Familienzusammenführung (Asyl)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von CHF 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3747/2012 Urteil vom 22. August 2012 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, B._______, Eritrea, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 29. Juni 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass das BFM mit Verfügung vom 30. September 2011 die Flüchtlingseigenschaft von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) feststellte und ihr in der Schweiz Asyl gewährte, dass die Beschwerdeführerin die Vorinstanz am 6. Dezember 2011 um Familienzusammenführung gemäss Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) betreffend ihren Ehemann B._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) und den Sohn der Beschwerdeführerin, beide im Sudan lebend, ersuchte, dass dem Gesuch unter anderem zwei Fotografien sowie eine Kopie der Heiratsurkunde der Beschwerdeführenden vom (...) 2011 beigelegt wurden, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Juni 2012 beziehungsweise vom 23. Juli 2012 das Gesuch hinsichtlich des Sohnes guthiess, diesem eine Einreisebewilligung erteilte und die Schweizerische Botschaft in Khartum ermächtigte, ein Einreisevisum zu erstellen, dass das BFM mit separater Verfügung vom 29. Juni 2012 - eröffnet am 4. Juli 2012 - die Einreise des Beschwerdeführers verweigerte und das Gesuch um Familienzusammenführung abwies, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Juli 2012 an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und sinngemäss beantragen, es sei das Gesuch um Familienzusammenführung betreffend den Beschwerdeführer gutzuheissen und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass eventualiter sinngemäss um Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführers zur Prüfung von dessen originärer Flüchtlingseigenschaft ersucht wird, dass mit der Beschwerde eine Kopie des Gesuchs um Familienzusammenführung vom 6. Dezember 2011 und Kopien der Geburtsurkunden der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes eingereicht wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 18. Juli 2012 unter anderem den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung hinsichtlich originäres Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass Gegenstand der vorliegenden Beschwerde einzig die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Gesuches um Familienzusammenführung ist, dass der Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling zwar die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft, das heisst einer persönlichen Gefährdung nach Art. 3 AsylG stets vorzugehen hat, sofern ein eigenes Asylgesuch der einzubeziehenden Person vorliegt, beziehungsweise ein Familiennachzugsgesuch nach Treu und Glauben auch als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen ist (vgl. Art. 37 AsylV 1 und BVGE 2007/19), dass vorliegend indes kein eigenes Asylgesuch des Beschwerdeführers vorliegt und - wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte - auch aus dem kurz gefassten Gesuch um Familiennachzug keinerlei Hinweise hervorgehen, dieser wolle selbständig aus dem Ausland um Asyl nachsuchen, dass erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, der aus Eritrea stammende Beschwerdeführer sei in seinem Heimatstaat nach Art. 3 AsylG an Leib, Leben und Freiheit gefährdet und unterstehe aufgrund seines illegalen Aufenthalts im Sudan einem grossen psychischen Druck, weshalb es ihm gemäss Art. 20 AsylG nicht zumutbar sei, dort auszuharren, dass der Beschwerdeführer indes bisher nie persönlich vor den Schweizerischen Asylbehörden aufgetreten ist, es sich bei der Asylgesuchstellung um ein relativ höchstpersönliches und (betreffend urteilsfähige Personen) vertretungsfeindliches Recht handelt (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2 S. 826 ff.), dass die Ausführungen in der nur durch die Beschwerdeführerin unterzeichneten Beschwerde nicht als (nachträgliches) Asylgesuch des Beschwerdeführers entgegengenommen werden können, dass es vielmehr am Beschwerdeführer selbst liegt, bei der zuständigen Auslandsvertretung der Schweiz beziehungsweise beim BFM ein Asylgesuch einzureichen, falls er sich im Sinne von Art. 3 AsylG bedroht sieht, dass mithin der Eventualantrag um Gewährung der Einreise des Beschwerdeführers zur Prüfung von dessen originärer Flüchtlingseigenschaft eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands darstellt, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt werden und in der Schweiz Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen, dass Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und durch die Flucht getrennt wurden, dass beide Bestimmungen auf die Mitglieder der Kernfamilie abzielen, die ihrerseits keine eigenen Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen, dass zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist, dass bereits vor der Flucht (aus dem Verfolgerstaat) eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68), dass Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften ist (vgl. das Urteil D-6842/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2012 E. 4.1 f.), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführte, den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea im Jahre 2007 mit ihrem jetzigen Ehemann in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hätte, dass sie vielmehr in ihrem Asylverfahren anlässlich der Befragung zur Person vom 30. August 2011 erklärt habe, sie sei in Eritrea mit einem anderen Mann verheiratet gewesen und habe sich nie offiziell von diesem scheiden lassen, dass sie zudem angegeben habe, ihren jetzigen Ehemann (erst) im Sudan, mithin über vier Jahre nach ihrer Flucht aus Eritrea, geheiratet zu haben, was durch die eingereichte Heiratsurkunde vom (...) 2011 be-stätigt werde, dass es demzufolge nicht durch die Flucht der Beschwerdeführerin (aus dem Verfolgerstaat Eritrea) zu einer Trennung der Familiengemeinschaft gekommen sei, da eine solche damals noch nicht bestanden habe, dass vor diesem Hintergrund das Gesuch um Familienzusammenführung abzuweisen und dem Beschwerdeführer die Einreise zu verweigern sei, dass die Beschwerdeführerin vorliegend ausführt, sie sei dem Vater ihres Sohnes eheähnlich versprochen gewesen, ohne dass es zu einer Heirat gekommen sei und dieser habe sie (im Jahre 2002) verlassen, als sie hochschwanger gewesen sei, dass sie am (...) 2011 den ebenfalls aus Eritrea stammenden Beschwerdeführer geheiratet habe, der sich mit ihrem (Beschwerdeführerin) Sohn illegal im Sudan aufhalte, dass die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusammenführung nicht aufgrund der allenfalls vorbestehenden oder vorbestandenen Ehe mit dem Kindsvater ablehnte, sondern weil sie (Beschwerdeführerin) gemäss eigenen Angaben bereits im Jahre 2007 aus ihrem Heimatstaat Eritrea in den Sudan flüchtete, den Beschwerdeführer jedoch erst vier Jahre danach, im (...) 2011, im Sudan heiratete, dass damit die zwingende Grundvoraussetzung der Trennung der Familie durch die Flucht (aus dem Heimat- und Verfolgerstaat Eritrea) gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt ist, da sich die Familiengemeinschaft erst im Sudan bildete, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, dass die Vorinstanz deshalb das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt und dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigert hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: