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E-3908/2015

E-3908/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-26 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus al-Hasaka (Provinz al-Hasaka) - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. Oktober 2014 und reiste über die Türkei und weitere Länder am 10. Oktober 2014 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 27. Oktober 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu ihrer Person und summarisch zu ihren Gesuchsgründen (BzP) befragt. Am 14. April 2015 folgte die Anhörung der Beschwerdeführerin durch das SEM. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, sie habe seit dem Jahre 2011 an der Universität von C._______ studiert ([...]). Es sei zu Beginn des Krieges in Syrien zu Bombardierungen und Kämpfen gekommen. Die Lebensmittel seien knapp geworden und es habe keine Elektrizität mehr gegeben. Es hätten Entführungen und Vergewaltigungen stattgefunden. Die Situation sei besonders für Frauen immer schlimmer geworden. Islamische Gruppierungen hätten das Gebiet erobert und die Frauen aufgefordert, einen Schleier zu tragen. Sie sei von der Regierung nicht bedroht worden. Nachdem sie zusammen mit weiteren Studentinnen zweimal auf dem Weg zur Universität an einem Kontrollposten des Islamischen Staates (IS) dazu aufgefordert worden sei, aus dem Bus zu steigen, und, weil sie kein Kopftuch getragen habe, bedroht worden sei, habe sie sich kaum mehr aus dem Haus getraut und an die Universität zu gehen. Deshalb sei sie seit Mitte 2013 nicht mehr zur Universität gegangen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zur Untermauerung ihrer Anliegen reichte die Beschwerdeführerin eine Studentenkarte und Quittungen ihrer Immatrikulation zu den Akten. B. Das SEM wies mit Verfügung vom 21. Mai 2015 - eröffnet am 23. Mai 2015 - das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Der Kanton Thurgau wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Juni 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG (SR 142.31) gutgeheissen und der Beschwerdeführerin der bisherige Rechtsvertreter, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, eine aktuelle Fürsorgebestätigung nachzureichen. F. Mit Eingabe vom 16. Juni 2017 wurden eine Fürsorgebestätigung vom 12. Juni 2017 sowie eine Bescheinigung des Ministeriums für Hochschulbildung-Universität (...) (im Original samt deutscher Übersetzung) und eine Honorarnote eingereicht.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien und deren Auswirkungen - Entführungen, Vergewaltigungen, Lebensmittelarmut und nicht funktionierende Elektrizität - seien asylrechtlich nicht relevant. Weiter handle es sich bei den vorgebrachten Drohungen, Einschränkungen und Übergriffen seitens des IS - unter anderem die Anordnung, einen Schleier zu tragen - , von denen sämtliche Studentinnen der Universität betroffen gewesen seien, nicht um eine systematische Verfolgung der Beschwerdeführerin durch den IS. Sie habe bei der BzP angegeben, keine gegen sie gezielte Verfolgung erlebt zu haben. Daher sei auch dieses Vorbringen asylrechtlich nicht relevant.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, entgegen der von der Vorinstanz gemachten Schlussfolgerung sei die Beschwerdeführerin einer gezielten Verfolgung durch den IS ausgesetzt gewesen. Die Vorinstanz verkenne die Situation, denen Frauen und Mädchen in vom IS eroberten Gebieten ausgesetzt seien. So gehe aus Berichten von Menschenrechtsorganisationen hervor, dass der IS in den umkämpften und eroberten Gebieten, zu denen auch die Heimatstadt der Beschwerdeführerin al-Hasaka gehöre - ein Regime errichtet habe, das sich gezielt gegen Frauen und Mädchen richte. Frauen, die sich nicht an die strengen Kleider- und Verhaltensvorschriften hielten, drohe Vergewaltigung oder gar gezielte Tötung. Die Praktiken des IS seien damit nicht nur gegen Andersgläubige gerichtet. Die Beschwerdeführerin habe den Vormarsch des IS und die damit einhergehende Einschränkung am eigenen Leib erlebt. Aufgrund der schockierenden Erlebnisse - sie sei zweimal von Angehörigen des IS kontrolliert worden - und den angedrohten Strafen habe sie sich nicht mehr aus dem Haus getraut. Der IS habe ihr damit auch den Zugang zur Universität verweigert. Es liege somit eine geschlechterspezifische Verfolgung vor. Die Beschwerdeführerin reichte am 16. Juni 2017 eine Bescheinigung des Ministeriums für Hochschulbildung-Universität (...) ("Angaben über das Universitätsleben der Beschwerdeführerin") ein. Dieser können Angaben zur Art sowie zum Beginn des Studiums und zu den Unterbrechungen ab dem Studiumsjahr 2012/2013 entnommen werden.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Sie hat in ihrem Entscheid die Gründe aufgeführt, welche auf die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin schliessen lassen.

E. 5.2 Einerseits handelt es sich bei den geltend gemachten Ereignissen um Nachteile, die auf die allgemeine Bürgerkriegssituation zurückzuführen sind und damit keine Asylrelevanz entfalten. Andererseits ist hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgungssituation von Frauen und Mädchen durch den IS festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung geltend gemacht hat. Die erlittenen Nachteile - zweimalige Aufforderung des IS, einen Schleier zu tragen, und Drohungen, falls die Beschwerdeführerin dies nicht befolgen würde, worauf sie sich nicht mehr getraut habe, das Haus zu verlassen und an die Universität zu gehen - können aufgrund der fehlenden Intensität nicht als solche gewertet werden. Aufgrund der verfügbaren Länderinformationen erscheint es zudem nicht sehr wahrscheinlich, dass Frauen und Mädchen allgemein respektive die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt einen auf sie persönlich gerichteten gewaltsamen Übergriff von Angehörigen des IS zu befürchten haben, zumal sich der IS seit der Ausreise der Beschwerdeführerin aus deren Heimatregion zurückgezogen hat und nur noch in einzelnen Gebieten im Süden dominierend ist (vgl. Urteil des BVGer E-7028/2014 [als Referenzurteil publiziert]; Van Linge, the Situation in Syria; https://twitter.com/arabthomness/status/634339476169486336, abgerufen am 29. März 2017). Damit erweisen sich die geltend gemachten Befürchtungen vor Verfolgung durch den IS als asylrechtlich irrelevant.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 21. Mai 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Verfügung vom 26. Juni 2015 indessen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, und die Beschwerdeführerin gestützt auf die am 16. Juni 2017 eingereichte aktuelle Fürsorgebestätigung weiterhin als bedürftig gilt, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2015 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 16. Juni 2017 eine Honorarnote eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den darin ausgewiesenen Vertretungsaufwand von 10.15 Stunden als nicht in vollem Umfang angemessen, weshalb er zu reduzieren ist. Das Honorar wird unter Berücksichtigung der genannten massgeblichen Faktoren entsprechend auf Fr. 1000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) angesetzt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1000.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3908/2015 Urteil vom 26. Juni 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus al-Hasaka (Provinz al-Hasaka) - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. Oktober 2014 und reiste über die Türkei und weitere Länder am 10. Oktober 2014 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 27. Oktober 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu ihrer Person und summarisch zu ihren Gesuchsgründen (BzP) befragt. Am 14. April 2015 folgte die Anhörung der Beschwerdeführerin durch das SEM. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, sie habe seit dem Jahre 2011 an der Universität von C._______ studiert ([...]). Es sei zu Beginn des Krieges in Syrien zu Bombardierungen und Kämpfen gekommen. Die Lebensmittel seien knapp geworden und es habe keine Elektrizität mehr gegeben. Es hätten Entführungen und Vergewaltigungen stattgefunden. Die Situation sei besonders für Frauen immer schlimmer geworden. Islamische Gruppierungen hätten das Gebiet erobert und die Frauen aufgefordert, einen Schleier zu tragen. Sie sei von der Regierung nicht bedroht worden. Nachdem sie zusammen mit weiteren Studentinnen zweimal auf dem Weg zur Universität an einem Kontrollposten des Islamischen Staates (IS) dazu aufgefordert worden sei, aus dem Bus zu steigen, und, weil sie kein Kopftuch getragen habe, bedroht worden sei, habe sie sich kaum mehr aus dem Haus getraut und an die Universität zu gehen. Deshalb sei sie seit Mitte 2013 nicht mehr zur Universität gegangen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zur Untermauerung ihrer Anliegen reichte die Beschwerdeführerin eine Studentenkarte und Quittungen ihrer Immatrikulation zu den Akten. B. Das SEM wies mit Verfügung vom 21. Mai 2015 - eröffnet am 23. Mai 2015 - das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Der Kanton Thurgau wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Juni 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG (SR 142.31) gutgeheissen und der Beschwerdeführerin der bisherige Rechtsvertreter, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, eine aktuelle Fürsorgebestätigung nachzureichen. F. Mit Eingabe vom 16. Juni 2017 wurden eine Fürsorgebestätigung vom 12. Juni 2017 sowie eine Bescheinigung des Ministeriums für Hochschulbildung-Universität (...) (im Original samt deutscher Übersetzung) und eine Honorarnote eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien und deren Auswirkungen - Entführungen, Vergewaltigungen, Lebensmittelarmut und nicht funktionierende Elektrizität - seien asylrechtlich nicht relevant. Weiter handle es sich bei den vorgebrachten Drohungen, Einschränkungen und Übergriffen seitens des IS - unter anderem die Anordnung, einen Schleier zu tragen - , von denen sämtliche Studentinnen der Universität betroffen gewesen seien, nicht um eine systematische Verfolgung der Beschwerdeführerin durch den IS. Sie habe bei der BzP angegeben, keine gegen sie gezielte Verfolgung erlebt zu haben. Daher sei auch dieses Vorbringen asylrechtlich nicht relevant. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, entgegen der von der Vorinstanz gemachten Schlussfolgerung sei die Beschwerdeführerin einer gezielten Verfolgung durch den IS ausgesetzt gewesen. Die Vorinstanz verkenne die Situation, denen Frauen und Mädchen in vom IS eroberten Gebieten ausgesetzt seien. So gehe aus Berichten von Menschenrechtsorganisationen hervor, dass der IS in den umkämpften und eroberten Gebieten, zu denen auch die Heimatstadt der Beschwerdeführerin al-Hasaka gehöre - ein Regime errichtet habe, das sich gezielt gegen Frauen und Mädchen richte. Frauen, die sich nicht an die strengen Kleider- und Verhaltensvorschriften hielten, drohe Vergewaltigung oder gar gezielte Tötung. Die Praktiken des IS seien damit nicht nur gegen Andersgläubige gerichtet. Die Beschwerdeführerin habe den Vormarsch des IS und die damit einhergehende Einschränkung am eigenen Leib erlebt. Aufgrund der schockierenden Erlebnisse - sie sei zweimal von Angehörigen des IS kontrolliert worden - und den angedrohten Strafen habe sie sich nicht mehr aus dem Haus getraut. Der IS habe ihr damit auch den Zugang zur Universität verweigert. Es liege somit eine geschlechterspezifische Verfolgung vor. Die Beschwerdeführerin reichte am 16. Juni 2017 eine Bescheinigung des Ministeriums für Hochschulbildung-Universität (...) ("Angaben über das Universitätsleben der Beschwerdeführerin") ein. Dieser können Angaben zur Art sowie zum Beginn des Studiums und zu den Unterbrechungen ab dem Studiumsjahr 2012/2013 entnommen werden. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Sie hat in ihrem Entscheid die Gründe aufgeführt, welche auf die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin schliessen lassen. 5.2 Einerseits handelt es sich bei den geltend gemachten Ereignissen um Nachteile, die auf die allgemeine Bürgerkriegssituation zurückzuführen sind und damit keine Asylrelevanz entfalten. Andererseits ist hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgungssituation von Frauen und Mädchen durch den IS festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung geltend gemacht hat. Die erlittenen Nachteile - zweimalige Aufforderung des IS, einen Schleier zu tragen, und Drohungen, falls die Beschwerdeführerin dies nicht befolgen würde, worauf sie sich nicht mehr getraut habe, das Haus zu verlassen und an die Universität zu gehen - können aufgrund der fehlenden Intensität nicht als solche gewertet werden. Aufgrund der verfügbaren Länderinformationen erscheint es zudem nicht sehr wahrscheinlich, dass Frauen und Mädchen allgemein respektive die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt einen auf sie persönlich gerichteten gewaltsamen Übergriff von Angehörigen des IS zu befürchten haben, zumal sich der IS seit der Ausreise der Beschwerdeführerin aus deren Heimatregion zurückgezogen hat und nur noch in einzelnen Gebieten im Süden dominierend ist (vgl. Urteil des BVGer E-7028/2014 [als Referenzurteil publiziert]; Van Linge, the Situation in Syria; https://twitter.com/arabthomness/status/634339476169486336, abgerufen am 29. März 2017). Damit erweisen sich die geltend gemachten Befürchtungen vor Verfolgung durch den IS als asylrechtlich irrelevant. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 21. Mai 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Verfügung vom 26. Juni 2015 indessen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, und die Beschwerdeführerin gestützt auf die am 16. Juni 2017 eingereichte aktuelle Fürsorgebestätigung weiterhin als bedürftig gilt, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2015 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 16. Juni 2017 eine Honorarnote eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den darin ausgewiesenen Vertretungsaufwand von 10.15 Stunden als nicht in vollem Umfang angemessen, weshalb er zu reduzieren ist. Das Honorar wird unter Berücksichtigung der genannten massgeblichen Faktoren entsprechend auf Fr. 1000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) angesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener