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E-3846/2016

E-3846/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-08-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3846/2016 Urteil vom 5. August 2016 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Afghanistan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Mai 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland etwa im Juli 2015 verliessen und über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn, Österreich sowie Deutschland am 13. September 2015 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten, dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) vom 24. September 2015 und der Anhörung vom 15. März 2016 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie seien afghanische Staatsangehörige sowie ethnische Hazara (vgl. aber A7/11 S. 3 die Beschwerdeführerin betreffend), wobei Angehörige dieser Ethnie in Afghanistan schlecht behandelt würden, dass sie seit ihrer Kindheit in Kabul gelebt hätten, dass der Beschwerdeführer insbesondere angab, zwölf Jahre lang zur Schule gegangen zu sein und nebenher als [Tätigkeit 1] gearbeitet zu haben, da er sodann im Jahr 2009 bei einer ausländischen Firma namens "C._______" als [Tätigkeit 2] angefangen habe, wobei man ihm, da er (...), (...) Monate später eine Stelle als [Tätigkeit 3] angeboten habe, und er dieser Tätigkeit bis im Dezember 2010 nachgegangen sei, dass er im Jahr 2012 drei Semester lang an einer privaten Universität (...) studiert habe, das Studium aber aufgrund der Heirat abgebrochen habe, dass er daraufhin Ende 2013/Anfang 2014 begonnen habe, im Bereich des [Tätigkeit 4] zu arbeiten, wo er etwa anderthalb bis zwei Jahr tätig gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, zuerst von ihrem Vater unterrichtet worden zu sein und später die fünfte bis siebte Klasse absolviert zu haben, wobei sie im Jahr (...) mit der Schule aufgehört und für sieben Monate einen [Kurs] besucht habe, dass beide im Übrigen angaben, in Afghanistan herrsche seit längerer Zeit Krieg und es gebe dort keine Sicherheit, insbesondere nicht für den früher bei einer ausländischen Firma als [Tätigkeit 3] tätigen Beschwerdeführer, zumal er sich vor den Taliban und dem sogenannten "Islamischen Staat" (IS) fürchte, dass er selber jedoch nie persönlich bedroht worden sei, dass die Familie des Beschwerdeführers aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit grosse Angst gehabt und deshalb den beiden gesagt habe, sie sollten das Heimatland verlassen, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen folgende Unterlagen ins Recht legten: Heiratsurkunde, Taskara (in Kopie), Arbeitsnachweis (in Kopie) sowie Abschluss- und Leistungszertifikate den Beschwerdeführer betreffend, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Mai 2016 - eröffnet am 27. Mai 2016 - die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass es zur Begründung ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten, dass namentlich der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Tätigkeit als [Tätigkeit 3] bei der ausländischen Firma "C._______" nie irgendwelchen Drohungen ausgesetzt gewesen sei beziehungsweise man nie versucht habe, ihn anzugreifen, dass er somit nie Opfer gezielter, gegen ihn gerichteter Verfolgungsmassnahmen geworden sei und daher davon ausgegangen werden könne, dass er im Falle einer Rückkehr keine begründete Furcht habe, Ziel einer solchen Verfolgung zu werden, dass sodann zwischen der Ausreise im Jahr 2015 und der Tätigkeit als [Tätigkeit 3] - er habe Ende 2010 damit aufgehört - etwa vier Jahre liegen würden, weshalb nicht anzunehmen sei, dass seine Arbeit als [Tätigkeit 3] ursächlich für die Ausreise gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin im Übrigen keine eigenen Asylgründe vorgebracht habe, sondern lediglich angegeben habe, ihr Heimatland aufgrund der [Tätigkeit 3] ihres Ehemannes verlassen zu haben, womit ihre Vorbringen nicht geeignet seien, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen, dass schliesslich auch die geltend gemachte schwierige Sicherheitslage in Afghanistan keine persönliche Verfolgung der Beschwerdeführenden aufzuzeigen vermöge und folglich nicht asylrelevant sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, es sei die Verfügung des SEM vom 24. Mai 2016 aufzuheben und ihnen in der Folge Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei infolge Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass zur Stützung der Vorbringen Bilder in Farbkopie ins Recht gelegt wurden, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung im Wesentlichen ausführten, sie hätten aufgrund der früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers für die [ausländische Firma] Angst, da namentlich die Taliban oder der IS Personen, welche für die Behörden arbeiten, auf schreckliche Art und Weise bestrafen würden, dass sie im Übrigen der Ethnie der Hazara angehören würden und Übergriffe weit verbreitet beziehungsweise Angehörige dieser Ethnie benachteiligt seien, dass sie schliesslich im Rahmen ihrer Befragungen einen weiteren Grund für ihre Flucht aus Afghanistan aus Scham nicht genannt hätten, dass die Beschwerdeführerin nämlich einem reichen, angesehenen Mann namens D._______ als Frau versprochen worden sei und dieser über die Heirat der Beschwerdeführenden derart erzürnt gewesen sei, dass er den Tod der beiden geplant habe, weshalb sie das Heimatland hätten verlassen müssen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2016 festhielt, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten, dass es ferner die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss kommt, dass die Würdigung des SEM weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden ist, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz daher grundsätzlich zu schützen sind, da der Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhält, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers in einer ausländischen Firma in Afghanistan vermöge kein erhöhtes Risikoprofil zu begründen, zumal er seine Tätigkeit seit geraumer Zeit (seit Dezember 2010; A20/18 S. 6 f.) nicht mehr ausübt, dass er zudem zu Protokoll gab, nie persönlich bedroht worden zu sein (A20/18 S.11), was auch die Beschwerdeführerin bestätigte (A21/12 S. 6 f.), dass selbst gemäss dem Fall, Gruppierungen wie die Taliban oder der IS hätten damals seine Tätigkeit registriert, daraus nicht geschlossen werden kann, dass dieser Umstand mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine zukünftige gezielte Verfolgung auslösen würde, dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Stelle aufgegeben habe, als ein Arbeitskollege festgenommen worden sei (A20/18 S. 11 f.), nichts an der obigen Einschätzung zu ändern vermag, dass die vorgetragenen Asylgründe sodann in keinem Kausalzusammenhang zur Flucht stehen, dass sich zwar eine starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, nicht festlegen lässt; zu würdigen sind jeweils bei der Beurteilung auch allfällige plausible objektive und subjektive Gründe, die eine frühere Ausreise verhindert haben (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.2.1 m.w.H.), dass dennoch festgehalten werden kann, dass in der asylrechtlichen Literatur und Praxis eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten genannt wird, nach deren Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel als unterbrochen gelten müsste (vgl. Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 295; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 128; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl. Bern/Stuttgart 1991, S. 107; Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 76); bei einer Zeitspanne von mehr als zwei Jahren wird jedenfalls in der Praxis ein Kausalzusammenhang nicht mehr bejaht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/51 E. 4.2.5), dass bei der vorliegenden Zeitspanne - zwischen der Arbeit des Beschwerdeführers in einem ausländischen Unternehmen im Jahr 2009 bis Dezember 2010 und der Ausreise aus dem Heimatland Mitte 2015 - praxisgemäss von einem fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhang auszugehen ist, dass im Übrigen beide Beschwerdeführenden erklärten, nur auf Wunsch der Familie des Beschwerdeführers ausgereist zu sein (A20/18 S. 14; A21/12 S. 7 f.), dass des Weiteren das Vorbringen, welches erst auf Beschwerdeebene vorgetragen wurde, wonach die Beschwerdeführerin einen anderen Mann hätte heiraten sollen, und dieser nun plane, die Beschwerdeführenden zu töten, und die Waffen hierfür bereit mache, als nachgeschoben zu werten ist, dass auch die Erklärung, die Beschwerdeführerin habe sich für dieses Vorkommnis sehr geschämt und deshalb im Rahmen ihrer Befragungen nichts erwähnt, nicht zu überzeugen vermag, dass schliesslich auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Hazara in Afghanistan einer Kollektivverfolgung ausgesetzt wären (vgl. zu den Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfol­gung BVGE 2014/32 E. 7.2), dass aufgrund des Gesagten die geltend gemachten Vorbringen mithin nicht als asylrelevant bezeichnet werden können und das SEM somit zu Recht den Schluss gezogen hat, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich gemäss der auch heute noch geltenden Rechtsprechung die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan derart präsentiert, dass von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu sprechen ist (BVGE 2011/7 E. 9.9.1) und diese einzig in den Städten Kabul (BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3.1-4.3.3) weniger bedrohlich ist, als in den übrigen Landesteilen Afghanistans, dass unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (insbesondere tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) ein Vollzug der Wegweisung in diese Städte zumutbar sein kann (BVGE 2011/49 E. 7.3.5-7.3.8), dass die Beschwerdeführenden angaben, seit ihrer Kindheit in Kabul gelebt zu haben, und sie dort ihren Aussagen zufolge über ein familiäres Netz sowie über eine gesicherte Wohnsituation verfügen (A6/11 S. 5; A 7/11 S. 3 ff.; A21/12 S. 3 f.), dass zudem insbesondere der Beschwerdeführer eine gute Schulbildung sowie vielfältige Arbeitserfahrung aufweist und bis zu seiner Ausreise einem Beruf nachgegangen ist, dass auch die angeführten gesundheitlichen Beschwerden (A6/11 S. 8; A7/11 S. 7; A20/18 S. 14; A21/12 S. 9) keine Vollzugshindernisse darzustellen vermögen, und sich die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben bereits in Afghanistan in Behandlung befunden haben, dass mithin nicht ersichtlich ist, weshalb sie im Falle des Wegweisungsvollzugs nach Kabul aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten, dass sich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat demnach auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss bereits beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: