Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte - zusammen mit der Tochter und deren Familie - am 29. Februar 2024 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Da sich herausstellte, dass die Beschwerdeführerin, ihre Tochter sowie deren Kinder (N [...]) in der Vergangenheit bereits einen Schutzstatus in der Slowakei erhalten hatten, gewährte das SEM der Beschwerdeführerin bezüglich der voraussichtlichen Ablehnung ihres Gesuchs und einer allfälligen Wegweisung in die Slowakei das rechtliche Gehör. A.b Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu der vom SEM beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz und dem Wegweisungsvollzug in die Slowakei. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, sie habe zu Beginn des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 im Raum B._______ gelebt. Danach habe sie sich von März bis Juli 2022 in der Slowakei aufgehalten, wo ihr Schutzstatus gewährt worden sei. Danach sei sie in die Ukraine zurückgekehrt, wo sie sich bis Februar 2024 aufgehalten habe. Den Schutzstatus in der Slowakei habe sie im Dezember 2022 per E-Mail annulliert. Die Slowakei könne ihr keinen Schutz bieten, da das Land an die Ukraine angrenze. Sodann würde sie dort aufgrund ihres Alters keine Arbeit finden und es sei fraglich, ob sie genügend Unterstützung, namentlich hinsichtlich Unterkunft, Integrationsförderung und Krankenversicherung, erhalten würde. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin Bankauszüge zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit einer als Beschwerde bezeichneten einseitigen Eingabe vom 21. Juni 2024 - mit der angefochtenen Verfügung als Beilage - an das Bundesverwaltungsgericht. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2024 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeverbesserung innert Frist auf. E. Die Beschwerdeführerin stellte dem Gericht am 12. Juli 2024 eine verbesserte Beschwerde zu und beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr vorübergehender Schutz zu gewähren. Weiter ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel gab sie insbesondere ein fremdsprachiges Dokument, E-Mail-Korrespondenz sowie Berichte zur aktuellen Situation in der Slowakei zu Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Nach gewährter Fristverlängerung ging die Stellungnahme der Vorinstanz am 21. August 2024 beim Gericht ein und wurde der Beschwerdeführerin am 28. August 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch die neue Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst. Aufgrund der dort in Ziffer 3 Abs. 3 enthaltenen Übergangsbestimmung ist für das vorliegende Verfahren indes weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziffer I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
- schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
- schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
- Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (zur Publikation vorgesehen) wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).
E. 4 Im angefochtenen Entscheid hält die Vorinstanz unter Verweis auf das Subsidiaritätsprinzip fest, die Beschwerdeführerin habe bereits in der Slowakei einen Schutzstatus erhalten und es bestünden vor dem Hintergrund der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen keine Hinweise, dass ihr dort nicht ein weiteres Mal Schutz gewährt werde. Obwohl sie gemäss eigenen Angaben den Schutzstatus annulliert habe, sei es ihr aufgrund der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige möglich, in die Slowakei zurückzukehren und den angeblich annullierten Aufenthaltstitel zu reaktivieren oder erneut Schutz zu beantragen. Sodann würden dem Wegweisungsvollzug keine Hindernisse entgegenstehen, was insbesondere auch für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte geographische Nähe der Slowakei zur Ukraine zutreffe. Ferner sei festzuhalten, dass die Slowakei ukrainischen Schutzsuchenden durchaus Unterstützung gewähre.
E. 5 Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, sie habe die Ukraine aufgrund des dort herrschenden Krieges zusammen mit ihrer Tochter und deren Kinder verlassen müssen. Dabei sei sie diesen eine Stütze gewesen, indem sie sich um die Enkelkinder gekümmert und dies der Tochter erlaubt habe, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie selbst habe sich in der Slowakei erfolglos um eine Arbeit bemüht und als auch die Tochter ihre Arbeit verloren habe, hätten sie ihre Wohnung verlassen müssen. In Ermangelung von Sammelunterkünften hätten sie beschlossen, in die Ukraine zurückzukehren. Inzwischen seien in der Slowakei Flüchtlingsprogramme eingestellt worden und ukrainische Bürger hätten dort keine Aussichten auf wirtschaftliche Integration. Sodann würden sich in der slowakischen Politik neuerdings vermehrt pro-russische Tendenzen bemerkbar machen und auch angesichts der geographischen Nähe zum Krieg sei die Slowakei kein sicherer Ort. Sie fürchte, dort keine genügende Unterstützung für das Lebensnotwendige zu erhalten und allenfalls in die Ukraine ausgewiesen zu werden.
E. 6 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe die Slowakei freiwillig verlassen und es sei davon auszugehen, dass sie den dort den gewährten Schutz wiedererlangen könne. Dies selbst vor dem Hintergrund, dass sie im Jahre 2022 Antrag zur Aufhebung des vor-übergehenden Schutzes gestellt habe.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fällt damit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Den Akten zufolge hielt sie sich zusammen mit der Tocher und deren Kinder unmittelbar nach Kriegsausbruch in der Slowakei auf, wo sie am 9. März 2022 einen Schutzstatus erhalten hat. Dieser EU-Schutztitel wurde ihr offensichtlich in Anwendung der damals gültigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (nachfolgend: Richtlinie 2001/55/EG); Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2; Urteil des BVGer D-2096/2025 vom 23. Februar 2026 E. 5.1). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt zur Slowakei.
E. 7.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell über keinen gültigen slowakischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sie von sich aus am 15. Dezember 2022 die Aufhebung des S-Status gegenüber den slowakischen Behörden beantragte. Die Slowakei ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon wiederholt eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2028 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Slowakei ihren Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Die vorübergehende Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Ukraine steht einer erneuten erfolgreichen Schutzsuche in der Slowakei nicht entgegen, da weder die Richtlinie 2001/55/EG noch die slowakische Gesetzgebung Bestimmungen enthalten, welche es den Behörden erlauben würden, einer aufgrund des anhaltenden Kriegsgeschehens (erneut) aus der Ukraine in die Slowakei geflüchteten Person den Schutz zu verweigern (vgl. dazu auch https://help.unhcr.org/slovakia/information-for-people-coming-from-ukraine/temporary-protection/; abgerufen am 21.7.2026). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in der Slowakei für die Beschwerdeführerin nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann dem-nach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass die Slowakei der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr entsprechende Aufenthaltstitel ausstellen wird.
E. 7.3 Als Inhaberin eines ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen. Somit kann sie ohne Weiteres selbständig von der Schweiz in die Slowakei zurückkehren beziehungsweise legal dort einreisen.
E. 7.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Slowakei über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Soweit die Beschwerdeführerin Bedenken zur Sicherheit und Unterstützung in der Slowakei äussert, ist auf die nachfolgenden Ausführungen unter Erwägung E. 9 zu verweisen.
E. 7.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen.
E. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in die Slowakei zu prüfen.
E. 9.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Slowakei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Die Slowakei ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in die Slowakei als zulässig zu.
E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Diese Vermutung vermag die Beschwerdeführerin mit ihren diesbezüglichen Vorbringen nicht zu widerlegen, namentlich mit dem Hinweis auf ihre erfolglosen Arbeitsbemühungen in der Slowakei. Sodann wird in der Beschwerdeschrift zwar ausgeführt, dass sie und ihre Angehörigen die angemietete Wohnung nicht mehr hätten bezahlen und verlassen müssen; dass sie in der Slowakei aber jemals obdachlos gewesen sei, wird weder explizit geltend gemacht noch substantiiert dargelegt. Auch die geltend gemachten pro-russischen Tendenzen in der slowakischen Politik, die Einstellung von Zuschüssen für Wohnungskosten und Sicherheitsbedenken, welche die Beschwerdeführerin aus der geographischen Nähe zur Ukraine herleitet, vermögen die Eingangs dargelegte Vermutung der Zumutbarkeit nicht zu widerlegen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat auf seine Einschätzung in Bezug auf die grundsätzliche Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in die Slowakei, welche er periodische zu überprüfen hat (Art. 83 Abs. 5bis AIG), bis heute nicht zurückgekommen ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen haben und es den Anspruchsberechtigten im Übrigen offensteht, ihre Ansprüche bei Bedarf auf dem Rechtsweg geltend zu machen.
E. 9.5 Wie bereits vorstehend festgehalten kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne Weiteres in die Slowakei einreisen. Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG und damit verbunden die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist somit ausgeschlossen (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H.).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2024 gutgeheissen wurde und sich keine Änderung der finanziellen Verhältnisse ergeben haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv: nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3935/2024 Urteil vom 1. September 2026 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte - zusammen mit der Tochter und deren Familie - am 29. Februar 2024 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Da sich herausstellte, dass die Beschwerdeführerin, ihre Tochter sowie deren Kinder (N [...]) in der Vergangenheit bereits einen Schutzstatus in der Slowakei erhalten hatten, gewährte das SEM der Beschwerdeführerin bezüglich der voraussichtlichen Ablehnung ihres Gesuchs und einer allfälligen Wegweisung in die Slowakei das rechtliche Gehör. A.b Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu der vom SEM beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz und dem Wegweisungsvollzug in die Slowakei. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, sie habe zu Beginn des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 im Raum B._______ gelebt. Danach habe sie sich von März bis Juli 2022 in der Slowakei aufgehalten, wo ihr Schutzstatus gewährt worden sei. Danach sei sie in die Ukraine zurückgekehrt, wo sie sich bis Februar 2024 aufgehalten habe. Den Schutzstatus in der Slowakei habe sie im Dezember 2022 per E-Mail annulliert. Die Slowakei könne ihr keinen Schutz bieten, da das Land an die Ukraine angrenze. Sodann würde sie dort aufgrund ihres Alters keine Arbeit finden und es sei fraglich, ob sie genügend Unterstützung, namentlich hinsichtlich Unterkunft, Integrationsförderung und Krankenversicherung, erhalten würde. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin Bankauszüge zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit einer als Beschwerde bezeichneten einseitigen Eingabe vom 21. Juni 2024 - mit der angefochtenen Verfügung als Beilage - an das Bundesverwaltungsgericht. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2024 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeverbesserung innert Frist auf. E. Die Beschwerdeführerin stellte dem Gericht am 12. Juli 2024 eine verbesserte Beschwerde zu und beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr vorübergehender Schutz zu gewähren. Weiter ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel gab sie insbesondere ein fremdsprachiges Dokument, E-Mail-Korrespondenz sowie Berichte zur aktuellen Situation in der Slowakei zu Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Nach gewährter Fristverlängerung ging die Stellungnahme der Vorinstanz am 21. August 2024 beim Gericht ein und wurde der Beschwerdeführerin am 28. August 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch die neue Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst. Aufgrund der dort in Ziffer 3 Abs. 3 enthaltenen Übergangsbestimmung ist für das vorliegende Verfahren indes weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziffer I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
- schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
- schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
- Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (zur Publikation vorgesehen) wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).
4. Im angefochtenen Entscheid hält die Vorinstanz unter Verweis auf das Subsidiaritätsprinzip fest, die Beschwerdeführerin habe bereits in der Slowakei einen Schutzstatus erhalten und es bestünden vor dem Hintergrund der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen keine Hinweise, dass ihr dort nicht ein weiteres Mal Schutz gewährt werde. Obwohl sie gemäss eigenen Angaben den Schutzstatus annulliert habe, sei es ihr aufgrund der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige möglich, in die Slowakei zurückzukehren und den angeblich annullierten Aufenthaltstitel zu reaktivieren oder erneut Schutz zu beantragen. Sodann würden dem Wegweisungsvollzug keine Hindernisse entgegenstehen, was insbesondere auch für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte geographische Nähe der Slowakei zur Ukraine zutreffe. Ferner sei festzuhalten, dass die Slowakei ukrainischen Schutzsuchenden durchaus Unterstützung gewähre.
5. Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, sie habe die Ukraine aufgrund des dort herrschenden Krieges zusammen mit ihrer Tochter und deren Kinder verlassen müssen. Dabei sei sie diesen eine Stütze gewesen, indem sie sich um die Enkelkinder gekümmert und dies der Tochter erlaubt habe, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie selbst habe sich in der Slowakei erfolglos um eine Arbeit bemüht und als auch die Tochter ihre Arbeit verloren habe, hätten sie ihre Wohnung verlassen müssen. In Ermangelung von Sammelunterkünften hätten sie beschlossen, in die Ukraine zurückzukehren. Inzwischen seien in der Slowakei Flüchtlingsprogramme eingestellt worden und ukrainische Bürger hätten dort keine Aussichten auf wirtschaftliche Integration. Sodann würden sich in der slowakischen Politik neuerdings vermehrt pro-russische Tendenzen bemerkbar machen und auch angesichts der geographischen Nähe zum Krieg sei die Slowakei kein sicherer Ort. Sie fürchte, dort keine genügende Unterstützung für das Lebensnotwendige zu erhalten und allenfalls in die Ukraine ausgewiesen zu werden.
6. In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe die Slowakei freiwillig verlassen und es sei davon auszugehen, dass sie den dort den gewährten Schutz wiedererlangen könne. Dies selbst vor dem Hintergrund, dass sie im Jahre 2022 Antrag zur Aufhebung des vor-übergehenden Schutzes gestellt habe. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fällt damit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Den Akten zufolge hielt sie sich zusammen mit der Tocher und deren Kinder unmittelbar nach Kriegsausbruch in der Slowakei auf, wo sie am 9. März 2022 einen Schutzstatus erhalten hat. Dieser EU-Schutztitel wurde ihr offensichtlich in Anwendung der damals gültigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (nachfolgend: Richtlinie 2001/55/EG); Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2; Urteil des BVGer D-2096/2025 vom 23. Februar 2026 E. 5.1). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt zur Slowakei. 7.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell über keinen gültigen slowakischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sie von sich aus am 15. Dezember 2022 die Aufhebung des S-Status gegenüber den slowakischen Behörden beantragte. Die Slowakei ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon wiederholt eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2028 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Slowakei ihren Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Die vorübergehende Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Ukraine steht einer erneuten erfolgreichen Schutzsuche in der Slowakei nicht entgegen, da weder die Richtlinie 2001/55/EG noch die slowakische Gesetzgebung Bestimmungen enthalten, welche es den Behörden erlauben würden, einer aufgrund des anhaltenden Kriegsgeschehens (erneut) aus der Ukraine in die Slowakei geflüchteten Person den Schutz zu verweigern (vgl. dazu auch https://help.unhcr.org/slovakia/information-for-people-coming-from-ukraine/temporary-protection/; abgerufen am 21.7.2026). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in der Slowakei für die Beschwerdeführerin nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann dem-nach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass die Slowakei der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr entsprechende Aufenthaltstitel ausstellen wird. 7.3 Als Inhaberin eines ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen. Somit kann sie ohne Weiteres selbständig von der Schweiz in die Slowakei zurückkehren beziehungsweise legal dort einreisen. 7.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Slowakei über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Soweit die Beschwerdeführerin Bedenken zur Sicherheit und Unterstützung in der Slowakei äussert, ist auf die nachfolgenden Ausführungen unter Erwägung E. 9 zu verweisen. 7.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in die Slowakei zu prüfen. 9.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Slowakei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Die Slowakei ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in die Slowakei als zulässig zu. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Diese Vermutung vermag die Beschwerdeführerin mit ihren diesbezüglichen Vorbringen nicht zu widerlegen, namentlich mit dem Hinweis auf ihre erfolglosen Arbeitsbemühungen in der Slowakei. Sodann wird in der Beschwerdeschrift zwar ausgeführt, dass sie und ihre Angehörigen die angemietete Wohnung nicht mehr hätten bezahlen und verlassen müssen; dass sie in der Slowakei aber jemals obdachlos gewesen sei, wird weder explizit geltend gemacht noch substantiiert dargelegt. Auch die geltend gemachten pro-russischen Tendenzen in der slowakischen Politik, die Einstellung von Zuschüssen für Wohnungskosten und Sicherheitsbedenken, welche die Beschwerdeführerin aus der geographischen Nähe zur Ukraine herleitet, vermögen die Eingangs dargelegte Vermutung der Zumutbarkeit nicht zu widerlegen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat auf seine Einschätzung in Bezug auf die grundsätzliche Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in die Slowakei, welche er periodische zu überprüfen hat (Art. 83 Abs. 5bis AIG), bis heute nicht zurückgekommen ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen haben und es den Anspruchsberechtigten im Übrigen offensteht, ihre Ansprüche bei Bedarf auf dem Rechtsweg geltend zu machen. 9.5 Wie bereits vorstehend festgehalten kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne Weiteres in die Slowakei einreisen. Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG und damit verbunden die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist somit ausgeschlossen (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H.). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2024 gutgeheissen wurde und sich keine Änderung der finanziellen Verhältnisse ergeben haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: