Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Zwar ist hinsichtlich der materiellen Beschwerdebegehren festzustellen, dass weder die Flüchtlingseigenschaft noch die Gewährung von Asyl Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können. Angesichts dessen, dass es sich einerseits um eine Formular- und Laienbeschwerde handelt und andererseits aus der Beschwerdebegründung hinreichend klar hervorgeht, inwiefern die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung als unrechtmässig erachtet, erübrigt sich eine Beschwerdeverbesserung. Hinsichtlich der Begründung ist sodann festzustellen, dass diese in Englisch und damit nicht in einer in Verfahren vor den Behörden des Bundes zu verwendenden Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - verfasst ist (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Aus prozessökonomischen Gründen kann jedoch praxisgemäss auf eine Übersetzung derselben verzichtet werden, da die Begründung verständlich ist. Auf die frist- und - abgesehen vom soeben Erläuterten - formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher, mit Ausnahme vom unter E. 2.3 Gesagten, einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl sowie der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bilden, wie bereits erwähnt, nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Begehren in der Beschwerdeschrift ist nicht einzutreten.
E. 2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten zu haben. Sodann sind im Eurodac-System zwei Asylgesuche der Beschwerdeführerin in Italien datierend vom (...) 2018 und (...) 2023 verzeichnet. Nachdem die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, haben sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannt (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge bei der Wiedereinreise nach Europa zuerst nach Frankreich gereist ist, vermag die Zuständigkeit Italiens nicht in Frage zu stellen. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Folglich ist auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kontaktaufnahme mit den französischen Behörden zwecks Durchführung des Asylverfahrens in Frankreich abzuweisen.
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, eine antragsstellende Person an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, durch die amerikanischen Behörden verfolgt zu werden. Italien sei ein gefährliches Land und könne ihre Sicherheit nicht gewährleisten, weil die dortigen Polizeibehörden mit der amerikanischen Regierung zusammenarbeiteten. Bei einer Rückführung nach Italien sei ihr Leben in Gefahr. Sie habe vergeblich versucht, die italienischen Behörden auf diese Bedrohung aufmerksam zu machen. Die Schweiz biete Asylsuchenden eine sichere Unterkunft, während dies in Italien erst nach Monaten möglich sei. Sie wolle mindestens noch einen bis zwei Monate in der Schweiz bleiben, um eine geeignete Schutzalternative zu finden. Zudem nehme Italien momentan keine Flüchtlinge mehr auf.
E. 4.2 Die Angaben der Beschwerdeführerin zu einer angeblichen Bedrohung in Italien durch die amerikanischen Behörden erschöpfen sich im Wesentlichen in Mutmassungen und blossen Behauptungen, die nicht näher substantiiert werden. Dasselbe gilt für ihre Annahme, die italienischen Polizeibehörden würden die amerikanische Regierung darin unterstützen, sie unrechtmässig zu verfolgen. Die Beschwerdeführerin hat sich lediglich wenige Tage in Italien aufgehalten und kann gegenüber diesem Staat offensichtlich keine Asylgründe geltend machen. Aus ihrem Vorbringen, dass ihr in Italien kein Schutz vor ihren angeblichen Verfolgern gewährt werden könne, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Darüber hinaus ist Italien ein funktionierender Rechtsstaat und die italienischen Behörden sind grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig zu erachten. Die Beschwerdeführerin kann somit in Italien gegebenenfalls behördlichen Schutz gegen allfällige Behelligungen durch Dritte beanspruchen, sollten ihre Befürchtungen begründet sein. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, Italien nehme keine Flüchtlinge mehr auf, ist festzuhalten, dass es sich beim durch die italienischen Behörden kommunizierten Übernahmestopp um ein Vollzugshindernis mit temporärem Charakter handelt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sein wird (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5898/2022 vom 12. Januar 2023 E. 11).
E. 4.3 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Die Schweiz ist völkerrechtlich nicht verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten. Den Akten sind auch keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens in Bezug auf humanitäre Gründe zu entnehmen.
E. 5 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Italien angeordnet.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der am 17. Juli 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden.
E. 7.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seit4e)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3933/2023 Urteil vom 20. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Russland/Vereinigte Staaten von Amerika (USA), BAZ (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - welche über die russische und amerikanische Staatsbürgerschaft verfügt - verliess gemäss eigenen Angaben die USA am (...) 2023 in Richtung Frankreich und reiste am (...) Juni 2023 über Italien in die Schweiz ein. Gleichentags suchte sie hier um Asyl nach. Abklärungen des SEM ergaben, dass sie am (...) 2018 und am (...) 2023 in Italien um Asyl ersucht hatte. B. Am 8. Juni 2023 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 14. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs in Frage komme. Gleichzeitig erhielt sie die Möglichkeit, sich zu ihrem Gesundheitszustand zu äussern. Dabei erklärte sie, dass ihr im Jahr 2018, als sie in Italien das erste Mal um Asyl ersucht habe, eine Aufenthaltsbewilligung für zwei bis drei Jahre erteilt worden sei. Im Mai 2019 habe sie Italien jedoch verlassen und sei in die USA gereist, weshalb ihr Asyldossier in Italien geschlossen worden sei. Bei ihrer Wiedereinreise nach Europa sei sie zunächst nach Frankreich geflogen. Die vielen Fragen der Stewardess zu ihrem Reiseweg hätten sie aber verängstigt, weshalb sie mit dem nächstmöglichen Zug nach B._______ gefahren sei. Am (...) 2023 habe sie in Italien erneut um Asyl ersucht. Sie habe eigentlich in Italien bleiben wollen, weshalb sie auch dort um Asyl ersucht habe. Sie sei jedoch von den amerikanischen Behörden verfolgt worden. So sei ein Auto vor ihrem Hotel vorgefahren, ein Mann sei ausgestiegen und direkt auf sie zugegangen, weshalb sie zurück ins Hotel gegangen sei. Ein anderes Mal sei sie von einem bewaffneten Mann verfolgt worden, was sie der Polizei gemeldet habe. Als sie vor dem Polizeiposten auf die polizeiliche Befragung gewartet habe, habe sie mehrere Personen in das Gebäude gehen sehen, die wie amerikanische Behördenmitglieder gekleidet gewesen seien. Sie habe daher befürchtet, die italienischen Behörden würden mit den amerikanischen Behörden zusammenarbeiten, weshalb sie Italien überstürzt verlassen habe. Die italienische Infrastruktur könne ihr keinen ausreichenden Schutz bieten. Wenn ihre Sicherheit hingegen gewährleistet würde, wäre sie bereit, nach Italien zurückzukehren. Gesundheitliche Beschwerden machte die Beschwerdeführerin keine geltend. D. Am 23. Juni 2023 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um (...)übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. E. Mit Verfügung vom 10. Juli 2023 - tags darauf eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte das SEM den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 11. Juli 2023 teilte die Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. G. Mit Beschwerde vom 14. Juli 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 10. Juli 2023 sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Sodann sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines Rechtsbeistands. H. Die Instruktionsrichterin setzte am 17. Juli 2023 den Vollzug der Überstellung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Zwar ist hinsichtlich der materiellen Beschwerdebegehren festzustellen, dass weder die Flüchtlingseigenschaft noch die Gewährung von Asyl Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können. Angesichts dessen, dass es sich einerseits um eine Formular- und Laienbeschwerde handelt und andererseits aus der Beschwerdebegründung hinreichend klar hervorgeht, inwiefern die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung als unrechtmässig erachtet, erübrigt sich eine Beschwerdeverbesserung. Hinsichtlich der Begründung ist sodann festzustellen, dass diese in Englisch und damit nicht in einer in Verfahren vor den Behörden des Bundes zu verwendenden Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - verfasst ist (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Aus prozessökonomischen Gründen kann jedoch praxisgemäss auf eine Übersetzung derselben verzichtet werden, da die Begründung verständlich ist. Auf die frist- und - abgesehen vom soeben Erläuterten - formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher, mit Ausnahme vom unter E. 2.3 Gesagten, einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl sowie der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bilden, wie bereits erwähnt, nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Begehren in der Beschwerdeschrift ist nicht einzutreten. 2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten zu haben. Sodann sind im Eurodac-System zwei Asylgesuche der Beschwerdeführerin in Italien datierend vom (...) 2018 und (...) 2023 verzeichnet. Nachdem die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, haben sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannt (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge bei der Wiedereinreise nach Europa zuerst nach Frankreich gereist ist, vermag die Zuständigkeit Italiens nicht in Frage zu stellen. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Folglich ist auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kontaktaufnahme mit den französischen Behörden zwecks Durchführung des Asylverfahrens in Frankreich abzuweisen. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, eine antragsstellende Person an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, durch die amerikanischen Behörden verfolgt zu werden. Italien sei ein gefährliches Land und könne ihre Sicherheit nicht gewährleisten, weil die dortigen Polizeibehörden mit der amerikanischen Regierung zusammenarbeiteten. Bei einer Rückführung nach Italien sei ihr Leben in Gefahr. Sie habe vergeblich versucht, die italienischen Behörden auf diese Bedrohung aufmerksam zu machen. Die Schweiz biete Asylsuchenden eine sichere Unterkunft, während dies in Italien erst nach Monaten möglich sei. Sie wolle mindestens noch einen bis zwei Monate in der Schweiz bleiben, um eine geeignete Schutzalternative zu finden. Zudem nehme Italien momentan keine Flüchtlinge mehr auf. 4.2 Die Angaben der Beschwerdeführerin zu einer angeblichen Bedrohung in Italien durch die amerikanischen Behörden erschöpfen sich im Wesentlichen in Mutmassungen und blossen Behauptungen, die nicht näher substantiiert werden. Dasselbe gilt für ihre Annahme, die italienischen Polizeibehörden würden die amerikanische Regierung darin unterstützen, sie unrechtmässig zu verfolgen. Die Beschwerdeführerin hat sich lediglich wenige Tage in Italien aufgehalten und kann gegenüber diesem Staat offensichtlich keine Asylgründe geltend machen. Aus ihrem Vorbringen, dass ihr in Italien kein Schutz vor ihren angeblichen Verfolgern gewährt werden könne, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Darüber hinaus ist Italien ein funktionierender Rechtsstaat und die italienischen Behörden sind grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig zu erachten. Die Beschwerdeführerin kann somit in Italien gegebenenfalls behördlichen Schutz gegen allfällige Behelligungen durch Dritte beanspruchen, sollten ihre Befürchtungen begründet sein. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, Italien nehme keine Flüchtlinge mehr auf, ist festzuhalten, dass es sich beim durch die italienischen Behörden kommunizierten Übernahmestopp um ein Vollzugshindernis mit temporärem Charakter handelt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sein wird (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5898/2022 vom 12. Januar 2023 E. 11). 4.3 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Die Schweiz ist völkerrechtlich nicht verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten. Den Akten sind auch keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens in Bezug auf humanitäre Gründe zu entnehmen. 5. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Italien angeordnet.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der am 17. Juli 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seit4e) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: