Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 17. August 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal Abteilung V E-3764/2022
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (…), Tunesien, (…), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 17. August 2022 / N (…).
E-3764/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine tunesische Staatsangehörige mit zeitlich be- grenzter Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine, gültig bis zum 30. Juli 2022 (zwecks Studiums), reiste am 13. Juli 2022 in die Schweiz ein und ersuchte die Vorinstanz am 15. Juli 2022 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Anlässlich der Kurzbefragung vom 5. August 2022 machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe Tunesien im Jahr 2015 verlassen um in Russland Medizin studieren. Ab 2018 habe sie ihr Studium in der Ukraine fortgesetzt und nebenbei als Kellnerin gearbeitet. Sie habe die Sommerfe- rien sowie – aufgrund einer Erkrankung – das gesamte Jahr 2021 in Tune- sien verbracht. Im Juni 2022 habe sie ihr Studium in Allgemeinmedizin ab- geschlossen, das Diplom habe sie jedoch wegen des Krieges noch nicht ausgehändigt bekommen. In Tunesien habe sie ihr Recht zu studieren ver- loren, weil sie drei Jahre nach ihrer Maturität keine tunesische Universität besucht habe. Zudem habe die tunesische Botschaft ihr bei Kriegsaus- bruch mitgeteilt, Personen, welche von der Ukraine zurückkehren würden, hätten in Tunesien keine Möglichkeit, das Studium fortzusetzen, sich zu spezialisieren oder zu arbeiten. Sie wolle nicht in ihr Heimatland zurück- kehren, weil sich ihr dort in Bezug auf ihre Ausbildung wie auch in wirt- schaftlicher Hinsicht keine Perspektiven bieten würden. B. Mit Verfügung vom 17. August 2022 (gleichentags eröffnet) lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 30. August 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Au- gust 2022 und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erteilen. Allenfalls sei die Sache zur vollständigen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und ihr sei ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernen- nen.
E-3764/2022 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-3764/2022 Seite 4 4. Vorliegend ist – unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung – da- von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Gewährung vorüberge- henden Schutzes beantragt und nicht die Erteilung einer (ausländerrecht- lichen) Aufenthaltsbewilligung. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E-3764/2022 Seite 5 6. Soweit die Beschwerdeführerin den Eventualantrag auf Rückweisung zur vollständigen Sachverhaltsabklärung erhebt, so wird dieser in der Be- schwerde nicht weiter begründet. Aus den Akten ergeben sich keine Hin- weise darauf, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt wurde. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit ab- zuweisen. 7. 7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin gehöre nicht zu der vom Bundesrat definier- ten Gruppe der schutzberechtigten Personen. Sie sei tunesische Staats- bürgerin und verfüge über einen gültigen tunesischen Reisepass, weshalb sie in Sicherheit und dauerhaft in ihren Heimatstaat zurückkehren könne. Eine berufliche Perspektivlosigkeit reiche nicht aus, um ihre Wegweisung nach Tunesien als unzumutbar zu erachten. Die Information der tunesi- schen Botschaft, wonach sie bei einer Rückkehr in ihrem Heimatland keine Rechte habe, sei vage und stelle keine Diskriminierung dar, welche sie als Einzelperson gefährde. Ihre Ausbildung als Ärztin in Allgemeinmedizin sei in Tunesien hoch angesehen. Aus den Akten würden sich keine Anhalts- punkte ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ihr Hinweis, sie habe ihr Recht, in Tunesien zu studieren respektive sich zu spezialisieren, verloren, weil sie drei Jahre nach ihrer Maturität keine tunesische Universität besucht habe, könne sie nicht belegen und stelle ebenfalls keine eine Einzelperson betreffende Diskriminierung dar. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit ihrer Rückführung in den Hei- matstaat sprächen, zumal sie jung und gesund sei und dort über ein trag- fähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz verfüge. Ihre Befürchtung, ihr Medizinstudium werde in Tunesien nicht angerechnet, halte einer ob- jektiven Betrachtungsweise nicht stand. 7.2 Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde mit der schlech- ten Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Situation in ihrem Heimatstaat. Aufgrund des Krieges sei es ihr nicht möglich, ihr Medizindip- lom in der Ukraine zu erhalten. Tunesien verweigere die Integration von Studenten, welche aus der Ukraine zurückkehren würden, weshalb sie keine berufliche Perspektive in ihrem Heimatland habe.
E-3764/2022 Seite 6 8. 8.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs- gericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführerin letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag. 8.2 Die Beschwerdeführerin ist einerseits nicht ukrainische Staatsange- hörige und verfügt andererseits nicht über einen Schutzstatus dieses Staats, womit die Anwendung von Ziff. I Bstn. a und b der Allgemeinverfü- gung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt. 8.3 Eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung würde unter anderem voraussetzen, dass sie nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Tu- nesien zurückkehren könnte. Den Ausführungen anlässlich der Befragung ist zu entnehmen, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit grundsätzlich problemlos möglich wäre, zumal sie während ihres Aufenthalts in der Ukraine mehrmals in Tunesien ein- und wieder ausgereist ist. Ihr Wunsch nach guten Arbeitsmarktchancen ist zwar verständlich, für die Beurteilung ihres Gesuchs um vorläufigen Schutz jedoch irrelevant, zumal anzunehmen ist, sie sei – mit der Unterstützung ihrer Familie sowie vor dem Hintergrund ihrer überdurchschnittlich guten Ausbildung in der Ukraine und der Finanzierung derselben – ohne Weiteres in der Lage, auf dem tunesischen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die Darlegungen in der Be- schwerde beinhalten keine neuen Sachverhaltselemente und vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes offen- sichtlich nicht erfüllt und die Vorinstanz das entsprechende Gesuch zu Recht abgelehnt hat. 9. Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. Da der Beschwerdeführerin vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vor- instanz ebenfalls zu Recht angeordnet.
E-3764/2022 Seite 7 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an- dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 Den Akten sind keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung und auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refou- lement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat drohender menschenrechtswidriger Be- handlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung er- weist sich somit als zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.3.2 In Tunesien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situ- ation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumut- bar wäre. Darüber hinaus sind – mit vollumfänglichem Verweis auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz – keine individuellen Gründe er- sichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
E-3764/2022 Seite 8 10.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und die Beschwerdeführerin – die im Übrigen bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hätte (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG) – über einen gültigen tunesischen Reisepass verfügt. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, wes- halb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 72 i.V.m. Art. 102m AsylG unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerde- führerin abzuweisen sind. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3764/2022 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines amt- lichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener