Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) November 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom (...) November 2018 sowie der Anhörung vom (...) Februar 2020 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in B._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe als Coiffeur, Schauspieler, Drehbuchautor sowie Regisseur gearbeitet. Er habe das Drehbuch eines Film namens "(...)" geschrieben und habe bei den Aufnahmen Regie geführt. Im Film gehe es um die Menschenrechte, die Demokratie, den Verschleierungszwang und die Verwicklung der Sicherheitsbehörden in terroristische Tätigkeiten. Der Film sei noch nicht fertig geschnitten und daher noch nicht veröffentlicht gewesen. Es sei aber nicht der erste von ihm produzierte Film gewesen. In der Vergangenheit habe er mehrere Dokumentarfilme insbesondere zu den Themen Islam, Rassismus und Zwangsverschleierung produziert und veröffentlicht. Am (...) habe er - als er auf dem Nachhauseweg beziehungsweise unterwegs zu seinem Bruder gewesen sei - einen Anruf von seinem Kollegen erhalten und sei davor gewarnt worden, nach Hause zu gehen. Vertreter des Erziehungsministeriums hätten auf einem Computer seines Kamerateams den Film "(...)" entdeckt und würden nun nach ihm suchen. Dann habe ihn sein Bruder angerufen und ebenfalls gewarnt. Sicherheitsbeamte seien bereits im Haus der Familie des Beschwerdeführers erschienen und hätten nach ihm gefragt. Während der nächsten Tage habe er sich daher bei seinem Cousin versteckt. Am (...) seien sein Bruder und sein Vater dort erschienen und hätten ihm mitgeteilt, dass die Behörden eine Akte gegen ihn eröffnet hätten, weil er in deren Augen ein Revolutionsgegner sei. Seine Familie habe ihm deshalb angeraten, unverzüglich das Land zu verlassen. Er nehme an, dass die Behörden ihn mit seinem (...) in Verbindung bringen wollten. Dieser sei für eine politische Organisation tätig gewesen und deshalb staatlich exekutiert worden. Aus Angst vor einer Verfolgung durch die iranischen Sicherheitsbehörden habe er sein Heimatland verlassen. In der Schweiz sei er für (...) im Iran aktiv. Er habe mehrere regierungskritische Reden gehalten und Artikel verfasst. Als Nachweis seiner Identität sowie seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten:
- seine Identitätskarte (Shenasnameh) im Original
- seinen Führerschein im Original
- eine Zeitschrift der Vereinigung zur (...) im Iran im Original mit einem von ihm verfassten Artikel inklusive Übersetzung
- einen USB-Stick mit Videos, Reden und Fotos von ihm
- Übersetzungen von Reden, die er in der Schweiz gehalten hat
- ein Schreiben über die letzten Demonstrationen in Iran B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 - eröffnet am 1. Juli 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung sowie den Vollzug derselben an. C. Mit Beschwerde vom 31. Juli 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4-5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruchgremiums und um Bestätigung, dass dieses tatsächlich zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchgremiums bekanntzugeben. Weiter ersuchte er um Akteneinsicht in die von ihm via USB-Stick eingereichten Beweismittel sowie um Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach gewährter Akteneinsicht. Der Beschwerde legte er eine CD-ROM mit mehreren Länderberichten zu Iran bei. D. Am 4. August 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG ; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Die Anträge auf Bekanntgabe des Spruchgremiums sowie um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sind mit diesem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Mithin habe sie es in der Anhörung insbesondere versäumt, Fragen zum Inhalt der Filme "The (...)" und "The (...)" zu stellen sowie den Inhalt der eingereichten Beweismittel nicht berücksichtigt und damit die Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt. Sie habe den Sachverhalt weder vollständig noch korrekt abgeklärt, indem sie die Gefahr für Personen, welche verdächtigt werden, mit der (...) kollaboriert zu haben, nicht richtig ermittelt habe. Ferner habe sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die damit verbundene erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit sowie den allgemeinen Länderhintergrund unkorrekt und unvollständig abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie unter anderem die Untersuchungspflicht (vgl. E. 3.2.2) sowie die Begründungspflicht (vgl. E. 3.2.3). Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG).
E. 4.2.2 Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen.
E. 4.2.3 Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der betroffenen Person ermöglicht wird, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechts-mittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Be-troffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich ge-schützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und E-1445/2020 vom 30. Juli 2020 E. 3.2.2 m.w.H.).
E. 5.1 Vorliegend ergibt eine Überprüfung der Akten, dass die formelle Rüge des Beschwerdeführers begründet ist. Die vorinstanzliche Verfügung vermag den Anforderungen an die Untersuchungs- sowie an die Begründungspflicht und somit an das rechtliche Gehör nicht zu genügen. Das SEM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die zwei Teile des Films "(...)" würden die damit zusammenhängende geltend gemachte Verfolgung nicht belegen. Beim ersten Teil falle auf, dass er in der Schweiz gedrehte Teile enthalte, auf denen der Beschwerdeführer zu sehen sei. Dies stehe im Widerspruch zu seiner Aussage, er habe den USB-Stick bei der Ausreise dabeigehabt und ihn danach nur noch um ein Video aus seinem Instagram-Account erweitert. Aus der angefochtenen Verfügung geht jedoch nicht hervor, ob sich die Vorinstanz mit dem Inhalt der besagten Filme auseinandergesetzt hat. Die Akten enthalten weder eine Transkription noch eine Übersetzung des Films. Den vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich weder entnehmen, worin genau der Inhalt dieser Filme besteht, noch welche Bedeutung das SEM ihnen beigemessen hat. Indem es festhält, Teile des Filmes seien in der Schweiz gedreht worden und der Beschwerdeführer sei auf ihnen zu sehen, ist der Schluss zu ziehen, dass es den Film gesehen hat. Ob es sich aber mit dem gesprochenen Inhalt des Films befasst hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Den USB-Stick, auf dem sowohl die beiden Filme (...) und (...) sowie weitere Beweismittel gespeichert sind, hat der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung zu den Akten gereicht. Während der Anhörung hätte sich die Gelegenheit geboten, die Filme anzusehen, durch den damals anwesenden Dolmetscher übersetzen zu lassen und dem Beschwerdeführer gezielte Fragen dazu zu stellen, zumal es sich dabei um ein zentrales Element seiner Kernvorbringen handelt. Das SEM hat ihn aber nicht zum Inhalt der Filme oder der von ihm gehaltenen Reden, welche ebenfalls als Audiodateien auf dem USB-Stick gespeichert sind, befragt. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Szenen des Films (...), in welchen der Beschwerdeführer zu sehen ist, offensichtlich nicht in der Schweiz gedreht wurden. Die in St. Gallen aufgenommenen Szenen zeigen - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - nicht den Beschwerdeführer, sondern eine andere Person (gemäss der Aussage des Beschwerdeführers (...), welcher sich seit dem (...) in der Schweiz befindet). Die diesbezügliche Argumentation der Vorinstanz läuft somit ins Leere. Eine detaillierte Befragung zum Film während der Anhörung hätte Unklarheiten dieser Art bereits zu einem relativ frühen Zeitpunkt des Verfahrens auflösen können. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass gemäss Art. 26 ff. VwVG den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren ist. Das Einsichtsrecht bezieht sich auf Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweismittel dienenden Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Somit fallen unter Art. 26 VwVG sämtliche Aktenstücke, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. In die der Partei bekannten Akten beziehungsweise die von ihr selber eingereichten Beweismittel ist auf Anfrage ohne Weiteres Einsicht zu gewähren. Aus den Vorakten ist nicht ersichtlich, ob das SEM dem Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter im Rahmen der bereits gewährten Akteneinsicht auch Einsicht in die auf dem USB-Stick enthaltenen Dateien gewährt hat, nachdem dieser mit seinem Gesuch vom 10. Juli 2014 (und korrigierter Version dieses Schreibens vom 14. Juli 2020) explizit Einsicht in die eingereichten Beweismittel beantragt hatte. Es besteht keine Veranlassung, die Rüge des Rechtsvertreters, er habe keine Einsicht in diese Akten erhalten, in Zweifel zu ziehen. Damit hat die Vorinstanz auch das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt.
E. 5.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H., bestätigt u.a. im Urteil des BVGe E-5645/2019 vom 21. August 2020 E. 5.1). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt. Zudem setzt die Heilung auf Beschwerdeebene voraus, dass die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.).
E. 5.3 Im vorliegenden Fall erscheint es aus prozessökonomischen Gründen nicht angebracht, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz herzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts - welches in Asylsachen die einzige Beschwerdeinstanz ist - für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die voraussichtlich erforderlichen Abklärungen übersteigen bezüglich Umfang und Dauer den für das Gericht vertretbaren Aufwand. Zudem wurde mit der Untersuchungs- und der Begründungspflicht sowie dem Akteneinsichtsrecht das rechtliche Gehör verletzt. Somit erscheint es als angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts unter Einhaltung der Begründungspflicht und des Akteneinsichtsrechts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die eingereichten Beweismittel, insbesondere den Inhalt der Filme (...) und (...) zu würdigen und deren asylrechtliche Relevanz zu prüfen. Vor dem Hintergrund eines vollständig und korrekt erstellten Sachverhalts bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise in asylrelevanter Weise verfolgt war beziehungsweise zum heutigen Zeitpunkt mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hätte. Zu diesem Zweck wäre eine ergänzende Anhörung durchzuführen und zu prüfen, ob gegebenenfalls weitere Abklärungen erforderlich sind.
E. 6 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2020 ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist grundsätzlich eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Ab-klärung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3878/2020 Urteil vom 9. September 2020 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) November 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom (...) November 2018 sowie der Anhörung vom (...) Februar 2020 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in B._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe als Coiffeur, Schauspieler, Drehbuchautor sowie Regisseur gearbeitet. Er habe das Drehbuch eines Film namens "(...)" geschrieben und habe bei den Aufnahmen Regie geführt. Im Film gehe es um die Menschenrechte, die Demokratie, den Verschleierungszwang und die Verwicklung der Sicherheitsbehörden in terroristische Tätigkeiten. Der Film sei noch nicht fertig geschnitten und daher noch nicht veröffentlicht gewesen. Es sei aber nicht der erste von ihm produzierte Film gewesen. In der Vergangenheit habe er mehrere Dokumentarfilme insbesondere zu den Themen Islam, Rassismus und Zwangsverschleierung produziert und veröffentlicht. Am (...) habe er - als er auf dem Nachhauseweg beziehungsweise unterwegs zu seinem Bruder gewesen sei - einen Anruf von seinem Kollegen erhalten und sei davor gewarnt worden, nach Hause zu gehen. Vertreter des Erziehungsministeriums hätten auf einem Computer seines Kamerateams den Film "(...)" entdeckt und würden nun nach ihm suchen. Dann habe ihn sein Bruder angerufen und ebenfalls gewarnt. Sicherheitsbeamte seien bereits im Haus der Familie des Beschwerdeführers erschienen und hätten nach ihm gefragt. Während der nächsten Tage habe er sich daher bei seinem Cousin versteckt. Am (...) seien sein Bruder und sein Vater dort erschienen und hätten ihm mitgeteilt, dass die Behörden eine Akte gegen ihn eröffnet hätten, weil er in deren Augen ein Revolutionsgegner sei. Seine Familie habe ihm deshalb angeraten, unverzüglich das Land zu verlassen. Er nehme an, dass die Behörden ihn mit seinem (...) in Verbindung bringen wollten. Dieser sei für eine politische Organisation tätig gewesen und deshalb staatlich exekutiert worden. Aus Angst vor einer Verfolgung durch die iranischen Sicherheitsbehörden habe er sein Heimatland verlassen. In der Schweiz sei er für (...) im Iran aktiv. Er habe mehrere regierungskritische Reden gehalten und Artikel verfasst. Als Nachweis seiner Identität sowie seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten:
- seine Identitätskarte (Shenasnameh) im Original
- seinen Führerschein im Original
- eine Zeitschrift der Vereinigung zur (...) im Iran im Original mit einem von ihm verfassten Artikel inklusive Übersetzung
- einen USB-Stick mit Videos, Reden und Fotos von ihm
- Übersetzungen von Reden, die er in der Schweiz gehalten hat
- ein Schreiben über die letzten Demonstrationen in Iran B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 - eröffnet am 1. Juli 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung sowie den Vollzug derselben an. C. Mit Beschwerde vom 31. Juli 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4-5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruchgremiums und um Bestätigung, dass dieses tatsächlich zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchgremiums bekanntzugeben. Weiter ersuchte er um Akteneinsicht in die von ihm via USB-Stick eingereichten Beweismittel sowie um Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach gewährter Akteneinsicht. Der Beschwerde legte er eine CD-ROM mit mehreren Länderberichten zu Iran bei. D. Am 4. August 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG ; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Die Anträge auf Bekanntgabe des Spruchgremiums sowie um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sind mit diesem Urteil gegenstandslos geworden.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Mithin habe sie es in der Anhörung insbesondere versäumt, Fragen zum Inhalt der Filme "The (...)" und "The (...)" zu stellen sowie den Inhalt der eingereichten Beweismittel nicht berücksichtigt und damit die Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt. Sie habe den Sachverhalt weder vollständig noch korrekt abgeklärt, indem sie die Gefahr für Personen, welche verdächtigt werden, mit der (...) kollaboriert zu haben, nicht richtig ermittelt habe. Ferner habe sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die damit verbundene erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit sowie den allgemeinen Länderhintergrund unkorrekt und unvollständig abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie unter anderem die Untersuchungspflicht (vgl. E. 3.2.2) sowie die Begründungspflicht (vgl. E. 3.2.3). Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG). 4.2.2 Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen. 4.2.3 Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der betroffenen Person ermöglicht wird, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechts-mittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Be-troffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich ge-schützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und E-1445/2020 vom 30. Juli 2020 E. 3.2.2 m.w.H.). 5. 5.1 Vorliegend ergibt eine Überprüfung der Akten, dass die formelle Rüge des Beschwerdeführers begründet ist. Die vorinstanzliche Verfügung vermag den Anforderungen an die Untersuchungs- sowie an die Begründungspflicht und somit an das rechtliche Gehör nicht zu genügen. Das SEM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die zwei Teile des Films "(...)" würden die damit zusammenhängende geltend gemachte Verfolgung nicht belegen. Beim ersten Teil falle auf, dass er in der Schweiz gedrehte Teile enthalte, auf denen der Beschwerdeführer zu sehen sei. Dies stehe im Widerspruch zu seiner Aussage, er habe den USB-Stick bei der Ausreise dabeigehabt und ihn danach nur noch um ein Video aus seinem Instagram-Account erweitert. Aus der angefochtenen Verfügung geht jedoch nicht hervor, ob sich die Vorinstanz mit dem Inhalt der besagten Filme auseinandergesetzt hat. Die Akten enthalten weder eine Transkription noch eine Übersetzung des Films. Den vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich weder entnehmen, worin genau der Inhalt dieser Filme besteht, noch welche Bedeutung das SEM ihnen beigemessen hat. Indem es festhält, Teile des Filmes seien in der Schweiz gedreht worden und der Beschwerdeführer sei auf ihnen zu sehen, ist der Schluss zu ziehen, dass es den Film gesehen hat. Ob es sich aber mit dem gesprochenen Inhalt des Films befasst hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Den USB-Stick, auf dem sowohl die beiden Filme (...) und (...) sowie weitere Beweismittel gespeichert sind, hat der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung zu den Akten gereicht. Während der Anhörung hätte sich die Gelegenheit geboten, die Filme anzusehen, durch den damals anwesenden Dolmetscher übersetzen zu lassen und dem Beschwerdeführer gezielte Fragen dazu zu stellen, zumal es sich dabei um ein zentrales Element seiner Kernvorbringen handelt. Das SEM hat ihn aber nicht zum Inhalt der Filme oder der von ihm gehaltenen Reden, welche ebenfalls als Audiodateien auf dem USB-Stick gespeichert sind, befragt. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Szenen des Films (...), in welchen der Beschwerdeführer zu sehen ist, offensichtlich nicht in der Schweiz gedreht wurden. Die in St. Gallen aufgenommenen Szenen zeigen - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - nicht den Beschwerdeführer, sondern eine andere Person (gemäss der Aussage des Beschwerdeführers (...), welcher sich seit dem (...) in der Schweiz befindet). Die diesbezügliche Argumentation der Vorinstanz läuft somit ins Leere. Eine detaillierte Befragung zum Film während der Anhörung hätte Unklarheiten dieser Art bereits zu einem relativ frühen Zeitpunkt des Verfahrens auflösen können. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass gemäss Art. 26 ff. VwVG den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren ist. Das Einsichtsrecht bezieht sich auf Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweismittel dienenden Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Somit fallen unter Art. 26 VwVG sämtliche Aktenstücke, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. In die der Partei bekannten Akten beziehungsweise die von ihr selber eingereichten Beweismittel ist auf Anfrage ohne Weiteres Einsicht zu gewähren. Aus den Vorakten ist nicht ersichtlich, ob das SEM dem Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter im Rahmen der bereits gewährten Akteneinsicht auch Einsicht in die auf dem USB-Stick enthaltenen Dateien gewährt hat, nachdem dieser mit seinem Gesuch vom 10. Juli 2014 (und korrigierter Version dieses Schreibens vom 14. Juli 2020) explizit Einsicht in die eingereichten Beweismittel beantragt hatte. Es besteht keine Veranlassung, die Rüge des Rechtsvertreters, er habe keine Einsicht in diese Akten erhalten, in Zweifel zu ziehen. Damit hat die Vorinstanz auch das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt. 5.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H., bestätigt u.a. im Urteil des BVGe E-5645/2019 vom 21. August 2020 E. 5.1). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt. Zudem setzt die Heilung auf Beschwerdeebene voraus, dass die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). 5.3 Im vorliegenden Fall erscheint es aus prozessökonomischen Gründen nicht angebracht, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz herzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts - welches in Asylsachen die einzige Beschwerdeinstanz ist - für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die voraussichtlich erforderlichen Abklärungen übersteigen bezüglich Umfang und Dauer den für das Gericht vertretbaren Aufwand. Zudem wurde mit der Untersuchungs- und der Begründungspflicht sowie dem Akteneinsichtsrecht das rechtliche Gehör verletzt. Somit erscheint es als angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts unter Einhaltung der Begründungspflicht und des Akteneinsichtsrechts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die eingereichten Beweismittel, insbesondere den Inhalt der Filme (...) und (...) zu würdigen und deren asylrechtliche Relevanz zu prüfen. Vor dem Hintergrund eines vollständig und korrekt erstellten Sachverhalts bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise in asylrelevanter Weise verfolgt war beziehungsweise zum heutigen Zeitpunkt mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hätte. Zu diesem Zweck wäre eine ergänzende Anhörung durchzuführen und zu prüfen, ob gegebenenfalls weitere Abklärungen erforderlich sind.
6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2020 ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist grundsätzlich eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Ab-klärung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: