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E-376/2015

E-376/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-02 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Am 22. September 2012 reichte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihrem Sohn Asylgesuche aus dem Ausland ein. Gegen die ablehnende Verfügung der Vorinstanz reichten sie beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein, welche mit Urteil E-1054/2013 vom 21. Juni 2013 gutgeheissen wurde. Die Vorinstanz wurde angewiesen, den damaligen Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu gewähren. B. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verliessen Syrien gemäss eigenen Angaben am 19. Juli 2013 in die Türkei, reisten am 29. Juli 2013 legal in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. Am 16. August 2013 wurde die Beschwerdeführerin zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 10. April 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie geltend, Anfang Juni 2012 seien Sicherheitsbeamte bei ihr zu Hause vorbeigekommen und hätten ihren Mann für den militärischen Reservedienst aufbieten wollen. Da dieser nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie ihr das Aufgebot übergeben und gedroht, dass sie sich in Acht nehmen solle, sollte ihr Mann dem Aufgebot nicht Folge leisten. Ihr Mann habe ihre Heimatstadt sofort verlassen und auch sie habe sich versteckt und Syrien schliesslich im Juli 2013 verlassen. C. Am 14. September 2014 reiste der Ehemann der Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Er verliess die Schweiz kurze Zeit darauf wieder, weshalb sein Asylgesuch mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 als gegenstandslos abgeschrieben wurde. D. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 - eröffnet am 18. Dezember 2014 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Wegweisungsvollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. E. Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr sei in der Person des Unterzeichnenden ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Sie reichte eine Passkopie ihres Ehemannes, zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. Juli 2014 und 7. Januar 2015, einen Bericht des UNHCR vom Oktober 2014 sowie eine Verfügung der Sozialhilfe zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2015 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte Dr. iur. Oliver Brunetti als amtlichen Rechtsbeistand ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung ein. Sie hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2015 setzte die damals zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Replik an. Innert Frist ging eine solche beim Gericht nicht ein. I. Mit Eingabe vom 2. November 2016 teilte der amtliche Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er das Mandat niederlege. Er bitte um Einsetzung von lic. iur. Pascale Bächler. Diese teilte dem Gericht zeitgleich mit, dass sie gewillt sei, das Mandat zu übernehmen. J. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2016 wurde Dr. iur. Oliver Brunetti vom amtlichen Mandatsverhältnis entbunden und lic. iur. Pascale Bächler als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden der Asylpunkt, die Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Vollzug infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat.

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, aufgrund des verweigerten Reservistenaufgebots ihres Ehemannes von den syrischen Behörden verfolgt zu werden, würde als unbegründet erachtet werden, da es zu keinen direkten Verfolgungsmassnahmen gekommen sei. Diese Einschätzung werde durch die Tatsache, dass der Reisepass ihres Sohnes im Januar 2013 in C._______ ausgestellt worden sei, bestärkt. Die Bombardierung ihrer Heimatstadt sei als nicht asylrelevant zu erachten, da diese Angriffe nicht gegen ihre Person gerichtet seien, sondern sich im Rahmen des Bürgerkrieges ergeben hätten.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, das Bundesverwaltungsgericht habe in mehreren Urteilen bestätigt, dass nahe Angehörige besonders verdächtiger Personen, welche sich ins Ausland abgesetzt hätten oder anderweitig untergetaucht seien, zumindest intensive Befragungen durch den syrischen Geheimdienst zu befürchten hätten, und dass auch sippenhaftartige Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen seien. Dass sie sich durch ihre Flucht diesen Verfolgungsmassnahmen habe entziehen können, könne nicht als Hinweis gedeutet werden, dass solche Verfolgungsmassnahmen nicht konkret gedroht hätten. Als nahe Angehörige eines Militärdienstverweigerers sei von einer reellen Gefahr der Reflexverfolgung auszugehen. Das Argument der Passerwerbung ihres Sohnes könne dadurch entkräftet werden, dass sich ihr Ehemann durch Bestechung auch einen Reisepass habe besorgen können.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, hinreichende Anhaltspunkte für eine Bedrohung, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden der Beschwerdeführerin fussen, würden sich nicht erkennen lassen. Da nicht von einer systematischen Reflexverfolgung von Angehörigen von Refraktären ausgegangen werde, sei die geäusserte Befürchtung ungenügend, um als asylrelevant erachtet zu werden.

E. 4.4 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung eingehend aus, warum die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sind. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass die Befürchtung der Beschwerdeführerin, aufgrund der Dienstverweigerung ihres Ehemannes von den syrischen Behörden verfolgt zu werden, als unbegründet erachtet werden müsse. Aus ihren Ausführungen ergeben sich, ausgenommen von der Drohung anlässlich der Übergabe des Marschbefehls, sie solle sich in Acht nehmen, keine Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung. Da, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung korrekt ausführt, nicht von der systematischen Verfolgung naher Angehöriger von Militärdienstverweigerern auszugehen ist, sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin asylrechtlich unbeachtlich. Diese Schlussfolgerung wird durch den Passerwerb für ihren Sohn im Jahr 2013 in C._______ bestätigt. In der Anhörung führt sie diesbezüglich aus, ihr Mann habe, da er auf der Liste stehe, keinen Reisepass erwerben können (SEM-Akten, A14/15 F70). Da dies für ihren gemeinsamen Sohn, wenn auch durch einen Vermittler und Schmiergeld, möglich gewesen ist, zeigt sich, dass für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn keine Gefahr bestanden hat. Aus der eingereichten Kopie des Passes ihres Ehemanns kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dieser lediglich in Kopie vorliegt und sich ihr Ehemann anlässlich der Registrierung in der Schweiz mit einer Identitätskarte aus dem Jahr 2005 angemeldet hat (SEM-Akten, A24/11 S. 6). Auch aus den eingereichten Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des UNHCR kann die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung herleiten.

E. 4.5 Somit ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2015 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.

E. 7.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtlichen Beiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 800.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der als amtlicher Rechtsbeiständin eingesetzten lic. iur. Pascale Bächler wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 800.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-376/2015 Urteil vom 2. Dezember 2016 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), beide Syrien, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Am 22. September 2012 reichte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihrem Sohn Asylgesuche aus dem Ausland ein. Gegen die ablehnende Verfügung der Vorinstanz reichten sie beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein, welche mit Urteil E-1054/2013 vom 21. Juni 2013 gutgeheissen wurde. Die Vorinstanz wurde angewiesen, den damaligen Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu gewähren. B. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verliessen Syrien gemäss eigenen Angaben am 19. Juli 2013 in die Türkei, reisten am 29. Juli 2013 legal in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. Am 16. August 2013 wurde die Beschwerdeführerin zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 10. April 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie geltend, Anfang Juni 2012 seien Sicherheitsbeamte bei ihr zu Hause vorbeigekommen und hätten ihren Mann für den militärischen Reservedienst aufbieten wollen. Da dieser nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie ihr das Aufgebot übergeben und gedroht, dass sie sich in Acht nehmen solle, sollte ihr Mann dem Aufgebot nicht Folge leisten. Ihr Mann habe ihre Heimatstadt sofort verlassen und auch sie habe sich versteckt und Syrien schliesslich im Juli 2013 verlassen. C. Am 14. September 2014 reiste der Ehemann der Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Er verliess die Schweiz kurze Zeit darauf wieder, weshalb sein Asylgesuch mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 als gegenstandslos abgeschrieben wurde. D. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 - eröffnet am 18. Dezember 2014 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Wegweisungsvollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. E. Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr sei in der Person des Unterzeichnenden ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Sie reichte eine Passkopie ihres Ehemannes, zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. Juli 2014 und 7. Januar 2015, einen Bericht des UNHCR vom Oktober 2014 sowie eine Verfügung der Sozialhilfe zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2015 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte Dr. iur. Oliver Brunetti als amtlichen Rechtsbeistand ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung ein. Sie hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2015 setzte die damals zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Replik an. Innert Frist ging eine solche beim Gericht nicht ein. I. Mit Eingabe vom 2. November 2016 teilte der amtliche Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er das Mandat niederlege. Er bitte um Einsetzung von lic. iur. Pascale Bächler. Diese teilte dem Gericht zeitgleich mit, dass sie gewillt sei, das Mandat zu übernehmen. J. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2016 wurde Dr. iur. Oliver Brunetti vom amtlichen Mandatsverhältnis entbunden und lic. iur. Pascale Bächler als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden der Asylpunkt, die Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Vollzug infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat.

3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, aufgrund des verweigerten Reservistenaufgebots ihres Ehemannes von den syrischen Behörden verfolgt zu werden, würde als unbegründet erachtet werden, da es zu keinen direkten Verfolgungsmassnahmen gekommen sei. Diese Einschätzung werde durch die Tatsache, dass der Reisepass ihres Sohnes im Januar 2013 in C._______ ausgestellt worden sei, bestärkt. Die Bombardierung ihrer Heimatstadt sei als nicht asylrelevant zu erachten, da diese Angriffe nicht gegen ihre Person gerichtet seien, sondern sich im Rahmen des Bürgerkrieges ergeben hätten. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, das Bundesverwaltungsgericht habe in mehreren Urteilen bestätigt, dass nahe Angehörige besonders verdächtiger Personen, welche sich ins Ausland abgesetzt hätten oder anderweitig untergetaucht seien, zumindest intensive Befragungen durch den syrischen Geheimdienst zu befürchten hätten, und dass auch sippenhaftartige Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen seien. Dass sie sich durch ihre Flucht diesen Verfolgungsmassnahmen habe entziehen können, könne nicht als Hinweis gedeutet werden, dass solche Verfolgungsmassnahmen nicht konkret gedroht hätten. Als nahe Angehörige eines Militärdienstverweigerers sei von einer reellen Gefahr der Reflexverfolgung auszugehen. Das Argument der Passerwerbung ihres Sohnes könne dadurch entkräftet werden, dass sich ihr Ehemann durch Bestechung auch einen Reisepass habe besorgen können. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, hinreichende Anhaltspunkte für eine Bedrohung, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden der Beschwerdeführerin fussen, würden sich nicht erkennen lassen. Da nicht von einer systematischen Reflexverfolgung von Angehörigen von Refraktären ausgegangen werde, sei die geäusserte Befürchtung ungenügend, um als asylrelevant erachtet zu werden. 4.4 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung eingehend aus, warum die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sind. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass die Befürchtung der Beschwerdeführerin, aufgrund der Dienstverweigerung ihres Ehemannes von den syrischen Behörden verfolgt zu werden, als unbegründet erachtet werden müsse. Aus ihren Ausführungen ergeben sich, ausgenommen von der Drohung anlässlich der Übergabe des Marschbefehls, sie solle sich in Acht nehmen, keine Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung. Da, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung korrekt ausführt, nicht von der systematischen Verfolgung naher Angehöriger von Militärdienstverweigerern auszugehen ist, sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin asylrechtlich unbeachtlich. Diese Schlussfolgerung wird durch den Passerwerb für ihren Sohn im Jahr 2013 in C._______ bestätigt. In der Anhörung führt sie diesbezüglich aus, ihr Mann habe, da er auf der Liste stehe, keinen Reisepass erwerben können (SEM-Akten, A14/15 F70). Da dies für ihren gemeinsamen Sohn, wenn auch durch einen Vermittler und Schmiergeld, möglich gewesen ist, zeigt sich, dass für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn keine Gefahr bestanden hat. Aus der eingereichten Kopie des Passes ihres Ehemanns kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dieser lediglich in Kopie vorliegt und sich ihr Ehemann anlässlich der Registrierung in der Schweiz mit einer Identitätskarte aus dem Jahr 2005 angemeldet hat (SEM-Akten, A24/11 S. 6). Auch aus den eingereichten Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des UNHCR kann die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung herleiten. 4.5 Somit ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2015 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. 7.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtlichen Beiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 800.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der als amtlicher Rechtsbeiständin eingesetzten lic. iur. Pascale Bächler wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 800.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: