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E-381/2015

E-381/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher: Tu-Binh Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-381/2015 Urteil vom 6. Februar 2015 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, wo er als [Beruf] tätig gewesen sei - eigenen Angaben zufolge ungefähr im Oktober 2014 seinen Heimatstaat per Flugzeug verlassen habe und über Griechenland und Frankreich am 23. November 2014 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum vom 2. Dezember 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. Dezember 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei am 5. Juni 2014 von einem Kunden angewiesen worden, [Waren] von B._______ nach C._______ zu bringen, wobei er auf der Heimreise mit dem Bus von Mitgliedern der "Boko Haram" entführt und während der 3-monatigen Gefangenschaft für den Bombenbau und den Waffengebrauch trainiert worden sei; dass es ihm bei einem Angriff des nigerianischen Militärs auf das "Boko Haram"-Camp indes gelungen sei zu fliehen, er die Entführung bei der Polizei angezeigt habe und danach zu seinem Laden zurückgekehrt sei, welcher während seiner dreimonatigen Abwesenheit geplündert worden sei; dass sein [Gläubiger] deshalb seine Familie von der Polizei habe verhaften lassen und ihm jetzt nach dem Leben trachte, weshalb er letztlich aus diesem Grund um Asyl nachsuche (vgl. Akten Befragungsprotokoll, A4/12 S. 7; Akten Anhörung A5/18 S. 3 ff.), dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 - eröffnet am 23. Dezember 2015 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Formulareingabe vom 16. Januar 2015 (irrtümlich ans SEM geschickt und von diesem ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet; Eingang beim SEM am 19. Januar 2015; Eingang beim Gericht am 20. Januar 2015) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, (eventualiter) sei unter Feststellung des unzulässigen, unzumutbaren und unmöglichen Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um die vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde ersuchte, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und eventualiter ihn bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht am 26. Januar 2014 eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM beziehungsweise des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet. Soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache abgefasst ist, dass sich ihr indessen die Rechtsbegehren und deren Begründung ohne weiteres entnehmen lassen, weshalb vorliegend aus prozessökonomischen Gründen auf die Einholung einer Übersetzung verzichtet wird, dass im Asylbereich mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit den Wegweisungsvollzug betreffend - zudem die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation bestimmt), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass einerseits die Angaben zur Entführung und Gefangenschaft durch die Boko Haram durchwegs widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen seien, weshalb sie die diesbezüglichen Ereignisse nicht als glaubhaft gemacht erachte, andererseits die Bedrohung durch den [Gläubiger] auch in Nigeria eine strafbare Handlung darstelle, welche von den Behörden verfolgt und geahndet werde, so dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, im Heimatstaat Schutz zu suchen und bei Untätigbleiben der Behörden oder einzelnen Beamten sich erneut an die Behörde oder eine nächsthöhere Instanz zu wenden, dass der Beschwerdeführer dagegen in der Beschwerde vorbrachte, er erbete sich einen Verbleib in der Schweiz bis in das Jahr 2017, damit er sein Leben in Ordnung bringen könne ("to put my self in order"), und dass zudem sein Leben bei einer Rückkehr wegen der Boko Haram in Gefahr wäre, dass er somit den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die widersprüchlichen und unsubstantiierten Angaben zur angeblichen Entführung und Gefangenschaft durch die Boko Haram in der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente entgegensetzt und die diesbezüglich protokollierten Vorbringen des Beschwerdeführers, wie die Vorinstanz zu Recht und unter Angabe der entsprechenden Protokollstellen in den Akten feststellte, in der Tat teilweise widersprüchlich sind, einen sehr unsubstanziierten Eindruck hinterlassen und auch sonst von einem auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt sind, dass ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seine in freier Erzählung gemachten Angaben (A4/12 S. 7; A5/18 F15) auf konkrete Nachfragen hin mit dramatischen Ausschmückungen ergänzte, von denen zuvor nicht die Rede gewesen war und die denn auch mit den früheren Darstellungen nicht mehr widerspruchsfrei vereinbar waren (vgl. zum Beispiel A5 F35, dass bei der Entführung durch Boko Haram im Bus Passagiere verletzt worden seien; F43, 44, 64, wonach einer der Passagiere im Bus telefoniert habe, und wohl - so F69 und 70 - auch ein Angehöriger von Boko Haram gewesen sei; F 57, wonach man bei der Ankunft im Boko Haram-Camp Gefangene in Ketten angetroffen habe; F 61, 65, 67 und 69, wonach immer wieder Gefangene verschwunden und vermutlich umgebracht worden seien), dass der Beschwerdeführer zudem anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens ausdrücklich die Bedrohung durch den [Gläubiger] als Asylgrund nannte, in der Beschwerde demgegenüber diesen wesentlichen Fluchtgrund mit keinem Wort erwähnt, sondern im Widerspruch zu seinen früheren Angaben nun vorbringt, eine drohende Verfolgung durch die Boko Haram sei sein Asylgrund, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers (inklusive diejenigen zur Bedrohung durch den [Gläubiger], welche gänzlich unsubstantiiert geblieben sind; vgl. A5 F129 ff.) offensichtlich den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, dass die Vorbringen zur Bedrohung durch den [Gläubiger] auch bei Anerkennung der Glaubhaftigkeit im Übrigen offensichtlich auch flüchtlingsrechtlich nicht relevant wären, da den geltend gemachten Verfolgungshandlungen offenbar keine flüchtlingsrechtliche Motivation, sondern ein zivilrechtlicher Streit betreffend die Begleichung von Geldschulden zugrunde liegt, das Verhalten des [Gläubiger] somit, wie die Vorinstanz richtig feststellte, strafrechtlich geahndet werden kann, weshalb es dem Beschwerdeführer gemäss der Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18; EMARK 2006 Nr. 32) zuzumuten ist, die Behörden in Nigeria diesbezüglich (erneut) um Schutz zu ersuchen, dass es dem Beschwerdeführer damit offensichtlich nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, dass der Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend eine Datenweitergabe daher im Rahmen einer Beschwerdeinstruktion abzuweisen gewesen wäre und mit dem vorliegenden Endentscheid gegen-standslos geworden ist, und dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten weitergeleitet worden, weshalb sich auch der Antrag um entsprechende Orientierung als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Endentscheid ebenfalls gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher: Tu-Binh Tschan Versand: