfälligen nach seinem Schulbesuch eingetroffenen Änderungen im Schulsystem nicht unbedingt erfahren haben muss (vgl. ebd. S. 11), nicht abwegig. Betreffend den vom Beschwerdeführer gesprochenen Dialekt ist den Akten zu entnehmen, dass er im Vorverfahren bereits bei der ersten Gelegenheit darauf hinwies, dass er den Standart- beziehungsweise den (...)-Dialekt spreche (vgl. Stellungnahme vom 30. Mai 2014 S. 1; Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 S. 2). Zur Analyse des von ihm gesprochenen Dialekts zog der Gutachter als Referenzvarietät jedoch den (...)-Dialekt heran und stellte fest, dass die Sprache des Beschwerdeführers mit diesem keine Ähnlichkeit aufweise, sondern dieser viel eher dem in N._______ gesprochenen Dialekt entspreche und mehrere Merkmale des Exiltibetischen aufweise (vgl. Verfügung S. 5 f.; Vernehmlassung S. 2). Auch diesbezüglich ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach der Umstand, dass er den (...)-Dialekt spreche, der dem (...)-Dialekt nicht aber dem (...)-Dialekt ähnlich sei, nicht gegen seine geltend gemachte Herkunft spreche (vgl. insb. Beschwerde S. 12 f.; Replik S. 11 ff.), zutreffen könnte, wobei es keine präzisen und korrekten Karten zu tibetischen Dialekten in den spezifischen Gebieten gibt (vgl. SFH, China/Tibet: Tibetische Sprachen und Kenntnis der chinesischen Sprache, 10. Dezember 2015, abzurufen unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/asien-pazifik/chinatibet/151210-chn-sprachen.pdf, S. 2). Das vom Beschwerdeführer angegebenen Heimatdorf, B._______, liegt in der Region des Q._______-Tals, welches bezüglich der gesprochenen Sprachen eine grosse Heterogenität aufweist. Sprachwissenschaftler siedeln im oberen Teil des Tals insbesondere den (...)tibetischen und somit den (...)-Dialekt an; im unteren Tal kann unter anderem der sogenannte (...)- beziehungsweise (...)-Dialekt gefunden werden, der dem (...)-Dialekt nahe steht (vgl. van Driem George, Languages of the Himalayas Volume Two, 2001, S. 903; ders.; Endangered Languages of South Asia, in: Brenzinger Matthias (Hrsg.), Handbook of Endangered Languages, 2007, S. 303-341, S. 312; Muturzikin, Asian Linguistic Maps: Bangladesh, Bhutan & Seven Sister States (India), 2008, abzurufen unter: http://www.muturzikin.com/cartesasiesudest/7.htm; Glottolog, Middle old Tibet, Karte abzurufen unter: https://glottolog.org/resour ce/languoid/id/tibe 1276.bigmap.html#6/30.998/90.534). Wo die Grenze zwischen dem oberen und dem unteren Q._______-Tal verläuft, lässt sich aufgrund der konsultierten Quellen jedoch nicht schliessen. Entsprechend ist es dem Gericht auch nicht möglich, zu eruieren, ob es wahrscheinlicher ist, dass in der Region, von wo der Beschwerdeführer angibt, zu stammen, eher ein dem (...)tibetischen oder eher dem M._______ naher Dialekt gesprochen wird. Da aber beide Dialekte in dieser Region existieren, vermögen die vom SEM für die Heranziehung des (...)-Dialekts dargelegten Gründe, insbesondere die geographische Nähe (vgl. insb. Vernehmlassung S. 1 f.), das Gericht nicht zu überzeugen. Vielmehr bestehen unter den dargelegten Umständen Zweifel, ob sich der (...)-Dialekt als Referenzvarietät für die Sprachanalyse eignete, und es ist diesbezüglich von einem unzureichend abgeklärten Sachverhalt auszugehen. Das SEM wertete auch die gemäss der sachverständigen Person kaum vorhandenen Chinesisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers gegen seine Herkunft aus Tibet (vgl. Verfügung S. 6). Aus dem LINGUA-Bericht ergibt sich indessen, dass der Beschwerdeführer alle ausser einem der abgefragten Wörter und Sätze richtig ins Chinesische übersetzen konnte (vgl. LINGUA-Bericht S. 10). Bereits in der Anhörung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er gewisse für den Alltag gebräuchliche Kenntnisse der chinesischen Sprache habe und zählte spontan eine Vielzahl von Wörtern - so unterem jene für Süssigkeiten, Butter und Weizen - auf (vgl. A13 F31 f.). Die spezifischen Fragen der SEM-Befragerin, wie man sich auf Chinesisch begrüsse, und was Mobiltelefon sowie Kilometer auf Chinesisch heisse, vermochte der Beschwerdeführer ebenfalls zu beantworten (vgl. A13 F34-36), wobei aus den Akten nicht hervorgeht, ob die Vorinstanz diese Antworten als korrekt einschätzte. Es trifft zwar zu, dass es unerwartet erscheint, dass der Beschwerdeführer, wie die sachverständige Person im nicht editierten LINGUA-Bericht festhielt, das Wort "Tibeter" beziehungsweise "Ich bin Tibeter" nicht übersetzen konnte (vgl. LINGUA-Bericht S. 10). Die als falsch gewertete Aussage wurde dem Beschwerdeführer jedoch nicht zum rechtlichen Gehör gegeben. Indessen wurde sowohl in der ihm zur Stellungnahme unterbreiteten Zusammenfassung des LINGUA-Ergebnisses als auch in der Verfügung pauschal festgestellt, dass er über "fast keine Kenntnisse des Chinesischen" verfüge (vgl. rechtliches Gehör vom 30. November 2015 S. 3; Verfügung S. 6). Aufgrund des soeben Dargelegten ist dieses Fazit aber nicht nachvollziehbar, da die Akten nahelegen, dass beim Beschwerdeführer von einem gewissen - gerade im Alltag gebräuchlichen - chinesischen Sprachwissen auszugehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen bereits im Referenzurteil E-5846/2014 vom 4. August 2015 festgestellt, dass diverse Quellen darauf hinweisen, dass die offizielle Sprache in Tibet zwar Chinesisch ist, die meisten Tibeter - insbesondere jene aus ländlichen Gebieten - aber nur sehr schlecht oder gar kein Chinesisch sprechen (vgl. ebd. E. 6.3.2, S. 13), so dass die Begründung des SEM auch deshalb nicht überzeugt. Insgesamt ergeben sich damit an mehreren Punkten Zweifel an der inhaltlichen Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der LINGUA-Analyse, weshalb dieser vorliegend kein erhöhter Beweiswert beizumessen ist. Es erübrigt sich auf die weiteren Einwände in der Beschwerde einzugehen.
E. 7.2 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass aus den Akten nicht hinreichend auf eine Verschleierung der Herkunft geschlossen werden kann. Es ist nicht rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht in die Schweiz nicht in der Autonomen Region Tibet gelebt hat. Der Sachverhalt ist somit mangelhaft erstellt worden. Im Übrigen ist die Begründungspflicht insofern verletzt worden, als die auch für die Glaubhaftigkeit des Sachvortrags des Beschwerdeführers sprechenden Elemente nicht in die Würdigung eingeflossen sind. Deshalb, und auch weil die in der Verfügung beziehungsweise im LINGUA-Gutachten getroffenen Schlussfolgerungen teilweise nicht schlüssig oder unvollständig ausgefallen sind, war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild zu machen und diesen insgesamt sachgerecht anzufechten.
E. 8 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Da das Bundesverwaltungsgericht vorliegend die Entscheidreife nicht selber herstellen kann, ist die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. Es ist insbesondere unter Berücksichtigung des Erwogenen nochmals eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse vorzunehmen, wobei gegebenenfalls auch an eine vertiefte Abklärung des Dialekts des Beschwerdeführers, verglichen mit der exiltibetischen Koine zu denken ist. Die Rechtsmitteleingabe sowie sämtliche im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingegangen weiteren Eingaben und Beweismittel werden dabei zum integralen Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens. Nach vollständig erstelltem Sachverhalt wird das SEM bei der Entscheidfindung alle für und gegen den Beschwerdeführer sprechende Elemente zu berücksichtigen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsprechung gegeneinander abzuwägen haben. Dem Beschwerdeführer kommt demgegenüber die Pflicht zu, an der Sachverhaltsdarstellung mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
E. 9 Nach dem Gesagten hat das SEM Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2015 aufzuheben und die Sache zur Abklärung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen ist. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädi-gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-chen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 8 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
E. 10.3 Die noch offenen Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden nach dem Gesagten hinfällig. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2015 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-397/2016 Urteil vom 19. Juni 2019 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Hans-Martin Allemann, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Herkunftsort am (...) und reiste über Nepal und ihm unbekannte Länder am 3. September 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 19. September 2013 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seiner Person befragt (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A6/10). Am 9. Mai 2014 fand die einlässliche Anhörung zu seinen Ausreise- und Asylgründen (Protokoll in den SEM-Akten: A13/15) statt. A.b Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie zu sein. Er sei im Dorf B._______ in der Gemeinde C._______ des Kreises D._______ des Gebiets E._______ in Tibet geboren und aufgewachsen. Im Alter von acht Jahren sei er für zwei Jahre in die Schule gegangen, danach habe er aufgehört. Bis zu seiner Ausreise habe er seinen Eltern im Ackerbau geholfen. Am (...) 2013 habe in seinem Dorf das alljährliche Frühlingsfest stattgefunden. Er sei mit seinen Eltern dorthin gegangen, wobei sie Fleisch und Tsampa mitgenommen hätten. Es habe Rauchopferdarbietungen gegeben und, anders als an normalen Tagen, hätten sie ihre traditionellen Tibeter-Röcke getragen. Er habe auch seine Gitarre dabei gehabt, da er gerne singe und auch Lieder komponiere. Irgendwann sei er von seinen Freunden aufgefordert worden, zu singen, was er in der Folge getan habe. Zunächst habe er ein gewöhnliches Lied gesungen, bei dem es um die Kleider tibetischer Frauen gegangen sei. Das zweite Lied, das er gesungen habe, habe einen politischen Inhalt aufgewiesen; er habe dieses selber geschrieben. Das Publikum sei aufgrund dieses Liedes sehr berührt gewesen; einige Personen hätten geweint. Er habe gemerkt, dass er damit offensichtlich ihre Herzen erreicht habe, und es habe ihn in diesem Moment mit Stolz erfüllt, Tibeter zu sein. Sein Vater habe ihm aber unmittelbar gesagt, es sei gefährlich, was er tue und habe ihn vom Fest weggebracht und für ein paar Tage zu seiner Schwester nach F._______ geschickt. Am (...) 2013 hätten drei Polizisten frühmorgens bei seinen Eltern nach ihm gesucht. Sein Vater habe ihn daraufhin angerufen und ihm mitgeteilt, dass er Tibet verlassen müsse. In der Folge sei er über Nepal ausgereist. B. B.a Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Qualifizierung seiner Herkunft als unbekannt. B.b Mit Eingabe vom 30. Mai 2014 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. B.c Im Auftrag des SEM wurde am 12. November 2015 durch eine externe sachverständige Person mittels eines Telefon-Interviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Die sachverständige Person kam in ihrem landeskundlich-kulturellen und linguistischen Herkunftsgutachten vom 19. November 2015 (sogenannte LINGUA-Analyse; Protokoll in den SEM-Akten: A20/12) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer trotz teilweise vorhandenen Kenntnissen zum Tibet sehr wahrscheinlich nicht wie von ihm angegeben im Kreis D._______, Tibet, sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. B.d Mit Schreiben vom 30. November 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer zum Ergebnis der LINGUA-Analyse das rechtliche Gehör. B.e Der Beschwerdeführer nahm dazu am 7. Dezember 2015 Stellung. C. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Den Vollzug der Wegweisung nach China schloss es aus. D. Gegen die Verfügung des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie sein Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei der Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Weiter begehrte er, es sei durch eine unabhängige, kompetente Fachperson abzuklären, ob im Heimatort des Beschwerdeführers der (...)-, oder ein anderer, etwa der (...)-Dialekt gesprochen werde, sowie es seien der tibetische Dialekt und die Ortskenntnisse des Beschwerdeführers zu prüfen. Nachdem die entsprechenden Abklärungsergebnisse dann vorlägen, sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme einzuräumen. Im Übrigen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Seiner Eingabe legte er ein Schreiben von O._______ vom 17. Januar 2016 sowie eine Kopie von deren Identitätskarte bei. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 22. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Prozessvollmacht vom 20. Januar 2016 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 18. Januar 2016 nach. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, zur Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln eine Vernehmlassung einzureichen. F.b Mit Eingaben vom 1. und vom 4. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. F.c Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2016 überwies das Bundesverwaltungsgericht diese Beweismittel an das SEM und lud es unter Erstreckung der bereits angesetzten Frist ein, diese in ihrer Vernehmlassung mitzuberücksichtigen. F.d Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2016 sowie einem Nachtrag vom 11. Februar 2016 nahm das SEM zur Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln Stellung. F.e Nach erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 15. März 2016 zur Vernehmlassung des SEM Stellung. F.f Mit Eingaben vom 15. und 18. März 2016 sowie vom 1. und 22. April 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein: ein Schreiben von Dr. G._______, Central University of Tibetan Studies, H._______, Indien, vom 10. März 2016, in englischer Sprache, zunächst in Kopie, dann im Original, ein undatieres Schreiben von Ass. Prof. I._______, von derselben Universität, in Kopie, sowie eine "Notification" der genannten Universität vom 12. Juni 2014, zunächst in Kopie, dann im Original. G. Mit Eingaben vom 4. August 2018 reichte der Beschwerdeführer zwei Arbeitsverträge - insbesondere einen unbefristeten Arbeitsvertrag des J._______ GmbH, Riedholz, vom 1. August 2018 - ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines abweisenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass er in Tibet sozialisiert worden sei. Diesen Schluss zog die Vorinstanz vorwiegend aus den Ergebnissen der LINGUA-Analyse. Die sachverständige Person habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwar durchaus gewisse Kenntnisse habe vorweisen können, gesamthaft betrachtet sei sein Wissen, insbesondere an Stellen, wo dieses auf eigene Erfahrung beruhe, jedoch unbefriedigend oder lückenhaft ausgefallen. So habe er etwa über die administrative Gliederung in seiner Heimat Bescheid gewusst, indessen dafür sowie auch für seinen Heimatort veraltete Begriffe verwendet. Im Bereich der Distanzen habe er zwar die korrekte Distanz zur Kreishauptstadt angeben können, nicht aber diejenige zum Hauptort des C._______, wo er gemäss seinen Angaben zwei Jahre lang die Schule besucht habe. Nach Flüssen in der Gegend gefragt, habe er richtigerweise den Fluss K._______, welcher in Richtung D._______ fliesse, angegeben. Ebenso habe er zutreffend die Namen von drei Klöstern in D._______ genannt, wobei er bezüglich zweien ungefragt und unerwartet ergänzt habe, dass es dort keine Mönche mehr gebe, was gemäss der sachverständigen Person nicht zutreffe. Auch bezüglich der Landwirtschaft, des Schulwesens und der Ausstellung des Personalausweises habe er teilweise richtige Angaben gemacht, andere Fragen hingegen nicht korrekt beantworten können. Nach besonderen Ereignissen im Jahr (...) befragt, habe er keines nennen können, obwohl es im Jahr (...) in D._______ ein grosses Erdbeben gegeben habe. Im Übrigen habe er zu den Preisen von Lebensmitteln keine Angaben machen können, sondern darauf hingewiesen, diese würden im Tauschhandel erworben, beispielsweise Fleisch gegen Gras. Das Tauschverhältnis sei ihm aber nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund sei die sachverständige Person zum Schluss gekommen, dass er insgesamt keine hinreichenden Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich habe nachweisen können, um eine Hauptsozialisation im Kreis D._______ zweifellos annehmen zu können. Zur Beurteilung der Sprache des Beschwerdeführers habe die sachverständige Person als Referenzvarietät für die linguistische Analyse den (...)-tibetischen Dialekt "(...)" herangezogen, welcher in der nächsten Umgebung von D._______ gesprochen werde. In den Bereichen der Phonetik/Phonologie, Morphologie und Lexikon habe die sachverständige Person festgestellt, dass seine Sprache auf allen drei Ebenen der Analyse überhaupt keine Ähnlichkeit mit dem (...)-Dialekt aufweise. Vielmehr zeige seine Sprache eine vollkommene Übereinstimmung mit dem (...)-Dialekt sowie mit der exiltibetischen Koine, was aufgrund der angegebenen Biographie nicht zu erklären sei. Auf allen drei Ebenen seien sodann Merkmale zu finden, die in keinem innertibetischen Dialekt vorkommen würden. Zudem verfüge er über fast keine Kenntnisse des Chinesischen, was eher nicht einem Bewohner Tibets in seinem Alter entspreche. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingereichte Stellungnahme des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, das fundierte Ergebnis des LINGUA-Gutachtens in Frage zu stellen. Darüber hinaus habe er bis heute keinerlei Reise- und Identitätsdokumente zu den Akten gereicht, welche die von ihm geltend gemachten Staatsangehörigkeit zu belegen vermöchten. Zu den Kontaktmöglichkeiten mit seinen Eltern und seinem Schwager habe er sodann keine nachvollziehbaren Angaben gemacht. Unter diesen Umständen bestehe die Vermutung, dass der Beschwerdeführer seine Identitätspapiere den Asylbehörden bewusst vorenthalte, um seine Identität und seinen Reiseweg zu verschleiern und so den Vollzug einer möglichen Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimatstaat zu erschweren oder zu verunmöglichen. Die Zweifel an seiner Herkunft und Staatsangehörigkeit würden durch die Schilderung des Reisewegs noch verstärkt, welche pauschal und unspezifisch ausgefallen sei. Insbesondere habe es den Ausführungen gänzlich an persönlicher Prägung und Substanz gefehlt beziehungsweise entspreche die Darstellung exakt der Standard-Schilderung vieler tibetischer asylsuchender Personen und erwecke daher den Eindruck, dass sie nicht auf eigenem Erleben beruhe. Ebenso pauschal seien die Angaben zur Weiterreise nach Europa ausgefallen. Es sei davon auszugehen, dass er den von ihm geschilderte Weg von Tibet über die Grenze nach Nepal nie selber unternommen habe und auf einem anderen Weg in die Schweiz gelangt sei. Schliesslich vermöge auch die Schilderung der Asylgründe nicht zu überzeugen. Unter anderem habe der Beschwerdeführer das Motiv für das spontane Singen des Liedes nicht plausibel erklären können, und es sei auch nicht glaubhaft, dass er, wie vorgebracht, die Konsequenzen, die das Veröffentlichen des politischen Textes mit sich gebracht habe, nicht habe abschätzen können. Schliesslich sei er nicht in der Lage gewesen, ein konkretes Bild zu vermitteln, wie sich die Situation nach dem Singen des Liedes abgespielt und was den Vater veranlasst habe, ihn unmittelbar vom Fest wegzubringen. Auch diese undifferenzierten und demnach unglaubhaften Angaben stützten das Ergebnis des LINGUA-Gutachtens und bestätigten die Zweifel des SEM an der von ihm angegeben Herkunft und Staatsangehörigkeit. Unter diesen Umständen gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, seine Hauptsozialisierung in der VR China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der VR China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass in Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend, es sei im angefochtenen Entscheid eingeräumt worden, dass er die administrative Gliederung seiner Heimat kenne. Dass er - wie ihm vorgeworfen werde - veraltete Begriffe verwende, liege daran, dass die von der chinesischen Verwaltung eingeführten chinesischen Namen von den lokalen Tibetern nicht benützt würden. Er habe die im Sprachgebrauch der lokalen Bevölkerung gebräuchlichen tibetischen Bezeichnungen verwendet. Das vom SEM als Beweis verwendete Kartenmaterial von 2012 sei der Landbevölkerung in Tibet üblicherweise nicht bekannt. Indem die sachkundige Person sich dieser Argumentation bediene, lasse sie erkennen, dass sie mit dem praktischen Leben im ländlichen Tibet nicht vertraut sei. Es sei unrealistisch, von einfachen Bauern in Tibet die Kenntnis chinesischer Karten zu erwarten. Die Verwendung der althergebrachten tibetischen Orts- und Verwaltungsbezeichnungen sei für die Tibeter auch als Ausdruck des passiven Protestes gegen die chinesischen Kolonialherren zu verstehen. Daraus könne nicht auf ein mangelndes Landes- und Alltagswissen geschlossen werden beziehungsweise belege dies gerade, dass er von dort komme. Die Vorinstanz habe es im Übrigen unterlassen, sich mit seinen diesbezüglichen Ausführungen in den Stellungnahmen vom 30. Mai 2014 und vom 7. Dezember 2015 (Anmerkung des Gerichts: diese entsprechen im Wesentlichen den Argumenten in der Beschwerde) auseinanderzusetzen. Auch betreffend die vom Beschwerdeführer genannten Klöster sei vom SEM eingeräumt worden, dass er zutreffende Angaben gemacht habe. Er habe indessen nur betreffend ein Kloster angegeben, dass dort keine Mönche mehr leben würden und nicht auch, wie dies das SEM behaupte, die anderen beiden Klöster. Obwohl der Beschwerdeführer darauf im Schreiben vom 7. Dezember 2015 hingewiesen habe, habe das SEM dazu nichts ausgeführt. Sodann habe er detaillierte Informationen zum Ackerbau seiner Familie gegeben. Seitens des SEM sei lediglich bemängelt worden, dass er den Preis für Rapsöl nicht gekannt und die durchschnittliche Erntemenge sowie das Familieneinkommen nicht habe angegeben können. Dies sei aber erklärbar, da seine Familie kein Rapsöl hergestellt habe, und es in der tibetischen Kultur üblich sei, dass sich die Eltern um die Finanzen kümmerten, was er bereits im Schreiben vom 7. Dezember 2015 moniert habe. Es wäre im Gegenteil eher unerwartet, wenn er entsprechende Angaben hätte machen können, weshalb die Aussageweise für seine Glaubwürdigkeit spreche. Als der Beschwerdeführer die Schule absolviert habe, habe diese noch fünf Klassenjahre umfasst. Dass sich dies mittlerweile geändert habe, habe er nicht gewusst, zumal er sich für das Schulwesen nicht interessiere. Der von ihm verwendete Begriff "Schule des Volkes" sei der im Tibetischen gebräuchliche Ausdruck, auch wenn er nicht der chinesischen Bezeichnung entspreche. Auch auf diesen, bereits im Schreiben vom 7. Dezember 2015 dargelegten Einwand, sei das SEM nicht eingegangen. Die Behauptung des SEM, wonach Personalausweise nur in der Gemeindehauptstadt zu erlangen seien, sei tatsachenwidrig. Es sei zwar zutreffend, dass das eigentliche Büro für die Ausstellung in der Kreishauptstadt sei, der Vorinstanz beziehungsweise der fachkundigen Person sei aber offenbar nicht bewusst, dass die betreffende Verwaltungsbehörde in gewissen Abständen in die kleineren Orte gehe, um den Landbewohnern die Beantragung eines Personalausweises zu erleichtern. Dies sei auch so gewesen, als der Beschwerdeführer seinen Personalausweis in C._______ beantragt habe. Bei der Frage nach besonderen Ereignissen im Jahr (...) habe der Beschwerdeführer an politische Vorkommisse gedacht. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Frage auf allgemeine Ereignisse gerichtet gewesen sei. Auch wenn es in seinem Dorf, anders als in anderen Gemeinden, damals keine grossen Zerstörungen gegeben habe, hätte er das Erdbeben ansonsten nennen können. Was die Sprache der Herkunftsgemeinde des Beschwerdeführers betreffe, so habe die sachverständige Person falsche Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer spreche nämlich, wie alle Bewohner seines Dorfes, nicht den (...)-Dialekt, sondern (...), welcher dem (...)-Dialekt entspreche. Indem der Gutachter davon ausgegangen sei, dass der Dialekt des Beschwerdeführers dem (...)-Dialekt entspreche, sei er zum falschen Schluss gelangt, dass er (Beschwerdeführer) keinen innertibetischen Dialekt spreche. Mit der Schlussfolgerung der Fachperson, dass der Dialekt des Beschwerdeführers eine vollkommene Übereinstimmung mit dem (...)-Dialekt sowie mit der exiltibetischen Koine aufweise, sei erwiesen, dass er den (...)-Dialekt spreche, der in seiner Heimatregion die Landessprache sei. Eine nochmalige, kompetente Expertise zur Sprache des Beschwerdeführers erweise sich zur Wahrung des rechtlichen Gehörs als unumgänglich. Im Übrigen seien auch seine Ausführungen zu den Reise- und Identitätsdokumenten, zur Fluchtgeschichte sowie zu den Asylgründen kohärent und substanziert ausgefallen. 4.3 Das SEM äusserte sich in der Vernehmlassung in erster Linie zur im Gutachten erfolgten Verwendung des Referenzdialekts. Dabei hielt es fest, dass Ütsang "Zentraltibet" eine traditionelle Landschaftsbezeichnung sei, die das Gebiet um N._______ und das Gebiet um E._______ umfasse. Es sei richtig, dass der Kreis D._______ (chin. L._______) administrativ zum Gebiet E._______ gehöre. Da im vorliegenden Fall jedoch die Sprache untersucht werde, sei die linguistische Klassifizierung von D._______ und nicht seine administrative oder politische Einordnung von Bedeutung. Soweit dies anhand der Datenlage beurteilt werden könne, sei der Dialekt von D._______ sowohl unter linguistischen als auch unter geografischen Gesichtspunkten als (...)tibetisch zu klassifizieren. Wenn zu einem Dialekt, wie im Fall von D._______, nur begrenztes Material vorliege, bediene man sich in der Sprachwissenschaft eines möglichst nahe gelegenen Referenzdialekts, da oft von sogenannten Dialektkontinua ausgegangen werden könne. M._______ werde in der nächsten Umgebung von D._______ gesprochen und sei zuverlässig beschrieben worden. Das "(...) Einwohnerkomitee [von C._______]", wo der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben sein bisheriges Leben verbracht habe, sei von der Grenze zum M._______-Sprachgebiet nur circa (...) Kilometer entfernt. Insbesondere führe von C._______ aus eine direkte Strasse zum M._______-Sprachgebiet. Aufgrund dieser Nähe und der direkten Verkehrsverbindung könne, zusätzlich zu Annahme eines Dialektkontinuums, von Sprachkontakt und gegenseitiger sprachlicher Beeinflussung zwischen Sprechern des (...)-Dialekts und des M._______ ausgegangen werden. M._______ sei als Referenzvarietät deshalb besonders gut geeignet. Da M._______ so nahe an D._______ liege, sei also davon auszugehen, dass der Dialekt von D._______ mehr Ähnlichkeiten mit M._______ aufweise, als beispielsweise mit dem Dialekt von N._______; N._______ sei nämlich (...) Kilometer von C._______ entfernt. Eine Gegenüberstellung der vorhandenen Daten zum D._______-Dialekt mit den Daten des Dialekts E._______ und des Dialekts von N._______ mache erkennbar, dass der Dialekt von D._______ überwiegend mit dem M._______-Dialekt übereinstimmend sei, nicht aber mit den Dialekten von E._______ und N._______. Der Dialektvergleich bestätige die vorherigen Annahmen und zeige, dass M._______ in diesem Fall als Referenzvarietät geeignet sei. 4.4 In der Replik wiederholt der Beschwerdeführer, die Annahme der Vorinstanz, er spreche eine Referenzvarietät des M._______-Dialekts sei falsch, weshalb dieser nicht für die Sprachanalyse hätte herangezogen werden dürfen. Dass der M._______-Sprachraum nur (...) Kilometer von seinem Heimatdorf entfernt liege, tauge nicht als Argument, zumal nicht nur eine Grenze, sondern auch ein Bergzug zwischen den Orten liege. Auch in der Region Chur werde zweifellos Schweizerdeutsch gesprochen, obwohl die italienische Sprachgrenze unmittelbar nebenan liege. Man habe beim Tibet-Experten Prof. Dr. G._______ von der Universität in H._______ (Indien) eine Expertise eingeholt. Dieser bestätige im eingereichten Schreiben vom 10. März 2016, dass die beiden Dialekte verschieden seien. In C._______, E._______ und F._______ werde der (...) Dialekt gesprochen. M._______ werde in C._______ nicht gesprochen, hingegen gebe es Händler, Gastwirte und Nomaden, welche das Weideland mit bhutanischen Nomaden teilen würden. Diese seien in der Lage, mit den Bhutanesen zu kommunizieren. Dies werde auch im Schreiben der in der Schweiz lebenden Frau O._______ bestätigt. Es sei deshalb ein gerichtliches Gutachten einzuholen. 5. 5.1 Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Gesuchstellers. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, die unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, fallen bezüglich ihrer Staatsangehörigkeit drei Fallkonstellationen in Betracht. Sie besitzen die chinesische Staatsangehörigkeit und haben entweder eine Aufenthaltsbewilligung in einem der Drittstaaten Nepal oder Indien oder sie werden in einem dieser Staaten bloss geduldet, oder, als dritte Möglichkeit, sie haben die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (und damit einhergehend, die chinesische Staatsangehörigkeit verloren). Macht eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie unglaubhafte Angaben zu ihrer Sozialisierung, zu ihrer wahren Herkunft und zu ihren bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz, verunmöglicht sie damit den Asylbehörden die Eruierung, welche der drei Fallkonstellationen konkret vorliegt. Darin ist eine Mitwirkungspflichtverletzung zu sehen; den Asylbehörden wird so unter anderem verunmöglicht abzuklären, welchen effektiven Status die betreffende Person in ihrem bisherigen Aufenthaltsstaat innehat, und damit namentlich, ob eine Drittstaatenkonstellation im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG vorliegt. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8 f.). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei solchen Personen vermutungsweise davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (ebd. E. 5.10). 5.3 Bei Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft einer asylsuchenden Person lässt das SEM in der Regel durch einen amtsexternen Sachverständigen mit entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen eine Herkunftsanalyse (sog. LINGUA-Analyse) durchführen. Bei dieser werden sowohl die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse als auch die sprachlichen Fähigkeiten einer asylsuchenden Person geprüft. Bei solchen Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG, sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der analysierenden Person und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). 6. 6.1 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörden sind verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). Die asylsuchende Person hat auf der anderen Seite gemäss Art. 8 AsylG eine Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und dabei insbesondere ihre Identität offenzulegen sowie vorhandene Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht verletzt worden sind, muss die Behörde namentlich dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person oder der eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 6.2 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Sutter, a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2). 7. 7.1 Nach dem unter E. 5 Gesagten ist von entscheidender Bedeutung, ob die Angaben des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China glaubhaft sind. Das SEM hat aufgrund seiner Zweifel daran eine LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben, dieser erhöhten Beweiswert zugemessen und gestützt darauf eine Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers angenommen. Es gibt nun aber konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das vorinstanzliche Verfahren den Anforderungen an eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht zu genügen vermag. Gleichzeitig ist aufgrund der Akten zu schliessen, dass das SEM keine hinreichende Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechenden Elemente vorgenommen hat, womit auch die Begründungspflicht verletzt ist. 7.1.1 Bei der Durchsicht der Akten fällt zunächst auf, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Asylgründen nicht stereotyp ausgefallen und teilweise mit Realkennzeichen versehen sind. So konnte er etwa den Text des Liedes, das er gemäss seinen Aussagen am Frühlingsfest vorgetragen habe, auf Frage des SEM-Mitarbeiters hin bei der BzP spontan aufschreiben (vgl. A6 Ziff. 7.02; Text samt Übersetzung im Beweiscouvert A14/1), wobei er diesen an der Anhörung identisch wiedergab (vgl. A13 F117). Die Erklärungen, was ihn dazu bewegt habe, dieses Lied zu schreiben (vgl. A13 F73), sind, entgegen der Auffassung des SEM, nachvollziehbar und die Umschreibung der Reaktion des Publikums wirkt authentisch und nicht auswendig gelernt (vgl. A13 F79). Auch die Darstellung, wie sein Vater die Hausdurchsuchung geschildert habe, und insbesondere die spontane Ergänzung, der Vater habe ihm nicht erzählt, dass er geschlagen worden sei, dies habe er von seinem Schwager erfahren, erscheint nicht einfach stereotyp (vgl. A13 F97). Die in der angefochtenen Verfügung erhobenen Einwände sind demgegenüber nur teilweise wesentlich. Insgesamt ist der Begründung jedenfalls nicht zu entnehmen, dass sich das SEM auch mit den zuvor dargelegten, für den Beschwerdeführer sprechenden Elemente auseinandergesetzt hätte. 7.1.2 Zwar ist die Argumentation des SEM, die Ausführungen zum Reiseweg entsprächen der Standard-Schilderung vieler Tibeter, nicht von der Hand zu weisen. Es ist ferner nicht glaubhaft, dass ihm alle Orte, die er auf seiner Reise ab Nepal passiert habe, unbekannt seien (vgl. A6 Ziff. 5.02). Auch hat der Beschwerdeführer in der Tat keine Identitätspapiere abgegeben. Auf der anderen Seite konnte er vergleichsweise detaillierte Angaben zur Identitätskarte und zum Familienbüchlein machen (vgl. A13 F12 ff.). Auch sind die Erklärungen in der Beschwerde für das Nicht-Einreichen von Papieren nicht gänzlich unberechtigt; dazu nahm das SEM in der Vernehmlassung nicht Stellung. Schliesslich fallen, was den Reiseweg vor der Grenze betrifft, bei einem Blick ins Protokoll auch spontane und unerwartete Aussagen auf, etwa der spontane Hinweis, nach einer Flussüberquerung mit einem Seil hätten sie zunächst für längere Zeit hochgehen müssen, bevor es wieder herunter gegangen sei. Später seien sie in ein kleineres Dorf gelangt, wo ihm der Schlepper mitgeteilt habe, dass sie sich nun auf nepalesischem Boden befänden. In einer kleineren Strasse habe ein Auto gewartet, welches ihn schliesslich in die nepalesische Hauptstadt gebracht habe (vgl. ebd. F52 S. 7). 7.1.3 Was die auf der LINGUA-Analyse basierenden Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers betrifft, so stellt das Bundesverwaltungsgericht betreffend sein landeskundlich-kulturelles Wissen fest, dass die sachverständige Person ihm in allen von ihr untersuchten Bereichen (administrative Einteilung, Distanzen, Geografie und Klöster, Landwirtschaft, Schulwesen, Personalausweis) Kenntnisse zu der von ihm geltend gemachten Herkunftsregion attestierte (vgl. LINGUA-Analyse S. 3 ff.; Verfügung S. 4). Bereits aus dem Protokoll der Anhörung geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Fragen zu Tibet, so unter anderem zur Identitätskarte und zum Familienbüchlein (vgl. A13 F12 ff.), zu den Fernsehsendern (vgl. A13 F37 ff.) sowie zum familieneigenen Pflanzenanbau (vgl. A13 F46 ff.), ausführlich zu beantworten wusste, beispielsweise den Unterschied zwischen den Futtergräsern "(...)" und "(...)" darzulegen vermochte (vgl. A13 F21). Dies sind zumindest Anhaltspunkte, die für eine Sozialisation des Beschwerdeführers in Tibet sprechen. Aus den Akten wird jedoch weder ersichtlich, ob das SEM die vom Beschwerdeführer in der Anhörung gemachten Angaben überhaupt ausgewertet hat noch setzte sich das SEM später in der Verfügung näher mit diesen auch für Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft sprechenden Elementen auseinander. Der Beschwerdeführer wies in der Rechtsmitteleingabe sodann zu Recht darauf hin, dass das SEM sich auch mit den vom Beschwerdeführer in den Stellungnahmen vom 30. Mai 2014 und vom 7. Dezember 2015 erhobenen Einwänden nicht konkret auseinandergesetzt, sondern einfach pauschal festgehalten habe, diese vermöchten die professionelle Herkunftsabklärung des LINGUA-Experten nicht in Frage zu stellen (vgl. Verfügung S. 6). Auch auf Beschwerdeebene unterliess es die Vorinstanz, auf die Argumente des Beschwerdeführers betreffend die Einschätzung zum landeskundlich-kulturellen Wissen einzugehen. 7.1.4 Bezüglich die von der sachverständigen Person in der LINGUA-Analyse gezogenen Schlüsse stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass diese nicht alle nachvollziehbar sind beziehungsweise gewisse Angaben des Beschwerdeführers nicht gegen seine Sozialisierung an dem von ihm angegebenen Ort sprechen. Dies betrifft zunächst die im Gutachten zugrunde gelegte Distanz zwischen B._______ und C._______, welche von der sachverständigen Person auf (...) Kilometer festgelegt wurde. Sie folgerte daraus, die vom Beschwerdeführer angegebene Zeit von rund (...) Minuten, um von seinem Dorf nach C._______ zu gelangen, sei nicht realistisch. Es sei davon auszugehen, dass der Weg von (...) Kilometern nicht innerhalb von weniger als einer Stunde zu begehen sei (vgl. LINGUA-Bericht S. 3). Es ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt, welches Kartenmaterial die sachverständige Person für ihre Erkenntnisse verwendete. Misst man jedoch die Distanz von B._______ nach C._______ über das Distanz-Messwerkzeug Google Earth beziehungsweise Open Street Maps, so beträgt die Entfernung nur circa (...) Kilometer beziehungsweise (...) Kilometer (vgl. Abruf Distanz von B._______ nach C._______ über Google Earth; Open Street Maps, Abruf vom 11. November 2018, GPS: 89.132853 / 27.748797, https://map.meurisse.org/?lon=89.132853&lng=89.132853&lat=27. 748797&zoom=14). Die Distanzen gemäss Google Earth und Open Street Maps variieren demnach stark von den Angaben, die die sachverständige Person ihrem Gutachten zugrunde legte, zumal Anfang und Ende der Strecke nicht exakt festgelegt werden können. Die vom Beschwerdeführer angegebene ungefähre Zeit, die man benötige, um von seinem Heimatdorf nach C._______ zu gelangen, kann mithin nicht eindeutig als unplausibel eingeschätzt werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die sachverständige Person die Angabe des Beschwerdeführers, wonach sein Dorf rund eineinhalb Autostunden von D._______ entfernt liege, als zutreffend einschätzte (vgl. LINGUA-Bericht S. 4), was Ortskenntnisse nahelegt. Betreffend die Angaben zum Schulwesen gab der Beschwerdeführer gemäss Einschätzung des Gutachters zutreffend an, dass zu jener Zeit eine (...) worden sowie der (...), der (...), ein Schulfeiertag gewesen sei. Die Angabe des Beschwerdeführers, wonach man bis zur fünften Klasse habe in die Schule gehen können, wertete er hingegen als falsch. So umfasse die Grundschule in der Volksrepublik China sechs Schulstufen; anders sei dies etwa in P._______, wo es in der Grundschule lediglich fünf Stufen gebe (vgl. LINGUA-Bericht S. 5). Aus dem Gericht vorliegenden Quellen ergibt sich zur Dauer der Grundschule in Tibet kein einheitliches und zumindest kein Bild, das nicht auch den Schluss zuliesse, die Angaben des Beschwerdeführers seien korrekt. Zur Grundschuldauer einzelner Schulen in den Distrikten von E._______ liessen sich in den vom Gericht konsultierten Quellen zwar keine spezifischen Informationen finden; solche wurden im Übrigen auch im LINGUA-Gutachten nicht genannt. Gemäss einem Bericht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur allgemeinen Schulbildung Chinas von 2016 dauert die Grundschule in China meistens sechs Jahre, es gebe aber auch Regionen, in denen sie nur fünf Jahre dauere (vgl. OECD, Education in China: A Snapshot, 2016, abzurufen https://www.oecd.org/china/Education-in-China-a-snapshot.pdf, S. 10). Bezüglich Tibet wird sodann in mehreren Quellen auf die unterschiedliche Schuldauer hingewiesen. Insbesondere werden mehrere Orte, unter anderem auch ein Dorf in E._______, erwähnt, in denen der obligatorische Grundschulunterricht für lange Zeit beziehungsweise teilweise immer noch lediglich drei Jahre dauere (vgl. Xinhua, Relocation changing lives on Tibetan plateau, 21. Juni 2018, abzurufen unter: http://eng.tibet.cn/eng/life/news/ 201806/t20180621_5978125.html; Bignold Wendy, Education of Tibetans in China, in: Chris Atkin, Education and Minorities, 2012, S. 139-140; Postiglione Gerard et al., From Ethnic segregation to impact integration: state schooling and identity construction for rural Tibetans, in: Asian Ethnicity, 2004, Vol. 5 No. 2, 195-217, S. 197). Insgesamt ist davon auszugehen, dass die von den chinesischen Regierung betreffend das Bildungssystem vorgegebenen Richtlinien in den tibetischen Regionen vielerorts erst nach 2000 und bis heute nicht überall gleich konsequent umgesetzt wurden (vgl. nebst den soeben erwähnten insb. Bass Catriona, Education in Tibet - Policy and Practice since 1950, S. 72-107; SFH, China/Tibet: Schulbildung, a.a.O., S. 2 f.). Entsprechend ist nicht ausgeschlossen, dass die Dauer der Grundschule im Dorf des Beschwerdeführers im Zeitpunkt als er die Schule besuchte (circa im Jahr [...]) und allenfalls auch noch bis zu seiner Ausreise fünf und nicht wie vom Sachverständiger sechs Stufen umfasste. Im Übrigen erscheint sein Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, wonach er von allfälligen nach seinem Schulbesuch eingetroffenen Änderungen im Schulsystem nicht unbedingt erfahren haben muss (vgl. ebd. S. 11), nicht abwegig. Betreffend den vom Beschwerdeführer gesprochenen Dialekt ist den Akten zu entnehmen, dass er im Vorverfahren bereits bei der ersten Gelegenheit darauf hinwies, dass er den Standart- beziehungsweise den (...)-Dialekt spreche (vgl. Stellungnahme vom 30. Mai 2014 S. 1; Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 S. 2). Zur Analyse des von ihm gesprochenen Dialekts zog der Gutachter als Referenzvarietät jedoch den (...)-Dialekt heran und stellte fest, dass die Sprache des Beschwerdeführers mit diesem keine Ähnlichkeit aufweise, sondern dieser viel eher dem in N._______ gesprochenen Dialekt entspreche und mehrere Merkmale des Exiltibetischen aufweise (vgl. Verfügung S. 5 f.; Vernehmlassung S. 2). Auch diesbezüglich ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach der Umstand, dass er den (...)-Dialekt spreche, der dem (...)-Dialekt nicht aber dem (...)-Dialekt ähnlich sei, nicht gegen seine geltend gemachte Herkunft spreche (vgl. insb. Beschwerde S. 12 f.; Replik S. 11 ff.), zutreffen könnte, wobei es keine präzisen und korrekten Karten zu tibetischen Dialekten in den spezifischen Gebieten gibt (vgl. SFH, China/Tibet: Tibetische Sprachen und Kenntnis der chinesischen Sprache, 10. Dezember 2015, abzurufen unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/asien-pazifik/chinatibet/151210-chn-sprachen.pdf, S. 2). Das vom Beschwerdeführer angegebenen Heimatdorf, B._______, liegt in der Region des Q._______-Tals, welches bezüglich der gesprochenen Sprachen eine grosse Heterogenität aufweist. Sprachwissenschaftler siedeln im oberen Teil des Tals insbesondere den (...)tibetischen und somit den (...)-Dialekt an; im unteren Tal kann unter anderem der sogenannte (...)- beziehungsweise (...)-Dialekt gefunden werden, der dem (...)-Dialekt nahe steht (vgl. van Driem George, Languages of the Himalayas Volume Two, 2001, S. 903; ders.; Endangered Languages of South Asia, in: Brenzinger Matthias (Hrsg.), Handbook of Endangered Languages, 2007, S. 303-341, S. 312; Muturzikin, Asian Linguistic Maps: Bangladesh, Bhutan & Seven Sister States (India), 2008, abzurufen unter: http://www.muturzikin.com/cartesasiesudest/7.htm; Glottolog, Middle old Tibet, Karte abzurufen unter: https://glottolog.org/resour ce/languoid/id/tibe 1276.bigmap.html#6/30.998/90.534). Wo die Grenze zwischen dem oberen und dem unteren Q._______-Tal verläuft, lässt sich aufgrund der konsultierten Quellen jedoch nicht schliessen. Entsprechend ist es dem Gericht auch nicht möglich, zu eruieren, ob es wahrscheinlicher ist, dass in der Region, von wo der Beschwerdeführer angibt, zu stammen, eher ein dem (...)tibetischen oder eher dem M._______ naher Dialekt gesprochen wird. Da aber beide Dialekte in dieser Region existieren, vermögen die vom SEM für die Heranziehung des (...)-Dialekts dargelegten Gründe, insbesondere die geographische Nähe (vgl. insb. Vernehmlassung S. 1 f.), das Gericht nicht zu überzeugen. Vielmehr bestehen unter den dargelegten Umständen Zweifel, ob sich der (...)-Dialekt als Referenzvarietät für die Sprachanalyse eignete, und es ist diesbezüglich von einem unzureichend abgeklärten Sachverhalt auszugehen. Das SEM wertete auch die gemäss der sachverständigen Person kaum vorhandenen Chinesisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers gegen seine Herkunft aus Tibet (vgl. Verfügung S. 6). Aus dem LINGUA-Bericht ergibt sich indessen, dass der Beschwerdeführer alle ausser einem der abgefragten Wörter und Sätze richtig ins Chinesische übersetzen konnte (vgl. LINGUA-Bericht S. 10). Bereits in der Anhörung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er gewisse für den Alltag gebräuchliche Kenntnisse der chinesischen Sprache habe und zählte spontan eine Vielzahl von Wörtern - so unterem jene für Süssigkeiten, Butter und Weizen - auf (vgl. A13 F31 f.). Die spezifischen Fragen der SEM-Befragerin, wie man sich auf Chinesisch begrüsse, und was Mobiltelefon sowie Kilometer auf Chinesisch heisse, vermochte der Beschwerdeführer ebenfalls zu beantworten (vgl. A13 F34-36), wobei aus den Akten nicht hervorgeht, ob die Vorinstanz diese Antworten als korrekt einschätzte. Es trifft zwar zu, dass es unerwartet erscheint, dass der Beschwerdeführer, wie die sachverständige Person im nicht editierten LINGUA-Bericht festhielt, das Wort "Tibeter" beziehungsweise "Ich bin Tibeter" nicht übersetzen konnte (vgl. LINGUA-Bericht S. 10). Die als falsch gewertete Aussage wurde dem Beschwerdeführer jedoch nicht zum rechtlichen Gehör gegeben. Indessen wurde sowohl in der ihm zur Stellungnahme unterbreiteten Zusammenfassung des LINGUA-Ergebnisses als auch in der Verfügung pauschal festgestellt, dass er über "fast keine Kenntnisse des Chinesischen" verfüge (vgl. rechtliches Gehör vom 30. November 2015 S. 3; Verfügung S. 6). Aufgrund des soeben Dargelegten ist dieses Fazit aber nicht nachvollziehbar, da die Akten nahelegen, dass beim Beschwerdeführer von einem gewissen - gerade im Alltag gebräuchlichen - chinesischen Sprachwissen auszugehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen bereits im Referenzurteil E-5846/2014 vom 4. August 2015 festgestellt, dass diverse Quellen darauf hinweisen, dass die offizielle Sprache in Tibet zwar Chinesisch ist, die meisten Tibeter - insbesondere jene aus ländlichen Gebieten - aber nur sehr schlecht oder gar kein Chinesisch sprechen (vgl. ebd. E. 6.3.2, S. 13), so dass die Begründung des SEM auch deshalb nicht überzeugt. Insgesamt ergeben sich damit an mehreren Punkten Zweifel an der inhaltlichen Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der LINGUA-Analyse, weshalb dieser vorliegend kein erhöhter Beweiswert beizumessen ist. Es erübrigt sich auf die weiteren Einwände in der Beschwerde einzugehen. 7.2 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass aus den Akten nicht hinreichend auf eine Verschleierung der Herkunft geschlossen werden kann. Es ist nicht rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht in die Schweiz nicht in der Autonomen Region Tibet gelebt hat. Der Sachverhalt ist somit mangelhaft erstellt worden. Im Übrigen ist die Begründungspflicht insofern verletzt worden, als die auch für die Glaubhaftigkeit des Sachvortrags des Beschwerdeführers sprechenden Elemente nicht in die Würdigung eingeflossen sind. Deshalb, und auch weil die in der Verfügung beziehungsweise im LINGUA-Gutachten getroffenen Schlussfolgerungen teilweise nicht schlüssig oder unvollständig ausgefallen sind, war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild zu machen und diesen insgesamt sachgerecht anzufechten. 8. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Da das Bundesverwaltungsgericht vorliegend die Entscheidreife nicht selber herstellen kann, ist die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. Es ist insbesondere unter Berücksichtigung des Erwogenen nochmals eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse vorzunehmen, wobei gegebenenfalls auch an eine vertiefte Abklärung des Dialekts des Beschwerdeführers, verglichen mit der exiltibetischen Koine zu denken ist. Die Rechtsmitteleingabe sowie sämtliche im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingegangen weiteren Eingaben und Beweismittel werden dabei zum integralen Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens. Nach vollständig erstelltem Sachverhalt wird das SEM bei der Entscheidfindung alle für und gegen den Beschwerdeführer sprechende Elemente zu berücksichtigen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsprechung gegeneinander abzuwägen haben. Dem Beschwerdeführer kommt demgegenüber die Pflicht zu, an der Sachverhaltsdarstellung mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 9. Nach dem Gesagten hat das SEM Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2015 aufzuheben und die Sache zur Abklärung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen ist. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädi-gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-chen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 8 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. 10.3 Die noch offenen Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden nach dem Gesagten hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2015 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand: