Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 24. Oktober 2015. Via Libanon, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Kroatien gelangten sie nach Slowenien. Am 3. November 2015 stellten ihnen die slowenischen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis am (...) 2016 aus. B. Am 8. November 2015 reisten die Beschwerdeführenden in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 16. November 2015 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt. B.a Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei in G._______ geboren. Seine Eltern stammten aus den H._______. Zuletzt habe er in I._______, Provinz J._______, gelebt. Seit dem Jahr (...) sei er mit der Beschwerdeführerin verheiratet und habe mit ihr (...) Kinder. Er habe (...) Schwestern und (...) Brüder. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter sei mit seiner Familie in die Schweiz gereist. Die Schule habe er während der (...) Klasse abgebrochen. Danach habe er (...) Jahre lang als (...) in verschiedenen (...) gearbeitet. Zu seinen Asylgründen führte er aus, sein Haus sei durch eine Bombe zerstört worden. Sein (...) sei dabei ums Leben gekommen. Wegen der Kontrollposten habe er Angst gehabt, das Haus zu verlassen. Er habe jeweils im (...) geschlafen und sei nur einmal pro Woche nach Hause gegangen. B.b Die Beschwerdeführerin gab an, sie stamme aus I._______, Provinz J._______. Ihre Eltern seien verstorben. Sie habe (...) Schwestern und (...) Brüder. Die Schule habe sie mit der (...) Klasse abgeschlossen. Danach habe sie als (...) und (...) gearbeitet. Zu ihren Asylgründen führte sie aus, sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen. C. Die Vorinstanz ersuchte am 4. Dezember 2015 die slowenischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. D. Am (...) kam das (...) Kind der Beschwerdeführenden zur Welt. E. Am 7. Januar 2016 und 11. Februar 2016 lehnten die slowenischen Behörden das Gesuch der Vorinstanz um Übernahme der Beschwerdeführenden vom 4. Dezember 2015 ab. F. Die Vorinstanz ersuchte am 11. Februar 2016 die slowenischen Behörden um Wiedererwägung der Entscheide vom 7. Januar 2016 und 11. Februar 2016. Am 8. März 2016 lehnten die slowenischen Behörden das Wiedererwägungsgesuch ab. G. Am 18. April 2016 beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Verfahren auf. H. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 19. September 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er geltend, er sei von (...) bis (...) 2015 (...) im K._______ gewesen, (...) in G._______. Sein damaliger Wohnort, L._______, (...). Seit Mitte (...) 2012 sei er aufgrund der Strassenkontrollen nur noch (...) Mal pro Woche nach Hause gegangen und habe jeweils im (...) übernachtet. Um allfällige Nachteile bei den Kontrollen und insbesondere eine ungerechtfertigte Verhaftung zu vermeiden, habe er sich im (...) eine neue Identitätskarte mit einer Adresse in S._______ausstellen lassen. Am (...) 2012 hätten sich (...) hochrangige Regierungsmitglieder (...) aus dem (...) K._______ an den Hauptsitz der (...) liefern lassen. Es habe sich dabei um N._______, (...), O._______, (...), P._______, (...), Q._______, (...), und R._______, (...), gehandelt. Nachdem das (...) geliefert worden sei, habe sich eine Explosion ereignet. (...) seien dabei ums Leben gekommen. (...) habe als Einziger überlebt. In der Folge sei das (...) geschlossen und alle (...) Angestellten sowie der Inhaber (...) seien festgenommen worden. Nur Letzterer sei von den Behörden befragt worden. Am selben Tag sei er - der Beschwerdeführer - freigelassen worden. Verantwortlich für die Explosion sei das Regime, welches diese (...) verdächtigt habe, (...). Am (...) 2013 sei das (...) seiner Familie von einer (...) getroffen worden. Ein paar Tage später sei sein (...) im Spital seinen Verletzungen erlegen. In der Folge habe er mit seiner Familie die Stadt verlassen und sei nach I._______ gezogen, wo seine Ehefrau früher gelebt habe. Mitte (...) 2014 habe er durch Vermittlung (...) namens S._______ eine (...) erhalten, mit welcher er die Checkpoints zwischen I._______ und G._______ problemlos habe passieren können. S._______ habe seinen Vorgesetzen kennenlernen wollen, was dieser indes abgelehnt habe. In der Folge habe S._______ von ihm - dem Beschwerdeführer - (...) verlangt. Als Gegenleistung habe er (...) und (...) erhalten. Er hätte sich den Anordnungen von S._______ nicht widersetzen können, ansonsten er verhaftet worden wäre. Im (...) 2014 sei er von der Freien Syrischen Armee (FSA) (...) Mal angehalten worden. Sie hätten ihn verdächtigt, den nationalen Sicherheitskräften anzugehören. Nach einer Kontrolle und einem Anruf bei seinem (...) habe er seinen Weg beide Male fortsetzen können. I. Am 7. November 2017 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin und den ältesten Sohn der Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei gaben beide an, sie hätten Syrien aufgrund der Probleme des Ehemannes respektive des Vaters verlassen. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden ein Gerichtsurteil den (...) des Beschwerdeführers betreffend, die Identitätskarte des Beschwerdeführers, ein Militärbüchlein, eine Bestätigung für intern Vertriebene, ein Familienbüchlein, eine (...) - alles jeweils im Original -, eine Kopie des Führerausweises des Beschwerdeführers und diverse Fotos zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung. K. Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden die Vorinstanz um Akteneinsicht. Am 5. Juni 2018 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zu. L. Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, es sei ihnen Einsicht in die Akten A6/1, A7/2, A19/1, A20/2 und A42 zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A6/1, A7/2, A19/1, A20/2 und A42 zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs, sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Weiter sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Als Beweismittel gaben sie einen Artikel des Tagesspiegels vom 18. Juli 2012, einen Artikel von Wikipedia zum Attentat vom 18. Juli 2012 und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. M. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2018 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Einsicht in die Akten A6/1, A7/2 und A42/1 ab, jenes betreffend die Akten A19/1 und A20/2 gut und stellte den Beschwerdeführenden die entsprechenden Akten in Kopie zu. Den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wies sie ab. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. N. In der Vernehmlassung vom 23. Juli 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 26. Juli 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. O. Am 8. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine weitere Eingabe ein.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen hat.
E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 5 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer Verletzung der Aktenführungspflicht und des Akteneinsichtsrechts sowie eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 2; 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 5.3 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung der Aktenführungspflicht, indem die Vorinstanz die Akte A19/1 (Zivilstandsanfrage) fälschlicherweise als «Akte anderer Behörden» mit «C» bezeichnet habe. Bezüglich der Akte A42/1, welche als «prise de position SRC» bezeichnet worden sei, sei nicht klar, welche Behörde Stellung genommen habe. Allenfalls handle es sich um eine Stellungnahme des Schweizerischen Roten Kreuzes. Die Vorinstanz hat die Akte A19/1 (Zivilstandsanfrage) in das Aktenverzeichnis aufgenommen, womit sie integraler Bestandteil der vorinstanzlichen Akten geworden ist. Den Beschwerdeführenden ist demnach beizupflichten, dass die Vorinstanz die Akte 19/1 fälschlicherweise als «Akte anderer Behörden» mit «C» bezeichnet hat. Bei der «prise de position SRC» handelt es sich um eine Stellungnahme des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) als Antwort auf die Anfrage der Vorinstanz vom 17. November 2015, welche mit «Fax an NDB und BKP» bezeichnet wurde. Aufgrund des Wechsels der Verfahrenssprache mag diese Bezeichnung allenfalls unklar sein, im Gesamtzusammenhang indes ohne weiteres verständlich. Die unkorrekte Klassifizierung der Akte A19/1 und damit die Verletzung der Aktenführungspflicht ist als geringfügig zu bezeichnen, zumal den Beschwerdeführenden daraus kein Rechtsnachteil erwachsen ist.
E. 5.4 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie ihnen die Akten A6/1, A7/2, A19/1, A20/2 und A42/1 nicht zur Einsicht zugestellt habe. Wie in der Zwischenverfügung vom 17. Juli 2018 festgestellt, stehen der Offenlegung der Akten A6/1 (Fax an NDB und BKP), A7/2 (Antwort BKP) und A42/1 (Stellungnahme NDB) überwiegende Geheimhaltungsinteressen (Art. 27 VwVG) entgegen. Eine Gehörsverletzung durch die verweigerte Einsicht ist zu verneinen (Art. 28 VwVG), zumal sich die Vorinstanz bei der Entscheidfindung nicht zulasten der Beschwerdeführenden auf diese Akten abgestützt hat und den Akten auch nichts zu entnehmen ist, was für das Asylverfahren relevant sein könnte. Die Einsicht in die Akten A19/1 (Zivilstandsanfrage) und A20/2 (Antwort auf Zivilstandsanfrage) wurden den Beschwerdeführenden zu Unrecht verweigert und deshalb mit der Zwischenverfügung vom 17. Juli 2018 in Kopie zugestellt. Da es sich hierbei lediglich um eine Anfrage des Zivilstandsamts im Zusammenhang mit der Registrierung der (...) der Beschwerdeführenden und der Antwort der Vorinstanz handelt, wurde der Antrag auf Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen, da diese Akten für die Entscheidfindung der Vorinstanz ebenfalls nicht relevant waren.
E. 5.5 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Vorinstanz habe weder die eingereichten Beweismittel übersetzt noch ihnen hierfür eine Frist angesetzt. Weiter habe sie es unterlassen, die Beweismittel zu würdigen, womit sie das rechtliche Gehör verletze. Anlässlich seiner Anhörung äusserte sich der Beschwerdeführer zum Inhalt der Beweismittel (vgl. SEM-Akten A36/25 F3 ff.). Der Dolmetscher hat zudem einige Beweismittel übersetzt, namentlich die Identitätskarte, den Führerausweis und den (...) des Beschwerdeführers, eine Seite des Passes des Beschwerdeführers sowie das Familienbüchlein (a.a.O. F16, F28 und F59). Ferner befinden sich in den Akten eine teilweise Übersetzung des Militärbüchleins, eine Übersetzung der Karte für intern Vertriebene sowie eine des Gerichtsurteils, welches den (...) des Beschwerdeführers betrifft (vgl. SEM-Akten A37). Für die Vorinstanz bestand bei dieser Sachlage keine Veranlassung, die Beweismittel weitergehend zu übersetzen beziehungsweise dem Beschwerdeführer hierfür Frist anzusetzen. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die Vorinstanz habe die Beweismittel nicht gewürdigt, ist festzuhalten, dass diese im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung aufgeführt wurden und Tatsachen betreffen, welche von der Vorinstanz nicht bestritten wurden oder die Beschwerdeführenden nicht betreffen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch in dieser Hinsicht nicht vor.
E. 5.6 Ferner bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe zwei Jahre zwischen der Einreichung der Asylgesuche und den Anhörungen verstreichen lassen und damit das Verfahren verschleppt. Zudem habe die Anhörung des Beschwerdeführers mit über acht Stunden zu lange gedauert und die Vorinstanz habe zwei Stunden für Fragen aufgewendet, welche für die Asylgründe nicht relevant seien. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz hinsichtlich des Zeitpunkts der Durchführung der Anhörungen. Grundsätzlich ist es wünschenswert, dass zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung nicht zu viel Zeit liegt. Vorliegend legen die Beschwerdeführenden indes nicht dar, inwiefern ihnen aus den dargelegten zeitlichen Verhältnissen Nachteile entstanden sein sollen. Im Übrigen hätte es ihnen offen gestanden, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen. Die Dauer der Anhörung erscheint mit über acht Stunden zwar lang. Sie wurde aber durch drei Pausen von je 15 Minuten und einer Mittagspause von 45 Minuten unterbrochen. Zudem beinhaltete die Anhörung auch die Rückübersetzung des Protokolls. Sodann ergeben sich aus dem Protokoll keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, der Anhörung zu folgen. Auch die zur Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung hat nichts Entsprechendes festgehalten. Unter diesen Umständen erscheint die Anhörungsdauer nicht unzumutbar und ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verfahrensfairness nicht zu beanstanden (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5809/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 4.7). Der nicht weiter substantiierte Vorwurf des Stellens von nicht relevanten Fragen zu Beginn der Anhörung erweist sich sodann als unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen.
E. 5.7 Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich eine unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vor-instanz habe die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem von T._______ besetzten Gebiet der H._______ weder erwähnt noch gewürdigt. Zudem verkenne sie, dass es sich beim Anschlag vom (...) 2012 um einen (...) gehandelt habe. Bei S._______ handle es sich sodann nicht um (...) von U._______. Ferner sei er gezielt von der FSA gesucht worden. Schliesslich habe sich die Vorinstanz nicht mit sämtlichen Asylgründen auseinandergesetzt. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, sich einlässlich mit sämtlichen vom Beschwerdeführer erwähnten Sachverhaltselementen auseinanderzusetzen. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Ein Zusammenhang zwischen der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Gebiet der H._______ und seinen Asylgründen ist nicht ersichtlich und wurde von ihm auch nicht geltend gemacht. Auch in der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern seine Herkunft aus diesem Gebiet für das vorliegende Verfahren relevant sein könnte. Ferner hat die Vorinstanz im Sachverhalt erwähnt, dass sich der Anschlag vom (...) 2012 gegen (...) gerichtet habe, welche im (...), (...) bestellt hätten. Ebenso hat die Vorinstanz den geltend gemachten Druck eines (...) auf den Beschwerdeführer sowie die Kontrollen durch die FSA erwähnt und gewürdigt. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung der Vorinstanz nicht teilen, betrifft nicht die Abklärung des Sachverhalts, sondern die materielle Würdigung.
E. 5.8 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Anträge sind abzuweisen.
E. 6 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Die Festnahme des Beschwerdeführers im (...) 2012 infolge eines Attentats auf (...) sei einerseits nicht aus einem Motiv nach Art. 3 AsylG erfolgt. Andererseits sei der Beschwerdeführer am selben Tag wieder freigelassen worden, womit er nicht einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei. In der Folge habe er drei Jahre in Syrien gelebt, ohne dass er aufgrund dieses Ereignisses weitere Nachteile erlitten habe. Bezüglich des Druckes, den ein (...), indem er gezwungen worden sei, (...), sei festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine asylrelevante Massnahme handle. Der Beschwerdeführer habe als Gegenleistung (...) und eine (...) erhalten, die es ihm ermöglicht habe, die Checkpoints problemlos zu passieren. Schliesslich seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontrollen sowohl durch das Regime als auch durch die FSA und die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit auf die allgemein schwierige Lage in Syrien zurückzuführen. Auch die Zerstörung des (...) durch eine (...) und der damit zusammenhängende Tod des (...) des Beschwerdeführers - so tragisch dieses Ereignis auch sei - sei auf die Kriegssituation in Syrien zurückzuführen.
E. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, ihre Vorbringen seien flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Bezüglich des Anschlags vom (...) 2012 verkenne die Vor-instanz, dass es sich dabei um einen (...) Anschlag (...) gehandelt habe. Sodann sei der Beschwerdeführer gezielt im Visier der FSA gestanden und von dieser mehrmals verhaftet worden. Das tägliche Passieren der Checkpoints habe das Misstrauen der FSA erweckt, welche ihn verdächtigt habe, für den Geheimdienst zu arbeiten. S._______ habe ihn aus politischen Gründen unter Druck gesetzt und erpresst, nachdem er ihm die (...) beschafft habe. Er sei in einem verhängnisvollen Abhängigkeitsverhältnis gestanden, aus welchem er sich nicht mehr habe lösen können.
E. 8.1 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, ist die Festnahme des Beschwerdeführers infolge des Anschlags auf (...) am (...) 2012 nicht aus einem Motiv gemäss Art. 3 AsylG - Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung - erfolgt. Gemäss seinen Angaben wurden sämtliche Mitarbeiter inklusive des Inhabers des (...) festgenommen, womit es sich um eine strafrechtliche Massnahme handelte, welche der Aufklärung eines Verbrechens diente. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer sodann wieder freigelassen. Ferner lebte er (...) weitere Jahre in Syrien ohne dass er weitere Nachteile aufgrund dieses Anschlags erlitten hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei im Visier der FSA gestanden, ist festzustellen, dass er anlässlich der Anhörung angab, er sei zwei Mal von der FSA angehalten und kontrolliert worden. Nach einem Anruf habe er seinen Weg fortsetzen können (vgl. SEM-Akten A36/25 F60 und F101 ff.). Damit ist diesem Vorbringen die für die Gewährung von Asyl erforderliche Intensität abzusprechen. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer selber, dass er abgesehen von diesen beiden Vorfällen, keine weiteren Probleme mit der FSA gehabt habe (vgl. a.a.O. F107). Betreffend S._______ gab der Beschwerdeführer an, er habe mit dessen Unterstützung eine (...) erhalten, mit welcher er die Checkpoints problemlos habe passieren können. Zudem habe er von ihm (...) und (...) erhalten. Als Gegenleistung hätte er ihm Kontakte zu seinem Vorgesetzten ermöglichen sollen und (...) (vgl. a.a.O. F60). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die angeblichen Druckversuche von S._______ - entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene - nicht aus einem Motiv nach Art. 3 AsylG erfolgt und demnach nicht asylrelevant. Sodann war der Beschwerdeführer in Syrien weder politisch aktiv noch machte er geltend, aus einem entsprechenden familiären Umfeld zu stammen. Die Beschwerdeführerin und der älteste Sohn machten ferner keine eigenen Asylgründe geltend. Schliesslich handelt es sich bei der Zerstörung des (...) durch eine (...) und dem damit zusammenhängenden Tod des (...) des Beschwerdeführers - so tragisch diese Ereignisse sind - um Vorfälle im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzungen in Syrien, aus welchen die Beschwerdeführenden keine gegen sie gerichteten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten können. Den Bürgerkriegsumständen wurde durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.
E. 8.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurden und keine Änderung der finanziellen Verhältnisse vorliegt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3827/2018 Urteil vom 16. Februar 2021 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 24. Oktober 2015. Via Libanon, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Kroatien gelangten sie nach Slowenien. Am 3. November 2015 stellten ihnen die slowenischen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis am (...) 2016 aus. B. Am 8. November 2015 reisten die Beschwerdeführenden in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 16. November 2015 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt. B.a Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei in G._______ geboren. Seine Eltern stammten aus den H._______. Zuletzt habe er in I._______, Provinz J._______, gelebt. Seit dem Jahr (...) sei er mit der Beschwerdeführerin verheiratet und habe mit ihr (...) Kinder. Er habe (...) Schwestern und (...) Brüder. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter sei mit seiner Familie in die Schweiz gereist. Die Schule habe er während der (...) Klasse abgebrochen. Danach habe er (...) Jahre lang als (...) in verschiedenen (...) gearbeitet. Zu seinen Asylgründen führte er aus, sein Haus sei durch eine Bombe zerstört worden. Sein (...) sei dabei ums Leben gekommen. Wegen der Kontrollposten habe er Angst gehabt, das Haus zu verlassen. Er habe jeweils im (...) geschlafen und sei nur einmal pro Woche nach Hause gegangen. B.b Die Beschwerdeführerin gab an, sie stamme aus I._______, Provinz J._______. Ihre Eltern seien verstorben. Sie habe (...) Schwestern und (...) Brüder. Die Schule habe sie mit der (...) Klasse abgeschlossen. Danach habe sie als (...) und (...) gearbeitet. Zu ihren Asylgründen führte sie aus, sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen. C. Die Vorinstanz ersuchte am 4. Dezember 2015 die slowenischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. D. Am (...) kam das (...) Kind der Beschwerdeführenden zur Welt. E. Am 7. Januar 2016 und 11. Februar 2016 lehnten die slowenischen Behörden das Gesuch der Vorinstanz um Übernahme der Beschwerdeführenden vom 4. Dezember 2015 ab. F. Die Vorinstanz ersuchte am 11. Februar 2016 die slowenischen Behörden um Wiedererwägung der Entscheide vom 7. Januar 2016 und 11. Februar 2016. Am 8. März 2016 lehnten die slowenischen Behörden das Wiedererwägungsgesuch ab. G. Am 18. April 2016 beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Verfahren auf. H. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 19. September 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er geltend, er sei von (...) bis (...) 2015 (...) im K._______ gewesen, (...) in G._______. Sein damaliger Wohnort, L._______, (...). Seit Mitte (...) 2012 sei er aufgrund der Strassenkontrollen nur noch (...) Mal pro Woche nach Hause gegangen und habe jeweils im (...) übernachtet. Um allfällige Nachteile bei den Kontrollen und insbesondere eine ungerechtfertigte Verhaftung zu vermeiden, habe er sich im (...) eine neue Identitätskarte mit einer Adresse in S._______ausstellen lassen. Am (...) 2012 hätten sich (...) hochrangige Regierungsmitglieder (...) aus dem (...) K._______ an den Hauptsitz der (...) liefern lassen. Es habe sich dabei um N._______, (...), O._______, (...), P._______, (...), Q._______, (...), und R._______, (...), gehandelt. Nachdem das (...) geliefert worden sei, habe sich eine Explosion ereignet. (...) seien dabei ums Leben gekommen. (...) habe als Einziger überlebt. In der Folge sei das (...) geschlossen und alle (...) Angestellten sowie der Inhaber (...) seien festgenommen worden. Nur Letzterer sei von den Behörden befragt worden. Am selben Tag sei er - der Beschwerdeführer - freigelassen worden. Verantwortlich für die Explosion sei das Regime, welches diese (...) verdächtigt habe, (...). Am (...) 2013 sei das (...) seiner Familie von einer (...) getroffen worden. Ein paar Tage später sei sein (...) im Spital seinen Verletzungen erlegen. In der Folge habe er mit seiner Familie die Stadt verlassen und sei nach I._______ gezogen, wo seine Ehefrau früher gelebt habe. Mitte (...) 2014 habe er durch Vermittlung (...) namens S._______ eine (...) erhalten, mit welcher er die Checkpoints zwischen I._______ und G._______ problemlos habe passieren können. S._______ habe seinen Vorgesetzen kennenlernen wollen, was dieser indes abgelehnt habe. In der Folge habe S._______ von ihm - dem Beschwerdeführer - (...) verlangt. Als Gegenleistung habe er (...) und (...) erhalten. Er hätte sich den Anordnungen von S._______ nicht widersetzen können, ansonsten er verhaftet worden wäre. Im (...) 2014 sei er von der Freien Syrischen Armee (FSA) (...) Mal angehalten worden. Sie hätten ihn verdächtigt, den nationalen Sicherheitskräften anzugehören. Nach einer Kontrolle und einem Anruf bei seinem (...) habe er seinen Weg beide Male fortsetzen können. I. Am 7. November 2017 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin und den ältesten Sohn der Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei gaben beide an, sie hätten Syrien aufgrund der Probleme des Ehemannes respektive des Vaters verlassen. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden ein Gerichtsurteil den (...) des Beschwerdeführers betreffend, die Identitätskarte des Beschwerdeführers, ein Militärbüchlein, eine Bestätigung für intern Vertriebene, ein Familienbüchlein, eine (...) - alles jeweils im Original -, eine Kopie des Führerausweises des Beschwerdeführers und diverse Fotos zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung. K. Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden die Vorinstanz um Akteneinsicht. Am 5. Juni 2018 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zu. L. Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, es sei ihnen Einsicht in die Akten A6/1, A7/2, A19/1, A20/2 und A42 zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A6/1, A7/2, A19/1, A20/2 und A42 zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs, sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Weiter sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Als Beweismittel gaben sie einen Artikel des Tagesspiegels vom 18. Juli 2012, einen Artikel von Wikipedia zum Attentat vom 18. Juli 2012 und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. M. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2018 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Einsicht in die Akten A6/1, A7/2 und A42/1 ab, jenes betreffend die Akten A19/1 und A20/2 gut und stellte den Beschwerdeführenden die entsprechenden Akten in Kopie zu. Den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wies sie ab. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. N. In der Vernehmlassung vom 23. Juli 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 26. Juli 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. O. Am 8. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine weitere Eingabe ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen hat.
4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
5. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer Verletzung der Aktenführungspflicht und des Akteneinsichtsrechts sowie eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 2; 136 I 184 E. 2.2.1). 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.3 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung der Aktenführungspflicht, indem die Vorinstanz die Akte A19/1 (Zivilstandsanfrage) fälschlicherweise als «Akte anderer Behörden» mit «C» bezeichnet habe. Bezüglich der Akte A42/1, welche als «prise de position SRC» bezeichnet worden sei, sei nicht klar, welche Behörde Stellung genommen habe. Allenfalls handle es sich um eine Stellungnahme des Schweizerischen Roten Kreuzes. Die Vorinstanz hat die Akte A19/1 (Zivilstandsanfrage) in das Aktenverzeichnis aufgenommen, womit sie integraler Bestandteil der vorinstanzlichen Akten geworden ist. Den Beschwerdeführenden ist demnach beizupflichten, dass die Vorinstanz die Akte 19/1 fälschlicherweise als «Akte anderer Behörden» mit «C» bezeichnet hat. Bei der «prise de position SRC» handelt es sich um eine Stellungnahme des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) als Antwort auf die Anfrage der Vorinstanz vom 17. November 2015, welche mit «Fax an NDB und BKP» bezeichnet wurde. Aufgrund des Wechsels der Verfahrenssprache mag diese Bezeichnung allenfalls unklar sein, im Gesamtzusammenhang indes ohne weiteres verständlich. Die unkorrekte Klassifizierung der Akte A19/1 und damit die Verletzung der Aktenführungspflicht ist als geringfügig zu bezeichnen, zumal den Beschwerdeführenden daraus kein Rechtsnachteil erwachsen ist. 5.4 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie ihnen die Akten A6/1, A7/2, A19/1, A20/2 und A42/1 nicht zur Einsicht zugestellt habe. Wie in der Zwischenverfügung vom 17. Juli 2018 festgestellt, stehen der Offenlegung der Akten A6/1 (Fax an NDB und BKP), A7/2 (Antwort BKP) und A42/1 (Stellungnahme NDB) überwiegende Geheimhaltungsinteressen (Art. 27 VwVG) entgegen. Eine Gehörsverletzung durch die verweigerte Einsicht ist zu verneinen (Art. 28 VwVG), zumal sich die Vorinstanz bei der Entscheidfindung nicht zulasten der Beschwerdeführenden auf diese Akten abgestützt hat und den Akten auch nichts zu entnehmen ist, was für das Asylverfahren relevant sein könnte. Die Einsicht in die Akten A19/1 (Zivilstandsanfrage) und A20/2 (Antwort auf Zivilstandsanfrage) wurden den Beschwerdeführenden zu Unrecht verweigert und deshalb mit der Zwischenverfügung vom 17. Juli 2018 in Kopie zugestellt. Da es sich hierbei lediglich um eine Anfrage des Zivilstandsamts im Zusammenhang mit der Registrierung der (...) der Beschwerdeführenden und der Antwort der Vorinstanz handelt, wurde der Antrag auf Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen, da diese Akten für die Entscheidfindung der Vorinstanz ebenfalls nicht relevant waren. 5.5 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Vorinstanz habe weder die eingereichten Beweismittel übersetzt noch ihnen hierfür eine Frist angesetzt. Weiter habe sie es unterlassen, die Beweismittel zu würdigen, womit sie das rechtliche Gehör verletze. Anlässlich seiner Anhörung äusserte sich der Beschwerdeführer zum Inhalt der Beweismittel (vgl. SEM-Akten A36/25 F3 ff.). Der Dolmetscher hat zudem einige Beweismittel übersetzt, namentlich die Identitätskarte, den Führerausweis und den (...) des Beschwerdeführers, eine Seite des Passes des Beschwerdeführers sowie das Familienbüchlein (a.a.O. F16, F28 und F59). Ferner befinden sich in den Akten eine teilweise Übersetzung des Militärbüchleins, eine Übersetzung der Karte für intern Vertriebene sowie eine des Gerichtsurteils, welches den (...) des Beschwerdeführers betrifft (vgl. SEM-Akten A37). Für die Vorinstanz bestand bei dieser Sachlage keine Veranlassung, die Beweismittel weitergehend zu übersetzen beziehungsweise dem Beschwerdeführer hierfür Frist anzusetzen. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die Vorinstanz habe die Beweismittel nicht gewürdigt, ist festzuhalten, dass diese im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung aufgeführt wurden und Tatsachen betreffen, welche von der Vorinstanz nicht bestritten wurden oder die Beschwerdeführenden nicht betreffen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch in dieser Hinsicht nicht vor. 5.6 Ferner bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe zwei Jahre zwischen der Einreichung der Asylgesuche und den Anhörungen verstreichen lassen und damit das Verfahren verschleppt. Zudem habe die Anhörung des Beschwerdeführers mit über acht Stunden zu lange gedauert und die Vorinstanz habe zwei Stunden für Fragen aufgewendet, welche für die Asylgründe nicht relevant seien. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz hinsichtlich des Zeitpunkts der Durchführung der Anhörungen. Grundsätzlich ist es wünschenswert, dass zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung nicht zu viel Zeit liegt. Vorliegend legen die Beschwerdeführenden indes nicht dar, inwiefern ihnen aus den dargelegten zeitlichen Verhältnissen Nachteile entstanden sein sollen. Im Übrigen hätte es ihnen offen gestanden, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen. Die Dauer der Anhörung erscheint mit über acht Stunden zwar lang. Sie wurde aber durch drei Pausen von je 15 Minuten und einer Mittagspause von 45 Minuten unterbrochen. Zudem beinhaltete die Anhörung auch die Rückübersetzung des Protokolls. Sodann ergeben sich aus dem Protokoll keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, der Anhörung zu folgen. Auch die zur Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung hat nichts Entsprechendes festgehalten. Unter diesen Umständen erscheint die Anhörungsdauer nicht unzumutbar und ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verfahrensfairness nicht zu beanstanden (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5809/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 4.7). Der nicht weiter substantiierte Vorwurf des Stellens von nicht relevanten Fragen zu Beginn der Anhörung erweist sich sodann als unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen. 5.7 Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich eine unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vor-instanz habe die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem von T._______ besetzten Gebiet der H._______ weder erwähnt noch gewürdigt. Zudem verkenne sie, dass es sich beim Anschlag vom (...) 2012 um einen (...) gehandelt habe. Bei S._______ handle es sich sodann nicht um (...) von U._______. Ferner sei er gezielt von der FSA gesucht worden. Schliesslich habe sich die Vorinstanz nicht mit sämtlichen Asylgründen auseinandergesetzt. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, sich einlässlich mit sämtlichen vom Beschwerdeführer erwähnten Sachverhaltselementen auseinanderzusetzen. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Ein Zusammenhang zwischen der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Gebiet der H._______ und seinen Asylgründen ist nicht ersichtlich und wurde von ihm auch nicht geltend gemacht. Auch in der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern seine Herkunft aus diesem Gebiet für das vorliegende Verfahren relevant sein könnte. Ferner hat die Vorinstanz im Sachverhalt erwähnt, dass sich der Anschlag vom (...) 2012 gegen (...) gerichtet habe, welche im (...), (...) bestellt hätten. Ebenso hat die Vorinstanz den geltend gemachten Druck eines (...) auf den Beschwerdeführer sowie die Kontrollen durch die FSA erwähnt und gewürdigt. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung der Vorinstanz nicht teilen, betrifft nicht die Abklärung des Sachverhalts, sondern die materielle Würdigung. 5.8 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Anträge sind abzuweisen. 6. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Die Festnahme des Beschwerdeführers im (...) 2012 infolge eines Attentats auf (...) sei einerseits nicht aus einem Motiv nach Art. 3 AsylG erfolgt. Andererseits sei der Beschwerdeführer am selben Tag wieder freigelassen worden, womit er nicht einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei. In der Folge habe er drei Jahre in Syrien gelebt, ohne dass er aufgrund dieses Ereignisses weitere Nachteile erlitten habe. Bezüglich des Druckes, den ein (...), indem er gezwungen worden sei, (...), sei festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine asylrelevante Massnahme handle. Der Beschwerdeführer habe als Gegenleistung (...) und eine (...) erhalten, die es ihm ermöglicht habe, die Checkpoints problemlos zu passieren. Schliesslich seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontrollen sowohl durch das Regime als auch durch die FSA und die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit auf die allgemein schwierige Lage in Syrien zurückzuführen. Auch die Zerstörung des (...) durch eine (...) und der damit zusammenhängende Tod des (...) des Beschwerdeführers - so tragisch dieses Ereignis auch sei - sei auf die Kriegssituation in Syrien zurückzuführen. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, ihre Vorbringen seien flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Bezüglich des Anschlags vom (...) 2012 verkenne die Vor-instanz, dass es sich dabei um einen (...) Anschlag (...) gehandelt habe. Sodann sei der Beschwerdeführer gezielt im Visier der FSA gestanden und von dieser mehrmals verhaftet worden. Das tägliche Passieren der Checkpoints habe das Misstrauen der FSA erweckt, welche ihn verdächtigt habe, für den Geheimdienst zu arbeiten. S._______ habe ihn aus politischen Gründen unter Druck gesetzt und erpresst, nachdem er ihm die (...) beschafft habe. Er sei in einem verhängnisvollen Abhängigkeitsverhältnis gestanden, aus welchem er sich nicht mehr habe lösen können. 8. 8.1 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, ist die Festnahme des Beschwerdeführers infolge des Anschlags auf (...) am (...) 2012 nicht aus einem Motiv gemäss Art. 3 AsylG - Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung - erfolgt. Gemäss seinen Angaben wurden sämtliche Mitarbeiter inklusive des Inhabers des (...) festgenommen, womit es sich um eine strafrechtliche Massnahme handelte, welche der Aufklärung eines Verbrechens diente. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer sodann wieder freigelassen. Ferner lebte er (...) weitere Jahre in Syrien ohne dass er weitere Nachteile aufgrund dieses Anschlags erlitten hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei im Visier der FSA gestanden, ist festzustellen, dass er anlässlich der Anhörung angab, er sei zwei Mal von der FSA angehalten und kontrolliert worden. Nach einem Anruf habe er seinen Weg fortsetzen können (vgl. SEM-Akten A36/25 F60 und F101 ff.). Damit ist diesem Vorbringen die für die Gewährung von Asyl erforderliche Intensität abzusprechen. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer selber, dass er abgesehen von diesen beiden Vorfällen, keine weiteren Probleme mit der FSA gehabt habe (vgl. a.a.O. F107). Betreffend S._______ gab der Beschwerdeführer an, er habe mit dessen Unterstützung eine (...) erhalten, mit welcher er die Checkpoints problemlos habe passieren können. Zudem habe er von ihm (...) und (...) erhalten. Als Gegenleistung hätte er ihm Kontakte zu seinem Vorgesetzten ermöglichen sollen und (...) (vgl. a.a.O. F60). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die angeblichen Druckversuche von S._______ - entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene - nicht aus einem Motiv nach Art. 3 AsylG erfolgt und demnach nicht asylrelevant. Sodann war der Beschwerdeführer in Syrien weder politisch aktiv noch machte er geltend, aus einem entsprechenden familiären Umfeld zu stammen. Die Beschwerdeführerin und der älteste Sohn machten ferner keine eigenen Asylgründe geltend. Schliesslich handelt es sich bei der Zerstörung des (...) durch eine (...) und dem damit zusammenhängenden Tod des (...) des Beschwerdeführers - so tragisch diese Ereignisse sind - um Vorfälle im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzungen in Syrien, aus welchen die Beschwerdeführenden keine gegen sie gerichteten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten können. Den Bürgerkriegsumständen wurde durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 8.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurden und keine Änderung der finanziellen Verhältnisse vorliegt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: