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E-3741/2016

E-3741/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-12 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus C._______ - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und reiste in die D._______, wo sie sich ungefähr zweieinhalb Monate lang aufgehalten habe. Am 10. November 2014 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie am 12. November 2014 um Asyl nachsuchte. Am 19. November 2014 fand die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten C7/14) und am 21. September 2015 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten C18/15). Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie sich mit ihrem hier in der Schweiz befindlichen Ehemann habe vereinigen wollen und in ihrem Heimatland Krieg herrsche. Zudem habe ein Cousin väterlicherseits sie unbedingt heiraten wollen. Nachdem sie in die D._______ gereist sei, habe dieser Cousin von ihrer Hochzeit im (...) erfahren und deshalb in E._______ nach ihr gesucht. Sie befürchte, er trachte ihr und ihrem Ehemann nach dem Leben. Zudem seien ihr Vater, ihr Bruder und ihr Onkel entführt und nur gegen Lösegeldzahlung wieder freigekommen. Diese Entführungen hätten sie psychisch sehr belastet. B. Am (...) beziehungsweise am (...) wurden die Kinder der Beschwerdeführerin geboren (der am [...] geborene Sohn F._______ ist verstorben) und in der Folge in ihr Asylverfahren einbezogen. Als Vater der beiden Kinder ist G._______, geboren am (...), eingetragen. Im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches durch die Beschwerdeführerin, war dessen Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig (E-763/2014). C. Mit Verfügung vom 24. Mai 2016, eröffnet am 25. Mai 2016, stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Formulareingabe vom 15. Juni 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte mittels vorgedruckten, indes handschriftlich modifizierten, Begehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Dieses Begehren sei dahingehend zu verstehen, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft respektive das Asyl gewährt werden solle, wenn ihr Ehemann respektive Vater G._______ im Beschwerdeverfahren E-763/2014 als Flüchtling anerkannt beziehungsweise ihm Asyl gewährt werden sollte. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind bildeten mit dem Ehemann beziehungsweise Vater eine familiäre Einheit, weshalb das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren E-763/2014 zu vereinigen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2016 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren sistiert, bis im Beschwerdeverfahren E-763/2014 ein Entscheid ergangen sei. Die Sistierung umfasse die Beurteilung der gesamten im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 wurde die Sistierung aufgehoben, da am 11. November 2016 im Verfahren E-763/2014 das Urteil ergangen war (darin wurde die Flüchtlingseigenschaft G._______ anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu erteilen). Ferner wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs gutgeheissen. G. Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde mit Schreiben vom 9. Januar 2017 angefragt, ob er bereit sei, im vorliegenden Beschwerdeverfahren die amtliche Rechtsverbeiständung zu übernehmen. Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 erklärte er sich dazu bereit und mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2017 wurde er als amtlicher Beistand eingesetzt. H. Mit Eingabe vom 28. März 2017 liess die Beschwerdeführerin durch ihren amtlichen Beistand eine Stellungnahme einreichen. Die Vorinstanz liess sich am 21. September 2017 vernehmen. Darauf replizierte die Beschwerdeführerin am 29. September 2017.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Das SEM stellte in seinem abweisenden Entscheid lediglich fest, der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerin respektive ihres Kindes sei mit Entscheid vom 13. Januar 2014 in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. In den Erwägungen äusserte es sich hingegen weder zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich hier mit ihrem Ehemann vereinigen wollen (derivative Flüchtlingseigenschaft und Familienasyl) noch zum Umstand, dass im Verfahren des Ehemannes zum damaligen Zeitpunkt eine Beschwerde betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war. Es erwog lediglich, die Furcht der Beschwerdeführerin vor zukünftiger Verfolgung seitens des Cousins sei unbegründet beziehungsweise sei der Bürgerkrieg in Syrien und die dortige prekäre Sicherheitslage unter dem Blickwinkel der allgemein schwierigen Lebensumstände zu betrachten.

E. 4.2 In der Beschwerde wird implizit die Abweisung der geltend gemachten persönlichen Asylgründe, sofern sie nicht im Zusammenhang stünden mit ihrem Ehemann, anerkannt. So wird ausgeführt, das Begehren betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls sei dahingehend zu verstehen, dass, sollte dem Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerin respektive ihres Kindes die Flüchtlingseigenschaft anerkannt und ihm Asyl gewährt werden, ihnen in der Folge Familienasyl zu gewähren sei.

E. 4.3 In der Stellungnahme vom 28. März 2017 führten die Beschwerdeführerinnen betreffend ihre originäre Flüchtlingseigenschaft aus, die Situation habe sich dahingehend wesentlich verändert, als der Ehemann nun als Flüchtling anerkannt worden sei. Aufgrund der Heirat mit dem Ehemann, welchem Asyl gewährt worden sei, bestehe ein erhebliches Risiko einer zukünftigen Verfolgung der Ehefrau. Dieses werde noch dadurch erhöht, dass der Ehemann bereits vor der Ausreise politisch aktiv und den Behörden bekannt gewesen sei. Es sei daher mit einer zukünftigen Reflexverfolgung zu rechnen. Betreffend den Anspruch auf Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG wurde darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes respektive Vaters gegeben seien, zumal sie seit der Einreise der Beschwerdeführerin am (...) als Familie zusammen lebten. Da sämtliche einzubeziehende Familienmitglieder sich in der Schweiz befänden sei es nicht erforderlich, dass die Ehegatten durch die Flucht getrennt worden seien.

E. 4.4 Mit Verfügung vom 19. September 2017 wurde die Vorinstanz eingeladen, sich sowohl zur Anerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft als auch zum Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes und Vaters gemäss Art. 51 AsylG vernehmen zu lassen. Betreffend die Gewährung des Familienasyls wurde auf das Urteil des BVGer D-3175/2016 vom 17. August 2017 (E. 4.4.1) verwiesen, wonach - besondere Umstände vorbehalten - die sich in der Schweiz aufhaltenden anspruchsberechtigten Angehörigen des Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG auch dann als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn vor deren Einreise in die Schweiz keine Familiengemeinschaft bestanden hatte, die durch die Flucht getrennt worden ist.

E. 4.5 In der Vernehmlassung vom 21. September 2017 äussert sich die Vor-instanz dahingehend, dass es sich bei der Reflexverfolgung um eine gezielte Verfolgung handle, da die Absicht des Verfolgers - Druckausübung auf die ursprünglich verfolgte Person - sich in der Verfolgung einer stellvertretenden Person manifestiere. Vorliegend begründe die Beschwerdeführerin das erhebliche Risiko einer zukünftigen Reflexverfolgung einzig mit der Heirat mit einem in der Schweiz inzwischen anerkannten Flüchtling. Es genüge jedoch nicht, eine solche Befürchtung lediglich mit Vermutungen zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektive Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden der Beschwerdeführerin beruhten. Solche Indizien seien im Fall der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, da anzunehmen sei, eine Reflexverfolgung hätte sich bereits nach der Verlobung im (...) in Syrien manifestiert. Entsprechendes gehe aber aus dem Anhörungsprotokoll nicht hervor. Betreffend die Gewährung des Familienasyls stehe es den Beschwerdeführerinnen frei, ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters nach Art. 51 AsylG zu stellen.

E. 4.6 In der Replik vom 29. September 2017 halten die Beschwerdeführerinnen betreffend die Reflexverfolgung entgegen, die Vorinstanz übersehe mit ihren Vorhaltungen, dass es sich bei der Heirat im (...) in Syrien um eine Hochzeit in Abwesenheit des Ehemannes gehandelt habe, die Beschwerdeführerin kurze Zeit darauf das Land verlassen habe und aufgrund des Bürgerkrieges die Situation in jener Zeit chaotisch gewesen sei, weshalb eine Reflexverfolgung noch nicht erkennbar gewesen sein dürfte. Dies dürfte sich aber mittlerweile geändert haben. In Bezug auf das Familienasyl bestreite das SEM nicht, dass die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG erfüllt seien. Es weigere sich indes trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, dieses bereits im Asylgesuch gestellte Begehren zu behandeln. In prozessualer Hinsicht sei zu erwähnen, dass aufgrund der Rechtshängigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und der bisherigen Praxis des SEM auf ein Gesuch um Familienasyl nicht eingetreten worden und auf das hängige Verfahren verwiesen worden wäre, da die Rechtsbegehren für das originäre wie für das derivative Asyl gleich lauteten (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung).

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Asylgesuch ausdrücklich sowohl persönliche Asylgründe (begründete Furcht vor Verfolgung durch ihren Cousin, Bürgerkriegssituation) nannte als auch den Einbezug in den Status des Ehemannes begehrte, dessen Beschwerdeverfahren betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl in jenem Zeitpunkt beim Bundesverwaltungsgericht hängig war. Das SEM hätte in seiner abweisenden Verfügung zumindest erwägen müssen, dass der gewünschte Einbezug ins Familienasyl erst nach dem rechtkräftigen Abschluss des Asylverfahrens des Ehemannes behandelt werden könne. Der Antrag um Einbezug in die zum damaligen Zeitpunkt noch ungewisse Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes und Vaters hätte insofern in der abweisenden Verfügung Niederschlag finden müssen. Die Beschwerdeführerin bekräftigt auch in ihrer Beschwerdeeingabe ihre ursprüngliche Intention um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes und Vaters.

E. 5.2 Das Gericht stellt auch fest, dass die Erwägungen zu den persönlichen Asylgründen der Beschwerdeführerin (begründete Furcht vor Verfolgung durch ihren Cousin, Bürgerkriegssituation) in der Beschwerde zu Recht nicht angefochten worden sind, da es diesen offensichtlich an Asylrelevanz mangelt. Auch die Ausführungen zur, nach der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes und Vaters geltend gemachten Reflexverfolgung überzeugen das Gericht nicht. Eine Reflexverfolgung liegt dann vor, wenn Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über die verfolgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganze für die Aktivitäten des Verfolgten zu bestrafen, oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgestellt, den vorinstanzlichen Protokollen seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien eine Reflexverfolgung erlitten oder damals eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hatte. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die syrischen Behörden die Beschwerdeführerin in jenem Zeitpunkt - im Gegensatz zu ihrem Ehemann - nicht unter dem Blickwinkel "Opposition" registriert hatten; auch nicht im Zusammenhang mit ihrem Ehemann. So war sie nie als Verlobte oder Ehefrau des geflüchteten Ehemanns ins Visier der syrischen Behörden geraten. Nachdem sie aber für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch aus heutiger Sicht zu verneinen, zumal nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin könnte nach ihrer (hypothetischen) Rückkehr nun plötzlich als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. das Referenzurteil des BVGerD-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht originär nach Art. 3 AsylG erfüllt und die Vorinstanz somit ihr Asylgesuch zu Recht ablehnte.

E. 5.3 Zu beurteilen bleibt der Antrag um Gewährung des Familienasyls. In der Vernehmlassung wird zu Unrecht darauf verwiesen, dass es den Beschwerdeführerin und ihrem Kind frei stehe, ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters zu stellen. Wie oben erläutert hat die Beschwerdeführerin den entsprechenden Willen von Anfang an ausdrücklich gegenüber dem SEM zum Ausdruck gebracht, und dieses hat zu Unrecht dieses Begehren in seiner abweisenden Verfügung nicht behandelt. Spätestens mit der entsprechenden Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts in der Verfügung vom 19. September 2017, hätte sich die Vorinstanz zu diesem Gesuch äussern müssen. Das Gericht geht davon aus, dass der diesem Gesuch zugrunde liegende Sachverhalt liquid und auch von der Vorinstanz nicht bestritten ist. So ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann im (...) in seiner Abwesenheit in Syrien heiratete. Die beiden sind Eltern eines gemeinsamen Kindes und leben gemäss Aktenlage in einem gemeinschaftlichen Haushalt. Beide Ehepartner besitzen dieselbe, nämlich die syrische, Staatsangehörigkeit. Damit ist es ihnen verunmöglicht, ein gemeinsames Leben in ihrem Heimatstaat zu führen, da zumindest der Ehemann der Beschwerdeführerin dort Verfolgung befürchtet. Die Sicherstellung der Familieneinheit ist demnach nur in der Schweiz gewährleistet. Aus prozessökonomischen Gründen sieht das Gericht davon ab, die Verfügung zu kassieren und der Vorinstanz zur Beurteilung zurückzuweisen. Vielmehr erkennt es insbesondere unter dem Aspekt des Urteils des BVGer D-3175/2016 keine "besonderen Umstände", welche gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gegen einen Einbezug der Beschwerdeführerinnen in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes respektive Vaters sprechen könnten. Somit ist das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.

E. 6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise auszurichten (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihre Antrag auf Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft unterlegen. Betreffend die derivative Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ist sie durchgedrungen. Dies bedeutet ein Obsiegen zu zwei Dritteln. Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zu einem Drittel der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr indes mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin ist im Umfang ihres Obsiegens - hier also zu zwei Dritteln - für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Die am 29. September 2017 eingereichte aktualisierte Kostennote des Rechtsvertreters weist einen Gesamtaufwand von 5.8 Stunden aus. Dieser Aufwand erscheint angemessen, der eingesetzte Stundenansatz ist reglementskonform (vgl. Art.10 Abs. 2 VGKE) und die Auslagen sind hinreichend begründet. Den Beschwerdeführerinnen ist von der Vorinstanz entsprechend ein Betrag von Fr. 1'037.20 (inkl. MwSt von 7.7% und Auslagen) auszurichten.

E. 6.3 Für den Umfang des Unterliegens von einem Drittel ist der Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen, nachdem er mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2017 durch das Gericht als amtlicher Beistand eingesetzt worden ist. Wie dem Rechtsvertreter am 9. Januar 2017 mitgeteilt worden ist, ist praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 220.- auszugehen. Insgesamt wird dem Rechtsvertreter durch das Gericht ein Honorar von Fr. 457.70 (inkl. MwSt von 7.7% und Auslagen) ausgerichtet. Der Rechtsvertreter wird angewiesen, dem Gericht die entsprechende Zahladresse mitzuteilen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend die Anerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird betreffend die Anerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 24. Mai 2016 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllen die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'037.20 auszurichten.
  5. Das Gericht richtet dem amtlich bestellten Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von Fr. 457.70 aus. Der Rechtsvertreter wird angewiesen, dem Gericht die entsprechende Zahladresse mitzuteilen.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3741/2016 Urteil vom 12. Juni 2018 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kind B._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus C._______ - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und reiste in die D._______, wo sie sich ungefähr zweieinhalb Monate lang aufgehalten habe. Am 10. November 2014 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie am 12. November 2014 um Asyl nachsuchte. Am 19. November 2014 fand die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten C7/14) und am 21. September 2015 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten C18/15). Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie sich mit ihrem hier in der Schweiz befindlichen Ehemann habe vereinigen wollen und in ihrem Heimatland Krieg herrsche. Zudem habe ein Cousin väterlicherseits sie unbedingt heiraten wollen. Nachdem sie in die D._______ gereist sei, habe dieser Cousin von ihrer Hochzeit im (...) erfahren und deshalb in E._______ nach ihr gesucht. Sie befürchte, er trachte ihr und ihrem Ehemann nach dem Leben. Zudem seien ihr Vater, ihr Bruder und ihr Onkel entführt und nur gegen Lösegeldzahlung wieder freigekommen. Diese Entführungen hätten sie psychisch sehr belastet. B. Am (...) beziehungsweise am (...) wurden die Kinder der Beschwerdeführerin geboren (der am [...] geborene Sohn F._______ ist verstorben) und in der Folge in ihr Asylverfahren einbezogen. Als Vater der beiden Kinder ist G._______, geboren am (...), eingetragen. Im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches durch die Beschwerdeführerin, war dessen Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig (E-763/2014). C. Mit Verfügung vom 24. Mai 2016, eröffnet am 25. Mai 2016, stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Formulareingabe vom 15. Juni 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte mittels vorgedruckten, indes handschriftlich modifizierten, Begehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Dieses Begehren sei dahingehend zu verstehen, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft respektive das Asyl gewährt werden solle, wenn ihr Ehemann respektive Vater G._______ im Beschwerdeverfahren E-763/2014 als Flüchtling anerkannt beziehungsweise ihm Asyl gewährt werden sollte. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind bildeten mit dem Ehemann beziehungsweise Vater eine familiäre Einheit, weshalb das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren E-763/2014 zu vereinigen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2016 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren sistiert, bis im Beschwerdeverfahren E-763/2014 ein Entscheid ergangen sei. Die Sistierung umfasse die Beurteilung der gesamten im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 wurde die Sistierung aufgehoben, da am 11. November 2016 im Verfahren E-763/2014 das Urteil ergangen war (darin wurde die Flüchtlingseigenschaft G._______ anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu erteilen). Ferner wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs gutgeheissen. G. Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde mit Schreiben vom 9. Januar 2017 angefragt, ob er bereit sei, im vorliegenden Beschwerdeverfahren die amtliche Rechtsverbeiständung zu übernehmen. Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 erklärte er sich dazu bereit und mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2017 wurde er als amtlicher Beistand eingesetzt. H. Mit Eingabe vom 28. März 2017 liess die Beschwerdeführerin durch ihren amtlichen Beistand eine Stellungnahme einreichen. Die Vorinstanz liess sich am 21. September 2017 vernehmen. Darauf replizierte die Beschwerdeführerin am 29. September 2017. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Das SEM stellte in seinem abweisenden Entscheid lediglich fest, der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerin respektive ihres Kindes sei mit Entscheid vom 13. Januar 2014 in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. In den Erwägungen äusserte es sich hingegen weder zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich hier mit ihrem Ehemann vereinigen wollen (derivative Flüchtlingseigenschaft und Familienasyl) noch zum Umstand, dass im Verfahren des Ehemannes zum damaligen Zeitpunkt eine Beschwerde betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war. Es erwog lediglich, die Furcht der Beschwerdeführerin vor zukünftiger Verfolgung seitens des Cousins sei unbegründet beziehungsweise sei der Bürgerkrieg in Syrien und die dortige prekäre Sicherheitslage unter dem Blickwinkel der allgemein schwierigen Lebensumstände zu betrachten. 4.2 In der Beschwerde wird implizit die Abweisung der geltend gemachten persönlichen Asylgründe, sofern sie nicht im Zusammenhang stünden mit ihrem Ehemann, anerkannt. So wird ausgeführt, das Begehren betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls sei dahingehend zu verstehen, dass, sollte dem Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerin respektive ihres Kindes die Flüchtlingseigenschaft anerkannt und ihm Asyl gewährt werden, ihnen in der Folge Familienasyl zu gewähren sei. 4.3 In der Stellungnahme vom 28. März 2017 führten die Beschwerdeführerinnen betreffend ihre originäre Flüchtlingseigenschaft aus, die Situation habe sich dahingehend wesentlich verändert, als der Ehemann nun als Flüchtling anerkannt worden sei. Aufgrund der Heirat mit dem Ehemann, welchem Asyl gewährt worden sei, bestehe ein erhebliches Risiko einer zukünftigen Verfolgung der Ehefrau. Dieses werde noch dadurch erhöht, dass der Ehemann bereits vor der Ausreise politisch aktiv und den Behörden bekannt gewesen sei. Es sei daher mit einer zukünftigen Reflexverfolgung zu rechnen. Betreffend den Anspruch auf Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG wurde darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes respektive Vaters gegeben seien, zumal sie seit der Einreise der Beschwerdeführerin am (...) als Familie zusammen lebten. Da sämtliche einzubeziehende Familienmitglieder sich in der Schweiz befänden sei es nicht erforderlich, dass die Ehegatten durch die Flucht getrennt worden seien. 4.4 Mit Verfügung vom 19. September 2017 wurde die Vorinstanz eingeladen, sich sowohl zur Anerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft als auch zum Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes und Vaters gemäss Art. 51 AsylG vernehmen zu lassen. Betreffend die Gewährung des Familienasyls wurde auf das Urteil des BVGer D-3175/2016 vom 17. August 2017 (E. 4.4.1) verwiesen, wonach - besondere Umstände vorbehalten - die sich in der Schweiz aufhaltenden anspruchsberechtigten Angehörigen des Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG auch dann als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn vor deren Einreise in die Schweiz keine Familiengemeinschaft bestanden hatte, die durch die Flucht getrennt worden ist. 4.5 In der Vernehmlassung vom 21. September 2017 äussert sich die Vor-instanz dahingehend, dass es sich bei der Reflexverfolgung um eine gezielte Verfolgung handle, da die Absicht des Verfolgers - Druckausübung auf die ursprünglich verfolgte Person - sich in der Verfolgung einer stellvertretenden Person manifestiere. Vorliegend begründe die Beschwerdeführerin das erhebliche Risiko einer zukünftigen Reflexverfolgung einzig mit der Heirat mit einem in der Schweiz inzwischen anerkannten Flüchtling. Es genüge jedoch nicht, eine solche Befürchtung lediglich mit Vermutungen zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektive Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden der Beschwerdeführerin beruhten. Solche Indizien seien im Fall der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, da anzunehmen sei, eine Reflexverfolgung hätte sich bereits nach der Verlobung im (...) in Syrien manifestiert. Entsprechendes gehe aber aus dem Anhörungsprotokoll nicht hervor. Betreffend die Gewährung des Familienasyls stehe es den Beschwerdeführerinnen frei, ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters nach Art. 51 AsylG zu stellen. 4.6 In der Replik vom 29. September 2017 halten die Beschwerdeführerinnen betreffend die Reflexverfolgung entgegen, die Vorinstanz übersehe mit ihren Vorhaltungen, dass es sich bei der Heirat im (...) in Syrien um eine Hochzeit in Abwesenheit des Ehemannes gehandelt habe, die Beschwerdeführerin kurze Zeit darauf das Land verlassen habe und aufgrund des Bürgerkrieges die Situation in jener Zeit chaotisch gewesen sei, weshalb eine Reflexverfolgung noch nicht erkennbar gewesen sein dürfte. Dies dürfte sich aber mittlerweile geändert haben. In Bezug auf das Familienasyl bestreite das SEM nicht, dass die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG erfüllt seien. Es weigere sich indes trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, dieses bereits im Asylgesuch gestellte Begehren zu behandeln. In prozessualer Hinsicht sei zu erwähnen, dass aufgrund der Rechtshängigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und der bisherigen Praxis des SEM auf ein Gesuch um Familienasyl nicht eingetreten worden und auf das hängige Verfahren verwiesen worden wäre, da die Rechtsbegehren für das originäre wie für das derivative Asyl gleich lauteten (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Asylgesuch ausdrücklich sowohl persönliche Asylgründe (begründete Furcht vor Verfolgung durch ihren Cousin, Bürgerkriegssituation) nannte als auch den Einbezug in den Status des Ehemannes begehrte, dessen Beschwerdeverfahren betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl in jenem Zeitpunkt beim Bundesverwaltungsgericht hängig war. Das SEM hätte in seiner abweisenden Verfügung zumindest erwägen müssen, dass der gewünschte Einbezug ins Familienasyl erst nach dem rechtkräftigen Abschluss des Asylverfahrens des Ehemannes behandelt werden könne. Der Antrag um Einbezug in die zum damaligen Zeitpunkt noch ungewisse Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes und Vaters hätte insofern in der abweisenden Verfügung Niederschlag finden müssen. Die Beschwerdeführerin bekräftigt auch in ihrer Beschwerdeeingabe ihre ursprüngliche Intention um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes und Vaters. 5.2 Das Gericht stellt auch fest, dass die Erwägungen zu den persönlichen Asylgründen der Beschwerdeführerin (begründete Furcht vor Verfolgung durch ihren Cousin, Bürgerkriegssituation) in der Beschwerde zu Recht nicht angefochten worden sind, da es diesen offensichtlich an Asylrelevanz mangelt. Auch die Ausführungen zur, nach der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes und Vaters geltend gemachten Reflexverfolgung überzeugen das Gericht nicht. Eine Reflexverfolgung liegt dann vor, wenn Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über die verfolgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganze für die Aktivitäten des Verfolgten zu bestrafen, oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgestellt, den vorinstanzlichen Protokollen seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien eine Reflexverfolgung erlitten oder damals eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hatte. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die syrischen Behörden die Beschwerdeführerin in jenem Zeitpunkt - im Gegensatz zu ihrem Ehemann - nicht unter dem Blickwinkel "Opposition" registriert hatten; auch nicht im Zusammenhang mit ihrem Ehemann. So war sie nie als Verlobte oder Ehefrau des geflüchteten Ehemanns ins Visier der syrischen Behörden geraten. Nachdem sie aber für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch aus heutiger Sicht zu verneinen, zumal nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin könnte nach ihrer (hypothetischen) Rückkehr nun plötzlich als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. das Referenzurteil des BVGerD-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht originär nach Art. 3 AsylG erfüllt und die Vorinstanz somit ihr Asylgesuch zu Recht ablehnte. 5.3 Zu beurteilen bleibt der Antrag um Gewährung des Familienasyls. In der Vernehmlassung wird zu Unrecht darauf verwiesen, dass es den Beschwerdeführerin und ihrem Kind frei stehe, ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters zu stellen. Wie oben erläutert hat die Beschwerdeführerin den entsprechenden Willen von Anfang an ausdrücklich gegenüber dem SEM zum Ausdruck gebracht, und dieses hat zu Unrecht dieses Begehren in seiner abweisenden Verfügung nicht behandelt. Spätestens mit der entsprechenden Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts in der Verfügung vom 19. September 2017, hätte sich die Vorinstanz zu diesem Gesuch äussern müssen. Das Gericht geht davon aus, dass der diesem Gesuch zugrunde liegende Sachverhalt liquid und auch von der Vorinstanz nicht bestritten ist. So ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann im (...) in seiner Abwesenheit in Syrien heiratete. Die beiden sind Eltern eines gemeinsamen Kindes und leben gemäss Aktenlage in einem gemeinschaftlichen Haushalt. Beide Ehepartner besitzen dieselbe, nämlich die syrische, Staatsangehörigkeit. Damit ist es ihnen verunmöglicht, ein gemeinsames Leben in ihrem Heimatstaat zu führen, da zumindest der Ehemann der Beschwerdeführerin dort Verfolgung befürchtet. Die Sicherstellung der Familieneinheit ist demnach nur in der Schweiz gewährleistet. Aus prozessökonomischen Gründen sieht das Gericht davon ab, die Verfügung zu kassieren und der Vorinstanz zur Beurteilung zurückzuweisen. Vielmehr erkennt es insbesondere unter dem Aspekt des Urteils des BVGer D-3175/2016 keine "besonderen Umstände", welche gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gegen einen Einbezug der Beschwerdeführerinnen in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes respektive Vaters sprechen könnten. Somit ist das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise auszurichten (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihre Antrag auf Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft unterlegen. Betreffend die derivative Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ist sie durchgedrungen. Dies bedeutet ein Obsiegen zu zwei Dritteln. Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zu einem Drittel der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr indes mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6.2 Die Beschwerdeführerin ist im Umfang ihres Obsiegens - hier also zu zwei Dritteln - für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Die am 29. September 2017 eingereichte aktualisierte Kostennote des Rechtsvertreters weist einen Gesamtaufwand von 5.8 Stunden aus. Dieser Aufwand erscheint angemessen, der eingesetzte Stundenansatz ist reglementskonform (vgl. Art.10 Abs. 2 VGKE) und die Auslagen sind hinreichend begründet. Den Beschwerdeführerinnen ist von der Vorinstanz entsprechend ein Betrag von Fr. 1'037.20 (inkl. MwSt von 7.7% und Auslagen) auszurichten. 6.3 Für den Umfang des Unterliegens von einem Drittel ist der Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen, nachdem er mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2017 durch das Gericht als amtlicher Beistand eingesetzt worden ist. Wie dem Rechtsvertreter am 9. Januar 2017 mitgeteilt worden ist, ist praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 220.- auszugehen. Insgesamt wird dem Rechtsvertreter durch das Gericht ein Honorar von Fr. 457.70 (inkl. MwSt von 7.7% und Auslagen) ausgerichtet. Der Rechtsvertreter wird angewiesen, dem Gericht die entsprechende Zahladresse mitzuteilen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend die Anerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird betreffend die Anerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 24. Mai 2016 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllen die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'037.20 auszurichten.

5. Das Gericht richtet dem amtlich bestellten Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von Fr. 457.70 aus. Der Rechtsvertreter wird angewiesen, dem Gericht die entsprechende Zahladresse mitzuteilen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler