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E-377/2024

E-377/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des SEM, mit der festgestellt wird, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht auf die Schweiz übergegangen sei.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Im rechtskräftig abgeschlossenen Dublin-Verfahren erwies sich Kroatien als zuständig für das Asylverfahren des Beschwerdeführers. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Mit seiner Eingabe vom 1. Dezember 2023 beziehungsweise 13. Dezember 2023 machte er indessen neu geltend, dass die Zuständigkeit für sein Asylverfahren mittlerweile auf die Schweiz übergegangen sei, da die Frist, innert welcher er nach Kroatien hätte überstellt werden sollen, abgelaufen sei.

E. 3.2 Die Frist für die Überstellung eines Antragsstellers in den zuständigen Staat im Rahmen eines Dublin-Verfahrens beträgt sechs Monate und beginnt spätestens mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den zuständigen Staat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, dem gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Wird innerhalb dieser Frist nicht überstellt, wird der Staat, der die Überstellung nicht durchgeführt hat, für das Asylverfahren zuständig. Diese Frist kann höchstens auf achtzehn Monate verlängert werden, wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Unter den Begriff flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staates, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder das Überstellungsverfahren in anderer Weise absichtlich behindert. Ist die Person einmal flüchtig, kann eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.3; Urteil des BVGer D-4561/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 6.2 m.w.H.; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K12 zu Art. 29). Kann die Überstellung der betreffenden Person nicht durchgeführt werden, weil sie die ihr zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über ihre Abwesenheit zu informieren, dürfen diese Behörden unter der Voraussetzung, dass die Person ordnungsgemäss über die ihr insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, annehmen, dass sie beabsichtigte, sich ihnen zu entziehen, um ihre Überstellung zu vereiteln (vgl. Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 F._______/Bundesrepublik Deutschland Rn. 62 und 70).

E. 3.3.1 Will ein Mitgliedstaat in einer solchen Konstellation die Überstellungsfrist verlängern, hat er dies gegenüber dem zuständigen Mitgliedstaat vor Ablauf dieser Frist ausdrücklich zu erklären, andernfalls fällt die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz dem ersuchenden Mitgliedstaat zu (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [in der Fassung vom 30. Januar 2014 gemäss Durchführungsverordnung {EU} Nr. 118/2014; nachfolgend: DVO]; hierzu auch Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K13 zu Art. 29 Dublin-III-VO und K1 zu Art. 9 DVO).

E. 3.4 Die Bestimmungen zur Überstellungsfrist in der Dublin-III-VO haben self-executing-Charakter (vgl. BVGE 2015/19 E. 4), weshalb sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung von Art. 29 Dublin-III-VO berufen kann.

E. 4.1 Gemäss Aktenlage ist als erwiesen zu erachten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Polizeieinsatzes am frühen Morgen des 8. August 2023 nicht im Zimmer seiner Unterkunft angetroffen wurde, weshalb die für diesen Tag geplante Rückführung nach Kroatien nicht stattfinden konnte.

E. 4.2 In den übrigen Punkten weist der Sachverhalt Unklarheiten auf. Bleibt eine Tatsache unbewiesen, ist in der Regel auf die Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB abzustellen, der im Asylverfahren als allgemeiner Rechtsgrundsatz analoge Anwendung findet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.3). Demnach hat diejenige Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, die daraus Rechte ableitet. Bleibt eine Tatsache unbewiesen, so ist sie es, die die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. Flavio Lardelli/Meinrad Vetter, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 8 ZGB, N 4 und 38).

E. 4.3 Dem Rapport der Kantonspolizei G._______ ist zu entnehmen, dass der Einsatz um 7:20 Uhr im Durchgangszentrum D._______ durchgeführt wurde. Dem Rapport ist keine Information zum Ende des Einsatzes zu entnehmen, jedoch ist davon auszugehen, dass dieser unmittelbar nach Beendigung der geschilderten Ermittlungen eingestellt wurde. Zum Hergang der Ermittlungen vor Ort wird ausgeführt, gemäss einem Mitarbeiter des Zentrums habe sich der Beschwerdeführer im Zimmer 104 mit seinem Mitbewohner befinden sollen, wo sich jedoch lediglich die Effekten des Beschwerdeführers und sein Mitbewohner befunden hätten. Die Verständigung mit diesem habe sich als schwierig erwiesen; er habe jedoch zu verstehen gegeben, dass der Beschwerdeführer diese Nacht nicht im Zimmer geschlafen habe. Dies habe schliesslich auch der genannte Mitarbeiter dahingehend bestätigt, dass der Beschwerdeführer das Zentrum am 7. August 2023 um ungefähr 21 Uhr in unbekannte Richtung verlassen habe, jedoch normalerweise stets in der Unterkunft nächtige. Schliesslich wird im Rapport festgehalten, der Beschwerdeführer sei mutmasslich über die bevorstehende Rückführung informiert worden; er habe am 7. August 2023 einen Brief unbekannten Inhalts in Empfang genommen.

E. 4.4 Unklar bleibt, wo sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum tatsächlich befunden hat. Er macht geltend, er habe sich am Morgan des 8. August 2023 in der Unterkunft befunden und bei seinem Freund im dritten Stock im Zimmer geschlafen. Dies untermauert er mit einem entsprechenden Bestätigungsschreiben dieses Freundes (vgl. zusammen mit der Replik eingereichtes Beweismittel). Folgt man dem Polizeirapport chronologisch, ging zunächst auch der Mitarbeiter des Zentrums davon aus, der Beschwerdeführer befinde sich im Zentrum beziehungsweise in seinem Zimmer. Zudem führte dieser Mitarbeiter aus, der Beschwerdeführer übernachte normalerweise in der Unterkunft. Die reine Vermutung, der Beschwerdeführer sei vorgängig zum geplanten Polizeieinsatz gewarnt worden, weil er namentlich einen Brief unbekannten Inhalts in Empfang genommen habe, erscheint weit hergeholt und findet weder Rückhalt in den vorinstanzlichen Akten noch in der Praxis der zuständigen Behörden. Sodann liegt der 8. August 2023 zeitlich derart entfernt von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und inmitten der hiernach laufenden Überstellungsfrist, dass auch dies nicht darauf schliessen lässt, der Beschwerdeführer habe sich an jenem Tag absichtlich den Behörden zu entziehen versucht. Zudem untermauert der Polizeirapport die Angaben des Beschwerdeführers dahingehend, dass die Polizei einzig in seinem Zimmer im ersten Stock nach ihm gesucht hat und nicht lange vor Ort gewesen sein kann. Dass er am frühen Morgen im dritten Stock im Zimmer seines Freundes hiervon nichts mitbekommen haben würde, kann nicht ausgeschlossen werden. Der Mitarbeiter des Zentrums führte im Verlauf des Einsatzes zwar auch aus, der Beschwerdeführer habe am Vorabend das Zentrum um ungefähr 21 Uhr verlassen. Vor dem Hintergrund jedoch, dass die Vorinstanz im fraglichen Zentrum durchgeführte Anwesenheitskontrollen weder behauptet geschweige denn belegt, kann sie hieraus nichts für eine Abwesenheit des Beschwerdeführers am darauffolgenden Morgen ableiten. Einerseits bleibt die Aussage des Mitarbeiters zum Verlassen des Zentrums somit unbelegt. Andererseits bleibt die Frage offen, ab wann der entsprechende Mitarbeiter Feierabend hatte und eine Rückkehr des Beschwerdeführers, der nach Aussagen dieses Mitarbeiters normalerweise im Zentrum übernachte, nicht mehr gesehen haben kann. Überdies bleibt offen, ob der Beschwerdeführer angewiesen worden sein soll, nur noch in seinem Zimmer zu übernachten. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe nach dem gemeinsamen Abend mit seinem Freud bei diesem im dritten Stock übernachtet, ist keineswegs unmöglich und wurde von der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung auch nicht widerlegt (vgl. Vernehmlassung vom 6. März 2024).

E. 5.1 In Würdigung aller Elemente gelingt der Vorinstanz damit der Nachweis, der Beschwerdeführer sei am 8. August 2023 im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO flüchtig gewesen, nicht. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer während des kurzen Polizeieinsatzes am Morgen dieses Tages nicht in seinem Zimmer aufgefunden wurde, lässt sich nicht schliessen, dass er sich gezielt der Überstellung hätte entziehen wollen, zumal aus der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers respektive der Pflicht, sich den Behörden zur Verfügung zu halten, nicht geschlossen werden kann, dass er sich stets und ununterbrochen in seinem Zimmer aufzuhalten hätte (vgl. Urteil des BVGer D-6964/2023 vom 26. März 2024 insb. E. 6.1). Dem Beschwerdeführer kann auch nicht vorgeworfen werden, er habe sich Massnahmen widersetzt, die zur Sicherstellung der Anwesenheit zum Zeitpunkt des Überstellungsversuches erlassen worden seien, da keine entsprechenden Massnahmen ergriffen worden sind, und der Beschwerdeführer darüber hinaus auch nicht vorgängig über den Zeitpunkt der Überstellung informiert worden war.

E. 5.2 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Unrecht als flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO bezeichnet, weshalb die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Überstellungsfrist um weitere achtzehn Monate nicht erfüllt gewesen sind.

E. 5.3 Für die Berechnung der Überstellungsfrist gilt vorliegend als Fristbeginn das Datum des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-286/2023 vom 2. Mai 2023 (vgl. Art. 27 Abs. 3 und 29 Abs. 1 Dublin-III-VO); die Überstellungsfrist ist sechs Monate hiernach abgelaufen (vgl. Art. 42 Dublin-III-VO).

E. 6 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO mittlerweile abgelaufen ist und die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers auf die Schweiz übergegangen ist. Die vorliegende Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Feststellungsverfügung vom 21. Dezember 2023 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2024 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden.

E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

E. 7.3 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 825.- zuzusprechen.

E. 7.4 Das im Rahmen der Replik gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-377/2024 Urteil vom 13. September 2024 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Lara Hoeft, Verein Pikett Asyl, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verlängerung der Überstellungsfrist (Dublin-Verfahren); Feststellungsverfügung des SEM vom 21. Dezember 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 6. Oktober 2022 in die Schweiz und reichte gleichentags ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 19. September 2022 in Kroatien daktyloskopisch registriert worden war. B. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 8. November 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers, die das Ersuchen am 6. Januar 2023 guthiessen. C. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Kroatien an, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Hiergegen reichte der Beschwerdeführer am 17. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. E. Am 25. Januar 2023 informierte das SEM die kroatischen Behörden darüber, dass der Beschwerdeführer gegen seine Wegweisungsverfügung eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung eingereicht habe und teilte ihnen eine entsprechende Erstreckung der Überstellungsfrist mit. F. Mit Urteil E-286/2023 vom 2. Mai 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 17. Januar 2023 ab. G. Am 8. August 2023 informierte das SEM die kroatischen Behörden, die angekündigte Überstellung des Beschwerdeführers könne nicht wie geplant am 8. August 2023 durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer untergetaucht sei und ersuchte um Erstreckung der Frist um weitere achtzehn Monate. H. Mit Eingaben vom 1. Dezember 2023 und 13. Dezember 2023 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens, da die Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren inzwischen abgelaufen sei. Eventualiter ersuche er um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. I. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 stellte das SEM fest, die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers sei nicht auf die Schweiz übergegangen, die Überstellungsfrist nach Kroatien bestehe bis zum 2. November 2024. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das SEM begründete seine Feststellungsverfügung dahingehend, der Beschwerdeführer habe beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde eingereicht und das SEM habe im Rahmen des Schriftenwechsels die kroatischen Behörden über die eingereichte Beschwerde informiert. Ab dem 2. Mai 2023 (Urteilsdatum der abgewiesenen Beschwerde) habe die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Kroatien neu zu laufen begonnen. ln der Folge sei eine Zuführung an den Flughafen B._______ - für die am8. August 2023 geplante Überstellung nach C._______ - nicht möglich gewesen. Dem Polizeirapport vom 8. August 2023 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Morgen desselben Tages um 7:00 Uhr (recte: 7:20 Uhr) nicht durch die Polizei in der ihm zugewiesenen Unterkunft habe angetroffen werden können. Weiter gehe aus dem Rapport hervor, dass dieser die Unterkunft offenbar am Vorabend verlassen habe und bis zum Eintreffen der Polizei am Morgen des 8. August 2023 nicht dorthin zurückgekehrt sei. Mit der Transferannullation vom 8. August 2023 seien die kroatischen Behörden über die hieraus resultierende Verlängerung der Überstellungsfrist auf achtzehn Monate informiert worden. Aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers sowie der damit einhergehenden Mitwirkungspflichtverletzung beziehungsweise Vereitelung des Vollzuges, habe ihn das SEM als flüchtig erachtet im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). J. Mit Eingabe vom 16. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2023 vollumfänglich aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung des Asylverfahrens festzustellen und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der Vollzug superprovisorisch auszusetzen und das kantonale Migrationsamt anzuweisen, Massnahmen zur Wegweisung auszusetzen. Er begründete seine Beschwerde dahingehend, er sei über den Ausschaffungsflug nach Kroatien nicht benachrichtigt worden und die Behörden hätten keine ausreichenden Massnahmen zu seiner Auffindung in der Unterkunft ergriffen. Ihm sei folglich nicht bekannt gewesen, dass nach ihm gesucht worden sei, weshalb es sich nicht um ein absichtliches Verhindern der Ausschaffung handle. Überdies habe das SEM in der angefochtenen Verfügung Angaben gemacht, die mit dem Polizeirapport nicht vereinbar seien. Ausserdem sei er am Morgen des 8. August 2023 durchaus im Durchgangszentrum D._______ gewesen, habe er doch die Nacht in der Unterkunft im Zimmer eines Freundes verbracht. Ferner sei die Behauptung, er habe die Nacht auf den 8. August 2024 nicht in der Unterkunft verbracht, unbelegt geblieben und es werde hierbei ausser Acht gelassen, dass er gemäss Akten stets in der Unterkunft übernachtet habe. Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer - selbst wenn seine damalige Abwesenheit zutreffen würde - nicht als flüchtig zu betrachten gewesen. K. Mit superprovisorischer Massnahme vom 17. Januar 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. L. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2024 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Herstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. M. Nach gewährter Fristerstreckung reichte das SEM seine Vernehmlassung vom 6. März 2024 ein und führte aus, es gebe keinen Anlass an der Auskunft des Betreuungspersonals zu zweifeln. Hiernach habe der Beschwerdeführer die Unterkunft am Vorabend um 21:00 Uhr verlassen. Bei der Angabe des Beschwerdeführers, er habe die Nacht in der Unterkunft in einem anderen Zimmer verbracht, handle es sich um eine reine Schutzbehauptung. Es treffe zwar zu, dass keine Informationen dazu vorliegen würden, ob auch in anderen Zimmern gesucht worden sei, jedoch sei davon auszugehen, dass die Anwesenheit der Polizei frühmorgens kaum von den Bewohnern unbemerkt geblieben sein dürfte. Gegen die Aussagen des Beschwerdeführers würden der Bericht der Kantonspolizei vom 8. August 2023 und die Aussage des Mitarbeiters der Unterkunft sprechen, weshalb es plausibler sei, dass der Beschwerdeführer die Nacht tatsächlich nicht in der Unterkunft verbracht habe. N. Der Beschwerdeführer replizierte nach gewährter Fristerstreckung mit Eingabe vom 12. April 2024 und führte aus, im Durchgangszentrum D._______ - in dem stets viele Menschen untergebracht seien - gebe es weder verpflichtende Aus- und Eingangszeiten noch eine systematische Registrierung der Ein- und Ausgänge. Entsprechende Aufzeichnungen seien vom SEM sodann auch nicht vorgelegt worden. Das SEM stütze sich hierbei alleine auf eine Aussage eines Mitarbeiters ohne jegliche Beweise ins Recht zu legen. Dass alle Bewohner das Erscheinen der Polizei mitbekommen hätten, sei ferner unwahrscheinlich, handle es sich doch um eine derart frühe Uhrzeit und habe die Polizei gemäss Rapport einzig im Empfangsbereich sowie im Zimmer des Beschwerdeführers gesucht, bevor sie schliesslich nach nur kurzer Zeit - ohne weitere Ermittlungen - gegangen sei. Im Übrigen bestätige sein Freund E._______ in dem ins Recht gelegten Schreiben vom 10. April 2024, dass er (der Beschwerdeführer) die Nacht in dessen Zimmer verbracht habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm eine amtliche Rechtsvertretung in der Person seiner Rechtsvertreterin zu bestellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des SEM, mit der festgestellt wird, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht auf die Schweiz übergegangen sei. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Im rechtskräftig abgeschlossenen Dublin-Verfahren erwies sich Kroatien als zuständig für das Asylverfahren des Beschwerdeführers. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Mit seiner Eingabe vom 1. Dezember 2023 beziehungsweise 13. Dezember 2023 machte er indessen neu geltend, dass die Zuständigkeit für sein Asylverfahren mittlerweile auf die Schweiz übergegangen sei, da die Frist, innert welcher er nach Kroatien hätte überstellt werden sollen, abgelaufen sei. 3.2 Die Frist für die Überstellung eines Antragsstellers in den zuständigen Staat im Rahmen eines Dublin-Verfahrens beträgt sechs Monate und beginnt spätestens mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den zuständigen Staat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, dem gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Wird innerhalb dieser Frist nicht überstellt, wird der Staat, der die Überstellung nicht durchgeführt hat, für das Asylverfahren zuständig. Diese Frist kann höchstens auf achtzehn Monate verlängert werden, wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Unter den Begriff flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staates, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder das Überstellungsverfahren in anderer Weise absichtlich behindert. Ist die Person einmal flüchtig, kann eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.3; Urteil des BVGer D-4561/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 6.2 m.w.H.; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K12 zu Art. 29). Kann die Überstellung der betreffenden Person nicht durchgeführt werden, weil sie die ihr zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über ihre Abwesenheit zu informieren, dürfen diese Behörden unter der Voraussetzung, dass die Person ordnungsgemäss über die ihr insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, annehmen, dass sie beabsichtigte, sich ihnen zu entziehen, um ihre Überstellung zu vereiteln (vgl. Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 F._______/Bundesrepublik Deutschland Rn. 62 und 70). 3.3.1 Will ein Mitgliedstaat in einer solchen Konstellation die Überstellungsfrist verlängern, hat er dies gegenüber dem zuständigen Mitgliedstaat vor Ablauf dieser Frist ausdrücklich zu erklären, andernfalls fällt die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz dem ersuchenden Mitgliedstaat zu (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [in der Fassung vom 30. Januar 2014 gemäss Durchführungsverordnung {EU} Nr. 118/2014; nachfolgend: DVO]; hierzu auch Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K13 zu Art. 29 Dublin-III-VO und K1 zu Art. 9 DVO). 3.4 Die Bestimmungen zur Überstellungsfrist in der Dublin-III-VO haben self-executing-Charakter (vgl. BVGE 2015/19 E. 4), weshalb sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung von Art. 29 Dublin-III-VO berufen kann. 4. 4.1 Gemäss Aktenlage ist als erwiesen zu erachten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Polizeieinsatzes am frühen Morgen des 8. August 2023 nicht im Zimmer seiner Unterkunft angetroffen wurde, weshalb die für diesen Tag geplante Rückführung nach Kroatien nicht stattfinden konnte. 4.2 In den übrigen Punkten weist der Sachverhalt Unklarheiten auf. Bleibt eine Tatsache unbewiesen, ist in der Regel auf die Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB abzustellen, der im Asylverfahren als allgemeiner Rechtsgrundsatz analoge Anwendung findet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.3). Demnach hat diejenige Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, die daraus Rechte ableitet. Bleibt eine Tatsache unbewiesen, so ist sie es, die die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. Flavio Lardelli/Meinrad Vetter, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 8 ZGB, N 4 und 38). 4.3 Dem Rapport der Kantonspolizei G._______ ist zu entnehmen, dass der Einsatz um 7:20 Uhr im Durchgangszentrum D._______ durchgeführt wurde. Dem Rapport ist keine Information zum Ende des Einsatzes zu entnehmen, jedoch ist davon auszugehen, dass dieser unmittelbar nach Beendigung der geschilderten Ermittlungen eingestellt wurde. Zum Hergang der Ermittlungen vor Ort wird ausgeführt, gemäss einem Mitarbeiter des Zentrums habe sich der Beschwerdeführer im Zimmer 104 mit seinem Mitbewohner befinden sollen, wo sich jedoch lediglich die Effekten des Beschwerdeführers und sein Mitbewohner befunden hätten. Die Verständigung mit diesem habe sich als schwierig erwiesen; er habe jedoch zu verstehen gegeben, dass der Beschwerdeführer diese Nacht nicht im Zimmer geschlafen habe. Dies habe schliesslich auch der genannte Mitarbeiter dahingehend bestätigt, dass der Beschwerdeführer das Zentrum am 7. August 2023 um ungefähr 21 Uhr in unbekannte Richtung verlassen habe, jedoch normalerweise stets in der Unterkunft nächtige. Schliesslich wird im Rapport festgehalten, der Beschwerdeführer sei mutmasslich über die bevorstehende Rückführung informiert worden; er habe am 7. August 2023 einen Brief unbekannten Inhalts in Empfang genommen. 4.4 Unklar bleibt, wo sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum tatsächlich befunden hat. Er macht geltend, er habe sich am Morgan des 8. August 2023 in der Unterkunft befunden und bei seinem Freund im dritten Stock im Zimmer geschlafen. Dies untermauert er mit einem entsprechenden Bestätigungsschreiben dieses Freundes (vgl. zusammen mit der Replik eingereichtes Beweismittel). Folgt man dem Polizeirapport chronologisch, ging zunächst auch der Mitarbeiter des Zentrums davon aus, der Beschwerdeführer befinde sich im Zentrum beziehungsweise in seinem Zimmer. Zudem führte dieser Mitarbeiter aus, der Beschwerdeführer übernachte normalerweise in der Unterkunft. Die reine Vermutung, der Beschwerdeführer sei vorgängig zum geplanten Polizeieinsatz gewarnt worden, weil er namentlich einen Brief unbekannten Inhalts in Empfang genommen habe, erscheint weit hergeholt und findet weder Rückhalt in den vorinstanzlichen Akten noch in der Praxis der zuständigen Behörden. Sodann liegt der 8. August 2023 zeitlich derart entfernt von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und inmitten der hiernach laufenden Überstellungsfrist, dass auch dies nicht darauf schliessen lässt, der Beschwerdeführer habe sich an jenem Tag absichtlich den Behörden zu entziehen versucht. Zudem untermauert der Polizeirapport die Angaben des Beschwerdeführers dahingehend, dass die Polizei einzig in seinem Zimmer im ersten Stock nach ihm gesucht hat und nicht lange vor Ort gewesen sein kann. Dass er am frühen Morgen im dritten Stock im Zimmer seines Freundes hiervon nichts mitbekommen haben würde, kann nicht ausgeschlossen werden. Der Mitarbeiter des Zentrums führte im Verlauf des Einsatzes zwar auch aus, der Beschwerdeführer habe am Vorabend das Zentrum um ungefähr 21 Uhr verlassen. Vor dem Hintergrund jedoch, dass die Vorinstanz im fraglichen Zentrum durchgeführte Anwesenheitskontrollen weder behauptet geschweige denn belegt, kann sie hieraus nichts für eine Abwesenheit des Beschwerdeführers am darauffolgenden Morgen ableiten. Einerseits bleibt die Aussage des Mitarbeiters zum Verlassen des Zentrums somit unbelegt. Andererseits bleibt die Frage offen, ab wann der entsprechende Mitarbeiter Feierabend hatte und eine Rückkehr des Beschwerdeführers, der nach Aussagen dieses Mitarbeiters normalerweise im Zentrum übernachte, nicht mehr gesehen haben kann. Überdies bleibt offen, ob der Beschwerdeführer angewiesen worden sein soll, nur noch in seinem Zimmer zu übernachten. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe nach dem gemeinsamen Abend mit seinem Freud bei diesem im dritten Stock übernachtet, ist keineswegs unmöglich und wurde von der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung auch nicht widerlegt (vgl. Vernehmlassung vom 6. März 2024). 5. 5.1 In Würdigung aller Elemente gelingt der Vorinstanz damit der Nachweis, der Beschwerdeführer sei am 8. August 2023 im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO flüchtig gewesen, nicht. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer während des kurzen Polizeieinsatzes am Morgen dieses Tages nicht in seinem Zimmer aufgefunden wurde, lässt sich nicht schliessen, dass er sich gezielt der Überstellung hätte entziehen wollen, zumal aus der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers respektive der Pflicht, sich den Behörden zur Verfügung zu halten, nicht geschlossen werden kann, dass er sich stets und ununterbrochen in seinem Zimmer aufzuhalten hätte (vgl. Urteil des BVGer D-6964/2023 vom 26. März 2024 insb. E. 6.1). Dem Beschwerdeführer kann auch nicht vorgeworfen werden, er habe sich Massnahmen widersetzt, die zur Sicherstellung der Anwesenheit zum Zeitpunkt des Überstellungsversuches erlassen worden seien, da keine entsprechenden Massnahmen ergriffen worden sind, und der Beschwerdeführer darüber hinaus auch nicht vorgängig über den Zeitpunkt der Überstellung informiert worden war. 5.2 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Unrecht als flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO bezeichnet, weshalb die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Überstellungsfrist um weitere achtzehn Monate nicht erfüllt gewesen sind. 5.3 Für die Berechnung der Überstellungsfrist gilt vorliegend als Fristbeginn das Datum des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-286/2023 vom 2. Mai 2023 (vgl. Art. 27 Abs. 3 und 29 Abs. 1 Dublin-III-VO); die Überstellungsfrist ist sechs Monate hiernach abgelaufen (vgl. Art. 42 Dublin-III-VO). 6. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO mittlerweile abgelaufen ist und die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers auf die Schweiz übergegangen ist. Die vorliegende Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Feststellungsverfügung vom 21. Dezember 2023 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2024 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 7.3 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 825.- zuzusprechen. 7.4 Das im Rahmen der Replik gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Feststellungsverfügung vom 21. Dezember 2023 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, das Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 825.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: