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E-384/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2021

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal Abteilung V E-384/2022

U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Giesel, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2021 / N (…).

E-384/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. August 2021 in der Schweiz ein Asyl- gesuch stellte, dass er anlässlich der Personalienaufnahme vom 30. August 2021, seiner Anhörung vom 14. Oktober 2021 und einer ergänzenden Anhörung vom

24. November 2021 zu Protokoll gab, er sei Kurde und stamme aus B._______, dass er im Januar 2021 seinen Bruder C._______ – dem hierzulande Asyl gewährt worden sei (N […]) – in der Schweiz besucht habe und er im Feb- ruar 2021 wieder in die Türkei zurückgereist sei, dass er im August 2021 wieder habe ausreisen müssen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei, dass sein Vater Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) gewesen und wegen politischer Posts in den sozialen Medien zu einer bedingten Freiheitsstrafe von rund (…) Jahren verurteilt worden sei, dass er selber Anfang 2021 ebenfalls Mitglied der HDP geworden sei und an politischen Veranstaltungen teilgenommen habe, so an der (…)-Kund- gebung 2021 und an einem Umzug zu Ehren von D._______ vom (…) 2021, dass er bei diesen beiden Kundgebungen von der Polizei mitgenommen und für kurze Zeit festgehalten und verhört worden sei, dass es bei ihm zu Hause ungefähr zweimal monatlich zu Hausdurch- suchungen gekommen sei, wobei die Wohnung immer wieder verwüstet worden sei, dass Polizisten am 20. Juli 2021 seinem Arbeitgeber gesagt hätten, er sei ein Terrorist, worauf er die Stelle verloren – allerdings in einer anderen Fi- liale der gleichen Firma kurz darauf eine neue Anstellung erhalten – habe, dass er am 10. respektive 11. August 2021 auf dem Nachhauseweg von Polizisten in Zivil entführt, zu einem Wald gebracht und unter Schlägen und Todesdrohungen von ihm verlangt worden sei, dass er die Polizei als Spit- zel unterstütze, dass er sich nach seiner Freilassung dazu entschieden habe, aus der Türkei auszureisen und er das Land in einem Lastwagen illegal verlassen habe und über unbekannte Länder in die Schweiz gereist sei,

E-384/2022 Seite 3 dass der Beschwerdeführer beim SEM Kopien der Anklageschrift und des Urteils seines Vaters, ein Schreiben seines türkischen Anwalts sowie me- dizinische Unterlagen zu den Akten reichte, dass sein Asylverfahren vom SEM am 20. Oktober 2021 dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurde, dass das SEM mit (am 28. Dezember 2021 eröffneter) Verfügung vom

22. Dezember 2021 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2022 (Datum der Postaufgabe) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung des SEM sei voll- umfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläu- fig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass mit der Beschwerde unter anderem Scans der HDP-Ausweise (Beschwerdeführer und Vater) eingereicht und mit den Eingaben vom

27. und 31. Januar 2022 die Kostennote des Rechtsvertreters sowie Be- stätigungen der Mittellosigkeit nachgereicht wurden, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2022 die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und dem Beschwerde-führer Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 750.– setzte, der in der Folge fristgerecht überwiesen wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

E-384/2022 Seite 4 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der vom Instruktionsrichter einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht überwiesen wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM seine Verfügung hauptsächlich damit begründet hat, dass die individuellen Asylvorbringen des Beschwerdeführes unglaubhaft seien,

E-384/2022 Seite 5 dass diese Einschätzung von der Vorinstanz überzeugend begründet worden ist und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Unglaubhaftig- keitsargumentation des SEM entscheidend in Frage zu stellen, auf welche vorab verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.), dass in der Beschwerde am Wahrheitsgehalt der protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers festgehalten und ausgeführt wird, diese würden sich als detailreich, übereinstimmend und nicht einstudiert darstellen, dass nach Durchsicht der Protokolle entgegen diesen Ausführungen fest- zuhalten ist, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit einen wenig substanziierten Eindruck vermitteln und in den zentralen Punkten ungereimt sind, dass er namentlich die angebliche Entführung zeitlich nicht stimmig dar- stellen konnte, er nämlich als Tag dieses Ereignisses einerseits klar den

11. August 2021 benannte und in diesem zeitlichen Kontext weiter an- führte, nach der Kündigung habe er am 10. Augst 2021 ein Arztzeugnis für die neue Stelle erhalten, diese habe er gleichentags antreten müssen, einen Tag später sei er entführt worden (vgl. Protokoll Anhörung vom

14. Oktober 2021 F/A 90 ff.), dass er demgegenüber in der ergänzenden Anhörung angab, er sei am

10. August 2021 entführt worden und auch nach Vorhalt auf diesem Datum beharrte, ohne diesbezüglich eine nachvollziehbare Erklärung geben zu können (vgl. Protokoll ergänzende Anhörung vom 24. November 2021 F/A 85, 113), dass die Schilderung der Entführung – wiederum entgegen der in der Be- schwerdeschrift vertretenen Auffassung – kaum Realitätskennzeichen auf- weist, sondern der Beschwerdeführer diese gemäss seinen Angaben lebensbedrohliche Situation auffallend vage und pauschal beschrieben hat und sich seine Schilderungen weitgehend auf Stereotypen beschränken, dass auch die Schilderungen der Freilassung nach der angeblichen Ent- führung unstimmig ausgefallen sind (einmal sollen die Entführer ihn bis zur Strasse gefahren haben, wo er den Bus nach Hause habe nehmen können [vgl. Protokoll Anhörung vom 14. Oktober 2021 F/A 121 f.], einmal sollen ihn die Entführer einfach im Wald am Ort des Geschehens zurückgelassen haben [vgl. Protokoll ergänzende Anhörung vom 24. November 2021 F/ 169 f.]),

E-384/2022 Seite 6 dass nicht nachvollziehbar wird, wieso der Beschwerdeführer angesichts seines geringen politischen Profils als einfaches HDP-Mitglied von der Polizei zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert worden sein soll, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auch die Ausführungen des SEM hinsichtlich seiner ausweichenden Vorbringen im Zusammenhang mit dem Zugang zu e-Devlet zu bestätigen sind, dass das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht auf die Unglaubhaftigkeit die- ser Vorbringen geschlossen hat und an dieser Feststellung auch das Be- stätigungsschreiben eines türkischen Anwalts nichts zu ändern vermag, das die Vorinstanz aufgrund der Verfahrensumstände zu Recht als Ge- fälligkeitsschreiben qualifiziert hat (vgl. angefochtenen Verfügung S. 7), dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben bei den beiden Kund- gebungen vom (…) und (…) 2021 als einer unter vielen anderen Teilneh- mern festgehalten und nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden ist, dass diese Ereignisse schon mangels Intensität nicht als ersthafte Nach- teile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG gelten können, dass nach Durchsicht der beigezogenen Akten des Bruders des Beschwer- deführers (und der bei seinen Akten liegenden Unterlagen seines Vaters) auch nicht von der Gefahr einer Reflexverfolgung auszugehen ist, dass der Bruder C._______ über den Beschwerdeführer inhaltlich nur zu Protokoll gab, dieser sei an seiner Arbeitsstelle einmal von einem "Rassis- ten" geschlagen worden, worauf nicht der Täter, sondern er selber (C._______) ungefähr im Jahr 2016 verurteilt worden sei (vgl. N […] / Protokoll Anhö- rung vom 5. März 2019 S. 15), dass der Beschwerdeführer bei seinen Befragungen einen solchen Vorfall selber nicht geltend gemacht hat, dass der Bruder die Türkei im Jahr 2017 verlassen hat und es dem Be- schwerdeführer nach dem oben Gesagten nicht gelungen ist, eine zwi- schen dieser und seiner eigenen Ausreise erlittene Reflexverfolgung glaub- haft zu machen, dass auch die vom Beschwerdeführer angegebene Rückreise in den an- geblichen Verfolgerstaat im Jahr 2021 nicht darauf schliessen lässt, dass er damals selber eine Reflexverfolgung befürchtet hätte,

E-384/2022 Seite 7 dass unter diesen Umständen nicht davon auszugehen ist, dass der Be- schwerdeführer bei seiner erneuten Rückreise in das Heimatland aufgrund seines familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehba- rer Zukunft eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

E-384/2022 Seite 8 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll- zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und auch kein Grund für die eventualiter be- antragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ersichtlich ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Kos- ten zu verwenden ist.

E-384/2022 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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