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E-3751/2011

E-3751/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Das Endscheiddispositiv vom 20. Juli 2011 (E-3751/2011) wird insoweit er­gänzt und berichtigt, als das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuchstel­ler die einbezahlten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.- betreffend das Verfahren E-3068/2011 zurückzuerstatten hat.
  2. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM sowie an die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3751/2011 Berichtigung vom 4. August 2011 be­züglich Urteil vom 20. Juli 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Berichtigung in Bezug auf die Rückerstattung von Fr. 200.- / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass mit Verfügung vom 27. April 2011 das BFM das Asylgesuch des Ge­suchstellers vom 28. Juli 2008 ablehnte und die Wegwei­sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, worauf der Gesuchsteller mit Ein­gabe vom 30. Mai 2011 durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwal­tungsge­richt Beschwerde gegen diese Verfügung erheben liess, dass mit im einzelrichterlichen Ver­fahren ergangenem Urteil vom 21. Juni 2011 (Verfahren E-3068/2011) das Bundesverwaltungsgericht - mangels Einreichung einer Beschwerdeverbesserung - auf diese Be­schwerde nicht eintrat und dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.- aufer­legte, dass die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag des Gesuchstellers mit Revisionsgesuch vom 2. Juli 2011 in der Hauptsache die Aufhebung des Ur­teils des Bundesverwaltungsge­richts vom 21. Juni 2011 beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Juli 2011 dieses Re­visi­onsgesuch guthiess (Verfahren E-3751/2011) und das Urteil vom 21. Juni 2011 aufhob, dass die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 22. Juli 2011 dem Bundesver­waltungsgericht mitteilte, die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.- betreffend das Verfahren E-3068/2011 seien am 16. Juli 2011 einbe­zahlt worden und hierzu einen Empfangsschein einreichte, dass sich der Beleg betreffend Einzahlung der Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.- aufgrund eines Kanzleiversehens zum Entscheidzeit­punkt nicht bei den Akten befand und somit im Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts vom 20. Juli 2011 nicht berücksichtigt werden konnte, dass gemäss Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 129 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss anwend­bar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Am­tes wegen das Dispositiv ei­nes Urteils berichtigt, wenn das Dispositiv un­klar, unvollständig oder zwei­deutig ist, seine Bestimmungen untereinan­der oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Re­daktions- oder Rechnungsfehler ent­hält (vgl. Elisabeth Escher, in Bas­ler Kommentar zum Bundesgerichtsge­setz, Basel 2008, N 5 zu Art. 129 BGG; Karl Spüh­ler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommen­tar zum Bundesgerichtsge­setz [BGG], Zürich 2006, N 5 zu Art. 129 BGG, mit weite­ren Hinweisen), dass einer Berichtigung auch Kanzleifehler respektive -versehen unterlie­gen, dass die Einzahlung der Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.- durch den Gesuchsteller am 16. Juli 2011 erfolgte, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2011 (Verfah­ren E 3751/2011) daher insoweit zu ergänzen und berichtigen ist, als das Bun­desverwaltungsgericht dem Gesuchstel­ler die einbezahlten Ver­fahrenskosten in Höhe von Fr. 200.- betreffend das Verfahren E 3068/2011 zurückzuerstatten hat. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Endscheiddispositiv vom 20. Juli 2011 (E-3751/2011) wird insoweit er­gänzt und berichtigt, als das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuchstel­ler die einbezahlten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.- betreffend das Verfahren E-3068/2011 zurückzuerstatten hat.

2. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM sowie an die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: