Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Amhara aus Addis Abeba mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 7. September 2000 und gelangte per Flugzeug nach Frankfurt und anschliessend über Lyon in die Schweiz, wo er am 8. September 2000 erstmals um Asyl nachsuchte. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) lehnte das Asylgesuch mangels Asylrelevanz der Vorbringen mit Verfügung vom 27. Februar 2001 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung mit verspäteter Beschwerde vom 28. April 2001 bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an, wobei er auch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchte. Mit Urteil vom 15. Mai 2001 wies die ARK das Begehren um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf die Beschwerde nicht ein, womit die Verfügung des BFM vom 27. Februar 2001 rechtskräftig wurde. B. Am 24. Oktober 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim BFM ein zweites Asylgesuch einreichen und in materieller Hinsicht beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung des zweiten Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, dass sich seit Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse zugetragen hätten, welche geeignet seien, seine Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe herbeizuführen. Seit 2007 sei er aktives Mitglied der "KINIJIT-Coalition for Unity and Democracy Party (CUDP) support group" Schweiz (KSOS) sowie der "Association des Ethiopiens en Suisse" (AES) und habe an zahlreichen öffentlichen Veranstaltungen und Protestaktionen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Die politische Exilgemeinschaft werde von den äthiopischen Sicherheitsdiensten intensiv überwacht. Aufgrund eines Schreibens vom 31. Juli 2006 des äthiopischen Aussenministeriums seien alle äthiopischen Auslandsvertretungen gehalten, Informationen über sogenannte "extreme Elemente" im Ausland zu beschaffen und an die Zentrale in Addis Abeba weiterzugeben. Gemeldete Personen müssten befürchten, dass sie angeklagt und ihnen bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien Menschenrechtsverletzungen drohen würden. Der Beschwerdeführer weise durch sein politisches Engagement durchaus ein Profil auf, das die Aufmerksamkeit der äthiopischen Sicherheitsbehörden geweckt haben dürfte. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel ein: Zwei Bestätigungsschreiben des Präsidenten des KSOS vom 30. Januar 2007 und vom 2. Oktober 2007 (in Kopie) sowie ein Schreiben der Vizepräsidentin der AES vom 22. Juni 2007, Ausdrucke von Fotographien einer angeblichen Protestaktion in Bern vom 23. November 2005 und einer Veranstaltung gleichenorts vom 16. Februar 2007, einen Bericht des für die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) tätigen Äthiopien-Experten, Günter Schröder, vom 7. Oktober 2007 und einen Länderbericht von Amnesty International vom 30. November 2006. C. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein herausragendes politisches Profil. Das Asylgesuch sei als zum vornherein aussichtslos zu erachten, weshalb ein Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr 1200.-- erhoben werde. Diesen bezahlte der Beschwerdeführer nicht, woraufhin das BFM mit Verfügung vom 28. November 2007 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2007 nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete. D. Der Beschwerdeführer liess die Verfügungen des BFM mit Eingabe vom 28. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 28. Februar 2011 gut, hob die vorinstanzlichen Verfügungen vom 2. und 28. November 2007 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. E. Das BFM hörte den Beschwerdeführer daraufhin am 18. Mai 2011 vertieft zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 3. Juni 2011 - eröffnet am 6. Juni 2011 - stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies dessen zweites Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug und auferlegte ihm eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.--. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 6. Juli 2011 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter seien die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen. G. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Verfügung vom 12. Juli 2011 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher endgültig zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28, mit weiteren Hinweisen).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe darlegen können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder als politischer Aktivist registriert worden sei. Seine Äusserungen (anlässlich der Anhörung) würden zudem in keiner Art und Weise darauf schliessen lassen, dass er sich in der Schweiz in qualifizierter Weise politisch engagiert habe; er habe in den vergangenen sechs Jahren als einfaches Mitglied (der KSOS bzw. AES) an einigen wenigen Sitzungen und Kundgebungen teilgenommen und sich ansonsten nicht weiter engagiert. Seine Ausführungen zu seinen exilpolitischen Aktivitäten seien oberflächlich und pauschal. Die äthiopischen Behörden könnten angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede Person überwachen und identifizieren, selbst wenn sie über politische Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären. Den Erkenntnissen des BFM zufolge hätten die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich; die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.
E. 5.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, es sei entgegen der Ausführungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane über eine umfangreiche elektronische Datenbank verfügen würden, in der nicht nur wirkliche und putative Oppositionelle in Äthiopien, sondern auch umfassend Anhänger und Mitglieder der Auslandsopposition erfasst seien. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 28. Februar 2011 (vgl. oben Bst. D; E. 4.2.3.3) festgehalten. Bei einer Rückkehr ins Heimatland besonders gefährdet seien Anhänger der CUD(P)/Ginbot 7, die im Ausland ihre Sympathien kundgetan hätten. Der Bruder des Beschwerdeführers sei Mitglied der KINIJIT/CUDP gewesen und im Jahre (...) (in Äthiopien) erschossen worden. Seit 2007 sei der Beschwerdeführer selber ein aktives Mitglied der KINIJIT (recte: KSOS) in der Schweiz und nehme regelmässig an Sitzungen und Demonstrationen teil. Zudem sei er Mitglied der AES, die ebenfalls regelmässig politische Demonstrationen unterstütze. Unter anderem sei er anlässlich der Gründung der Partei Ginbot 7 auf die Strasse gegangen und habe an einer Sitzung mit dem Gründer teilgenommen. Er sei somit ein langjähriges Mitglied der Oppositionspartei, welche seit der Gründung Sympathien für die Ginbot 7-Bewegung gehegt und ihre Meinung offen kundgetan habe. Da Fotographien der Demonstrationen - an denen auch der Beschwerdeführer teilgenommen habe - im Internet veröffentlicht worden seien, sei sein Engagement durch die äthiopischen Behörden leicht nachzuweisen. Es sei davon auszugehen, dass er bei seiner Ankunft am Flughafen in Addis Abeba nicht nur durch die äthiopischen Sicherheitskräfte befragt, sondern umgehend festgenommen würde. Mit der Asylrelevanz seiner Vorbringen habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt; diese sei jedoch zweifelsfrei gegeben. Der Beschwerdeführer habe seine Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft gemacht, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei
E. 6.1 Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/28, mit weiteren Hinweisen).
E. 6.2 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1926/2011 vom 18. April 2011 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen) ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch noch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Äthiopier tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Von Bedeutung ist damit die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie insbesondere dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit. Grundsätzlich ist unbestritten, dass er diesbezüglich aktiv war. Zu prüfen bleibt jedoch, in welchem Ausmass diese exilpolitischen Tätigkeiten ausgefallen sind.
E. 6.2.1 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 18. Mai 2011 aussagte, seine einzige Funktion bei der KINIJIT (recte: KSOS) sei es, an Demonstrationen und Sitzungen teilzunehmen. Es erleichtere ihn, seine Meinung zu äussern. Anlässlich der Sitzungen, bei denen jeweils zwischen 100 und 200 Personen anwesend seien, werde über Demokratie und Menschenrechte in Äthiopien gesprochen (vgl. Akten BFM B19/9 S. 4). Im Weiteren führte der Beschwerdeführer zunächst aus, er habe bis zum Zeitpunkt der Anhörung an drei Sitzungen und an zwei Demonstrationen in Bern und Zürich teilgenommen, einmal um seine Solidarität mit Familien von getöteten Äthiopiern zum Ausdruck zu bringen und einmal anlässlich der Gründung der Partei Ginbot 7. Bei den Sitzungen und Demonstrationen habe er keine besondere Aufgabe, sei aber jedes Mal bereit, mitzuwirken bzw. mit allen zu kooperieren. Auf Nachfrage des Sachbearbeiters des BFM erklärte der Beschwerdeführer, er habe nur die grossen Kundgebungen erwähnt, er habe jedoch an mehreren (weiteren) teilgenommen und in Luzern mehrere Sitzungen gehabt. Er könne sich nicht mehr an alle erinnern, er wisse nur, dass er an mehreren Sitzungen und Kundgebungen teilgenommen habe. Seit er arbeite, könne er nicht mehr so oft teilnehmen, werde aber über alles informiert (vgl. B19/9 S. 5). Es gebe auch kleinere Sitzungen mit 10 bis 15 Landsleuten; sie würden sich treffen, sich untereinander über die Lage ihres Landes informieren und diskutieren, z.B. wer inhaftiert und wer entlassen worden sei und wie die politische Lage in Äthiopien sei. Dabei handle es sich um informelle Sitzungen (vgl. B19/9 S. 6). Die Teilnahme an weiteren Demonstrationen seit der Anhörung im Mai 2011 macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht explizit geltend; er führt lediglich in allgemeiner Weise aus, regelmässig an Sitzungen und Demonstrationen teilzunehmen (vgl. Beschwerdeschrift S. 6).
E. 6.2.2 Es ist somit festzuhalten, dass sich die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers gemäss seinen oberflächlichen und pauschalen Äusserungen anlässlich der Anhörung auf die sporadische Teilnahme an Demonstrationen und (mindestens teilweise in privatem Rahmen abgehaltenen) Sitzungen beschränkt und er in diesem Rahmen keine in irgend einer Weise herausragende Stellung einnimmt, sondern ein einfaches Mitglied der AES und der KSOS ist. Dies ergibt sich auch aus dem Schreiben der Vizepräsidentin der AES vom 22. Juni 2007. Der Präsident der KSOS - C._______- führte in seinem Schreiben vom 30. Januar 2007 sodann nur aus, der Beschwerdeführer habe an den meisten Demonstrationen der CUDP Schweiz (KSOS) und an einer nächtlichen Mahnwache - die dieser selbst indes nicht erwähnte - teilgenommen und dürfte als aktives Mitglied im Visier der äthiopischen Behörden stehen, da einmal in das Büro des CUDP Schweiz eingebrochen worden sei und Dokumente, Mitgliederlisten und CDs gestohlen worden seien. In seinem Schreiben vom 2. Oktober 2007 bescheinigte C._______ dem Beschwerdeführer zudem die Ausführung wichtiger Aufgaben. Worin diese bestehen sollen, wird jedoch nicht ausgeführt. Auch die eingereichten Ausdrucke und Fotographien einer Protestaktion in Bern vom 23. November 2005 und einer Veranstaltung vom 16. Februar 2007 daselbst, die den Beschwerdeführer zeigen sollen, sind nicht geeignet, ein weitergehendes Engagement desselben aufzuzeigen. Selbst wenn es sich bei der auf den - zum Teil unscharfen, da gescannten - Fotos gekennzeichneten Person um den Beschwerdeführer handeln sollte, so ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass er sich anlässlich dieser Veranstaltungen besonders und über das Mass der anderen Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert oder eine Führungsposition bekleidet hätte. Einzig der Zweck der Kundgebung, nämlich die Kritik am Regime in Äthiopien, ist aus den Fotos ersichtlich. Es ist dem BFM deshalb zuzustimmen, dass nicht von einer qualifizierten politischen Betätigung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die Feststellung, wonach dieser offensichtlich nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland gehöre, für die sich die äthiopischen Behörden mutmasslich interessierten, ist zu bestätigen. Es ist daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden aus heutiger Sicht beim Beschwerdeführer von einer Bedrohung für das Regime ausgehen. Im Weiteren ist die Vorinstanz darin zu bestätigen, dass dieser im Rahmen seines ersten Asylverfahrens eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die äthiopischen Behörden nicht glaubhaft zu machen vermochte. Die Feststellung des Bundesamtes, es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise als regimefeindliche Person in das Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sein könnte, dürfte somit zutreffen. Zudem fand die letzte aktenkundige Demonstration am 16. Februar 2007 statt. Selbst wenn der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland von behördlicher Seite angesichts seiner langjährigen Landesabwesenheit befragt werden sollte, ist im Lichte des soeben Dargelegten nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund seines Profils exilpolitische Aktivitäten nachgewiesen werden könnten, die flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile nach sich ziehen würden. Angesichts der Ausführungen des BFM zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ist schliesslich festzuhalten, dass sich dessen Vorwurf, die Vorinstanz habe sich mit der Asylrelevanz seiner Vorbringen gar nicht erst auseinander gesetzt (vgl. Ziff. 3 der Rechtsmitteleingabe), als unbegründet erweist. Sollte der Beschwerdeführer damit gerügt haben wollen, das BFM habe nicht abgeklärt, ob er im Sinne von Art. 2 AsylG Anspruch auf Asyl habe, wäre darauf nicht einzutreten, da sich seine Vorbringen im Asylgesuch vom 24. Oktober 2007 auf exilpolitische Aktivitäten beschränkten, für welche gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt wird.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat.
E. 7 Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21) und macht dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet.
E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Unter das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot fallen somit nur Flüchtlinge. Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 25 Abs. 3 BV), wonach niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohen, ist dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren Status anzuwenden. Da der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt wird, hat das BFM zu Recht ausgeführt, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht angewendet werden kann. Im Hinblick auf das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK ist zu bemerken, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung entnehmen lassen. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§124-127, mit weiteren Hinweisen). Zwar brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vor, es würden vor dem geschilderten Hintergrund durchaus Gründe für die Annahme bestehen, dass ein "real risk" gegeben sei; zudem sei angesichts der gesamten Aktenlage und den notorischen Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien anzunehmen, dass ihm in seinem Heimatland Folter drohe. Indes ist es ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen, eine reelle Gefahr glaubhaft zu machen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht befürchten muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen entgegen seinen Ausführungen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Äthiopien drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen).
E. 8.2.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung - gestützt auf Art. 14a Abs. 4 des vormaligen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) - fest, in Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt. Aus den Akten würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, die den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer machte geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund seiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 AuG unzumutbar.
E. 8.2.2 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1926/2011 vom 18. April 2011 E. 4.3.2, mit weiteren Hinweisen). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern. Eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt ist dadurch aber nicht entstanden. Entsprechend muss nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
E. 8.2.3 Auch bestehen keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Äthiopien in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er ist - soweit aus den Akten ersichtlich - gesund und hat in Äthiopien während insgesamt zwölf Jahren die Grund- und Sekundarschule besucht und diese abgeschlossen. Bis zu seiner Ausreise arbeitete er aushilfsweise als (...) und (...) (vgl. A9/23 S. 6ff.). In der Schweiz war der Beschwerdeführer zuletzt als (...) in einem Hotel tätig. In seinem Heimatland lebten gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragung zur Person vom 25. September 2000 im damaligen Zeitpunkt seine Mutter, sieben Brüder und zwei Schwestern (vgl. A2/9 S. 2) bzw. fünf Schwestern und drei Brüder (vgl. A9/23 S. 6), die alle in Addis Abeba wohnhaft waren. Anlässlich der Anhörung vom 18. Mai 2011 gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familienangehörigen seit dem Tod seines Bruders im Jahre (...) in verschiedenen Orten bzw. teilweise im Ausland wohnen würden, da sie aufgrund des Todesfalls finanzielle Probleme hätten. In Äthiopien würden noch seine Mutter und seine Schwester leben (vgl. B19/9 S. 3). Er verfügt damit über ein soziales Netz in seinem Heimatland, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein wird, und ef hat Berufserfahrung in verschiedenen Branchen. Entsprechend kann auch in Würdigung seiner langen Landesabwesenheit davon ausgegangen werden, dass er nach der Rückkehr nach Addis Abeba nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar.
E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer ersuchte vorliegend um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass der Beschwerdeführer keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als von Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren. Die Beschwerde erweist sich deshalb als zum Zeitpunkt ihrer Eingabe aussichtslos; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist mithin abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3838/2011 beu/boi/ris Urteil vom 26. August 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (...) Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juni 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Amhara aus Addis Abeba mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 7. September 2000 und gelangte per Flugzeug nach Frankfurt und anschliessend über Lyon in die Schweiz, wo er am 8. September 2000 erstmals um Asyl nachsuchte. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) lehnte das Asylgesuch mangels Asylrelevanz der Vorbringen mit Verfügung vom 27. Februar 2001 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung mit verspäteter Beschwerde vom 28. April 2001 bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an, wobei er auch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchte. Mit Urteil vom 15. Mai 2001 wies die ARK das Begehren um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf die Beschwerde nicht ein, womit die Verfügung des BFM vom 27. Februar 2001 rechtskräftig wurde. B. Am 24. Oktober 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim BFM ein zweites Asylgesuch einreichen und in materieller Hinsicht beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung des zweiten Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, dass sich seit Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse zugetragen hätten, welche geeignet seien, seine Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe herbeizuführen. Seit 2007 sei er aktives Mitglied der "KINIJIT-Coalition for Unity and Democracy Party (CUDP) support group" Schweiz (KSOS) sowie der "Association des Ethiopiens en Suisse" (AES) und habe an zahlreichen öffentlichen Veranstaltungen und Protestaktionen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Die politische Exilgemeinschaft werde von den äthiopischen Sicherheitsdiensten intensiv überwacht. Aufgrund eines Schreibens vom 31. Juli 2006 des äthiopischen Aussenministeriums seien alle äthiopischen Auslandsvertretungen gehalten, Informationen über sogenannte "extreme Elemente" im Ausland zu beschaffen und an die Zentrale in Addis Abeba weiterzugeben. Gemeldete Personen müssten befürchten, dass sie angeklagt und ihnen bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien Menschenrechtsverletzungen drohen würden. Der Beschwerdeführer weise durch sein politisches Engagement durchaus ein Profil auf, das die Aufmerksamkeit der äthiopischen Sicherheitsbehörden geweckt haben dürfte. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel ein: Zwei Bestätigungsschreiben des Präsidenten des KSOS vom 30. Januar 2007 und vom 2. Oktober 2007 (in Kopie) sowie ein Schreiben der Vizepräsidentin der AES vom 22. Juni 2007, Ausdrucke von Fotographien einer angeblichen Protestaktion in Bern vom 23. November 2005 und einer Veranstaltung gleichenorts vom 16. Februar 2007, einen Bericht des für die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) tätigen Äthiopien-Experten, Günter Schröder, vom 7. Oktober 2007 und einen Länderbericht von Amnesty International vom 30. November 2006. C. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein herausragendes politisches Profil. Das Asylgesuch sei als zum vornherein aussichtslos zu erachten, weshalb ein Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr 1200.-- erhoben werde. Diesen bezahlte der Beschwerdeführer nicht, woraufhin das BFM mit Verfügung vom 28. November 2007 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2007 nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete. D. Der Beschwerdeführer liess die Verfügungen des BFM mit Eingabe vom 28. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 28. Februar 2011 gut, hob die vorinstanzlichen Verfügungen vom 2. und 28. November 2007 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. E. Das BFM hörte den Beschwerdeführer daraufhin am 18. Mai 2011 vertieft zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 3. Juni 2011 - eröffnet am 6. Juni 2011 - stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies dessen zweites Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug und auferlegte ihm eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.--. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 6. Juli 2011 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter seien die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen. G. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Verfügung vom 12. Juli 2011 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher endgültig zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28, mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe darlegen können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder als politischer Aktivist registriert worden sei. Seine Äusserungen (anlässlich der Anhörung) würden zudem in keiner Art und Weise darauf schliessen lassen, dass er sich in der Schweiz in qualifizierter Weise politisch engagiert habe; er habe in den vergangenen sechs Jahren als einfaches Mitglied (der KSOS bzw. AES) an einigen wenigen Sitzungen und Kundgebungen teilgenommen und sich ansonsten nicht weiter engagiert. Seine Ausführungen zu seinen exilpolitischen Aktivitäten seien oberflächlich und pauschal. Die äthiopischen Behörden könnten angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede Person überwachen und identifizieren, selbst wenn sie über politische Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären. Den Erkenntnissen des BFM zufolge hätten die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich; die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. 5.2. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, es sei entgegen der Ausführungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane über eine umfangreiche elektronische Datenbank verfügen würden, in der nicht nur wirkliche und putative Oppositionelle in Äthiopien, sondern auch umfassend Anhänger und Mitglieder der Auslandsopposition erfasst seien. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 28. Februar 2011 (vgl. oben Bst. D; E. 4.2.3.3) festgehalten. Bei einer Rückkehr ins Heimatland besonders gefährdet seien Anhänger der CUD(P)/Ginbot 7, die im Ausland ihre Sympathien kundgetan hätten. Der Bruder des Beschwerdeführers sei Mitglied der KINIJIT/CUDP gewesen und im Jahre (...) (in Äthiopien) erschossen worden. Seit 2007 sei der Beschwerdeführer selber ein aktives Mitglied der KINIJIT (recte: KSOS) in der Schweiz und nehme regelmässig an Sitzungen und Demonstrationen teil. Zudem sei er Mitglied der AES, die ebenfalls regelmässig politische Demonstrationen unterstütze. Unter anderem sei er anlässlich der Gründung der Partei Ginbot 7 auf die Strasse gegangen und habe an einer Sitzung mit dem Gründer teilgenommen. Er sei somit ein langjähriges Mitglied der Oppositionspartei, welche seit der Gründung Sympathien für die Ginbot 7-Bewegung gehegt und ihre Meinung offen kundgetan habe. Da Fotographien der Demonstrationen - an denen auch der Beschwerdeführer teilgenommen habe - im Internet veröffentlicht worden seien, sei sein Engagement durch die äthiopischen Behörden leicht nachzuweisen. Es sei davon auszugehen, dass er bei seiner Ankunft am Flughafen in Addis Abeba nicht nur durch die äthiopischen Sicherheitskräfte befragt, sondern umgehend festgenommen würde. Mit der Asylrelevanz seiner Vorbringen habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt; diese sei jedoch zweifelsfrei gegeben. Der Beschwerdeführer habe seine Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft gemacht, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei 6. 6.1. Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/28, mit weiteren Hinweisen). 6.2. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1926/2011 vom 18. April 2011 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen) ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch noch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Äthiopier tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Von Bedeutung ist damit die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie insbesondere dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit. Grundsätzlich ist unbestritten, dass er diesbezüglich aktiv war. Zu prüfen bleibt jedoch, in welchem Ausmass diese exilpolitischen Tätigkeiten ausgefallen sind. 6.2.1. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 18. Mai 2011 aussagte, seine einzige Funktion bei der KINIJIT (recte: KSOS) sei es, an Demonstrationen und Sitzungen teilzunehmen. Es erleichtere ihn, seine Meinung zu äussern. Anlässlich der Sitzungen, bei denen jeweils zwischen 100 und 200 Personen anwesend seien, werde über Demokratie und Menschenrechte in Äthiopien gesprochen (vgl. Akten BFM B19/9 S. 4). Im Weiteren führte der Beschwerdeführer zunächst aus, er habe bis zum Zeitpunkt der Anhörung an drei Sitzungen und an zwei Demonstrationen in Bern und Zürich teilgenommen, einmal um seine Solidarität mit Familien von getöteten Äthiopiern zum Ausdruck zu bringen und einmal anlässlich der Gründung der Partei Ginbot 7. Bei den Sitzungen und Demonstrationen habe er keine besondere Aufgabe, sei aber jedes Mal bereit, mitzuwirken bzw. mit allen zu kooperieren. Auf Nachfrage des Sachbearbeiters des BFM erklärte der Beschwerdeführer, er habe nur die grossen Kundgebungen erwähnt, er habe jedoch an mehreren (weiteren) teilgenommen und in Luzern mehrere Sitzungen gehabt. Er könne sich nicht mehr an alle erinnern, er wisse nur, dass er an mehreren Sitzungen und Kundgebungen teilgenommen habe. Seit er arbeite, könne er nicht mehr so oft teilnehmen, werde aber über alles informiert (vgl. B19/9 S. 5). Es gebe auch kleinere Sitzungen mit 10 bis 15 Landsleuten; sie würden sich treffen, sich untereinander über die Lage ihres Landes informieren und diskutieren, z.B. wer inhaftiert und wer entlassen worden sei und wie die politische Lage in Äthiopien sei. Dabei handle es sich um informelle Sitzungen (vgl. B19/9 S. 6). Die Teilnahme an weiteren Demonstrationen seit der Anhörung im Mai 2011 macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht explizit geltend; er führt lediglich in allgemeiner Weise aus, regelmässig an Sitzungen und Demonstrationen teilzunehmen (vgl. Beschwerdeschrift S. 6). 6.2.2. Es ist somit festzuhalten, dass sich die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers gemäss seinen oberflächlichen und pauschalen Äusserungen anlässlich der Anhörung auf die sporadische Teilnahme an Demonstrationen und (mindestens teilweise in privatem Rahmen abgehaltenen) Sitzungen beschränkt und er in diesem Rahmen keine in irgend einer Weise herausragende Stellung einnimmt, sondern ein einfaches Mitglied der AES und der KSOS ist. Dies ergibt sich auch aus dem Schreiben der Vizepräsidentin der AES vom 22. Juni 2007. Der Präsident der KSOS - C._______- führte in seinem Schreiben vom 30. Januar 2007 sodann nur aus, der Beschwerdeführer habe an den meisten Demonstrationen der CUDP Schweiz (KSOS) und an einer nächtlichen Mahnwache - die dieser selbst indes nicht erwähnte - teilgenommen und dürfte als aktives Mitglied im Visier der äthiopischen Behörden stehen, da einmal in das Büro des CUDP Schweiz eingebrochen worden sei und Dokumente, Mitgliederlisten und CDs gestohlen worden seien. In seinem Schreiben vom 2. Oktober 2007 bescheinigte C._______ dem Beschwerdeführer zudem die Ausführung wichtiger Aufgaben. Worin diese bestehen sollen, wird jedoch nicht ausgeführt. Auch die eingereichten Ausdrucke und Fotographien einer Protestaktion in Bern vom 23. November 2005 und einer Veranstaltung vom 16. Februar 2007 daselbst, die den Beschwerdeführer zeigen sollen, sind nicht geeignet, ein weitergehendes Engagement desselben aufzuzeigen. Selbst wenn es sich bei der auf den - zum Teil unscharfen, da gescannten - Fotos gekennzeichneten Person um den Beschwerdeführer handeln sollte, so ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass er sich anlässlich dieser Veranstaltungen besonders und über das Mass der anderen Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert oder eine Führungsposition bekleidet hätte. Einzig der Zweck der Kundgebung, nämlich die Kritik am Regime in Äthiopien, ist aus den Fotos ersichtlich. Es ist dem BFM deshalb zuzustimmen, dass nicht von einer qualifizierten politischen Betätigung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die Feststellung, wonach dieser offensichtlich nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland gehöre, für die sich die äthiopischen Behörden mutmasslich interessierten, ist zu bestätigen. Es ist daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden aus heutiger Sicht beim Beschwerdeführer von einer Bedrohung für das Regime ausgehen. Im Weiteren ist die Vorinstanz darin zu bestätigen, dass dieser im Rahmen seines ersten Asylverfahrens eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die äthiopischen Behörden nicht glaubhaft zu machen vermochte. Die Feststellung des Bundesamtes, es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise als regimefeindliche Person in das Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sein könnte, dürfte somit zutreffen. Zudem fand die letzte aktenkundige Demonstration am 16. Februar 2007 statt. Selbst wenn der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland von behördlicher Seite angesichts seiner langjährigen Landesabwesenheit befragt werden sollte, ist im Lichte des soeben Dargelegten nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund seines Profils exilpolitische Aktivitäten nachgewiesen werden könnten, die flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile nach sich ziehen würden. Angesichts der Ausführungen des BFM zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ist schliesslich festzuhalten, dass sich dessen Vorwurf, die Vorinstanz habe sich mit der Asylrelevanz seiner Vorbringen gar nicht erst auseinander gesetzt (vgl. Ziff. 3 der Rechtsmitteleingabe), als unbegründet erweist. Sollte der Beschwerdeführer damit gerügt haben wollen, das BFM habe nicht abgeklärt, ob er im Sinne von Art. 2 AsylG Anspruch auf Asyl habe, wäre darauf nicht einzutreten, da sich seine Vorbringen im Asylgesuch vom 24. Oktober 2007 auf exilpolitische Aktivitäten beschränkten, für welche gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt wird. 6.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat.
7. Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21) und macht dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet.
8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Unter das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot fallen somit nur Flüchtlinge. Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 25 Abs. 3 BV), wonach niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohen, ist dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren Status anzuwenden. Da der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt wird, hat das BFM zu Recht ausgeführt, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht angewendet werden kann. Im Hinblick auf das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK ist zu bemerken, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung entnehmen lassen. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§124-127, mit weiteren Hinweisen). Zwar brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vor, es würden vor dem geschilderten Hintergrund durchaus Gründe für die Annahme bestehen, dass ein "real risk" gegeben sei; zudem sei angesichts der gesamten Aktenlage und den notorischen Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien anzunehmen, dass ihm in seinem Heimatland Folter drohe. Indes ist es ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen, eine reelle Gefahr glaubhaft zu machen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht befürchten muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen entgegen seinen Ausführungen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Äthiopien drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen). 8.2.1. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung - gestützt auf Art. 14a Abs. 4 des vormaligen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) - fest, in Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt. Aus den Akten würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, die den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer machte geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund seiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 AuG unzumutbar. 8.2.2. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1926/2011 vom 18. April 2011 E. 4.3.2, mit weiteren Hinweisen). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern. Eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt ist dadurch aber nicht entstanden. Entsprechend muss nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. 8.2.3. Auch bestehen keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Äthiopien in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er ist - soweit aus den Akten ersichtlich - gesund und hat in Äthiopien während insgesamt zwölf Jahren die Grund- und Sekundarschule besucht und diese abgeschlossen. Bis zu seiner Ausreise arbeitete er aushilfsweise als (...) und (...) (vgl. A9/23 S. 6ff.). In der Schweiz war der Beschwerdeführer zuletzt als (...) in einem Hotel tätig. In seinem Heimatland lebten gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragung zur Person vom 25. September 2000 im damaligen Zeitpunkt seine Mutter, sieben Brüder und zwei Schwestern (vgl. A2/9 S. 2) bzw. fünf Schwestern und drei Brüder (vgl. A9/23 S. 6), die alle in Addis Abeba wohnhaft waren. Anlässlich der Anhörung vom 18. Mai 2011 gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familienangehörigen seit dem Tod seines Bruders im Jahre (...) in verschiedenen Orten bzw. teilweise im Ausland wohnen würden, da sie aufgrund des Todesfalls finanzielle Probleme hätten. In Äthiopien würden noch seine Mutter und seine Schwester leben (vgl. B19/9 S. 3). Er verfügt damit über ein soziales Netz in seinem Heimatland, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein wird, und ef hat Berufserfahrung in verschiedenen Branchen. Entsprechend kann auch in Würdigung seiner langen Landesabwesenheit davon ausgegangen werden, dass er nach der Rückkehr nach Addis Abeba nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar. 8.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. 10.1. Der Beschwerdeführer ersuchte vorliegend um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass der Beschwerdeführer keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als von Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren. Die Beschwerde erweist sich deshalb als zum Zeitpunkt ihrer Eingabe aussichtslos; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist mithin abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: