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E-3976/2014

E-3976/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-23 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit undatierter englischsprachiger Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum (Eingang dort: 10. Oktober 2011; nachgehend: die Botschaft) suchte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Eritreas, sinngemäss um Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl für sich und (...) nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, sie seien im Heimatstaat Eritrea aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur (...) verfolgt, deshalb in den Sudan geflohen und hätten dort eine Rückschaffung in den Heimatstaat zu befürchten. Ferner könnten sie sich im Sudan nicht frei bewegen. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. September 2013 mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig wurde ihm mittels detailliertem Fragenkatalog Frist gesetzt, nähere Angaben zu seiner Person, seiner Situation in Eritrea und im Sudan sowie zu weiteren Gründen für sein Asylgesuch zu machen sowie zu einem allfällig negativen Asylentscheid des SEM Stellung zu nehmen. In Bezug auf (...), teilte es ihm mit, mangels einer (...) zurechenbaren Willensäusserung liege kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor und wies ihn daraufhin, dass dieser Mangel dadurch geheilt werden könne, dass (...) eine persönliche Stellungnahme verfasse und unterzeichne, was allerdings vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides zu geschehen hätte. C. Mit Schreiben vom 26. Januar 2014 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Fragenkatalog des BFM. Er legte im Wesentlichen dar, er sei aufgrund (...) (...) zusammen mit (...) von der eritreischen Regierung für über ein Jahr inhaftiert worden. Während der Haft seien sie geschlagen und gefoltert worden. Nach einem Spitalaufenthalt sei ihnen die Flucht gelungen und sie seien im (...) in den Sudan gelangt. Dort hätten sie sich beim Büro des UNHCR registriert und seien einem Flüchtlingscamp zugewiesen worden. Dieses habe der Beschwerdeführer im (...) verlassen aus Angst, vom eritreischen Geheimdienst entführt zu werden. Seither lebe er in (...), zusammen mit Freunden und arbeite als (...). Er lebe aber auch dort in der stetigen Angst, von eritreischen Behördenmitgliedern gekidnappt und zurück nach Eritrea gebracht zu werden. Die heimatlichen Behörden suchten ihn und (...), weil sie aus dem Gefängnis geflohen seien, aber auch, weil er im Sudan junge Landsleute gegen das eritreische Regime aufbringe. Er habe von der Suche über einen Freund erfahren, dessen Bekannter für die eritreische Botschaft in (...) arbeite. Am (...), als er mit (...) in (...) unterwegs gewesen sei, hätten sie eritreische Behörden gesehen, die eine Person entführt hätten; (...) habe sich nach diesem Ereignis, zusammen mit (...) Freundin, zur Weiterreise nach Libyen entschieden. Am (...) sei (...) dort inhaftiert worden und seither habe er nichts mehr von (...) gehört. (...) Freundin sei am (...) zusammen mit ihrem Kind in (...) gestorben, von (...) fehle jede Spur. In persönlicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, (...) im Sudan ein Universitätsstudium als (...) abgeschlossen zu haben. Gelegentlich sei es ihm möglich als (...) zu arbeiten, wobei er immer befürchten müsse, entführt zu werden. Der Beschwerdeführer legte seinem Schreiben (...) in Kopie bei. D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 - eröffnet am 11. Juni 2014 - verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers liessen darauf schliessen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund seines (...) und seiner Inhaftierung ernsthafte Schwierigkeiten haben könnte. Es sei allerdings noch zu prüfen, ob es ihm zumutbar sei, einen anderen Staat um Aufnahme zu ersuchen, was einer Asylgewährung durch die Schweiz entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer halte sich im Sudan auf, wo zwar die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber nicht einfach sei. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNCHR registriert worden seien, verfügten jedoch nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, nach Eritrea ausgeschafft zu werden, seien sodann als gering zu erachten, zumal er in dieser Hinsicht kein besonderes Risikoprofil aufweise. Der Beschwerdeführer lebe nun bereits seit fast (...) Jahren im Sudan. Zudem habe er dort einen Universitätsabschluss gemacht. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in (...) seien vorliegend nicht unüberwindbar, auch wenn sich die wirtschaftliche Situation als schwierig erweise. Darüber hinaus lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehende Unterstützung biete. Da weder nahe Verwandte oder Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz lebten und auch sonst in den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich seien, sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben. Danach benötige der Beschwerdeführer den zusätzlichen Schutz der Schweiz nicht, vielmehr sei es ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit undatierter, englischsprachiger Eingabe (Eingang auf der Botschaft: 2. Juli 2014) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Er begründete seine Eingabe im Wesentlichen damit, dass seine wirtschaftliche Situation es ihm nicht erlaube, sich weiterhin in (...) aufzuhalten. Dank eines Stipendiums des UNHCR sei es ihm möglich gewesen an der Universität (...) zu studieren. Er lebe weit entfernt von seinen Eltern in (...), damit er nicht vom eritreischen Sicherheitsdienst gekidnappt werde. Er habe schon mehrmals versucht nach Libyen auszureisen, aber seine wirtschaftliche Situation lasse das nicht zu. Er befürchte auch, dass (...) gestorben sei. Darüber hinaus seien er und (...) Arbeitskollegen am (...) vom sudanesischen Sicherheitsdienst für (...) Monat inhaftiert worden, ohne ein Verfahren erhalten zu haben. Schliesslich habe er im (...) eine Ausländerkarte erhalten, die aber nur für (...) gültig sein. Danach, so fürchte er, werde er ausgeschafft. Er habe das UNHCR bereits informiert, dieses habe ihm aber nicht weiterhelfen können. Zur Untermauerung seines Vorbringens reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Ausweises vom (...) ein. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2014 lud die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts (nachgehend: Instruktionsrichterin) die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde und den beigelegten Beweismitteln ein. F.b Mit Vernehmlassung vom 18. August 2014 führte das SEM aus, dass Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügten, sondern sie sich in dem ihnen zugeteilten Flüchtlingscamp aufzuhalten hätten. Dennoch hielten sich viele Flüchtlinge illegal in (...) auf. Die sudanesischen Sicherheitskräfte würden diesbezüglich regelmässig Kontrollen durchführen, wobei es aufgrund eines illegalen Aufenthaltsstatus zu Inhaftierungen kommen könne. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Karte sei eine Identitätskarte für irreguläre Migranten. Dieser Ausweis definiere keinen Aufenthaltsstatus, sondern fordere den Inhaber auf, seinen Status innerhalb von sechs Monaten zu regularisieren. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich ins Flüchtlingslager zu begeben, um dieser Aufforderung nachzukommen. F.c Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik. Mit undatierter Replik (Eingang bei der Botschaft: 14. September 2014) führte der Beschwerdeführer aus, es bestehe weiterhin die Gefahr einer Deportation nach Eritrea. So seien er und (...) weitere Personen erneut von den sudanesischen Sicherheitskräften kontrolliert worden. Daraufhin sei ihm von den Sicherheitskräften die ID-Karte abgenommen worden und am nächsten Tag sei er vor Gericht gebracht worden. Da er seine ID-Karte nicht habe vorweisen können, sei er zur Zahlung einer Geldsumme verurteilt worden. Sodann verfüge das Urteil die Deportation in sein Heimatland. Nachdem er einen Tag in Haft genommen worden sei, hätten seine Freunde den Behördenmitgliedern eine Kopie seiner ID zeigen können, so dass er schliesslich freigelassen worden sei. Sein Aufenthalt werde jedoch nur bis zum Ablauf seines Ausländerausweises im (...) geduldet. Als Beweismittel legte er nebst der bereits eingereichten Kopie seines (...), zwei Dokumente in Kopie und in fremder (arabischer) Sprache ein. Diese wurden seitens des Gerichts von Amtes wegen übersetzt.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung konnte indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und in der Form akzeptiert eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.

E. 1.4 Was das für (...) eingereichte Asylgesuch betrifft, ist das SEM verfahrensrechtlich richtig vorgegangen, indem es den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. September 2013 darauf hingewiesen hat, es fehle eine entsprechende Willenserklärung (...). Mangels Vorliegen einer solchen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, hat das SEM zu Recht nur das Asylgesuch des Beschwerdeführers zum Gegenstand seiner Verfügung gemacht, wobei die Tragik der vorliegenden Umstände vom Gericht nicht verkannt wird.

E. 2 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.

E. 3 Im Asylbereich richten sich die Kognition und Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; (zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs.1 Bst. a aAsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 4 ff. [zur Publikation vorgesehen]).

E. 4 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.

E. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an die Vorinstanz überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG); das Gesuch kann auch direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3; zum Verfahren vgl. D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 3).

E. 5.2 Die Vorinstanz bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei­len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge­fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.3 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 5.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3 S. 126).

E. 5.5 Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und - falls dies zu bejahen ist - ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.).

E. 6.1 Vorliegend geht das SEM in seiner Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Eritrea Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hatte. Auch das Gericht hat keinen Grund, an seinen Vorbringen zu zweifeln und es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen, müsste der Beschwerdeführer nach Eritrea zurückkehren. Letztlich kann die Frage aber vorliegend offengelassen werden, da es ihm im Ergebnis, wie das SEM richtig ausführt, gemäss Art. 52 Abs. 2 aAsylG zugemutet werden kann, im Sudan zu verbleiben, womit er den Schutz der Schweiz nicht benötigt (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.).

E. 6.2 Wie bereits das SEM festhält, ist die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan generell nicht einfach. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan dem Beschwerdeführer nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und verfügen im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung zugänglich (US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Sudan, gefunden auf <http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2012humanrightsreport/index.htm?year=2012&dlid=204171#wrapper>,[zuletzt besucht am 28. Januar 2015]). Viele anerkannte eritreische Flüchtlinge halten sich, wie der Beschwerdeführer, nicht in Flüchtlingslagern, sondern illegal in (...) auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen. In der Vergangenheit kam es dort - wie in der Beschwerde hinsichtlich der Zwischenfälle mit der Polizei geltend gemacht - in vereinzelten Fällen zu Verhaftungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise auch zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen in ihren Heimatstaat. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Gerichts ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritreerinnen, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, jedoch eher gering, da diese Rückführungen nicht flächendeckend oder grossräumig erfolgen. Im Sudan als Flüchtlinge registrierte beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge werden in der Regel nicht in ihr Heimatland zurückgeführt (vgl. insb. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.4; D-6478/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 5.3; E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan" vom 26. Juli 2011). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Sudan"). Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation des Beschwerdeführers. Er verfügt weder mit (...) noch mit der erlittenen Haft oder der angedeuteten gegen das eritreische Regime eingestellten Oppositionshaltung, die er mit jungen Landsleuten diskutiere, über ein erhöhtes Risikoprofil. Er lebt denn auch seit bereits über (...) Jahren im Sudan und hat dort auch studiert. Zwar musste er behördliche Kontrollen und auch eine Festnahme in (...) erdulden, diese stehen jedoch offensichtlich vorab im Zusammenhang mit seinem Aufenthaltsstatus in (...). Gemäss den Akten ist der Beschwerdeführer im Sudan nämlich einem Flüchtlingscamp zugewiesen, zieht es jedoch vor, sich in (...) aufzuhalten. Auch die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte vermag die Gefahr einer Deportation nach Eritrea nicht zu begründen, da das dort angegebene Datum nicht das Datum, nach dem er den Sudan zu verlassen habe, darstellt, sondern den Inhaber der Karte dazu auffordert, seinen Aufenthalt bis dahin zu regulieren. Diese Einschätzung ändert sich auch durch das im Rahmen der Replik eingereichte Gerichtsdokument nicht, da der Beschwerdeführer der darin angedrohten Ausweisung mit dem Begleichen der ihm auferlegten Geldstrafe entgehen kann bzw. konnte (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Übersetzung in die deutsche Sprache des Gerichtsbeschlusses der sudanesischen Justizbehörde vom [...]). Darüber hinaus ist er laut seinen Ausführungen in der Replik aus der Haft entlassen worden, sobald seine Freunde ihm die ID-Karte gebracht hätten. Auch aus (...) ergibt sich keine Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Sudan, da die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert und gemäss Erkenntnissen des Gerichts grundsätzlich gewährleistet ist. Anderes macht der Beschwerdeführer denn auch gar nicht geltend.

E. 6.3 Das SEM hat sodann zutreffend ausgeführt, dass sich aus der schwierigen Lebenssituation des Beschwerdeführers keine einreise-relevante akute Gefährdung im massgeblichen Sinne ableiten lässt. Der Beschwerdeführer, dem es gelungen ist, an einer sudanesischen Universität einen Abschluss zu erlangen, dürfte sich im Vergleich zu anderen eritreischen Flüchtlingen, die sich im Sudan aufhalten, in einer privilegierten Situation befinden und es ist davon auszugehen, dass er auch weiterhin zumindest Gelegenheitsarbeiten ausüben kann, wovon er auch berichtet. Sodann lässt sich aus seinen Angaben schliessen, dass er an seinem Aufenthaltsort über eine Unterkunft sowie ein Beziehungsnetz verfügt. In diesem Zusammenhang ist allgemein auf die grosse eritreische Gemeinschaft in (...) zu verweisen, die eine weitere Eingliederung ebenfalls erleichtert. Sollten die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers zur Deckung des Existenzbedarfs nicht genügen, könnte er einer allfälligen Versorgungsnotlage dadurch entgehen, dass er sich erneut an das UNHCR wendet und sich einem Flüchtlingslager zuteilen lässt. Auch wenn anerkanntermassen die Situation in den Lagern teils prekär ist, kann davon ausgegangen werden, dass zumindest die Grundversorgung dort gewährleistet ist.

E. 6.4 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für den Beschwerdeführer objektiv zumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in seinem Heimatstaat Eritrea bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Das SEM hat auch zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer über keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfüge; dem Umstand, dass er mit seiner Ausbildung über vergleichsweise guten Integrationschancen verfügt, vermag für sich alleine die fehlende Beziehungsnähe nicht aufzuwiegen. Eine Schutzgewährung gerade durch die Schweiz erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem dortigen Status als registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Sudan zuzumuten sei. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3976/2014 Urteil vom 23. März 2015 Besetzung Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 28. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Mit undatierter englischsprachiger Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum (Eingang dort: 10. Oktober 2011; nachgehend: die Botschaft) suchte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Eritreas, sinngemäss um Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl für sich und (...) nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, sie seien im Heimatstaat Eritrea aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur (...) verfolgt, deshalb in den Sudan geflohen und hätten dort eine Rückschaffung in den Heimatstaat zu befürchten. Ferner könnten sie sich im Sudan nicht frei bewegen. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. September 2013 mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig wurde ihm mittels detailliertem Fragenkatalog Frist gesetzt, nähere Angaben zu seiner Person, seiner Situation in Eritrea und im Sudan sowie zu weiteren Gründen für sein Asylgesuch zu machen sowie zu einem allfällig negativen Asylentscheid des SEM Stellung zu nehmen. In Bezug auf (...), teilte es ihm mit, mangels einer (...) zurechenbaren Willensäusserung liege kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor und wies ihn daraufhin, dass dieser Mangel dadurch geheilt werden könne, dass (...) eine persönliche Stellungnahme verfasse und unterzeichne, was allerdings vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides zu geschehen hätte. C. Mit Schreiben vom 26. Januar 2014 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Fragenkatalog des BFM. Er legte im Wesentlichen dar, er sei aufgrund (...) (...) zusammen mit (...) von der eritreischen Regierung für über ein Jahr inhaftiert worden. Während der Haft seien sie geschlagen und gefoltert worden. Nach einem Spitalaufenthalt sei ihnen die Flucht gelungen und sie seien im (...) in den Sudan gelangt. Dort hätten sie sich beim Büro des UNHCR registriert und seien einem Flüchtlingscamp zugewiesen worden. Dieses habe der Beschwerdeführer im (...) verlassen aus Angst, vom eritreischen Geheimdienst entführt zu werden. Seither lebe er in (...), zusammen mit Freunden und arbeite als (...). Er lebe aber auch dort in der stetigen Angst, von eritreischen Behördenmitgliedern gekidnappt und zurück nach Eritrea gebracht zu werden. Die heimatlichen Behörden suchten ihn und (...), weil sie aus dem Gefängnis geflohen seien, aber auch, weil er im Sudan junge Landsleute gegen das eritreische Regime aufbringe. Er habe von der Suche über einen Freund erfahren, dessen Bekannter für die eritreische Botschaft in (...) arbeite. Am (...), als er mit (...) in (...) unterwegs gewesen sei, hätten sie eritreische Behörden gesehen, die eine Person entführt hätten; (...) habe sich nach diesem Ereignis, zusammen mit (...) Freundin, zur Weiterreise nach Libyen entschieden. Am (...) sei (...) dort inhaftiert worden und seither habe er nichts mehr von (...) gehört. (...) Freundin sei am (...) zusammen mit ihrem Kind in (...) gestorben, von (...) fehle jede Spur. In persönlicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, (...) im Sudan ein Universitätsstudium als (...) abgeschlossen zu haben. Gelegentlich sei es ihm möglich als (...) zu arbeiten, wobei er immer befürchten müsse, entführt zu werden. Der Beschwerdeführer legte seinem Schreiben (...) in Kopie bei. D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 - eröffnet am 11. Juni 2014 - verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers liessen darauf schliessen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund seines (...) und seiner Inhaftierung ernsthafte Schwierigkeiten haben könnte. Es sei allerdings noch zu prüfen, ob es ihm zumutbar sei, einen anderen Staat um Aufnahme zu ersuchen, was einer Asylgewährung durch die Schweiz entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer halte sich im Sudan auf, wo zwar die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber nicht einfach sei. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNCHR registriert worden seien, verfügten jedoch nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, nach Eritrea ausgeschafft zu werden, seien sodann als gering zu erachten, zumal er in dieser Hinsicht kein besonderes Risikoprofil aufweise. Der Beschwerdeführer lebe nun bereits seit fast (...) Jahren im Sudan. Zudem habe er dort einen Universitätsabschluss gemacht. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in (...) seien vorliegend nicht unüberwindbar, auch wenn sich die wirtschaftliche Situation als schwierig erweise. Darüber hinaus lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehende Unterstützung biete. Da weder nahe Verwandte oder Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz lebten und auch sonst in den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich seien, sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben. Danach benötige der Beschwerdeführer den zusätzlichen Schutz der Schweiz nicht, vielmehr sei es ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit undatierter, englischsprachiger Eingabe (Eingang auf der Botschaft: 2. Juli 2014) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Er begründete seine Eingabe im Wesentlichen damit, dass seine wirtschaftliche Situation es ihm nicht erlaube, sich weiterhin in (...) aufzuhalten. Dank eines Stipendiums des UNHCR sei es ihm möglich gewesen an der Universität (...) zu studieren. Er lebe weit entfernt von seinen Eltern in (...), damit er nicht vom eritreischen Sicherheitsdienst gekidnappt werde. Er habe schon mehrmals versucht nach Libyen auszureisen, aber seine wirtschaftliche Situation lasse das nicht zu. Er befürchte auch, dass (...) gestorben sei. Darüber hinaus seien er und (...) Arbeitskollegen am (...) vom sudanesischen Sicherheitsdienst für (...) Monat inhaftiert worden, ohne ein Verfahren erhalten zu haben. Schliesslich habe er im (...) eine Ausländerkarte erhalten, die aber nur für (...) gültig sein. Danach, so fürchte er, werde er ausgeschafft. Er habe das UNHCR bereits informiert, dieses habe ihm aber nicht weiterhelfen können. Zur Untermauerung seines Vorbringens reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Ausweises vom (...) ein. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2014 lud die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts (nachgehend: Instruktionsrichterin) die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde und den beigelegten Beweismitteln ein. F.b Mit Vernehmlassung vom 18. August 2014 führte das SEM aus, dass Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügten, sondern sie sich in dem ihnen zugeteilten Flüchtlingscamp aufzuhalten hätten. Dennoch hielten sich viele Flüchtlinge illegal in (...) auf. Die sudanesischen Sicherheitskräfte würden diesbezüglich regelmässig Kontrollen durchführen, wobei es aufgrund eines illegalen Aufenthaltsstatus zu Inhaftierungen kommen könne. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Karte sei eine Identitätskarte für irreguläre Migranten. Dieser Ausweis definiere keinen Aufenthaltsstatus, sondern fordere den Inhaber auf, seinen Status innerhalb von sechs Monaten zu regularisieren. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich ins Flüchtlingslager zu begeben, um dieser Aufforderung nachzukommen. F.c Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik. Mit undatierter Replik (Eingang bei der Botschaft: 14. September 2014) führte der Beschwerdeführer aus, es bestehe weiterhin die Gefahr einer Deportation nach Eritrea. So seien er und (...) weitere Personen erneut von den sudanesischen Sicherheitskräften kontrolliert worden. Daraufhin sei ihm von den Sicherheitskräften die ID-Karte abgenommen worden und am nächsten Tag sei er vor Gericht gebracht worden. Da er seine ID-Karte nicht habe vorweisen können, sei er zur Zahlung einer Geldsumme verurteilt worden. Sodann verfüge das Urteil die Deportation in sein Heimatland. Nachdem er einen Tag in Haft genommen worden sei, hätten seine Freunde den Behördenmitgliedern eine Kopie seiner ID zeigen können, so dass er schliesslich freigelassen worden sei. Sein Aufenthalt werde jedoch nur bis zum Ablauf seines Ausländerausweises im (...) geduldet. Als Beweismittel legte er nebst der bereits eingereichten Kopie seines (...), zwei Dokumente in Kopie und in fremder (arabischer) Sprache ein. Diese wurden seitens des Gerichts von Amtes wegen übersetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung konnte indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und in der Form akzeptiert eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 1.4 Was das für (...) eingereichte Asylgesuch betrifft, ist das SEM verfahrensrechtlich richtig vorgegangen, indem es den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. September 2013 darauf hingewiesen hat, es fehle eine entsprechende Willenserklärung (...). Mangels Vorliegen einer solchen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, hat das SEM zu Recht nur das Asylgesuch des Beschwerdeführers zum Gegenstand seiner Verfügung gemacht, wobei die Tragik der vorliegenden Umstände vom Gericht nicht verkannt wird.

2. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.

3. Im Asylbereich richten sich die Kognition und Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; (zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs.1 Bst. a aAsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 4 ff. [zur Publikation vorgesehen]).

4. Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an die Vorinstanz überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG); das Gesuch kann auch direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3; zum Verfahren vgl. D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 3). 5.2 Die Vorinstanz bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei­len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge­fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.3 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 5.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3 S. 126). 5.5 Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und - falls dies zu bejahen ist - ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.). 6. 6.1 Vorliegend geht das SEM in seiner Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Eritrea Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hatte. Auch das Gericht hat keinen Grund, an seinen Vorbringen zu zweifeln und es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen, müsste der Beschwerdeführer nach Eritrea zurückkehren. Letztlich kann die Frage aber vorliegend offengelassen werden, da es ihm im Ergebnis, wie das SEM richtig ausführt, gemäss Art. 52 Abs. 2 aAsylG zugemutet werden kann, im Sudan zu verbleiben, womit er den Schutz der Schweiz nicht benötigt (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.). 6.2 Wie bereits das SEM festhält, ist die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan generell nicht einfach. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan dem Beschwerdeführer nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und verfügen im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung zugänglich (US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Sudan, gefunden auf ,[zuletzt besucht am 28. Januar 2015]). Viele anerkannte eritreische Flüchtlinge halten sich, wie der Beschwerdeführer, nicht in Flüchtlingslagern, sondern illegal in (...) auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen. In der Vergangenheit kam es dort - wie in der Beschwerde hinsichtlich der Zwischenfälle mit der Polizei geltend gemacht - in vereinzelten Fällen zu Verhaftungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise auch zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen in ihren Heimatstaat. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Gerichts ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritreerinnen, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, jedoch eher gering, da diese Rückführungen nicht flächendeckend oder grossräumig erfolgen. Im Sudan als Flüchtlinge registrierte beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge werden in der Regel nicht in ihr Heimatland zurückgeführt (vgl. insb. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.4; D-6478/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 5.3; E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan" vom 26. Juli 2011). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Sudan"). Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation des Beschwerdeführers. Er verfügt weder mit (...) noch mit der erlittenen Haft oder der angedeuteten gegen das eritreische Regime eingestellten Oppositionshaltung, die er mit jungen Landsleuten diskutiere, über ein erhöhtes Risikoprofil. Er lebt denn auch seit bereits über (...) Jahren im Sudan und hat dort auch studiert. Zwar musste er behördliche Kontrollen und auch eine Festnahme in (...) erdulden, diese stehen jedoch offensichtlich vorab im Zusammenhang mit seinem Aufenthaltsstatus in (...). Gemäss den Akten ist der Beschwerdeführer im Sudan nämlich einem Flüchtlingscamp zugewiesen, zieht es jedoch vor, sich in (...) aufzuhalten. Auch die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte vermag die Gefahr einer Deportation nach Eritrea nicht zu begründen, da das dort angegebene Datum nicht das Datum, nach dem er den Sudan zu verlassen habe, darstellt, sondern den Inhaber der Karte dazu auffordert, seinen Aufenthalt bis dahin zu regulieren. Diese Einschätzung ändert sich auch durch das im Rahmen der Replik eingereichte Gerichtsdokument nicht, da der Beschwerdeführer der darin angedrohten Ausweisung mit dem Begleichen der ihm auferlegten Geldstrafe entgehen kann bzw. konnte (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Übersetzung in die deutsche Sprache des Gerichtsbeschlusses der sudanesischen Justizbehörde vom [...]). Darüber hinaus ist er laut seinen Ausführungen in der Replik aus der Haft entlassen worden, sobald seine Freunde ihm die ID-Karte gebracht hätten. Auch aus (...) ergibt sich keine Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Sudan, da die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert und gemäss Erkenntnissen des Gerichts grundsätzlich gewährleistet ist. Anderes macht der Beschwerdeführer denn auch gar nicht geltend. 6.3 Das SEM hat sodann zutreffend ausgeführt, dass sich aus der schwierigen Lebenssituation des Beschwerdeführers keine einreise-relevante akute Gefährdung im massgeblichen Sinne ableiten lässt. Der Beschwerdeführer, dem es gelungen ist, an einer sudanesischen Universität einen Abschluss zu erlangen, dürfte sich im Vergleich zu anderen eritreischen Flüchtlingen, die sich im Sudan aufhalten, in einer privilegierten Situation befinden und es ist davon auszugehen, dass er auch weiterhin zumindest Gelegenheitsarbeiten ausüben kann, wovon er auch berichtet. Sodann lässt sich aus seinen Angaben schliessen, dass er an seinem Aufenthaltsort über eine Unterkunft sowie ein Beziehungsnetz verfügt. In diesem Zusammenhang ist allgemein auf die grosse eritreische Gemeinschaft in (...) zu verweisen, die eine weitere Eingliederung ebenfalls erleichtert. Sollten die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers zur Deckung des Existenzbedarfs nicht genügen, könnte er einer allfälligen Versorgungsnotlage dadurch entgehen, dass er sich erneut an das UNHCR wendet und sich einem Flüchtlingslager zuteilen lässt. Auch wenn anerkanntermassen die Situation in den Lagern teils prekär ist, kann davon ausgegangen werden, dass zumindest die Grundversorgung dort gewährleistet ist. 6.4 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für den Beschwerdeführer objektiv zumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in seinem Heimatstaat Eritrea bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Das SEM hat auch zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer über keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfüge; dem Umstand, dass er mit seiner Ausbildung über vergleichsweise guten Integrationschancen verfügt, vermag für sich alleine die fehlende Beziehungsnähe nicht aufzuwiegen. Eine Schutzgewährung gerade durch die Schweiz erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem dortigen Status als registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Sudan zuzumuten sei. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

7. Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler Versand: