Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 5. September 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-3945/2022
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 2 2 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Stefan Frost, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (nach Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 5. September 2022 / N (…).
E-3945/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat- staat im März oder April 2019 und gelangte im November 2019 nach Grie- chenland. In der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ist vermerkt, dass er am 3. Januar 2020 und am 17. September 2021 in Grie- chenland um Asyl nachgesucht hatte. Am 8. Februar 2022 wurde ihm von den griechischen Behörden der Flüchtlingsstatus gewährt. B. Am 23. Mai 2022 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Er reichte ein griechisches Reisedokument für Schutzberechtigte, gültig bis zum (…) 2027 und einen griechischen Aufenthaltstitel, gültig bis zum (…) 2025, sowie weitere griechische Unterlagen zu den Akten. C. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 31. Mai 2022 (Protokoll in den SEM-Akten (…) [nachfolgend A] 14/5) und der Stellungnahme zum rechtli- chen Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Griechenland gemäss Art. 36 AsylG (SR 142.31) vom 29. Juni 2022 (A16/4) brachte der Be- schwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Asylgesuch sei in Griechenland zunächst negativ entschieden worden. In jener Zeit habe er keinen An- spruch auf finanzielle Unterstützung gehabt und seine Bemühungen um Unterstützung seien erfolglos geblieben. Später sei ihm zwar in Griechen- land der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden, er habe aber keine Unterstüt- zung der griechischen Behörden erhalten, mit der Begründung, nun selbst für den Unterhalt zuständig zu sein. Seine Lebensbedingungen in Grie- chenland seien sehr beschwerlich gewesen. Er habe weder ausreichende finanzielle Mittel für seinen Lebensunterhalt noch eine gesicherte Wohnsi- tuation gehabt. Er habe auch keinen Zugang zu Sprachkursen und trotz Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden. Erschwerend sei, dass er An- alphabet sei und sich die griechische Sprache auch nicht im Selbststudium habe beibringen können. Er habe zunächst im Flüchtlingslager in Moria gelebt und sei dann – nachdem er drei Wochen obdachlos gewesen sei – in einem anderen Lager untergekommen, habe dies aber nach der Schutz- gewährung verlassen müssen. Bei Nichtregierungsorganisationen habe es keine Unterstützungsangebote für alleinstehende Männer gegeben. Zu- dem sei er in psychisch schlechter Verfassung. Er leide an Konzentrations- schwierigkeiten, Vergesslichkeit, hoher Anspannung, Stress, Kopfschmer-
E-3945/2022 Seite 3 zen und ständiger Schlaflosigkeit. Er habe auch kein soziales Netz in Grie- chenland. Ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei vor diesem Hin- tergrund unzulässig oder zumindest unzumutbar. D. D.a Am 26. August 2022 ersuchte das SEM die griechischen Behörden ge- stützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver- fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt- staatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie) und das bilaterale Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit ir- regulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rück- übernahme des Beschwerdeführers. D.b Am 29. August 2022 stimmten die griechischen Behörden der Rück- übernahme zu und bestätigten, dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2022 den Flüchtlingsstatus erhalten habe und über eine bis zum 6. Februar 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. E. E.a Am 1. September 2022 händigte das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Es führte aus, es beabsichtige auf das Asylgesuch nicht einzutreten und den Wegweisungsvollzug nach Griechenland anzuordnen. E.b Am folgenden Tag nahm der Beschwerdeführer Stellung und wies er- neut auf die schwierigen Lebensumstände in Griechenland und seine schlechte psychische Verfassung hin. F. Mit Verfügung vom 5. September 2022 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G. Mit Eingabe vom 9. September 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er bean- tragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz an- zuweisen, ihn aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
E-3945/2022 Seite 4 eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und die soziale Unter- stützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er eine E-Mail der Rechtsvertretung an das SEM vom 29. Juni 2022 bei, in welcher diese das SEM auf die schlechte psychi- sche Verfassung des Beschwerdeführers hinweist. Es sei ihm aufgrund sprachlicher Barrieren nicht möglich gewesen, seine gesundheitlichen Schwierigkeiten zu kommunizieren. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
12. September 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E-3945/2022 Seite 5 2. Zwar wird im Rechtsbegehren 1 betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht präzisiert, auf welche Dispositivziffer der angefochtenen Verfügung sich dieser Antrag konkret bezieht. Aus dem Rechtsbegehren 2 und insbesondere der Beschwerdebegründung ergibt sich indes hinrei- chend klar, dass die Anfechtung der Verfügung sich auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs beschränkt. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch) und 2 (Wegweisung) der Verfügung vom 5. September 2022 sind demnach in Rechtskraft erwachsen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumut- bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her- kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus- länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt- staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei zulässig, zumutbar und möglich. Griechenland sei an die Richtlinie 2011/95/EU des europäi- schen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikations- richtlinie) gebunden, welche die Ansprüche von Personen mit internationa- lem Schutzstatus regle. Zwar würden Leistungen, welche Asylsuchende
E-3945/2022 Seite 6 erhielten, 30 Tage nach Erlass eines positiven Asylentscheides eingestellt. Der grösstenteils mangelhafte Zugang zu einer Unterkunft stelle dabei das zentrale Problem für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland dar. Es bestünden daneben Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversor- gung, zum staatlichen Sozialsystem, zum regulären Arbeitsmarkt und zu Bildung. Das Bundesverwaltungsgericht gehe aber auch in seinem jüngs- ten Referenzurteil davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung für Perso- nen, die einen Schutzstatus erhalten hätten, trotz den bestehenden Schwierigkeiten grundsätzlich zulässig sei. Der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend dargelegt, welche Bemühungen er konkret unternom- men habe, um eine Unterkunft, eine Arbeitsstelle oder sozialstaatliche Un- terstützung zu erhalten. Seine Ausführungen würden nicht darauf schlies- sen lassen, dass er alles ihm zumutbare unternommen habe, um die ihm gestützt auf die Qualifikationsrichtlinie zustehenden Leistungen zu erhal- ten. Er sei gehalten, seine Ansprüche bei den griechischen Behörden, nö- tigenfalls auf dem Rechtsweg, geltend zu machen. Auch wenn nicht bestrit- ten werde, dass er in Griechenland mit schwierigen Bedingungen konfron- tiert gewesen sei, sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr dorthin einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre respektive ihm eine Notlage oder Ver- elendung drohe. Weiter bestehe die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs in einen EU- oder EFTA-Staat, welche umgestossen werden könne, wenn die betroffene Person ernsthafte Anhaltspunkte dafür vor- bringe, dass sie durch den Vollzug in eine existenzielle Notlage geraten würde. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Erfah- rungen in Griechenland könne nicht geschlossen werden, dass das Land seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalte. Aus seinen Aussa- gen gehe hervor, dass er bis zu seiner Ausreise in einem Flüchtlingscamp gelebt habe. Die geltend gemachten Bemühungen bezögen sich offenbar auf die Zeit, in welcher er als abgewiesener Asylsuchender gegolten habe. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands sei festzustellen, dass bei einer Arztvisite vom 7. Juli 2022 ausgeprägte Schlaf- und Konzentrationsschwie- rigkeiten diagnostiziert worden seien. Es bestehe derzeit jedoch kein wei- terer Abklärungs- oder Behandlungsbedarf. Seine gesundheitlichen Be- schwerden seien eher von geringer Intensität und er könne nicht als äus- serst vulnerable Person betrachtet werden. Er habe sich nach der Arztvisite nicht mehr beim Gesundheitsdienst gemeldet und seine Beschwerden
E-3945/2022 Seite 7 seien auch in Griechenland behandelbar. Gestützt auf die Qualifikations- richtlinie gewährleisteten die Mitgliedstaaten eine angemessene medizini- sche Versorgung von Personen mit internationalem Schutz. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Rechtsmitteleingabe entgegen, gestützt auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts sei der Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Per- sonen unzumutbar, ausser es lägen besonders begünstigende Umstände vor. Der Beschwerdeführer sei in einer sehr schlechten psychischen Ver- fassung. Er leide an Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit, gros- ser Anspannung, Stress, Kopfschmerzen und ständiger Schlaflosigkeit. Der Zentrumsarzt habe ihm das Antidepressivum Mirtazepin verschrieben. Seine Beschwerden seien nicht, wie von der Vorinstanz behauptet, von ge- ringer Intensität, was bereits die erforderliche Behandlung durch ein re- zeptpflichtiges Antidepressivum zeige. Schwerwiegend sei auch die Schlaflosigkeit, da diese sich bereits nach kurzer Zeit auf das Wohlbefin- den, die körperliche Verfassung und die Psyche einer Person auswirke. Seine schwerwiegenden Erkrankungen seien bei der Beurteilung seiner Vulnerabilität zu berücksichtigen. Sie dürften zu einer nur bedingten Ar- beitsfähigkeit führen, welche jedoch Voraussetzung für das Überleben in Griechenland sei. Die Vorinstanz habe dies nicht berücksichtigt. Auch ver- füge er nicht über die physischen und psychischen Ressourcen, um bei den griechischen Behörden die ihm zustehenden Leistungen einzufordern. Ausserdem trügen weitere individuelle Faktoren zu seiner besonderen Vul- nerabilität bei. Er sei Analphabet, habe keine Sprachkenntnisse und keine sozialen Kontakte in Griechenland. Begünstigende Faktoren seien offen- sichtlich nicht vorhanden. Aufgrund seiner schwerwiegenden gesundheitli- chen Beeinträchtigungen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation für Schutzberechtigte in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegwei- sung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhal- ten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Si- tuation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine un- menschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz Schwachstellen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existierten gewisse Angebote, die auch für Schutzberechtigten offenstün- den, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infra- strukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren,
E-3945/2022 Seite 8 zuvorderst der EU, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Na- tionen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhingen, die – in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivil- gesellschaft – Leistungen erbrächten und finanzierten. Trotz dieser schwie- rigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenzi- ellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rück- kehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie keine ernsthafte Gefahr einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (a.a.O. E. 11.2). 6.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Die Legalvermutung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vul- nerable Personen, wie zum Beispiel für Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Er- krankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte An- haltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage ge- raten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland den Flüchtlingsstatus erhal- ten. Demnach kann er sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäfti- gung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. 7.1.1 Der Beschwerdeführer vermag – in Anerkennung der schwierigen Si- tuation von Schutzberechtigten in Griechenland – mit den allgemein geblie- benen Hinweisen nicht darzutun, dass er bei einer Rückkehr nach Grie- chenland aufgrund der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems
E-3945/2022 Seite 9 mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit Lebensbedingungen aus- gesetzt wird, die die hohe Schwelle einer ernsthaften Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK erreichen und einer menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkämen. 7.1.2 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz ausser- gewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Bel- gien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör weist der Beschwerdeführer erstmals auf seine schlechte psychische Verfassung hin und gibt an, an Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit, grosser Anspannung, Stress, Kopfschmerzen und ständiger Schlaflosigkeit zu leiden (A16/4). Dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundesasylzent- rum B._______ vom 7. Juli 2022 lässt sich anamnestisch entnehmen, dass er seit Jahren an ausgeprägten Schlafstörungen und Konzentrationsstö- rungen leide. Der Arzt hält fest, er mache einen guten Eindruck und es gebe ansonsten keine neurologischen Auffälligkeiten; er sei in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand. Der Arzt verschrieb ihm Mirtazepin (A18/2). Der Beschwerdeführer weist in der Stellungnahme zum Entschei- dentwurf darauf hin, dass die Abklärung durch den Zentrumsarzt nur ober- flächlich erfolgt sei (A24/3). Er sei der Ansicht, dass eine ausgeprägte Schlafstörung kein Krankheitsbild von geringer Intensität sei (Beschwerde E.II. 3.2). Gestützt auf die heutige Aktenlage kann nicht von einem gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, welches die Annahme der Unzuläs- sigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der zitierten Rechtspre- chung rechtfertigen würde. Ohne die psychischen Leiden des Beschwer- deführers verharmlosen zu wollen, handelt es sich bei den vorgebrachten Beschwerden nicht um derart gravierende gesundheitliche Beeinträchti- gungen, welche die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK zu erfüllen vermögen. Neben der Einnahme von einem Antidepressivum hat er in der Schweiz keine medizinische Behandlung mehr in Anspruch genommen und sich – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht mehr beim Gesundheitspersonal des Zentrums gemeldet.
E-3945/2022 Seite 10 Es liegen somit auch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Be- schwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland aufgrund sei- nes gesundheitlichen Zustandes einer unmenschlichen oder erniedrigen- den Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. 7.2 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerde- führers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internatio- nalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen respektive vermag er damit nicht, darzutun, dass die Legalvermutung – ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei zumutbar – umzustossen. Es handelt sich bei ihm um einen jungen Mann, welcher bereits über drei Jahre lang in Griechenland verbracht hat. Auch unter Berücksichtigung seiner psychischen Beschwerden darf von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe – wie vom SEM treffend festgehalten – nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregie- rungsorganisationen können ihm in dieser Hinsicht behilflich sein. Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, er sei bei der Suche nach Unterstüt- zung immer wieder abgewiesen worden, könne dies aber nicht belegen (SEM Akte A24/3), wird aus den Akten nicht ersichtlich, welche konkreten Hilfsorganisationen oder Behörden er um welche Unterstützungsleistun- gen gebeten habe. Immerhin verfügt der Beschwerdeführer über gültige Aufenthaltspapiere (Residence Permit Card), weshalb von ihm erwartet werden kann, sich um eine griechische Sozialversicherungsnummer (AMKA-Nummer) zu bemühen, welche wiederum Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversor- gung ist (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 9.5). Soweit der Be- schwerdeführer geltend macht, er sei Analphabet, weshalb er, zusammen mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, als besonders vulnerabel zu gelten habe, sind diesbezüglich gewisse Zweifel anzubringen ange- sichts dessen, dass er aktenkundig das Personalienblatt selbst ausgefüllt habe. Unabhängig davon kann er aber auch deswegen nicht als besonders verletzliche Person im Sinne der skizzierten Rechtsprechung gelten. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, nach Griechen- land zurückzukehren und sich um konkrete Hilfeleistungen zu bemühen, auch wenn sich das Gericht der schwierigen Lage für Personen mit Schutz- status in Griechenland bewusst ist. Die auch nach Einschätzung des Ge-
E-3945/2022 Seite 11 richts in der Schweiz deutlich besseren Lebensumstände für schutzberech- tigte Personen reichen für die Bejahung der Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs nicht aus. 7.3 7.3.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Ver- fügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person füh- ren würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medi- zinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden- falls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 7.3.2 Aufgrund der gestellten Diagnosen (vgl. E. 7.2.2) kann nicht ge- schlossen werden, der Beschwerdeführer sei auf eine dringende medizini- sche Behandlung angewiesen, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz notwendig ist. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde sind die medizinischen Leiden des Beschwerdeführers nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 einzustufen. Auch wenn ausgeprägte Schlaf- störungen sich durchaus auf die Arbeitsfähigkeit auswirken können, ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychi- schen Verfassung nicht in der Lage wäre, einer Arbeit in Griechenland nachzugehen, zumal auch der Zentrumsarzt ihm einen guten Allgemeinzu- stand attestierte (A18). In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass für das SEM kein Anlass bestand, weitere Abklärungen zum Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers zu tätigen, zumal der Beschwerde- führer nach dem einmaligen Arztbesuch diesen offenbar nicht mehr aufge- sucht hat. Bezeichnenderweise macht er auch auf Beschwerdeebene nicht geltend, er sei noch in ärztlicher Behandlung. Vor diesem Hintergrund ver- mag alleine der Einwand, er habe sich damals nicht verständlich machen können, nichts zu seinen Gunsten zu bewirken. Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit nicht um eine besonders vulnerable Person, für wel- che sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erwei- sen würde. Der Beschwerdeführer nimmt derzeit ein Antidepressivum ein,
E-3945/2022 Seite 12 was ihm auch in Griechenland möglich sein wird. Er hat, wie bereits er- wähnt, bei einer Rückkehr nach Griechenland zudem die Möglichkeit, eine griechische Sozialversicherungsnummer zu beantragen, welche Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen gewährt. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Ein- holung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und Zu- gang zu medizinischer Versorgung. 7.3.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer unter Berücksich- tigung der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung, der Vollzug nach Griechenland sei zumutbar, umzustossen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E- 3431/2021 E. 11.4 f.). 7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechen- land ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und die griechischen Behörden einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass, womit der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren nicht von vornherein aussichtlos waren. Während seines Aufenthalts im Bundeszentrum unterliegt er einem Arbeitsverbot und ist
E-3945/2022 Seite 13 mittellos (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Die Voraussetzungen des Art. 65 Abs. 1 VwVG sind erfüllt und das Gesuch wird gutgeheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3945/2022 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tina Zumbühl
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