Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus B._______ (Geburtsort) - suchte am 23. Dezember 2010 bei der schweizerischen Vertretung in Ankara um Asyl nach und wurde dort am 24. Februar 2011 zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte die Studentin im Wesentlichen geltend, dass sie in ein Gerichtsverfahren verwickelt sei, das derzeit beim Kassationshof hängig sei. Man werfe ihr vor, ein Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) zu sein, weil sie an Festlichkeiten und an einer Boykottaktion an ihrer Universität teilgenommen habe. Eine Woche später sei sie aufgrund ihrer Teilnahme an diesem Boykott für einen Tag in Gewahrsam genommen worden. Vom 14. April 2009 bis zum 13. April 2010 sei sie danach in der geschlossenen Anstalt Typ E in Diyarbakir in Untersuchungshaft gewesen. Schliesslich sei sie erstinstanzlich vom 5. Gericht für schwere Straftaten in Diyarbakir wegen "Mitgliedschaft bei der PKK" zu sechs Jahren und drei Monaten und wegen "Propaganda für die PKK" zu einem Jahr und acht Monaten Haft verurteilt worden. Auf die Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung der Vorbringen reichte sie eine Nüfüskopie, eine Kopie ihres türkischen Reisepasses (gültig bis 11. Januar 2012) und jeweils eine Kopie mit deutscher Übersetzung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in Diyarbakir vom (...) 2009 und des erstinstanzlichen Urteils des 5. Gerichts für schwere Straftaten in Diyarbakir vom (...) 2010 ein. B. Mit Verfügung vom 5. Mai 2011 - eröffnet am 8. Juni 2011 - bewilligte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig sei. Eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützungstätigkeiten für die PKK sei im Kern als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen. Da die Beschwerdeführerin selber eingeräumt habe, an den erwähnten Festlichkeiten sowie am Sitzstreik teilgenommen zu haben, die allesamt in Gewalt ausgeartet und bei denen Personen zu Tode gekommen seien, seien die Schlussfolgerungen der türkischen Behörden, wonach die Beschwerdeführerin die PKK in qualifizierter Weise unterstützt habe, plausibel. Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin die PKK und somit eine gewaltextremistische Organisation unterstütze, sei überdies zu bemerken, dass eine Einreise von Personen aus dem Umfeld der PKK nicht im Interesse der Schweiz liege. Auf die Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 4. Juli 2011 (Poststempel: 7. Juli 2011) reichte die Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Botschaft in Ankara eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein, die diese am 13. Juli 2011 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Dabei wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin kein Mitglied einer terroristischen Organisation sei, sondern nur eine kurdische Studentin. Dies sei auch der einzige Grund, weshalb zahlreiche Verfahren gegen sie eröffnet worden seien. Wenn sie nicht so schnell wie möglich aus der Türkei ausreisen könne, werde sie mehr als zehn Jahre in Haft bleiben müssen. Damit wurde implizit beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 8. August 2011 - eröffnet am 14. September 2011 - forderte das Bundesverwaltungsgericht angesichts ihrer Mitwirkungspflicht die Beschwerdeführerin auf, die erwähnten "zahlreichen Verfahren" näher zu konkretisieren, da bis anhin nur von einem Verfahren die Rede gewesen sei. Mit Eingabe vom 22. September 2011 (dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Oktober 2011 von der schweizerischen Vertretung zugestellt) korrigierte denn die Beschwerdeführerin dahingehend, dass ihre Aussage ein Missverständnis sei; sie sei konkret nur in das schon erwähnte, eine Verfahren verwickelt. E. Am 21. September 2011 übermittelte die Schweizerische Vertretung dem Bundesverwaltungsgericht weitere Dokumente der Beschwerdeführerin. Dabei handelte es sich um jeweils eine Kopie einer Stellungnahme des Staatsanwaltes des Kassationshofes an die 9. Strafkammer desselben Gerichts vom (...) 2010 und des inzwischen erlassenen Urteils der 9. Kammer des Kassationshofs vom (...) 2011, welches von Amtes wegen durch das Bundesverwaltungsgericht übersetzt wurde und welches das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Ferner wurden je eine Kopie eines Schreibens des türkischen Anwalts der Beschwerdeführerin in der Türkei und von dessen Generalvollmacht eingereicht. F. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 30. September 2011 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Gemäss dem inzwischen erlassenen Urteil des Kassationshofs verbleibe für die Beschwerdeführerin nach Anrechnung der Untersuchungshaft und eines Straferlasses von 25%, der üblicherweise gewährt werde, eine Reststrafe von knapp fünf Jahren; daraus - wie bereits in der Verfügung vom (...) 2011 festgestellt worden sei - lasse sich kein Politmalus ableiten. Zudem gehe das BFM nach wie vor davon aus, dass die Beschwerdeführerin die PKK in qualifizierter Weise unterstützt habe; die Schweiz habe an der Einreise solcher Personen kein Interesse. G. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 - eröffnet am 2. November 2011 - lud das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zur Replik ein. Gemäss Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Ankara vom 23. November 2011 brachte die Beschwerdeführerin am 21. November 2011 einen Brief des türkischen Anwalts der Beschwerdeführerin vom 10. November 2011 ein, der von Amtes wegen durch das Bundesverwaltungsgericht übersetzt wurde.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese führt in der Regel mit der asylsuchenden Person eine Befragung durch. Ist dies nicht möglich, ist die Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzulegen (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Schweizerische Vertretung überweist das Gesuch sowie einen ergänzenden Bericht dem BFM, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn der schutzsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einen Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, d.h. die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, bzw. ob der betreffenden Person - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. BVGE E-8127/2008 vom 15. Mai 2011 E. 3; EMARK 2005 Nr. 19 E. 4; EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b; EMARK 2004 Nr. 21 E. 2; EMARK 1997 Nr. 15 E. 2). 4.1. Das BFM hat in seiner abweisenden Verfügung vom 5. Mai 2011 die Haft der Beschwerdeführerin von über sieben Jahren, die gemäss dem Urteil des Kassationshofs vom (...) 2011 bestätigt wurde, nicht in Frage gestellt. Indessen ist die Vorinstanz der Meinung, dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei, da sie die PKK in qualifizierter Weise unterstützt habe, indem sie an den Feierlichkeiten anlässlich des Geburtstages von Abdullah Öcalan und am Sitzstreik an ihrer Universität in vermummter Form teilgenommen habe. Diese Aktionen seien in gewalttätigen Konfrontationen mit den Sicherheitskräften ausgeartet, wobei Personen zu Tode gekommen seien. Aufgrund dieser Umstände seien die Schlussfolgerungen der türkischen Behörden plausibel und es sei davon auszugehen, dass die Verurteilung wegen Unterstützung der PKK und Propaganda für die PKK zu Recht erfolgt sei. Auch gelte es festzuhalten, dass das türkische Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin mit rechtsstaatlichen Mitteln geführt worden sei und nicht als illegitim erscheine. In Anbetracht der allgemein verbesserten Menschenrechtssituation in der Türkei müsse die Beschwerdeführerin während des bevorstehenden Strafvollzugs keine menschenrechtswidrige Behandlung befürchten. Des Weiteren habe das Gericht die Strafe "wegen guten Betragens vor Gericht" um 1/6 reduziert, was auf ein rechtsstaatlich korrekt geführtes Strafverfahren hindeute. Auch aus der Höhe der Strafe lasse sich kein Politmalus ableiten, wie ein Vergleich mit dem deutschen Strafgesetz zeige. Letzteres sehe für die Unterstützung von gewaltextremistischen Organisationen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Ferner liege es nicht im Interesse der Schweiz, Personen aus dem Umfeld der PKK, eine gewaltextremistische Organisation, eine Einreisebewilligung zu erteilen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin ausser einem Bekannten keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Es sei ihr zuzumuten, sich um Aufnahme in einem anderen Staat - vorliegend komme Kroatien in Betracht - zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2. In der Beschwerdeschrift wurde demgegenüber festgehalten, dass die Beschwerdeführerin kein Mitglied einer terroristischen Organisation sei. Der einzige Grund, weshalb sie in ein Strafverfahren verwickelt sei, sei ihre kurdische Herkunft. In der Türkei sei indes jeder ein Terrorist, der sein Recht auf Versammlungsfreiheit ausübe. Wenn sie nicht so schnell als möglich die Türkei verlassen könne, werde sie mehr als zehn Jahre in Haft verbringen.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz verweigert hat.
E. 5.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich - gemäss ihren Aussagen - um eine Studentin der Dicle-Universität in Diyarbakir (Berufshochschule, Abteilung [...]). Anfangs April 2009 habe sie an einer Feier, die von der DTP (Partiya Civaka Demokratîk, Partei der demokratischen Gesellschaft) organisiert gewesen sei und anlässlich des 60. Geburtstages von Abdullah Öcalan stattgefunden habe, teilgenommen. Dabei habe es sich um ein legales Konzert mit sechzig Künstlern gehandelt; am nächsten Tag habe ein illegaler Marsch zum Geburtsort von Abdullah Öcalan stattgefunden, bei welchem es zum Konflikt mit der Polizei gekommen sei. Zwei Personen seien dabei umgekommen, einer von ihnen sei ein Freund und Kommilitone der Beschwerdeführerin namens C._______ gewesen. Am 6. April 2009 habe sie zusammen mit ungefähr tausend Studenten an einer legalen Boykottaktion auf dem Gelände der Universität teilgenommen, welche zum Gedenken an den Freund stattgefunden habe. Schliesslich habe die Polizei den Streik aufgelöst und ca. 15 Personen festgenommen. Eine Woche später sei auch die Beschwerdeführerin in Gewahrsam genommen worden. Sie habe dann ein Jahr, bis am 13. April 2010, in Untersuchungshaft in einer geschlossenen Anstalt verbracht. Dabei sei sie nicht physisch beeinträchtigt worden, indes sei sie öfters beschimpft worden und verschiedenen Disziplinarstrafen unterlegen gewesen. Am (...) 2010 ist die Beschwerdeführerin schliesslich gemäss dem Urteil des 5. Gerichts für schwere Straftaten in Diyarbakir wegen "Verübung von Straftaten im Namen einer Terrororganisation" und der "Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation" zu sechs Jahren und drei Monaten sowie wegen "Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation" zu einem Jahr und acht Monaten Haft verurteilt worden. Dieses erstinstanzliche Urteil wurde am (...) 2011 durch den Kassationshof bestätigt. Ausser an den erwähnten Aktionen habe sie im Kultur- und Jugendzentrum der DTP - ohne dort jemals Mitglied gewesen zu sein - Theater- und Musikkurse besucht; sodann habe sie für die DTP während den Lokalwahlen des Jahres 2009 Umfragen durchgeführt. Als Studentin sei sie ferner, ohne eine Funktion inne gehabt zu haben, bis zu ihrer Verhaftung Mitglied des DÜÖDER (Dicle Üniversitesi Ögrenci Dernegi, Verein der Studenten der Universität Dicle) gewesen, für welchen sie Studentenzeitungen auf dem Campus verkauft habe. Indes sei sie nie politisch aktiv gewesen. Auch habe sie nie jegwelche Gewalt ausgeübt.
E. 5.3 Nach dieser Darlegung kann nicht gesagt werden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gewaltbereite Frau handelt, welche die PKK in qualifizierter Weise unterstützt. Im Gegenteil, es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine einfache Studentin handelt, die auf friedlichem Weg ihren Unmut über die kurdische Sache zum Ausdruck bringen wollte und dafür zu über sieben Jahren Gefängnis verurteilt wurde. Dass der illegale Umzug (und der Boykott) zu Gewaltexzessen und zum Tod von zwei Teilnehmern geführt haben soll, kann nicht auf die Beschwerdeführerin zurückgeführt werden. Auch aus dem Schreiben des Anwalts vom 10. November 2011 sowie aus ihren Aussagen vor dem 5. Gericht für schwere Straftaten in Diyarbakir ergeben sich keine Anhaltspunkte, die auf eine Gewaltbereitschaft seitens der Beschwerdeführerin hindeuten. Vielmehr begründete sie ihre Teilnahme am Marsch damit, dass dies eine Feier mit Künstlern gewesen sei, die das Ziel gehabt habe, am Geburtsort von Abdullah Öcalan Bäume zu pflanzen; mit den vermummten Teilnehmern, die eine PKK-Flagge getragen haben sollen, habe sie nichts zu tun gehabt. Hinsichtlich des Sitzstreiks betonte sie, dass sie ihr Gesicht zwar mit einem Palästinensertuch bedeckt habe, indes könne sie sich nicht erinnern, Slogans gerufen zu haben.
E. 5.4 Die Verurteilung zu einer Haft von sechs Jahren und drei Monaten sowie zu einem Jahr und acht Monaten einzig für die Teilnahme an zunächst friedlichen Kundgebungen - die möglicherweise in Gewalttätigkeiten ausgeartet sind, die vermutlich jedoch ohne Beteiligung der Beschwerdeführerin vonstattengingen - kann nicht a priori als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin politisch motiviert und sie einem Politmalus ausgesetzt war. Die Vermutung des BFM, der üblicherweise gewährte Straferlass werde wohl die Strafe um 25% reduzieren, ist eher als Spekulation zu betrachten und kann diese Ansicht nicht umstürzen.
E. 5.5 In jedem Fall ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des Strafverfahrens ein politisches Datenblatt erstellt worden sein dürfte, das - nach vorhandenen Informationen - erst gelöscht wird, wenn die Tat verjährt oder die Strafe vollzogen ist. In der Regel dürfte bereits aufgrund dieser Fichierung von einer berechtigten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen sein (vgl. BVGE 2010/9 E. 5). Aufgrund dieses landesweiten Datenblatts und des Strafregistereintrags ist es für die Beschwerdeführerin ferner wohl nicht möglich, sich an einem anderen Ort in der Türkei unbehelligt niederzulassen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.4; EMARK 2005/11 E. 5.4).
E. 5.6 Aufgrund der aktuellen Aktenlage besteht kein hinreichender Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 53 AsylG, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie verwerfliche Handlungen im Sinne dieser Bestimmung begangen habe oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährde (vgl. BVGE E-8127/2008 vom 12. Mai 2011).
E. 5.7 Zusammenfassend lässt sich schlussfolgern, dass, ohne eine abschliessende Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin vorzunehmen, prima facie eine Gefährdung nach Art. 3 AsylG vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann. Ferner kann der Beschwerdeführerin der Verbleib in der Türkei nicht zugemutet werden. 6.1. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann - prioritär vor der Schweiz - in einem anderen Staat um Schutz nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Dabei haben die Behörden eine Abwägung der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in einem Drittstaat vorzunehmen; die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz spielt ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (EMARK 2004/21 E. 4b.aa). 6.2. Nach der Meinung der Vorinstanz könne die Beschwerdeführerin mit einem türkischen Pass visumsfrei nach Kroatien einreisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren durchlaufen. 6.3. Aufgrund der Akten muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zu Kroatien keinerlei Bezug hat. Hingegen verfügt sie gemäss ihrer Beschwerdeschrift in der Schweiz über einen Freund namens D._______ (N [...]), der als Flüchtling aufgenommen wurde und in E._______ lebt. Zwar ist nicht ersichtlich, wie tief diese Freundschaft ist, indes erscheint die Alternative des BFM, in Kroatien Schutz zu suchen, dennoch als nicht opportun. Folglich hat die Vorinstanz die Ausschlussklausel nach Art. 52 Abs. 2 AsylG zu Unrecht angewandt.
E. 7 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt bzw. nicht angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Da die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihr seien durch die Beschwerdeführung notwendige Kosten erwachsen. Daher ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die zuständige Schweizer Vertretung und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3966/2011 Urteil vom 30. Dezember 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am 1. Mai 1989, Türkei, c/o Schweizerische Vertretung in Ankara, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus B._______ (Geburtsort) - suchte am 23. Dezember 2010 bei der schweizerischen Vertretung in Ankara um Asyl nach und wurde dort am 24. Februar 2011 zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte die Studentin im Wesentlichen geltend, dass sie in ein Gerichtsverfahren verwickelt sei, das derzeit beim Kassationshof hängig sei. Man werfe ihr vor, ein Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) zu sein, weil sie an Festlichkeiten und an einer Boykottaktion an ihrer Universität teilgenommen habe. Eine Woche später sei sie aufgrund ihrer Teilnahme an diesem Boykott für einen Tag in Gewahrsam genommen worden. Vom 14. April 2009 bis zum 13. April 2010 sei sie danach in der geschlossenen Anstalt Typ E in Diyarbakir in Untersuchungshaft gewesen. Schliesslich sei sie erstinstanzlich vom 5. Gericht für schwere Straftaten in Diyarbakir wegen "Mitgliedschaft bei der PKK" zu sechs Jahren und drei Monaten und wegen "Propaganda für die PKK" zu einem Jahr und acht Monaten Haft verurteilt worden. Auf die Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung der Vorbringen reichte sie eine Nüfüskopie, eine Kopie ihres türkischen Reisepasses (gültig bis 11. Januar 2012) und jeweils eine Kopie mit deutscher Übersetzung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in Diyarbakir vom (...) 2009 und des erstinstanzlichen Urteils des 5. Gerichts für schwere Straftaten in Diyarbakir vom (...) 2010 ein. B. Mit Verfügung vom 5. Mai 2011 - eröffnet am 8. Juni 2011 - bewilligte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig sei. Eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützungstätigkeiten für die PKK sei im Kern als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen. Da die Beschwerdeführerin selber eingeräumt habe, an den erwähnten Festlichkeiten sowie am Sitzstreik teilgenommen zu haben, die allesamt in Gewalt ausgeartet und bei denen Personen zu Tode gekommen seien, seien die Schlussfolgerungen der türkischen Behörden, wonach die Beschwerdeführerin die PKK in qualifizierter Weise unterstützt habe, plausibel. Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin die PKK und somit eine gewaltextremistische Organisation unterstütze, sei überdies zu bemerken, dass eine Einreise von Personen aus dem Umfeld der PKK nicht im Interesse der Schweiz liege. Auf die Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 4. Juli 2011 (Poststempel: 7. Juli 2011) reichte die Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Botschaft in Ankara eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein, die diese am 13. Juli 2011 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Dabei wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin kein Mitglied einer terroristischen Organisation sei, sondern nur eine kurdische Studentin. Dies sei auch der einzige Grund, weshalb zahlreiche Verfahren gegen sie eröffnet worden seien. Wenn sie nicht so schnell wie möglich aus der Türkei ausreisen könne, werde sie mehr als zehn Jahre in Haft bleiben müssen. Damit wurde implizit beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 8. August 2011 - eröffnet am 14. September 2011 - forderte das Bundesverwaltungsgericht angesichts ihrer Mitwirkungspflicht die Beschwerdeführerin auf, die erwähnten "zahlreichen Verfahren" näher zu konkretisieren, da bis anhin nur von einem Verfahren die Rede gewesen sei. Mit Eingabe vom 22. September 2011 (dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Oktober 2011 von der schweizerischen Vertretung zugestellt) korrigierte denn die Beschwerdeführerin dahingehend, dass ihre Aussage ein Missverständnis sei; sie sei konkret nur in das schon erwähnte, eine Verfahren verwickelt. E. Am 21. September 2011 übermittelte die Schweizerische Vertretung dem Bundesverwaltungsgericht weitere Dokumente der Beschwerdeführerin. Dabei handelte es sich um jeweils eine Kopie einer Stellungnahme des Staatsanwaltes des Kassationshofes an die 9. Strafkammer desselben Gerichts vom (...) 2010 und des inzwischen erlassenen Urteils der 9. Kammer des Kassationshofs vom (...) 2011, welches von Amtes wegen durch das Bundesverwaltungsgericht übersetzt wurde und welches das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Ferner wurden je eine Kopie eines Schreibens des türkischen Anwalts der Beschwerdeführerin in der Türkei und von dessen Generalvollmacht eingereicht. F. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 30. September 2011 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Gemäss dem inzwischen erlassenen Urteil des Kassationshofs verbleibe für die Beschwerdeführerin nach Anrechnung der Untersuchungshaft und eines Straferlasses von 25%, der üblicherweise gewährt werde, eine Reststrafe von knapp fünf Jahren; daraus - wie bereits in der Verfügung vom (...) 2011 festgestellt worden sei - lasse sich kein Politmalus ableiten. Zudem gehe das BFM nach wie vor davon aus, dass die Beschwerdeführerin die PKK in qualifizierter Weise unterstützt habe; die Schweiz habe an der Einreise solcher Personen kein Interesse. G. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 - eröffnet am 2. November 2011 - lud das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zur Replik ein. Gemäss Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Ankara vom 23. November 2011 brachte die Beschwerdeführerin am 21. November 2011 einen Brief des türkischen Anwalts der Beschwerdeführerin vom 10. November 2011 ein, der von Amtes wegen durch das Bundesverwaltungsgericht übersetzt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese führt in der Regel mit der asylsuchenden Person eine Befragung durch. Ist dies nicht möglich, ist die Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzulegen (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Schweizerische Vertretung überweist das Gesuch sowie einen ergänzenden Bericht dem BFM, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn der schutzsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einen Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, d.h. die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, bzw. ob der betreffenden Person - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. BVGE E-8127/2008 vom 15. Mai 2011 E. 3; EMARK 2005 Nr. 19 E. 4; EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b; EMARK 2004 Nr. 21 E. 2; EMARK 1997 Nr. 15 E. 2). 4.1. Das BFM hat in seiner abweisenden Verfügung vom 5. Mai 2011 die Haft der Beschwerdeführerin von über sieben Jahren, die gemäss dem Urteil des Kassationshofs vom (...) 2011 bestätigt wurde, nicht in Frage gestellt. Indessen ist die Vorinstanz der Meinung, dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei, da sie die PKK in qualifizierter Weise unterstützt habe, indem sie an den Feierlichkeiten anlässlich des Geburtstages von Abdullah Öcalan und am Sitzstreik an ihrer Universität in vermummter Form teilgenommen habe. Diese Aktionen seien in gewalttätigen Konfrontationen mit den Sicherheitskräften ausgeartet, wobei Personen zu Tode gekommen seien. Aufgrund dieser Umstände seien die Schlussfolgerungen der türkischen Behörden plausibel und es sei davon auszugehen, dass die Verurteilung wegen Unterstützung der PKK und Propaganda für die PKK zu Recht erfolgt sei. Auch gelte es festzuhalten, dass das türkische Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin mit rechtsstaatlichen Mitteln geführt worden sei und nicht als illegitim erscheine. In Anbetracht der allgemein verbesserten Menschenrechtssituation in der Türkei müsse die Beschwerdeführerin während des bevorstehenden Strafvollzugs keine menschenrechtswidrige Behandlung befürchten. Des Weiteren habe das Gericht die Strafe "wegen guten Betragens vor Gericht" um 1/6 reduziert, was auf ein rechtsstaatlich korrekt geführtes Strafverfahren hindeute. Auch aus der Höhe der Strafe lasse sich kein Politmalus ableiten, wie ein Vergleich mit dem deutschen Strafgesetz zeige. Letzteres sehe für die Unterstützung von gewaltextremistischen Organisationen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Ferner liege es nicht im Interesse der Schweiz, Personen aus dem Umfeld der PKK, eine gewaltextremistische Organisation, eine Einreisebewilligung zu erteilen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin ausser einem Bekannten keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Es sei ihr zuzumuten, sich um Aufnahme in einem anderen Staat - vorliegend komme Kroatien in Betracht - zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2. In der Beschwerdeschrift wurde demgegenüber festgehalten, dass die Beschwerdeführerin kein Mitglied einer terroristischen Organisation sei. Der einzige Grund, weshalb sie in ein Strafverfahren verwickelt sei, sei ihre kurdische Herkunft. In der Türkei sei indes jeder ein Terrorist, der sein Recht auf Versammlungsfreiheit ausübe. Wenn sie nicht so schnell als möglich die Türkei verlassen könne, werde sie mehr als zehn Jahre in Haft verbringen. 5. 5.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz verweigert hat. 5.2. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich - gemäss ihren Aussagen - um eine Studentin der Dicle-Universität in Diyarbakir (Berufshochschule, Abteilung [...]). Anfangs April 2009 habe sie an einer Feier, die von der DTP (Partiya Civaka Demokratîk, Partei der demokratischen Gesellschaft) organisiert gewesen sei und anlässlich des 60. Geburtstages von Abdullah Öcalan stattgefunden habe, teilgenommen. Dabei habe es sich um ein legales Konzert mit sechzig Künstlern gehandelt; am nächsten Tag habe ein illegaler Marsch zum Geburtsort von Abdullah Öcalan stattgefunden, bei welchem es zum Konflikt mit der Polizei gekommen sei. Zwei Personen seien dabei umgekommen, einer von ihnen sei ein Freund und Kommilitone der Beschwerdeführerin namens C._______ gewesen. Am 6. April 2009 habe sie zusammen mit ungefähr tausend Studenten an einer legalen Boykottaktion auf dem Gelände der Universität teilgenommen, welche zum Gedenken an den Freund stattgefunden habe. Schliesslich habe die Polizei den Streik aufgelöst und ca. 15 Personen festgenommen. Eine Woche später sei auch die Beschwerdeführerin in Gewahrsam genommen worden. Sie habe dann ein Jahr, bis am 13. April 2010, in Untersuchungshaft in einer geschlossenen Anstalt verbracht. Dabei sei sie nicht physisch beeinträchtigt worden, indes sei sie öfters beschimpft worden und verschiedenen Disziplinarstrafen unterlegen gewesen. Am (...) 2010 ist die Beschwerdeführerin schliesslich gemäss dem Urteil des 5. Gerichts für schwere Straftaten in Diyarbakir wegen "Verübung von Straftaten im Namen einer Terrororganisation" und der "Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation" zu sechs Jahren und drei Monaten sowie wegen "Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation" zu einem Jahr und acht Monaten Haft verurteilt worden. Dieses erstinstanzliche Urteil wurde am (...) 2011 durch den Kassationshof bestätigt. Ausser an den erwähnten Aktionen habe sie im Kultur- und Jugendzentrum der DTP - ohne dort jemals Mitglied gewesen zu sein - Theater- und Musikkurse besucht; sodann habe sie für die DTP während den Lokalwahlen des Jahres 2009 Umfragen durchgeführt. Als Studentin sei sie ferner, ohne eine Funktion inne gehabt zu haben, bis zu ihrer Verhaftung Mitglied des DÜÖDER (Dicle Üniversitesi Ögrenci Dernegi, Verein der Studenten der Universität Dicle) gewesen, für welchen sie Studentenzeitungen auf dem Campus verkauft habe. Indes sei sie nie politisch aktiv gewesen. Auch habe sie nie jegwelche Gewalt ausgeübt. 5.3. Nach dieser Darlegung kann nicht gesagt werden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gewaltbereite Frau handelt, welche die PKK in qualifizierter Weise unterstützt. Im Gegenteil, es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine einfache Studentin handelt, die auf friedlichem Weg ihren Unmut über die kurdische Sache zum Ausdruck bringen wollte und dafür zu über sieben Jahren Gefängnis verurteilt wurde. Dass der illegale Umzug (und der Boykott) zu Gewaltexzessen und zum Tod von zwei Teilnehmern geführt haben soll, kann nicht auf die Beschwerdeführerin zurückgeführt werden. Auch aus dem Schreiben des Anwalts vom 10. November 2011 sowie aus ihren Aussagen vor dem 5. Gericht für schwere Straftaten in Diyarbakir ergeben sich keine Anhaltspunkte, die auf eine Gewaltbereitschaft seitens der Beschwerdeführerin hindeuten. Vielmehr begründete sie ihre Teilnahme am Marsch damit, dass dies eine Feier mit Künstlern gewesen sei, die das Ziel gehabt habe, am Geburtsort von Abdullah Öcalan Bäume zu pflanzen; mit den vermummten Teilnehmern, die eine PKK-Flagge getragen haben sollen, habe sie nichts zu tun gehabt. Hinsichtlich des Sitzstreiks betonte sie, dass sie ihr Gesicht zwar mit einem Palästinensertuch bedeckt habe, indes könne sie sich nicht erinnern, Slogans gerufen zu haben. 5.4. Die Verurteilung zu einer Haft von sechs Jahren und drei Monaten sowie zu einem Jahr und acht Monaten einzig für die Teilnahme an zunächst friedlichen Kundgebungen - die möglicherweise in Gewalttätigkeiten ausgeartet sind, die vermutlich jedoch ohne Beteiligung der Beschwerdeführerin vonstattengingen - kann nicht a priori als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin politisch motiviert und sie einem Politmalus ausgesetzt war. Die Vermutung des BFM, der üblicherweise gewährte Straferlass werde wohl die Strafe um 25% reduzieren, ist eher als Spekulation zu betrachten und kann diese Ansicht nicht umstürzen. 5.5. In jedem Fall ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des Strafverfahrens ein politisches Datenblatt erstellt worden sein dürfte, das - nach vorhandenen Informationen - erst gelöscht wird, wenn die Tat verjährt oder die Strafe vollzogen ist. In der Regel dürfte bereits aufgrund dieser Fichierung von einer berechtigten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen sein (vgl. BVGE 2010/9 E. 5). Aufgrund dieses landesweiten Datenblatts und des Strafregistereintrags ist es für die Beschwerdeführerin ferner wohl nicht möglich, sich an einem anderen Ort in der Türkei unbehelligt niederzulassen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.4; EMARK 2005/11 E. 5.4). 5.6. Aufgrund der aktuellen Aktenlage besteht kein hinreichender Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 53 AsylG, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie verwerfliche Handlungen im Sinne dieser Bestimmung begangen habe oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährde (vgl. BVGE E-8127/2008 vom 12. Mai 2011). 5.7. Zusammenfassend lässt sich schlussfolgern, dass, ohne eine abschliessende Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin vorzunehmen, prima facie eine Gefährdung nach Art. 3 AsylG vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann. Ferner kann der Beschwerdeführerin der Verbleib in der Türkei nicht zugemutet werden. 6.1. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann - prioritär vor der Schweiz - in einem anderen Staat um Schutz nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Dabei haben die Behörden eine Abwägung der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in einem Drittstaat vorzunehmen; die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz spielt ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (EMARK 2004/21 E. 4b.aa). 6.2. Nach der Meinung der Vorinstanz könne die Beschwerdeführerin mit einem türkischen Pass visumsfrei nach Kroatien einreisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren durchlaufen. 6.3. Aufgrund der Akten muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zu Kroatien keinerlei Bezug hat. Hingegen verfügt sie gemäss ihrer Beschwerdeschrift in der Schweiz über einen Freund namens D._______ (N [...]), der als Flüchtling aufgenommen wurde und in E._______ lebt. Zwar ist nicht ersichtlich, wie tief diese Freundschaft ist, indes erscheint die Alternative des BFM, in Kroatien Schutz zu suchen, dennoch als nicht opportun. Folglich hat die Vorinstanz die Ausschlussklausel nach Art. 52 Abs. 2 AsylG zu Unrecht angewandt.
7. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt bzw. nicht angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2. Da die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihr seien durch die Beschwerdeführung notwendige Kosten erwachsen. Daher ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die zuständige Schweizer Vertretung und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: