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E-3838/2025

E-3838/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 8. April 2025 für sich sowie für seinen Sohn und gemeinsam mit seiner Ehefrau in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 15. April 2025 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewie- sene Rechtsvertretung. C. Die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers erfolgte am

16. April 2025 aufgrund der im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vorhanden Akten und am 7. Mai 2025 wurde er im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, als (…) Staatsangehöriger in der Stadt C._______ geboren und aufgewachsen zu sein. Nach seinem Schulabschluss sei er im Computer-Bereich tätig gewesen. Im Jahr 20(…) sei er mit seiner Familie nach D._______ gezogen, wo er bis 20(…) gelebt habe. Wegen seiner deutschen Wurzeln habe er sich für das Spätaussied- ler-Programm der Bundesrepublik Deutschland angemeldet. Aufgrund die- ses Programmes sei er als Spätaussiedler anerkannt worden und habe die deutsche Staatsbürgerschaft erlangt. Auch sein Sohn habe als Abkömm- ling eines Spätaussiedlers die deutsche Staatsbürgerschaft übertragen be- kommen. Aufgrund dessen hätten sie beide die (…) Staatsbürgerschaft ab- legen müssen. Am (…) Januar 20(…) sei er gemeinsam mit seinem Sohn und seiner Ehefrau nach Deutschland eingereist. Nach einem Aufenthalt in einem Grenzlager hätten sie in E._______, F._______, eine Sozialwoh- nung bezogen. Die Probleme ihrer Familie hätten bereits im Jahr 20(…)in G._______ begonnen. Dannzumal seien sie vom orthodoxen zum katholi- schen Glauben konvertiert. Zu diesem Zeitpunkt habe denn auch der zu- ständige Priester die Identitätsdokumente der Familie kopiert und irgend- wohin verschickt. Damit habe der «Genozid» betreffend seine Familie be- gonnen. Es seien mehrere Vergiftungs-, Verletzungs- und Tötungsversu- che gegenüber seiner Familie unternommen worden. Seit der Ankunft der Familie in Deutschland seien diese Angriffe noch intensiver geworden und es sei zu weiteren Vergiftungsversuchen, falschen ärztlichen Diagnosen, unnötigen Operationen und Übergriffen in der Schule gegen B._______ gekommen. Er (der Beschwerdeführer) selbst sei beim Ziehen eines Zah- nes beinahe verblutet. Hinter diesen Angriffen stehe der Bürgermeister von

E-3838/2025 Seite 3 E._______, welcher mutmasslich mit dem (…) Priester zusammenarbeite. Zudem vermute er, dass sowohl der Bürgermeister als auch der Priester in kriminelle Machenschaften verwickelt seien. Er habe die deutschen Straf- verfolgungsbehörden mehrfach zum Handeln aufgefordert. Trotzdem seien diese untätig geblieben. Hinzu komme, dass ein Umzug seiner Familie in ein anderes Bundesland unterbunden worden sei. Aus diesem Grund habe er das Nötigste zusammengepackt und sei mit seiner Familie in die Schweiz gereist, um Asyl zu beantragen. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer di- verse persönliche Schreiben zuhanden der zuständigen deutschen Behör- den, mehrere behördliche Vorladungen, medizinische Unterlagen der Ehe- frau sowie zahlreiche Schreiben der zuständigen Staats- und General- staatsanwaltschaft ein. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Be- schwerdeführenden ihre Spätaussiedler-Bescheinigungen, ihre deutschen Personalausweise sowie diverse weitere deutsche oder (…) Identitätsdo- kumente zu den Akten. D. Am 19. Mai 2025 stellte die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Diese nahm am 20. Mai 2025 dazu Stellung und führte aus, die Beschwerdefüh- renden seien mit dem Entscheid nicht einverstanden. Sie hätten ihre Pro- bleme dargelegt und seien der Ansicht, dass diese sowohl erheblich als auch asylrelevant seien. E. Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zu- ständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. F. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM am 22. Mai 2025 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. G. Mit vom 26. Mai 2025 (Poststempel: 27. Mai 2025) datierter Eingabe erho- ben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde und beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren;

E-3838/2025 Seite 4 eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzuläs- sig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme an- zuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschieben- den Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Mit der Beschwerde wurden wiederum zahlreiche Dokumente betreffend die Vorfälle in Deutschland sowie medizinische Unterlagen der Ehefrau und des Sohnes zu den Akten gereicht. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

28. Mai 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). I. Mit datiertem Schreiben vom 31. Mai 2025 (Poststempel: 2. Juni 2025) wandte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im Namen der gesamten Familie an das Bundesverwaltungsgericht. Ihre Beschwerde gegen die in Anwendung der Dublin-III-VO ergangene Verfügung vom 21. Mai 2025 (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Deutschland) wird im Verfahren F-3839/2025 behandelt.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

E-3838/2025 Seite 5 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen. Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Asylentscheid mit der mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen. Die während des Verfahrens gemachten Aussagen deuteten darauf hin, dass seitens der Beschwerdeführenden eine subjektiv empfundene Diskriminie- rung beziehungsweise Verfolgung vorliege, welche sich aus objektiver Sicht jedoch nicht bestätigen lasse. Der Zugang zu Sozialhilfe, Sprachkur- sen, Bürgergeld, Krankenversicherung und bezahltem Wohnraum zeige, dass die gesamte Familie von den deutschen Behörden als vollwertige Mit- glieder der Gesellschaft betrachtet würden und ihnen bei der Integration in Deutschland geholfen werde. Selbst wenn die von ihnen genannten Per- sonen tatsächlich in kriminelle Machenschaften verwickelt wären, könnten sie diese bei den deutschen Strafverfolgungsbehörden anzeigen. Den ein- gereichten Beweismitteln sei denn auch zu entnehmen, dass die deut- schen Behörden fähig und willens seien, bei Bedarf Schutz zu bieten. Dies gelte auch für Übergriffe auf B._______. Entsprechend sei es aus objekti- ver Sicht nicht zutreffend, dass die deutschen Behörden keinen Schutz ge- währen würden. Es möge zwar sein, dass aufgrund der Spätaussiedlerei- genschaft der Bezug bestimmter staatlicher Leistungen zumindest anfangs an einen Wohnsitz gebunden sei, nichtsdestotrotz stehe es ihnen als deut- sche Staatsbürger auch im Rahmen des Spätaussiedler-Programms frei, sich in einem beliebigen Bundesland nach Arbeit und einer Wohnmöglich- keit umzusehen respektive innerhalb des zugewiesenen Bundeslandes umzuziehen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden wiederholen in ihrer Beschwerdeschrift nochmals das bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführte. Dabei betonen sie abermals, dass der Bürgermeister von E._______ sämtliche Leute besteche, damit diese den Beschwerdeführenden das Leben schwer machten. So habe sich nun auch der Vermieter der Wohnung in Deutsch- land gemeldet und mitgeteilt, er werde sämtliche Möbel auf Kosten der Be- schwerdeführenden auf den Sperrmüll werfen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 21. Mai 2025 Ziff. II sowie vorhergehend E. 5.1), zumal weder die Beschwerdeschrift noch die auf Beschwerdeebene eingereichten Be- weismittel respektive das zusätzlich eingereichte Schreiben den

E-3838/2025 Seite 7 vorinstanzlichen Einschätzungen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen.

E. 6.2 Bei Deutschland handelt es sich um einen Mitgliedstaat der Europäi- schen Union und damit um einen verfolgungssicheren Heimatstaat (sog. «Safe Country») im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Es besteht damit die gesetzliche Regelvermutung, dass in Deutschland keine asylrelevante staatliche Verfolgung existiert und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfol- gung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall durch konkrete und substanziierte gegenteilige Hinweise widerlegt werden (vgl. hierzu statt vieler Urteil des BVGer E-1595/2025 vom 13. März 2025 E. 6.1 m.w.H.).

E. 6.3 Den Beschwerdeführenden ist ein solcher Nachweis offensichtlich nicht gelungen. Den Akten sind keine objektiven Hinweise auf entspre- chende Verfolgungsmassnahmen zu ihrem Nachteil zu entnehmen. Die Ausführungen – sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Be- schwerdeebene – vermitteln den Eindruck, dass es sich bei den dargeleg- ten Erlebnissen um subjektive Wahrnehmungen handelt, welche der Rea- lität nicht entsprechen. Insbesondere lassen die eingereichten Beweismit- tel in keiner Art und Weise darauf schliessen, dass die Beschwerdeführen- den in Deutschland einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt waren respektive bei ihrer Rückkehr dorthin zu gewärtigen hätten. Sollten sie zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich Opfer von Verfolgungshandlungen durch den Bürgermeister oder andere Privatpersonen werden, wäre zudem

– mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte – davon auszugehen, dass der deutsche Staat – wie bis anhin (vgl. SEM-Akte […]-5/122) – wil- lens und fähig wäre, ihnen adäquaten Schutz zu gewähren.

E. 6.4 Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ist zu verneinen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden sind Staatsangehörige eines EU-Mitglied- staats, weshalb sie sich grundsätzlich auf die Bestimmungen des Abkom- mens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi- schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (sog.

E-3838/2025 Seite 8 Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) berufen könnten. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung jedoch zu Recht darauf hinge- wiesen, dass dieser Umstand der Anordnung der Wegweisung vorliegend praxisgemäss nicht entgegensteht, weil die Beschwerdeführenden sich, soweit ersichtlich, nicht aus einem der im FZA genannten Gründe in der Schweiz aufhalten, sondern allein zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in die Schweiz eingereist sind (vgl. Verfügung des SEM vom 21. Mai 2025 Ziff. III/1. sowie Urteile des BVGer E-1595/2025 E. 7.2 und E-7220/2024 vom 26. November 2024 E. 9.2 m.w.H.).

E. 7.3 Die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ist demnach eben- falls zu bestätigen, zumal die Beschwerdeführenden auch sonst weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen verfügen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder

E-3838/2025 Seite 9 erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Be- schwerdeführenden keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft machen konnten, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht- rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Ihre Rück- kehr in den Heimatstaat ist demnach mit Bezug auf Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nach den vorste- henden Ausführungen nicht.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Mit der Aufnahme in die Liste der verfolgungssicheren Heimatstaaten wurde Deutschland auch als Land qualifiziert, in welches eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG, Art. 18 und Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Auswei- sung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt auch hier der betroffenen Person, diese

E-3838/2025 Seite 10 Legalvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen.

E. 8.3.2 Dies gelingt den Beschwerdeführenden mit ihren Beschwerdevor- bringen offensichtlich nicht. Den Akten sind keine individuellen Wegwei- sungsvollzugshindernisse zu entnehmen. Die Beschwerdeführenden gel- ten als gesund (vgl. SEM-Akte […]-28/13 F6, F10 f.) und es ist davon aus- zugehen, dass sie bei einer Rückkehr – wie auch bereits zuvor – staatliche Unterstützung erhalten werden (vgl. SEM-Akte […]-28/13 F16 f., F22 f.; […]-31/44). Demnach besteht kein Grund zur Annahme, sie würden im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich – auch unter dem Aspekt des Kindeswohls – als zumutbar.

E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen, zumal die Beschwerdeführenden deutsche Staatsangehörige sind und über gültige deutsche Personalaus- weise verfügen.

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Wie aus dem Urteil F-3839/2025 mit heutigem Datum betreffend die Ehe- frau hervorgeht, wird auch deren Beschwerde vom Bundesverwaltungsge- richt abgewiesen und sie wird ebenfalls nach Deutschland weggewiesen. Die mit dem Vollzug beauftragten Behörden werden darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden gemeinsam mit der Ehefrau respektive Mutter nach Deutschland zurückzuführen sind.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuwei- sen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt

– aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ge- genstandslos.

E-3838/2025 Seite 11

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3838/2025 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3838/2025 Urteil vom 5. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Kind, B._______, geboren am (...), alle Deutschland, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 21. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 8. April 2025 für sich sowie für seinen Sohn und gemeinsam mit seiner Ehefrau in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 15. April 2025 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers erfolgte am 16. April 2025 aufgrund der im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vorhanden Akten und am 7. Mai 2025 wurde er im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, als (...) Staatsangehöriger in der Stadt C._______ geboren und aufgewachsen zu sein. Nach seinem Schulabschluss sei er im Computer-Bereich tätig gewesen. Im Jahr 20(...) sei er mit seiner Familie nach D._______ gezogen, wo er bis 20(...) gelebt habe. Wegen seiner deutschen Wurzeln habe er sich für das Spätaussiedler-Programm der Bundesrepublik Deutschland angemeldet. Aufgrund dieses Programmes sei er als Spätaussiedler anerkannt worden und habe die deutsche Staatsbürgerschaft erlangt. Auch sein Sohn habe als Abkömmling eines Spätaussiedlers die deutsche Staatsbürgerschaft übertragen bekommen. Aufgrund dessen hätten sie beide die (...) Staatsbürgerschaft ablegen müssen. Am (...) Januar 20(...) sei er gemeinsam mit seinem Sohn und seiner Ehefrau nach Deutschland eingereist. Nach einem Aufenthalt in einem Grenzlager hätten sie in E._______, F._______, eine Sozialwohnung bezogen. Die Probleme ihrer Familie hätten bereits im Jahr 20(...)in G._______ begonnen. Dannzumal seien sie vom orthodoxen zum katholischen Glauben konvertiert. Zu diesem Zeitpunkt habe denn auch der zuständige Priester die Identitätsdokumente der Familie kopiert und irgendwohin verschickt. Damit habe der «Genozid» betreffend seine Familie begonnen. Es seien mehrere Vergiftungs-, Verletzungs- und Tötungsversuche gegenüber seiner Familie unternommen worden. Seit der Ankunft der Familie in Deutschland seien diese Angriffe noch intensiver geworden und es sei zu weiteren Vergiftungsversuchen, falschen ärztlichen Diagnosen, unnötigen Operationen und Übergriffen in der Schule gegen B._______ gekommen. Er (der Beschwerdeführer) selbst sei beim Ziehen eines Zahnes beinahe verblutet. Hinter diesen Angriffen stehe der Bürgermeister von E._______, welcher mutmasslich mit dem (...) Priester zusammenarbeite. Zudem vermute er, dass sowohl der Bürgermeister als auch der Priester in kriminelle Machenschaften verwickelt seien. Er habe die deutschen Strafverfolgungsbehörden mehrfach zum Handeln aufgefordert. Trotzdem seien diese untätig geblieben. Hinzu komme, dass ein Umzug seiner Familie in ein anderes Bundesland unterbunden worden sei. Aus diesem Grund habe er das Nötigste zusammengepackt und sei mit seiner Familie in die Schweiz gereist, um Asyl zu beantragen. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse persönliche Schreiben zuhanden der zuständigen deutschen Behörden, mehrere behördliche Vorladungen, medizinische Unterlagen der Ehefrau sowie zahlreiche Schreiben der zuständigen Staats- und Generalstaatsanwaltschaft ein. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Spätaussiedler-Bescheinigungen, ihre deutschen Personalausweise sowie diverse weitere deutsche oder (...) Identitätsdokumente zu den Akten. D. Am 19. Mai 2025 stellte die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Diese nahm am 20. Mai 2025 dazu Stellung und führte aus, die Beschwerdeführenden seien mit dem Entscheid nicht einverstanden. Sie hätten ihre Pro-bleme dargelegt und seien der Ansicht, dass diese sowohl erheblich als auch asylrelevant seien. E. Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. F. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM am 22. Mai 2025 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. G. Mit vom 26. Mai 2025 (Poststempel: 27. Mai 2025) datierter Eingabe erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Mit der Beschwerde wurden wiederum zahlreiche Dokumente betreffend die Vorfälle in Deutschland sowie medizinische Unterlagen der Ehefrau und des Sohnes zu den Akten gereicht. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Mai 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). I. Mit datiertem Schreiben vom 31. Mai 2025 (Poststempel: 2. Juni 2025) wandte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im Namen der gesamten Familie an das Bundesverwaltungsgericht. Ihre Beschwerde gegen die in Anwendung der Dublin-III-VO ergangene Verfügung vom 21. Mai 2025 (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Deutschland) wird im Verfahren F-3839/2025 behandelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen. Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Asylentscheid mit der mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen. Die während des Verfahrens gemachten Aussagen deuteten darauf hin, dass seitens der Beschwerdeführenden eine subjektiv empfundene Diskriminierung beziehungsweise Verfolgung vorliege, welche sich aus objektiver Sicht jedoch nicht bestätigen lasse. Der Zugang zu Sozialhilfe, Sprachkursen, Bürgergeld, Krankenversicherung und bezahltem Wohnraum zeige, dass die gesamte Familie von den deutschen Behörden als vollwertige Mitglieder der Gesellschaft betrachtet würden und ihnen bei der Integration in Deutschland geholfen werde. Selbst wenn die von ihnen genannten Personen tatsächlich in kriminelle Machenschaften verwickelt wären, könnten sie diese bei den deutschen Strafverfolgungsbehörden anzeigen. Den eingereichten Beweismitteln sei denn auch zu entnehmen, dass die deutschen Behörden fähig und willens seien, bei Bedarf Schutz zu bieten. Dies gelte auch für Übergriffe auf B._______. Entsprechend sei es aus objektiver Sicht nicht zutreffend, dass die deutschen Behörden keinen Schutz gewähren würden. Es möge zwar sein, dass aufgrund der Spätaussiedlereigenschaft der Bezug bestimmter staatlicher Leistungen zumindest anfangs an einen Wohnsitz gebunden sei, nichtsdestotrotz stehe es ihnen als deutsche Staatsbürger auch im Rahmen des Spätaussiedler-Programms frei, sich in einem beliebigen Bundesland nach Arbeit und einer Wohnmöglichkeit umzusehen respektive innerhalb des zugewiesenen Bundeslandes umzuziehen. 5.2 Die Beschwerdeführenden wiederholen in ihrer Beschwerdeschrift nochmals das bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführte. Dabei betonen sie abermals, dass der Bürgermeister von E._______ sämtliche Leute besteche, damit diese den Beschwerdeführenden das Leben schwer machten. So habe sich nun auch der Vermieter der Wohnung in Deutschland gemeldet und mitgeteilt, er werde sämtliche Möbel auf Kosten der Beschwerdeführenden auf den Sperrmüll werfen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 21. Mai 2025 Ziff. II sowie vorhergehend E. 5.1), zumal weder die Beschwerdeschrift noch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel respektive das zusätzlich eingereichte Schreiben den vorinstanzlichen Einschätzungen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen. 6.2 Bei Deutschland handelt es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und damit um einen verfolgungssicheren Heimatstaat (sog. «Safe Country») im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Es besteht damit die gesetzliche Regelvermutung, dass in Deutschland keine asylrelevante staatliche Verfolgung existiert und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall durch konkrete und substanziierte gegenteilige Hinweise widerlegt werden (vgl. hierzu statt vieler Urteil des BVGer E-1595/2025 vom 13. März 2025 E. 6.1 m.w.H.). 6.3 Den Beschwerdeführenden ist ein solcher Nachweis offensichtlich nicht gelungen. Den Akten sind keine objektiven Hinweise auf entsprechende Verfolgungsmassnahmen zu ihrem Nachteil zu entnehmen. Die Ausführungen - sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene - vermitteln den Eindruck, dass es sich bei den dargelegten Erlebnissen um subjektive Wahrnehmungen handelt, welche der Realität nicht entsprechen. Insbesondere lassen die eingereichten Beweismittel in keiner Art und Weise darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden in Deutschland einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt waren respektive bei ihrer Rückkehr dorthin zu gewärtigen hätten. Sollten sie zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich Opfer von Verfolgungshandlungen durch den Bürgermeister oder andere Privatpersonen werden, wäre zudem - mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte - davon auszugehen, dass der deutsche Staat - wie bis anhin (vgl. SEM-Akte [...]-5/122) - willens und fähig wäre, ihnen adäquaten Schutz zu gewähren. 6.4 Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ist zu verneinen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden sind Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats, weshalb sie sich grundsätzlich auf die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (sog. Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) berufen könnten. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Umstand der Anordnung der Wegweisung vorliegend praxisgemäss nicht entgegensteht, weil die Beschwerdeführenden sich, soweit ersichtlich, nicht aus einem der im FZA genannten Gründe in der Schweiz aufhalten, sondern allein zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in die Schweiz eingereist sind (vgl. Verfügung des SEM vom 21. Mai 2025 Ziff. III/1. sowie Urteile des BVGer E-1595/2025 E. 7.2 und E-7220/2024 vom 26. November 2024 E. 9.2 m.w.H.). 7.3 Die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ist demnach ebenfalls zu bestätigen, zumal die Beschwerdeführenden auch sonst weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft machen konnten, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Ihre Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach mit Bezug auf Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nach den vorstehenden Ausführungen nicht. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Mit der Aufnahme in die Liste der verfolgungssicheren Heimatstaaten wurde Deutschland auch als Land qualifiziert, in welches eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG, Art. 18 und Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt auch hier der betroffenen Person, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. 8.3.2 Dies gelingt den Beschwerdeführenden mit ihren Beschwerdevorbringen offensichtlich nicht. Den Akten sind keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse zu entnehmen. Die Beschwerdeführenden gelten als gesund (vgl. SEM-Akte [...]-28/13 F6, F10 f.) und es ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr - wie auch bereits zuvor - staatliche Unterstützung erhalten werden (vgl. SEM-Akte [...]-28/13 F16 f., F22 f.; [...]-31/44). Demnach besteht kein Grund zur Annahme, sie würden im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich - auch unter dem Aspekt des Kindeswohls - als zumutbar. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen, zumal die Beschwerdeführenden deutsche Staatsangehörige sind und über gültige deutsche Personalausweise verfügen. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Wie aus dem Urteil F-3839/2025 mit heutigem Datum betreffend die Ehefrau hervorgeht, wird auch deren Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen und sie wird ebenfalls nach Deutschland weggewiesen. Die mit dem Vollzug beauftragten Behörden werden darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden gemeinsam mit der Ehefrau respektive Mutter nach Deutschland zurückzuführen sind.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand: