Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerinnen erhielten am 16. Januar 2015 vom Schweizerischen Konsulat in Istanbul im Zusammenhang mit den erleichterten Einreisebestimmungen für syrische Flüchtlinge mit Familienangehörigen in der Schweiz ein Humanitäres Visum (Laissez-Passer). Am 20. Januar 2015 reisten sie in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung vom 2. Februar 2015 und der Anhörung vom 28. Mai 2015 gab A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) im Wesentlichen an, am 31. März 2013 habe sie C._______, geboren am (...), Syrien, im Irak geheiratet. Die gemeinsame Tochter B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) sei am (...) geboren worden. Ihr Ehemann sei wegen seiner Desertion aus dem syrischen Militärdienst aus Syrien geflüchtet. Sie sei wegen des Bürgerkrieges, ihres Ehemannes und ihrer Brüder aus Syrien ausgereist. Die Beschwerdeführerin 1 reichte eine Urlaubsbestätigung ihres Ehemannes vom Militärdienst, einen militärischen Führerausweis ihres Ehemannes und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. B. Mit Verfügung vom 3. August 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnten ihr Asylgesuch ab und verfügten die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. C. Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen reiste am 15. August 2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 6. April 2016 wurde er als Flüchtling anerkannt und ihm wurde in der Schweiz Asyl gewährt. D. Am 26. April 2016 stellten die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann ein Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerinnen in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters. E. Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 (eröffnet am 17. Mai 2016) lehnte die Vor-instanz das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sowie das Asylgesuch ab. F. Mit Schreiben vom 26. Mai 2016 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Ehemann auf ihr Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. G. Mit Eingabe vom 15. Juni 2016 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Ehefrau A._______, geboren am (...), und die Tochter B._______, geboren am (...), seien in die Flüchtlingseigenschaft von C._______, geboren am (...), einzubeziehen. Den Beschwerdeführerinnen sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; insbesondere sei ihnen die unterzeichnete Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. I. Am 6. Juli 2016 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. J. Mit Replik vom 13. Juli 2016 nahmen die Beschwerdeführerinnen Stellung zur Vernehmlassung. K. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Vorinstanz am 30. August 2016 eine Duplik ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setze die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen als amtliche Rechtsbeiständin ein. M. Am 8. September 2016 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Triplik ein. N. Am (...) wurde D._______, Tochter der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemannes, geboren. Mit Verfügung vom 31. Juli 2017 wurde D._______ in die Flüchtlingseigenschaften ihres Vaters, C._______, einbezogen und ihr wurde in der Schweiz Asyl gewährt.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2017/4) offensichtlich begründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Einbezugs der Beschwerdeführerinnen in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters damit, aus Art. 51 Abs. 1 AsylG lasse sich bei einer nachträglichen Heirat eines anerkannten Flüchtlings mit einer Person aus seinem Heimatstaat kein Recht auf automatischen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ableiten. Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG dienten der Wiedervereinigung vorbestandener Familiengemeinschaften, die aufgrund der Fluchtumstände unfreiwillig getrennt worden seien. Die Voraussetzung der unfreiwilligen Trennung falle weg, wenn sich die Familienangehörigen bereits in der Schweiz aufhalten würden. Es bleibe jedoch erforderlich, dass die Ehegatten vor der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, da die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann erst im Irak geheiratet und vor ihrer Flucht nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Vorinstanz habe fälschlicherweise Art. 51 Abs. 4 AsylG zur Begründung herangezogen. In casu sei aber Art. 51 Abs. 1 AsylG anwendbar. Diese Bestimmung setze keine vor der Flucht bestandene Familiengemeinschaft voraus. Zudem sei weder der Zeitpunkt der Einreise des einzubeziehenden Familienmitglieds in die Schweiz noch der Zeitpunkt der Eheschliessung relevant. Vorliegend würden auch keine besonderen Umstände gegen ihren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters sprechen.
E. 4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
E. 4.2 Mit Grundsatzurteil BVGE 2017/4 stellte das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt besonderer Umstände fest, dass sich in der Schweiz aufhaltende anspruchsberechtigte Angehörige eines Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG auch dann als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn vor deren Einreise in die Schweiz keine Familiengemeinschaft bestanden hat, die durch die Flucht des Flüchtlings getrennt worden ist. Ehegatten von Flüchtlingen sind somit als Flüchtlinge anzuerkennen und es ist ihnen Asyl zu gewähren, selbst wenn die Ehe erst in der Schweiz geschlossen worden ist, und auch in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen sind als Flüchtlinge anzuerkennen (Art. 51 Abs. 3 AsylG). Befinden sich die in Art. 51 Abs. 1 AsylG genannten Angehörigen des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings hingegen im Ausland, so ist ihnen grundsätzlich gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG die Einreise auf Gesuch hin weiterhin nur dann zu bewilligen, wenn eine Familiengemeinschaft bestanden hat, welche durch die Flucht des Flüchtlings getrennt wurde (BVGE 2017/4 E. 4.4.1 f.).
E. 4.3 Gemäss Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) erfolgt ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners oder eines Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst, wenn in Anwendung von Art. 5 festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt.
E. 4.4 Aufgrund der Verfügung der Vorinstanz vom 3. August 2015 steht rechtskräftig fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen, womit die in Art. 37 AsylV 1 erwähnte Voraussetzung für die Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt ist. Zudem steht fest, dass die Beschwerdeführerin 1 ihren Ehemann C._______ am 31. März 2013 im Irak geheiratet hat und diesem am 6. April 2016 in der Schweiz Asyl gewährt worden ist. Ihre gemeinsamen Töchter wurden am (...) respektive (...) geboren. Beide Ehepartner besitzen die syrische Staatsangehörigkeit. Damit ist es ihnen verunmöglicht, ein gemeinsames Leben in ihrer Heimat zu führen, da zumindest der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen befürchten muss, dort verfolgt zu werden. Die Sicherstellung der Familieneinheit ist demnach nur in der Schweiz gewährleistet. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 AsylG sind somit erfüllt, zumal sich im Übrigen aus den Akten keine besonderen Umstände ergeben, die dagegen sprechen.
E. 5 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung vom 13. Mai 2016 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Ihre Rechtsvertreterin reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'084.20.- ein. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 180.- bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Die Parteientschädigung ist demnach in dieser Höhe festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 13. Mai 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters einzubeziehen und ihnen Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'084.20.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3766/2016 Urteil vom 6. März 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 13. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen erhielten am 16. Januar 2015 vom Schweizerischen Konsulat in Istanbul im Zusammenhang mit den erleichterten Einreisebestimmungen für syrische Flüchtlinge mit Familienangehörigen in der Schweiz ein Humanitäres Visum (Laissez-Passer). Am 20. Januar 2015 reisten sie in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung vom 2. Februar 2015 und der Anhörung vom 28. Mai 2015 gab A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) im Wesentlichen an, am 31. März 2013 habe sie C._______, geboren am (...), Syrien, im Irak geheiratet. Die gemeinsame Tochter B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) sei am (...) geboren worden. Ihr Ehemann sei wegen seiner Desertion aus dem syrischen Militärdienst aus Syrien geflüchtet. Sie sei wegen des Bürgerkrieges, ihres Ehemannes und ihrer Brüder aus Syrien ausgereist. Die Beschwerdeführerin 1 reichte eine Urlaubsbestätigung ihres Ehemannes vom Militärdienst, einen militärischen Führerausweis ihres Ehemannes und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. B. Mit Verfügung vom 3. August 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnten ihr Asylgesuch ab und verfügten die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. C. Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen reiste am 15. August 2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 6. April 2016 wurde er als Flüchtling anerkannt und ihm wurde in der Schweiz Asyl gewährt. D. Am 26. April 2016 stellten die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann ein Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerinnen in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters. E. Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 (eröffnet am 17. Mai 2016) lehnte die Vor-instanz das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sowie das Asylgesuch ab. F. Mit Schreiben vom 26. Mai 2016 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Ehemann auf ihr Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. G. Mit Eingabe vom 15. Juni 2016 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Ehefrau A._______, geboren am (...), und die Tochter B._______, geboren am (...), seien in die Flüchtlingseigenschaft von C._______, geboren am (...), einzubeziehen. Den Beschwerdeführerinnen sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; insbesondere sei ihnen die unterzeichnete Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. I. Am 6. Juli 2016 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. J. Mit Replik vom 13. Juli 2016 nahmen die Beschwerdeführerinnen Stellung zur Vernehmlassung. K. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Vorinstanz am 30. August 2016 eine Duplik ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setze die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen als amtliche Rechtsbeiständin ein. M. Am 8. September 2016 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Triplik ein. N. Am (...) wurde D._______, Tochter der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemannes, geboren. Mit Verfügung vom 31. Juli 2017 wurde D._______ in die Flüchtlingseigenschaften ihres Vaters, C._______, einbezogen und ihr wurde in der Schweiz Asyl gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2017/4) offensichtlich begründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Einbezugs der Beschwerdeführerinnen in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters damit, aus Art. 51 Abs. 1 AsylG lasse sich bei einer nachträglichen Heirat eines anerkannten Flüchtlings mit einer Person aus seinem Heimatstaat kein Recht auf automatischen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ableiten. Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG dienten der Wiedervereinigung vorbestandener Familiengemeinschaften, die aufgrund der Fluchtumstände unfreiwillig getrennt worden seien. Die Voraussetzung der unfreiwilligen Trennung falle weg, wenn sich die Familienangehörigen bereits in der Schweiz aufhalten würden. Es bleibe jedoch erforderlich, dass die Ehegatten vor der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, da die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann erst im Irak geheiratet und vor ihrer Flucht nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. 3.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Vorinstanz habe fälschlicherweise Art. 51 Abs. 4 AsylG zur Begründung herangezogen. In casu sei aber Art. 51 Abs. 1 AsylG anwendbar. Diese Bestimmung setze keine vor der Flucht bestandene Familiengemeinschaft voraus. Zudem sei weder der Zeitpunkt der Einreise des einzubeziehenden Familienmitglieds in die Schweiz noch der Zeitpunkt der Eheschliessung relevant. Vorliegend würden auch keine besonderen Umstände gegen ihren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters sprechen. 4. 4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. 4.2 Mit Grundsatzurteil BVGE 2017/4 stellte das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt besonderer Umstände fest, dass sich in der Schweiz aufhaltende anspruchsberechtigte Angehörige eines Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG auch dann als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn vor deren Einreise in die Schweiz keine Familiengemeinschaft bestanden hat, die durch die Flucht des Flüchtlings getrennt worden ist. Ehegatten von Flüchtlingen sind somit als Flüchtlinge anzuerkennen und es ist ihnen Asyl zu gewähren, selbst wenn die Ehe erst in der Schweiz geschlossen worden ist, und auch in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen sind als Flüchtlinge anzuerkennen (Art. 51 Abs. 3 AsylG). Befinden sich die in Art. 51 Abs. 1 AsylG genannten Angehörigen des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings hingegen im Ausland, so ist ihnen grundsätzlich gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG die Einreise auf Gesuch hin weiterhin nur dann zu bewilligen, wenn eine Familiengemeinschaft bestanden hat, welche durch die Flucht des Flüchtlings getrennt wurde (BVGE 2017/4 E. 4.4.1 f.). 4.3 Gemäss Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) erfolgt ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners oder eines Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst, wenn in Anwendung von Art. 5 festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt. 4.4 Aufgrund der Verfügung der Vorinstanz vom 3. August 2015 steht rechtskräftig fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen, womit die in Art. 37 AsylV 1 erwähnte Voraussetzung für die Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt ist. Zudem steht fest, dass die Beschwerdeführerin 1 ihren Ehemann C._______ am 31. März 2013 im Irak geheiratet hat und diesem am 6. April 2016 in der Schweiz Asyl gewährt worden ist. Ihre gemeinsamen Töchter wurden am (...) respektive (...) geboren. Beide Ehepartner besitzen die syrische Staatsangehörigkeit. Damit ist es ihnen verunmöglicht, ein gemeinsames Leben in ihrer Heimat zu führen, da zumindest der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen befürchten muss, dort verfolgt zu werden. Die Sicherstellung der Familieneinheit ist demnach nur in der Schweiz gewährleistet. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 AsylG sind somit erfüllt, zumal sich im Übrigen aus den Akten keine besonderen Umstände ergeben, die dagegen sprechen.
5. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung vom 13. Mai 2016 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Ihre Rechtsvertreterin reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'084.20.- ein. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 180.- bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Die Parteientschädigung ist demnach in dieser Höhe festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 13. Mai 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters einzubeziehen und ihnen Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'084.20.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: