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E-389/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-19 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung V E-389/2023

U r t e i l v o m 2 7 . J u l i 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (…), und deren Kind B._______, geboren am (…), Angola, beide vertreten durch MLaw Cordelia Forde, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführende,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2022 / N (…).

E-389/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ reiste am 25. März 2021 in die Schweiz ein und reichte gleichentags ein Asylgesuch ein. Am 31. März 2021 wurden ihre Personalien aufgenommen (PA; Protokoll in den SEM- Akten […] [nachfolgend A]13). Am 7. April 2021 wurde ein sogenanntes Dublin-Gespräch durchgeführt (A19) und am 27. April 2021 fand diesbe- züglich eine Nachbefragung statt. Anlässlich dieser Befragungen bestätigte die Beschwerdeführerin, über ein portugiesisches Visum verfügt und Angola am 15. Januar 2018 auf dem Luftweg verlassen zu haben. Am Tag darauf sei sie nach Deutschland wei- tergereist, von wo aus sie wieder nach Portugal zurückgeführt worden sei. Dort habe sie im (…) 2018 um Asyl nachgesucht und einen provisorischen Aufenthaltstitel erhalten. Weil sie schwanger gewesen sei und nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt habe, sei sie mit Hilfe eines Freundes zu ihrem Verlobten C._______ in die Schweiz gereist, den sie 2019 in Portugal kennengelernt habe und der Schweizerbürger sei. B. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz eine Fehlgeburt erlitt (A8). C. Nach Beendigung des Dublin-Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2021 zu ihren Asylgründen angehört (A35). Sie machte dabei Folgendes geltend: Sie sei Angehörige der Ethnie der Bakongo und zunächst in D._______ aufgewachsen. Noch als Kind sei sie dann mit ihrer Familie nach E._______ umgezogen. Sie sei im dritten Jahr ihres Studiums an der "Uni- versidade F._______" gewesen, als sich die Ausreisegründe ereignet hät- ten. Ihr Onkel, G._______ (nachfolgend L.), sei Inspektor der Polizeieinheit Projekt Nandor, Quartier H._______ (ihr Wohnquartier) gewesen. Er habe dann herausgefunden, dass sein Vorgesetzter namens I._______ sich habe bestechen lassen, indem er straffällig gewordene Personen auf Be- zahlung durch ihre Familien hin, freigelassen habe. L. sei deswegen be- droht worden, auch weil I._______ befürchtet habe, L. wolle ihm seine Po- sition streitig machen. Zusammen mit anderen Quartierbewohnern – sie seien etwa elf Personen gewesen – habe sie am (…) 2017 vor dem Ge- bäude der Polizeieinheit des Quartiers H._______ gegen diese Umstände

E-389/2023 Seite 3 protestiert. Dies, weil die Bevölkerung des Quartiers stark unter Banditen, insbesondere solchen, die Quartierbewohner ausgeraubt hätten, gelitten habe und es sie gestört habe, dass die Täter einfach auf Bezahlung durch ihre Familien wieder freigekommen seien. Fünf Teilnehmende dieses Pro- testes, darunter sie selbst, seien verhaftet worden. Zwei von ihnen seien ins Gefängnis J._______ gebracht worden; einer von ihnen, K._______, sei dort ungefähr zwei Monate nach der Festnahme erwürgt worden. Sie und zwei weitere Teilnehmer, L._______ und M._______, seien in einem Gebäude der Polizeieinheit verblieben. M._______ sei dann durch seinen Onkel, einen Kriminalpolizisten, freigekommen und lebe heute in Portugal, weil er bedroht worden sei. L. habe sie demgegenüber nicht freikaufen kön- nen, da er bereits mit dem Vorgesetzten I._______ Streit gehabt habe. Über einen Freund bei einer Provinzeinheit von Luanda sei es ihm aber dann doch gelungen, nach zweiwöchiger Inhaftierung ihre Freilassung zu erwirken, allerdings habe L. (…) Kuanza dafür bezahlen müssen. I._______ habe dann aber eine Strafverfolgung eingeleitet; er habe sie mit- verantwortlich gemacht für den Angriff auf seine Stelle. Dass ein Protest- teilnehmer im Gefängnis umgebracht worden sei, habe sie als Zeichen da- für gewertet, dass Personen, die sich gegen I._______ wenden würden, umgebracht würden. Nach ihrer Freilassung sei sie Mitte (…) 2017 bei N._______, dem Mann ihrer Tante im Stadtviertel O._______ untergekom- men; dies weil er nicht zu ihrer Familie gehöre und niemand sie dort suchen würde. Während ihres dortigen Aufenthalts seien ihr im (…) 2017 die poli- zeilichen Dokumente "Mandado de Notificação" (Vorladung) und "Man- dado de Busca e Apreensão" (Durchsuchungs- und Haftverordnung) an ihre alte Adresse in H._______, zu ihrer Mutter, zugestellt worden. Ausser- dem hätten Polizisten sie dort abholen wollen. Aus Furcht vor einer Fest- nahme habe sie ihren Heimatstaat verlassen. Zwei Monate nach ihrer Aus- reise sei L. umgebracht worden, jedenfalls gehe sie davon aus; sie glaube nicht an Selbstmord. Anlässlich der Anhörung reichte die Beschwerdeführerin Kopien der Doku- mente "Mandado de Notificação" und "Mandado de Busca e Apreensão" zu den Akten. Sie gab dazu an, die Originaldokumente seien zusammen mit ihrer Wahlkarte anlässlich ihres Asylverfahrens in Deutschland einge- zogen worden. D. Am 10. Juni 2021 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfah- ren und am 14. Juli 2021 dem Kanton P._______ zugewiesen.

E-389/2023 Seite 4 E. E.a Am 9. Juni 2021 (in deutscher Sprache) respektive am 3. August 2021 (in französischer Sprache) ersuchte die Vorinstanz die Schweizer Bot- schaft in Luanda unter Beilage der Identitätskarte, der "Cédula pessoal", der beiden eingereichten Beweismittel sowie einer Fotografie der Be- schwerdeführerin um Beantwortung von zehn spezifischen Fragen (A38). E.b Mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 nahm die Botschaft Stellung. E.c Mit Schreiben vom 15. November 2022 gewährte das SEM der Be- schwerdeführerin unter Abdeckung der geheimzuhaltenden Stellen das rechtliche Gehör zur Stellungnahme der Schweizerischen Botschaft und deren Übersetzung in die deutsche Sprache. E.d Mit Eingabe vom 25. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zu den Akten (A73). F. Am (…) wurde das Kind der Beschwerdeführerin geboren. G. Mit am 22. Dezember 2022 eröffneter Verfügung vom 19. Dezember 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres Kindes, lehnte die Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Als Ersatzmassnahme für den als unzumutbar erachteten Wegweisungs- vollzug ordnete sie die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes an. Ferner händigte sie ihr die editionspflichtigen Akten aus. H. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2023 durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Sie beantragt, sie und ihr Kind seien nach Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung als Flüchtlinge zu an- erkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfü- gung zwecks weiterer Abklärungen aufzuheben und für eine Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren, sowie es sei die Rechtsvertre- terin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

E-389/2023 Seite 5 I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2023 forderte die zuständige In- struktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Verbesserung ihrer Be- schwerde auf. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 7. Februar 2023 fristgerecht nach. I.b Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2023 hiess die Instruktions- richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Bestätigung der Bedürftigkeit so- wie einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine aktuelle Fürsorgebestätigung nachzu- reichen. Die Behandlung des Gesuches um amtliche Rechtsverbeistän- dung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. Am 13. Februar 2022 wurden eine Fürsorgebestätigung der Asylorganisa- tion P._______ (AOZ) vom 7. Februar 2023 und eine aktualisierte Voll- macht vom 29. Dezember 2022 zu Gunsten von MLaw Cordelia Forde zu den Akten gereicht. K. Am 27. Februar 2023 reichte das SEM seine Vernehmlassung zu den Ak- ten. L. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte MLaw Cordelia Forde als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein, und gab ihr Gelegenheit, eine Replik einzureichen. Gleichzeitig forderte sie die Be- schwerdeführerin auf, hinsichtlich ihrer bevorstehenden Heirat mit C._______ am Sachverhalt mitzuwirken. M. Am 31. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik zu den Ak- ten. Gleichzeitig informierte sie, dass sie am 3. März 2023 den Vater ihres Kindes, C._______ (Ledigname: C._______), geheiratet habe und zog die Beschwerde betreffend ihr Kind zurück, weil dieses inzwischen die Schwei- zer Staatsbürgerschaft erhalten habe. Der Eingabe wurde ein Auszug aus dem Eheregister sowie eine Lohnabrechnung vom Februar 2023 betref- fend C._______ eingereicht.

E-389/2023 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Verfahrensgegenstand sind die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Wegweisung). 4. Das Beschwerdeverfahren ist betreffend das Kind B._______ mit der Rück- zugserklärung vom 31. März 2023 gegenstandslos geworden und entspre- chend von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. 5. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-389/2023 Seite 7 6. 6.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung mit der Unglaubhaf- tigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Abklärungen der Schweizer Botschaft hätten ergeben, dass die eingereichten Dokumente "Mandado de Notificação" und "Mandado de Busca e Apreensão" nicht echt seien und die Beschwerdeführerin somit nicht des in diesen Dokumenten genannten Verbrechens angeklagt sei. Das Ausstellungsdatum der Vorladung stimme nicht mit den Daten im Register der Behörden überein; es habe dort kein Eintrag gefunden werden können, weshalb anzunehmen sei, die Vorladung sei nicht von der aufgeführten Behörde ausgestellt worden. Ferner seien die unterzeichnenden Personen in der relevanten Zeit nicht in der jeweilig ausstellenden Behörde tätig gewesen. Ausserdem werde der Durchsu- chungs- und Beschlagnahmungsbefehl nicht für die Inhaftierung einer Per- son benutzt. Schliesslich habe die Adresse der Tante nicht gefunden wer- den können, um die Verbindung zu N._______ zu überprüfen. Soweit die Rechtsvertreterin im Rahmen des rechtlichen Gehörs das Vorgehen der Schweizerischen Botschaft sowie das Abklärungsergebnis anzweifle, sei auf das übliche diesbezügliche Vorgehen zu verweisen, das diskret über einen vor Ort tätigen Vertrauensanwalt geschehe. Vor dem Hintergrund dieses klaren Abklärungsergebnisses, nämlich der mangelnden Authentizität der Dokumente, sei den Vorbringen der Be- schwerdeführerin die Grundlage entzogen, weshalb auf die Durchführung einer weiteren Anhörung verzichtet worden sei. Allerdings enthielten die Aussagen anlässlich der ersten Anhörung verschiedene Unglaubhaftigkeit- selemente. So seien die Asylgründe anlässlich des freien Berichts etwa nicht sehr ausführlich geraten und es mangle ihnen an Realkennzeichen. 6.2 In der Beschwerde wird einerseits moniert, ihre Angaben seien sehr wohl glaubhaft ausgefallen. So habe sie in freier Rede spontan Details ge- nannt und auch auf Nachfragen hin jeweils genaue Antworten geben kön- nen. Sie habe auch die direkte Rede genutzt und gestikuliert, sobald sie von emotionalen Momenten berichtet habe. Ferner sei die Festnahme von friedlich Demonstrierenden in Angola nichts Ungewöhnliches, wie diverse Menschenrechtsorganisationen regelmässig berichteten. Sodann könne der einzige aufgeführte Widerspruch, jener hinsichtlich der Anzahl Mitbe- troffener ohne weiteres erklärt werden (m.H.a. A35 F65). Weiter wird be- mängelt, dass es sich nur um eine halbtägige Anhörung gehandelt habe, an welcher keine weiteren offenen Fragen gestellt worden seien, um ver- tiefter auf gewisse Themenbereiche, wie etwa die Haft, einzugehen. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin – trotz entsprechender

E-389/2023 Seite 8 Ankündigung am Ende ihrer Anhörung (vgl. A35 F95) – nie zu einer ergän- zenden Anhörung eingeladen worden, an welcher sie über ihre Inhaftierung hätte berichten können. Mangels Fortsetzung der Anhörung habe sie auch nie zu möglichen Widersprüchen Stellung nehmen können. Soweit die Unstimmigkeiten aus der Botschaftsantwort gefolgert würden, könne dem nicht gefolgt werden, da sie widersprüchlich sei. Einerseits wür- den die in Frage stehenden Dokumente benutzt, wenn eine Person in ei- nem Strafverfahren vorgeladen werde, "um eine Aussage zu machen (Vor- ladung) oder zur Haft (Haftbefehl)". Anderseits werde der Haftbefehl ("Man- dado de Busca e Apreensão") für andere Amtshandlungen benutzt, "zum Beispiel um mit einem Verdächtigen eine Tatort Besichtigung durchzufüh- ren und niemals um jemand zu inhaftieren oder zu verhaften" (beides m.H.a. A71). Hinsichtlich des Umstandes, dass die Vorladung im entspre- chenden Register unter dem ausgestellten Datum nicht gefunden worden sei, könne dieser Information nicht vertraut werden, da sie von der die Be- schwerdeführerin verfolgenden Behörde stamme; denkbar sei auch ein Falscheintrag. Dass die Dokumente von Personen unterschrieben worden seien, welche dannzumal nicht bei den entsprechenden Behörden tätig ge- wesen seien, sei schwer nachzuprüfen. Insgesamt sei zweifelhaft, ob die Botschaftsabklärung korrekt durchgeführt worden sei. Jedenfalls seien aber die Ergebnisse mit Vorsicht zu würdigen und sollten nicht schwerer ins Gewicht fallen als die Aussagen der Beschwerdeführerin. 6.3 In seiner Vernehmlassung anerkennt das SEM, dass die in der Über- setzung der Botschaftsabklärung verwendeten deutschen Begriffe irrefüh- rend seien. Allerdings handle der vierte Abschnitt von einem Durchsu- chungs- und Beschlagnahmungsbefehl ("Mandado de Busca e Ap- reensão"), der von der Beschwerdeführerin eingereicht worden sei. Dieser werde jedoch nicht als Haftbefehl verwendet. Damit sei die Botschaftsab- klärung nachvollziehbar, und es stehe zweifelsfrei fest, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um Fälschungen handle, weshalb auf eine ergänzende Anhörung zu verzichten sei. 6.4 Hiergegen wird in der Replik im Wesentlichen geltend gemacht, dass im ersten Abschnitt der auf Portugiesisch verfassten Botschaftsabklärung sehr wohl auch von einem Haftbefehl die Rede sei, womit der Widerspruch bestehen bleibe. Ferner sei der Behauptung, dass eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmungsverordnung nicht für eine Verhaftung verwendet werde, zu widersprechen. So bestätige etwa eine anerkannte

E-389/2023 Seite 9 Dolmetscherin für Portugiesisch-Deutsch, dass ein «Mandado de Busca e Apreensão» auch als Fahndungs- und Festnahmebeschluss verstanden werden könne. 6.5 Für die detaillierte Begründung der angefochtenen Verfügung der Ver- nehmlassung sowie der Rechtsschriften wird auf die entsprechenden Ak- ten verwiesen. 7. 7.1 7.1.1 In der Rechtsmitteleingabe wird in formeller Hinsicht eine unvollstän- dige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeig- net sind, eine mögliche Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizu- führen. 7.1.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät- zen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Be- schwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 ff. VwVG konkreti- sierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Er dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlich- keitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Er beinhaltet insbesondere, dass die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig sowie ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Zudem müssen die angebotenen Beweismittel abgenommen

E-389/2023 Seite 10 werden, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behör- den, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu be- fassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). 7.2 Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin sind berechtigt. Überzeu- gend ist insbesondere der Einwand, das SEM habe dem Ergebnis der Bot- schaftsabklärung zu Unrecht das entscheidende Gewicht beigemessen im Verhältnis zu ihren Vorbringen an der Anhörung. Dieser Vorhalt ist umso berechtigter, als auch die an der Verwertbarkeit der Botschaftsabklärung erhobenen Zweifel gerechtfertigt sind. Schliesslich ist die Anhörung zu den Asylgründen zentrales Element der Glaubhaftigkeitsprüfung, weshalb die asylsuchende Person Gelegenheit haben muss, sich in diesem Rahmen vollständig und abschliessend zu relevanten Fluchtgründen zu äussern, was vorliegend nicht gewährleistet wurde. 7.2.1 Die Beschwerdeführerin konnte sich an ihrer Anhörung vom 3. Juni 2021 zu den Umständen äussern, welche gemäss ihren Aussagen im (…) 2017 zu ihrer Verhaftung geführt hätten. Indes erhielt sie keine Gelegenheit mehr, sich zu ihrer anschliessenden Inhaftierung zu äussern, obwohl ihr diesbezüglich konkret eine ergänzende Anhörung in Aussicht gestellt wurde (vgl. A35 F97 und S. 11 unten). Bezeichnenderweise wurde ihr auch nicht die Frage gestellt, ob sie ihre Fluchtgründe abschliessend habe nen- nen können. Angesichts dessen, dass im Zusammenhang mit der geltend gemachten zweiwöchigen Haft allfällige ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zumindest im Raume stehen, handelt es sich dabei um einen relevanten Sachverhaltsteil, den das SEM versäumt hat, abzuklären. 7.2.2 Die Erklärungen, weshalb das SEM auf eine ergänzende Anhörung verzichtete, überzeugen nicht: Zum einen habe es, so das SEM in seiner Vernehmlassung, mit der An- kündigung in erster Linie nur abklären wollen, ob – aufgrund eines mögli- chen geschlechtsspezifischen Vorbringens – bei einer ergänzenden Anhö- rung eine Änderung der Teamzusammenstellung notwendig sei. Dies über- zeugt angesichts der klaren Formulierung unter A35 F97, es werde noch eine zweite Anhörung geben und dort werde die Beschwerdeführerin auch zur Inhaftierung befragt, nicht. Zum anderen erklärt das SEM, es habe aufgrund der mangelnden Authen- tizität der eingereichten Dokumente ("Mandado de Notificação" und

E-389/2023 Seite 11 "Mandado de Busca e Apreensão") auf eine ergänzende Anhörung ver- zichtet. Auch dieses Argument überzeugt nicht. Die Schweizer Botschaft hat die ihr übermittelten Dokumente (vgl. Beilagen der Botschaftsanfrage A52) überprüft und in ihrem auf Portugiesisch verfassten Antwortschreiben festgehalten, dass die fraglichen Unterlagen ("... documentos em questão ...") dann zum Einsatz kämen, wenn eine Person in einem Strafverfahren zur Aussage ("Notificação") oder Festnahme ("Detenção") aufgefordert werden solle (vgl. A70 erster Abschnitt). Diese Aussage ist unklar, denn keines der Dokumente lautet konkret auf «Haftbefehl (portugiesisch: "Man- dado de Prisão" oder "Mandado de Detenção"), obwohl die portugiesische Antwort davon spricht. Zutreffend ist auch der Einwand, im Widerspruch dazu stehe die andere Aussage im Abklärungsergebnis, wonach der «mandado de busca e apreensão» (Haftbefehl) für andere Amtshandlun- gen benutzt werde, zum Beispiel, um mit einem Verdächtigen eine Tatort Besichtigung durchzuführen und niemals um jemand zu inhaftieren oder zu verhaften (vgl. A70 vierter Abschnitt). Das alleinige Abstellen auf die Aus- sage im vierten Abschnitt – so die Erklärung in der Vernehmlassung – über- zeugt nicht, wie in der Replik zutreffend moniert. Das Abklärungsergebnis der Botschaftsantwort scheint nach dem Gesag- ten jedenfalls nicht derart eindeutig und klar, als dass es geeignet wäre, den Vorbringen der Beschwerdeführerin von vornherein in einer Weise die Grundlage zu entziehen als dass sich eine abschliessende Anhörung zu ihren Asylgründen erübrigt hätte, zumal ihre bereits gemachten Vorbringen nicht als haltlos bezeichnet werden können. Vielmehr erscheinen die ma- teriellen Einwände hinsichtlich der Glaubhaftigkeitsprüfung durchaus be- rechtigt, wobei es sich an dieser Stelle erübrigt, näher darauf einzugehen; sie werden, zusammen mit den übrigen Beschwerdevorbringen zum Ge- genstand des neu aufzunehmenden Verfahrens und das SEM wird sich (auch) mit ihnen zu befassen haben. Kommt hinzu, dass die Dokumente ("Mandado de Notificação" vom […] 2017 und "Mandado de Busca e Ap- reensão" vom […] 2017) von nach der geltend gemachten Inhaftierung im (…) 2017 datieren, weshalb die Dokumente mit der geltend gemachten In- haftierung nur in einem indirekten Zusammenhang stehen. Im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung stellen sich im Übrigen weitere Fragen: So fällt auf, dass sie sich einseitig zu den Dokumenten äussert, obwohl das SEM zahlreiche konkrete Fragen zu den von der Be- schwerdeführerin durchaus mit Details versehenen Angaben gestellt hat, wird – abgesehen von den Äusserungen zu den Dokumenten – einzig pau- schal festgestellt: «Wir möchten Sie auch informieren, dass obwohl wir es

E-389/2023 Seite 12 mehrmals versucht haben, es uns nicht gelungen ist die Adresse dieser Frau zu finden, wir konnten auch nicht die Verbindung (Beziehung) zwi- schen ihr und Herr N._______ überprüfen.» Wann und wie vergeblich ver- sucht worden sei, die letzte Adresse der Beschwerdeführerin ausfindig zu machen oder ein N._______ im Quartier O._______ wird so wenig ersicht- lich wie es Antworten auf zahlreiche weitere konkrete und entscheidende Fragen des SEM an die Botschaft gibt, wie etwa zur beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin oder insbesondere zur geltend gemachten Ermor- dung ihres Onkels L. In diesem Zusammenhang fällt ferner auf, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung plötzlich von der "Tante" spricht, de- ren Adresse nicht habe gefunden habe gefunden werden können, in der Botschaftsabklärung aber mit "dieser Frau" mutmasslich die Beschwerde- führerin gemeint ist, was allerdings aufgrund der fehlenden Schilderung des Vorgehens bei der Abklärung auch nicht völlig klar ist. Schliesslich bleibt festzustellen, dass nicht nur die Botschaftsantwort dem rechtlichen Gehör unterliegt, sondern auch die gestellten Fragen (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H); zu Recht wurde dies im Rahmen des rechtlichen Gehörs gerügt (A73). 7.2.3 Schliesslich hat das SEM gleichzeitig auch den Anspruch der Be- schwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihr keine Gele- genheit gab, sich abschliessend zu einem wesentlichen Punkt ihrer Asyl- gründe zu äussern, zumal sie angesichts der konkreten Verfahrensum- stände darauf vertrauen durfte, dass sie dazu noch Gelegenheit haben würde. Gleichzeitig hätte eine weitere Anhörung die Gelegenheit geboten, der Beschwerdeführerin zu Unstimmigkeiten das rechtliche Gehör zu ge- währen, zumal dieses mit der fehlenden Zustellung der Botschaftsanfrage ebenfalls nicht vollständig gewährt worden war. Schliesslich verletzt die an- gefochtene Verfügung die Begründungspflicht dadurch, dass vor dem Hin- tergrund der in etlichen Punkten gut nachvollziehbaren und mit konkreten Details versehenen Ausführungen der Beschwerdeführerin das hauptsäch- liche Abstützen auf die mit Zweifeln behaftete Botschaftsabklärung unaus- gewogen erscheint und insbesondere nicht nachvollziehbar bleibt, weshalb der geltend gemachten Inhaftierung vor dem Hintergrund der Botschafts- abklärung keine Relevanz mehr zukomme. 8. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine reformatorische Entscheidung setzt voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche

E-389/2023 Seite 13 Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorlie- gend nicht der Fall. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt sodann schwer und wurde auf Vernehmlassungsstufe nicht geheilt. Die Angelegen- heit ist antragsgemäss an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin durchzuführen und ihr insbe- sondere Gelegenheit zu geben, sich zur geltend gemachten Inhaftierung zu äussern. Sodann scheint zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Gewährung des rechtlichen Ge- hörs angezeigt, ihr konkrete Rückfragen zu entscheidwesentlichen Punk- ten zu stellen, zumal sich dem Protokoll der ersten Anhörung entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführerin willens und in der Lage war, auf Rück- fragen hin nähere sachdienliche Angaben zu machen (vgl. u.a. A35 F56ff.). Gegebenenfalls sind weitere Abklärungen vor Ort in Auftrag zu geben, wo- bei (auch) diesbezüglich das rechtliche Gehör vollumfänglich zu gewähren ist. 9. Das SEM hat mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt (Art. 49 Bst. a und Bst. b VwVG). Sie ist entsprechend im Umfang des Verfahrens- gegenstandes aufzuheben und die Angelegenheit ist im Sinne der Erwä- gungen an das SEM zur richtigen und vollständigen Erstellung des rechts- erheblichen Sachverhalts und zu neuem Entscheid zurückzuweisen, dies alles unter Gewährung des rechtlichen Gehörs. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt sich eine Auseinanderset- zung mit weiteren Vorbringen in der Beschwerde; diese wird jedoch integ- raler Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens und entsprechend wird sie vom SEM mitzuberücksichtigen sein. 10. 10.1 Das im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einbezogene Kleinkind hat keine nennenswerten eigenständigen Verfahrenskosten generiert, weshalb im Zusammenhang mit dem diesbezüglichen Rückzug der Be- schwerde auch keine aufzuerlegen sind. Im Übrigen sind aufgrund des Ver- fahrensausgangs keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). 10.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr

E-389/2023 Seite 14 notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts- vertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da der Aufwand für die Be- schwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren gemäss Art. 9-13 VGKE ist die Parteientschädigung auf pauschal Fr. 1'000.– festzusetzen. Dieser Be- trag ist der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-389/2023 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren betreffend das Kind B._______ wird als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Beschwerde betreffend A._______ wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 19. Dezember 2022 wird im Umfang des Verfahrensgegenstandes aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Patricia Petermann Loewe Versand: