Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 10. Juni 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-3788/2024
U r t e i l v o m 2 7 . J u n i 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A_______, geboren am (…), Ukraine, Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 10. Juni 2024 / N (…).
E-3788/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2024 in der Schweiz um Gewäh- rung vorübergehenden Schutzes (sog. Schutzstatus S) ersuchte, dass er mit seinem Gesuch unter anderem seinen bis am (…) September 2028 gültigen ukrainischen Reisepass und eine am 4. Juni 2024 ausge- stellte rumänische Aufenthaltskarte (permis de sedere pentru beneficiarii protectiei temporare, gültig gemäss Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 2. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Ar- tikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehen- den Schutzes) zu den Akten reichte, dass er anlässlich der Befragung vom 10. Juni 2024 im Wesentlichen vor- brachte, er habe die Ukraine am (…) Juni 2024 illegal verlassen und sei über Rumänien, Österreich und Deutschland am 7. Juni 2024 in die Schweiz eingereist, dass er in Rumänien ungewollt einen Schutzstatus erhalten habe, indem er unter Zwang Dokumente habe unterschreiben müssen, ohne über deren Inhalt aufgeklärt worden zu sein, dass ihm das rumänische Migrationsamt keine Unterkunft zur Verfügung gestellt habe und er sich dort nicht geschützt fühle, dass er online ein Gesuch eingereicht habe, um den Schutzstatus in Ru- mänien zu annullieren, dass das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. Juni 2024 ablehnte und ihn aus der Schweiz wegwies, wobei es ihn verpflich- tete, das Staatsgebiet der Schweiz bis zum 4. September 2024 zu verlas- sen und nach Rumänien auszureisen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, dass es den Beschwerdeführer zudem dem Kanton B._______ zuwies und diesen mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer gehöre aufgrund der bestehenden Schutzalternative in Rumänien nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen,
E-3788/2024 Seite 3 dass der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien zudem zulässig, zumut- bar und möglich sei, insbesondere da das vom Beschwerdeführer behaup- tete Erlöschen des Aufenthaltsstatus in Rumänien nicht nachgewiesen und die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen EU-Staat im vorliegenden Fall nicht widerlegt worden sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinnge- mäss beantragte, ihm sei in der Schweiz vorübergehender Schutz zu ge- währen, dass die Kantonszuweisung demgegenüber nicht – auch nicht sinnge- mäss – angefochten wurde, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde dahingehend begründete, er habe in Rumänien unter enormem psychischem Druck, der Androhung von Haft oder Abschiebung in die Ukraine sowie falschen Versprechungen Do- kumente für die Gewährung von Schutz unterschrieben, die er nicht ver- standen habe, dass dieses Vorgehen der rumänischen Behörden seine Grundrechte ver- letzt habe, womit ihm eine faire Behandlung und ein faires Verfahren, eine informierte Zustimmung und der Zugang zur Justiz verweigert worden seien, dass er in Rumänien nie um Schutz habe ersuchen wollen, sondern über Rumänien in die Schweiz habe gelangen wollen, weshalb er auch nach zwei Tagen in Rumänien weitergereist sei, dass er dort keine Wohnung, keine Arbeit, kein soziales Netz und keine Unterstützung habe und die rumänische Sprache nicht beherrsche, was einen Verbleib unmöglich mache, da seine Integration in die rumänische Gesellschaft unmöglich sei und er Angst habe, von den rumänischen Be- hörden erneut betrogen zu werden, dass er seiner Beschwerde im Wesentlichen vier Bankbelege vom (…) bis (…) Juni 2024, ein Busticket von Bukarest nach Zürich vom (…) Juni 2024 sowie seine ukrainische Steuerkarte (kartka plyatnika podatkiv) vom (…) September 2011 (alles in Kopie) beilegte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
17. Juni 2024 in elektronischer Form vorlagen,
E-3788/2024 Seite 4 dass das Bundesverwaltungsgericht am 18. Juni 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte und festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Ver- fügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls sowie des vorübergehenden Schutzes – in der Regel wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
E-3788/2024 Seite 5 dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (Bundes- blatt [BBl] 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird:
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Uk- raine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hat- ten, und
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Auf- enthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass dem Beschwerdeführer, nachdem er am (…) Juni 2024 aus der Uk- raine ausgereist war, [Datum] in Rumänien vorübergehender Schutz ge- währt wurde (vgl. die am 4. Juni 2024 ausgestellte rumänische Aufenthalts- karte [permis de sedere pentru beneficiarii protectiei temporare] in SEM- Akte 4), dass das Bundesverwaltungsgericht im BVGE 2022 VI/I zum Schluss ge- langte, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden sei, weshalb ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind und ent- sprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG gelten, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.), dass nach dem zuvor Gesagten vorliegend – gemäss Subsidiaritätsprin- zip – in Rumänien eine gültige Schutzalternative vorliegt und sich die
E-3788/2024 Seite 6 Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz mangels Schutz- bedürftigkeit als nicht erfüllt erweist, dass es dem Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht ge- lingt, dieser Schlussfolgerung etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten, zu- mal er darin lediglich ausführte, er habe nie einen Schutzstatus in Rumä- nien erhalten wollen, dass er insbesondere auch auf Beschwerdeebene keinen Nachweis er- brachte, wonach der Schutzstatus in Rumänien aufgehoben worden res- pektive erloschen wäre, dass das Gericht folglich zum Schluss gelangt, dass sich der Beschwerde- führer am 24. Februar 2024 zwar in der Ukraine aufgehalten hat, er jedoch über eine valable Schutz- und Aufenthaltsalternative in Rumänien verfügt, dass das SEM damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip zu Recht abgelehnt hat (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung) und Rumänien wei- terhin für die Schutzgewährung des Beschwerdeführers zuständig ist, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufent- haltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), wes- halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim- mungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht ange- ordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG i.v.m. Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
E-3788/2024 Seite 7 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings- rechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Rumänien drohende menschen- rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Vollzug sich somit als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Perso- nen [VVWAL, SR 142.281] und deren Anhang 2), dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und sie mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen so- zialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Not- lage geraten würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4), dass die Vorinstanz mit überzeugender Begründung von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Rumänien ausgegangen ist und sie ins- besondere in zutreffender Weise festgehalten hat, Rumänien müsse ge- mäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle
E-3788/2024 Seite 8 eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten für eine angemessene Unterbringung und den Lebensun- terhalt der Geflüchteten Sorge tragen, dass lediglich aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, das rumäni- sche Migrationsamt habe ihm keine Unterkunft zur Verfügung gestellt (vgl. SEM-Akte A6 F11 ff.), nicht darauf geschlossen werden kann, dass Rumä- nien ihm jegliche Unterstützung verweigert hätte, zumal er sich eigenen Angaben zufolge auch nur knapp zwei Tage in Rumänien aufgehalten hat, dass er sodann – wie bereits das SEM zu Recht festgestellt hat – ein gut ausgebildeter und laut Akten gesunder, junger Mann ohne familiäre Ver- pflichtungen ist, womit anzunehmen ist, dass ihm eine Integration in den Arbeitsmarkt auch in Rumänien gelingen werde, dass der Begründung in der angefochtenen Verfügung in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird, dass schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdefüh- rer im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist und über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in Rumänien verfügt, dass die Vorinstanz zusammenfassend den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest- stellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG), und – soweit überprüfbar – an- gemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-3788/2024 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Janine Sert
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