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E-3858/2014

E-3858/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-02 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in F._______, Quartier (...) - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge [Ende] 2013 und gelangten auf dem Landweg zunächst in die Türkei. Von dort aus reisten sie [Anfang] 2014 gestützt auf ein Laissez-Passer des Schweizerischen Generalkonsulats in Istanbul mit dem Flugzeug in die Schweiz weiter. Am 12. Februar 2014 stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 19. Februar 2014 wurden A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) und B._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) summarisch zu ihren Gesuchsgründen und zu ihrer Person befragt. Am 22. Mai 2014 fand die einlässliche Bundesanhörung zu ihren Asylgründen statt. Anlässlich dieser Befragungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen folgendes geltend: Im Jahr 2013 habe der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit seines in G._______ wohnhaften Bruders als Soldat beim militärischen Geheimdienst Probleme mit einer ihm unbekannten regierungsfeindlichen Gruppierung, wahrscheinlich der Al-Nusra-Front, dem Islamischen Staat oder der Freien Syrischen Armee (FSA), bekommen. Zunächst seien ihm im Abstand von ungefähr einer Woche zwei Drohbriefe zugestellt worden, in denen er aufgefordert worden sei, seinem Bruder mitzuteilen, dass er aus der Armee austreten müsse, ansonsten ihm, dem Beschwerdeführer, etwas zustossen würde. Die Briefe seien abgestempelt und vom Emir der Organisation, welche auf den Schreiben nicht näher bezeichnet gewesen sei, unterschrieben gewesen. Als er mit seinem Bruder anlässlich dieser Briefe Kontakt aufgenommen habe, habe ihm dieser mitgeteilt, dass er keine Angst haben müsse, weil die Absender nicht ernstgenommen werden könnten. Dennoch sei der Beschwerdeführer zwei Tage nach Eintreffen des zweiten Drohbriefes von der ihm unbekannten Organisation entführt worden, als er an einem Freitagmorgen das Haus zum Fussballspielen verlassen habe. Er sei von zwei Personen gefesselt worden. Zudem seien ihm die Augen verbunden worden. Mit einer Pistole auf den Rücken gerichtet sei er für eine drei- bis vierstündige Fahrt an einen ihm unbekannten Ort in ein Auto gesteckt worden. An diesem Ort angekommen, sei er ins Büro des Verantwortlichen gebracht worden, wo ihm die Augenbinde abgenommen worden sei und er von zwei bärtigen Männern in Djellabas zum Aufenthaltsort und zur Arbeit seines Bruders befragt und auch geschlagen worden sei. Danach sei er in eine Zelle gebracht worden, wo er zur Einschüchterung mit Wasser bespritzt, beschimpft und erneut geschlagen worden sei. Nachdem er am darauffolgenden Tag erneut befragt und dazu aufgefordert worden sei, seinem Bruder mitzuteilen, dass er aus der Armee austreten müsse, sei er in einen Park gebracht worden, wo man ihn habe töten wollen. Dank der Intervention einer der anwesenden Organisationsmitglieder sei er aber gerettet und wieder zurück ins Büro des Verantwortlichen gebracht worden, wo er eine Verpflichtung habe unterschreiben müssen, seinen Bruder zur Organisation zu bringen, und ihm überdies Geld gegeben worden sei. Danach sei er mit dem Auto an einen Ort mit Namen "("...")" gebracht worden, wo er freigelassen worden sei. Nachdem er seine Ehefrau kontaktiert habe, um ihr mitzuteilen, dass sie sich keine Sorgen um ihn machen müsse, habe er ein Taxi nach H._______ genommen. Mit Hilfe eines dort wohnhaften Freundes sei ihm am nächsten Tag dann die Flucht [in den] Nordirak gelungen, wo er sich während fünf bis sechs Monaten aufgehalten und als [Beruf] gearbeitet habe. Kurz nach seiner Flucht habe auch seine Ehefrau F._______ verlassen und sei aus Angst zu ihrer Familie nach I._______ gezogen. Nachdem der Bruder seiner Ehefrau für ihn und seine Familie ein Laissez-Passer für die Schweiz organisiert habe, sei er nach I._______ und von dort aus mit seiner Ehefrau und seinen Kindern schliesslich in die Türkei gereist. Neben ihm sei auch seine in G._______ lebende Schwester wegen des Berufes des Bruders bedroht worden, woraufhin sie nach Jordanien ausgereist sei. Seine in Syrien verbliebenen näheren Angehörigen, das heisst seine Eltern und eine weitere Schwester, seien demgegenüber nie behelligt worden. Beim Bruder selbst sei aber zu Hause eingebrochen worden. Zudem sei er angeschossen worden. Die Beschwerdeführerin trug ferner vor, dass es in Syrien aufgrund des Krieges fast keinen Strom und kein Wasser mehr gebe. Zudem würden täglich Menschen getötet, weil immer wieder Anschläge verübt würden. Auch gebe es Vergewaltigungen und Entführungen. Daneben sei sie wegen der Verfolgung ihres Ehemannes aus Syrien geflüchtet. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten (im Original, mit Übersetzung), ihr Familienbüchlein (im Original, mit Übersetzung) sowie Fotografien des Bruders des Beschwerdeführers in Militäruniform und Fotografien der Vorder- und Rückseite seines Militärausweises ein. Nach dem Verbleib der Drohbriefe befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sie hätten diese in den Wirren ihrer Flucht zu Hause in F._______ vergessen. B. Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 - eröffnet am 20. Juni 2014 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete ihre Wegweisung an, nahm sie indes wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand hielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zunächst falle auf, dass ihre Ausführungen zahlreiche Widersprüche und Unklarheiten aufwiesen, hätten sie doch anlässlich der Kurzbefragung zum einen und der Bundesanhörung zum anderen jeweils sehr unterschiedliche Versionen der Geschehnisse in Syrien zu Protokoll gegeben. So habe der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung ausgeführt, dass er im Jahr 2013 zwecks Arbeit sechs Monate im Irak gewesen und anschliessend nach Syrien zurückgekehrt sei, wo es dann ungefähr einen Monat vor der Ausreise in die Türkei zu seiner Entführung durch die unbekannte Gruppierung gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe bei der Kurzbefragung demgegenüber vorgetragen, dass der Beschwerdeführer direkt nach seiner Entführung in den Nordirak gereist und dort sechs Monate geblieben sei. Anlässlich der Bundesanhörung habe schliesslich auch der Beschwerdeführer angegeben, er sei erst nach respektive aufgrund der Entführung in den Irak geflohen und danach für etwa zwanzig Tage nach Syrien zurückgekehrt, bevor er mit seiner Familie in die Türkei ausgereist sei. Im Widerspruch dazu habe er bei der Kurzbefragung noch von zwei Tagen gesprochen, die er vor seiner endgültigen Abreise noch in Syrien verbracht habe. Des Weiteren hätten die Beschwerdeführenden bei ihren Kurzbefragungen noch erklärt, dass sie ihr Wohnhaus in F._______ [Ende] 2013 verlassen hätten und direkt ausgereist seien. Anlässlich ihrer Bundesanhörungen hätten sie demgegenüber plötzlich behauptet, dass sie sich vor ihrer Ausreise gar nicht mehr an ihrer Wohnadresse in F._______, sondern in I._______ aufgehalten hätten und von dort aus geflohen seien. Die Beschwerdeführerin habe sich unmittelbar nach der Entführung des Ehemannes dorthin begeben und der Beschwerdeführer sei nach seiner Rückkehr aus dem Irak direkt zu ihr gekommen. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Bundesanhörung aber erwähnt, dass sie länger als ein paar Wochen alleine mit ihren Kindern in F._______ geblieben sei. Wann dies gewesen sei soll, bleibe unklar, weil sie ja behauptet habe, nach der Entführung des Beschwerdeführers direkt nach I._______ gezogen zu sein. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, an einem Freitag entführt worden zu sein, als er auf dem Weg zu einem Fussballspiel gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe stattdessen angegeben, der Beschwerdeführer sei auf dem Weg zu Arbeit gewesen, als er entführt worden sei. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Freitag in Syrien der offizielle Ruhetag sei und es sich bei der Entführung des eigenen Ehemannes um ein dramatisches Ereignis handle, bei dem erwartet werden könne, dass eine Betroffene sich zumindest an die ungefähren Umstände erinnern könne, erscheine diese Aussage seltsam. Ferner habe sich der Beschwerdeführer auch bezüglich der Dauer seiner Entführung widersprochen, habe er bei der Kurzbefragung doch noch fünf bis sechs Tagen angegeben, um in der Bundesanhörung von zwei Tagen zu sprechen. Darüber hinaus habe er vorgetragen, dass er nach seiner Freilassung seine Ehefrau angerufen habe, woraufhin diese zu ihrer Familie nach I._______ gefahren sei. Im Widerspruch dazu habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe sich aus Angst, weil ihr Ehemann plötzlich nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei, nach I._______ begeben und habe erst dort einen Anruf ihres Ehemannes erhalten, in dem dieser ihr mitgeteilt habe, dass er auf dem Weg in den Irak sei. Ferner erhärteten die mangelnde Logik und Nachvollziehbarkeit der Schilderungen der Beschwerdeführenden den Verdacht, dass sie sich auf einen konstruierten Sachverhalt bezögen. So habe der Beschwerdeführer ausgeführt, seine Entführer hätten von ihm wissen wollen, wo sein Bruder sei und was er arbeite. Gleichzeitig habe er behauptet, die Gruppierung habe seinen Bruder auch persönlich verfolgt, indem sie in sein Haus in G._______ eingebrochen sei, ihm ins Bein geschossen und alle seine Papiere betreffend seine Tätigkeit bei der Armee entwendet habe. Wenn die Gruppierung aber bereits gewusst habe, wo sein Bruder wohne und was er arbeite, leuchte es nicht ein, wieso sie den Beschwerdeführer dann noch hätten entführen und nach diesen ihnen bereits bekannten Informationen hätten befragen sollen. Die Beschwerdeführerin habe ihrerseits behauptet, dass ihr Ehemann über keinerlei Einzelheiten zu seiner Entführung berichtet habe. Sie habe ihn aus Angst auch gar nicht danach befragt. Es mute indes eigenartig an, dass die Beschwerdeführerin gar kein Interesse daran habe, zu erfahren, was ihrem Ehemann widerfahren sei, zumal es seit der Flucht aus Syrien auch gar keinen Grund mehr dafür gebe, aus Angst nichts wissen zu wollen. Schliesslich seien die Vorbringen in wesentlichen Punkten auch zu wenig konkret, detailliert und differenziert und erweckten somit den Eindruck, dass die Beschwerdeführenden nicht von Selbsterlebtem berichteten. So hätten sie wiederholt angegeben, sich nicht erinnern zu können. Die Beschwerdeführerin habe weder gewusst, wann der erste Drohbrief an ihren Ehemann gekommen sei, noch, wie viel Zeit bis zum Eintreffen des zweiten Drohbriefes respektive bis zur Entführung vergangen sei. Sie habe nicht einmal schätzen können, ob es sich dabei um Tage oder Wochen gehandelt habe. Auch habe sie nicht die geringste Ahnung gehabt, wann sie sich zum letzten Mal in ihrer Wohnung in F._______ aufgehalten habe, was ihr Ehemann im Irak gearbeitet habe und wie oft sie während seines Aufenthalts im Irak telefoniert hätten. Der Beschwerdeführer habe ebenfalls angegeben, sich nicht erinnern zu können, wann er die beiden Drohbriefe erhalten habe. Auch wisse er trotz mehrmaligem Nachfragen nicht genau, wann er entführt worden sei, sondern könne dazu nur angeben, dass dies an einem Freitag im Jahr 2013 passiert sei. Es sei wenig glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführenden gar nicht an den ungefähren Zeitraum dieser folgeschweren Ereignisse erinnern könnten, zumal sie ja auch kaum länger als ein Jahr zurücklägen. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass die Beschwerdeführenden es absichtlich vermieden, genauere Datumsangaben zu machen, um sich dabei nicht in Widersprüche zu verstricken. C. Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Juli 2014 (Poststempel) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 13. Juni 2014 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorwürfe in der angefochtenen Verfügung übertrieben und äusserst spitzfindig seien. So seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - weder unlogisch noch unglaubwürdig ausgefallen. Bezüglich des Vorhalts, die Beschwerdeführenden hätten keine genauen zeitlichen Angaben machen können, sei daran zu erinnern, dass man sich in Syrien, anders als in der Schweiz, nicht strikt an Daten und Zeiten orientiere, sondern eher von Tag zu Tag lebe. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden rund ein Jahr nach den Geschehnissen nicht mehr das genaue Datum der Entführung nennen könnten, dürfe nicht geschlossen werden, dass dieses Vorbringen unglaubhaft sei und nie stattgefunden habe. Die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Entführungsdatum seien zudem auch mit dessen psychischer Belastung und der Stresssituation aufgrund der Flucht, der Traumatisierung im Krieg und seiner Entführung selbst zu erklären. Bezüglich des Vorhalts, die Beschwerdeführenden hätten widersprüchliche Angaben betreffend den Tag der Entführung gemacht, sei relativierend darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ein Jahr nach diesem Vorfall wohl einfach noch gewusst habe, dass ihr Ehemann aus dem Haus gegangen und nicht mehr zurückgekommen sei. Dass sie sich nicht mehr an den Wochentag habe erinnern können, hänge wohl damit zusammen, dass es für sie als Hausfrau kaum einen Unterschied mache, ob der Ehemann nun bei der Arbeit oder beim Fussballspielen sei. In jedem Fall habe auch die Beschwerdeführerin angeben können, dass der Ehemann am Morgen aus dem Haus gegangen sei. Eine Verwechslung zwischen Frei- und Arbeitstag sei weniger gravierend, als wenn die Beschwerdeführerin eine andere Tageszeit angegeben hätte. Bezüglich der Widersprüche betreffend die Angaben des Beschwerdeführers zur Dauer seiner Entführung wurde vorgetragen, dass es nachvollziehbar sei, dass er bei der ersten Befragung, welche nur zwei Wochen nach der Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz stattgefunden habe, angesichts der mit der Flucht einhergehenden psychischen Belastung und Erschöpfung nicht ganz beieinander gewesen sei. So habe er bei der Bundesanhörung denn auch angegeben, er sei sicher, dass er zwei Tage festgehalten worden sei. Ferner habe auch die Hilfswerksvertretung darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer möglicherweise psychische Probleme habe und ein psychiatrisches Gutachten empfehlenswert sei. Ob die Beschwerdeführerin anlässlich des ersten Telefonats des Beschwerdeführers nach dessen Entführung bereits bei ihrer Familie in I._______ oder noch in F._______ gewesen sei, sei eine unbedeutende Spitzfindigkeit. So liege dieses Telefonat über ein Jahr zurück. Zudem hätten die Beschwerdeführenden übereinstimmend ausgesagt, dass sich die Beschwerdeführerin während des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Irak in I._______ aufgehalten habe und sie mehrmals telefoniert hätten. Dem Vorwurf, die Entführung des Beschwerdeführers sei unlogisch, weil die dafür verantwortliche Gruppierung bereits über die nötigen Informationen betreffend seinen Bruder verfügt habe, sei entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer lediglich ausgesagt habe, dass bei seinem Bruder eingebrochen worden sei und dieser angeschossen worden sei, er aber nicht angegeben habe, wann dies passiert sei. Die Vorinstanz folgere aus diesen Angaben in unzulässiger Weise, dass die Entführung des Beschwerdeführers nach der Wohnungsdurchsuchung seines Bruders stattgefunden habe, obwohl dafür keine Anhaltspunkte bestünden. Selbst wenn sich die Entführung aber nach der Behelligung des Bruders zugetragen hätte, wäre eine nachfolgende Entführung des Beschwerdeführers nicht unlogisch. So komme eine Entführung von Familienmitgliedern als weiteres Druckmittel durchaus in Frage, nachdem der Bruder des Beschwerdeführers sich auch nicht mit Gewalt habe zum Überlaufen bewegen lassen. Was das Bundesverwaltungsgericht im Entscheid E-703/2014 vom 12. Mai 2014 (E. 4.3.1 f.) bezüglich der Reflexverfolgung in Syrien seitens der Regierung festgehalten habe, müsse im Bewusstsein der heutigen Lage in Syrien, wonach sich Regierungstruppen und Rebellen aufs Äusserste bekämpften und um jeden Mann werben würden, analog auch für die gegnerischen Rebellengruppen gelten. Das Argument, es sei unlogisch, dass die Beschwerdeführerin sich nicht für die Details der Entführung ihres Ehemannes interessiert habe und noch heute Angst habe, nachzufragen, obwohl sie sich nicht mehr in Syrien befinde, zeuge von wenig Einfühlungsvermögen seitens der Vorinstanz. So habe die Beschwerdeführerin in einem Land gelebt, wo seit März 2011 Bürgerkrieg herrsche, weshalb es nachvollziehbar sei, dass sie ihre Angst nicht einfach per Knopfdruck ausschalten könne. Ferner hätten sich die Beschwerdeführenden erst ein halbes Jahr nach der Entführung des Beschwerdeführers wieder getroffen und seien dann mit den Vorbereitungen für ihre Flucht beschäftigt gewesen, so dass die Entführung keine Priorität mehr gehabt habe. Bezüglich des Vorwurfs, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien zu wenig begründet, da sie sich an vieles nicht mehr hätten erinnern können, sei nochmals zu betonen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Kultur eine weniger enge "Beziehung" zu Daten hätten und auch ihre Traumatisierung infolge des Krieges sowie die Stresssituation infolge der Flucht mitberücksichtigt werden müssten. Ein wichtiger Aspekt sei ferner, dass die Beschwerdeführerin nicht in ihrer Muttersprache Kurmanci, sondern auf Arabisch befragt worden sei. Obwohl sie gut Arabisch spreche und auch angegeben habe, den Dolmetscher gut zu verstehen, könne kein Vergleich zu einer Befragung in der Muttersprache gezogen werden. So habe sie denn auch an anderer Stelle zu verstehen gegeben, dass sie nicht perfekt Arabisch spreche. Auch die Hilfswerksvertretung habe darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nur beschränkt Arabisch spreche und dass dies zusammen mit dem psychisch angeschlagenen Zustand viele kurze oder "ich-weiss-nicht" Antworten hervorgerufen haben könnte. Auch sei es gut möglich, dass die Beschwerdeführerin die Fragen bezüglich der Dauer ihres Aufenthalts in F._______ nicht richtig verstanden habe. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid einem starren Argumentationsschema gefolgt sei, das weder dem Einzelfall gerecht werde noch die psychisch belastende Situation, in der sich die Beschwerdeführenden befänden, genügend berücksichtige. Auch sei weder zu den eingereichten Dokumenten bezüglich des beim Assad-Regime arbeitenden Bruders des Beschwerdeführers, noch zu den bekannten Vorkommnissen in Syrien betreffend Erpressung und erzwungener Überläufer Stellung genommen worden. Nach dem Gesagten seien die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden glaubhaft, weshalb diese unter einem unerträglichen psychischen Druck gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG litten. Auch seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass sich die Verfolgungsgefahr und die Erpressungsversuche der Terrorgruppe abgeschwächt haben sollten. Selbst wenn das Gericht die Entführung des Beschwerdeführers wider Erwarten als unglaubhaft einstufen würde, könne davon ausgegangen werden, dass aufgrund der aktuellen Lage in Syrien Drohungen, Entführungen und Verfolgungen gegen Angehörige von dem Regime nahen Personen, wie dies der Bruder des Beschwerdeführers zweifellos sei, an der Tagesordnung seien und den Beschwerdeführenden somit drohen würden. Dass es in Syrien sowohl seitens des Regimes als auch seitens Rebellengruppen zu Reflexverfolgungsmassnahmen komme, sei seit längerem gerichtsnotorisch, wie aus den Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts E-6623/2006 vom 14. November 2008 (E. 5.5 und E. 7.2.1) und E-703/2014 vom 12. Mai 2014 (E. 4.3.1) hervorgehe. Folglich sei eine begründete Furcht, an Leib und Leben bedroht zu sein und somit ernstlichen Nachteilen ausgesetzt zu werden, vorliegend gegeben. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte die von den Beschwerdeführenden mandatierte Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren als amtliche Beiständin ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2015 bot das Gericht der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2015 hielt die Vorinstanz fest, dass es kaum glaubhaft erscheine, dass die Beschwerdeführerin es vorgezogen habe, Fragen, die sie eigentlich hätte beantworten können, mangels Sprachkenntnissen lediglich mit "ich weiss nicht" zu beantworten, anstatt zu signalisieren, dass sie Mühe habe, ihre Antwort auf Arabisch zu formulieren - und wenn doch, müsse sie sich vorwerfen lassen, ihre Mitwirkungspflicht nicht richtig wahrgenommen zu haben. Hinzu komme, dass viele der von ihr mit "ich weiss nicht" beantworteten Fragen simple Zeitangaben betroffen hätten, von denen anzunehmen sei, dass sie die entsprechenden Begriffe durchaus auf Arabisch kenne. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass ihr das Protokoll rückübersetzt worden sei und sie es durch ihre Unterschrift bestätigt habe. Die darin enthaltenen Widersprüche und Ungereimtheiten liessen sich daher nicht durch die Übersetzungssituation rechtfertigen oder wegerklären. Während die Aussage, dass man sich in Syrien weniger an Daten und Zeiten orientiere als in Westeuropa, im Kern zutreffen möge, erwecke die Argumentation in der Beschwerdeschrift nahezu den Eindruck, als würde man in Syrien gewissermassen verloren in Zeit und Raum leben und könne das Morgen kaum vom Gestern unterscheiden, was offensichtlich nicht der Fall sei. So sei es etwa keinesfalls bloss eine Spitzfindigkeit, ob die Beschwerdeführerin bei ihrem ersten Telefonanruf nach der Entführung ihres Ehemannes bereits in I._______ oder immer noch in F._______ gewesen sei. Es dürfe mit grosser Sicherheit angenommen werden, dass sich auch eine Syrerin ziemlich genau daran erinnern könne, wann und wo sie endlich wieder ein Lebenszeichen von ihrem plötzlich verschwundenen Ehemann erhalten habe. Bezüglich der Rüge, es sei in der angefochtenen Verfügung nicht genügend auf die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel eingegangen worden, sei festzustellen, dass den eingereichten Fotos, die den Bruder des Beschwerdeführers sowie dessen Militärausweis zeigen sollten, aufgrund der hohen Fälschungsanfälligkeit keinerlei Beweiswert zukomme. Selbst wenn sie echt sein sollten, belegten sie lediglich, dass der Bruder des Beschwerdeführers beim Militär gewesen sei, jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die von ihm geltend gemachten Nachteile erfahren habe. F. In ihrer Replik vom 3. Juni 2015 liessen die Beschwerdeführenden ausführen, dass sie integral auf die Ausführungen in ihrer Beschwerdeschrift verwiesen. Bezüglich des Vorwurfs, die Beschwerdeführerin wisse nicht mehr, wo sie sich anlässlich des ersten Telefonanrufes ihres Ehemannes seit dessen Entführung aufgehalten habe, sei nach nochmaligen Überlegungen festzuhalten, dass sie in diesem Zeitpunkt noch in F._______ gewesen sei. G. [Im] 2015 brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter, E._______, zur Welt. H. Mit Eingabe vom 5. Januar 2016 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden ihre Kostennote ein.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentliche die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zutreffenderweise zum Schluss gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien unglaubhaft.

E. 4.2 Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführenden wurden sie in ihrem Heimatland wegen der Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers beim militärischen Geheimdienst von Oppositionellen verfolgt.

E. 4.2.1 Es ist zunächst zu prüfen, inwiefern es plausibel ist, dass eine Person kurdischer Ethnie in Syrien beim militärischen Geheimdienst angestellt wird. Bereits vor dem Bürgerkrieg herrschte in Syrien - im Verhältnis zum Bevölkerungsanteil der Kurden - eine Unterbesetzung von Staatsstellen mit kurdischen Syrern. Gemäss den konsultierten Quellen sei dies mit Bezug zu Stellen beim militärischen Geheimdienst besonders augenfällig; diese seien angesichts der kritischen Rolle dieses Bereichs für das Überleben des Regimes fast ausschliesslich mit Alawiten besetzt. Dennoch gebe es in Syrien auch in bedeutenderen Positionen innerhalb des syrischen Machtapparates Kurden, wobei dies eher als Ausnahmeerscheinung zu werten sei (vgl. Jordi Tejel, Syria's Kurds: History, politics and society, 2009, S. 66; Austrian Red Cross [ACCORD] / Danish Immigration Service [DIS], Human rights issues concerning Kurds in Syria: Report from a joint fact finding mission by the Danish Immigration Service [DIS] and ACCORD/Austrian Red Cross to Damascus, Syria, Beirut, Lebanon, and Erbil and Dohuk, Kurdistan Region of Iraq [KRI] - 21 January to 8 February 2010, Mai 2010; Hicham Bou Nassif, 'Second-Class': The Grievances of Sunni Officers in the Syrian Armed Forces, in: Journal of Strategic Studies, 38 [5], 2015, S. 634; Harriet Montgomery, The Kurds of Syria: An existence denied, 2005, S. 111). Die Wahrscheinlichkeit, dass der Bruder des Beschwerdeführers als Kurde beim militärischen Geheimdienst arbeitet, ist mithin klein. Dennoch kann dies nach dem Gesagten und mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht gänzlich ausgeschlossen werden. So wird in verschiedenen Quellen darauf hingewiesen, dass sich im Quartier (...) in G._______ tatsächlich - wie vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Kurzbefragung angegeben (vgl. A2/12, Rz. 7.01; A13/17, F75, S. 10) - Einrichtungen des militärischen Geheimdienstes befinden (vgl. [Quellenangaben]). Dass die Beschwerdeführenden abgesehen davon nur sehr wenige Angaben zur Tätigkeit des Bruders machen konnten, kann ihnen nicht angelastet werden, da es bei Geheimdienstmitarbeitern wohl in der Natur der Sache liegt, dass auch das nähere Umfeld nicht über deren genaue Tätigkeit Bescheid weiss. Die bei der Vorinstanz eingereichten Fotografien des Bruders in Uniform sowie seines Militärausweises vermögen lediglich zu belegen, dass er beim Militär arbeitet. In welchem Bereich der Armee er genau tätig ist, lässt sich diesen Beweismitteln indes nicht entnehmen, weshalb die Aussage der Beschwerdeführenden damit weder untermauert noch geschwächt wird.

E. 4.2.2 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob es den Beschwerdeführenden gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer von einer oppositionellen Gruppierung bedroht und schliesslich entführt wurde, mit dem Zweck, seinen Bruder zum Übertritt von der Armee zu dieser Gruppierung zu bewegen. Dies ist zu verneinen. So erscheint das Vorgehen der Oppositionellen, den Beschwerdeführer zu bedrohen und zu misshandeln, mit Blick auf deren Ziel, dessen Bruder zur Aufgabe seiner privilegierten staatlichen Stelle und zur Kooperation zu bewegen, widersinnig. Selbst wenn sie den Bruder aber tatsächlich mittels Bedrohung seiner Familienangehörigen zum Überlaufen hätten bringen wollen, ist nicht verständlich, wieso sie den Beschwerdeführer, nachdem sie ihn entführt und misshandelt hatten, einfach wieder freiliessen und ihm darüber hinaus gar noch Geld gaben, statt ihn zwecks Erpressung des Bruders als Geisel zu nehmen. So erscheint es realitätsfremd, dass die Oppositionellen geglaubt haben sollen, der Beschwerdeführer würde nach der traumatischen Erfahrung der Entführung und Misshandlung brav nach Hause zurückkehren, anstatt mit dem ausgerichteten Geld sofort die Flucht zu ergreifen. Zudem erscheinen die Fragen, die dem Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge von seinen Entführern gestellt worden sein sollen, unlogisch. Angesichts der Tatsache, dass die Oppositionellen darüber orientiert gewesen sein mussten, dass der Bruder des Beschwerdeführers beim Geheimdienst arbeitet, ansonsten sie Letzteren gar nicht erst ins Visier genommen hätten, und mit Blick darauf, dass es auch ihnen hätte klar sein müssen, dass Familienangehörige von Geheimdienstmitarbeitern kaum im Detail über den Inhalt deren Arbeit orientiert sind, macht es wenig Sinn, dass der Beschwerdeführer wiederholt gefragt worden sein soll, was sein Bruder arbeite (vgl. A13/17, F75). Ferner ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer seinen Bruder zum Übertritt in eine oppositionelle Organisation hätte bewegen sollen, wo er doch wiederholt angegeben hat, dass er nicht wisse, welche Organisation ihn bedroht und entführt habe (vgl. A13/17, F24, F58 ff.). Des Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es unglaubhaft erscheint, dass die Beschwerdeführenden nicht einmal annähernd darüber Auskunft geben konnten, wann sie die beiden Drohbriefe erhalten haben und wann der Beschwerdeführer entführt wurde. Das in der Rechtsmittel-eingabe dagegen vorgebrachte Argument - angesichts der kulturell bedingten, weniger engen Beziehung der Beschwerdeführenden zu Daten, sowie ihrer Traumatisierung infolge des Krieges, dürfe von ihnen nicht erwartet werden, dass sie das genaue Datum dieser Ereignisse angeben können - vermag nicht zu überzeugen. So war es den Beschwerdeführenden nicht einfach unmöglich, das konkrete Datum zu nennen; vielmehr waren sie ausserstande, diese Vorfälle einem Monat oder einer Jahreszeit zuzuordnen (vgl. A13/17, F36, F39, F55 f.; A14/11, F44 ff.). Obwohl es nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass für die Kurzbefragung der Beschwerdeführerin ein Dolmetscher für Kurmanci organisiert werden konnte, wünschenswert gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin auch anlässlich der eingehenden Anhörung in ihrer Muttersprache befragt worden wäre, lässt sich die Detailarmut in ihren zeitlichen Angaben - entgegen der Ansicht auf Beschwerdeebene - nicht mit Verständigungsproblemen erklären. So wäre vor dem Hintergrund der Aufforderung an die Beschwerdeführerin zu Beginn ihrer Anhörung, es sei wichtig, dass sie sich sofort melde, wenn sie etwas nicht verstehe (vgl. A14/11, F3), tatsächlich zu erwarten gewesen, dass sie bei Verständigungsproblemen nicht einfach mit "ich weiss nicht" geantwortet hätte. Bei Frage 34 gab sie denn auch explizit zu Protokoll, dass sie diese nicht verstanden habe. Abgesehen davon entsteht bei der Lektüre des Anhörungsprotokolls nicht generell der Eindruck, dass es zwischen der Dolmetscherin und der Beschwerdeführerin zu Verständigungsproblemen gekommen wäre. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich in den Aussagen der Beschwerdeführenden teilweise gravierende Widersprüche finden, welche ein Indiz dafür darstellen, dass ihrer Verfolgungsgeschichte nicht ein selbst erlebter Vorfall zugrunde liegt. So sagten die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Kurzbefragung noch einstimmig aus, dass sie F._______ [Ende] 2013 verlassen hätten, um über ein Dorf bei J._______ in die Türkei auszureisen, wo sie einen Termin beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul gehabt hätten (vgl. A2/12, Rz. 2.02, 5.02; A3/10, Rz. 2.02, 5.02). Anlässlich der eingehenden Anhörung trug der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu vor, dass er nach seiner Entführung nicht mehr nach F._______ zurückgekehrt sei, sondern vom Nordirak aus über das Heimatdorf seiner Ehefrau, I._______ bei K._______, wo sich diese seit seiner Entführung aufgehalten habe, in die Türkei ausgereist sei, um den Termin beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul [Ende] 2013 wahrnehmen zu können (vgl. A13/17, F37, 41 ff.). Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der eingehenden Anhörung ihrerseits an, sie sei unmittelbar nach der Entführung ihres Ehemannes nach I._______ gezogen und sei, nach dessen Ankunft aus dem Nordirak von dort aus mit ihm zusammen über K._______ in die Türkei gereist (vgl. A14/11, F11 ff., F23, F26, F54). Ferner gab die Beschwerdeführerin an einer Stelle in ihrer Anhörung im Zusammenhang mit der Rückkehr ihres Ehemannes aus dem Nordirak an, dass sie länger als ein paar Wochen alleine mit ihren Kindern in F._______ gewesen sei (vgl. A14/11, F28 ff.), um an anderer Stelle auszuführen, dass sie unmittelbar nach der Entführung ihres Ehemannes nach I._______ gezogen sei (vgl. A14/11, F54 ff.) und mithin nicht lange alleine in F._______ gewesen sein konnte. Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Kurzbefragung noch aus, er sei einen Monat vor der Auseise in die Türkei respektive im Oktober 2013 entführt worden (vgl. A2/12, Rz. 7.01, S. 9), während er bei der einlässlichen Anhörung im Widerspruch dazu vortrug, nach der Entführung und vor der Ausreise in die Türkei fünf bis sechs Monate im Irak gewesen zu sein (vgl. A13/17, F102). Diese Widersprüche - die sich weder durch die pauschalen Einwände anlässlich des den Beschwerdeführenden im Rahmen der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs (vgl. A13/17, F122, F124; A14/11, F84) noch durch ihre psychische Belastung infolge der Flucht erklären lassen - erwecken in ihrer Gesamtheit betrachtet den Eindruck, die Beschwerdeführenden hätten die Schilderung, wie sie F._______ verlassen haben und aus Syrien ausgereist sind, anlässlich der Anhörung derart angepasst, dass sich ihre Verfolgungsgeschichte darin einbetten lässt. Dies wiederum lässt ihr Verfolgungsvorbringen konstruiert erscheinen. Dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leidet und es deshalb zu den erwähnten Widersprüchen gekommen ist, wurde bis heute nicht belegt, obwohl dies mittels ärztlichem Bericht ohne weiteres möglich gewesen wäre. Der Antrag, es sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (vgl. Beschwerdeschrift S. 8), ist abzuweisen.

E. 4.3 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass zwar nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass der Bruder des Beschwerdeführers als Kurde beim militärischen Geheimdienst arbeitet, auch wenn die Wahrscheinlichkeit, dass dies tatsächlich so ist, eher klein ist. In jedem Fall ist es den Beschwerdeführenden aber - aus den genannten Gründen - nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer wegen dieser Tätigkeit seines Bruders von Oppositionellen entführt wurde. Die Nähe zu einer regimenahen Person alleine vermag - entgegen der Ansicht auf Beschwerdeebene - zudem noch keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und gestützt darauf ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 5 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die Vorinstanz ging in ihrer Verfügung 13. Juni 2014 von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, weshalb sie die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anordnete. Dieser Entscheid betreffend den Vollzugspunkt wurde mit Beschwerde vom 10. Juli 2014 nicht beanstandet. Mithin erübrigen sich weitere Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden stellten in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 10. Juli 2014 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2014 guthiess. Folglich werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 8.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG). Hingegen ist die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 110a AsylG i.V.m. Art. 65 VwVG als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt worden, und es ist ihr demnach eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten. In der Kostennote vom 5. Januar 2016 wird für die Bemühungen der Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren ein insgesamt nicht angemessener Gesamtaufwand von Fr. 5'650.80 ausgewiesen. Begründet wird dieser Aufwand im Wesentlichen damit, die Rechtspraktikantin, für die ein Stundenansatz von Fr. 180.- in Rechnung gestellt werde, habe 23 Stunden auf die Bearbeitung dieses Falles verwendet. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2014 Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt, weshalb nur deren Bemühungen, nicht aber die Bemühungen der Rechtspraktikantin in Rechnung gestellt werden können. Aus der Kostennote lässt sich der Aufwand der eingesetzten Rechtsbeiständin nicht entnehmen. Daher wird der Aufwand in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren gemäss Art. 8 ff. VGKE von Amtes wegen festgelegt. Dabei erscheint ein Gesamtaufwand von 8.5 Stunden für die getätigten Bemühungen, das heisst für das Verfassen der 14-seitigen Beschwerdeschrift und der 3-seitigen Replik, angemessen. Der darauf anzuwendende, von der Rechtsbeiständin für ihre Arbeit ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 220.- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Einbezug der ausgewiesenen Auslagen von Fr. 35.- und Mehrwertsteuern von 8 Prozent ist den Beschwerdeführenden mithin eine Entschädigung im Umfang von aufgerundet Fr. 2'060.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der als unentgeltlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2'060.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3858/2014 Urteil vom 2. Juni 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), und E._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 13. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in F._______, Quartier (...) - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge [Ende] 2013 und gelangten auf dem Landweg zunächst in die Türkei. Von dort aus reisten sie [Anfang] 2014 gestützt auf ein Laissez-Passer des Schweizerischen Generalkonsulats in Istanbul mit dem Flugzeug in die Schweiz weiter. Am 12. Februar 2014 stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 19. Februar 2014 wurden A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) und B._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) summarisch zu ihren Gesuchsgründen und zu ihrer Person befragt. Am 22. Mai 2014 fand die einlässliche Bundesanhörung zu ihren Asylgründen statt. Anlässlich dieser Befragungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen folgendes geltend: Im Jahr 2013 habe der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit seines in G._______ wohnhaften Bruders als Soldat beim militärischen Geheimdienst Probleme mit einer ihm unbekannten regierungsfeindlichen Gruppierung, wahrscheinlich der Al-Nusra-Front, dem Islamischen Staat oder der Freien Syrischen Armee (FSA), bekommen. Zunächst seien ihm im Abstand von ungefähr einer Woche zwei Drohbriefe zugestellt worden, in denen er aufgefordert worden sei, seinem Bruder mitzuteilen, dass er aus der Armee austreten müsse, ansonsten ihm, dem Beschwerdeführer, etwas zustossen würde. Die Briefe seien abgestempelt und vom Emir der Organisation, welche auf den Schreiben nicht näher bezeichnet gewesen sei, unterschrieben gewesen. Als er mit seinem Bruder anlässlich dieser Briefe Kontakt aufgenommen habe, habe ihm dieser mitgeteilt, dass er keine Angst haben müsse, weil die Absender nicht ernstgenommen werden könnten. Dennoch sei der Beschwerdeführer zwei Tage nach Eintreffen des zweiten Drohbriefes von der ihm unbekannten Organisation entführt worden, als er an einem Freitagmorgen das Haus zum Fussballspielen verlassen habe. Er sei von zwei Personen gefesselt worden. Zudem seien ihm die Augen verbunden worden. Mit einer Pistole auf den Rücken gerichtet sei er für eine drei- bis vierstündige Fahrt an einen ihm unbekannten Ort in ein Auto gesteckt worden. An diesem Ort angekommen, sei er ins Büro des Verantwortlichen gebracht worden, wo ihm die Augenbinde abgenommen worden sei und er von zwei bärtigen Männern in Djellabas zum Aufenthaltsort und zur Arbeit seines Bruders befragt und auch geschlagen worden sei. Danach sei er in eine Zelle gebracht worden, wo er zur Einschüchterung mit Wasser bespritzt, beschimpft und erneut geschlagen worden sei. Nachdem er am darauffolgenden Tag erneut befragt und dazu aufgefordert worden sei, seinem Bruder mitzuteilen, dass er aus der Armee austreten müsse, sei er in einen Park gebracht worden, wo man ihn habe töten wollen. Dank der Intervention einer der anwesenden Organisationsmitglieder sei er aber gerettet und wieder zurück ins Büro des Verantwortlichen gebracht worden, wo er eine Verpflichtung habe unterschreiben müssen, seinen Bruder zur Organisation zu bringen, und ihm überdies Geld gegeben worden sei. Danach sei er mit dem Auto an einen Ort mit Namen "("...")" gebracht worden, wo er freigelassen worden sei. Nachdem er seine Ehefrau kontaktiert habe, um ihr mitzuteilen, dass sie sich keine Sorgen um ihn machen müsse, habe er ein Taxi nach H._______ genommen. Mit Hilfe eines dort wohnhaften Freundes sei ihm am nächsten Tag dann die Flucht [in den] Nordirak gelungen, wo er sich während fünf bis sechs Monaten aufgehalten und als [Beruf] gearbeitet habe. Kurz nach seiner Flucht habe auch seine Ehefrau F._______ verlassen und sei aus Angst zu ihrer Familie nach I._______ gezogen. Nachdem der Bruder seiner Ehefrau für ihn und seine Familie ein Laissez-Passer für die Schweiz organisiert habe, sei er nach I._______ und von dort aus mit seiner Ehefrau und seinen Kindern schliesslich in die Türkei gereist. Neben ihm sei auch seine in G._______ lebende Schwester wegen des Berufes des Bruders bedroht worden, woraufhin sie nach Jordanien ausgereist sei. Seine in Syrien verbliebenen näheren Angehörigen, das heisst seine Eltern und eine weitere Schwester, seien demgegenüber nie behelligt worden. Beim Bruder selbst sei aber zu Hause eingebrochen worden. Zudem sei er angeschossen worden. Die Beschwerdeführerin trug ferner vor, dass es in Syrien aufgrund des Krieges fast keinen Strom und kein Wasser mehr gebe. Zudem würden täglich Menschen getötet, weil immer wieder Anschläge verübt würden. Auch gebe es Vergewaltigungen und Entführungen. Daneben sei sie wegen der Verfolgung ihres Ehemannes aus Syrien geflüchtet. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten (im Original, mit Übersetzung), ihr Familienbüchlein (im Original, mit Übersetzung) sowie Fotografien des Bruders des Beschwerdeführers in Militäruniform und Fotografien der Vorder- und Rückseite seines Militärausweises ein. Nach dem Verbleib der Drohbriefe befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sie hätten diese in den Wirren ihrer Flucht zu Hause in F._______ vergessen. B. Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 - eröffnet am 20. Juni 2014 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete ihre Wegweisung an, nahm sie indes wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand hielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zunächst falle auf, dass ihre Ausführungen zahlreiche Widersprüche und Unklarheiten aufwiesen, hätten sie doch anlässlich der Kurzbefragung zum einen und der Bundesanhörung zum anderen jeweils sehr unterschiedliche Versionen der Geschehnisse in Syrien zu Protokoll gegeben. So habe der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung ausgeführt, dass er im Jahr 2013 zwecks Arbeit sechs Monate im Irak gewesen und anschliessend nach Syrien zurückgekehrt sei, wo es dann ungefähr einen Monat vor der Ausreise in die Türkei zu seiner Entführung durch die unbekannte Gruppierung gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe bei der Kurzbefragung demgegenüber vorgetragen, dass der Beschwerdeführer direkt nach seiner Entführung in den Nordirak gereist und dort sechs Monate geblieben sei. Anlässlich der Bundesanhörung habe schliesslich auch der Beschwerdeführer angegeben, er sei erst nach respektive aufgrund der Entführung in den Irak geflohen und danach für etwa zwanzig Tage nach Syrien zurückgekehrt, bevor er mit seiner Familie in die Türkei ausgereist sei. Im Widerspruch dazu habe er bei der Kurzbefragung noch von zwei Tagen gesprochen, die er vor seiner endgültigen Abreise noch in Syrien verbracht habe. Des Weiteren hätten die Beschwerdeführenden bei ihren Kurzbefragungen noch erklärt, dass sie ihr Wohnhaus in F._______ [Ende] 2013 verlassen hätten und direkt ausgereist seien. Anlässlich ihrer Bundesanhörungen hätten sie demgegenüber plötzlich behauptet, dass sie sich vor ihrer Ausreise gar nicht mehr an ihrer Wohnadresse in F._______, sondern in I._______ aufgehalten hätten und von dort aus geflohen seien. Die Beschwerdeführerin habe sich unmittelbar nach der Entführung des Ehemannes dorthin begeben und der Beschwerdeführer sei nach seiner Rückkehr aus dem Irak direkt zu ihr gekommen. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Bundesanhörung aber erwähnt, dass sie länger als ein paar Wochen alleine mit ihren Kindern in F._______ geblieben sei. Wann dies gewesen sei soll, bleibe unklar, weil sie ja behauptet habe, nach der Entführung des Beschwerdeführers direkt nach I._______ gezogen zu sein. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, an einem Freitag entführt worden zu sein, als er auf dem Weg zu einem Fussballspiel gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe stattdessen angegeben, der Beschwerdeführer sei auf dem Weg zu Arbeit gewesen, als er entführt worden sei. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Freitag in Syrien der offizielle Ruhetag sei und es sich bei der Entführung des eigenen Ehemannes um ein dramatisches Ereignis handle, bei dem erwartet werden könne, dass eine Betroffene sich zumindest an die ungefähren Umstände erinnern könne, erscheine diese Aussage seltsam. Ferner habe sich der Beschwerdeführer auch bezüglich der Dauer seiner Entführung widersprochen, habe er bei der Kurzbefragung doch noch fünf bis sechs Tagen angegeben, um in der Bundesanhörung von zwei Tagen zu sprechen. Darüber hinaus habe er vorgetragen, dass er nach seiner Freilassung seine Ehefrau angerufen habe, woraufhin diese zu ihrer Familie nach I._______ gefahren sei. Im Widerspruch dazu habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe sich aus Angst, weil ihr Ehemann plötzlich nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei, nach I._______ begeben und habe erst dort einen Anruf ihres Ehemannes erhalten, in dem dieser ihr mitgeteilt habe, dass er auf dem Weg in den Irak sei. Ferner erhärteten die mangelnde Logik und Nachvollziehbarkeit der Schilderungen der Beschwerdeführenden den Verdacht, dass sie sich auf einen konstruierten Sachverhalt bezögen. So habe der Beschwerdeführer ausgeführt, seine Entführer hätten von ihm wissen wollen, wo sein Bruder sei und was er arbeite. Gleichzeitig habe er behauptet, die Gruppierung habe seinen Bruder auch persönlich verfolgt, indem sie in sein Haus in G._______ eingebrochen sei, ihm ins Bein geschossen und alle seine Papiere betreffend seine Tätigkeit bei der Armee entwendet habe. Wenn die Gruppierung aber bereits gewusst habe, wo sein Bruder wohne und was er arbeite, leuchte es nicht ein, wieso sie den Beschwerdeführer dann noch hätten entführen und nach diesen ihnen bereits bekannten Informationen hätten befragen sollen. Die Beschwerdeführerin habe ihrerseits behauptet, dass ihr Ehemann über keinerlei Einzelheiten zu seiner Entführung berichtet habe. Sie habe ihn aus Angst auch gar nicht danach befragt. Es mute indes eigenartig an, dass die Beschwerdeführerin gar kein Interesse daran habe, zu erfahren, was ihrem Ehemann widerfahren sei, zumal es seit der Flucht aus Syrien auch gar keinen Grund mehr dafür gebe, aus Angst nichts wissen zu wollen. Schliesslich seien die Vorbringen in wesentlichen Punkten auch zu wenig konkret, detailliert und differenziert und erweckten somit den Eindruck, dass die Beschwerdeführenden nicht von Selbsterlebtem berichteten. So hätten sie wiederholt angegeben, sich nicht erinnern zu können. Die Beschwerdeführerin habe weder gewusst, wann der erste Drohbrief an ihren Ehemann gekommen sei, noch, wie viel Zeit bis zum Eintreffen des zweiten Drohbriefes respektive bis zur Entführung vergangen sei. Sie habe nicht einmal schätzen können, ob es sich dabei um Tage oder Wochen gehandelt habe. Auch habe sie nicht die geringste Ahnung gehabt, wann sie sich zum letzten Mal in ihrer Wohnung in F._______ aufgehalten habe, was ihr Ehemann im Irak gearbeitet habe und wie oft sie während seines Aufenthalts im Irak telefoniert hätten. Der Beschwerdeführer habe ebenfalls angegeben, sich nicht erinnern zu können, wann er die beiden Drohbriefe erhalten habe. Auch wisse er trotz mehrmaligem Nachfragen nicht genau, wann er entführt worden sei, sondern könne dazu nur angeben, dass dies an einem Freitag im Jahr 2013 passiert sei. Es sei wenig glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführenden gar nicht an den ungefähren Zeitraum dieser folgeschweren Ereignisse erinnern könnten, zumal sie ja auch kaum länger als ein Jahr zurücklägen. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass die Beschwerdeführenden es absichtlich vermieden, genauere Datumsangaben zu machen, um sich dabei nicht in Widersprüche zu verstricken. C. Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Juli 2014 (Poststempel) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 13. Juni 2014 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorwürfe in der angefochtenen Verfügung übertrieben und äusserst spitzfindig seien. So seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - weder unlogisch noch unglaubwürdig ausgefallen. Bezüglich des Vorhalts, die Beschwerdeführenden hätten keine genauen zeitlichen Angaben machen können, sei daran zu erinnern, dass man sich in Syrien, anders als in der Schweiz, nicht strikt an Daten und Zeiten orientiere, sondern eher von Tag zu Tag lebe. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden rund ein Jahr nach den Geschehnissen nicht mehr das genaue Datum der Entführung nennen könnten, dürfe nicht geschlossen werden, dass dieses Vorbringen unglaubhaft sei und nie stattgefunden habe. Die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Entführungsdatum seien zudem auch mit dessen psychischer Belastung und der Stresssituation aufgrund der Flucht, der Traumatisierung im Krieg und seiner Entführung selbst zu erklären. Bezüglich des Vorhalts, die Beschwerdeführenden hätten widersprüchliche Angaben betreffend den Tag der Entführung gemacht, sei relativierend darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ein Jahr nach diesem Vorfall wohl einfach noch gewusst habe, dass ihr Ehemann aus dem Haus gegangen und nicht mehr zurückgekommen sei. Dass sie sich nicht mehr an den Wochentag habe erinnern können, hänge wohl damit zusammen, dass es für sie als Hausfrau kaum einen Unterschied mache, ob der Ehemann nun bei der Arbeit oder beim Fussballspielen sei. In jedem Fall habe auch die Beschwerdeführerin angeben können, dass der Ehemann am Morgen aus dem Haus gegangen sei. Eine Verwechslung zwischen Frei- und Arbeitstag sei weniger gravierend, als wenn die Beschwerdeführerin eine andere Tageszeit angegeben hätte. Bezüglich der Widersprüche betreffend die Angaben des Beschwerdeführers zur Dauer seiner Entführung wurde vorgetragen, dass es nachvollziehbar sei, dass er bei der ersten Befragung, welche nur zwei Wochen nach der Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz stattgefunden habe, angesichts der mit der Flucht einhergehenden psychischen Belastung und Erschöpfung nicht ganz beieinander gewesen sei. So habe er bei der Bundesanhörung denn auch angegeben, er sei sicher, dass er zwei Tage festgehalten worden sei. Ferner habe auch die Hilfswerksvertretung darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer möglicherweise psychische Probleme habe und ein psychiatrisches Gutachten empfehlenswert sei. Ob die Beschwerdeführerin anlässlich des ersten Telefonats des Beschwerdeführers nach dessen Entführung bereits bei ihrer Familie in I._______ oder noch in F._______ gewesen sei, sei eine unbedeutende Spitzfindigkeit. So liege dieses Telefonat über ein Jahr zurück. Zudem hätten die Beschwerdeführenden übereinstimmend ausgesagt, dass sich die Beschwerdeführerin während des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Irak in I._______ aufgehalten habe und sie mehrmals telefoniert hätten. Dem Vorwurf, die Entführung des Beschwerdeführers sei unlogisch, weil die dafür verantwortliche Gruppierung bereits über die nötigen Informationen betreffend seinen Bruder verfügt habe, sei entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer lediglich ausgesagt habe, dass bei seinem Bruder eingebrochen worden sei und dieser angeschossen worden sei, er aber nicht angegeben habe, wann dies passiert sei. Die Vorinstanz folgere aus diesen Angaben in unzulässiger Weise, dass die Entführung des Beschwerdeführers nach der Wohnungsdurchsuchung seines Bruders stattgefunden habe, obwohl dafür keine Anhaltspunkte bestünden. Selbst wenn sich die Entführung aber nach der Behelligung des Bruders zugetragen hätte, wäre eine nachfolgende Entführung des Beschwerdeführers nicht unlogisch. So komme eine Entführung von Familienmitgliedern als weiteres Druckmittel durchaus in Frage, nachdem der Bruder des Beschwerdeführers sich auch nicht mit Gewalt habe zum Überlaufen bewegen lassen. Was das Bundesverwaltungsgericht im Entscheid E-703/2014 vom 12. Mai 2014 (E. 4.3.1 f.) bezüglich der Reflexverfolgung in Syrien seitens der Regierung festgehalten habe, müsse im Bewusstsein der heutigen Lage in Syrien, wonach sich Regierungstruppen und Rebellen aufs Äusserste bekämpften und um jeden Mann werben würden, analog auch für die gegnerischen Rebellengruppen gelten. Das Argument, es sei unlogisch, dass die Beschwerdeführerin sich nicht für die Details der Entführung ihres Ehemannes interessiert habe und noch heute Angst habe, nachzufragen, obwohl sie sich nicht mehr in Syrien befinde, zeuge von wenig Einfühlungsvermögen seitens der Vorinstanz. So habe die Beschwerdeführerin in einem Land gelebt, wo seit März 2011 Bürgerkrieg herrsche, weshalb es nachvollziehbar sei, dass sie ihre Angst nicht einfach per Knopfdruck ausschalten könne. Ferner hätten sich die Beschwerdeführenden erst ein halbes Jahr nach der Entführung des Beschwerdeführers wieder getroffen und seien dann mit den Vorbereitungen für ihre Flucht beschäftigt gewesen, so dass die Entführung keine Priorität mehr gehabt habe. Bezüglich des Vorwurfs, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien zu wenig begründet, da sie sich an vieles nicht mehr hätten erinnern können, sei nochmals zu betonen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Kultur eine weniger enge "Beziehung" zu Daten hätten und auch ihre Traumatisierung infolge des Krieges sowie die Stresssituation infolge der Flucht mitberücksichtigt werden müssten. Ein wichtiger Aspekt sei ferner, dass die Beschwerdeführerin nicht in ihrer Muttersprache Kurmanci, sondern auf Arabisch befragt worden sei. Obwohl sie gut Arabisch spreche und auch angegeben habe, den Dolmetscher gut zu verstehen, könne kein Vergleich zu einer Befragung in der Muttersprache gezogen werden. So habe sie denn auch an anderer Stelle zu verstehen gegeben, dass sie nicht perfekt Arabisch spreche. Auch die Hilfswerksvertretung habe darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nur beschränkt Arabisch spreche und dass dies zusammen mit dem psychisch angeschlagenen Zustand viele kurze oder "ich-weiss-nicht" Antworten hervorgerufen haben könnte. Auch sei es gut möglich, dass die Beschwerdeführerin die Fragen bezüglich der Dauer ihres Aufenthalts in F._______ nicht richtig verstanden habe. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid einem starren Argumentationsschema gefolgt sei, das weder dem Einzelfall gerecht werde noch die psychisch belastende Situation, in der sich die Beschwerdeführenden befänden, genügend berücksichtige. Auch sei weder zu den eingereichten Dokumenten bezüglich des beim Assad-Regime arbeitenden Bruders des Beschwerdeführers, noch zu den bekannten Vorkommnissen in Syrien betreffend Erpressung und erzwungener Überläufer Stellung genommen worden. Nach dem Gesagten seien die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden glaubhaft, weshalb diese unter einem unerträglichen psychischen Druck gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG litten. Auch seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass sich die Verfolgungsgefahr und die Erpressungsversuche der Terrorgruppe abgeschwächt haben sollten. Selbst wenn das Gericht die Entführung des Beschwerdeführers wider Erwarten als unglaubhaft einstufen würde, könne davon ausgegangen werden, dass aufgrund der aktuellen Lage in Syrien Drohungen, Entführungen und Verfolgungen gegen Angehörige von dem Regime nahen Personen, wie dies der Bruder des Beschwerdeführers zweifellos sei, an der Tagesordnung seien und den Beschwerdeführenden somit drohen würden. Dass es in Syrien sowohl seitens des Regimes als auch seitens Rebellengruppen zu Reflexverfolgungsmassnahmen komme, sei seit längerem gerichtsnotorisch, wie aus den Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts E-6623/2006 vom 14. November 2008 (E. 5.5 und E. 7.2.1) und E-703/2014 vom 12. Mai 2014 (E. 4.3.1) hervorgehe. Folglich sei eine begründete Furcht, an Leib und Leben bedroht zu sein und somit ernstlichen Nachteilen ausgesetzt zu werden, vorliegend gegeben. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte die von den Beschwerdeführenden mandatierte Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren als amtliche Beiständin ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2015 bot das Gericht der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2015 hielt die Vorinstanz fest, dass es kaum glaubhaft erscheine, dass die Beschwerdeführerin es vorgezogen habe, Fragen, die sie eigentlich hätte beantworten können, mangels Sprachkenntnissen lediglich mit "ich weiss nicht" zu beantworten, anstatt zu signalisieren, dass sie Mühe habe, ihre Antwort auf Arabisch zu formulieren - und wenn doch, müsse sie sich vorwerfen lassen, ihre Mitwirkungspflicht nicht richtig wahrgenommen zu haben. Hinzu komme, dass viele der von ihr mit "ich weiss nicht" beantworteten Fragen simple Zeitangaben betroffen hätten, von denen anzunehmen sei, dass sie die entsprechenden Begriffe durchaus auf Arabisch kenne. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass ihr das Protokoll rückübersetzt worden sei und sie es durch ihre Unterschrift bestätigt habe. Die darin enthaltenen Widersprüche und Ungereimtheiten liessen sich daher nicht durch die Übersetzungssituation rechtfertigen oder wegerklären. Während die Aussage, dass man sich in Syrien weniger an Daten und Zeiten orientiere als in Westeuropa, im Kern zutreffen möge, erwecke die Argumentation in der Beschwerdeschrift nahezu den Eindruck, als würde man in Syrien gewissermassen verloren in Zeit und Raum leben und könne das Morgen kaum vom Gestern unterscheiden, was offensichtlich nicht der Fall sei. So sei es etwa keinesfalls bloss eine Spitzfindigkeit, ob die Beschwerdeführerin bei ihrem ersten Telefonanruf nach der Entführung ihres Ehemannes bereits in I._______ oder immer noch in F._______ gewesen sei. Es dürfe mit grosser Sicherheit angenommen werden, dass sich auch eine Syrerin ziemlich genau daran erinnern könne, wann und wo sie endlich wieder ein Lebenszeichen von ihrem plötzlich verschwundenen Ehemann erhalten habe. Bezüglich der Rüge, es sei in der angefochtenen Verfügung nicht genügend auf die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel eingegangen worden, sei festzustellen, dass den eingereichten Fotos, die den Bruder des Beschwerdeführers sowie dessen Militärausweis zeigen sollten, aufgrund der hohen Fälschungsanfälligkeit keinerlei Beweiswert zukomme. Selbst wenn sie echt sein sollten, belegten sie lediglich, dass der Bruder des Beschwerdeführers beim Militär gewesen sei, jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die von ihm geltend gemachten Nachteile erfahren habe. F. In ihrer Replik vom 3. Juni 2015 liessen die Beschwerdeführenden ausführen, dass sie integral auf die Ausführungen in ihrer Beschwerdeschrift verwiesen. Bezüglich des Vorwurfs, die Beschwerdeführerin wisse nicht mehr, wo sie sich anlässlich des ersten Telefonanrufes ihres Ehemannes seit dessen Entführung aufgehalten habe, sei nach nochmaligen Überlegungen festzuhalten, dass sie in diesem Zeitpunkt noch in F._______ gewesen sei. G. [Im] 2015 brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter, E._______, zur Welt. H. Mit Eingabe vom 5. Januar 2016 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden ihre Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentliche die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zutreffenderweise zum Schluss gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien unglaubhaft. 4.2 Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführenden wurden sie in ihrem Heimatland wegen der Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers beim militärischen Geheimdienst von Oppositionellen verfolgt. 4.2.1 Es ist zunächst zu prüfen, inwiefern es plausibel ist, dass eine Person kurdischer Ethnie in Syrien beim militärischen Geheimdienst angestellt wird. Bereits vor dem Bürgerkrieg herrschte in Syrien - im Verhältnis zum Bevölkerungsanteil der Kurden - eine Unterbesetzung von Staatsstellen mit kurdischen Syrern. Gemäss den konsultierten Quellen sei dies mit Bezug zu Stellen beim militärischen Geheimdienst besonders augenfällig; diese seien angesichts der kritischen Rolle dieses Bereichs für das Überleben des Regimes fast ausschliesslich mit Alawiten besetzt. Dennoch gebe es in Syrien auch in bedeutenderen Positionen innerhalb des syrischen Machtapparates Kurden, wobei dies eher als Ausnahmeerscheinung zu werten sei (vgl. Jordi Tejel, Syria's Kurds: History, politics and society, 2009, S. 66; Austrian Red Cross [ACCORD] / Danish Immigration Service [DIS], Human rights issues concerning Kurds in Syria: Report from a joint fact finding mission by the Danish Immigration Service [DIS] and ACCORD/Austrian Red Cross to Damascus, Syria, Beirut, Lebanon, and Erbil and Dohuk, Kurdistan Region of Iraq [KRI] - 21 January to 8 February 2010, Mai 2010; Hicham Bou Nassif, 'Second-Class': The Grievances of Sunni Officers in the Syrian Armed Forces, in: Journal of Strategic Studies, 38 [5], 2015, S. 634; Harriet Montgomery, The Kurds of Syria: An existence denied, 2005, S. 111). Die Wahrscheinlichkeit, dass der Bruder des Beschwerdeführers als Kurde beim militärischen Geheimdienst arbeitet, ist mithin klein. Dennoch kann dies nach dem Gesagten und mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht gänzlich ausgeschlossen werden. So wird in verschiedenen Quellen darauf hingewiesen, dass sich im Quartier (...) in G._______ tatsächlich - wie vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Kurzbefragung angegeben (vgl. A2/12, Rz. 7.01; A13/17, F75, S. 10) - Einrichtungen des militärischen Geheimdienstes befinden (vgl. [Quellenangaben]). Dass die Beschwerdeführenden abgesehen davon nur sehr wenige Angaben zur Tätigkeit des Bruders machen konnten, kann ihnen nicht angelastet werden, da es bei Geheimdienstmitarbeitern wohl in der Natur der Sache liegt, dass auch das nähere Umfeld nicht über deren genaue Tätigkeit Bescheid weiss. Die bei der Vorinstanz eingereichten Fotografien des Bruders in Uniform sowie seines Militärausweises vermögen lediglich zu belegen, dass er beim Militär arbeitet. In welchem Bereich der Armee er genau tätig ist, lässt sich diesen Beweismitteln indes nicht entnehmen, weshalb die Aussage der Beschwerdeführenden damit weder untermauert noch geschwächt wird. 4.2.2 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob es den Beschwerdeführenden gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer von einer oppositionellen Gruppierung bedroht und schliesslich entführt wurde, mit dem Zweck, seinen Bruder zum Übertritt von der Armee zu dieser Gruppierung zu bewegen. Dies ist zu verneinen. So erscheint das Vorgehen der Oppositionellen, den Beschwerdeführer zu bedrohen und zu misshandeln, mit Blick auf deren Ziel, dessen Bruder zur Aufgabe seiner privilegierten staatlichen Stelle und zur Kooperation zu bewegen, widersinnig. Selbst wenn sie den Bruder aber tatsächlich mittels Bedrohung seiner Familienangehörigen zum Überlaufen hätten bringen wollen, ist nicht verständlich, wieso sie den Beschwerdeführer, nachdem sie ihn entführt und misshandelt hatten, einfach wieder freiliessen und ihm darüber hinaus gar noch Geld gaben, statt ihn zwecks Erpressung des Bruders als Geisel zu nehmen. So erscheint es realitätsfremd, dass die Oppositionellen geglaubt haben sollen, der Beschwerdeführer würde nach der traumatischen Erfahrung der Entführung und Misshandlung brav nach Hause zurückkehren, anstatt mit dem ausgerichteten Geld sofort die Flucht zu ergreifen. Zudem erscheinen die Fragen, die dem Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge von seinen Entführern gestellt worden sein sollen, unlogisch. Angesichts der Tatsache, dass die Oppositionellen darüber orientiert gewesen sein mussten, dass der Bruder des Beschwerdeführers beim Geheimdienst arbeitet, ansonsten sie Letzteren gar nicht erst ins Visier genommen hätten, und mit Blick darauf, dass es auch ihnen hätte klar sein müssen, dass Familienangehörige von Geheimdienstmitarbeitern kaum im Detail über den Inhalt deren Arbeit orientiert sind, macht es wenig Sinn, dass der Beschwerdeführer wiederholt gefragt worden sein soll, was sein Bruder arbeite (vgl. A13/17, F75). Ferner ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer seinen Bruder zum Übertritt in eine oppositionelle Organisation hätte bewegen sollen, wo er doch wiederholt angegeben hat, dass er nicht wisse, welche Organisation ihn bedroht und entführt habe (vgl. A13/17, F24, F58 ff.). Des Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es unglaubhaft erscheint, dass die Beschwerdeführenden nicht einmal annähernd darüber Auskunft geben konnten, wann sie die beiden Drohbriefe erhalten haben und wann der Beschwerdeführer entführt wurde. Das in der Rechtsmittel-eingabe dagegen vorgebrachte Argument - angesichts der kulturell bedingten, weniger engen Beziehung der Beschwerdeführenden zu Daten, sowie ihrer Traumatisierung infolge des Krieges, dürfe von ihnen nicht erwartet werden, dass sie das genaue Datum dieser Ereignisse angeben können - vermag nicht zu überzeugen. So war es den Beschwerdeführenden nicht einfach unmöglich, das konkrete Datum zu nennen; vielmehr waren sie ausserstande, diese Vorfälle einem Monat oder einer Jahreszeit zuzuordnen (vgl. A13/17, F36, F39, F55 f.; A14/11, F44 ff.). Obwohl es nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass für die Kurzbefragung der Beschwerdeführerin ein Dolmetscher für Kurmanci organisiert werden konnte, wünschenswert gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin auch anlässlich der eingehenden Anhörung in ihrer Muttersprache befragt worden wäre, lässt sich die Detailarmut in ihren zeitlichen Angaben - entgegen der Ansicht auf Beschwerdeebene - nicht mit Verständigungsproblemen erklären. So wäre vor dem Hintergrund der Aufforderung an die Beschwerdeführerin zu Beginn ihrer Anhörung, es sei wichtig, dass sie sich sofort melde, wenn sie etwas nicht verstehe (vgl. A14/11, F3), tatsächlich zu erwarten gewesen, dass sie bei Verständigungsproblemen nicht einfach mit "ich weiss nicht" geantwortet hätte. Bei Frage 34 gab sie denn auch explizit zu Protokoll, dass sie diese nicht verstanden habe. Abgesehen davon entsteht bei der Lektüre des Anhörungsprotokolls nicht generell der Eindruck, dass es zwischen der Dolmetscherin und der Beschwerdeführerin zu Verständigungsproblemen gekommen wäre. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich in den Aussagen der Beschwerdeführenden teilweise gravierende Widersprüche finden, welche ein Indiz dafür darstellen, dass ihrer Verfolgungsgeschichte nicht ein selbst erlebter Vorfall zugrunde liegt. So sagten die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Kurzbefragung noch einstimmig aus, dass sie F._______ [Ende] 2013 verlassen hätten, um über ein Dorf bei J._______ in die Türkei auszureisen, wo sie einen Termin beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul gehabt hätten (vgl. A2/12, Rz. 2.02, 5.02; A3/10, Rz. 2.02, 5.02). Anlässlich der eingehenden Anhörung trug der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu vor, dass er nach seiner Entführung nicht mehr nach F._______ zurückgekehrt sei, sondern vom Nordirak aus über das Heimatdorf seiner Ehefrau, I._______ bei K._______, wo sich diese seit seiner Entführung aufgehalten habe, in die Türkei ausgereist sei, um den Termin beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul [Ende] 2013 wahrnehmen zu können (vgl. A13/17, F37, 41 ff.). Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der eingehenden Anhörung ihrerseits an, sie sei unmittelbar nach der Entführung ihres Ehemannes nach I._______ gezogen und sei, nach dessen Ankunft aus dem Nordirak von dort aus mit ihm zusammen über K._______ in die Türkei gereist (vgl. A14/11, F11 ff., F23, F26, F54). Ferner gab die Beschwerdeführerin an einer Stelle in ihrer Anhörung im Zusammenhang mit der Rückkehr ihres Ehemannes aus dem Nordirak an, dass sie länger als ein paar Wochen alleine mit ihren Kindern in F._______ gewesen sei (vgl. A14/11, F28 ff.), um an anderer Stelle auszuführen, dass sie unmittelbar nach der Entführung ihres Ehemannes nach I._______ gezogen sei (vgl. A14/11, F54 ff.) und mithin nicht lange alleine in F._______ gewesen sein konnte. Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Kurzbefragung noch aus, er sei einen Monat vor der Auseise in die Türkei respektive im Oktober 2013 entführt worden (vgl. A2/12, Rz. 7.01, S. 9), während er bei der einlässlichen Anhörung im Widerspruch dazu vortrug, nach der Entführung und vor der Ausreise in die Türkei fünf bis sechs Monate im Irak gewesen zu sein (vgl. A13/17, F102). Diese Widersprüche - die sich weder durch die pauschalen Einwände anlässlich des den Beschwerdeführenden im Rahmen der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs (vgl. A13/17, F122, F124; A14/11, F84) noch durch ihre psychische Belastung infolge der Flucht erklären lassen - erwecken in ihrer Gesamtheit betrachtet den Eindruck, die Beschwerdeführenden hätten die Schilderung, wie sie F._______ verlassen haben und aus Syrien ausgereist sind, anlässlich der Anhörung derart angepasst, dass sich ihre Verfolgungsgeschichte darin einbetten lässt. Dies wiederum lässt ihr Verfolgungsvorbringen konstruiert erscheinen. Dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leidet und es deshalb zu den erwähnten Widersprüchen gekommen ist, wurde bis heute nicht belegt, obwohl dies mittels ärztlichem Bericht ohne weiteres möglich gewesen wäre. Der Antrag, es sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (vgl. Beschwerdeschrift S. 8), ist abzuweisen. 4.3 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass zwar nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass der Bruder des Beschwerdeführers als Kurde beim militärischen Geheimdienst arbeitet, auch wenn die Wahrscheinlichkeit, dass dies tatsächlich so ist, eher klein ist. In jedem Fall ist es den Beschwerdeführenden aber - aus den genannten Gründen - nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer wegen dieser Tätigkeit seines Bruders von Oppositionellen entführt wurde. Die Nähe zu einer regimenahen Person alleine vermag - entgegen der Ansicht auf Beschwerdeebene - zudem noch keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und gestützt darauf ihre Asylgesuche abgelehnt. 5. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die Vorinstanz ging in ihrer Verfügung 13. Juni 2014 von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, weshalb sie die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anordnete. Dieser Entscheid betreffend den Vollzugspunkt wurde mit Beschwerde vom 10. Juli 2014 nicht beanstandet. Mithin erübrigen sich weitere Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden stellten in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 10. Juli 2014 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2014 guthiess. Folglich werden keine Verfahrenskosten erhoben. 8.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG). Hingegen ist die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 110a AsylG i.V.m. Art. 65 VwVG als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt worden, und es ist ihr demnach eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten. In der Kostennote vom 5. Januar 2016 wird für die Bemühungen der Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren ein insgesamt nicht angemessener Gesamtaufwand von Fr. 5'650.80 ausgewiesen. Begründet wird dieser Aufwand im Wesentlichen damit, die Rechtspraktikantin, für die ein Stundenansatz von Fr. 180.- in Rechnung gestellt werde, habe 23 Stunden auf die Bearbeitung dieses Falles verwendet. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2014 Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt, weshalb nur deren Bemühungen, nicht aber die Bemühungen der Rechtspraktikantin in Rechnung gestellt werden können. Aus der Kostennote lässt sich der Aufwand der eingesetzten Rechtsbeiständin nicht entnehmen. Daher wird der Aufwand in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren gemäss Art. 8 ff. VGKE von Amtes wegen festgelegt. Dabei erscheint ein Gesamtaufwand von 8.5 Stunden für die getätigten Bemühungen, das heisst für das Verfassen der 14-seitigen Beschwerdeschrift und der 3-seitigen Replik, angemessen. Der darauf anzuwendende, von der Rechtsbeiständin für ihre Arbeit ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 220.- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Einbezug der ausgewiesenen Auslagen von Fr. 35.- und Mehrwertsteuern von 8 Prozent ist den Beschwerdeführenden mithin eine Entschädigung im Umfang von aufgerundet Fr. 2'060.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der als unentgeltlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2'060.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: