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E-3775/2021

E-3775/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. Februar 2020 fanden die Personalienaufnahme und am

27. Februar 2020 ein Dublin-Gespräch statt. Der Beschwerdeführer gab an, sein Heimatland am 13. Februar 2020 verlassen zu haben, ferner gehe es ihm momentan gut (im Heimatland sei es ihm psychisch nicht gut ge- gangen). Er reichte seine Identitätskarte und seinen Führerschein im Ori- ginal ein. B. Der Beschwerdeführer mandatierte die ihm zugewiesene Rechtsvertretung am 21. Februar 2020. Diese gab dem SEM mit Eingabe vom 10. März 2020 Beweismittel aus der Türkei in Form eines Urteils aus dem Jahr (…) und einer Strafzeitberechnung von (…) ein (in Kopie), den Vater des Beschwer- deführers betreffend. Übersetzungen wurden nachgereicht. Am 20. Mai 2020 wurde eine Kopie einer Mitgliedschaftsbestätigung der Halkların De- mokratik Partisi (HDP) für den Beschwerdeführer vom (…) 2019 einge- reicht (das Original gab er im November 2020 zu den Akten). C. Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 25. Mai 2020 gab der Beschwerdeführer an, er habe mit seinen Eltern und einem Teil der Ge- schwister in B._______, Türkei, gelebt. Sie hätten in einem nahegelegenen Dorf (…). Sein Vater sei bei der HDP involviert (ebenso seine Onkel) und (…) im Gefängnis gewesen (wegen Propaganda), weshalb der türkische Staat auch Druck auf ihn ausgeübt habe. Er sei regelmässig von der Polizei kontrolliert und schikaniert worden. Dabei sei auch sein (…) ein Problem gewesen. Ferner habe er im Jahr (…) die Schule verlassen müssen. Auf- grund der Schwierigkeiten sei er im (…) 2018 nach C._______, Türkei, ge- gangen, um saisonal zu arbeiten. Die örtliche Polizei habe bei einer Aus- weiskontrolle jedoch festgestellt, dass sein Vater aus politischen Gründen in Haft gewesen sei. Daraufhin hätten sie jede Nacht seine Anwesenheit kontrolliert. Nach (…) Monaten sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Dort sei er wieder regelmässig angehalten und zudem einige Male respek- tive zwei Mal unrechtmässig festgenommen worden. (…) habe er sich ei- nen Pass ausstellen lassen, für alle Fälle (ausgereist sei er aber mit einem Pass des Schleppers, den er nicht habe vorweisen müssen). Im (…) 2019 sei er bei einer Pressemitteilung der HDP dabei gewesen und danach Mit- glied geworden, um eine Art psychischen Unterschlupf zu erhalten.

E-3775/2021 Seite 3 Persönlich habe er sich nie politisch geäussert, weder gegenüber Freun- den noch in den sozialen Medien. Im (…) Monat 2019 hätten ihn Polizisten mitgenommen und ihm gesagt, er müsse ihr Agent werden (wegen seines Vaters). Er habe dies verweigert, woraufhin er geschlagen worden sei. Nach etwa (…) sei er von (…) Polizisten im Quartier mitgenommen und in die (…) in B._______ gebracht worden. Sie hätten Informationen zum Um- feld seines Vaters gewollt. Er habe aber weiterhin gesagt, er habe nichts zu erzählen. Die Polizisten hätten ihn geschlagen und bedroht, ihn dann aber gehen lassen. Gemäss Anwalt in der Türkei gebe es keine Dokumente diesbezüglich. Seine Familie habe von den Festnahmen gewusst. Seine Mutter habe Angst gehabt und gewollt, dass er weggehe. Er sei danach noch ein oder zwei Mal im Zentrum angehalten und durchsucht worden. Daraufhin habe er sich entschlossen, ins Ausland zu gehen. Vor der Aus- reise habe er sich noch für etwa (…) im Dorf versteckt. Nach der Ausreise hätten die Polizisten im Quartier noch einmal nach ihm gefragt. Auch seit seiner Ankunft in der Schweiz sei er nicht politisch aktiv geworden. D. Mit Entscheid des SEM vom 29. Mai 2020 erfolgte die Zuweisung in das erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG, SR 142.31). Die bisher zuständige Rechtsvertretung erklärte das Mandatsverhältnis am 3. Juni 2020 für be- endet. Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 reichte die neue Rechtsvertretung eine Vollmacht zu den Akten des SEM. E. Am 13. August 2020 reichte die Rechtsvertretung dem SEM ein Schreiben der HDP aus der Türkei ein, die Übersetzung folgte im Oktober 2020 (bei- des in Kopie). F. Mit dem Beschwerdeführer wurde am 26. November 2020 eine ergän- zende Anhörung durchgeführt. Dabei erklärte er, gemäss Anwalt in der Tür- kei sei nach wie vor kein Strafverfahren oder Haftbefehl gegen ihn eröffnet worden. Ferner ergänzte er, die Polizei im Heimatort habe ihn als Spitzel haben wollen, weil er die Geografie in der Gegend, in der er gelebt habe, sehr gut gekannt habe. Sein Vater sei im Jahr (…) inhaftiert und Anfang (…) freigelassen worden. Er und seine Familie seien deshalb unter dem Druck der Polizei gestanden. Bei Personenkontrollen sei er schikaniert worden. Manche Polizisten hätten auch verlangt, dass er seinen (…) än- dere. Er sei selbst nie politisch aktiv gewesen, sondern Opfer seines Vaters (und Onkels) geworden, die sich politisch engagiert hätten. Um den

E-3775/2021 Seite 4 Behelligungen zu entkommen, sei er im (…) 2018 mit (…) nach C._______ gereist. Nach einer Woche seien sie kontrolliert worden. Arbeiter mit kurdi- scher Abstammung würden in der Türkei unterdrückt. Daraufhin habe er jeden Abend eine Unterschrift leisten müssen, was wie eine Art Hausarrest gewesen sei. Nach (…) Monaten seien sie nach B._______ zurückgekehrt. Dort sei er zweimal mitgenommen worden. Die Polizisten hätten gewollt, dass er ihnen berichte, was im Quartier passiere. Es hätten hauptsächlich Menschen kurdischer Abstammung dort gelebt, die an Tätigkeiten der HDP teilgenommen hätten. Er habe dies abgelehnt, zumal er nichts mit Politik zu tun habe. Bei der zweiten Festnahme im (…) Monat sei er zur (…) in D._______, Türkei, gebracht worden. Als er keine Informationen abgege- ben habe, sei er geschlagen und dann freigelassen worden. Danach habe er das Dorf, in dem er gearbeitet habe, kaum mehr verlassen. Zuhause habe er zunächst niemandem von den Erlebnissen erzählt. Erst zwei oder drei Tage vor der Ausreise habe er seine Mutter informiert. Bei einer Rück- kehr in die Türkei befürchte er, er müsse als Spitzel tätig werden oder komme ins Gefängnis. G. Dem SEM wurde mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 ein Arztbericht vom

3. Dezember 2020 zu den Akten gereicht. H. Mit Verfügung vom 22. Juli 2021 stellte das SEM fest, dass der Beschwer- deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Wegweisungsvollzug an, entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung und händigte die editi- onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. I. Mit Beschwerde vom 25. August 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzu- mutbar und unmöglich sei und die Anerkennung als Flüchtling sei anzuord- nen. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die auf- schiebende Wirkung wiederherzustellen und bei einer bereits erfolgten Da- tenweitergabe sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren.

E-3775/2021 Seite 5 Der Beschwerde wurden Akten zu Strafverfahren in der Türkei bezüglich des Bruders des Beschwerdeführers (Ausdrucke) sowie eine Kopie eines Arztberichts vom 20. August 2021 beigelegt. J. Die Instruktionsrichterin liess den Vollzug der Wegweisung am 26. August 2021 per sofort einstweilen aussetzen. K. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2021 wurde festgehalten, die auf- schiebende Wirkung der Beschwerde werde wiederhergestellt und der Be- schwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar- ten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzich- tet und verfügt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. L. Die Vernehmlassung des SEM vom 7. September 2021 wurde dem Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 13. September 2021 zur Kenntnis- nahme zugestellt. M. Mit Eingabe vom 26. November 2021 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht Akten von drei in der Türkei hängigen Strafverfahren (Kopien) sowie ein Schreiben seiner türkischen Anwältin (Original, mit Übersetzung) mit Zustellcouvert. Ferner ersuchte er um amtliche Übersetzung der Be- weismittel. N. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2021 wurde das Gesuch um Übersetzung der Beweismittel abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eine Übersetzung der türkischsprachigen Verfahrensakten sowie eine Erklärung bezüglich Erhalts der Akten einzureichen. O. Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 eine Übersetzung des wesentlichen Inhalts der eingereichten Verfahrensakten ein (inkl. Kopien der grösstenteils bereits eingegebenen Akten).

E-3775/2021 Seite 6 P. Daraufhin wurde der Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 30. Dezem- ber 2021 Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme einzureichen. Q. Nach gewährter Fristerstreckung zog die Vorinstanz mit Entscheid vom

25. Januar 2022 ihre Verfügung vom 22. Juli 2021 teilweise in Wiederer- wägung (Art. 58 Abs. 1 VwVG), hob die Ziffern 1, 4, 5 und 6 der Verfügung vom 22. Juli 2021 auf, bejahte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer- deführers, schloss diesen aus dem Asyl aus (Art. 54 AsylG) und nahm ihn infolge Unzulässigkeit (nicht Unzumutbarkeit, wie in Dispositivziffer 3 des Entscheids fälschlicherweise aufgeführt) des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig auf. R. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer angefragt, ob er die Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den sei (Anerkennung als Flüchtling, vorläufige Aufnahme wegen Unzuläs- sigkeit des Wegweisungsvollzugs), zurückziehe. Der Beschwerdeführer nahm innert angesetzter Frist keine Stellung hierzu.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorlie- gend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

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E. 1.4 Aus den dem Gericht vorliegenden Akten ist keine Datenweitergabe er- sichtlich. Auf den nicht begründeten Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei über eine allfällig erfolgte Datenweitergabe zu informieren (vgl. Ziff. 6 der Rechtsbegehren), ist daher nicht einzutreten.

E. 2 Wie im Sachverhalt erwähnt, hat die Vorinstanz die Verfügung vom 22. Juli 2021 im Rahmen eines Schriftenwechsels teilweise in Wiedererwägung gezogen. Sie hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (unter Ausschluss des Asyls) bejaht und diesen wegen Unzulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Auf die entsprechenden Aus- führungen auf Beschwerdeebene sowie die dazu eingereichten Beweismit- tel ist daher nicht einzugehen. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Vorfluchtgründen, des Asyls und der Wegweisung.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich hinsichtlich der vorliegend noch zu behandelnden Punkte um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf- grund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungs- weise zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ist zu bejahen, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfol- gung hätte sich aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We- sentlichen aus, der Beschwerdeführer mache eine Reflexverfolgung gel- tend wegen Aktivitäten und der Verurteilung seines Vaters. Er sei nicht in der Lage gewesen, seine Vorbringen plausibel und kohärent zu schildern. Da sein Vater in Haft und er nicht politisch aktiv gewesen sei, ergebe es keinen Sinn, dass ihn die Polizei seit der Festnahme des Vaters immer wieder derart belästigt habe. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend ge- macht, die Onkel oder sein Bruder hätten wegen seines Vaters Probleme gehabt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörden es ausschliesslich auf ihn abgesehen hätten. Zudem hätten sie ihn diesfalls oder bei einem Verdacht längst festnehmen können. Hierfür spreche auch, dass die Be- hörden nie zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen seien, weil da- für ein Durchsuchungsbefehl nötig gewesen wäre. Nicht nachvollziehbar sei ferner, weshalb man ausgerechnet den Beschwerdeführer als Agenten habe rekrutieren wollen, der selbst nicht politisch aktiv und dessen Vater in Haft gewesen sei. Der Vater hätte direkt befragt werden können. In der ergänzenden Anhörung habe der Beschwerdeführer nicht mehr darauf be- harrt, die Anwerbungsversuche seien wegen seines Vaters unternommen worden, sondern behauptet, die Polizei habe ihn als Agenten haben wollen, weil er die Geografie und Gegend sehr gut gekannt habe. Auch diese

E-3775/2021 Seite 9 Erklärung ergebe wenig Sinn, zumal sicherlich zahlreiche Personen mit diesen Kenntnissen freiwillig für die Behörden tätig geworden wären. Auf die Frage, inwieweit sein (…) bei Behördenkontakten ein Problem gewe- sen sei, habe er allgemein und ausweichend geantwortet. An der ergän- zenden Anhörung habe er dann ausgeführt, es sei vorgekommen, dass die Polizisten seinen (…) oder (…) verlangt hätten. Weiter sei nicht nachvoll- ziehbar, dass der Beschwerdeführer während der (…) Monate in C._______ jeden Abend kontrolliert worden sei, seine kurdischen Arbeits- kollegen jedoch nicht. Die Ausführungen zu den Behördenkontakten in C._______ seien allgemeiner Natur gewesen, ohne persönliche Betroffen- heit. Sodann sei unlogisch, dass er im (…) 2019, also nach (…) Verfolgung durch die Behörden und kurz vor der Ausreise, Mitglied der HDP geworden sei. Seine Motivation hierzu, er habe eine Art Unterschlupf benötigt respek- tive sich gegen Ungerechtigkeiten zur Wehr setzen wollen, ergebe wenig Sinn. Er sei nach nur einer Teilnahme an einem Symposium beigetreten und habe sich nie politisch geäussert sowie sich immer von der Politik fern- gehalten. Umso mehr erstaune, dass die Rechtsvertretung zum einge- reichten Schreiben der HDP geschrieben habe, das Dokument belege das Engagement des Beschwerdeführers für die Oppositionspartei, was er nie geltend gemacht habe. Auch aufgrund des Inhalts des Schreibens sei die- ses vorliegend irrelevant. Weiter habe der Beschwerdeführer die beiden Festnahmen nicht glaubhaft machen können, auch wenn es bei der Schil- derung der zweiten Verhaftung Realkennzeichen gegeben habe. Seine Aussagen seien widersprüchlich gewesen. An der ersten Anhörung habe er gesagt, bei der ersten Festnahme habe einer der Polizisten (…) und ihn damit geschlagen, zudem sei er bei der zweiten Festnahme im Quartier mitgenommen und zur (…) in B._______ gebracht worden. An der ergän- zenden Anhörung habe er angegeben, er sei mit einem (…) geschlagen worden, ferner sei er auf dem Weg vom Dorf zurück in sein Quartier fest- genommen und zur (…) in D._______ gebracht worden. Weiter habe seine Familie aufgrund der Verletzungen über die Festnahmen Bescheid ge- wusst beziehungsweise habe bis ein paar Tage vor der Ausreise niemand davon Kenntnis gehabt. Sodann habe seine Mutter gewollt, dass er weg- gehe respektive habe er den Entschluss gefasst und erst danach seine Mutter informiert, die ihn von der Abreise habe abhalten wollen. Diese Wi- dersprüche habe der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären können. Er habe auch nicht angeben können, weshalb er nach (…) der schlechten Behandlung durch die Behörden ausgerechnet zum genannten Zeitpunkt ausgereist sei oder weshalb es die Behörden dann auf ihn abgesehen hät- ten. Sodann sei unklar, weshalb sich der Beschwerdeführer für die Aus- reise einen eigenen und dann einen gefälschten Pass beschafft habe,

E-3775/2021 Seite 10 schliesslich aber illegal in einem Lastwagen ausgereist sei. Er habe erklärt, die legale Ausreise sei nicht möglich gewesen, da sein Vater im Gefängnis sei und er immer Schwierigkeiten gehabt habe, obwohl der Vater zu dem Zeitpunkt bereits entlassen worden sei. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, seine Vorbringen glaubhaft darzulegen. Abgesehen da- von würde es der geltend gemachten Reflexverfolgung an Intensität und an begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung fehlen, da es (…), die der Vater in Haft gewesen sei, offensichtlich keine Vorfälle gegeben habe, die zu einem derart unerträglichen Druck geführt hätten, dass der Beschwer- deführer ausgereist wäre. Ferner bestehe in der Regel keine Gefahr von Reflexverfolgung bei Angehörigen von bereits inhaftierten Personen (mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-6244/2016 vom 9. Mai 2018). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, bestehe vor allem, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde, zu dem enger Kontakt vermutet werde, respektive ein nicht unbedeutendes Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisa- tionen hinzukomme. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft daher nicht, weshalb sein Asylge- such abzulehnen sei.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdeschrift vor, da er in der Türkei aus politischen Gründen durch Sicherheitskräfte gesucht werde und weil die Staatsanwaltschaft wolle, dass er zu einer Haftstrafe verurteilt werde, sei die Furcht vor ernsthaften Nachteilen nachgewiesen und glaub- haft. Nach seiner Ausreise sei gegen seinen Bruder ein Strafverfahren ein- geleitet worden. Dieser sei im (…) 2021 festgenommen und behelligt wor- den. Am (…) 2021 habe es eine Razzia durch (…) in der Familienwohnung gegeben, wobei der Bruder geschlagen worden sei. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass die Polizei ihn suche, wegen Unterstützung der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK). Gemäss Angaben seines Anwalts sei gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden und ihm drohe eine Haftstrafe. Aufgrund der nachgewiesenen Verfolgung habe das SEM den rechtser- heblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt. Die Verfügung sei pauschal und undifferenziert. Dies habe dazu geführt, dass sein Asyl- gesuch abgelehnt worden sei. Die erwähnten Widersprüche in seinen Aus- sagen könne er nicht verstehen. Es habe wohl mit der Übersetzung zu tun. Er habe alles mit bestem Wissen und Gewissen erzählt. Ferner sei er zur- zeit in (…) Behandlung. Die mit der Beschwerdeschrift neu eingereichten Beweismittel seien relevant und zu berücksichtigen. Insgesamt sei deut- lich, dass er im Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei und eine begründete Furcht vor solchen bestehe (er werde mit der PKK in

E-3775/2021 Seite 11 Verbindung gebracht). Deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und habe Anspruch auf Asyl. Falls die Voraussetzungen für ein reformatori- sches Urteil trotz der nachgewiesenen Verfolgung nicht gegeben seien, sei die Angelegenheit zur Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuwei- sen.

E. 6.3 Anlässlich der Vernehmlassung gab das SEM an, es sei nicht ersicht- lich, wie der Beschwerdeführer aus dem geltend gemachten Strafverfahren gegen seinen Bruder seine Flüchtlingseigenschaft ableiten wolle. Weiter bestünden starke Zweifel an seinen Vorbringen (Razzia, gegen ihn in der Türkei eingeleitete Strafverfahren), zumal er bislang keine Dokumente dazu eingereicht habe. Zwar habe er angegeben, er müsse seinem Anwalt eine Vollmacht schicken. Es stelle sich aber die Frage, woher der Anwalt die Aktennummer und den Namen des behandelnden Staatsanwaltes kenne, wenn er keine Einsicht in die Akten habe. Ferner habe der Be- schwerdeführer eine Aktennummer für zwei Straftatbestände genannt. Üb- licherweise würden in der Türkei aber unterschiedliche Straftatbestände unter verschiedenen Aktennummern behandelt. Schliesslich sei sein Ge- sundheitszustand bereits im Asylentscheid abgehandelt worden.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin, er könne belegen, dass ge- gen ihn drei Strafverfahren in der Türkei durchgeführt würden, wegen Ver- breitung von Propaganda sowie Beleidigung des Staatspräsidenten. Die Ermittlungen liefen seit dem (…) 2021 und es werde von den Personen, die ihn angezeigt hätten, behauptet, dass er die Straftaten über sein Face- book-Konto (teils angeblich seit […]) begangen habe. Es seien diverse sei- ner Beiträge zu den Akten gelegt worden (viele seien von […]), und in den Facebook-Auszügen sehe man seine Identitätsangaben.

E. 6.5 Die Vorinstanz entschied schliesslich, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund exilpolitischer Aktivitäten (Art. 54 AsylG). Daher werde er als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Sein Asylgesuch bleibe abgelehnt.

E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Einschätzung, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft (im Sinne von Vorfluchtgründen) und an die Glaubhaftigkeit (Art. 3 und Art. 7 AsylG) nicht, zu bestätigen ist.

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E. 7.2 Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheb- lichen Sachverhalt unzureichend festgestellt haben soll (vgl. Beschwerde S. 5). Die ihr bis zum Erlass der Verfügung (22. Juli 2021) vorliegenden Akten und Angaben des Beschwerdeführers hat sie ausreichend berück- sichtigt und gewürdigt. Über die (…) 2021 gegen seinen Bruder eingeleite- ten Ermittlungen sowie die geltend gemachte Razzia und die eröffneten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ([…] 2021) wurde die Vo- rinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels auf Beschwerdeebene in Kenntnis gesetzt. Anlässlich ihrer Stellungnahmen hat sie die ergänzenden Angaben und Beweismittel angemessen beachtet. Für eine Rückweisung zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen besteht kein Anlass.

E. 7.3 Mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, auf die vollumfäng- lich zu verweisen ist, setzt sich der Beschwerdeführer sodann kaum aus- einander. Namentlich mit den gänzlich unsubstantiierten Hinweisen auf mögliche Übersetzungsprobleme sowie eine (…) Behandlung vermag er nichts Stichhaltiges gegen die Einschätzung der Vorinstanz respektive die von ihr aufgezeigten Widersprüche vorzubringen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die unbelegten Behelligungen, die der Beschwerdeführer wegen seines Vaters während (…) durch die türkische Polizei erlebt habe, bei Wahrunterstellung nicht von ausreichender Intensi- tät (Art. 3 Abs. 2 AsylG) wären. Unter anderem die zwei kurzzeitigen Fest- nahmen im (…) 2019 sowie deren Grund vermochte der Beschwerdeführer sodann nicht überzeugend darzulegen (vgl. von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigte Widersprüche). Ferner hat er das Heimatland erst (…) 2020 verlassen und bis zu dem Zeitpunkt keine ernsthaften Nachteile oder dro- hende, konkrete Massnahmen von bestimmter Intensität aufgezeigt (SEM- Akten A1062313-19/23 [nachfolgend Akte A19] F82, 85–F87, 134, A30 F13). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb er wegen seines Vaters, der im Jahr (…) aus dem Gefängnis entlassen worden sei und keine Probleme mehr mit den Behörden habe (SEM-Akte A30 F78–82), künftig ernsthafte Nachteile hätte befürchten müssen. Selbst habe er sich nie politisch ge- äussert (SEM-Akten A19 F110, 113, 122–126, A30 F20–22) und sich (…) noch problemlos einen Pass ausstellen lassen können (SEM Akte A19 F20–23), was ebenfalls gegen ein behördliches Verfolgungsinteresse an ihm spricht. Im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft mithin nicht. Dass im (…) 2021 erstmals in der Fa- milienwohnung eine Razzia durchgeführt und nach ihm gesucht worden sei (angeblich wegen Unterstützung der PKK, ausgerechnet kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist gegen den erhaltenen negativen Asylentscheid) oder

E-3775/2021 Seite 13 sein Bruder seit (…) 2021 Probleme mit den Behörden habe (in der Be- schwerdeschrift erstmals erwähnt und dokumentiert), vermag sodann ebenfalls nicht zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu führen. Dem Argument des Beschwerdeführers (sowie den eingereichten Strafverfah- rensakten), aufgrund der behördlichen Suche nach ihm aus politischen Gründen sowie wegen der eröffneten drei Strafverfahren (alles im Jahr

2021) drohten ihm im Heimatland ernsthafte Nachteile, hat die Vorinstanz im Rahmen der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling Rechnung getragen. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanz- lichen Verfahren explizit und mehrfach verneint hat, sich in der Heimat je politisch geäussert zu haben, auch nicht in den sozialen Medien (SEM- Akten A1, A19 F110, 122–124, A30 F20–22). Dass er vor der Ausreise hätte befürchten müssen, aufgrund politischer Beiträge auf Facebook in den Fo- kus der türkischen Behörden zu geraten respektive mit einer Verfolgung konfrontiert zu werden, hat er ebenfalls nicht geltend gemacht und ist of- fensichtlich nicht ersichtlich. Daran vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten und von der Vorinstanz berücksichtigten Akten zu den im Jahr 2021 in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen politischer Äusserungen (vgl. insb. Facebook-Auszüge, erstaunlicherweise ab dem Jahr […]) nichts zu ändern.

E. 7.4 Nach dem Gesagten kann nicht von einer asylrelevanten Verfol- gung(sgefahr) im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers ausge- gangen werden. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft mangels Vorfluchtgründen verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling wegen Unzuläs- sigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach allfälligen Vollzugshindernissen nicht. Auf die

E-3775/2021 Seite 14 diesbezüglichen Hinweise auf Beschwerdeebene (gesundheitliche Situa- tion) ist daher nicht einzugehen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, so- weit sie nicht vom SEM in Wiedererwägung gezogen worden ist, Bundes- recht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstands- los geworden abzuschreiben ist.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer nach dem Grad des Unterliegens ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuer- legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3, 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren zumindest teil- weise nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11.2 Dem im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG), da nicht davon auszugehen ist, dass ihm notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben ist.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3775/2021 Urteil vom 7. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. Februar 2020 fanden die Personalienaufnahme und am 27. Februar 2020 ein Dublin-Gespräch statt. Der Beschwerdeführer gab an, sein Heimatland am 13. Februar 2020 verlassen zu haben, ferner gehe es ihm momentan gut (im Heimatland sei es ihm psychisch nicht gut gegangen). Er reichte seine Identitätskarte und seinen Führerschein im Original ein. B. Der Beschwerdeführer mandatierte die ihm zugewiesene Rechtsvertretung am 21. Februar 2020. Diese gab dem SEM mit Eingabe vom 10. März 2020 Beweismittel aus der Türkei in Form eines Urteils aus dem Jahr (...) und einer Strafzeitberechnung von (...) ein (in Kopie), den Vater des Beschwerdeführers betreffend. Übersetzungen wurden nachgereicht. Am 20. Mai 2020 wurde eine Kopie einer Mitgliedschaftsbestätigung der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) für den Beschwerdeführer vom (...) 2019 eingereicht (das Original gab er im November 2020 zu den Akten). C. Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 25. Mai 2020 gab der Beschwerdeführer an, er habe mit seinen Eltern und einem Teil der Geschwister in B._______, Türkei, gelebt. Sie hätten in einem nahegelegenen Dorf (...). Sein Vater sei bei der HDP involviert (ebenso seine Onkel) und (...) im Gefängnis gewesen (wegen Propaganda), weshalb der türkische Staat auch Druck auf ihn ausgeübt habe. Er sei regelmässig von der Polizei kontrolliert und schikaniert worden. Dabei sei auch sein (...) ein Problem gewesen. Ferner habe er im Jahr (...) die Schule verlassen müssen. Aufgrund der Schwierigkeiten sei er im (...) 2018 nach C._______, Türkei, gegangen, um saisonal zu arbeiten. Die örtliche Polizei habe bei einer Ausweiskontrolle jedoch festgestellt, dass sein Vater aus politischen Gründen in Haft gewesen sei. Daraufhin hätten sie jede Nacht seine Anwesenheit kontrolliert. Nach (...) Monaten sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Dort sei er wieder regelmässig angehalten und zudem einige Male respektive zwei Mal unrechtmässig festgenommen worden. (...) habe er sich einen Pass ausstellen lassen, für alle Fälle (ausgereist sei er aber mit einem Pass des Schleppers, den er nicht habe vorweisen müssen). Im (...) 2019 sei er bei einer Pressemitteilung der HDP dabei gewesen und danach Mitglied geworden, um eine Art psychischen Unterschlupf zu erhalten. Persönlich habe er sich nie politisch geäussert, weder gegenüber Freunden noch in den sozialen Medien. Im (...) Monat 2019 hätten ihn Polizisten mitgenommen und ihm gesagt, er müsse ihr Agent werden (wegen seines Vaters). Er habe dies verweigert, woraufhin er geschlagen worden sei. Nach etwa (...) sei er von (...) Polizisten im Quartier mitgenommen und in die (...) in B._______ gebracht worden. Sie hätten Informationen zum Umfeld seines Vaters gewollt. Er habe aber weiterhin gesagt, er habe nichts zu erzählen. Die Polizisten hätten ihn geschlagen und bedroht, ihn dann aber gehen lassen. Gemäss Anwalt in der Türkei gebe es keine Dokumente diesbezüglich. Seine Familie habe von den Festnahmen gewusst. Seine Mutter habe Angst gehabt und gewollt, dass er weggehe. Er sei danach noch ein oder zwei Mal im Zentrum angehalten und durchsucht worden. Daraufhin habe er sich entschlossen, ins Ausland zu gehen. Vor der Ausreise habe er sich noch für etwa (...) im Dorf versteckt. Nach der Ausreise hätten die Polizisten im Quartier noch einmal nach ihm gefragt. Auch seit seiner Ankunft in der Schweiz sei er nicht politisch aktiv geworden. D. Mit Entscheid des SEM vom 29. Mai 2020 erfolgte die Zuweisung in das erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG, SR 142.31). Die bisher zuständige Rechtsvertretung erklärte das Mandatsverhältnis am 3. Juni 2020 für beendet. Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 reichte die neue Rechtsvertretung eine Vollmacht zu den Akten des SEM. E. Am 13. August 2020 reichte die Rechtsvertretung dem SEM ein Schreiben der HDP aus der Türkei ein, die Übersetzung folgte im Oktober 2020 (beides in Kopie). F. Mit dem Beschwerdeführer wurde am 26. November 2020 eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Dabei erklärte er, gemäss Anwalt in der Türkei sei nach wie vor kein Strafverfahren oder Haftbefehl gegen ihn eröffnet worden. Ferner ergänzte er, die Polizei im Heimatort habe ihn als Spitzel haben wollen, weil er die Geografie in der Gegend, in der er gelebt habe, sehr gut gekannt habe. Sein Vater sei im Jahr (...) inhaftiert und Anfang (...) freigelassen worden. Er und seine Familie seien deshalb unter dem Druck der Polizei gestanden. Bei Personenkontrollen sei er schikaniert worden. Manche Polizisten hätten auch verlangt, dass er seinen (...) ändere. Er sei selbst nie politisch aktiv gewesen, sondern Opfer seines Vaters (und Onkels) geworden, die sich politisch engagiert hätten. Um den Behelligungen zu entkommen, sei er im (...) 2018 mit (...) nach C._______ gereist. Nach einer Woche seien sie kontrolliert worden. Arbeiter mit kurdischer Abstammung würden in der Türkei unterdrückt. Daraufhin habe er jeden Abend eine Unterschrift leisten müssen, was wie eine Art Hausarrest gewesen sei. Nach (...) Monaten seien sie nach B._______ zurückgekehrt. Dort sei er zweimal mitgenommen worden. Die Polizisten hätten gewollt, dass er ihnen berichte, was im Quartier passiere. Es hätten hauptsächlich Menschen kurdischer Abstammung dort gelebt, die an Tätigkeiten der HDP teilgenommen hätten. Er habe dies abgelehnt, zumal er nichts mit Politik zu tun habe. Bei der zweiten Festnahme im (...) Monat sei er zur (...) in D._______, Türkei, gebracht worden. Als er keine Informationen abgegeben habe, sei er geschlagen und dann freigelassen worden. Danach habe er das Dorf, in dem er gearbeitet habe, kaum mehr verlassen. Zuhause habe er zunächst niemandem von den Erlebnissen erzählt. Erst zwei oder drei Tage vor der Ausreise habe er seine Mutter informiert. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, er müsse als Spitzel tätig werden oder komme ins Gefängnis. G. Dem SEM wurde mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 ein Arztbericht vom 3. Dezember 2020 zu den Akten gereicht. H. Mit Verfügung vom 22. Juli 2021 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Wegweisungsvollzug an, entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. I. Mit Beschwerde vom 25. August 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die Anerkennung als Flüchtling sei anzuordnen. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und bei einer bereits erfolgten Datenweitergabe sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Der Beschwerde wurden Akten zu Strafverfahren in der Türkei bezüglich des Bruders des Beschwerdeführers (Ausdrucke) sowie eine Kopie eines Arztberichts vom 20. August 2021 beigelegt. J. Die Instruktionsrichterin liess den Vollzug der Wegweisung am 26. August 2021 per sofort einstweilen aussetzen. K. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2021 wurde festgehalten, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde werde wiederhergestellt und der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet und verfügt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. L. Die Vernehmlassung des SEM vom 7. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. September 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. M. Mit Eingabe vom 26. November 2021 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht Akten von drei in der Türkei hängigen Strafverfahren (Kopien) sowie ein Schreiben seiner türkischen Anwältin (Original, mit Übersetzung) mit Zustellcouvert. Ferner ersuchte er um amtliche Übersetzung der Beweismittel. N. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2021 wurde das Gesuch um Übersetzung der Beweismittel abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eine Übersetzung der türkischsprachigen Verfahrensakten sowie eine Erklärung bezüglich Erhalts der Akten einzureichen. O. Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 eine Übersetzung des wesentlichen Inhalts der eingereichten Verfahrensakten ein (inkl. Kopien der grösstenteils bereits eingegebenen Akten). P. Daraufhin wurde der Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 30. Dezember 2021 Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme einzureichen. Q. Nach gewährter Fristerstreckung zog die Vorinstanz mit Entscheid vom 25. Januar 2022 ihre Verfügung vom 22. Juli 2021 teilweise in Wiedererwägung (Art. 58 Abs. 1 VwVG), hob die Ziffern 1, 4, 5 und 6 der Verfügung vom 22. Juli 2021 auf, bejahte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, schloss diesen aus dem Asyl aus (Art. 54 AsylG) und nahm ihn infolge Unzulässigkeit (nicht Unzumutbarkeit, wie in Dispositivziffer 3 des Entscheids fälschlicherweise aufgeführt) des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig auf. R. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer angefragt, ob er die Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei (Anerkennung als Flüchtling, vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs), zurückziehe. Der Beschwerdeführer nahm innert angesetzter Frist keine Stellung hierzu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Aus den dem Gericht vorliegenden Akten ist keine Datenweitergabe ersichtlich. Auf den nicht begründeten Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei über eine allfällig erfolgte Datenweitergabe zu informieren (vgl. Ziff. 6 der Rechtsbegehren), ist daher nicht einzutreten.

2. Wie im Sachverhalt erwähnt, hat die Vorinstanz die Verfügung vom 22. Juli 2021 im Rahmen eines Schriftenwechsels teilweise in Wiedererwägung gezogen. Sie hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (unter Ausschluss des Asyls) bejaht und diesen wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Auf die entsprechenden Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie die dazu eingereichten Beweismittel ist daher nicht einzugehen. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Vorfluchtgründen, des Asyls und der Wegweisung.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hinsichtlich der vorliegend noch zu behandelnden Punkte um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ist zu bejahen, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache eine Reflexverfolgung geltend wegen Aktivitäten und der Verurteilung seines Vaters. Er sei nicht in der Lage gewesen, seine Vorbringen plausibel und kohärent zu schildern. Da sein Vater in Haft und er nicht politisch aktiv gewesen sei, ergebe es keinen Sinn, dass ihn die Polizei seit der Festnahme des Vaters immer wieder derart belästigt habe. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, die Onkel oder sein Bruder hätten wegen seines Vaters Probleme gehabt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörden es ausschliesslich auf ihn abgesehen hätten. Zudem hätten sie ihn diesfalls oder bei einem Verdacht längst festnehmen können. Hierfür spreche auch, dass die Behörden nie zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen seien, weil dafür ein Durchsuchungsbefehl nötig gewesen wäre. Nicht nachvollziehbar sei ferner, weshalb man ausgerechnet den Beschwerdeführer als Agenten habe rekrutieren wollen, der selbst nicht politisch aktiv und dessen Vater in Haft gewesen sei. Der Vater hätte direkt befragt werden können. In der ergänzenden Anhörung habe der Beschwerdeführer nicht mehr darauf beharrt, die Anwerbungsversuche seien wegen seines Vaters unternommen worden, sondern behauptet, die Polizei habe ihn als Agenten haben wollen, weil er die Geografie und Gegend sehr gut gekannt habe. Auch diese Erklärung ergebe wenig Sinn, zumal sicherlich zahlreiche Personen mit diesen Kenntnissen freiwillig für die Behörden tätig geworden wären. Auf die Frage, inwieweit sein (...) bei Behördenkontakten ein Problem gewesen sei, habe er allgemein und ausweichend geantwortet. An der ergänzenden Anhörung habe er dann ausgeführt, es sei vorgekommen, dass die Polizisten seinen (...) oder (...) verlangt hätten. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer während der (...) Monate in C._______ jeden Abend kontrolliert worden sei, seine kurdischen Arbeitskollegen jedoch nicht. Die Ausführungen zu den Behördenkontakten in C._______ seien allgemeiner Natur gewesen, ohne persönliche Betroffenheit. Sodann sei unlogisch, dass er im (...) 2019, also nach (...) Verfolgung durch die Behörden und kurz vor der Ausreise, Mitglied der HDP geworden sei. Seine Motivation hierzu, er habe eine Art Unterschlupf benötigt respektive sich gegen Ungerechtigkeiten zur Wehr setzen wollen, ergebe wenig Sinn. Er sei nach nur einer Teilnahme an einem Symposium beigetreten und habe sich nie politisch geäussert sowie sich immer von der Politik ferngehalten. Umso mehr erstaune, dass die Rechtsvertretung zum eingereichten Schreiben der HDP geschrieben habe, das Dokument belege das Engagement des Beschwerdeführers für die Oppositionspartei, was er nie geltend gemacht habe. Auch aufgrund des Inhalts des Schreibens sei dieses vorliegend irrelevant. Weiter habe der Beschwerdeführer die beiden Festnahmen nicht glaubhaft machen können, auch wenn es bei der Schilderung der zweiten Verhaftung Realkennzeichen gegeben habe. Seine Aussagen seien widersprüchlich gewesen. An der ersten Anhörung habe er gesagt, bei der ersten Festnahme habe einer der Polizisten (...) und ihn damit geschlagen, zudem sei er bei der zweiten Festnahme im Quartier mitgenommen und zur (...) in B._______ gebracht worden. An der ergänzenden Anhörung habe er angegeben, er sei mit einem (...) geschlagen worden, ferner sei er auf dem Weg vom Dorf zurück in sein Quartier festgenommen und zur (...) in D._______ gebracht worden. Weiter habe seine Familie aufgrund der Verletzungen über die Festnahmen Bescheid gewusst beziehungsweise habe bis ein paar Tage vor der Ausreise niemand davon Kenntnis gehabt. Sodann habe seine Mutter gewollt, dass er weggehe respektive habe er den Entschluss gefasst und erst danach seine Mutter informiert, die ihn von der Abreise habe abhalten wollen. Diese Widersprüche habe der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären können. Er habe auch nicht angeben können, weshalb er nach (...) der schlechten Behandlung durch die Behörden ausgerechnet zum genannten Zeitpunkt ausgereist sei oder weshalb es die Behörden dann auf ihn abgesehen hätten. Sodann sei unklar, weshalb sich der Beschwerdeführer für die Ausreise einen eigenen und dann einen gefälschten Pass beschafft habe, schliesslich aber illegal in einem Lastwagen ausgereist sei. Er habe erklärt, die legale Ausreise sei nicht möglich gewesen, da sein Vater im Gefängnis sei und er immer Schwierigkeiten gehabt habe, obwohl der Vater zu dem Zeitpunkt bereits entlassen worden sei. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, seine Vorbringen glaubhaft darzulegen. Abgesehen davon würde es der geltend gemachten Reflexverfolgung an Intensität und an begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung fehlen, da es (...), die der Vater in Haft gewesen sei, offensichtlich keine Vorfälle gegeben habe, die zu einem derart unerträglichen Druck geführt hätten, dass der Beschwerdeführer ausgereist wäre. Ferner bestehe in der Regel keine Gefahr von Reflexverfolgung bei Angehörigen von bereits inhaftierten Personen (mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-6244/2016 vom 9. Mai 2018). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, bestehe vor allem, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde, zu dem enger Kontakt vermutet werde, respektive ein nicht unbedeutendes Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukomme. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft daher nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 6.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdeschrift vor, da er in der Türkei aus politischen Gründen durch Sicherheitskräfte gesucht werde und weil die Staatsanwaltschaft wolle, dass er zu einer Haftstrafe verurteilt werde, sei die Furcht vor ernsthaften Nachteilen nachgewiesen und glaubhaft. Nach seiner Ausreise sei gegen seinen Bruder ein Strafverfahren eingeleitet worden. Dieser sei im (...) 2021 festgenommen und behelligt worden. Am (...) 2021 habe es eine Razzia durch (...) in der Familienwohnung gegeben, wobei der Bruder geschlagen worden sei. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass die Polizei ihn suche, wegen Unterstützung der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK). Gemäss Angaben seines Anwalts sei gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden und ihm drohe eine Haftstrafe. Aufgrund der nachgewiesenen Verfolgung habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt. Die Verfügung sei pauschal und undifferenziert. Dies habe dazu geführt, dass sein Asylgesuch abgelehnt worden sei. Die erwähnten Widersprüche in seinen Aussagen könne er nicht verstehen. Es habe wohl mit der Übersetzung zu tun. Er habe alles mit bestem Wissen und Gewissen erzählt. Ferner sei er zurzeit in (...) Behandlung. Die mit der Beschwerdeschrift neu eingereichten Beweismittel seien relevant und zu berücksichtigen. Insgesamt sei deutlich, dass er im Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei und eine begründete Furcht vor solchen bestehe (er werde mit der PKK in Verbindung gebracht). Deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und habe Anspruch auf Asyl. Falls die Voraussetzungen für ein reformatorisches Urteil trotz der nachgewiesenen Verfolgung nicht gegeben seien, sei die Angelegenheit zur Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. 6.3 Anlässlich der Vernehmlassung gab das SEM an, es sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer aus dem geltend gemachten Strafverfahren gegen seinen Bruder seine Flüchtlingseigenschaft ableiten wolle. Weiter bestünden starke Zweifel an seinen Vorbringen (Razzia, gegen ihn in der Türkei eingeleitete Strafverfahren), zumal er bislang keine Dokumente dazu eingereicht habe. Zwar habe er angegeben, er müsse seinem Anwalt eine Vollmacht schicken. Es stelle sich aber die Frage, woher der Anwalt die Aktennummer und den Namen des behandelnden Staatsanwaltes kenne, wenn er keine Einsicht in die Akten habe. Ferner habe der Beschwerdeführer eine Aktennummer für zwei Straftatbestände genannt. Üblicherweise würden in der Türkei aber unterschiedliche Straftatbestände unter verschiedenen Aktennummern behandelt. Schliesslich sei sein Gesundheitszustand bereits im Asylentscheid abgehandelt worden. 6.4 Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin, er könne belegen, dass gegen ihn drei Strafverfahren in der Türkei durchgeführt würden, wegen Verbreitung von Propaganda sowie Beleidigung des Staatspräsidenten. Die Ermittlungen liefen seit dem (...) 2021 und es werde von den Personen, die ihn angezeigt hätten, behauptet, dass er die Straftaten über sein Facebook-Konto (teils angeblich seit [...]) begangen habe. Es seien diverse seiner Beiträge zu den Akten gelegt worden (viele seien von [...]), und in den Facebook-Auszügen sehe man seine Identitätsangaben. 6.5 Die Vorinstanz entschied schliesslich, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund exilpolitischer Aktivitäten (Art. 54 AsylG). Daher werde er als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Sein Asylgesuch bleibe abgelehnt. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Einschätzung, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft (im Sinne von Vorfluchtgründen) und an die Glaubhaftigkeit (Art. 3 und Art. 7 AsylG) nicht, zu bestätigen ist. 7.2 Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend festgestellt haben soll (vgl. Beschwerde S. 5). Die ihr bis zum Erlass der Verfügung (22. Juli 2021) vorliegenden Akten und Angaben des Beschwerdeführers hat sie ausreichend berücksichtigt und gewürdigt. Über die (...) 2021 gegen seinen Bruder eingeleiteten Ermittlungen sowie die geltend gemachte Razzia und die eröffneten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ([...] 2021) wurde die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels auf Beschwerdeebene in Kenntnis gesetzt. Anlässlich ihrer Stellungnahmen hat sie die ergänzenden Angaben und Beweismittel angemessen beachtet. Für eine Rückweisung zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen besteht kein Anlass. 7.3 Mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, auf die vollumfänglich zu verweisen ist, setzt sich der Beschwerdeführer sodann kaum auseinander. Namentlich mit den gänzlich unsubstantiierten Hinweisen auf mögliche Übersetzungsprobleme sowie eine (...) Behandlung vermag er nichts Stichhaltiges gegen die Einschätzung der Vorinstanz respektive die von ihr aufgezeigten Widersprüche vorzubringen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die unbelegten Behelligungen, die der Beschwerdeführer wegen seines Vaters während (...) durch die türkische Polizei erlebt habe, bei Wahrunterstellung nicht von ausreichender Intensität (Art. 3 Abs. 2 AsylG) wären. Unter anderem die zwei kurzzeitigen Festnahmen im (...) 2019 sowie deren Grund vermochte der Beschwerdeführer sodann nicht überzeugend darzulegen (vgl. von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigte Widersprüche). Ferner hat er das Heimatland erst (...) 2020 verlassen und bis zu dem Zeitpunkt keine ernsthaften Nachteile oder drohende, konkrete Massnahmen von bestimmter Intensität aufgezeigt (SEM-Akten A1062313-19/23 [nachfolgend Akte A19] F82, 85-F87, 134, A30 F13). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb er wegen seines Vaters, der im Jahr (...) aus dem Gefängnis entlassen worden sei und keine Probleme mehr mit den Behörden habe (SEM-Akte A30 F78-82), künftig ernsthafte Nachteile hätte befürchten müssen. Selbst habe er sich nie politisch geäussert (SEM-Akten A19 F110, 113, 122-126, A30 F20-22) und sich (...) noch problemlos einen Pass ausstellen lassen können (SEM Akte A19 F20-23), was ebenfalls gegen ein behördliches Verfolgungsinteresse an ihm spricht. Im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft mithin nicht. Dass im (...) 2021 erstmals in der Familienwohnung eine Razzia durchgeführt und nach ihm gesucht worden sei (angeblich wegen Unterstützung der PKK, ausgerechnet kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist gegen den erhaltenen negativen Asylentscheid) oder sein Bruder seit (...) 2021 Probleme mit den Behörden habe (in der Beschwerdeschrift erstmals erwähnt und dokumentiert), vermag sodann ebenfalls nicht zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu führen. Dem Argument des Beschwerdeführers (sowie den eingereichten Strafverfahrensakten), aufgrund der behördlichen Suche nach ihm aus politischen Gründen sowie wegen der eröffneten drei Strafverfahren (alles im Jahr 2021) drohten ihm im Heimatland ernsthafte Nachteile, hat die Vorinstanz im Rahmen der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling Rechnung getragen. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren explizit und mehrfach verneint hat, sich in der Heimat je politisch geäussert zu haben, auch nicht in den sozialen Medien (SEM-Akten A1, A19 F110, 122-124, A30 F20-22). Dass er vor der Ausreise hätte befürchten müssen, aufgrund politischer Beiträge auf Facebook in den Fokus der türkischen Behörden zu geraten respektive mit einer Verfolgung konfrontiert zu werden, hat er ebenfalls nicht geltend gemacht und ist offensichtlich nicht ersichtlich. Daran vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten und von der Vorinstanz berücksichtigten Akten zu den im Jahr 2021 in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen politischer Äusserungen (vgl. insb. Facebook-Auszüge, erstaunlicherweise ab dem Jahr [...]) nichts zu ändern. 7.4 Nach dem Gesagten kann nicht von einer asylrelevanten Verfolgung(sgefahr) im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft mangels Vorfluchtgründen verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Nachdem das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach allfälligen Vollzugshindernissen nicht. Auf die diesbezüglichen Hinweise auf Beschwerdeebene (gesundheitliche Situation) ist daher nicht einzugehen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht vom SEM in Wiedererwägung gezogen worden ist, Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer nach dem Grad des Unterliegens ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3, 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren zumindest teilweise nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Dem im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG), da nicht davon auszugehen ist, dass ihm notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: