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E-3752/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Juni 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-3752/2023

U r t e i l v o m 1 2 . J u l i 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (…), Georgien, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asyl- gesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Juni 2023 / N (…).

E-3752/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. Am 19. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien (Personalienaufnahme, PA) befragt. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2018 bereits in Deutsch- land ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. C.a Am 25. Oktober 2021 wurde ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durchgeführt. C.b Hierbei erklärte der Beschwerdeführer unter anderem in Deutschland einen negativen Asylentscheid erhalten zu haben. Er sei am 17. Januar 2019 nach Georgien ausgeschafft worden. Am 7. Oktober 2021 sei er nach Polen und von dort tags darauf mit einem Minibus in die Schweiz gereist. Er hoffe, dass er in der Schweiz eine Behandlung erhalte, ansonsten hätte er nicht den langen Weg auf sich genommen. In medizinischer Hinsicht gab er weiter an, viele Erkrankungen zu haben. Er habe (…)-, (…)- und (…)probleme. Seine (…) sei beeinträchtigt, auch seine (…) sei betroffen. Ihm tue alles weh und er möchte in der Schweiz behandelt werden. Weiter habe er (…) und aufgrund einer Wachstumsstö- rung schwache Knochen und Gelenke. Ein Kniegelenk sei bereits ersetzt worden, das andere bereite ihm immer noch Schmerzen und müsse auch ersetzt werden. Er könne sein Knie nicht beugen und habe überall Bluter- güsse. Auch psychisch gehe es ihm schlecht. Er habe Neurosen und sei lärmempfindlich. Weiter brauche er eine Diät. D. Am 25. Oktober 2021 beendete das SEM das Dublin-Verfahren und führte

E-3752/2023 Seite 3 die Behandlung des Asylgesuchs im nationalen Asyl- und Wegweisungs- verfahren fort. E. E.a Am 3. Dezember 2021 fand die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. Hierbei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Fol- gendes geltend: Er habe seit seiner Geburt, bis er (…) Jahre alt gewesen sei, im Dorf C._______ in der Region D._______ gelebt. Anschliessend habe er ein Jahr lang in Deutschland gewohnt und sei dann wieder in das gleiche Dorf in Georgien zurückgekehrt. In seinem Heimatdorf habe er zehn Jahre lang die Schule besucht. Anschliessend habe er bis zu seiner Ausreise als (…) gearbeitet respektive habe er aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwer- den seit zehn Jahren nicht mehr arbeiten können. Zudem habe er ab dem Jahr 2008 eine monatliche Invalidenrente in der Höhe von 250 GEL bezo- gen. Er sei aus Georgien ausgereist, da er aufgrund seines Krankheitsbildes Angst habe, sich mit den Corona-Virus anzustecken und daran zu sterben. Er leide an einem (…), aufgrund dessen sich auch seine Geschlechtsor- gane nicht richtig entwickelt hätten. Er habe eine vergrösserte (…) und (…), (…) sowie eine Prothese am linken Knie und dadurch Bewegungsein- schränkungen. In Deutschland sei ihm ein Titangelenk eingesetzt worden. In Georgien sei er erneut operiert worden und habe ein künstliches Gelenk erhalten. Weiter habe er (…) Probleme und er sei auch bereits für seine (…) behandelt worden. Ausserdem habe auch seine mentale Gesundheit unter seinen körperlichen Beschwerden gelitten, so halte er beispielsweise keinen Lärm aus. Er habe nicht alle medizinischen Akten aus Georgien mitgebracht und könne sich nicht mehr an alle Behandlungen und Medika- mente genau erinnern. In der Schweiz erhoffe er sich eine Behandlung sei- nes Beins und eine Heilung seiner (…). E.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein:

– Heimatliche (Ausweis-) Dokumente (Führerschein, Identitätsausweis, Reisepass, Geburtsurkunde),

– Ultraschall der abdominalen Organe vom 9. August 2021,

– Auszug aus der Untersuchung des «Büros der medizinisch-sozialen Expertise» vom 15. März 2006,

– Formular zur medizinischen Dokumentation vom 15. Oktober 2008,

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– Diverse Arztberichte (datiert auf den […], […] und […] Oktober 2021, […] November 2021, […] Dezember 2021 sowie […] Februar 2023). F. Am 9. Dezember 2021 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. G. Mit Schreiben vom 28. März 2023 forderte die Vorinstanz den Beschwer- deführer auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen. In der Folge reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. E._______ vom (…) Ap- ril 2023 ein. H. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 (recte: 29. Juni 2023; eröffnet am 30. Juni

2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 2) und ordnete den Vollzug an (mit Ausreisefrist bis 14. Juli 2023, Dispositivziffern 3 und 4). Gleichzei- tig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an ihn (Dis- positivziffer 5) und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 6). Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. I. Mit Eingabe vom 4. Juli 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungspunkt (Dispositivziffern 2 bis 4 sowie 6), die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Ge- währung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das kantonale Mig- rationsamt sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich an- zuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Darüber hinaus beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechts- vertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

E-3752/2023 Seite 5 J. Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 bestätigte der Instruktionsrichter dem Be- schwerdeführer den Eingang der Beschwerde und hielt fest, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

5. Juli 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit der Beschwerde wurden ausdrücklich einzig die Dispositivziffern 2 bis 4 (Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs) und 6 (Entzug der aufschiebenden Wirkung) der Verfügung vom 29. Juni 2023 angefochten. Hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch (Dispo- sitivziffer 1) ist die Verfügung damit in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe allgemein bemängelte, das vorinstanzliche Verfahren habe für einen Nichteintretens- entscheid nach Art. 31a Abs. 3 AsylG insgesamt zu lange gedauert, so ist

E-3752/2023 Seite 6 darauf hinzuweisen, dass er einerseits hierzu keine Rechtsbegehren stellte und zum anderen der Nichteintretensentscheid (Dispositivziffer 1) unange- fochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. 2.1.), so dass auf die allge- mein gehaltene Kritik an der Verfahrensdauer nicht weiter einzugehen ist. 2.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechts- mittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-3752/2023 Seite 7 6. 6.1 Die Vorinstanz befand den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zu- mutbar und möglich. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in Georgien herr- schende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zu- mutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Gründe ausschliesslich medizinischer Natur liessen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, sofern eine erforderliche Behandlung im Heimatland erhältlich sei und die Rückkehr nicht unausweichlich zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu- stands führe. Generell sei der Zugang zur benötigten medizinischen Behandlung in Ge- orgien gesichert. Bei den für ihn notwendigen Medikamenten handle es sich um (…) (Wirkstoff: […]), (…) (in Tablettenform, alternativ […]) und (…) (Wirkstoff: […]). Diese seien gemäss allgemein zugänglichen Informatio- nen in Georgien verfügbar, beispielsweise in der Aversi Apotheke, welche es in vielen verschiedenen Regionen – wie auch in D._______ – gebe. Kontrolluntersuchungen bei einem (…) könnten beispielsweise im Medi- club Georgia in der Hauptstadt Tiflis ambulant vorgenommen werden. Zu- dem seien Abteilungen für (…) in verschiedenen privaten Kliniken vorhan- den und es könnten Untersuchungen durchgeführt werden. Ebenso stün- den in privaten medizinischen Einrichtungen die benötigten technisch-ap- parativen Geräte und Labore zur Verfügung. Physiotherapie sei beispiels- weise im House of Therapy in Tiflis möglich. Diese Einrichtung biete auch Physiotherapie zuhause an. Was die Finanzierung angehe, so erhielten Personen mit geringem Einkommen von der staatlichen Krankenkasse mehr Leistungen, sodass finanzielle Unterstützung zu erwarten sei für den Fall, dass er nicht in der Lage sein sollte, selbst für die Behandlung aufzu- kommen. Da er bereits seit langer Zeit an seinen Beschwerden leide, sei nicht davon auszugehen, dass «diese dringlich und absolut notwendig [sei] für die Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz». Somit gehe aus den Akten hervor, dass sein aktueller Gesundheitszustand nicht gegen den Vollzug der Wegweisung spreche. Eine Behandlung sei möglich und auch eine hypothetische ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung hätte nicht eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands zur Folge. Überdies sei auf die Möglichkeit der

E-3752/2023 Seite 8 medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen. In Georgien verfüge er sodann über zahlreiche Verwandte ([…]). Auch wenn diese ihn bis anhin noch nie unterstützt hätten, dürfe davon ausgegangen werden, dass dies im Notfall möglich wäre. Seinen allgemeinen Lebensumständen in Georgien sei kein Vollzugshindernis zu entnehmen. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zumutbar. 6.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund seines Gesundheitszustands weder zulässig noch zumutbar sei. Die Ausführungen des SEM in der angefoch- tenen Verfügung widersprächen dem Arztbericht vom (…) April 2023: Ent- gegen den Ausführungen des SEM hinsichtlich des Zugangs zu medizini- scher Behandlung in Georgien ergebe sich aus dem Arztbericht, dass die Kontrollen und die Substitution der lebenswichtigen (…) früherer Behand- lungen in Georgien ungenügend gewesen seien. Es sei daher von einem fehlenden Zugang zur benötigten medizinischen Behandlung in Georgien auszugehen. Darüber hinaus habe das SEM sämtliche seiner diesbezügli- chen Aussagen ignoriert. Weiter gehe aus dem Arztbericht hervor, dass ohne (…) sein Allgemeinzustand reduziert sei und dies eine lebensbedroh- liche Erkrankung zur Folge habe. Das SEM stelle sich jedoch auf den Standpunkt, dass eine hypothetische ungenügende Möglichkeit der Wei- terbehandlung keine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich ziehe. Sollte das SEM damit die An- sicht vertreten, dass seine Krankheit nicht zwingend eine genügende me- dizinische Behandlung erfordere, würde es dem Arztbericht widerspre- chen. Oder aber es sehe die menschenwürdige Existenz durch die lebens- bedrohliche Erkrankung, welche die Nicht-Behandlung gemäss Arztbericht zur Folge hätte, nicht bedroht. Das SEM habe sich bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an den Arztbericht vom (…) April 2023 zu halten. Aus diesem könne einzig der Schluss gezogen werden, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien sähe er sich mit einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG und damit einer medizinischen und persönlichen Notlage konfrontiert. 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-3752/2023 Seite 9 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann sind keine Anhalts- punkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV sowie Art. 3 FoK ersichtlich. 7.1.2 Weiter ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihm für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung droht. Ferner lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu- lässig erscheinen. An dieser Feststellung vermögen auch die diagnostizier- ten medizinischen Beschwerden nichts zu ändern. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit medizinischen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist ins- besondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortge- schrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine wei- tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra- schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu- stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb- lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer

E-3752/2023 Seite 10 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben (vgl. hierzu nachfolgend E. 7.2.3). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restrikti- ven Rechtsprechung offensichtlich nicht zu rechtfertigen. 7.1.3 Nach dem Ausgeführten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist auf- grund der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 7.2.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me- dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden- falls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.1; je mit weiteren Hinweisen). 7.2.3 Das SEM ist in seinen Erwägungen nach rechtsgenüglicher Sachver- haltsabklärung und -feststellung mit einlässlicher und im Wesentlichen überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, der Voll- zug der Wegweisung sei für den Beschwerdeführer zumutbar. Diese Erwä- gungen und die darin enthaltene Würdigung des Arztberichts vom (…) April 2023 sind nicht zu beanstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort

E-3752/2023 Seite 11 Ziff. III/2) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (vgl. E. 6.1) verwiesen werden, mit folgenden Ergänzungen: Zunächst ist festzuhalten, dass die diagnostizierten Knie- und (…)be- schwerden, die altersbezogen (…), (…) sowie die (…) (vgl. vollständige Di- agnosen in act. 34 Ziff. 2) klarerweise kein Vollzugshindernis darstellen, zumal diese Beschwerden – soweit aus dem Arztbericht vom (…) April 2023 ersichtlich und abgesehen von einer Physiotherapie für das Knie – auch keiner weiteren Behandlung bedürfen (vgl. a.a.O. Ziff. 2.1-2.3) und bei Bedarf von entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten in Georgien auszugehen ist. Gemäss dem erwähnten Arztbericht konnte im Rahmen der komplikationslos verlaufenen (…) eine (…) ausgeschlossen werden. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich daher auf die Frage, ob die für die Behandlung des diagnostizierten (…) notwendigen Medika- mente ([…], […], […]) und Kontrollen (vgl. a.a.O. Ziff. 2) in Georgien erhält- lich und für den Beschwerdeführer zugänglich sind. Wie das SEM zu Recht erwog, sind sämtliche verschriebenen (oder gleich- wertige) Medikamente in Georgien erhältlich und beispielsweise über das Filialennetz der Aversi Apotheke beziehbar (vgl. […] resp. […]:

; […]:; […]:, alle zuletzt abgerufen am 07.07.2023). Hinsichtlich der Möglichkeit von Kontrollunter- suchungen kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Aus den Akten ergibt sich überdies, dass der Beschwerdeführer – trotz finanzieller Probleme (vgl. act. 25 F56, F61-64) – in Georgien bereits seit längerer Zeit ärztlich behandelt wurde (vgl. act. 25 F51, 54, 56; act. 4, Beweismittel Nr. 4-6), sich zuletzt aber aus Angst vor dem Coronavirus nicht mehr ins Krankenhaus zur Untersuchung und Behandlung begeben habe (vgl. act. 25 F40, F50). Es darf also angenommen werden, dass er sich bei einer Rückkehr nach Georgien wieder in Behandlung begeben können wird. Hinsichtlich der Finanzierung der erwähnten Medikamente und medizinischen Behandlung kann zum einen ebenfalls auf die entspre- chenden Erwägungen des SEM mit Hinweis auf Unterstützungsleistungen der staatlichen Krankenkasse (vgl. a.a.O. Ziff. III.2 S. 5), zum anderen auf das intakte Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in seiner Heimat ver- wiesen werden. So darf davon ausgegangen werden, dass er bei Bedarf auf die finanzielle Unterstützung seiner berufstätigen Verwandtschaft zäh- len können wird (vgl. act. 25 F20 ff.), zumal sein (…) ihn in der Vergangen- heit bereits regelmässig (finanziell) unterstütze (vgl. a.a.O. F66). Darüber

E-3752/2023 Seite 12 hinaus besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), wobei ihm ein Grundvorrat der benötigten Medikamente mitgegeben werden res- pektive die Finanzierung der notwendigen Medikamente und Behandlun- gen für einige Zeit gesichert werden kann. Entgegen der Beschwerdeausführungen kann aus der im Arztbericht vom (…) April 2023 erwähnten mangelhaften Kontrolle und Substitution der not- wendigen (…) früherer Behandlungen in Georgien nicht automatisch da- rauf geschlossen werden, dass sich dies im Falle einer Rückkehr wieder- holen würde, zumal es beim Beschwerdeführer unter anderem aufgrund seiner Ausreise nach Deutschland und seiner Angst vor dem Coronavirus in der Vergangenheit immer wieder zu Behandlungsunterbrüchen kam. Ebenso wenig ist aus dem Arztbericht zu schliessen, dass ohne (…) zwin- gend eine rasche lebensbedrohliche Erkrankung droht, zumal der Be- schwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Deutschland am 17. Januar 2019 bis zu seiner erneuten Ausreise am 6. Oktober 2021 beinahe drei Jahre ohne entsprechende Medikamente und Behandlungen gelebt habe und anschliessend selbständig in die Schweiz gereist sei (vgl. act. 25 F73- 79). 7.3 Nach dem Ausgeführten hat das SEM zu Recht festgestellt, dass im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit von einer drastischen und lebensbedrohlichen Verschlechte- rung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden und verfahrensab- schliessenden Direktentscheid wird letztlich das prozessuale Ersuchen um Wiederherstellung der von der Vorinstanz entzogenen aufschiebenden

E-3752/2023 Seite 13 Wirkung hinfällig. Der vorliegende Verfahrensabschluss ergeht vor Ablauf der in der angefochtenen Verfügung angesetzten Ausreisefrist (14. Juli 2023). Der Umstand, dass die Vorinstanz der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung entzogen hat, zeitigte für den Beschwerdeführer somit keine Rechtsnachteile, weshalb eine Überprüfung der Voraussetzungen von Art. 55 VwVG unterbleiben kann. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde sind die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung ungeachtet der allfälligen Prozessarmut des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Ge- such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache hinfällig.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3752/2023 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

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