Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-374/2012 Urteil vom 1. Februar 2012 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Albanien, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. Januar 2012 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-fahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Albanien im Februar 2011 verliess und - auch gemäss Meldung der europäischen Datenbank EURODAC - am 18. Mai 2011 in Belgien ein Asylgesuch einreichte, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Albanien am 15. Juni 2011 verliess, ihren Ehemann in Florenz traf und daraufhin mit ihm in die Schweiz gelangte, wo sie gemeinsam am 21. Juni 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso erstmals die Schweiz um Asyl ersuchten, dass beide am 6. Juli 2011 einzeln summarisch befragt wurden und ihnen gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Belgien gewährt wurde, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ausführte, er habe im Jahre 2003 in Grossbritannien ein Asylgesuch gestellt, doch dieses sei abgelehnt worden, worauf er nach Albanien zurückgeführt worden sei, dass er nicht zurück nach Belgien gehen wolle, weil er sich dort vor kriminellen Landsleuten fürchte, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits ausführte, sie habe immer in die Schweiz kommen wollen und, selbst wenn ihr Ehemann nach Belgien zurückkehren müsste, würde sie in der Schweiz bleiben wollen, dass der Beschwerdeführer (gemeinsamer Sohn) eigenen Angaben zufolge Albanien am 2. August 2011 verliess, um sich seinen Eltern in der Schweiz anzuschliessen, und deshalb im EVZ Chiasso am 7. August 2011 um Asyl nachsuchte, wo er am 29. August befragt wurde, dass die zuständigen belgischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin und deren Ehemannes mit Schreiben vom 23. August 2011 und jener des Beschwerdeführers am 16. September 2011 gestützt auf Art. 14 beziehungsweise Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zustimmten, dass das BFM mit Schreiben vom 20. September 2011 der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann, als gesetzliche Vertreter ihres minderjährigen Sohnes, das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens und zur Wegweisung dorthin gewährte, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mit Schreiben vom 30. September ausführten, es treffe zwar zu, dass er (Ehemann) in Belgien ein Asylgesuch gestellt habe, nicht aber die Beschwerdeführenden, dass sie (Beschwerdeführerin) sich hier in der Schweiz in Therapie befinde, und die Familie zusammenbleiben wolle, weshalb die Schweiz aus humanitären Gründen vom Recht auf Selbsteintritt Gebrauch machen solle, dass sie zur Stützung ihrer Rechtsbegehren einen die Ehefrau betreffenden Arztbericht des C._______ vom (...) einreichten, aus welchem hervorgeht, dass bei ihr ein (...) "(...)" diagnostiziert wurde und deswegen in Tirana eine (...) bis (...) durchgeführt worden sei, dass aktuell aber kein Anhaltspunkt für ein Rezidiv bestehe, dass eine Verlaufsbildung eingeleitet sowie eine Kontrolle in zwei Monaten vereinbart worden seien, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden (einschliesslich des Ehemannes/Vaters) nicht eintrat und sie nach Belgien wegwies, dass das BFM hinsichtlich der Wegweisung nach Belgien den vorgenannten Arztbericht erwähnte und erwägte, daraus könnten keine Wegweisungshindernisse abgeleitet werden, dass das BFM mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 der für den Vollzug zuständigen kantonalen Migrationsbehörde mitteilte, die Verfügung vom 7. Oktober 2011 sei am 19. Oktober 2011 (unangefochten) in Rechtskraft erwachsen, dass am 22. November 2011 die Rücküberstellung der Beschwerdeführenden (einschliesslich des Ehemannes/Vaters) nach Brüssel auf dem Luftweg erfolgte, dass gemäss Angaben der Beschwerdeführenden (Mutter und Sohn) sie gleichentags in die Schweiz zurückgereist seien, worauf sie am 23. November 2011 im EVZ Kreuzlingen ein zweites Mal um Asyl nachsuchten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 29. November 2011 ebenfalls ein zweites Mal in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass allen am 13. Dezember 2011 im EVZ Kreuzlingen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Belgiens für die Behandlung der vorliegenden Asylgesuche und zur Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass die Beschwerdeführenden dabei geltend machten, in Brüssel seien ihnen (Mutter und Sohn) die Fingerabdrücke von der dortigen Polizei nicht abgenommen worden, und nach ihrer Freilassung seien sie umgehend per Zug wieder in die Schweiz eingereist, dass die Beschwerdeführerin anfügte, sie und ihr Ehemann hätten Eheprobleme, weshalb dieser nach Belgien zurückgeschickt werden könne, dass sie und ihr Sohn in der Schweiz bleiben möchten, da sie in der Schweiz medizinisch behandelt worden sei, sich hier sicher fühle und weiterhin hier behandelt werden möchte, dass der Beschwerdeführer bestätigte, seine Eltern hätten sich gestritten und wollten sich trennen, dass er selbst (nur) in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, weshalb er nicht nach Belgien zurück wolle, dass der Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs den Antrag stellte, sein Asylverfahren sei von demjenigen seiner Ehefrau zu trennen, dass alle am 20. Dezember 2011 vom BFM dem Kanton Zürich zugewiesen wurden, dass das BFM die zuständigen Behörden Belgiens am 8. beziehungsweise 9. Dezember 2011 um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO von allen drei Personen ersuchte, dass die zuständigen Behörden mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 der Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Januar 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin, deren Ehemannes sowie deren gemeinsamen Sohnes nicht eintrat und sie nach Belgien wegwies, dass es weiter anordnete, die Beschwerdeführenden hätten die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte und die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass es schliesslich feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die eingangs aufgeführten einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen sei Belgien für die Durchführung der vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig, dass die von den Beschwerdeführenden anlässlich des rechtlichen Gehörs zu Protokoll gegebenen Aussagen, in Belgien hätten sie nie ein Asylgesuch gestellt, die Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asyl-und Wegweisungsverfahren der ganzen Familie nicht zu widerlegen vermöchten, dass sich von den geltend gemachten Problemen im Zusammenhang mit der Wegweisung nach Belgien (Furcht vor kriminellen Landsleuten, gesundheitliche Lage der Beschwerdeführerin) keine Wegweisungshindernisse ableiten liessen, weil Belgien als schutzfähig und -willig gelte und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung beinhalten würden, einhalte, dass der Beschwerdeführerin der Zugang zu medizinischer Versorgung garantiert sei, und sie demnach jederzeit die aufgenommene Krebstherapie auch in Belgien fortsetzen könne, dass die Rückführung nach Belgien vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung bis spätestens am 9. Juni 2012 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Januar 2012 (Poststempel) gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen sich für die Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens für zuständig zu erklären, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, das Asylverfahren sei von demjenigen ihres Ehemannes/Vaters zu trennen, vom Vollzug der Wegweisung sei vorsorglich bis zum Entscheid der Beschwerde abzusehen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass weiter beantragt wurde, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass auf die Ausführungen der Beschwerdeführenden - sofern für den vorliegenden Entscheid relevant - in den Erwägungen einzugehen ist, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 24. Januar 2012 den Vollzug gemäss Art. 56 VwVG vorsorglich per Telefax aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass über den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos wird, dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommens verpflichtet hat, die Dublin-II-VO anzuwenden, dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen, ihr Verfahren sei von demjenigen des Ehemannes/Vaters zu trennen, weil sie (Beschwerdeführerin) sich von ihm getrennt habe, da dieser gegen sie handgreiflich geworden sei, dass sie überdies nach der Rücküberstellung nach Belgien ohne Ehemann/Vater in die Schweiz zurückgekehrt seien und Asylgesuche eingereicht hätten, weshalb diese auch hinsichtlich der Sachverhalte getrennt- zu behandeln seien, dass dieser Antrag abzuweisen ist, obschon sich angesichts des ausdrücklichen Wunsches des Ehemannes der Beschwerdeführerin, die Verfahren zu trennen (vgl. B24), und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und deren Sohn unabhängig von diesem ihr zweites Asylgesuch in der Schweiz einreichten, die Frage stellt, ob das BFM die Verfahren getrennt hätte führen müssen, dass eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung indessen nicht zu einem anderen Ausgang des vorliegenden Verfahrens führen würde - wie nachfolgend auszuführen sein wird - und einem prozessökonomischen Leerlauf gleichkäme, dass hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens keine Trennung der Verfahren vorzunehmen ist, da die Beschwerdeführenden ohne ihren Ehemann/Vater eine Beschwerde eingereicht haben, weshalb diesem keine Parteistellung zukommt, dass die Beschwerdeführenden die Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens bestreiten, da Belgien sich nur für zuständig erklärt habe, weil der Ehemann/Vater früher dort ein Asylgesuch gestellt habe, dass sie selbst indessen in Belgien weder ein Asylgesuch gestellt hätten noch daktyloskopisch erfasst seien, dass die Vorinstanz gestützt auf den Daktyloskopie-Eintrag in der EURODAC-Datenbank und die Aussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin Belgien im Rahmen des ersten Asylverfahrens - in welchem die Beschwerdeführenden noch geltend machten, die Familieneinheit sei zu berücksichtigen - am 8. August 2011 und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens am 9. September 2011 um Übernahme sämtlicher Familienmitglieder ersuchte, dass Zustimmungserklärungen der zuständigen Behörden Belgiens sowohl betreffend den Ehemann (gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO) vom 16. August 2011 und 9. Dezember 2011 als auch betreffend die Beschwerdeführenden (im ersten Verfahren unter Beachtung der Familieneinheit gestützt auf Art. 14, im zweiten Verfahren gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO) vom 16. August 2011 und 9. Dezember 2011 vorliegen, womit sie sich explizit zur Durchführung deren Asylverfahren für zuständig erklärten, dass die Beschwerdeführenden verkennen, dass selbst eine zwischenzeitlich erfolgte Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann nichts an der Zuständigkeit Belgiens ändert, da bei der Prüfung der Zuständigkeitskriterien der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Einreichung des ersten Asylantrages gilt (sogenanntes Sachverhalts-Versteinerungsprinzip; vgl. Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. überarbeitete Auflage, Wien und Graz 2010, S. 86), dass zu jenem Zeitpunkt (21. Juni 2011) die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gemeinsam ein Asylgesuch in der Schweiz einreichten, wobei damals bekannt war, dass der Ehemann in Belgien bereits ein erstes Mal um Asyl nachgesucht hatte, dass der minderjährige Beschwerdeführer zwar erst später die Schweiz um Asyl ersuchte, aber zum Zeitpunkt der Prüfung der Zuständigkeit Belgiens ihn betreffend der Grundsatz der Familieneinheit zu berücksichtigen war, weshalb sich Belgien auch für ihn als zuständig erklärte, dass angesichts der vorgenannten Ausführungen das Bundesamt vorliegend zu Recht von der Zuständigkeit Belgiens ausging, weshalb die gesetzliche Grundlage für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG grundsätzlich erfüllt ist, dass weiter zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden auch dorthin ausreisen können oder ob Hindernisse bestehen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE E-2010/45 E. 10.2) und allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 AuG besteht, dass vorab festzustellen ist, dass Belgien Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, der EMRK und des FoK ist, und keine Hinweise dafür bestehen, dieses Land würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, dass die Beschwerdeführenden keine ausdrücklichen Überstellungshindernisse im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 geltend machen, dass die Beschwerdeführerin zwar vorbringt, sich vor ihrem Ehemann zu fürchten, weil dieser sie tätlich angegriffen habe, dass - sollte dies als (implizites) Überstellungshindernis verstanden werden - darauf hinzuweisen ist, dass Belgien über eine funktionierende Schutzinfrastruktur verfügt und es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, sich - sofern erforderlich - an die dortigen Behörden zu wenden, dass im Übrigen die Dublin systembedingte Vermutung, Belgien halte die "Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27 Januar 2003 zur Festlegung der Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten", welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung beinhaltet, ein, greift und dem Gericht keine gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen, dass somit insgesamt keine Gründe für einen Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) durch die Schweiz erkennbar sind, dass nach dem Gesagten die vom Bundesamt verfügte Wegweisung und deren Vollzug zu bestätigen sind, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, weil die eingangs gestellten Rechtsbegehren - wie vorgehend dargelegt - offenkundig keine Erfolgsaussichten aufwiesen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: