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E-3749/2006

E-3749/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-11-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zu-folge im Januar 1999, hielt sich bis Oktober 2003 in der Elfenbeinküste auf und gelangte nach einem zweimonatigen Aufenthalt in B._______ am 25. Dezember 2003 auf dem Luftweg in den Flughafen C._______, wo er am 26. Dezember 2003 um Asyl nachsuchte und am 28. Dezember 2003 befragt wurde. Am 29. Dezember 2003 reiste er mit einer auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gestützten Bewilligung des Bundesamtes in die Schweiz ein. Die Empfangsstellenbefragung (...) erfolgte am 7. Januar 2004 und die Anhörung durch die Behörden des Kantons C._______ am 10. Februar 2004. Zur Begründung des Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in D._______ (Region E._______) geboren und zusammen mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern aufgewachsen. Später habe er in einem etwa zehn Kilometer entfernten Dorf bei seiner Grossmutter gewohnt und die Primarschule besucht. Von 1990 bis 1994 sei er in E._______ zur Schule gegangen und habe bei seinem Onkel gewohnt. Von 1994 bis 1998 habe er in seiner Heimatstadt D._______ ein Gymnasium besucht und sein Abitur gemacht. Er habe sich auf Anraten seines politisch aktiven und in B._______ lebenden Bruders im Jahr 1995 der UPADS (Union Panafricaine pour la Démocratie Sociale) angeschlossen und sei (...) beziehungsweise (...) der UPADS-Jugend gewesen. Als Mitte (...) 1998 D._______ angegriffen worden sei und alle Jugendlichen hätten verhaftet werden sollen, sei er nach F._______ geflohen. Aufgrund seiner Stellung in der Partei sei er in Gefahr gewesen. Ende 1998 sei er in F._______ Mitglied der (Name der Vereinigung) geworden und habe die Funktion eines "Spezialvertreters für die Propaganda in F._______" innegehabt. Bei der (Name der Vereinigung) handle es sich um eine im (Zeitraum) in Paris von im Ausland lebenden ehemaligen UPADS-Mitgliedern gegründete Exilorganisation. Als Mitglied sei er in einer veröffentlichten Liste eingetragen gewesen und werde daher - wie alle anderen Mitglieder auch - von der Regierung als Oppositioneller gesucht. Am 15. Januar 1999 sei er nach G._______ (Elfenbeinküste) geflohen und habe sich dort beim UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) gemeldet. Dieses habe ihn als Flüchtling anerkannt. Auch in G._______ habe er an (Name der Vereinigung)-Veranstaltungen teilgenommen und zusammen mit anderen Mitgliedern die Informationsschriften der Organisation studiert und mit ihnen diskutiert, aber keine politischen Aktionen durchgeführt. Er habe Kleinhandel betrieben und eine Buchhalterausbildung absolviert. Am 8. November 2000 habe er als Initiator zusammen mit anderen Landsleuten die Organisation (Name der Organisation) gegründet und die Organisation wenige Tage später beim ivorischen Innenministerium angemeldet. Trotz fehlender behördlicher Zulassung sei ihnen erlaubt worden, mit den Vereinsaktivitäten zu beginnen. Er sei Präsident der Organisation gewesen und habe etwa 100 Leute um sich versammelt. Im Jahr 2002 hätten sie eine Aktion gegen den Tabakkonsum von Jugendlichen in prekären Verhältnissen durchgeführt. Mitglieder einer Gegenbewegung namens (Name der Gegenbewegung) seien anschliessend in sein Studio gekommen, hätten ihn angegriffen und Wertgegenstände entwendet. Sie hätten ihn als Ausländer beschimpft, seine Organisation als "Dioula-Vereinigung" bezeichnet und ihm für den Fall weiterer Aktivitäten mit Massnahmen gedroht. Er habe sich daraufhin an eine Delegierte des UNHCR gewandt; man habe ihm mitgeteilt, dass er nicht in einem anderen Land untergebracht werden könne. Im Jahr 2003 habe seine Organisation eine zweite Aktion unter dem Titel "Jugend, die für den Frieden kämpfen muss" durchgeführt. Als die Anhänger der (Name der Gegenbewegung) davon gehört hätten, hätten sie seine Eliminierung beschlossen. Er sei von Frauen seines Viertels gewarnt worden, nicht mehr zurückzukehren. Daraufhin sei er bei einem Mitglied seiner Vereinigung untergetaucht und habe erneut - erfolglos - beim UNHCR um Hilfe nachgesucht. Schliesslich habe er sich an die (Name der Vereinigung) gewandt. Über seinen Bruder als Vorsitzenden der (Name der Vereinigung) in B._______ habe er ein Visum der russischen Botschaft und ein Flugticket erhalten. Das UNHCR habe ihm eine Flüchtlingsbestätigung und einen Reiseausweis besorgt. In der Nacht vom 11. zum 12. Oktober 2003 sei er via Frankreich nach B._______ geflogen und habe danach bei seinem Bruder gewohnt. Da er als Ausländer angegriffen und beschimpft worden sei, habe er am 25. Dezember 2003 B._______ auf dem Luftweg verlassen und sei in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte seine kongolesische Identitätskarte, ei-nen Reiseausweis für die Elfenbeinküste, einen Studentenausweis aus G._______, einen Flüchtlingsausweis, einen Geburtsregisterauszug, eine Mitgliedskarte des Clubs "Radio France International" und diverse Zeugniskopien ein. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: ein Protokoll (Original) der Gründungsversammlung der (Name der Organisation) vom 8. November 2000; eine Broschüre zur zweiten Aktion der (Name der Organisation); einen Empfangsschein (Original) für die (Name der Organisation), ausgestellt vom Innenministerium G._______, datiert vom (...) 2000; eine handschriftliche Notiz mit der Adresse des Staatssicherheitsdienstes vom (...) 2000 als Beleg für die Zustellung des Dossiers vom Innenministerium zu diesem Dienst; ein Stempelaufdruck der (Name der Behörde) vom (...) 2001 als Bestätigung des Eingangs des Dossiers; eine Mitgliedsbescheinigung (Original) der UPADS, E._______, vom 20. Januar 1996; eine Mitgliedsbestätigung (Original) der (Name der Vereinigung), ausgestellt vom Präsidenten der (Name der Vereinigung in Russland) in B._______, datiert vom 10. Juli 2000; ein Referenzschreiben (Original) der (Name der Vereinigung), ausgestellt vom Präsidenten der (Name der Vereinigung in Russland) in B._______, datiert vom 10. Juni 2002; eine UNHCR-(Elfenbeinküste-)Bescheinigung vom 27. Januar 2000; ein Bescheid über die Flüchtlingsanerkennung (Original) durch die ivorischen Behörden vom (...) 2000; eine Mitgliedsbestätigung der (Name der Vereinigung), ausgestellt vom Präsidenten der (Name der Vereinigung in Russland) in B._______, datiert vom 26. Februar 2003; ein Abbild des Logos der (Name der Organisation). B. Am 3. Mai 2004 wandte sich das Bundesamt mit einer Botschaftsanfra-ge an die schweizerische Vertretung in G._______ und ersuchte darum, das UNHCR zu kontaktieren. Es wurde gefragt, ob der Beschwerdeführer nach Einschätzung des UNHCR bei einer Rückkehr in die Republik Kongo tatsächlich gefährdet sei und welche Asylgründe er gegenüber dem UNHCR geltend gemacht habe. Weiter ersuchte das Bundesamt um Auskunft, ob der angeblich vom Beschwerdeführer gegründete Verein (Name der Organisation) den Behörden bekannt sei und ob die Angaben über die Vereinsgründung und die diesbezüglichen Tätigkeiten zutreffend seien. Auch wurde die Frage gestellt, ob das UNHCR von den Tätigkeiten des Beschwerdeführers als (Name der Organisation-)Gründer und von den Behelligungen durch die (Name der Gegenbewegung) in G._______ Kenntnis habe und ob er in der Elfenbeinküste wegen dieser Tätigkeiten gefährdet sei. Im Antwortschreiben vom 10. Juni 2004 führte die Botschaft aus, Nachfra-gen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nach der OAU-Konvention von 1969 (Konvention der Organization of African Unity zur Regelung der Probleme von Flüchtlingen in Afrika) aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland und nicht aufgrund individueller Umstände als Flüchtling anerkannt worden sei. Er habe gegenüber dem UNHCR seine Mitgliedschaft in der Vereinigung (Name der Organisation) und Probleme mit den (Name der Gegenbewegung) nicht erwähnt. (Name der Organisation) sei weder der Botschaft noch dem UNHCR bekannt. Der Beschwerdeführer habe am 4. August 2003 beim UNHCR um die Kostenübernahme für ein Flugticket nach B._______ (zu seinem Bruder) ersucht, wobei er keine Probleme mit den (Name der Gegenbewegung) vorgebracht, sondern als Ausreisegrund angegeben habe, dass er in der Elfenbeinküste sein Studium nicht fortsetzen könne. Schliesslich sei es sein Bruder gewesen, der das Ticket bezahlt habe, das UNHCR habe sich an den Kosten nicht beteiligt. C. In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2004 kritisierte der Beschwerde-führer, das Bundesamt habe in seinem Brief an die Botschaft in G._______ festgehalten, er habe keine Probleme mit den Behörden seines Landes gehabt. Dabei müsse es sich um ein Missverständnis des BFM handeln, da er seine Probleme als UPADS-Mitglied und seine Flucht vor einer Festnahme ausführlich geschildert habe. Auch werde ein falsches Einreisedatum genannt. Seine Anerkennung als Flüchtling in der Elfenbeinküste dürfe zudem nicht aufgrund einer kurzen Nachfrage beim UNHCR in Frage gestellt werden. Da die Anerkennung des Vereins (Name der Organisation)noch nicht abgeschlossen gewesen sei, hätte beim Innenministerium und nicht beim UNHCR um Auskunft ersucht werden müssen. Er habe gegenüber dem UNHCR seine Probleme mit den (Name der Gegenbewegung) erwähnt. Hinsichtlich der unterschiedlichen Unterschriften sei auf seine beiliegende Erklärung zu verweisen. Grundsätzlich seien Flüchtlinge in G._______ wegen der politisch aufgeheizten Lage gefährdet, was mit den beliegenden Menschenrechtsberichten belegt werde. Zusammenfasend seien die Abklärungen und Antworten der Botschaft als oberflächlich zu bezeichnen und erweckten den Eindruck, als ob in der Elfenbeinküste keinerlei Risiko für einen Flüchtling bestünde. Dem Schreiben lagen bei: eine selbstverfasste Stellungnahme und ei-ne Erklärung des Beschwerdeführers, beide datiert vom 29. Juni 2004; ein Bericht von Amnesty International (AI) in englischer Sprache vom 10. Juni 2004 und ein Bericht des UN-Sicherheitsrates vom 2. Juni 2004. D. Mit Verfügung vom 13. August 2004 - eröffnet am 16. August 2004 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Es qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Die Angaben des Beschwerdeführers zur UPADS und zur Funktion, die er innegehabt haben wolle, sowie zu seiner angeblichen Gefährdung seien widersprüchlich und ein entsprechendes politisches Engagement könne nicht geglaubt werden. So habe der Beschwerdeführer zunächst erklärt, er sei (...) der JUPADS (Jeunesse d'union panafricanisme pour la démocratie) gewesen, später habe er ausgesagt, bei der UPADS und als (...) der Jugendbewegung der Partei tätig gewesen zu sein. Laut der abgegebenen Mitgliedsbestätigung handle es sich bei ihm lediglich um einen "Militanten" der UPADS, seine Tätigkeit oder Funktion werde im Schreiben nicht genannt. Auch das vorgebrachte Engagement als sogenannter "Spezialvertreter der (Name der Vereinigung) für die Propaganda in F._______" sowie die angebliche Verfolgung vermöchten nicht zu überzeugen. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine angeblich lebensgefährdete und in eine andere Stadt geflüchtete Person am Fluchtort sofort mit regierungsfeindlicher Propaganda beginne. Auch könne der Beschwerdeführer nicht darlegen, wie er Ende 1998 sogleich für eine erst im (Zeitraum) gegründete Partei habe tätig sein können. Die eingereichten (Name der Vereinigung)-Bestätigungen seien nicht geeignet, die behauptete politisch motivierte Verfolgung zu belegen. Auch habe er zugegeben, sich nur auf Anraten seines Bruders politisch engagiert zu haben. Erst in der Kantonsbefragung, nicht aber schon bei der Flughafenbefragung, habe er eine Gefährdung als (Name der Vereinigung-)Mitglied geltend gemacht. Zudem könne er nicht darlegen, wieso er aufgrund einer parteiinternen Liste in seinem Herkunftsland verfolgt sein sollte. In der Elfenbeinküste sei angesichts des fehlenden politischen Engagements für die (Name der Vereinigung) nicht von einer politisch motivierten Verfolgung auszugehen. Die Vorbringen zu den Bedrohungen durch Jugendliche seien unglaubhaft, da der Beschwerdeführer seine angeblichen Verfolger nicht näher beschreiben könne und die Mitteilung der Jugendlichen an die Frauen seines Viertels über seine beabsichtigte Tötung angesichts der Fluchtmöglichkeiten als unrealistisch zu bezeichnen sei. Die eingereichten Papiere zum Beweis für seine Tätigkeit in der (Name der Organisation) seien nicht nur zum Beweis ungeeignet, sondern bestärkten auch die Zweifel an der Glaubhaftig-keit der Vorbringen. So sei der Beschwerdeführer zwar im sogenann-ten Gründungsprotokoll als (...) der Organisation aufgeführt. Dieses Schreiben sei jedoch zum Beweis ungeeignet. Bezeichnenderweise werde sein Name auf den amtlichen Bescheinigungen nicht erwähnt. Es falle auf, dass die im Gründungsprotokoll angegebene Bezeichnung der Organisation von derjenigen in der amtlichen Bestätigung des Innenministeriums abweiche. Auch handle es sich laut dem abgegebenen Flugblatt angeblich um eine internationale Organisation, was der Beschwerdeführer nicht zu wissen scheine. Seine Behauptung, der Präsident der Republik Kongo habe die Eliminierung aller Jugendlichen aus dem Süden angeordnet, entspreche nicht den Tatsachen. Aus der Botschaftsantwort gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nicht wegen individueller Verfolgung, sondern wegen der allgemeinen Lage im Heimatland vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden sei. An den Ausführungen des UNHCR sei nicht zu zweifeln. Auch habe der Beschwerdeführer dem UNHCR gegenüber vor der Ausreise aus der Elfenbeinküste von seiner Mitgliedschaft in der (Name der Organisation)nichts verlauten lassen. Zudem sei die Organisation weder dem UNHCR noch der Botschaft bekannt. Nach Aussage des Beschwerdeführers habe er die Behörden und das UNHCR über die Gründung von (Name der Organisation) informiert; zum Beweis diene die zu den Akten gereichte Empfangsbescheinigung. Auf dieser Bescheinigung finde sich allerdings eine andere als die vom Beschwerdeführer angegebene Organisationsbezeichnung. Auch sei in dieser Empfangsbestätigung sein Name nicht aufgeführt. Die eingereichten Dokumente zur Gründung und Anmeldung von (Name der Organisation), die im Übrigen hinsichtlich der Zeitangaben nicht in einem logischen Zusammenhang stünden, seien zum Nachweis der Verfolgung ungeeignet. Auch habe der Beschwerdeführer gegenüber dem UNHCR nie von Angriffen der (Name der Gegenbewegung) gesprochen, sondern lediglich erklärt, er wolle die Elfenbeinküste verlassen, um sein Studium fortzusetzen. E. In seiner Beschwerde an die (vormals zuständige) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 23. September 2004 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren sowie eventualiter die Unzumutbarkeit unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme festzustellen. Zudem wurde darum ersucht, eine von Beschwerdeseite angeforderte Stellungnahme des UNHCR abzuwarten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Beilegung einer Fürsorgebestätigung (...) vom 18. August 2004 die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. In der Beschwerde wurde vorgebracht, die Aberkennung der dem Beschwerdeführer durch das UNHCR und die zuständigen Behörden des Aufnahmelandes anerkannte Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer Botschaftsabklärung - ohne Kontaktaufnahme mit dem UNHCR - sei unüblich und die von Beschwerdseite angeforderte Auskunft des UNHCR in Genf abzuwarten. Den Argumenten der Vorinstanz wird entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe keine unterschiedlichen Bezeichnungen für die UPADS verwandt. Die Bezeichung "militant" in der UPADS-Bescheinigung bedeute mehr als die einfache Mitgliedschaft. Er habe seine Probleme als (...) der UPADS-Jugend mit den kongolesischen Behörden präzise geschildert. Zudem sei es sehr wohl nachvollziehbar, dass die (Name der Vereinigung) in Paris den Beschwerdeführer als ein sich noch im Land befindendes UPADS-Mitglied kontaktiert habe. Er sei als (Name der Vereinigung-)Mitglied bei einer Rückkehr ins Heimatland gefährdet. Die (Name der Vereinigung) erkenne die Regierung in der Republik Kongo nicht an und übe heftige Kritik am herrschenden Regime. Aufgrund der langen Abwesenheit des Beschwerdeführers würde bei seiner Rückkehr in das Heimatland mit Sicherheit eine riskante Abklärung seiner politischen Haltung erfolgen und seine (Name der Vereinigung)-Mitgliedschaft ans Licht kommen. Eine Rückkehr in die Elfenbeinküste sei angesichts der vorherrschenden Fremdenfeindlichkeit und des Unfriedens unzumutbar, auch eine Rückkehr in die Republik Kongo sei unzumutbar. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: die Aufzeichnung eines Interviews mit dem Präsidenten der (Name der Vereinigung) im (Zeitungsbericht) vom 6. Juli 2004; ein Brief der (Name der Vereinigung), Paris, vom 16. August 2004 an die Rechtsvertreterin samt Zustellumschlag; ein englischsprachiger AI-Internetbericht vom 10. Juni 2004; ein Brief der Rechtsvertreterin an das UNHCR-Verbindungsbüro für die Schweiz und Liechtenstein in Genf vom 27. August 2004; ein (Name der Vereinigung)-Bericht vom 6. Juli 2004. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2004 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2004 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Kopie eines Antwortbriefes des UNHCR, Verbindungsbüro für die Schweiz und Liechtenstein, vom 20. Septem-ber 2004 zu den Akten. H. In seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2004 hielt das Bundesamt vollumfänglich an seinen Vorbringen fest und beantragte die Abwei-sung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei auf die meisten der von ihm angeführten Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit und zur fehlenden Gefährdung nicht eingegangen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2004 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 3. April 2008 informierte der Beschwerdeführer, er habe seine Aktivitäten für die (Name der Organisation, Schweiz) wieder aufgenommen. Ausserdem sei er Mitglied der Heilsarmee geworden. Seiner Eingabe lagen folgende Dokumente bei: Informationsblätter über (Name der Organisation, international, Sitz in der Schweiz) in englischer und französischer Sprache; ein Zeitungsbericht (auf Deutsch) über eine Spendensammlung der Heilsarmee; ein Brief des Eidgenössischen Departements des Inneren an (Name der Organisation) vom 29. Februar 2008; Kopien einer Bescheinigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Heilsarmee.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers zur politischen Tätigkeit und Verfolgung in der Republik Kongo und in der Elfenbeinküste aufgrund von widersprüchlichen, unsubstanziierten und realitätsfremden Aussagen als unglaubhaft, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der Botschaftsabklärung.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Unglaubhaftigkeit seiner Vor-bringen und hält an einer Gefährdung aufgrund seiner politischen Tä-tigkeiten in der Republik Kongo und in der Elfenbeinküste fest.

E. 4.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die Vorbringen zur Verfolgung in der Republik Kongo und in der Elfenbeinküste nicht geglaubt werden können.

E. 4.3.1 Hinsichtlich der Vorbringen zum Erlebten in der Republik Kongo ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich des Zeitraums seines Aufenthaltes in D._______ nach seiner Geburt widerspricht, da er anfangs aussagte, er habe die ersten zehn Lebensjahre dort verbracht, in der kantonalen Befragung jedoch angab, er habe dort bis zu seinem siebten Lebensjahr gelebt und sei anschliessend zu seiner Grossmutter gezogen (vgl. A5 S. 6, A22 S. 5). Zudem haben die Angriffe auf D._______ nicht, wie vom Beschwerdeführer mehrfach behauptet, Mitte November 1998 stattgefunden, sondern erst im Dezember 1998 (vgl. U.S. Committee for Refugees, World Refugee Survey 1999, Congo-Brazzaville, 01.01.1999; AI, Republic of Congo, An old generation of leaders in new carnage, 25.03.1999). Zum letzteren Zeitpunkt will sich der Beschwerdeführer aber schon in F._______ aufgehalten haben.

E. 4.3.2 Sodann kann das politische Engagement des Beschwerdeführers in der UPADS nicht geglaubt werden. Zu Recht hebt das BFM hervor, er widerspreche sich in den Bezeichungen seiner angeblichen Funktion in der Partei. So nennt er sich zuerst (...) (vgl. A5 S. 14), später bezeichnet er sich als (...) der Jugendbewegung (vgl. A22 S. 3). Auch weichen die Parteibezeichnungen voneinander ab. So ist von einer Tätigkeit für die JUPADS (vgl. A5 S. 14), dann für die Jugendbewegung der UPADS die Rede. Die Parteibescheinigung vom 20. Januar 1996 bestätigt lediglich, dass der Beschwerdeführer ein "Militanter" der UPADS ist, wobei die Bedeu-tung eines "Militanten" nach wie vor unklar ist. Allerdings wird weder der angebliche Zeitpunkt des Beitritts im Jahr 1995 noch eine Funktion als (...) oder (...) der Jugendbewegung aufgeführt, weshalb sie, wie das BFM zu Recht hervorhebt, keinen Beweiswert hat. Sein angebliches politisches Engagement, seine Motivation und seine Gefährdung aufgrund seiner Parteifunktion vermag er zudem nur un-substanziiert zu beschreiben (vgl. A22 S. 16, 17).

E. 4.3.3 Sodann ist aufgrund der politischen Entwicklungen und nach heutigem Wissensstand davon auszugehen, dass Mitglieder der UPADS, die eine der grössten legalen Oppositionsparteien in der Re-publik Kongo ist, keinen Repressalien ausgesetzt sind, was auch für Gruppen anderer Oppositioneller gilt (vgl. AI, Report 2008, Congo Re-public of; Human Rights Watch, Congo (Brazzaville); US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007, Congo, Republic of the, 11.03.2008; US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, 2007, Congo, Republic of the, 11.03.2008). Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist da-her zu verneinen. Seit dem Friedensabkommen im Jahr 2003 zwischen der Regierung von Präsident Sassou-Nguesso und den Milizen im Süden des Landes hat sich die politische Lage beruhigt und mehrere Parteiaktivisten der Opposition sind in den vergangenen Jahren aus dem Exil in die Re-publik Kongo zurückkehrt (vgl. APANews, Un membre fondateur d'un parti d'opposition congolais conteste son exclusion, 01.09.2008). So konnte die UPADS auch im August 2008 eine Parteiversammlung in Brazzaville abhalten, ohne dass es Hinweise auf Störungen oder Re-pressalien gegeben hat (vgl. APANews, Exclusion de neuf cadres du parti de l'ancien président congolais Pascal Lissouba, 26.08.2008). Der ehemalige Premierminister Bernard Kolélas, dessen Milizen wäh- rend des Bürgerkriegs gegen Truppen von Sassou-Nguesso kämpf-ten, kehrte im Oktober 2005 aus dem Exil in die Republik Kongo zu- rück und wurde amnestiert (vgl. Freedom House, Freedom in the World 2008, Congo, Republic of [Brazzaville], 02.07.2008). Ebenso wurde der ehemalige Präsident Pascal Lissouba im Jahr 2007 von Präsident Sassou-Nguesso amnestiert. Der ehemalige Premierminister Joachim Yhombi-Opango kehrte im Mai 2007 nach einer Amnestie zurück (s. US Department of State, Background Note: Republic of the Congo, August 2008). Bei den Lokalwahlen im Juni 2008 siegte die UPADS im Südwesten des Landes, wo die Partei besonders starken Rückhalt geniesst (vgl. AFP, La coalition soutenant Sassou Nguesso remporte les élections locales, 06.07.2008).

E. 4.3.4 Der Beschwerdeführer vermag auch das angebliche Engage-ment für die (Name der Vereinigung) in der Republik Kongo und die daraus abgeleitete Gefährdung nicht glaubhaft zu machen. Wie das BFM zu Recht hervorhebt, ist es wenig realistisch, dass eine angeblich verfolgte und im November 1998 geflohene Person bereits im Dezember 1998 an ihrem Zufluchtsort mit regierungsfeindlicher Propaganda "als Spezialvertreter der (Name der Vereinigung) für die Propaganda" in F._______ beginnt. Auch sind die Angaben des Beschwerdeführers zur (Name der Vereinigung) als äusserst vage zu bezeichnen. Auffällig ist bereits, dass er diese in der Flughafenbefragung zunächst als (Name der Vereinigung) bezeichnete und erst später in der kantonalen Anhörung die wohl korrekte Abkürzung (Name der Vereinigung) benutzte (vgl. A5 S. 10, A22 S. 9). Im Übrigen macht er auch in der Flughafenbefragung keine Gefährdung wegen der (Name der Vereinigung-)Tätigkeit in der Republik Kongo geltend, während er in der Kantonsbefragung eine Gefährdung an Leib und Leben behauptet. Die Anerkennung als Flüchtling in der Elfenbeinküste ist zudem kein Beleg für eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund politisch motivierter Verfolgung in der Republik Kongo. Die Botschaftsabklärung hat ergeben, dass er ausschliesslich aufgrund der damals vorherrschenden allgemeinen Lebensbedingungen in seinem Heimatland von den ivorischen Behörden als Flüchtling anerkannt worden ist (nach Art. 1 Abs. 2 OAU). So hat der Beschwerdeführer in der Kantonsbefragung auch zugegeben, gegenüber dem UNHCR in der Elfenbeinküste nicht von oppositioneller Tätigkeit und politischer Verfolgung berichtet zu haben (vgl. A22 S. 19). Auch der von Beschwerdeseite angekündigte und nachgereichte UNHCR-Brief bestätigt die Anerkennung nach Art. 1 Abs. 2 OAU. Es handelte sich bei der Flüchtlingsanerkennung demnach nicht, wie noch in der Replik behauptet, um ein Mandatsverfahren. Sodann sind die beiden eingereichten (Name der Vereinigung-)Mitgliedsbescheinigungen - deren Echtheit dahingestellt - des angeblichen Bruders nicht geeignet, die aufgeworfenen Zweifel an dem politischen Engagement des sich selbst als unpolitisch bezeichnenden Beschwerdeführers auszuräumen. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Gründungszeitpunkt der Vereinigung sind äusserst zweifelhaft. Dass diese Vereinigung En-de 1998 gegründet worden sein soll und er gleich darauf mit seinem Engagement für sie habe beginnen können, erscheint wenig realis-tisch. Auch ist die (Name der Vereinigung) nach den dem Gericht vorliegenden Berichten bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegründet worden (s. zum Beispiel Jeune Afrique, L'homme qui fait trembler Sassou, 06.04.1999, in dem als Gründungszeitpunkt Juni 1998 genannt wird). Die in der Kantonsbefragung geltend gemachte Veröffentlichung der parteiinternen Mitgliederliste als Grund für die Lebensgefahr aller (Name der Vereinigung-)Mitglieder erscheint unrealistisch. Da es sich zudem angeblich um eine aus ehemaligen UPADS-Mitgliedern bestehende Organisation im Exil handelt, die UPADS aber einen legalen Status hat und deren Mitglieder keiner Verfolgung unterliegen (s. oben), werden die Zweifel an einer behaupteten Gefährdung der (Name der Vereinigung-)Mitglieder verstärkt. Der Beschwerdeführer selbst hat zudem zu erkennen gegeben, dass er nicht einmal weiss, ob es sich um eine legale oder illegale Oppositionspartei handelt (vgl. A22 S. 21). Da im Übrigen auch die Homepage der (Name der Vereinigung) nicht mehr aktiv ist, ist das heutige Bestehen dieser Organisation äusserst fraglich (vgl. Habari, Le portail Internet des études Africaines, zur inaktiven Homepage der [Name der Vereinigung]).

E. 4.3.5 Der Beschwerdeführer vermag auch eine Gefährdung durch sein angebliches politisches Engagement in der Elfenbeinküste nicht glaub-haft zu machen. In der Elfenbeinküste war er nach eigenen Angaben für die (Name der Vereinigung) zwar noch tätig, aber nicht mehr politisch aktiv, weshalb seinen Aussagen entsprechend eine dortige politisch motivierte Verfolgung ausscheidet.

E. 4.3.6 Soweit der Beschwerdeführer eine Verfolgung - als Gründer der Organisation (Name der Organisation)- durch Private vorbringt, vermag er diese nicht glaubhaft zu machen. Einmal ist festzustellen, dass sich aus den abgegebenen Beweismit-teln kein Nachweis für die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei eines der Gründungsmitglieder, entnehmen lässt. Sodann fällt auf, dass seine Unterschrift auf der zu den Akten gereichten Gründungsur-kunde, auf welcher er als (...) unterschrieben haben soll, gänzlich abweicht von der Unterschrift des Beschwerdeführers in den Pro-tokollen der Anhörungen (vgl. A18 Beweismittel 1, A5 und A22) Auch die Erklärung zu den unterschiedlichen Unterschriften, wonach er die-se verändert habe, da ihm mitgeteilt worden sei, dass er Vor- und Nachnamen ausschreiben müsse (vgl. A 30), erklärt nicht den völlig anderen Schrifttypus. Die weiteren abgebenen Bescheinigungen zur (Name der Organisation)und zu der Anmeldung bei den staatlichen Behörden verstärken die Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers. So wird er in der Empfangsbestätigung des Innenministeriums nicht als Präsident erwähnt (vgl. A18 Beweismittel 3). Die angeblichen Bescheinigungen zum Transfer des Dossiers zum Staatssicherheitsdienst lassen nicht nur aufgrund des handschriftlichen und wenig amtlichen Charakters (vgl. A18 Beweis-mittel 4 und 5), sondern auch aufgrund der nicht logisch zu erklären-den Zeitangaben der Bescheinigungen, wonach die Entgegennahme des Dossiers vom Innenministerium nach dem Transfer vom Innenmi-nisterium zum Staatssicherheitsdienst stattgefunden hat (vgl. A18 Be-weismittel 3-5, A22 S. 8, 9). Auch fällt auf, dass sich der Name der Or-ganisation im Gründungsprotokoll (...) von demjenigen in der amtlichen Empfangsbestätigung (...) unterscheidet. Was die Beschreibung der beiden durchgeführten (Name der Or-ganisation-)Aktionen und der jugendlichen Verfolger anbelangt, so sind die Ausführungen auffallend unsubstanziiert (vgl. A22 S. 25 ff.). Erstaunlich ist auch, dass sich der Beschwerdeführer nicht daran zu erinnern vermag - obwohl diese Aktion fluchtauslösend gewesen sein soll - , wann die zweite von ihm geleitete Aktion der (Name der Organisation) erfolgte, ob im Februar oder im April 2003 (vgl. A22 S. 27). Dem Bundesamt ist auch Recht zu geben, dass es wenig realistisch anmute, Frauen seines Viertels sei von den (Name der Gegenbewegung) mitgeteilt worden, dass diese den Beschwerdeführer umbringen wollten, was ihm die Gelegenheit zur Ausreise verschafft habe. Auch wenn noch ein angebliches Anerkennungsverfahren der (Name der Organisation) durch die ivorischen Behörden im Gang wäre, was der Beschwerdeführer in der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung vom 1. Juli 2004, mithin über dreieinhalb Jahre nach der behaupteten Anmeldung beim Innenministerium, behauptet (vgl. A29), so müsste die Vereinigung in diesem Fall den Behörden doch bekannt sein, zumal eine Empfangsbescheinigung des Innenministeriums und Bestätigungen des Staatssicherheitsdienstes zur Weiterleitung des Dossiers eingereicht wurden. Dem ist jedoch nicht so, wie die Abklärungen der Botschaft ergeben haben. Die Vereinigung ist weder den ivorischen Behörden noch dem UNHCR bekannt. An den Abklärungsergebnissen der Botschaft ist nicht zu zweifeln, da die Abklärungen aufgrund umfassender Recherchen, Erkundigungen beim UNHCR und unter Beizug der UNHCR-Bestätigungen und (Name der Organisation)-Beweismittel erfolgte. Sodann hat die Botschaftsabklärung ergeben, dass der Beschwerdeführer sich nicht, wie von ihm behauptet, vor seiner Ausreise wegen seiner angeblichen Probleme mit den (Name der Gegenbewegung) an das UNHCR gewandt hat. Dies verstärkt die Zweifel an einer behaupteten Bedrohung durch Private, da angenommen werden kann, dass ein an Leib und Leben Bedrohter diese Gefährdung auch dem UNHCR gegenüber geltend gemacht hätte, zumal er vor der Ausreise mit dem UNHCR tatsächlich in Kontakt stand. Dabei hat er aber nach Botschaftsauskunft lediglich vorgebracht, er könne sein Studium in der Elfenbeinküste nicht fortsetzen und wolle deshalb das Land verlassen. Dass sein Studium bei seinem Kontakt mit dem UNHCR im Vordergrund stand, kann auch der Tatsache, dass das HCR ihm ermöglichte, in G._______ in einer Zeitschrift einen Spendenappell für sein Studium zu veröffentlichen (vgl. A8 Kopie eines Auszugs der Zeitschrift "Afrique Education", Juli/August 2000) entnommen werden.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer hat auch durch die Flucht aus seinem Hei-matstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise keinen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die kongolesischen oder ivorischen Behörden und damit die Erfüllung der Flüchtlingseigen-schaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gesetzt, um als Flüchtling vorläufig aufgenommen zu werden (vgl. Art. 54 AsylG; Entscheidun-gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 S. 141 f.). Sein angebliches Engagement für die (Name der Organisation) in der Schweiz vermag bereits deshalb nicht zu einer staatlichen Gefährdung in der Elfenbeinküste führen, da diese Organisation den dortigen Behörden gar nicht bekannt ist und überdies deren Tätigkeit nach Auskunft des Beschwerdeführers legal gewesen sei. Bei seinem Engagement in der Heilsarmee in der Schweiz handelt es sich um eine Aktivität, welche nicht als eine exilpolitische zu werten ist.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer während der Anhörungen und im Beschwerdeverfahren nicht gelungen ist, eine Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor zukünfti-ger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in der Republik Kongo und/oder in der Elfenbeinküste glaubhaft zu machen, weshalb die angefochtene Verfügung im Asylpunkt zu bestätigen ist. Da im Weite-ren keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, ist der Beschwer-deführer auch nicht als Flüchtling mit der Konsequenz der vorläufigen Aufnahme anzuerkennen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Republik Kongo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Republik Kongo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Republik Kongo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.5 Die allgemeine Lage in der Republik Kongo hat sich sich insgesamt verbessert, wenn auch noch nicht von einer stabilen Situation gesprochen werden kann. Der Bürgerkrieg wurde durch Unterzeichung eines Friedensabkomens im Jahr 1999 beendet (vgl. Universität Hamburg, Department Sozialwissenschaften, Institut für politische Wissenschaft, Arbeitsgemeinschaft Kriegsursachenfor-schung [AKUF], Alexandra von Krosigk, "Kongo-Brazzaville", Juli 2004). Durch Referendum vom 20. Januar 2002 wurde die Verfassung angenommen und trat am 9. August 2002 in Kraft. Seitdem handelt es sich bei der Staatsform um die einer präsidialen Republik. Die nach Einführung der neuen Verfassung durchgeführten Präsidentschafts-wahlen bestätigten im März 2002 Denis Sassou Nguesso im Amt. Da eine vor den Wahlen durchgesetzte Verfassungsänderung vorschrieb, dass Präsidentschaftskandidaten mindestens in den letzten zwei Jah-ren vor der Wahl im Land leben müssen, konnten sowohl Bernard Kolélas als auch Pascal Lissouba nicht an der Präsidentschaftswahl teilnehmen. Beide waren während des Krieges Ende der 1990er Jahre ins Ausland geflüchtet, um der ihnen drohenden Todesstrafe wegen Staatsverrats zu entgehen. Dies führte dazu, dass es einen Monat nach den Präsidentschaftswahlen erneut zu bewaffneten Auseinan-dersetzungen der verfeindeten Gruppen kam. Die Kämpfe erstreckten sich nicht nur auf die Pool-Region, sondern auch auf die Hauptstadt Brazzaville, was Panik in der Bevölkerung hervorrief und zu grossen Flüchtlingsströmen führte. Spezialeinheiten Angolas, die sich auch nach dem Ende des Krieges von 1997 bis 1999 noch im Kongo auf-hielten, wurden zur Bekämpfung der Rebellen eingesetzt. Die Kampf-handlungen setzten sich dennoch in abgeschwächter Form auch im Jahr 2003 fort. Im März 2003 wurde ein Friedensabkommen zwischen der Regierung und den Ninja-Milizen geschlossen (s. Freedom House, Freedom in the World 2008, Congo, Republik of [Brazzaville], 2008). Inzwischen kehren Binnenflüchtlinge in die Pool-Region zurück und die Milizen werden entwaffnet. Auch wenn es in der Region dennoch wei-ter zu Plünderungen und zu anderen sporadischen Übergriffen durch ehemalige Kämpfer kommt (vgl. AI, Jahresbericht 2007, Republik Kon-o) und Zweifel an einem dauerhaften Frieden bestehen, ist insgesamt eine Beruhigung der allgemeinen Lage seit März 2003 festzustellen (s. hierzu Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, 2007, Congo, Republic of the, 11.03.2008). Zwar weist das Land umfangreiche Ressourcen an Erdöl, tropischem Regenwald und landwirtschaftlich nutzbaren Flächen sowie ein Wirtschaftswachstum auf. Dieses schlägt sich aber nicht im Alltag der Bevölkerung nieder, nicht zuletzt wegen Korruption, Bereicherung der politischen Elite und wegen der Folgen der Bürgerkriege, welche insbesondere den Süden des Landes betreffen (s. Freedom House, Freedom in the World 2008, Congo, Republik of (Brazzaville), 2008). Die sozialen und wirtschaftli-chen Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, stellen allerdings praxisgemäss keine existenzbedrohende Situa-tion im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E.6b S. 149). Insgesamt kann somit trotz der bestehenden Spannun-gen und Gewaltausbrüche in der Republik Kongo nicht von einer Si-tuation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, welche für den Be-schwerdeführer eine konkrete Gefahr darstellen könnte, zumal er nicht aus der von sporadischen Unsicherheiten betroffenen Pool-Region, sondern aus D._______ (Verwaltungseinheit E._______) stammt. Individuelle Unzumutbarkeitsgründe, welche gegen einen Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland sprechen würden, sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. In der Republik Kongo besteht gemäss Aktenlage ein soziales Netz des jungen und gesunden Beschwerdeführers (vgl. act. A22 S. 4). Angesichts seiner guten Ausbildung (vgl. act. A22 S. 5, 6) dürfte es ihm möglich sein, sich im Heimatland wieder zu etablieren. Der Wegweisungsvollzug in die Republik Kongo ist somit insgesamt auch als zumutbar zu bezeichnen.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung in die Republik Kongo auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.7 Angesichts der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges in die Republik Kongo erübrigt es sich, auf die Durchführbarkeit des Weg-weisungsvollzuge in die Elfenbeinküste - insbesondere die aufenthalts-rechtlichen Fragen - einzugehen. Anzumerken bleibt, dass sich der junge und gesunde Beschwerdeführer etwa drei Jahre lang als aner-kannter Flüchtling in G._______ aufhielt und eine dortige Verfolgung mit den obigen Ausführungen als unglaubhaft erachtet worden ist.

E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da je-doch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts-pflege mit Zwischenverfügung vom 29. September 2004 gutgeheissen wurde, sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuer-legen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3749/2006 {T 0/2} Urteil vom 24. November 2008 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren _______, Kongo (Brazzaville), vertreten durch Afra Weidmann, _____, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM (bis 31.12.2004: Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]) vom 26. Dezember 2003 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zu-folge im Januar 1999, hielt sich bis Oktober 2003 in der Elfenbeinküste auf und gelangte nach einem zweimonatigen Aufenthalt in B._______ am 25. Dezember 2003 auf dem Luftweg in den Flughafen C._______, wo er am 26. Dezember 2003 um Asyl nachsuchte und am 28. Dezember 2003 befragt wurde. Am 29. Dezember 2003 reiste er mit einer auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gestützten Bewilligung des Bundesamtes in die Schweiz ein. Die Empfangsstellenbefragung (...) erfolgte am 7. Januar 2004 und die Anhörung durch die Behörden des Kantons C._______ am 10. Februar 2004. Zur Begründung des Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in D._______ (Region E._______) geboren und zusammen mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern aufgewachsen. Später habe er in einem etwa zehn Kilometer entfernten Dorf bei seiner Grossmutter gewohnt und die Primarschule besucht. Von 1990 bis 1994 sei er in E._______ zur Schule gegangen und habe bei seinem Onkel gewohnt. Von 1994 bis 1998 habe er in seiner Heimatstadt D._______ ein Gymnasium besucht und sein Abitur gemacht. Er habe sich auf Anraten seines politisch aktiven und in B._______ lebenden Bruders im Jahr 1995 der UPADS (Union Panafricaine pour la Démocratie Sociale) angeschlossen und sei (...) beziehungsweise (...) der UPADS-Jugend gewesen. Als Mitte (...) 1998 D._______ angegriffen worden sei und alle Jugendlichen hätten verhaftet werden sollen, sei er nach F._______ geflohen. Aufgrund seiner Stellung in der Partei sei er in Gefahr gewesen. Ende 1998 sei er in F._______ Mitglied der (Name der Vereinigung) geworden und habe die Funktion eines "Spezialvertreters für die Propaganda in F._______" innegehabt. Bei der (Name der Vereinigung) handle es sich um eine im (Zeitraum) in Paris von im Ausland lebenden ehemaligen UPADS-Mitgliedern gegründete Exilorganisation. Als Mitglied sei er in einer veröffentlichten Liste eingetragen gewesen und werde daher - wie alle anderen Mitglieder auch - von der Regierung als Oppositioneller gesucht. Am 15. Januar 1999 sei er nach G._______ (Elfenbeinküste) geflohen und habe sich dort beim UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) gemeldet. Dieses habe ihn als Flüchtling anerkannt. Auch in G._______ habe er an (Name der Vereinigung)-Veranstaltungen teilgenommen und zusammen mit anderen Mitgliedern die Informationsschriften der Organisation studiert und mit ihnen diskutiert, aber keine politischen Aktionen durchgeführt. Er habe Kleinhandel betrieben und eine Buchhalterausbildung absolviert. Am 8. November 2000 habe er als Initiator zusammen mit anderen Landsleuten die Organisation (Name der Organisation) gegründet und die Organisation wenige Tage später beim ivorischen Innenministerium angemeldet. Trotz fehlender behördlicher Zulassung sei ihnen erlaubt worden, mit den Vereinsaktivitäten zu beginnen. Er sei Präsident der Organisation gewesen und habe etwa 100 Leute um sich versammelt. Im Jahr 2002 hätten sie eine Aktion gegen den Tabakkonsum von Jugendlichen in prekären Verhältnissen durchgeführt. Mitglieder einer Gegenbewegung namens (Name der Gegenbewegung) seien anschliessend in sein Studio gekommen, hätten ihn angegriffen und Wertgegenstände entwendet. Sie hätten ihn als Ausländer beschimpft, seine Organisation als "Dioula-Vereinigung" bezeichnet und ihm für den Fall weiterer Aktivitäten mit Massnahmen gedroht. Er habe sich daraufhin an eine Delegierte des UNHCR gewandt; man habe ihm mitgeteilt, dass er nicht in einem anderen Land untergebracht werden könne. Im Jahr 2003 habe seine Organisation eine zweite Aktion unter dem Titel "Jugend, die für den Frieden kämpfen muss" durchgeführt. Als die Anhänger der (Name der Gegenbewegung) davon gehört hätten, hätten sie seine Eliminierung beschlossen. Er sei von Frauen seines Viertels gewarnt worden, nicht mehr zurückzukehren. Daraufhin sei er bei einem Mitglied seiner Vereinigung untergetaucht und habe erneut - erfolglos - beim UNHCR um Hilfe nachgesucht. Schliesslich habe er sich an die (Name der Vereinigung) gewandt. Über seinen Bruder als Vorsitzenden der (Name der Vereinigung) in B._______ habe er ein Visum der russischen Botschaft und ein Flugticket erhalten. Das UNHCR habe ihm eine Flüchtlingsbestätigung und einen Reiseausweis besorgt. In der Nacht vom 11. zum 12. Oktober 2003 sei er via Frankreich nach B._______ geflogen und habe danach bei seinem Bruder gewohnt. Da er als Ausländer angegriffen und beschimpft worden sei, habe er am 25. Dezember 2003 B._______ auf dem Luftweg verlassen und sei in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte seine kongolesische Identitätskarte, ei-nen Reiseausweis für die Elfenbeinküste, einen Studentenausweis aus G._______, einen Flüchtlingsausweis, einen Geburtsregisterauszug, eine Mitgliedskarte des Clubs "Radio France International" und diverse Zeugniskopien ein. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: ein Protokoll (Original) der Gründungsversammlung der (Name der Organisation) vom 8. November 2000; eine Broschüre zur zweiten Aktion der (Name der Organisation); einen Empfangsschein (Original) für die (Name der Organisation), ausgestellt vom Innenministerium G._______, datiert vom (...) 2000; eine handschriftliche Notiz mit der Adresse des Staatssicherheitsdienstes vom (...) 2000 als Beleg für die Zustellung des Dossiers vom Innenministerium zu diesem Dienst; ein Stempelaufdruck der (Name der Behörde) vom (...) 2001 als Bestätigung des Eingangs des Dossiers; eine Mitgliedsbescheinigung (Original) der UPADS, E._______, vom 20. Januar 1996; eine Mitgliedsbestätigung (Original) der (Name der Vereinigung), ausgestellt vom Präsidenten der (Name der Vereinigung in Russland) in B._______, datiert vom 10. Juli 2000; ein Referenzschreiben (Original) der (Name der Vereinigung), ausgestellt vom Präsidenten der (Name der Vereinigung in Russland) in B._______, datiert vom 10. Juni 2002; eine UNHCR-(Elfenbeinküste-)Bescheinigung vom 27. Januar 2000; ein Bescheid über die Flüchtlingsanerkennung (Original) durch die ivorischen Behörden vom (...) 2000; eine Mitgliedsbestätigung der (Name der Vereinigung), ausgestellt vom Präsidenten der (Name der Vereinigung in Russland) in B._______, datiert vom 26. Februar 2003; ein Abbild des Logos der (Name der Organisation). B. Am 3. Mai 2004 wandte sich das Bundesamt mit einer Botschaftsanfra-ge an die schweizerische Vertretung in G._______ und ersuchte darum, das UNHCR zu kontaktieren. Es wurde gefragt, ob der Beschwerdeführer nach Einschätzung des UNHCR bei einer Rückkehr in die Republik Kongo tatsächlich gefährdet sei und welche Asylgründe er gegenüber dem UNHCR geltend gemacht habe. Weiter ersuchte das Bundesamt um Auskunft, ob der angeblich vom Beschwerdeführer gegründete Verein (Name der Organisation) den Behörden bekannt sei und ob die Angaben über die Vereinsgründung und die diesbezüglichen Tätigkeiten zutreffend seien. Auch wurde die Frage gestellt, ob das UNHCR von den Tätigkeiten des Beschwerdeführers als (Name der Organisation-)Gründer und von den Behelligungen durch die (Name der Gegenbewegung) in G._______ Kenntnis habe und ob er in der Elfenbeinküste wegen dieser Tätigkeiten gefährdet sei. Im Antwortschreiben vom 10. Juni 2004 führte die Botschaft aus, Nachfra-gen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nach der OAU-Konvention von 1969 (Konvention der Organization of African Unity zur Regelung der Probleme von Flüchtlingen in Afrika) aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland und nicht aufgrund individueller Umstände als Flüchtling anerkannt worden sei. Er habe gegenüber dem UNHCR seine Mitgliedschaft in der Vereinigung (Name der Organisation) und Probleme mit den (Name der Gegenbewegung) nicht erwähnt. (Name der Organisation) sei weder der Botschaft noch dem UNHCR bekannt. Der Beschwerdeführer habe am 4. August 2003 beim UNHCR um die Kostenübernahme für ein Flugticket nach B._______ (zu seinem Bruder) ersucht, wobei er keine Probleme mit den (Name der Gegenbewegung) vorgebracht, sondern als Ausreisegrund angegeben habe, dass er in der Elfenbeinküste sein Studium nicht fortsetzen könne. Schliesslich sei es sein Bruder gewesen, der das Ticket bezahlt habe, das UNHCR habe sich an den Kosten nicht beteiligt. C. In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2004 kritisierte der Beschwerde-führer, das Bundesamt habe in seinem Brief an die Botschaft in G._______ festgehalten, er habe keine Probleme mit den Behörden seines Landes gehabt. Dabei müsse es sich um ein Missverständnis des BFM handeln, da er seine Probleme als UPADS-Mitglied und seine Flucht vor einer Festnahme ausführlich geschildert habe. Auch werde ein falsches Einreisedatum genannt. Seine Anerkennung als Flüchtling in der Elfenbeinküste dürfe zudem nicht aufgrund einer kurzen Nachfrage beim UNHCR in Frage gestellt werden. Da die Anerkennung des Vereins (Name der Organisation)noch nicht abgeschlossen gewesen sei, hätte beim Innenministerium und nicht beim UNHCR um Auskunft ersucht werden müssen. Er habe gegenüber dem UNHCR seine Probleme mit den (Name der Gegenbewegung) erwähnt. Hinsichtlich der unterschiedlichen Unterschriften sei auf seine beiliegende Erklärung zu verweisen. Grundsätzlich seien Flüchtlinge in G._______ wegen der politisch aufgeheizten Lage gefährdet, was mit den beliegenden Menschenrechtsberichten belegt werde. Zusammenfasend seien die Abklärungen und Antworten der Botschaft als oberflächlich zu bezeichnen und erweckten den Eindruck, als ob in der Elfenbeinküste keinerlei Risiko für einen Flüchtling bestünde. Dem Schreiben lagen bei: eine selbstverfasste Stellungnahme und ei-ne Erklärung des Beschwerdeführers, beide datiert vom 29. Juni 2004; ein Bericht von Amnesty International (AI) in englischer Sprache vom 10. Juni 2004 und ein Bericht des UN-Sicherheitsrates vom 2. Juni 2004. D. Mit Verfügung vom 13. August 2004 - eröffnet am 16. August 2004 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Es qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Die Angaben des Beschwerdeführers zur UPADS und zur Funktion, die er innegehabt haben wolle, sowie zu seiner angeblichen Gefährdung seien widersprüchlich und ein entsprechendes politisches Engagement könne nicht geglaubt werden. So habe der Beschwerdeführer zunächst erklärt, er sei (...) der JUPADS (Jeunesse d'union panafricanisme pour la démocratie) gewesen, später habe er ausgesagt, bei der UPADS und als (...) der Jugendbewegung der Partei tätig gewesen zu sein. Laut der abgegebenen Mitgliedsbestätigung handle es sich bei ihm lediglich um einen "Militanten" der UPADS, seine Tätigkeit oder Funktion werde im Schreiben nicht genannt. Auch das vorgebrachte Engagement als sogenannter "Spezialvertreter der (Name der Vereinigung) für die Propaganda in F._______" sowie die angebliche Verfolgung vermöchten nicht zu überzeugen. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine angeblich lebensgefährdete und in eine andere Stadt geflüchtete Person am Fluchtort sofort mit regierungsfeindlicher Propaganda beginne. Auch könne der Beschwerdeführer nicht darlegen, wie er Ende 1998 sogleich für eine erst im (Zeitraum) gegründete Partei habe tätig sein können. Die eingereichten (Name der Vereinigung)-Bestätigungen seien nicht geeignet, die behauptete politisch motivierte Verfolgung zu belegen. Auch habe er zugegeben, sich nur auf Anraten seines Bruders politisch engagiert zu haben. Erst in der Kantonsbefragung, nicht aber schon bei der Flughafenbefragung, habe er eine Gefährdung als (Name der Vereinigung-)Mitglied geltend gemacht. Zudem könne er nicht darlegen, wieso er aufgrund einer parteiinternen Liste in seinem Herkunftsland verfolgt sein sollte. In der Elfenbeinküste sei angesichts des fehlenden politischen Engagements für die (Name der Vereinigung) nicht von einer politisch motivierten Verfolgung auszugehen. Die Vorbringen zu den Bedrohungen durch Jugendliche seien unglaubhaft, da der Beschwerdeführer seine angeblichen Verfolger nicht näher beschreiben könne und die Mitteilung der Jugendlichen an die Frauen seines Viertels über seine beabsichtigte Tötung angesichts der Fluchtmöglichkeiten als unrealistisch zu bezeichnen sei. Die eingereichten Papiere zum Beweis für seine Tätigkeit in der (Name der Organisation) seien nicht nur zum Beweis ungeeignet, sondern bestärkten auch die Zweifel an der Glaubhaftig-keit der Vorbringen. So sei der Beschwerdeführer zwar im sogenann-ten Gründungsprotokoll als (...) der Organisation aufgeführt. Dieses Schreiben sei jedoch zum Beweis ungeeignet. Bezeichnenderweise werde sein Name auf den amtlichen Bescheinigungen nicht erwähnt. Es falle auf, dass die im Gründungsprotokoll angegebene Bezeichnung der Organisation von derjenigen in der amtlichen Bestätigung des Innenministeriums abweiche. Auch handle es sich laut dem abgegebenen Flugblatt angeblich um eine internationale Organisation, was der Beschwerdeführer nicht zu wissen scheine. Seine Behauptung, der Präsident der Republik Kongo habe die Eliminierung aller Jugendlichen aus dem Süden angeordnet, entspreche nicht den Tatsachen. Aus der Botschaftsantwort gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nicht wegen individueller Verfolgung, sondern wegen der allgemeinen Lage im Heimatland vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden sei. An den Ausführungen des UNHCR sei nicht zu zweifeln. Auch habe der Beschwerdeführer dem UNHCR gegenüber vor der Ausreise aus der Elfenbeinküste von seiner Mitgliedschaft in der (Name der Organisation)nichts verlauten lassen. Zudem sei die Organisation weder dem UNHCR noch der Botschaft bekannt. Nach Aussage des Beschwerdeführers habe er die Behörden und das UNHCR über die Gründung von (Name der Organisation) informiert; zum Beweis diene die zu den Akten gereichte Empfangsbescheinigung. Auf dieser Bescheinigung finde sich allerdings eine andere als die vom Beschwerdeführer angegebene Organisationsbezeichnung. Auch sei in dieser Empfangsbestätigung sein Name nicht aufgeführt. Die eingereichten Dokumente zur Gründung und Anmeldung von (Name der Organisation), die im Übrigen hinsichtlich der Zeitangaben nicht in einem logischen Zusammenhang stünden, seien zum Nachweis der Verfolgung ungeeignet. Auch habe der Beschwerdeführer gegenüber dem UNHCR nie von Angriffen der (Name der Gegenbewegung) gesprochen, sondern lediglich erklärt, er wolle die Elfenbeinküste verlassen, um sein Studium fortzusetzen. E. In seiner Beschwerde an die (vormals zuständige) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 23. September 2004 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren sowie eventualiter die Unzumutbarkeit unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme festzustellen. Zudem wurde darum ersucht, eine von Beschwerdeseite angeforderte Stellungnahme des UNHCR abzuwarten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Beilegung einer Fürsorgebestätigung (...) vom 18. August 2004 die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. In der Beschwerde wurde vorgebracht, die Aberkennung der dem Beschwerdeführer durch das UNHCR und die zuständigen Behörden des Aufnahmelandes anerkannte Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer Botschaftsabklärung - ohne Kontaktaufnahme mit dem UNHCR - sei unüblich und die von Beschwerdseite angeforderte Auskunft des UNHCR in Genf abzuwarten. Den Argumenten der Vorinstanz wird entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe keine unterschiedlichen Bezeichnungen für die UPADS verwandt. Die Bezeichung "militant" in der UPADS-Bescheinigung bedeute mehr als die einfache Mitgliedschaft. Er habe seine Probleme als (...) der UPADS-Jugend mit den kongolesischen Behörden präzise geschildert. Zudem sei es sehr wohl nachvollziehbar, dass die (Name der Vereinigung) in Paris den Beschwerdeführer als ein sich noch im Land befindendes UPADS-Mitglied kontaktiert habe. Er sei als (Name der Vereinigung-)Mitglied bei einer Rückkehr ins Heimatland gefährdet. Die (Name der Vereinigung) erkenne die Regierung in der Republik Kongo nicht an und übe heftige Kritik am herrschenden Regime. Aufgrund der langen Abwesenheit des Beschwerdeführers würde bei seiner Rückkehr in das Heimatland mit Sicherheit eine riskante Abklärung seiner politischen Haltung erfolgen und seine (Name der Vereinigung)-Mitgliedschaft ans Licht kommen. Eine Rückkehr in die Elfenbeinküste sei angesichts der vorherrschenden Fremdenfeindlichkeit und des Unfriedens unzumutbar, auch eine Rückkehr in die Republik Kongo sei unzumutbar. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: die Aufzeichnung eines Interviews mit dem Präsidenten der (Name der Vereinigung) im (Zeitungsbericht) vom 6. Juli 2004; ein Brief der (Name der Vereinigung), Paris, vom 16. August 2004 an die Rechtsvertreterin samt Zustellumschlag; ein englischsprachiger AI-Internetbericht vom 10. Juni 2004; ein Brief der Rechtsvertreterin an das UNHCR-Verbindungsbüro für die Schweiz und Liechtenstein in Genf vom 27. August 2004; ein (Name der Vereinigung)-Bericht vom 6. Juli 2004. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2004 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2004 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Kopie eines Antwortbriefes des UNHCR, Verbindungsbüro für die Schweiz und Liechtenstein, vom 20. Septem-ber 2004 zu den Akten. H. In seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2004 hielt das Bundesamt vollumfänglich an seinen Vorbringen fest und beantragte die Abwei-sung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei auf die meisten der von ihm angeführten Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit und zur fehlenden Gefährdung nicht eingegangen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2004 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 3. April 2008 informierte der Beschwerdeführer, er habe seine Aktivitäten für die (Name der Organisation, Schweiz) wieder aufgenommen. Ausserdem sei er Mitglied der Heilsarmee geworden. Seiner Eingabe lagen folgende Dokumente bei: Informationsblätter über (Name der Organisation, international, Sitz in der Schweiz) in englischer und französischer Sprache; ein Zeitungsbericht (auf Deutsch) über eine Spendensammlung der Heilsarmee; ein Brief des Eidgenössischen Departements des Inneren an (Name der Organisation) vom 29. Februar 2008; Kopien einer Bescheinigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Heilsarmee. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers zur politischen Tätigkeit und Verfolgung in der Republik Kongo und in der Elfenbeinküste aufgrund von widersprüchlichen, unsubstanziierten und realitätsfremden Aussagen als unglaubhaft, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der Botschaftsabklärung. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Unglaubhaftigkeit seiner Vor-bringen und hält an einer Gefährdung aufgrund seiner politischen Tä-tigkeiten in der Republik Kongo und in der Elfenbeinküste fest. 4.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die Vorbringen zur Verfolgung in der Republik Kongo und in der Elfenbeinküste nicht geglaubt werden können. 4.3.1 Hinsichtlich der Vorbringen zum Erlebten in der Republik Kongo ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich des Zeitraums seines Aufenthaltes in D._______ nach seiner Geburt widerspricht, da er anfangs aussagte, er habe die ersten zehn Lebensjahre dort verbracht, in der kantonalen Befragung jedoch angab, er habe dort bis zu seinem siebten Lebensjahr gelebt und sei anschliessend zu seiner Grossmutter gezogen (vgl. A5 S. 6, A22 S. 5). Zudem haben die Angriffe auf D._______ nicht, wie vom Beschwerdeführer mehrfach behauptet, Mitte November 1998 stattgefunden, sondern erst im Dezember 1998 (vgl. U.S. Committee for Refugees, World Refugee Survey 1999, Congo-Brazzaville, 01.01.1999; AI, Republic of Congo, An old generation of leaders in new carnage, 25.03.1999). Zum letzteren Zeitpunkt will sich der Beschwerdeführer aber schon in F._______ aufgehalten haben. 4.3.2 Sodann kann das politische Engagement des Beschwerdeführers in der UPADS nicht geglaubt werden. Zu Recht hebt das BFM hervor, er widerspreche sich in den Bezeichungen seiner angeblichen Funktion in der Partei. So nennt er sich zuerst (...) (vgl. A5 S. 14), später bezeichnet er sich als (...) der Jugendbewegung (vgl. A22 S. 3). Auch weichen die Parteibezeichnungen voneinander ab. So ist von einer Tätigkeit für die JUPADS (vgl. A5 S. 14), dann für die Jugendbewegung der UPADS die Rede. Die Parteibescheinigung vom 20. Januar 1996 bestätigt lediglich, dass der Beschwerdeführer ein "Militanter" der UPADS ist, wobei die Bedeu-tung eines "Militanten" nach wie vor unklar ist. Allerdings wird weder der angebliche Zeitpunkt des Beitritts im Jahr 1995 noch eine Funktion als (...) oder (...) der Jugendbewegung aufgeführt, weshalb sie, wie das BFM zu Recht hervorhebt, keinen Beweiswert hat. Sein angebliches politisches Engagement, seine Motivation und seine Gefährdung aufgrund seiner Parteifunktion vermag er zudem nur un-substanziiert zu beschreiben (vgl. A22 S. 16, 17). 4.3.3 Sodann ist aufgrund der politischen Entwicklungen und nach heutigem Wissensstand davon auszugehen, dass Mitglieder der UPADS, die eine der grössten legalen Oppositionsparteien in der Re-publik Kongo ist, keinen Repressalien ausgesetzt sind, was auch für Gruppen anderer Oppositioneller gilt (vgl. AI, Report 2008, Congo Re-public of; Human Rights Watch, Congo (Brazzaville); US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007, Congo, Republic of the, 11.03.2008; US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, 2007, Congo, Republic of the, 11.03.2008). Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist da-her zu verneinen. Seit dem Friedensabkommen im Jahr 2003 zwischen der Regierung von Präsident Sassou-Nguesso und den Milizen im Süden des Landes hat sich die politische Lage beruhigt und mehrere Parteiaktivisten der Opposition sind in den vergangenen Jahren aus dem Exil in die Re-publik Kongo zurückkehrt (vgl. APANews, Un membre fondateur d'un parti d'opposition congolais conteste son exclusion, 01.09.2008). So konnte die UPADS auch im August 2008 eine Parteiversammlung in Brazzaville abhalten, ohne dass es Hinweise auf Störungen oder Re-pressalien gegeben hat (vgl. APANews, Exclusion de neuf cadres du parti de l'ancien président congolais Pascal Lissouba, 26.08.2008). Der ehemalige Premierminister Bernard Kolélas, dessen Milizen wäh- rend des Bürgerkriegs gegen Truppen von Sassou-Nguesso kämpf-ten, kehrte im Oktober 2005 aus dem Exil in die Republik Kongo zu- rück und wurde amnestiert (vgl. Freedom House, Freedom in the World 2008, Congo, Republic of [Brazzaville], 02.07.2008). Ebenso wurde der ehemalige Präsident Pascal Lissouba im Jahr 2007 von Präsident Sassou-Nguesso amnestiert. Der ehemalige Premierminister Joachim Yhombi-Opango kehrte im Mai 2007 nach einer Amnestie zurück (s. US Department of State, Background Note: Republic of the Congo, August 2008). Bei den Lokalwahlen im Juni 2008 siegte die UPADS im Südwesten des Landes, wo die Partei besonders starken Rückhalt geniesst (vgl. AFP, La coalition soutenant Sassou Nguesso remporte les élections locales, 06.07.2008). 4.3.4 Der Beschwerdeführer vermag auch das angebliche Engage-ment für die (Name der Vereinigung) in der Republik Kongo und die daraus abgeleitete Gefährdung nicht glaubhaft zu machen. Wie das BFM zu Recht hervorhebt, ist es wenig realistisch, dass eine angeblich verfolgte und im November 1998 geflohene Person bereits im Dezember 1998 an ihrem Zufluchtsort mit regierungsfeindlicher Propaganda "als Spezialvertreter der (Name der Vereinigung) für die Propaganda" in F._______ beginnt. Auch sind die Angaben des Beschwerdeführers zur (Name der Vereinigung) als äusserst vage zu bezeichnen. Auffällig ist bereits, dass er diese in der Flughafenbefragung zunächst als (Name der Vereinigung) bezeichnete und erst später in der kantonalen Anhörung die wohl korrekte Abkürzung (Name der Vereinigung) benutzte (vgl. A5 S. 10, A22 S. 9). Im Übrigen macht er auch in der Flughafenbefragung keine Gefährdung wegen der (Name der Vereinigung-)Tätigkeit in der Republik Kongo geltend, während er in der Kantonsbefragung eine Gefährdung an Leib und Leben behauptet. Die Anerkennung als Flüchtling in der Elfenbeinküste ist zudem kein Beleg für eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund politisch motivierter Verfolgung in der Republik Kongo. Die Botschaftsabklärung hat ergeben, dass er ausschliesslich aufgrund der damals vorherrschenden allgemeinen Lebensbedingungen in seinem Heimatland von den ivorischen Behörden als Flüchtling anerkannt worden ist (nach Art. 1 Abs. 2 OAU). So hat der Beschwerdeführer in der Kantonsbefragung auch zugegeben, gegenüber dem UNHCR in der Elfenbeinküste nicht von oppositioneller Tätigkeit und politischer Verfolgung berichtet zu haben (vgl. A22 S. 19). Auch der von Beschwerdeseite angekündigte und nachgereichte UNHCR-Brief bestätigt die Anerkennung nach Art. 1 Abs. 2 OAU. Es handelte sich bei der Flüchtlingsanerkennung demnach nicht, wie noch in der Replik behauptet, um ein Mandatsverfahren. Sodann sind die beiden eingereichten (Name der Vereinigung-)Mitgliedsbescheinigungen - deren Echtheit dahingestellt - des angeblichen Bruders nicht geeignet, die aufgeworfenen Zweifel an dem politischen Engagement des sich selbst als unpolitisch bezeichnenden Beschwerdeführers auszuräumen. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Gründungszeitpunkt der Vereinigung sind äusserst zweifelhaft. Dass diese Vereinigung En-de 1998 gegründet worden sein soll und er gleich darauf mit seinem Engagement für sie habe beginnen können, erscheint wenig realis-tisch. Auch ist die (Name der Vereinigung) nach den dem Gericht vorliegenden Berichten bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegründet worden (s. zum Beispiel Jeune Afrique, L'homme qui fait trembler Sassou, 06.04.1999, in dem als Gründungszeitpunkt Juni 1998 genannt wird). Die in der Kantonsbefragung geltend gemachte Veröffentlichung der parteiinternen Mitgliederliste als Grund für die Lebensgefahr aller (Name der Vereinigung-)Mitglieder erscheint unrealistisch. Da es sich zudem angeblich um eine aus ehemaligen UPADS-Mitgliedern bestehende Organisation im Exil handelt, die UPADS aber einen legalen Status hat und deren Mitglieder keiner Verfolgung unterliegen (s. oben), werden die Zweifel an einer behaupteten Gefährdung der (Name der Vereinigung-)Mitglieder verstärkt. Der Beschwerdeführer selbst hat zudem zu erkennen gegeben, dass er nicht einmal weiss, ob es sich um eine legale oder illegale Oppositionspartei handelt (vgl. A22 S. 21). Da im Übrigen auch die Homepage der (Name der Vereinigung) nicht mehr aktiv ist, ist das heutige Bestehen dieser Organisation äusserst fraglich (vgl. Habari, Le portail Internet des études Africaines, zur inaktiven Homepage der [Name der Vereinigung]). 4.3.5 Der Beschwerdeführer vermag auch eine Gefährdung durch sein angebliches politisches Engagement in der Elfenbeinküste nicht glaub-haft zu machen. In der Elfenbeinküste war er nach eigenen Angaben für die (Name der Vereinigung) zwar noch tätig, aber nicht mehr politisch aktiv, weshalb seinen Aussagen entsprechend eine dortige politisch motivierte Verfolgung ausscheidet. 4.3.6 Soweit der Beschwerdeführer eine Verfolgung - als Gründer der Organisation (Name der Organisation)- durch Private vorbringt, vermag er diese nicht glaubhaft zu machen. Einmal ist festzustellen, dass sich aus den abgegebenen Beweismit-teln kein Nachweis für die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei eines der Gründungsmitglieder, entnehmen lässt. Sodann fällt auf, dass seine Unterschrift auf der zu den Akten gereichten Gründungsur-kunde, auf welcher er als (...) unterschrieben haben soll, gänzlich abweicht von der Unterschrift des Beschwerdeführers in den Pro-tokollen der Anhörungen (vgl. A18 Beweismittel 1, A5 und A22) Auch die Erklärung zu den unterschiedlichen Unterschriften, wonach er die-se verändert habe, da ihm mitgeteilt worden sei, dass er Vor- und Nachnamen ausschreiben müsse (vgl. A 30), erklärt nicht den völlig anderen Schrifttypus. Die weiteren abgebenen Bescheinigungen zur (Name der Organisation)und zu der Anmeldung bei den staatlichen Behörden verstärken die Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers. So wird er in der Empfangsbestätigung des Innenministeriums nicht als Präsident erwähnt (vgl. A18 Beweismittel 3). Die angeblichen Bescheinigungen zum Transfer des Dossiers zum Staatssicherheitsdienst lassen nicht nur aufgrund des handschriftlichen und wenig amtlichen Charakters (vgl. A18 Beweis-mittel 4 und 5), sondern auch aufgrund der nicht logisch zu erklären-den Zeitangaben der Bescheinigungen, wonach die Entgegennahme des Dossiers vom Innenministerium nach dem Transfer vom Innenmi-nisterium zum Staatssicherheitsdienst stattgefunden hat (vgl. A18 Be-weismittel 3-5, A22 S. 8, 9). Auch fällt auf, dass sich der Name der Or-ganisation im Gründungsprotokoll (...) von demjenigen in der amtlichen Empfangsbestätigung (...) unterscheidet. Was die Beschreibung der beiden durchgeführten (Name der Or-ganisation-)Aktionen und der jugendlichen Verfolger anbelangt, so sind die Ausführungen auffallend unsubstanziiert (vgl. A22 S. 25 ff.). Erstaunlich ist auch, dass sich der Beschwerdeführer nicht daran zu erinnern vermag - obwohl diese Aktion fluchtauslösend gewesen sein soll - , wann die zweite von ihm geleitete Aktion der (Name der Organisation) erfolgte, ob im Februar oder im April 2003 (vgl. A22 S. 27). Dem Bundesamt ist auch Recht zu geben, dass es wenig realistisch anmute, Frauen seines Viertels sei von den (Name der Gegenbewegung) mitgeteilt worden, dass diese den Beschwerdeführer umbringen wollten, was ihm die Gelegenheit zur Ausreise verschafft habe. Auch wenn noch ein angebliches Anerkennungsverfahren der (Name der Organisation) durch die ivorischen Behörden im Gang wäre, was der Beschwerdeführer in der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung vom 1. Juli 2004, mithin über dreieinhalb Jahre nach der behaupteten Anmeldung beim Innenministerium, behauptet (vgl. A29), so müsste die Vereinigung in diesem Fall den Behörden doch bekannt sein, zumal eine Empfangsbescheinigung des Innenministeriums und Bestätigungen des Staatssicherheitsdienstes zur Weiterleitung des Dossiers eingereicht wurden. Dem ist jedoch nicht so, wie die Abklärungen der Botschaft ergeben haben. Die Vereinigung ist weder den ivorischen Behörden noch dem UNHCR bekannt. An den Abklärungsergebnissen der Botschaft ist nicht zu zweifeln, da die Abklärungen aufgrund umfassender Recherchen, Erkundigungen beim UNHCR und unter Beizug der UNHCR-Bestätigungen und (Name der Organisation)-Beweismittel erfolgte. Sodann hat die Botschaftsabklärung ergeben, dass der Beschwerdeführer sich nicht, wie von ihm behauptet, vor seiner Ausreise wegen seiner angeblichen Probleme mit den (Name der Gegenbewegung) an das UNHCR gewandt hat. Dies verstärkt die Zweifel an einer behaupteten Bedrohung durch Private, da angenommen werden kann, dass ein an Leib und Leben Bedrohter diese Gefährdung auch dem UNHCR gegenüber geltend gemacht hätte, zumal er vor der Ausreise mit dem UNHCR tatsächlich in Kontakt stand. Dabei hat er aber nach Botschaftsauskunft lediglich vorgebracht, er könne sein Studium in der Elfenbeinküste nicht fortsetzen und wolle deshalb das Land verlassen. Dass sein Studium bei seinem Kontakt mit dem UNHCR im Vordergrund stand, kann auch der Tatsache, dass das HCR ihm ermöglichte, in G._______ in einer Zeitschrift einen Spendenappell für sein Studium zu veröffentlichen (vgl. A8 Kopie eines Auszugs der Zeitschrift "Afrique Education", Juli/August 2000) entnommen werden. 4.4 Der Beschwerdeführer hat auch durch die Flucht aus seinem Hei-matstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise keinen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die kongolesischen oder ivorischen Behörden und damit die Erfüllung der Flüchtlingseigen-schaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gesetzt, um als Flüchtling vorläufig aufgenommen zu werden (vgl. Art. 54 AsylG; Entscheidun-gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 S. 141 f.). Sein angebliches Engagement für die (Name der Organisation) in der Schweiz vermag bereits deshalb nicht zu einer staatlichen Gefährdung in der Elfenbeinküste führen, da diese Organisation den dortigen Behörden gar nicht bekannt ist und überdies deren Tätigkeit nach Auskunft des Beschwerdeführers legal gewesen sei. Bei seinem Engagement in der Heilsarmee in der Schweiz handelt es sich um eine Aktivität, welche nicht als eine exilpolitische zu werten ist.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer während der Anhörungen und im Beschwerdeverfahren nicht gelungen ist, eine Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor zukünfti-ger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in der Republik Kongo und/oder in der Elfenbeinküste glaubhaft zu machen, weshalb die angefochtene Verfügung im Asylpunkt zu bestätigen ist. Da im Weite-ren keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, ist der Beschwer-deführer auch nicht als Flüchtling mit der Konsequenz der vorläufigen Aufnahme anzuerkennen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Republik Kongo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Republik Kongo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Republik Kongo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Die allgemeine Lage in der Republik Kongo hat sich sich insgesamt verbessert, wenn auch noch nicht von einer stabilen Situation gesprochen werden kann. Der Bürgerkrieg wurde durch Unterzeichung eines Friedensabkomens im Jahr 1999 beendet (vgl. Universität Hamburg, Department Sozialwissenschaften, Institut für politische Wissenschaft, Arbeitsgemeinschaft Kriegsursachenfor-schung [AKUF], Alexandra von Krosigk, "Kongo-Brazzaville", Juli 2004). Durch Referendum vom 20. Januar 2002 wurde die Verfassung angenommen und trat am 9. August 2002 in Kraft. Seitdem handelt es sich bei der Staatsform um die einer präsidialen Republik. Die nach Einführung der neuen Verfassung durchgeführten Präsidentschafts-wahlen bestätigten im März 2002 Denis Sassou Nguesso im Amt. Da eine vor den Wahlen durchgesetzte Verfassungsänderung vorschrieb, dass Präsidentschaftskandidaten mindestens in den letzten zwei Jah-ren vor der Wahl im Land leben müssen, konnten sowohl Bernard Kolélas als auch Pascal Lissouba nicht an der Präsidentschaftswahl teilnehmen. Beide waren während des Krieges Ende der 1990er Jahre ins Ausland geflüchtet, um der ihnen drohenden Todesstrafe wegen Staatsverrats zu entgehen. Dies führte dazu, dass es einen Monat nach den Präsidentschaftswahlen erneut zu bewaffneten Auseinan-dersetzungen der verfeindeten Gruppen kam. Die Kämpfe erstreckten sich nicht nur auf die Pool-Region, sondern auch auf die Hauptstadt Brazzaville, was Panik in der Bevölkerung hervorrief und zu grossen Flüchtlingsströmen führte. Spezialeinheiten Angolas, die sich auch nach dem Ende des Krieges von 1997 bis 1999 noch im Kongo auf-hielten, wurden zur Bekämpfung der Rebellen eingesetzt. Die Kampf-handlungen setzten sich dennoch in abgeschwächter Form auch im Jahr 2003 fort. Im März 2003 wurde ein Friedensabkommen zwischen der Regierung und den Ninja-Milizen geschlossen (s. Freedom House, Freedom in the World 2008, Congo, Republik of [Brazzaville], 2008). Inzwischen kehren Binnenflüchtlinge in die Pool-Region zurück und die Milizen werden entwaffnet. Auch wenn es in der Region dennoch wei-ter zu Plünderungen und zu anderen sporadischen Übergriffen durch ehemalige Kämpfer kommt (vgl. AI, Jahresbericht 2007, Republik Kon-o) und Zweifel an einem dauerhaften Frieden bestehen, ist insgesamt eine Beruhigung der allgemeinen Lage seit März 2003 festzustellen (s. hierzu Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, 2007, Congo, Republic of the, 11.03.2008). Zwar weist das Land umfangreiche Ressourcen an Erdöl, tropischem Regenwald und landwirtschaftlich nutzbaren Flächen sowie ein Wirtschaftswachstum auf. Dieses schlägt sich aber nicht im Alltag der Bevölkerung nieder, nicht zuletzt wegen Korruption, Bereicherung der politischen Elite und wegen der Folgen der Bürgerkriege, welche insbesondere den Süden des Landes betreffen (s. Freedom House, Freedom in the World 2008, Congo, Republik of (Brazzaville), 2008). Die sozialen und wirtschaftli-chen Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, stellen allerdings praxisgemäss keine existenzbedrohende Situa-tion im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E.6b S. 149). Insgesamt kann somit trotz der bestehenden Spannun-gen und Gewaltausbrüche in der Republik Kongo nicht von einer Si-tuation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, welche für den Be-schwerdeführer eine konkrete Gefahr darstellen könnte, zumal er nicht aus der von sporadischen Unsicherheiten betroffenen Pool-Region, sondern aus D._______ (Verwaltungseinheit E._______) stammt. Individuelle Unzumutbarkeitsgründe, welche gegen einen Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland sprechen würden, sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. In der Republik Kongo besteht gemäss Aktenlage ein soziales Netz des jungen und gesunden Beschwerdeführers (vgl. act. A22 S. 4). Angesichts seiner guten Ausbildung (vgl. act. A22 S. 5, 6) dürfte es ihm möglich sein, sich im Heimatland wieder zu etablieren. Der Wegweisungsvollzug in die Republik Kongo ist somit insgesamt auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung in die Republik Kongo auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Angesichts der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges in die Republik Kongo erübrigt es sich, auf die Durchführbarkeit des Weg-weisungsvollzuge in die Elfenbeinküste - insbesondere die aufenthalts-rechtlichen Fragen - einzugehen. Anzumerken bleibt, dass sich der junge und gesunde Beschwerdeführer etwa drei Jahre lang als aner-kannter Flüchtling in G._______ aufhielt und eine dortige Verfolgung mit den obigen Ausführungen als unglaubhaft erachtet worden ist. 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da je-doch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts-pflege mit Zwischenverfügung vom 29. September 2004 gutgeheissen wurde, sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuer-legen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Mareile Lettau Versand: