Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung des SEM vom 9. Februar 2016 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. Mit Eingabe vom 1. April 2016 ans SEM stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______, geboren (...), Eritrea. Dazu reichte er eine Heiratsurkunde der eritreisch orthodoxen Kirche im Original ein. C. Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 - eröffnet am 19. Mai 2016 - bewilligte das SEM die Einreise von B._______ nicht und lehnte das Gesuch um Familienasyl ab. D. Mit Beschwerde vom 15. Juni 2016 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, seiner Ehefrau die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Rechtsmitteleingabe legte er diverse Beweismittel, unter anderem eine Identitätskarte und eine Taufurkunde seiner Ehefrau, beides im Original, bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2016 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seiner Verfügung fest. G. Mit Eingabe vom 19. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet. Sie ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) zu behandeln.
E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
E. 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). Von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist auszugehen, wenn die Eheleute zum Zeitpunkt der Trennung im gleichen Haushalt zusammen lebten. Eine Trennung liegt vor, wenn die Familiengemeinschaft durch die Flucht des asylberechtigten Mitglieds ins Ausland getrennt wurde, oder wenn in der Heimat ein weiteres Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt infolge zwingender Gründe nicht möglich war. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz setzt weiter voraus, dass die Verbindung zwischen den Eheleuten auch nach der Trennung aufrechterhalten und eine rasche Wiedervereinigung der Familie angestrebt wird (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 E. 5).
E. 4.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere seiner Ehefrau eingereicht habe, weshalb die Identität und die Staatsangehörigkeit von B._______ nicht nachgewiesen seien. Zwar habe er einen Heiratsschein eingereicht, es sei jedoch bekannt, dass eritreischen Gerichts- und Zivilstandsurkunden kein grosser Beweiswert zuzumessen sei. Insbesondere würden diese keine Sicherheitsmerkmale enthalten. Ausserdem sei eine Vielzahl von Blankoformulare im Umlauf, welche mit beliebigen Inhalten gefüllt werden könnten, oder es sei auch möglich, sich echte Dokumente mit falschem Inhalt zu beschaffen. Aufgrund dieser Ungereimtheiten sei deshalb nicht glaubhaft erstellt, dass der Beschwerdeführer in Eritrea tatsächlich mit B._______ verheiratet sei. Selbst wenn hypothetisch von einer Heirat im (...) 2013 auszugehen wäre, liege keine tatsächlich gelebte und allein durch die Flucht getrennte Beziehung vor. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens angegeben, zwischen (...) und (...) 2014, dem Zeitpunkt seiner Desertion, in Eritrea im Militärdienst gewesen zu sein. Im (...) 2014 sei er direkt vom Militärdienst in den Sudan geflüchtet. Damit stehe fest, dass er in Eritrea nie in einem gemeinsamen eigenen Haushalt beziehungsweise in einer intakten und langjährigen Familiengemeinschaft mit seiner vermeintlichen Ehefrau gelebt habe.
E. 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, sowohl die Heirat als auch die Identität von B._______ seien aufgrund der eingereichten Beweismittel nachgewiesen. Er und seine Ehefrau hätten mit ihrer Heirat im (...) 2013 eine Familiengemeinschaft begründet und diese, wenn auch unter sehr schwierigen Umständen, gelebt. Seine unfreiwillige Abwesenheit von der Ehefrau aufgrund des zwangsweise zu leistenden Militärdienstes, seine Inhaftierung vom (...) 2014 und die anschliessende Flucht aus Eritrea könnten ihm nicht entgegengehalten werden. Er sei gerade aus diesen Gründen in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden, und es sei unzulässig, ihm die Trennung von seiner Ehefrau, die einzig aufgrund als asylrelevant erkannter politischer Repressalien erfolgt sei, nun entgegenzuhalten. Der Beschwerdeführer habe seinen Willen zur Wiederaufnahme der durch die Flucht getrennten Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau zudem umgehend kundgetan, und er habe das Familiennachzugsgesuch unmittelbar nach Erhalt des Asyls gestellt. Die vom SEM genannte Voraussetzung einer "langjährigen" Familiengemeinschaft sei der anerkannten Gerichtspraxis nicht zu entnehmen und eine unzulässige Einschränkung.
E. 5.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, zwar sei die Identität der Ehefrau mit den im Rahmen der Beschwerde eingereichten Beweismitteln nun glaubhaft nachgewiesen. Aus den genannten Gründen, welche vom Beschwerdeführer nicht plausibel widerlegt worden seien, fehle es aber weiterhin an den gesetzlichen Voraussetzungen für einen Familiennachzug. Da sich die beiden Personen offenbar nur während des Urlaubs des Beschwerdeführers gesehen hätten, mangle es gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts an der geforderten im Zeitpunkt der Flucht bestehenden Familiengemeinschaft.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer wies im Rahmen der Replik auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hin, in welchen das mit vorliegendem Fall vergleichbare eingeschränkte Zusammenleben aufgrund der eritreischen Militärdienstpflicht ausdrücklich unter die geforderte Familiengemeinschaft gefasst worden sei. Im Übrigen habe das SEM die Eheschliessung alleine mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Fälschung eritreischer Dokumente verneint. Sie habe die eingereichte Heiratsurkunde indessen nie auf ihre Echtheit überprüfen lassen und auch keine konkreten Hinweise oder Indizien dargelegt, weshalb es beim in Frage stehenden Dokument um eine Fälschung handle. Die Argumente des SEM seien entsprechend nicht überzeugend.
E. 6 Vorab ist festzuhalten, dass fraglich ist, ob der Sachverhalt, auf den das SEM seine Abweisung des Gesuches um Einreisebewilligung und Familienzusammenführung stützt, als hinreichend erstellt gelten kann, insbesondere, ob die Vorinstanz seiner Abklärungspflicht genügend nachgekommen ist. Fraglich ist ebenfalls, ob die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind, zumal das SEM die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Familienbeziehung einzig und alleine mit der allgemeinen Fälschbarkeit von eritreischen Zivilstandsdokumenten begründet. Angesichts dessen, dass das SEM grundsätzliche Elemente des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts, mindestens ab Vernehmlassungsstufe, nicht in Frage stellt und insbesondere, weil das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Anforderungen an eine im Zeitpunkt der Flucht bestehende Familiengemeinschaft jüngst eine Klärung vorgenommen hat, kann aber vorliegend ein materieller Entscheid getroffen werden (Art. 61 VwVG), der zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt; aus diesem - auch in der Prozessökonomie begründeten - reformatorischen Vorgehen, erwächst dem Beschwerdeführer somit kein Nachteil.
E. 7.1 Zunächst zweifelt das SEM in der angefochtenen Verfügung sowohl an der Identität der Ehefrau des Beschwerdeführers als auch an der Familienbeziehung, obwohl der Beschwerdeführer bereits beim Eintritt in das Empfangszentrum, am 13. August 2014, im Personalienblatt angegeben hatte, verheiratet zu sein (vgl. SEM-Akte A1 S.1). Dies konkretisierte er in der Befragung zur Person (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A5/10) dahingehend, B._______, also die Frau, für die er gut eineinhalb Jahre später ein Gesuch um Familiennachzug stellte, am (...) 2013 geheiratet zu haben und mit ihr seither an seinem Wohnsitz in C._______ gelebt zu haben; dies sei im Rahmen von Urlauben möglich gewesen, letztmals von (...). Nach seiner Flucht sei die Ehefrau an den Wohnort ihrer Familie zurückgekehrt. Diese Angaben wiederholte er an der Anhörung widerspruchsfrei (vgl. A16 F101 ff., F113). Das SEM beschränkte sich trotz all dieser in den Akten liegenden Umstände und einem im Original vorliegenden Heiratszertifikat darauf, die Zweifel an der geltend gemachten Familienbeziehung mit der im eritreischen Kontext notorisch leichten Erwerbbarkeit und Fälschbarkeit solcher Dokumente zu begründen. Diese Begründung, ohne jegliche Abwägung der auch für die geltend gemachte Eheschliessung sprechenden Elemente, überzeugt, wie bereits erläutert, bereits aus formeller Sicht nicht, zumal das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Asylbefragungen grundsätzlich als glaubhaft erachtet hatte. Hinzu kommt, dass auch die Nachreichung der Identitätskarte seiner Ehefrau zu Gunsten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu gewichten ist. Zwar anerkannte das SEM dann in der Vernehmlassung sowohl die Identität von B._______ als auch das "temporäre" Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer während dessen Urlauben ausdrücklich. Es verpasste aber weiterhin, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Zwar ist richtig, dass das eingereichte Heiratszertifikat keine Sicherheitsmerkmale aufweist und die Echtheit deshalb nicht abschliessend überprüfbar ist, dies für sich alleine führt jedoch noch nicht dazu, dass ihm jeglicher Beweiswert abzusprechen ist und erst recht nicht, kann dies als alleinige Begründung für die angeblich nicht glaubhafte Familienbeziehung reichen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der BzP, also (...) Monate nach seiner Flucht, über den Aufenthaltswechsel seiner Partnerin Bescheid wusste, legt nahe, dass er mit ihr auch nach seiner Ausreise in Kontakt blieb. Schliesslich stellte er das Gesuch um Familiennachzug innerhalb von wenigen Wochen nach Erhalt des positiven Asylentscheids, was weiter für die eingegangene Beziehung und den Willen zur Wiedervereinigung spricht (vgl. Urteil D-3664/2016 E. 5.5). Es ist nach dem Gesagten als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer und B._______ am (...) 2013 eine Ehe geschlossen haben und letztere ab diesem Zeitpunkt und bis zur Flucht des Beschwerdeführers an seiner Wohnadresse lebte. Während der Urlaube des Beschwerdeführers, letztmals von (...) 2014, konnte das Paar die Beziehung leben, was inzwischen vom SEM anerkannt wird. Zu Recht wies der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Übrigen daraufhin, dass eine "langjährige" Familiengemeinschaft nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer gelebten Familiengemeinschaft im Zeitpunkt der Flucht ist.
E. 7.2 Damit verbleibt die von beiden Verfahrensparteien aufgeworfene Frage nach der rechtlichen Relevanz von im vorliegenden Kontext in Frage stehenden Lebensgemeinschaften zum Zeitpunkt der Flucht. Diese Frage wurde, wie erwähnt, vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 geklärt. Wie bereits oben (E. 3.2) dargelegt, geht das Gericht demnach bei Familien die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, dann von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben im Heimatstaat vorgelegen haben (vgl. ebd. E. 5.2). Vorliegend liegt der Grund für das längere Getrenntleben des Paares im Umstand, dass der Beschwerdeführer unfreiwillig Militärdienst leisten musste, bald nach dem Wiedereinrücken in den Dienst (...) 2014 verhaftet wurde und schliesslich desertierte (vgl. A16 F35-F69), was vom SEM im Rahmen der Asylvorbringen als glaubhaft erachtet wurde. Dem Getrenntleben liegen mithin asylrelevante Umstände zugrunde und es sind zwingende Gründe im Sinne der geklärten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben. Damit ist von einer vorbestandenen Lebensgemeinschaft auszugehen, welche durch die Flucht des Beschwerdeführers unfreiwillig getrennt wurde.
E. 7.3 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG erfüllt. Es liegen überdies keine besonderen Umstände vor, die eine Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft von Vornherein nahelegen würden.
E. 8 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2016 aufzuheben und das SEM anzuweisen, umgehend die Einreise der Ehefrau zwecks Gewährung von Familienasyl zu bewilligen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.2 Es ist nicht ersichtlich, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren Kosten im Sinne der massgeblichen Best-immungen entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung aus-zurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 17. Mai 2016 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers zwecks Gewährung des Familienasyls zu bewilligen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3740/2016 Urteil vom 28. Februar 2019 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren (...), Eritrea; Verfügung des SEM vom 17. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung des SEM vom 9. Februar 2016 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. Mit Eingabe vom 1. April 2016 ans SEM stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______, geboren (...), Eritrea. Dazu reichte er eine Heiratsurkunde der eritreisch orthodoxen Kirche im Original ein. C. Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 - eröffnet am 19. Mai 2016 - bewilligte das SEM die Einreise von B._______ nicht und lehnte das Gesuch um Familienasyl ab. D. Mit Beschwerde vom 15. Juni 2016 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, seiner Ehefrau die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Rechtsmitteleingabe legte er diverse Beweismittel, unter anderem eine Identitätskarte und eine Taufurkunde seiner Ehefrau, beides im Original, bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2016 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seiner Verfügung fest. G. Mit Eingabe vom 19. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet. Sie ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) zu behandeln. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). Von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist auszugehen, wenn die Eheleute zum Zeitpunkt der Trennung im gleichen Haushalt zusammen lebten. Eine Trennung liegt vor, wenn die Familiengemeinschaft durch die Flucht des asylberechtigten Mitglieds ins Ausland getrennt wurde, oder wenn in der Heimat ein weiteres Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt infolge zwingender Gründe nicht möglich war. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz setzt weiter voraus, dass die Verbindung zwischen den Eheleuten auch nach der Trennung aufrechterhalten und eine rasche Wiedervereinigung der Familie angestrebt wird (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 E. 5). 4.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere seiner Ehefrau eingereicht habe, weshalb die Identität und die Staatsangehörigkeit von B._______ nicht nachgewiesen seien. Zwar habe er einen Heiratsschein eingereicht, es sei jedoch bekannt, dass eritreischen Gerichts- und Zivilstandsurkunden kein grosser Beweiswert zuzumessen sei. Insbesondere würden diese keine Sicherheitsmerkmale enthalten. Ausserdem sei eine Vielzahl von Blankoformulare im Umlauf, welche mit beliebigen Inhalten gefüllt werden könnten, oder es sei auch möglich, sich echte Dokumente mit falschem Inhalt zu beschaffen. Aufgrund dieser Ungereimtheiten sei deshalb nicht glaubhaft erstellt, dass der Beschwerdeführer in Eritrea tatsächlich mit B._______ verheiratet sei. Selbst wenn hypothetisch von einer Heirat im (...) 2013 auszugehen wäre, liege keine tatsächlich gelebte und allein durch die Flucht getrennte Beziehung vor. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens angegeben, zwischen (...) und (...) 2014, dem Zeitpunkt seiner Desertion, in Eritrea im Militärdienst gewesen zu sein. Im (...) 2014 sei er direkt vom Militärdienst in den Sudan geflüchtet. Damit stehe fest, dass er in Eritrea nie in einem gemeinsamen eigenen Haushalt beziehungsweise in einer intakten und langjährigen Familiengemeinschaft mit seiner vermeintlichen Ehefrau gelebt habe. 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, sowohl die Heirat als auch die Identität von B._______ seien aufgrund der eingereichten Beweismittel nachgewiesen. Er und seine Ehefrau hätten mit ihrer Heirat im (...) 2013 eine Familiengemeinschaft begründet und diese, wenn auch unter sehr schwierigen Umständen, gelebt. Seine unfreiwillige Abwesenheit von der Ehefrau aufgrund des zwangsweise zu leistenden Militärdienstes, seine Inhaftierung vom (...) 2014 und die anschliessende Flucht aus Eritrea könnten ihm nicht entgegengehalten werden. Er sei gerade aus diesen Gründen in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden, und es sei unzulässig, ihm die Trennung von seiner Ehefrau, die einzig aufgrund als asylrelevant erkannter politischer Repressalien erfolgt sei, nun entgegenzuhalten. Der Beschwerdeführer habe seinen Willen zur Wiederaufnahme der durch die Flucht getrennten Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau zudem umgehend kundgetan, und er habe das Familiennachzugsgesuch unmittelbar nach Erhalt des Asyls gestellt. Die vom SEM genannte Voraussetzung einer "langjährigen" Familiengemeinschaft sei der anerkannten Gerichtspraxis nicht zu entnehmen und eine unzulässige Einschränkung. 5.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, zwar sei die Identität der Ehefrau mit den im Rahmen der Beschwerde eingereichten Beweismitteln nun glaubhaft nachgewiesen. Aus den genannten Gründen, welche vom Beschwerdeführer nicht plausibel widerlegt worden seien, fehle es aber weiterhin an den gesetzlichen Voraussetzungen für einen Familiennachzug. Da sich die beiden Personen offenbar nur während des Urlaubs des Beschwerdeführers gesehen hätten, mangle es gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts an der geforderten im Zeitpunkt der Flucht bestehenden Familiengemeinschaft. 5.4 Der Beschwerdeführer wies im Rahmen der Replik auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hin, in welchen das mit vorliegendem Fall vergleichbare eingeschränkte Zusammenleben aufgrund der eritreischen Militärdienstpflicht ausdrücklich unter die geforderte Familiengemeinschaft gefasst worden sei. Im Übrigen habe das SEM die Eheschliessung alleine mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Fälschung eritreischer Dokumente verneint. Sie habe die eingereichte Heiratsurkunde indessen nie auf ihre Echtheit überprüfen lassen und auch keine konkreten Hinweise oder Indizien dargelegt, weshalb es beim in Frage stehenden Dokument um eine Fälschung handle. Die Argumente des SEM seien entsprechend nicht überzeugend.
6. Vorab ist festzuhalten, dass fraglich ist, ob der Sachverhalt, auf den das SEM seine Abweisung des Gesuches um Einreisebewilligung und Familienzusammenführung stützt, als hinreichend erstellt gelten kann, insbesondere, ob die Vorinstanz seiner Abklärungspflicht genügend nachgekommen ist. Fraglich ist ebenfalls, ob die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind, zumal das SEM die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Familienbeziehung einzig und alleine mit der allgemeinen Fälschbarkeit von eritreischen Zivilstandsdokumenten begründet. Angesichts dessen, dass das SEM grundsätzliche Elemente des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts, mindestens ab Vernehmlassungsstufe, nicht in Frage stellt und insbesondere, weil das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Anforderungen an eine im Zeitpunkt der Flucht bestehende Familiengemeinschaft jüngst eine Klärung vorgenommen hat, kann aber vorliegend ein materieller Entscheid getroffen werden (Art. 61 VwVG), der zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt; aus diesem - auch in der Prozessökonomie begründeten - reformatorischen Vorgehen, erwächst dem Beschwerdeführer somit kein Nachteil. 7. 7.1 Zunächst zweifelt das SEM in der angefochtenen Verfügung sowohl an der Identität der Ehefrau des Beschwerdeführers als auch an der Familienbeziehung, obwohl der Beschwerdeführer bereits beim Eintritt in das Empfangszentrum, am 13. August 2014, im Personalienblatt angegeben hatte, verheiratet zu sein (vgl. SEM-Akte A1 S.1). Dies konkretisierte er in der Befragung zur Person (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A5/10) dahingehend, B._______, also die Frau, für die er gut eineinhalb Jahre später ein Gesuch um Familiennachzug stellte, am (...) 2013 geheiratet zu haben und mit ihr seither an seinem Wohnsitz in C._______ gelebt zu haben; dies sei im Rahmen von Urlauben möglich gewesen, letztmals von (...). Nach seiner Flucht sei die Ehefrau an den Wohnort ihrer Familie zurückgekehrt. Diese Angaben wiederholte er an der Anhörung widerspruchsfrei (vgl. A16 F101 ff., F113). Das SEM beschränkte sich trotz all dieser in den Akten liegenden Umstände und einem im Original vorliegenden Heiratszertifikat darauf, die Zweifel an der geltend gemachten Familienbeziehung mit der im eritreischen Kontext notorisch leichten Erwerbbarkeit und Fälschbarkeit solcher Dokumente zu begründen. Diese Begründung, ohne jegliche Abwägung der auch für die geltend gemachte Eheschliessung sprechenden Elemente, überzeugt, wie bereits erläutert, bereits aus formeller Sicht nicht, zumal das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Asylbefragungen grundsätzlich als glaubhaft erachtet hatte. Hinzu kommt, dass auch die Nachreichung der Identitätskarte seiner Ehefrau zu Gunsten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu gewichten ist. Zwar anerkannte das SEM dann in der Vernehmlassung sowohl die Identität von B._______ als auch das "temporäre" Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer während dessen Urlauben ausdrücklich. Es verpasste aber weiterhin, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Zwar ist richtig, dass das eingereichte Heiratszertifikat keine Sicherheitsmerkmale aufweist und die Echtheit deshalb nicht abschliessend überprüfbar ist, dies für sich alleine führt jedoch noch nicht dazu, dass ihm jeglicher Beweiswert abzusprechen ist und erst recht nicht, kann dies als alleinige Begründung für die angeblich nicht glaubhafte Familienbeziehung reichen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der BzP, also (...) Monate nach seiner Flucht, über den Aufenthaltswechsel seiner Partnerin Bescheid wusste, legt nahe, dass er mit ihr auch nach seiner Ausreise in Kontakt blieb. Schliesslich stellte er das Gesuch um Familiennachzug innerhalb von wenigen Wochen nach Erhalt des positiven Asylentscheids, was weiter für die eingegangene Beziehung und den Willen zur Wiedervereinigung spricht (vgl. Urteil D-3664/2016 E. 5.5). Es ist nach dem Gesagten als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer und B._______ am (...) 2013 eine Ehe geschlossen haben und letztere ab diesem Zeitpunkt und bis zur Flucht des Beschwerdeführers an seiner Wohnadresse lebte. Während der Urlaube des Beschwerdeführers, letztmals von (...) 2014, konnte das Paar die Beziehung leben, was inzwischen vom SEM anerkannt wird. Zu Recht wies der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Übrigen daraufhin, dass eine "langjährige" Familiengemeinschaft nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer gelebten Familiengemeinschaft im Zeitpunkt der Flucht ist. 7.2 Damit verbleibt die von beiden Verfahrensparteien aufgeworfene Frage nach der rechtlichen Relevanz von im vorliegenden Kontext in Frage stehenden Lebensgemeinschaften zum Zeitpunkt der Flucht. Diese Frage wurde, wie erwähnt, vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 geklärt. Wie bereits oben (E. 3.2) dargelegt, geht das Gericht demnach bei Familien die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, dann von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben im Heimatstaat vorgelegen haben (vgl. ebd. E. 5.2). Vorliegend liegt der Grund für das längere Getrenntleben des Paares im Umstand, dass der Beschwerdeführer unfreiwillig Militärdienst leisten musste, bald nach dem Wiedereinrücken in den Dienst (...) 2014 verhaftet wurde und schliesslich desertierte (vgl. A16 F35-F69), was vom SEM im Rahmen der Asylvorbringen als glaubhaft erachtet wurde. Dem Getrenntleben liegen mithin asylrelevante Umstände zugrunde und es sind zwingende Gründe im Sinne der geklärten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben. Damit ist von einer vorbestandenen Lebensgemeinschaft auszugehen, welche durch die Flucht des Beschwerdeführers unfreiwillig getrennt wurde. 7.3 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG erfüllt. Es liegen überdies keine besonderen Umstände vor, die eine Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft von Vornherein nahelegen würden.
8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2016 aufzuheben und das SEM anzuweisen, umgehend die Einreise der Ehefrau zwecks Gewährung von Familienasyl zu bewilligen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Es ist nicht ersichtlich, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren Kosten im Sinne der massgeblichen Best-immungen entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung aus-zurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 17. Mai 2016 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers zwecks Gewährung des Familienasyls zu bewilligen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand: