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E-3897/2022

E-3897/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-19 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben zuletzt in B._______ (Provinz Nangarhar) und verliess Afghanistan am (…) 2021. Am 11. Juni 2022 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte (Vorhabens-Nr. […]; nachfolgend SEM-Akten [A]). Am

16. Juni 2022 mandatierte er die für ihn zuständige Rechtsvertretung. B. Am 18. Juli 2022 fand in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende statt (EB UMA; Protokoll in den SEM-Akten A12) und am 4. August 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A18). Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, als die Taliban die Regierung gestürzt hätten, seien sie zu seiner Familie nach Hause gekommen und hätten seinen Vater, ei- nen Staatsangestellten der damaligen afghanischen Regierung, gesucht. Dieser sei jedoch nicht zuhause gewesen, sodass die Taliban statt seines Vaters ihn mitgenommen und während drei Tagen auf ihrem Revier fest- halten hätten; er sei in dieser Zeit massiv misshandelt worden. Sie hätten ihn dann freigelassen und von ihm verlangt, zu sagen, wo sein Vater sei. Sein Onkel, in dessen Lebensmittelladen er gearbeitet habe – er habe nie die Schule besucht –, habe seine Ausreise organisiert; zwei oder drei Tage nach seiner Freilassung sei er ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA vier Ausdrucke von Fotos ein, auf welchen er mit Spuren der geltend gemach- ten Misshandlungen zu sehen sei; sein Onkel habe sie nach seiner Frei- lassung gemacht. Auch seine Tazkira im Original reichte er zu den Akten. An der Anhörung wurde ein provisorischer Untersuchungsbericht des Spi- tals C._______ ([…]) vom 31. Juli 2022 zu den Akten gereicht; daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am selben Tag nach einer Synkope rettungsdienstlich ins genannte Spital eingeliefert worden war. C. Am 10. August 2022 händigte das SEM der Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers den Entwurf des Asylentscheides aus. Am 11. August 2022 nahm diese Stellung dazu.

E-3897/2022 Seite 3 D. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 12. August 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Anstelle des unzumut- baren Wegweisungsvollzugs ordnete es seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechts- vertretung am 7. September 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Er beantragt, die Verfügung sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu ge- währen. Eventualiter sei die Verfügung in denselben Dispositivziffern auf- zuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzich- ten. In der Beilage reichte der Beschwerdeführer einen UBS-Stick mit fünf Fo- tos, auf welchen Spuren seiner Misshandlungen sowie sein Portrait zu se- hen seien, zu den Akten. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2022 hiess die Instruktions- richterin den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdefüh- rer auf, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Hierzu seien unter anderem die Originale der Fotografien mit den Misshandlungsspuren und mit Blick auf den diagnostizierten Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ein entsprechender Bericht nachzureichen. So- dann seien detaillierte Angaben zum Verbleib des Vaters, insbesondere aber zu seiner Funktion und Tätigkeit für die afghanische Regierung zu machen sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. F.b Mit Eingabe vom 28. November 2022 machte der Beschwerdeführer Ausführungen zum Sachverhalt. Sodann gab er an, er sei aktuell nicht in fachärztlicher Behandlung und an einer psychologischen respektive psy- chiatrischen Behandlung auch nicht interessiert, denn er fühle sich nun gut und wolle mit den Erlebnissen in Afghanistan nicht nochmals konfrontiert werden.

E-3897/2022 Seite 4 In der Beilage gab er die bereits früher eingereichten Fotoauszüge, die aus seinem Handy stammten und seine Misshandlungsspuren zeigten, sowie eine Fürsorgebestätigung der Asylbetreuung des Kanton D._______ vom

5. September 2022 zu den Akten.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art.﷢108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-VO Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermes- sens (Bst. a) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Bst. b) gerügt werden.

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und das recht- liche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken.

E-3897/2022 Seite 5

E. 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Be- schwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). Demgegenüber sind Parteien verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abge- fasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Re- chenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere In- stanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten las- sen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 m.w.H.).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe die eingereichten Fotos während der Anhörung mit keinem Wort besprochen und auch nicht nach den Ursachen der Misshandlungsspuren gefragt. Es habe ihn auch nicht damit konfrontiert, dass es nicht davon ausgehe, dass er die auf den Fotos abgebildete Person sei. Davon habe er erst mit Zustellung des Ent- wurfs des Entscheids erfahren.

E. 4.3.1 Die Fotos wurden an der EB UMA eingereicht, gleich zu Beginn der Befragung zu den Gesuchsgründen (A12 Ziff. 7). Der Beschwerdeführer wurde kurz darauf gefragt, wer diese Bilder aufgenommen habe, und ob

E-3897/2022 Seite 6 noch andere Bilder existieren würden, auf welchen das Gesicht besser er- kennbar sei (A12 Ziff. 7.01). Somit ist die Vorinstanz während der EB UMA auf die Bilder eingegangen und hat klärende Fragen gestellt. Sie hat auch dort bereits zum Grund für die geltend gemachte Festnahme und den Um- ständen der dreitätigen Inhaftierung kurze Rückfragen gestellt. Nach der Aussage des Beschwerdeführers, er habe Schlafschwierigkeiten, wurde er gefragt, ob dies mit den drei Tagen zu tun habe, als er festgehalten worden sei. Schliesslich hat sie ihn gefragt, ob er möglicherweise angesichts der schlimmen Dinge, die er erlebt habe, den Wunsch habe, in einem Männer- respektive Frauenteam angehört zu werden. Daraus geht hervor, dass das SEM die Beweismittel bereits an der EB UMA zur Kenntnis genommen und sie auch in die Befragung einbezogen hat. Anlässlich der Anhörung er- wähnte der Beschwerdeführer nach einer entsprechenden Frage, weitere Beweismittel als diese Fotos besitze er nicht (A18 F14). Einleitend zu den Fragen betreffend konkrete Asylbegründung bat das SEM den Beschwer- deführer dann, möglichst detaillierte Angaben zu machen dazu, wie es ge- kommen sei, dass er sein Herkunftsland verlassen habe. Er solle alles nen- nen, was ihm in Erinnerung geblieben sei, auch wenn es ihm unwichtig erscheine; auf seine Schilderung hin fragte es zunächst nach, ob er alle Asylgründe genannt habe (ebd. F61 f.), anschliessend stellte es konkretere Rückfragen. Zur Mitnahme durch die Taliban und zur Freilassung bat es dann wieder um möglichst detaillierte Schilderungen (ebd. F66 und 69), bevor es konkrete Rückfragen stellte. Insbesondere bat es ihn ausdrück- lich, alles zu erzählen, was ihm in den (…) Tagen, als er von den Taliban festgehalten worden sei, in Erinnerung geblieben sei (ebd. F68). In diesem Rahmen erzählte der Beschwerdeführer auch, dass die Taliban ihn ge- schlagen hätten. Es ist zwar festzustellen, dass angesichts der Minderjäh- rigkeit des Beschwerdeführers, der eingereichten Bilder sowie des im Spi- talbericht vom 31. Juli 2022 geäusserten Verdachtes auf eine PTBS wün- schenswert gewesen wäre, dass das SEM spezifischere Rückfragen zu den Misshandlungsspuren gestellt hätte, zumal die Zweifel daran, dass es sich bei der Person auf den Bildern um den Beschwerdeführer handelt, nicht berechtigt sind. Trotz der Unterlassung, explizit die eingereichten Bil- der zu besprechen, hat es jedoch die rechtlich relevanten Umstände rund um die geltend gemachte Festhaltung des Beschwerdeführers durch die Taliban genügend abgeklärt. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass sie auf den Antrag der Rechtsvertretung, es sei ein Foltergutachten zu erstel- len, eingegangen ist und nachgefragt hat, weshalb sie dies als notwendig erachte (ebd. F84).

E-3897/2022 Seite 7 Inzwischen steht fest, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht in medizini- scher Behandlung und an einer solchen auch nicht interessiert ist. Er gab in der Eingabe vom 28. November 2022 an, er fühle sich nun gut. Bereits an der Anhörung hatte er auf explizite Nachfrage angegeben, es gehe ihm wirklich gut (A18 F 6 f.).

E. 4.3.2 Weiter wird geltend gemacht, weder die Rechtsvertretung noch der Beschwerdeführer hätten an der Anhörung vermuten können, dass das SEM daran zweifle, dass die Person auf den Fotos der Beschwerdeführer sei. Auch habe das SEM es unterlassen, gewisse Merkmale wie Mutter- male zur Identifikation heranzuziehen. Das SEM hielt dazu bereits im Entscheidentwurf fest, aus den eingereich- ten Bildern gehe weder hervor, um welche Person es sich auf den Fotos handle noch was die Ursache für die Striemen sei. Damit hat es dem Be- schwerdeführer zu seiner Einschätzung noch vor Erlass der angefochte- nen Verfügung das rechtliches Gehör gewährt. Auch hatte das SEM ge- wisse Zweifel bereits an der EB UMA, an welcher die Rechtsvertretung an- wesend war, erkennen lassen, als es ihm die Frage stellte, ob er noch an- dere Bilder besitze, bei welchen man sein Gesicht besser erkennen könne (A12 Ziff. 7.01). Zu weiteren diesbezüglichen Abklärungen bestand kein Anlass, zumal sich die Verfügung auch nicht im Wesentlichen auf diese Zweifel stützt; viel stärkeres Gewicht wird weiteren Unstimmigkeiten beige- messen. Letztlich zweifelt es auch nicht daran, dass der Beschwerdeführer Misshandlungen erlitten habe – sondern es hält einzig den geltend ge- machten Ursprung für unglaubhaft – weshalb die Fotos letztlich eine unbe- strittene Tatsache belegen.

E. 4.3.3 Ferner wird geltend gemacht, die Anhörung sei nicht kindgerecht er- folgt, weil das SEM den Beschwerdeführer gleich zu Beginn der Anhörung mit einer geschlossenen Frage überrascht habe (vgl. A18 F5). Der besonderen Situation von UMA im Asylverfahren ist Rechnung zu tra- gen (Art. 17 Abs. 2 ff. AsylG; Art. 7 der Asylverordnung 1 über Verfahrens- fragen [AsylV 1]; SR 142.311). Bei der Anhörung sind Faktoren zu berück- sichtigen wie Alter, Reifegrad, Komplexität der Vorbringen, besondere ver- fahrensrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Beweiswerts der Vorbrin- gen. Gemäss BVGE 2014/30 sollen etwa in einer ersten Phase der Anhö- rung von UMA Fragen zu den Asylgründen offen formuliert werden, um ei- nen freien Bericht zu fördern. Wird die Anhörung eines UMA nicht dem Alter

E-3897/2022 Seite 8 entsprechend durchgeführt, stellt dies eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs dar. Zwar erscheint die gleich zu Beginn gestellte Frage, ob die Aussagen, die er anlässlich der EB UMA gemacht habe, stimmen würden und ob er daran festhalte (A18 F5), in der Tat etwas ungünstig. Als nicht angemessen er- weist sich aber insbesondere die Aussage, es sei schon äusserst seltsam, wenn Kinder nicht einmal entfernt eine Ahnung hätten, was ihre Eltern ar- beiteten (ebd. F35). Abgesehen davon, ist bereits die EB UMA und dann auch die Anhörung altersentsprechend ausgefallen und genügt den Vorga- ben der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Weder aus dem Protokoll der EB UMA noch aus jenem der Anhörung noch schliesslich aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass aus der Antwort auf die geschlossene Frage alleine etwas zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet worden wäre, erst recht nicht, dass diese bereits in der Absicht gestellt worden wäre, Widersprüche ausfindig zu machen, womit in der Be- schwerde sinngemäss die Unbefangenheit der Befragerin in Frage gestellt wird. Die einleitende geschlossene Frage wurde später zudem relativiert, indem zu allen wesentlichen Punkten der geltend gemachten Asylgründe zunächst offene Fragen gestellt wurden. Auch kam die Befragerin nach der geschlossenen Frage zurück auf das Befinden des Beschwerdeführers und erkundigte sich angesichts der medizinischen Akten eingehender nach den entsprechenden Umständen (ebd. F6 ff.). Nachdem sie Fragen zur Tazkira stellte (ebd. F15 ff.), wurde das Gespräch über seine Familie (ebd. F22 ff.) auf seinen Vater (ebd. F25 ff.) als zentralen Punkt gelenkt. Nach weiteren Fragen zur Ausreise (ebd. F43 ff.) kam sie zu den eigentlichen Asylgründen (ebd. F61 ff.). In diesem Rahmen griff sie konkrete Widersprü- che zwischen der EB UMA und der Anhörung einzeln auf (z.B. ebd. F18 f., 29, 33, 35 f., 42 f., 55, 59, 72 etc.). Auch wenn, wie bereits erwähnt, auch konkretere Rückfragen zu den Misshandlungsspuren wünschenswert ge- wesen wären, ist das erstinstanzliche Verfahren insgesamt in hinreichen- der Beachtung der für UMA geltenden Grundsätze durchgeführt worden. Ob das SEM einzelnen Faktoren, wie etwa dem Alter, dem Gesundheits- zustand oder der geltend gemachten fehlenden Bildung im Rahmen der materiellen Würdigung hinreichend Rechnung getragen hat, wird Gegen- stand der materiellen Prüfung sein.

E. 4.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und rich- tig und in hinreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs festgestellt. Es

E-3897/2022 Seite 9 hat seine Verfügung sodann ausführlich und – entgegen der in der Be- schwerde vertretenen Auffassung – nachvollziehbar begründet. Der Rück- weisungsantrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfol- gung betroffenen Personen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt sind.

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung stellte das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt nicht hinreichend begründet. So seien seine Aussagen bezüglich der vorgebrachten Mit- nahme durch die Taliban oberflächlich, unpersönlich und stereotyp ausge- fallen, so dass sie in keiner Weise auf eigenes Erleben hinweisen würden. Ferner sei die Unkenntnis über die Arbeit des Vaters des Beschwerdefüh- rers auffällig. Ausserdem habe er sich in mehreren relevanten Punkten wi- dersprochen. Weil die Vorbringen nicht den Anforderungen an die Glaub- haftigkeit standhalten würden, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft wer- den.

E-3897/2022 Seite 10 An diesen Erwägungen würden die eingereichten Beweismittel nichts än- dern. Aus den Fotos gehe weder hervor, um welche Person es sich dabei handle noch welches die Ursachen für die abgebildeten Striemen seien. Gemäss dem provisorischen Untersuchungsbericht vom 31. Juli 2022 be- stehe zwar der Verdacht auf eine PTBS, jedoch sei damit nicht erstellt, dass die geschilderten Ereignisse in Afghanistan dafür ursächlich seien.

E. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer ein, hin- sichtlich der Glaubhaftmachung sei zu beachten, dass er eine minderjäh- rige, wenig gebildete Person sei. Sein Gedächtnis habe weniger kognitive Werkzeuge, um Ereignisse logisch zu rekonstruieren. Ferner seien auch die gesundheitlichen Einschränkungen zu beachten. Ferner rügt der Beschwerdeführer, die geschilderten Ereignisse seien un- ter dem Blickwinkel einer Reflexverfolgung zu prüfen. Aufgrund der Posi- tion seines Vaters als Mitglied der afghanischen Nationalarmee sei offen- sichtlich, dass die Mitnahme des Beschwerdeführers als eine politisch-re- ligiöse Verfolgung zu werten sei.

E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen überzeugen. Insbeson- dere vermag der Beschwerdeführer seine Festnahme durch die Taliban aufgrund der Position seines Vaters im Staatsdienst nicht glaubhaft zu ma- chen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägun- gen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen und es kann mit den folgenden Ergänzungen darauf verwiesen werden.

E. 7.2 Auffallend ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer über wesent- liche Umstände nicht einmal in Grundzügen Auskunft geben kann. Auch in Berücksichtigung seines jugendlichen Alters hätte von ihm zumindest an- satzweise eine nähere Information zur Tätigkeit seines Vaters erwartet wer- den können. Dass er dies nicht einmal ungefähr wisse (A18 F33 ff.), ist nicht nachvollziehbar, zumal er auch angibt, der Vater sei bereits seit län- gerem Staatsangestellter gewesen und es sei auch nicht lange her, seit sie ihn noch gesehen hätten; zuletzt nämlich vor dem Sturz der Regierung (A12 Ziff.7.01; A18 F25). Der Beschwerdeführer erhielt auf Beschwerde- stufe nochmals Gelegenheit, diesbezügliche Beweismittel nachzureichen oder nähere Angaben zu machen. In seiner Eingabe vom 28. November 2022 macht er aber erneut nur pauschal geltend, der Vater sei in der Nati-

E-3897/2022 Seite 11 onalen Armee gewesen. Dass er nicht einmal jetzt zumindest weitere An- gaben machen kann, obwohl er auch nach der Einreise in die Schweiz mit seinem Onkel in Kontakt stehe (A18 F36), ist nicht nachvollziehbar. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers gilt es zwar bei der Prüfung der Glaubhaftmachung zu berücksichtigen, dass die EB UMA im Gegensatz zur Anhörung lediglich einen summarischen Cha- rakter aufweist, weshalb in ständiger Rechtsprechung den dort protokol- lierten Aussagen grundsätzlich nur beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H.). Auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ergeben sich aber aus den Vorbringen des Beschwerdeführers wesentliche Widersprü- che und Ungereimtheiten, die sich nicht auflösen lassen. So habe der Be- schwerdeführer seinen Vater seit dem Zeitpunkt des Sturzes der Regierung (Mitte August 2021 [Anmerkung des Gerichts]) nicht mehr gesehen (A18 F25 und 61) respektive sei sein Vater schon Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers verschwunden, respektive er könne keine Zeitangaben machen (ebd. F24 und 27 f.). Auch diesbezüglich muss davon ausgegan- gen werden, der Onkel hätte konkretere Angaben zum Verschwinden des Vaters machen können. Seltsam ist sodann, dass er einerseits kaum nä- here Zeitspannen angeben kann zu den Aufenthalten während seiner Reise und sich dann andererseits gerade der (…) 2021 eingeprägt habe als Ausreisedatum (A12 Ziff. 5.01). Zwar ist seine Erklärung dafür – das Datum habe er sich gemerkt, jeder kenne es, weil an diesem Datum die afghanische Regierung gestürzt worden sei – auf Anhieb nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist dann aber wieder nicht erklärbar, weshalb er das Datum des Sturzes der Regierung an der Anhörung nicht mehr nennen kann (A18 F20 f.).

E. 7.3 Hinsichtlich des Einwands, das SEM habe weder den tiefen Bildungs- grad noch die Traumatisierung des Beschwerdeführers bei der Glaubhaf- tigkeitsprüfung genügend berücksichtigt, ist vorab festzustellen, dass ge- wisse Zweifel am Vorbringen, der Beschwerdeführer habe nie schreiben und lesen gelernt, aufkommen; angesichts dessen, dass er das Eintritts- blatt selbst ausgefüllt habe und auch seine Unterschrift eher nicht auf eine ungeübte Schrift hindeutet. Unabhängig davon vermag auch ein tiefer Bil- dungsgrad aber die vom SEM zu Recht aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht zu erklären. Dies gilt in besonderem Masse auch für die Einschät- zung, die Schilderungen seien wenig erlebnisgeprägt ausgefallen. Der pro- visorische Untersuchungsbericht vom 31. Juli 2022 wurde erstellt, nach- dem der Beschwerdeführer am selben Tag in Ohnmacht gefallen sei, am

E-3897/2022 Seite 12 ehesten nach einer Dehydration. Sodann wird der Verdacht auf eine PTBS gestellt, anamnestisch nach einer traumatischen Flucht aus Afghanistan. Es werde diesbezüglich dringlich zeitnah eine psychologische Vorstellung empfohlen. Zwar fand dieses Ereignis in je kurzem Abstand einerseits zur EB UMA und andererseits zur Anhörung statt. Es lässt sich aber den Pro- tokollen nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer deswegen in einer Weise eingeschränkt gewesen wäre, dass er nicht hätte ausführlicher oder stärker geprägt von persönlichen Wahrnehmungen berichten können. Er hat denn auch angegeben, es gehe ihm gut, und auf Nachfrage hin noch- mals ausdrücklich betont, dass es ihm wirklich gut gehe (A18 F6 f.). Ergän- zend zur zutreffenden diesbezüglichen Erwägung des SEM ist sodann fest- zuhalten, dass eine entsprechende Einschränkung von vornherein nicht zu erklären vermöchte, weshalb der Beschwerdeführer sich hinsichtlich des Ausreisedatums/Sturzes der Regierung widersprochen hat und auch zur Tätigkeit des Vaters keinerlei genaueren Angaben machen kann.

E. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Ausreise- gründe des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Vorinstanz hat daher die Flücht- lingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abge- lehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-3897/2022 Seite 13

E. 10 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, da die Begehren nicht von vorherein als aussichtslos bezeichnet werden können. Demzufolge sind keine Ver- fahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3897/2022 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3897/2022 Urteil vom 19. Dezember 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Fernando Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben zuletzt in B._______ (Provinz Nangarhar) und verliess Afghanistan am (...) 2021. Am 11. Juni 2022 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte (Vorhabens-Nr. [...]; nachfolgend SEM-Akten [A]). Am 16. Juni 2022 mandatierte er die für ihn zuständige Rechtsvertretung. B. Am 18. Juli 2022 fand in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende statt (EB UMA; Protokoll in den SEM-Akten A12) und am 4. August 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A18). Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, als die Taliban die Regierung gestürzt hätten, seien sie zu seiner Familie nach Hause gekommen und hätten seinen Vater, einen Staatsangestellten der damaligen afghanischen Regierung, gesucht. Dieser sei jedoch nicht zuhause gewesen, sodass die Taliban statt seines Vaters ihn mitgenommen und während drei Tagen auf ihrem Revier festhalten hätten; er sei in dieser Zeit massiv misshandelt worden. Sie hätten ihn dann freigelassen und von ihm verlangt, zu sagen, wo sein Vater sei. Sein Onkel, in dessen Lebensmittelladen er gearbeitet habe - er habe nie die Schule besucht -, habe seine Ausreise organisiert; zwei oder drei Tage nach seiner Freilassung sei er ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA vier Ausdrucke von Fotos ein, auf welchen er mit Spuren der geltend gemachten Misshandlungen zu sehen sei; sein Onkel habe sie nach seiner Freilassung gemacht. Auch seine Tazkira im Original reichte er zu den Akten. An der Anhörung wurde ein provisorischer Untersuchungsbericht des Spitals C._______ ([...]) vom 31. Juli 2022 zu den Akten gereicht; daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am selben Tag nach einer Synkope rettungsdienstlich ins genannte Spital eingeliefert worden war. C. Am 10. August 2022 händigte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf des Asylentscheides aus. Am 11. August 2022 nahm diese Stellung dazu. D. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 12. August 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Anstelle des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs ordnete es seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 7. September 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung in denselben Dispositivziffern aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. In der Beilage reichte der Beschwerdeführer einen UBS-Stick mit fünf Fotos, auf welchen Spuren seiner Misshandlungen sowie sein Portrait zu sehen seien, zu den Akten. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2022 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Hierzu seien unter anderem die Originale der Fotografien mit den Misshandlungsspuren und mit Blick auf den diagnostizierten Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ein entsprechender Bericht nachzureichen. Sodann seien detaillierte Angaben zum Verbleib des Vaters, insbesondere aber zu seiner Funktion und Tätigkeit für die afghanische Regierung zu machen sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. F.b Mit Eingabe vom 28. November 2022 machte der Beschwerdeführer Ausführungen zum Sachverhalt. Sodann gab er an, er sei aktuell nicht in fachärztlicher Behandlung und an einer psychologischen respektive psychiatrischen Behandlung auch nicht interessiert, denn er fühle sich nun gut und wolle mit den Erlebnissen in Afghanistan nicht nochmals konfrontiert werden. In der Beilage gab er die bereits früher eingereichten Fotoauszüge, die aus seinem Handy stammten und seine Misshandlungsspuren zeigten, sowie eine Fürsorgebestätigung der Asylbetreuung des Kanton D._______ vom 5. September 2022 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-VO Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens (Bst. a) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Bst. b) gerügt werden.

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken. 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). Demgegenüber sind Parteien verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 m.w.H.). 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe die eingereichten Fotos während der Anhörung mit keinem Wort besprochen und auch nicht nach den Ursachen der Misshandlungsspuren gefragt. Es habe ihn auch nicht damit konfrontiert, dass es nicht davon ausgehe, dass er die auf den Fotos abgebildete Person sei. Davon habe er erst mit Zustellung des Entwurfs des Entscheids erfahren. 4.3.1 Die Fotos wurden an der EB UMA eingereicht, gleich zu Beginn der Befragung zu den Gesuchsgründen (A12 Ziff. 7). Der Beschwerdeführer wurde kurz darauf gefragt, wer diese Bilder aufgenommen habe, und ob noch andere Bilder existieren würden, auf welchen das Gesicht besser erkennbar sei (A12 Ziff. 7.01). Somit ist die Vorinstanz während der EB UMA auf die Bilder eingegangen und hat klärende Fragen gestellt. Sie hat auch dort bereits zum Grund für die geltend gemachte Festnahme und den Umständen der dreitätigen Inhaftierung kurze Rückfragen gestellt. Nach der Aussage des Beschwerdeführers, er habe Schlafschwierigkeiten, wurde er gefragt, ob dies mit den drei Tagen zu tun habe, als er festgehalten worden sei. Schliesslich hat sie ihn gefragt, ob er möglicherweise angesichts der schlimmen Dinge, die er erlebt habe, den Wunsch habe, in einem Männer- respektive Frauenteam angehört zu werden. Daraus geht hervor, dass das SEM die Beweismittel bereits an der EB UMA zur Kenntnis genommen und sie auch in die Befragung einbezogen hat. Anlässlich der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer nach einer entsprechenden Frage, weitere Beweismittel als diese Fotos besitze er nicht (A18 F14). Einleitend zu den Fragen betreffend konkrete Asylbegründung bat das SEM den Beschwerdeführer dann, möglichst detaillierte Angaben zu machen dazu, wie es gekommen sei, dass er sein Herkunftsland verlassen habe. Er solle alles nennen, was ihm in Erinnerung geblieben sei, auch wenn es ihm unwichtig erscheine; auf seine Schilderung hin fragte es zunächst nach, ob er alle Asylgründe genannt habe (ebd. F61 f.), anschliessend stellte es konkretere Rückfragen. Zur Mitnahme durch die Taliban und zur Freilassung bat es dann wieder um möglichst detaillierte Schilderungen (ebd. F66 und 69), bevor es konkrete Rückfragen stellte. Insbesondere bat es ihn ausdrücklich, alles zu erzählen, was ihm in den (...) Tagen, als er von den Taliban festgehalten worden sei, in Erinnerung geblieben sei (ebd. F68). In diesem Rahmen erzählte der Beschwerdeführer auch, dass die Taliban ihn geschlagen hätten. Es ist zwar festzustellen, dass angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, der eingereichten Bilder sowie des im Spitalbericht vom 31. Juli 2022 geäusserten Verdachtes auf eine PTBS wünschenswert gewesen wäre, dass das SEM spezifischere Rückfragen zu den Misshandlungsspuren gestellt hätte, zumal die Zweifel daran, dass es sich bei der Person auf den Bildern um den Beschwerdeführer handelt, nicht berechtigt sind. Trotz der Unterlassung, explizit die eingereichten Bilder zu besprechen, hat es jedoch die rechtlich relevanten Umstände rund um die geltend gemachte Festhaltung des Beschwerdeführers durch die Taliban genügend abgeklärt. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass sie auf den Antrag der Rechtsvertretung, es sei ein Foltergutachten zu erstellen, eingegangen ist und nachgefragt hat, weshalb sie dies als notwendig erachte (ebd. F84). Inzwischen steht fest, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht in medizinischer Behandlung und an einer solchen auch nicht interessiert ist. Er gab in der Eingabe vom 28. November 2022 an, er fühle sich nun gut. Bereits an der Anhörung hatte er auf explizite Nachfrage angegeben, es gehe ihm wirklich gut (A18 F 6 f.). 4.3.2 Weiter wird geltend gemacht, weder die Rechtsvertretung noch der Beschwerdeführer hätten an der Anhörung vermuten können, dass das SEM daran zweifle, dass die Person auf den Fotos der Beschwerdeführer sei. Auch habe das SEM es unterlassen, gewisse Merkmale wie Muttermale zur Identifikation heranzuziehen. Das SEM hielt dazu bereits im Entscheidentwurf fest, aus den eingereichten Bildern gehe weder hervor, um welche Person es sich auf den Fotos handle noch was die Ursache für die Striemen sei. Damit hat es dem Beschwerdeführer zu seiner Einschätzung noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliches Gehör gewährt. Auch hatte das SEM gewisse Zweifel bereits an der EB UMA, an welcher die Rechtsvertretung anwesend war, erkennen lassen, als es ihm die Frage stellte, ob er noch andere Bilder besitze, bei welchen man sein Gesicht besser erkennen könne (A12 Ziff. 7.01). Zu weiteren diesbezüglichen Abklärungen bestand kein Anlass, zumal sich die Verfügung auch nicht im Wesentlichen auf diese Zweifel stützt; viel stärkeres Gewicht wird weiteren Unstimmigkeiten beigemessen. Letztlich zweifelt es auch nicht daran, dass der Beschwerdeführer Misshandlungen erlitten habe - sondern es hält einzig den geltend gemachten Ursprung für unglaubhaft - weshalb die Fotos letztlich eine unbestrittene Tatsache belegen. 4.3.3 Ferner wird geltend gemacht, die Anhörung sei nicht kindgerecht erfolgt, weil das SEM den Beschwerdeführer gleich zu Beginn der Anhörung mit einer geschlossenen Frage überrascht habe (vgl. A18 F5). Der besonderen Situation von UMA im Asylverfahren ist Rechnung zu tragen (Art. 17 Abs. 2 ff. AsylG; Art. 7 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1]; SR 142.311). Bei der Anhörung sind Faktoren zu berücksichtigen wie Alter, Reifegrad, Komplexität der Vorbringen, besondere verfahrensrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Beweiswerts der Vorbringen. Gemäss BVGE 2014/30 sollen etwa in einer ersten Phase der Anhörung von UMA Fragen zu den Asylgründen offen formuliert werden, um einen freien Bericht zu fördern. Wird die Anhörung eines UMA nicht dem Alter entsprechend durchgeführt, stellt dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zwar erscheint die gleich zu Beginn gestellte Frage, ob die Aussagen, die er anlässlich der EB UMA gemacht habe, stimmen würden und ob er daran festhalte (A18 F5), in der Tat etwas ungünstig. Als nicht angemessen erweist sich aber insbesondere die Aussage, es sei schon äusserst seltsam, wenn Kinder nicht einmal entfernt eine Ahnung hätten, was ihre Eltern arbeiteten (ebd. F35). Abgesehen davon, ist bereits die EB UMA und dann auch die Anhörung altersentsprechend ausgefallen und genügt den Vorgaben der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Weder aus dem Protokoll der EB UMA noch aus jenem der Anhörung noch schliesslich aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass aus der Antwort auf die geschlossene Frage alleine etwas zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet worden wäre, erst recht nicht, dass diese bereits in der Absicht gestellt worden wäre, Widersprüche ausfindig zu machen, womit in der Beschwerde sinngemäss die Unbefangenheit der Befragerin in Frage gestellt wird. Die einleitende geschlossene Frage wurde später zudem relativiert, indem zu allen wesentlichen Punkten der geltend gemachten Asylgründe zunächst offene Fragen gestellt wurden. Auch kam die Befragerin nach der geschlossenen Frage zurück auf das Befinden des Beschwerdeführers und erkundigte sich angesichts der medizinischen Akten eingehender nach den entsprechenden Umständen (ebd. F6 ff.). Nachdem sie Fragen zur Tazkira stellte (ebd. F15 ff.), wurde das Gespräch über seine Familie (ebd. F22 ff.) auf seinen Vater (ebd. F25 ff.) als zentralen Punkt gelenkt. Nach weiteren Fragen zur Ausreise (ebd. F43 ff.) kam sie zu den eigentlichen Asylgründen (ebd. F61 ff.). In diesem Rahmen griff sie konkrete Widersprüche zwischen der EB UMA und der Anhörung einzeln auf (z.B. ebd. F18 f., 29, 33, 35 f., 42 f., 55, 59, 72 etc.). Auch wenn, wie bereits erwähnt, auch konkretere Rückfragen zu den Misshandlungsspuren wünschenswert gewesen wären, ist das erstinstanzliche Verfahren insgesamt in hinreichender Beachtung der für UMA geltenden Grundsätze durchgeführt worden. Ob das SEM einzelnen Faktoren, wie etwa dem Alter, dem Gesundheitszustand oder der geltend gemachten fehlenden Bildung im Rahmen der materiellen Würdigung hinreichend Rechnung getragen hat, wird Gegenstand der materiellen Prüfung sein. 4.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig und in hinreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs festgestellt. Es hat seine Verfügung sodann ausführlich und - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nachvollziehbar begründet. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffenen Personen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt sind. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung stellte das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt nicht hinreichend begründet. So seien seine Aussagen bezüglich der vorgebrachten Mitnahme durch die Taliban oberflächlich, unpersönlich und stereotyp ausgefallen, so dass sie in keiner Weise auf eigenes Erleben hinweisen würden. Ferner sei die Unkenntnis über die Arbeit des Vaters des Beschwerdeführers auffällig. Ausserdem habe er sich in mehreren relevanten Punkten widersprochen. Weil die Vorbringen nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit standhalten würden, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. An diesen Erwägungen würden die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Aus den Fotos gehe weder hervor, um welche Person es sich dabei handle noch welches die Ursachen für die abgebildeten Striemen seien. Gemäss dem provisorischen Untersuchungsbericht vom 31. Juli 2022 bestehe zwar der Verdacht auf eine PTBS, jedoch sei damit nicht erstellt, dass die geschilderten Ereignisse in Afghanistan dafür ursächlich seien. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer ein, hinsichtlich der Glaubhaftmachung sei zu beachten, dass er eine minderjährige, wenig gebildete Person sei. Sein Gedächtnis habe weniger kognitive Werkzeuge, um Ereignisse logisch zu rekonstruieren. Ferner seien auch die gesundheitlichen Einschränkungen zu beachten. Ferner rügt der Beschwerdeführer, die geschilderten Ereignisse seien unter dem Blickwinkel einer Reflexverfolgung zu prüfen. Aufgrund der Position seines Vaters als Mitglied der afghanischen Nationalarmee sei offensichtlich, dass die Mitnahme des Beschwerdeführers als eine politisch-religiöse Verfolgung zu werten sei. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen überzeugen. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer seine Festnahme durch die Taliban aufgrund der Position seines Vaters im Staatsdienst nicht glaubhaft zu machen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen und es kann mit den folgenden Ergänzungen darauf verwiesen werden. 7.2 Auffallend ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer über wesentliche Umstände nicht einmal in Grundzügen Auskunft geben kann. Auch in Berücksichtigung seines jugendlichen Alters hätte von ihm zumindest ansatzweise eine nähere Information zur Tätigkeit seines Vaters erwartet werden können. Dass er dies nicht einmal ungefähr wisse (A18 F33 ff.), ist nicht nachvollziehbar, zumal er auch angibt, der Vater sei bereits seit längerem Staatsangestellter gewesen und es sei auch nicht lange her, seit sie ihn noch gesehen hätten; zuletzt nämlich vor dem Sturz der Regierung (A12 Ziff.7.01; A18 F25). Der Beschwerdeführer erhielt auf Beschwerdestufe nochmals Gelegenheit, diesbezügliche Beweismittel nachzureichen oder nähere Angaben zu machen. In seiner Eingabe vom 28. November 2022 macht er aber erneut nur pauschal geltend, der Vater sei in der Nationalen Armee gewesen. Dass er nicht einmal jetzt zumindest weitere Angaben machen kann, obwohl er auch nach der Einreise in die Schweiz mit seinem Onkel in Kontakt stehe (A18 F36), ist nicht nachvollziehbar. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers gilt es zwar bei der Prüfung der Glaubhaftmachung zu berücksichtigen, dass die EB UMA im Gegensatz zur Anhörung lediglich einen summarischen Charakter aufweist, weshalb in ständiger Rechtsprechung den dort protokollierten Aussagen grundsätzlich nur beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H.). Auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ergeben sich aber aus den Vorbringen des Beschwerdeführers wesentliche Widersprüche und Ungereimtheiten, die sich nicht auflösen lassen. So habe der Beschwerdeführer seinen Vater seit dem Zeitpunkt des Sturzes der Regierung (Mitte August 2021 [Anmerkung des Gerichts]) nicht mehr gesehen (A18 F25 und 61) respektive sei sein Vater schon Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers verschwunden, respektive er könne keine Zeitangaben machen (ebd. F24 und 27 f.). Auch diesbezüglich muss davon ausgegangen werden, der Onkel hätte konkretere Angaben zum Verschwinden des Vaters machen können. Seltsam ist sodann, dass er einerseits kaum nähere Zeitspannen angeben kann zu den Aufenthalten während seiner Reise und sich dann andererseits gerade der (...) 2021 eingeprägt habe als Ausreisedatum (A12 Ziff. 5.01). Zwar ist seine Erklärung dafür - das Datum habe er sich gemerkt, jeder kenne es, weil an diesem Datum die afghanische Regierung gestürzt worden sei - auf Anhieb nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist dann aber wieder nicht erklärbar, weshalb er das Datum des Sturzes der Regierung an der Anhörung nicht mehr nennen kann (A18 F20 f.). 7.3 Hinsichtlich des Einwands, das SEM habe weder den tiefen Bildungsgrad noch die Traumatisierung des Beschwerdeführers bei der Glaubhaftigkeitsprüfung genügend berücksichtigt, ist vorab festzustellen, dass gewisse Zweifel am Vorbringen, der Beschwerdeführer habe nie schreiben und lesen gelernt, aufkommen; angesichts dessen, dass er das Eintrittsblatt selbst ausgefüllt habe und auch seine Unterschrift eher nicht auf eine ungeübte Schrift hindeutet. Unabhängig davon vermag auch ein tiefer Bildungsgrad aber die vom SEM zu Recht aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht zu erklären. Dies gilt in besonderem Masse auch für die Einschätzung, die Schilderungen seien wenig erlebnisgeprägt ausgefallen. Der provisorische Untersuchungsbericht vom 31. Juli 2022 wurde erstellt, nachdem der Beschwerdeführer am selben Tag in Ohnmacht gefallen sei, am ehesten nach einer Dehydration. Sodann wird der Verdacht auf eine PTBS gestellt, anamnestisch nach einer traumatischen Flucht aus Afghanistan. Es werde diesbezüglich dringlich zeitnah eine psychologische Vorstellung empfohlen. Zwar fand dieses Ereignis in je kurzem Abstand einerseits zur EB UMA und andererseits zur Anhörung statt. Es lässt sich aber den Protokollen nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer deswegen in einer Weise eingeschränkt gewesen wäre, dass er nicht hätte ausführlicher oder stärker geprägt von persönlichen Wahrnehmungen berichten können. Er hat denn auch angegeben, es gehe ihm gut, und auf Nachfrage hin nochmals ausdrücklich betont, dass es ihm wirklich gut gehe (A18 F6 f.). Ergänzend zur zutreffenden diesbezüglichen Erwägung des SEM ist sodann festzuhalten, dass eine entsprechende Einschränkung von vornherein nicht zu erklären vermöchte, weshalb der Beschwerdeführer sich hinsichtlich des Ausreisedatums/Sturzes der Regierung widersprochen hat und auch zur Tätigkeit des Vaters keinerlei genaueren Angaben machen kann. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Ausreisegründe des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

10. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, da die Begehren nicht von vorherein als aussichtslos bezeichnet werden können. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe