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E-3839/2021

E-3839/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-29 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 6. September 2019 in der Schweiz Asylgesuche. Das SEM lehnte die Gesuche mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 ab, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs der Wegweisung. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 11. Dezember 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6281/2020 vom 31. März 2021 vollumfänglich ab. Das Gericht nahm dabei eine umfassende Prüfung und Würdigung der als gegeben erachteten Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit) vor, unter besonderer Berücksichtigung der psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten der erstrubrizierten Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) in Albanien und der Situation der Kinder unter dem Aspekt des Kindeswohls. Ein mit der bei der Beschwerdeführerin (gemäss psychiatrieärztlichem Attest vom [...]. April 2021) bestehenden Behandlungsbedürftigkeit infolge (...) und (...) begründetes Gesuch vom 3. Mai 2021 um Sistierung des Wegweisungsvollzuges beantwortete das SEM mit Schreiben vom 10. Mai 2021 in ausführlicher Begründung abschlägig. An der angesetzten Ausreisefrist hielt es entsprechend fest. Für den detaillierten Inhalt der erwähnten Verfahren wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Eingabe vom 20. Juli 2021 richteten die Beschwerdeführerinnen ein Wiedererwägungsgesuch an das SEM, mit welchem sie die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges, die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme sowie die Befreiung von der Bezahlung jeglicher Kosten beantragten. In der Begründung wurde eine insoweit nachträglich veränderte Sachlage geltend gemacht, als seit Ergehen des Urteils E-6281/2020 vom 31. März 2021 eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten und die Integration der drei Kinder in der Schweiz weit fortgeschritten sei. Hierfür könnten neue Beweismittel in Form von zwei psychiatrischen Berichten vom (...). Mai und vom (...). Juli 2021 (je betr. die Beschwerdeführerin) sowie eines Schulberichts vom (...). Juni 2021 (betr. die zwei älteren Kinder) vorgelegt werden. Aus den psychiatrischen Berichten gingen die (...), die (...) und die (...) der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die bevorstehende Wegweisung hervor, die die zwingende Weiterbehandlung und den weiteren Verbleib der ganzen Familie in der Schweiz dringend notwendig machen würden, zumal die Beschwerdeführerin sich nicht mehr genügend um die Kinder kümmern könne und auf die Unterstützung der E._______ angewiesen sei. Die medizinische Versorgung in Albanien, «dem ihr grösstenteils unbekannten Herkunftsland», sei nicht ausreichend. Zwar bestehe ein Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung, jedoch müssten für die korrekte spezialärztliche Behandlung zusätzliche Mittel und Korruptionsgelder aufgewendet werden, über die sie nicht verfüge. Auch geschlechtsspezifische Gründe (Stigmatisierung der Beschwerdeführerin infolge sexueller Übergriffe durch den [...]) und das nach der Kinderrechtskonvention (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes; SR 0.107) zu berücksichtigende Kindeswohl sprächen gegen einen Vollzug der Wegweisung in die patriarchalisch geprägte Gesellschaft Albaniens. Dort drohe der Beschwerdeführerin auch Blutrache seitens ihres (...), welchen Umstand die schweizerischen Asylbehörden bislang in blauäugiger Weise nur ungenügend berücksichtigt hätten. Der Schulbericht bestätige die ausserordentlich gute schulische, sprachliche und soziale Integration der beiden älteren Kinder in der Schweiz und die unverhältnismässige Härte, die mit ihrer Wegweisung verbunden wäre. Albanien sei ein für sie komplett neues Land, in dem sie von unbekannten Familienmitgliedern erzogen würden, die ihre Mutter verstossen hätten; dies widerspreche dem Kindeswohl. Mithin hätten sie infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Anspruch auf Gewährung einer vorläufigen Aufnahme. C. Das SEM setzte den Vollzug der Wegweisung am 23. Juli 2021 einstweilen aus. D. Mit Verfügung vom 5. August 2021 - eröffnet am 6. August 2021 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch mitsamt dem Kostenerlassgesuch unter Erhebung einer Verfahrensgebühr von Fr. 600.- ab, soweit es darauf eintrat. Seine Verfügung vom 3. Dezember 2020 erklärte es als rechtskräftig und vollstreckbar. Schliesslich stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Gegen diese Verfügung haben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 27. August 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragen sie die Aufhebung der Verfügung, die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragen sie nebst der superprovisorischen Aussetzung des Wegweisungsvollzuges die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 30. August 2021 ordnete das Bundesverwaltungsgericht mangels Aktenkenntnis antragsgemäss einen einstweiligen Vollzugsstopp an. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht noch am 30. August 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]).

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden und verfahrensabschliessenden Direktentscheid in der Sache werden die prozessualen Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht.

E. 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.1 Zur Begründung des Nichteintretensteils der angefochtenen Verfügung hält das SEM fest, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gefahr einer ihr drohenden Blutrache und einer Diskriminierung als alleinstehende Frau in der albanischen Gesellschaft sowie das angebliche Fehlen eines tragfähigen Beziehungsnetzes im ordentlichen Verfahren vorbestandene Sachverhaltsteile beschlügen. Sie wären daher nicht im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs beim SEM, sondern im Rahmen eines Revisionsgesuchs beim hierfür zuständigen Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen. Eine Überweisung durch das SEM erübrige sich, weil die Zuständigkeit des SEM durch die auf Asylrecht spezialisierte Rechtsvertretung behauptet werde und daher der Nichteintretensgrund von Art. 9 Abs. 2 VwVG zur Anwendung gelange. Die materielle Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs begründet das SEM damit, dass die diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin mangels Erkennbarkeit eines fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadiums praxisgemäss keine lebensbedrohliche medizinische Notlage und mithin keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges bewirkten. Die beiden eingereichten psychiatrischen Berichte äusserten sich zudem zuständigkeitsüberschreitend zu Vollzugsfragen und insbesondere einer Gefährdungslage in Albanien oder Griechenland. Auch eine Wegweisung bei geltend gemachter Suizidalität verstosse nicht gegen Art. 3 EMRK, da suizidalen Tendenzen gegebenenfalls bei der Ausgestaltung der Rückführungsmodalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden könne. Da sich die Beschwerdeführerin in ärztlicher Behandlung befinde, könne einer allfällig erneut auftretenden (...) medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden. In Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht sei zudem die psychiatrische Versorgung in Albanien ausreichend vorhanden und zugänglich, wobei ein schweizerischer Standard und völlige Kostenlosigkeit nicht vorausgesetzt seien. Praxisgemäss sei daher vorliegend auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeitsfrage keine vollzugshinderliche medizinische oder anderweitige Notlage gegeben. Die Reise- und Transportfähigkeit werde im Übrigen im Überstellungszeitpunkt durch die Vollzugsbehörden geprüft und gegebenenfalls werde in Abstimmung mit weiteren involvierten Behörden (z.B. IOM) die Weiterführung nicht unterbrechbarer Therapien sichergestellt. Auch könne die Beschwerdeführerin Rückkehrhilfe beantragen. Schliesslich verweist das SEM erneut auf das bereits in der Verfügung vom 3. Dezember 2020 und im Urteil vom 31. März 2021 erkannte Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes in Albanien und die dort ebenfalls bereits verneinte Gefährdung des Kindeswohls. Seit diesem Urteil seien denn auch nur wenige Monate vergangen, in welchen kaum von einer zwischenzeitlich in vollzugshinderlichem Masse fortgeschrittenen Integration in der Schweiz ausgegangen werden könne. Eine Betreuung der Kinder in Albanien durch ihnen angeblich fremde Familienangehörige falle insofern nicht ins Gewicht, weil sie in der Schweiz neben der Mutter ebenfalls über keine engen Bezugspersonen verfügten. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich daher als zulässig, zumutbar und auch möglich. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 3. Dezember 2020 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb mitsamt dem Kostenerlassgesuch als von vornherein aussichtslos abzuweisen. Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung stütze sich auf Art. 111b Abs. 3 AsylG.

E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bekräftigt die Beschwerdeführerin zum einen die nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens eingetretene Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation in Form einer (...), einer (...) und einer dadurch einhergehenden Suizidalität und Reiseunfähigkeit sowie zum andern die Integrationsfortschritte der Kinder in der Schweiz. Diese würden Albanien nicht kennen und dort ihrer Mutter weggenommen. Der vorinstanzlichen Auffassung der Möglichkeit einer psychiatrischen Behandlungsfortsetzung in Albanien könne angesichts der anfallenden Kosten einer für sie adäquaten spezialärztlichen Therapie und Medikation nicht gefolgt werden. Das SEM begnüge sich mit einem pauschalen Verweis auf die im ordentlichen Verfahren ergangenen Entscheide. Der Zustand der Beschwerdeführerin würde gemäss den Arztberichten durchaus lebensbedrohliche und terminale Ausmasse annehmen, da eine Rückkehr nach Albanien ein erhöhtes Suizidrisiko mit sich bringe. Eine Fortführung der in der Schweiz begonnenen Therapie sei lebensnotwendig. Die behandelnden Ärzte seien entgegen der Ansicht des SEM durchaus kompetent, diese Umstände und die Reiseunfähigkeit zu beurteilen und eine Wegweisung nach Albanien infrage zu stellen. Es sei nun vielmehr am SEM, den Gegenbeweis der Reisefähigkeit zu erbringen, um die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin bekräftigt im Weiteren, in Albanien der Gefahr der Blutrache wegen der beschmutzten Familienehre (infolge ihrer Vergewaltigung durch ihren [...]) ausgesetzt zu sein, weshalb sie - wiederum entgegen der zynischen Auffassung der Vorinstanz - dort eben gerade nicht auf ein familiäres Netz zurückgreifen könne. Das SEM sei diesbezüglich zu leichtgläubig und stütze sich dabei weiterhin auf eine durchgeführte Botschaftsabklärung ab. Betreffend die Kinder sei zu berücksichtigen, dass diese einen erheblichen Teil ihres Lebens in der Schweiz verbracht und sich hier integriert hätten, wie aus dem Schulbericht hervorgehe. Entgegen der Vorinstanz sei es durchaus möglich, innert weniger Monate erhebliche Integrationsfortschritte in schulischer und sozialer Hinsicht zu machen. Eine Wegweisung nach Albanien würde in ihrem Fall klar dem Kindeswohl widersprechen, zumal als Kinder einer alleinerziehenden, von der Familie verstossenen und psychisch kranken Mutter ohne finanzielle Ressourcen. Sodann verweist die Beschwerdeführerin auf ihre Eigenschaft als Opfer sexueller Gewalt und damit auf die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz, Frauen einen spezifischen Schutz zu gewährleisten. In ihrem Fall bedeute dies den Verzicht auf einen Wegweisungsvollzug in den vermeintlich «sicheren» Heimatstaat Albanien, welcher ihre Therapieplanung unterbrechen und zu einer gravierenden Verschlechterung ihres psychischen Zustandes führen würde. Den eventualiter gestellten Rückweisungsantrag begründen die Beschwerdeführerinnen damit, dass das SEM die Gefahr, die ihnen bei einer Ausschaffung nach Albanien drohe, nicht hinreichend abgeklärt und überhaupt nicht gewürdigt habe. Zudem sei die älteste Tochter in Missachtung des ihr zustehenden rechtlichen Gehörs und des Kindeswohls nicht zur Äusserung im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug eingeladen worden.

E. 6.1.1 Das SEM ist vorab in seiner Auffassung zu stützen, dass für eine allfällige Neubeurteilung von Sachverhaltsteilen, die bereits Thema des zweistufigen ordentlichen Verfahrens waren und dort zur Würdigung gelangten (angeblich drohende Blutrache, Diskriminierung alleinstehender Frauen in der albanischen Gesellschaft und Fehlen eines tragfähigen Beziehungsnetzes) mangels Wiedererwägungsfähigkeit und mangels Überweisungsbedarfs an das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass zum Eintreten bestand. Die Abstützung des Nichteintretens auf Art. 9 Abs. 2 VwVG ist nicht zu beanstanden, zumal keine Person gezwungen werden kann, Partei in einem Verfahren (z.B. Revisionsverfahren) vor einer Behörde (z.B. Bundesverwaltungsgericht) zu werden, die sie nicht anzurufen beabsichtigt. In der Beschwerde wird die Nichteintretensfolge denn auch nicht explizit bestritten, sondern es werden lediglich die erwähnten Sachverhaltsteile bekräftigt. Im Übrigen liegt offensichtlich auch keine wiedererwägungstaugliche Konstellation im Sinne von E. 4.1 oben (am Ende) vor, da weder die geltend gemachten Tatsachen neu sind noch für die bekräftigten alten Sachverhaltsteile neue, nach dem Urteil vom 31. März 2021 entstandene Beweismittel geltend gemacht werden. Soweit im Übrigen im Wiedererwägungsgesuch und in der vorliegenden Beschwerde blosse Kritik an den im ordentlichen Verfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen geübt wird und die dortigen Erkenntnisse als «blauäugig» bezeichnet werden, ist auf die betreffenden Ausführungen nicht weiter einzugehen.

E. 6.1.2 Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Abklärungs- und Untersuchungspflicht (vgl. Art. 12 VwVG) ist sodann als offensichtlich haltlos zu bezeichnen: Das SEM hat sich, soweit Eintretensbedarf bestand (vgl. zuvor), im Sachverhalt wie auch in den Erwägungen einlässlich mit den wiedererwägungsweise für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien geltend gemachten Gefahren der Beschwerdeführerinnen befasst, die ihnen angeblich bei einer Ausschaffung drohen. Aus den Erwägungen geht auch hinreichend hervor, weshalb das SEM keinen weiteren Abklärungsbedarf erkannt hat, und die materielle Würdigung der behaupteten Vollzugshindernisse präsentiert sich umfassend. Von einer gänzlich unterbliebenen Würdigung kann keine Rede sein. Ob sie in der Sache auch zutreffend ist, ist nachfolgend zu prüfen (vgl. E. 6.1.3 unten). Betreffend die angeblich zu Unrecht unterlassene Anhörung der ältesten Tochter zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt des Kindeswohls ist klarzustellen, dass es sich vorliegend um ein ausserordentliches Verfahren handelt, welches gestützt auf Art. 111b Abs. 1 AsylG grundsätzlich schriftlich geführt wird. Es ist ebenso festzuhalten, dass die drei Kinder nicht unbegleitet sind und die sie gesetzlich vertretende Beschwerdeführerin den entscheidenden Beitrag zur Wahrung des Kindeswohls zu erbringen hat. Es kann im Übrigen auf die Ausführungen im Urteil E-2774/2021 (dort E. 6.2) in einer analogen Konstellation und mit Involvierung derselben Rechtsvertretung verwiesen werden.

E. 6.1.3 Materiell zu prüfen bleibt nunmehr, ob die Erkenntnis des SEM zutreffend ist, wonach vorliegend keine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.) vorliege und mithin kein Anlass zur wiedererwägungsweise Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges bestehe. Die betreffenden ausführlichen, ausgewogenen und hinlänglich auf die Praxis (des BVGer und des EGMR) abgestützten Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV/2 sowie Zusammenfassung oben E. 5.1) sind vollumfänglich zu stützen und es kann auf diese - im Übrigen ebenso auf jene gemäss Schreiben des SEM vom 10. Mai 2021 (vgl. oben Bst. A) - verwiesen werden. Die Beschwerde führt offensichtlich zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Beschwerdeführerinnen verkennen insbesondere, dass mit der Wiedererwägung nicht einfach eine vollständige Neubeurteilung der Wegweisungsvollzugsfrage unter Mitberücksichtigung neu hinzugekommener Faktoren erwirkt werden kann. Vielmehr ist einzig die Veränderung der Sachlage Beurteilungsgegenstand. Diese Veränderung der Sachlage bemisst sich nach der Differenz zwischen jener bei rechtskräftigem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens (vorliegend Urteil des BVGer vom 31. März 2021) und jener im Zeitpunkt der Geltendmachung des neuen, angeblich veränderten Zustands (vorliegend mittels Wiedererwägungsgesuch vom 20. Juli 2021) beziehungsweise der Beurteilung durch das angerufene SEM (vorliegend mittels Verfügung vom 5. August 2021). Die Annahme einer zwischenzeitlich eingetretenen und zudem erheblichen Veränderung der Sachlage liegt vorliegend für diesen massgeblichen Zeitraum von rund vier Monaten offensichtlich fern und erschöpft sich in einer auf die bevorstehende Rückführung bezogenen zunehmenden Suizidalität und Depressivität der Beschwerdeführerin sowie einem minimalen weiteren Integrationsfortschritt der Kinder. Das SEM hat mithin durchaus zutreffend auf die erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen im ordentlichen Asylverfahren verwiesen und die Erheblichkeit der erwähnten Veränderungen als für eine Wiedererwägung unwesentlich und unerheblich erkannt. Diese Erwägungen sind zu stützen. Das Bedürfnis, in der Schweiz eine bessere medizinische Behandlung zu erhalten als in Albanien, ist nachvollziehbar und verständlich. Diese Feststellung vermag aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass nicht von einer seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens eingetretenen vollzugshinderlichen akuten und existenziellen Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Die Würdigung der beiden psychiatrischen Berichte durch das SEM ist nicht zu beanstanden. Betreffend die Kinder ist weiter zu berücksichtigen, dass nicht eine behauptete Verwurzelung und Integration in der Schweiz, sondern praxisgemäss nur deren reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in den Heimatstaat Thema einer allfälligen Wiedererwägung sein kann. Eine solche Wirkung ist gegenüber den im ordentlichen Verfahren gewonnenen Einschätzungen indessen nicht zu erkennen. Die rubrizierten Kinder befinden sich auch nicht in einem Alter fortgeschrittener Persönlichkeitsprägung und selbst das älteste, inzwischen (...)-jährige Kind konnte eine solche Entwicklung nicht innert weniger Monate durchmachen. Für Kinder im anpassungsfähigen Alter wird ein Umzug in das Heimatland auch vom Bundesgericht grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28 f. sowie Urteil 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.3.2). Daran vermögen allfällige und durchaus anzuerkennende anfängliche Reintegrationsschwierigkeiten nichts zu ändern.

E. 6.1.4 Die Beschwerdeführerinnen sind - auch im Hinblick auf die Beschreitung allfälliger weiterer (ordentlicher oder ausserordentlicher) Verfahrenswege - darauf hinzuweisen, dass ein Wiedererwägungsgesuch wie auch ein Mehrfachasylgesuch oder eine Revision nicht beliebig zulässig sind und namentlich nicht dazu dienen dürfen, blosse Entscheidkritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen. Ihnen könnte der Hinweis dienlich sein, dass eine Rückkehr in ihre Heimat nicht einfach als Schicksal hinzunehmen ist, sondern als Chance für einen Neubeginn verstanden und genutzt werden kann. Demgegenüber wird ein weiter andauernder, unrechtmässiger Verbleib im Gastland kaum zur Verbesserung der allgemeinen und insbesondere psychischen Befindlichkeit der Beschwerdeführerinnen beitragen können.

E. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht noch Gründe zur Annahme einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage ersichtlich sind, die eine wiedererwägungsweise Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges rechtfertigen könnten. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen, soweit Eintretensbedarf bestand, und die Rechtskraft der Verfügung vom 3. Dezember 2020 bleibt bestehen. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass auch die Gebührenerhebung durch das SEM angesichts der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs grundsätzlich gesetzeskonform erfolgte. Dies gilt ebenso für die Abweisung des Kostenerlassgesuchs, denn das Bundesverwaltungsgericht stuft - retrospektiv betrachtet - das Wiedererwägungsgesuch ebenfalls als aussichtslos ein.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich, auf deren Inhalt weiter einzugehen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu beurteilenden Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3839/2021 Urteil vom 29. September 2021 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Albanien, alle vertreten durch Laura Zanini, AsyLex, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 5. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 6. September 2019 in der Schweiz Asylgesuche. Das SEM lehnte die Gesuche mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 ab, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs der Wegweisung. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 11. Dezember 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6281/2020 vom 31. März 2021 vollumfänglich ab. Das Gericht nahm dabei eine umfassende Prüfung und Würdigung der als gegeben erachteten Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit) vor, unter besonderer Berücksichtigung der psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten der erstrubrizierten Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) in Albanien und der Situation der Kinder unter dem Aspekt des Kindeswohls. Ein mit der bei der Beschwerdeführerin (gemäss psychiatrieärztlichem Attest vom [...]. April 2021) bestehenden Behandlungsbedürftigkeit infolge (...) und (...) begründetes Gesuch vom 3. Mai 2021 um Sistierung des Wegweisungsvollzuges beantwortete das SEM mit Schreiben vom 10. Mai 2021 in ausführlicher Begründung abschlägig. An der angesetzten Ausreisefrist hielt es entsprechend fest. Für den detaillierten Inhalt der erwähnten Verfahren wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Eingabe vom 20. Juli 2021 richteten die Beschwerdeführerinnen ein Wiedererwägungsgesuch an das SEM, mit welchem sie die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges, die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme sowie die Befreiung von der Bezahlung jeglicher Kosten beantragten. In der Begründung wurde eine insoweit nachträglich veränderte Sachlage geltend gemacht, als seit Ergehen des Urteils E-6281/2020 vom 31. März 2021 eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten und die Integration der drei Kinder in der Schweiz weit fortgeschritten sei. Hierfür könnten neue Beweismittel in Form von zwei psychiatrischen Berichten vom (...). Mai und vom (...). Juli 2021 (je betr. die Beschwerdeführerin) sowie eines Schulberichts vom (...). Juni 2021 (betr. die zwei älteren Kinder) vorgelegt werden. Aus den psychiatrischen Berichten gingen die (...), die (...) und die (...) der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die bevorstehende Wegweisung hervor, die die zwingende Weiterbehandlung und den weiteren Verbleib der ganzen Familie in der Schweiz dringend notwendig machen würden, zumal die Beschwerdeführerin sich nicht mehr genügend um die Kinder kümmern könne und auf die Unterstützung der E._______ angewiesen sei. Die medizinische Versorgung in Albanien, «dem ihr grösstenteils unbekannten Herkunftsland», sei nicht ausreichend. Zwar bestehe ein Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung, jedoch müssten für die korrekte spezialärztliche Behandlung zusätzliche Mittel und Korruptionsgelder aufgewendet werden, über die sie nicht verfüge. Auch geschlechtsspezifische Gründe (Stigmatisierung der Beschwerdeführerin infolge sexueller Übergriffe durch den [...]) und das nach der Kinderrechtskonvention (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes; SR 0.107) zu berücksichtigende Kindeswohl sprächen gegen einen Vollzug der Wegweisung in die patriarchalisch geprägte Gesellschaft Albaniens. Dort drohe der Beschwerdeführerin auch Blutrache seitens ihres (...), welchen Umstand die schweizerischen Asylbehörden bislang in blauäugiger Weise nur ungenügend berücksichtigt hätten. Der Schulbericht bestätige die ausserordentlich gute schulische, sprachliche und soziale Integration der beiden älteren Kinder in der Schweiz und die unverhältnismässige Härte, die mit ihrer Wegweisung verbunden wäre. Albanien sei ein für sie komplett neues Land, in dem sie von unbekannten Familienmitgliedern erzogen würden, die ihre Mutter verstossen hätten; dies widerspreche dem Kindeswohl. Mithin hätten sie infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Anspruch auf Gewährung einer vorläufigen Aufnahme. C. Das SEM setzte den Vollzug der Wegweisung am 23. Juli 2021 einstweilen aus. D. Mit Verfügung vom 5. August 2021 - eröffnet am 6. August 2021 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch mitsamt dem Kostenerlassgesuch unter Erhebung einer Verfahrensgebühr von Fr. 600.- ab, soweit es darauf eintrat. Seine Verfügung vom 3. Dezember 2020 erklärte es als rechtskräftig und vollstreckbar. Schliesslich stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Gegen diese Verfügung haben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 27. August 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragen sie die Aufhebung der Verfügung, die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragen sie nebst der superprovisorischen Aussetzung des Wegweisungsvollzuges die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 30. August 2021 ordnete das Bundesverwaltungsgericht mangels Aktenkenntnis antragsgemäss einen einstweiligen Vollzugsstopp an. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht noch am 30. August 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden und verfahrensabschliessenden Direktentscheid in der Sache werden die prozessualen Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des Nichteintretensteils der angefochtenen Verfügung hält das SEM fest, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gefahr einer ihr drohenden Blutrache und einer Diskriminierung als alleinstehende Frau in der albanischen Gesellschaft sowie das angebliche Fehlen eines tragfähigen Beziehungsnetzes im ordentlichen Verfahren vorbestandene Sachverhaltsteile beschlügen. Sie wären daher nicht im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs beim SEM, sondern im Rahmen eines Revisionsgesuchs beim hierfür zuständigen Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen. Eine Überweisung durch das SEM erübrige sich, weil die Zuständigkeit des SEM durch die auf Asylrecht spezialisierte Rechtsvertretung behauptet werde und daher der Nichteintretensgrund von Art. 9 Abs. 2 VwVG zur Anwendung gelange. Die materielle Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs begründet das SEM damit, dass die diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin mangels Erkennbarkeit eines fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadiums praxisgemäss keine lebensbedrohliche medizinische Notlage und mithin keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges bewirkten. Die beiden eingereichten psychiatrischen Berichte äusserten sich zudem zuständigkeitsüberschreitend zu Vollzugsfragen und insbesondere einer Gefährdungslage in Albanien oder Griechenland. Auch eine Wegweisung bei geltend gemachter Suizidalität verstosse nicht gegen Art. 3 EMRK, da suizidalen Tendenzen gegebenenfalls bei der Ausgestaltung der Rückführungsmodalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden könne. Da sich die Beschwerdeführerin in ärztlicher Behandlung befinde, könne einer allfällig erneut auftretenden (...) medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden. In Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht sei zudem die psychiatrische Versorgung in Albanien ausreichend vorhanden und zugänglich, wobei ein schweizerischer Standard und völlige Kostenlosigkeit nicht vorausgesetzt seien. Praxisgemäss sei daher vorliegend auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeitsfrage keine vollzugshinderliche medizinische oder anderweitige Notlage gegeben. Die Reise- und Transportfähigkeit werde im Übrigen im Überstellungszeitpunkt durch die Vollzugsbehörden geprüft und gegebenenfalls werde in Abstimmung mit weiteren involvierten Behörden (z.B. IOM) die Weiterführung nicht unterbrechbarer Therapien sichergestellt. Auch könne die Beschwerdeführerin Rückkehrhilfe beantragen. Schliesslich verweist das SEM erneut auf das bereits in der Verfügung vom 3. Dezember 2020 und im Urteil vom 31. März 2021 erkannte Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes in Albanien und die dort ebenfalls bereits verneinte Gefährdung des Kindeswohls. Seit diesem Urteil seien denn auch nur wenige Monate vergangen, in welchen kaum von einer zwischenzeitlich in vollzugshinderlichem Masse fortgeschrittenen Integration in der Schweiz ausgegangen werden könne. Eine Betreuung der Kinder in Albanien durch ihnen angeblich fremde Familienangehörige falle insofern nicht ins Gewicht, weil sie in der Schweiz neben der Mutter ebenfalls über keine engen Bezugspersonen verfügten. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich daher als zulässig, zumutbar und auch möglich. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 3. Dezember 2020 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb mitsamt dem Kostenerlassgesuch als von vornherein aussichtslos abzuweisen. Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung stütze sich auf Art. 111b Abs. 3 AsylG. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bekräftigt die Beschwerdeführerin zum einen die nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens eingetretene Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation in Form einer (...), einer (...) und einer dadurch einhergehenden Suizidalität und Reiseunfähigkeit sowie zum andern die Integrationsfortschritte der Kinder in der Schweiz. Diese würden Albanien nicht kennen und dort ihrer Mutter weggenommen. Der vorinstanzlichen Auffassung der Möglichkeit einer psychiatrischen Behandlungsfortsetzung in Albanien könne angesichts der anfallenden Kosten einer für sie adäquaten spezialärztlichen Therapie und Medikation nicht gefolgt werden. Das SEM begnüge sich mit einem pauschalen Verweis auf die im ordentlichen Verfahren ergangenen Entscheide. Der Zustand der Beschwerdeführerin würde gemäss den Arztberichten durchaus lebensbedrohliche und terminale Ausmasse annehmen, da eine Rückkehr nach Albanien ein erhöhtes Suizidrisiko mit sich bringe. Eine Fortführung der in der Schweiz begonnenen Therapie sei lebensnotwendig. Die behandelnden Ärzte seien entgegen der Ansicht des SEM durchaus kompetent, diese Umstände und die Reiseunfähigkeit zu beurteilen und eine Wegweisung nach Albanien infrage zu stellen. Es sei nun vielmehr am SEM, den Gegenbeweis der Reisefähigkeit zu erbringen, um die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin bekräftigt im Weiteren, in Albanien der Gefahr der Blutrache wegen der beschmutzten Familienehre (infolge ihrer Vergewaltigung durch ihren [...]) ausgesetzt zu sein, weshalb sie - wiederum entgegen der zynischen Auffassung der Vorinstanz - dort eben gerade nicht auf ein familiäres Netz zurückgreifen könne. Das SEM sei diesbezüglich zu leichtgläubig und stütze sich dabei weiterhin auf eine durchgeführte Botschaftsabklärung ab. Betreffend die Kinder sei zu berücksichtigen, dass diese einen erheblichen Teil ihres Lebens in der Schweiz verbracht und sich hier integriert hätten, wie aus dem Schulbericht hervorgehe. Entgegen der Vorinstanz sei es durchaus möglich, innert weniger Monate erhebliche Integrationsfortschritte in schulischer und sozialer Hinsicht zu machen. Eine Wegweisung nach Albanien würde in ihrem Fall klar dem Kindeswohl widersprechen, zumal als Kinder einer alleinerziehenden, von der Familie verstossenen und psychisch kranken Mutter ohne finanzielle Ressourcen. Sodann verweist die Beschwerdeführerin auf ihre Eigenschaft als Opfer sexueller Gewalt und damit auf die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz, Frauen einen spezifischen Schutz zu gewährleisten. In ihrem Fall bedeute dies den Verzicht auf einen Wegweisungsvollzug in den vermeintlich «sicheren» Heimatstaat Albanien, welcher ihre Therapieplanung unterbrechen und zu einer gravierenden Verschlechterung ihres psychischen Zustandes führen würde. Den eventualiter gestellten Rückweisungsantrag begründen die Beschwerdeführerinnen damit, dass das SEM die Gefahr, die ihnen bei einer Ausschaffung nach Albanien drohe, nicht hinreichend abgeklärt und überhaupt nicht gewürdigt habe. Zudem sei die älteste Tochter in Missachtung des ihr zustehenden rechtlichen Gehörs und des Kindeswohls nicht zur Äusserung im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug eingeladen worden. 6. 6.1 6.1.1 Das SEM ist vorab in seiner Auffassung zu stützen, dass für eine allfällige Neubeurteilung von Sachverhaltsteilen, die bereits Thema des zweistufigen ordentlichen Verfahrens waren und dort zur Würdigung gelangten (angeblich drohende Blutrache, Diskriminierung alleinstehender Frauen in der albanischen Gesellschaft und Fehlen eines tragfähigen Beziehungsnetzes) mangels Wiedererwägungsfähigkeit und mangels Überweisungsbedarfs an das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass zum Eintreten bestand. Die Abstützung des Nichteintretens auf Art. 9 Abs. 2 VwVG ist nicht zu beanstanden, zumal keine Person gezwungen werden kann, Partei in einem Verfahren (z.B. Revisionsverfahren) vor einer Behörde (z.B. Bundesverwaltungsgericht) zu werden, die sie nicht anzurufen beabsichtigt. In der Beschwerde wird die Nichteintretensfolge denn auch nicht explizit bestritten, sondern es werden lediglich die erwähnten Sachverhaltsteile bekräftigt. Im Übrigen liegt offensichtlich auch keine wiedererwägungstaugliche Konstellation im Sinne von E. 4.1 oben (am Ende) vor, da weder die geltend gemachten Tatsachen neu sind noch für die bekräftigten alten Sachverhaltsteile neue, nach dem Urteil vom 31. März 2021 entstandene Beweismittel geltend gemacht werden. Soweit im Übrigen im Wiedererwägungsgesuch und in der vorliegenden Beschwerde blosse Kritik an den im ordentlichen Verfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen geübt wird und die dortigen Erkenntnisse als «blauäugig» bezeichnet werden, ist auf die betreffenden Ausführungen nicht weiter einzugehen. 6.1.2 Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Abklärungs- und Untersuchungspflicht (vgl. Art. 12 VwVG) ist sodann als offensichtlich haltlos zu bezeichnen: Das SEM hat sich, soweit Eintretensbedarf bestand (vgl. zuvor), im Sachverhalt wie auch in den Erwägungen einlässlich mit den wiedererwägungsweise für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien geltend gemachten Gefahren der Beschwerdeführerinnen befasst, die ihnen angeblich bei einer Ausschaffung drohen. Aus den Erwägungen geht auch hinreichend hervor, weshalb das SEM keinen weiteren Abklärungsbedarf erkannt hat, und die materielle Würdigung der behaupteten Vollzugshindernisse präsentiert sich umfassend. Von einer gänzlich unterbliebenen Würdigung kann keine Rede sein. Ob sie in der Sache auch zutreffend ist, ist nachfolgend zu prüfen (vgl. E. 6.1.3 unten). Betreffend die angeblich zu Unrecht unterlassene Anhörung der ältesten Tochter zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt des Kindeswohls ist klarzustellen, dass es sich vorliegend um ein ausserordentliches Verfahren handelt, welches gestützt auf Art. 111b Abs. 1 AsylG grundsätzlich schriftlich geführt wird. Es ist ebenso festzuhalten, dass die drei Kinder nicht unbegleitet sind und die sie gesetzlich vertretende Beschwerdeführerin den entscheidenden Beitrag zur Wahrung des Kindeswohls zu erbringen hat. Es kann im Übrigen auf die Ausführungen im Urteil E-2774/2021 (dort E. 6.2) in einer analogen Konstellation und mit Involvierung derselben Rechtsvertretung verwiesen werden. 6.1.3 Materiell zu prüfen bleibt nunmehr, ob die Erkenntnis des SEM zutreffend ist, wonach vorliegend keine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.) vorliege und mithin kein Anlass zur wiedererwägungsweise Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges bestehe. Die betreffenden ausführlichen, ausgewogenen und hinlänglich auf die Praxis (des BVGer und des EGMR) abgestützten Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV/2 sowie Zusammenfassung oben E. 5.1) sind vollumfänglich zu stützen und es kann auf diese - im Übrigen ebenso auf jene gemäss Schreiben des SEM vom 10. Mai 2021 (vgl. oben Bst. A) - verwiesen werden. Die Beschwerde führt offensichtlich zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Beschwerdeführerinnen verkennen insbesondere, dass mit der Wiedererwägung nicht einfach eine vollständige Neubeurteilung der Wegweisungsvollzugsfrage unter Mitberücksichtigung neu hinzugekommener Faktoren erwirkt werden kann. Vielmehr ist einzig die Veränderung der Sachlage Beurteilungsgegenstand. Diese Veränderung der Sachlage bemisst sich nach der Differenz zwischen jener bei rechtskräftigem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens (vorliegend Urteil des BVGer vom 31. März 2021) und jener im Zeitpunkt der Geltendmachung des neuen, angeblich veränderten Zustands (vorliegend mittels Wiedererwägungsgesuch vom 20. Juli 2021) beziehungsweise der Beurteilung durch das angerufene SEM (vorliegend mittels Verfügung vom 5. August 2021). Die Annahme einer zwischenzeitlich eingetretenen und zudem erheblichen Veränderung der Sachlage liegt vorliegend für diesen massgeblichen Zeitraum von rund vier Monaten offensichtlich fern und erschöpft sich in einer auf die bevorstehende Rückführung bezogenen zunehmenden Suizidalität und Depressivität der Beschwerdeführerin sowie einem minimalen weiteren Integrationsfortschritt der Kinder. Das SEM hat mithin durchaus zutreffend auf die erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen im ordentlichen Asylverfahren verwiesen und die Erheblichkeit der erwähnten Veränderungen als für eine Wiedererwägung unwesentlich und unerheblich erkannt. Diese Erwägungen sind zu stützen. Das Bedürfnis, in der Schweiz eine bessere medizinische Behandlung zu erhalten als in Albanien, ist nachvollziehbar und verständlich. Diese Feststellung vermag aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass nicht von einer seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens eingetretenen vollzugshinderlichen akuten und existenziellen Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Die Würdigung der beiden psychiatrischen Berichte durch das SEM ist nicht zu beanstanden. Betreffend die Kinder ist weiter zu berücksichtigen, dass nicht eine behauptete Verwurzelung und Integration in der Schweiz, sondern praxisgemäss nur deren reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in den Heimatstaat Thema einer allfälligen Wiedererwägung sein kann. Eine solche Wirkung ist gegenüber den im ordentlichen Verfahren gewonnenen Einschätzungen indessen nicht zu erkennen. Die rubrizierten Kinder befinden sich auch nicht in einem Alter fortgeschrittener Persönlichkeitsprägung und selbst das älteste, inzwischen (...)-jährige Kind konnte eine solche Entwicklung nicht innert weniger Monate durchmachen. Für Kinder im anpassungsfähigen Alter wird ein Umzug in das Heimatland auch vom Bundesgericht grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28 f. sowie Urteil 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.3.2). Daran vermögen allfällige und durchaus anzuerkennende anfängliche Reintegrationsschwierigkeiten nichts zu ändern. 6.1.4 Die Beschwerdeführerinnen sind - auch im Hinblick auf die Beschreitung allfälliger weiterer (ordentlicher oder ausserordentlicher) Verfahrenswege - darauf hinzuweisen, dass ein Wiedererwägungsgesuch wie auch ein Mehrfachasylgesuch oder eine Revision nicht beliebig zulässig sind und namentlich nicht dazu dienen dürfen, blosse Entscheidkritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen. Ihnen könnte der Hinweis dienlich sein, dass eine Rückkehr in ihre Heimat nicht einfach als Schicksal hinzunehmen ist, sondern als Chance für einen Neubeginn verstanden und genutzt werden kann. Demgegenüber wird ein weiter andauernder, unrechtmässiger Verbleib im Gastland kaum zur Verbesserung der allgemeinen und insbesondere psychischen Befindlichkeit der Beschwerdeführerinnen beitragen können. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht noch Gründe zur Annahme einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage ersichtlich sind, die eine wiedererwägungsweise Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges rechtfertigen könnten. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen, soweit Eintretensbedarf bestand, und die Rechtskraft der Verfügung vom 3. Dezember 2020 bleibt bestehen. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass auch die Gebührenerhebung durch das SEM angesichts der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs grundsätzlich gesetzeskonform erfolgte. Dies gilt ebenso für die Abweisung des Kostenerlassgesuchs, denn das Bundesverwaltungsgericht stuft - retrospektiv betrachtet - das Wiedererwägungsgesuch ebenfalls als aussichtslos ein.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich, auf deren Inhalt weiter einzugehen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu beurteilenden Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David