Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3740/2010 Urteil vom 4. Januar 2012 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. April 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 14. März 2010 auf dem Landweg verliess, am 17. März 2010 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 7. April 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen befragt und am 14. April 2010 durch das BFM zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Oktober 2008 Mitglied der Demokratic Toplum Partisi (DTP) geworden und habe sich namentlich zugunsten des Jugendflügels der Partei engagiert, indem er Kundgebungen, Versammlungen und Feierlichkeiten organisiert und bei Wahlen mitgeholfen habe, dass im September 2009 der Präsident der DTP-Jugendfraktion, ein Verwandter (Cousin im weiteren Sinn) des Beschwerdeführers, verhaftet worden sei, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2009 von vier Polizisten in Zivil angehalten, in einem Auto ausserhalb der Stadt gebracht und von diesen unter Todesdrohungen aufgefordert worden sei, die Aktivitäten für die DTP einzustellen, dass er den Polizisten gegenüber auf ihre Forderung eingewilligt habe, worauf er laufen gelassen worden sei, dass er am 5. Januar 2010 telefonisch erfahren habe, dass türkische Sicherheitskräfte eine Parteikollegin festgenommen hätten und auch in seine Wohnung gewaltsam eingedrungen seien, dass ihm am 6. Januar 2010 telefonisch mitgeteilt worden sei, dass Gendarmen bei seinen Eltern vorstellig geworden seien und eine Hausdurchsuchung vorgenommen hätten, sowie nach ihm und seiner Schwester, die ebenfalls bei der Jugendfraktion der DTP mitgearbeitet habe, gesucht hätten, dass sein Vater unter Drohungen aufgefordert worden sei, ihn und seine Schwester den Behörden auszuliefern, dass er und seine Schwester sich umgehend nach Istanbul abgesetzt hätten, dass er sich bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland bei einer Tante in Istanbul versteckt gehalten habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 22. April 2010 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz, sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. Mai 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter in Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit der Wegweisung die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung guthiess und die Vorinstanz einlud, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2010 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichte, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM am 18. Juni 2010 zur Kenntnis brachte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen entscheidwesentlichen Aspekten in ausgewogener und überzeugender Form beurteilen und somit zu bestätigen sind, dass das BFM richtigerweise feststellt, der Beschwerdeführer habe einen Nüfus zu den Akten gereicht, der am 15. Februar 2010 in Istanbul ausgestellt worden ist, dass gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers der Nüfus zwar von einer Drittperson abgeholt worden sei, er diesen jedoch selbst beantragt und legal bekommen habe (Akten BFM A1/10 S. 5), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend folgerte, dass der Beschwerdeführer den Kontakt mit den türkischen Behörden mit Bestimmtheit gescheut hätte, wenn er tatsächlich von diesen gesucht worden wäre, dass das BFM weiter zu Recht ausführte, falls sich eine gesuchte Person einen Identitätsausweis auf illegale Weise beschafft beziehungsweise erschleicht (vgl. A6/13 F82), diesen nicht auf die eigenen Personendaten ausstellen lassen würde, dass die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, bei der Passage im Protokoll, wonach der Beschwerdeführer den Nüfus selbst beantragt und legal bekommen habe, müsse es sich um ein Missverständnis zwischen ihm und dem Dolmetscher handeln, nicht stichhaltig ist und als blosser Versuch gewertet werden muss, unglaubhafte Sachvorbringen anzupassen, dass auch der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, es sei in der Türkei durchaus möglich, durch einen Schlepper und durch Schmiergeld einen Nüfus zu beschaffen, die zutreffenden Einschätzungen in der angefochtenen Verfügung zu den vorliegenden Sachumständen nicht in einen anderen Licht erscheinen lässt, dass auch den Ausführungen des BFM zu folgen ist, wonach mit Recht davon auszugehen sei, dass eine polizeilich gesuchte Person sich mit Sicherheit nicht bei engen Verwandten versteckt gehalten hätte, da das Risiko erheblich gewesen wäre, dass die Sicherheitskräfte im Rahmen ihrer Fahndungsmassnahmen dort vorstellig geworden wären, dass auch der diesbezügliche Einwand in der Rechtsmitteleingabe, die zuständigen Behörden hätten nicht merken können, ob sich der Beschwerdeführer in Istanbul oder irgend anderswo in der Türkei aufhalten würde und er sei sich einigermassen sicher gewesen, dass man ihn in Istanbul nicht suchen würde, offenkundig nicht zu überzeugen vermag, nachdem sich der Beschwerdeführer gerade in der Zeitspanne, in der er angeblich landesweit polizeilich gesucht worden sei (A6/13 F 56), in Istanbul einen neuen Identitätsausweis auf seine Personaldaten hat ausstellen lassen, dass der Beschwerdeführer zudem weder im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Rechtsmittelebene Dokumente zu den Akten gegeben hat, die seine behördliche Suche stützen würden, dass es gemäss den Kenntnissen des Gerichts möglich ist, von türkischen Strafverfolgungsbehörden durchgeführte Untersuchungsmassnahmen ohne erheblichen Aufwand mit beweistauglichen Unterlagen zu dokumentieren, dass es aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich ist, dass sich der Beschwerdeführer auch nur darum bemüht hätte, diesbezüglich Unterlagen beizubringen und ein entsprechendes Desinteresse nicht für eine ernsthaft begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen Behörden spricht, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe die Einreichung einer Bestätigung der früheren DTP in Aussicht stellte, die seine Aktivitäten für die Partei und seine Verfolgungssituation hätte dokumentieren sollen, diesbezüglich jedoch ebenfalls nichts zu den Akten gab, obwohl dies für ihn gemäss eigenen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ein Leichtes gewesen wäre, dass ebenso keine Beweismittel bezüglich der geltend gemachten Verhaftungen des Cousins des Beschwerdeführers vom September 2009 und der Parteikollegin vom 5. Januar 2010 zu den Akten gereicht wurden, obschon entsprechende Massnahmen der türkischen Behörden gegen politisch nicht genehme Akteure in den einschlägigen türkischen Medien regelmässig mit Nachdruck publik gemacht und öffentlich diskutiert werden, dass freilich höchst fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer aus den geltend gemachten Verhaftungen dieser Personen für das vorliegende Verfahren in entscheidwesentlicher Hinsicht etwas für sich abzuleiten vermöchte, dass vielmehr aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Nachgang der geltend gemachten Verhaftung des Cousins im September 2009 für seine Person jedenfalls keine entsprechenden Sicherheitsvorkehren getroffen hat, dass dem wiederum die Einschätzung in der Rechtsmitteleingabe zumindest bezüglich die Situation des Beschwerdeführers widerspricht, wonach seine Familie und Verwandtschaft den türkischen Behörden aufgrund ihrer politischen Aktivitäten sehr gut bekannt und stigmatisiert seien, weshalb sie bei jeden politischen Ereignis in der Region behelligt würden, dass, falls die türkischen Sicherheitskräfte ein ernsthaftes Interesse gehabt hätten, dem Beschwerdeführer habhaft zu werden, anlässlich der Fahndungsmassnahmen vom 5. Januar 2010 ein weniger dilettantisches Vorgehen zu erwarten gewesen wäre, als in Aufsehen erregender Weise bei seiner Abwesenheit am Abend die Wohnungstüre einzuschlagen, um am nächsten Morgen in seinem Elternhaus - wie vorauszusehen gewesen wäre - wiederum erfolglos nach ihm zu suchen, dass in der Rechtsmitteleingabe weiter geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zu seiner Familie einer Reflexverfolgung ausgesetzt, da zahlreiche nahe und entfernte Verwandte aus politischen Gründen und aufgrund ihrer ethnischen Herkunft verfolgt und mehrere seiner Verwandten in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, dass in der Rechtsmitteleingabe insoweit zu Recht ausgeführt wird, die schweizerische Rechtsprechung anerkenne die Existenz der Reflexverfolgung durch türkische Behörden, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewendet werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können, dass selbstredend die Bejahung einer Reflexverfolgung die Erfüllung aller Elemente des Flüchtlingsbegriffs nach Art. 3 AsylG voraussetzt, dass die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängen (vgl. zum Ganzen: EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5163/2007 vom 2. März 2011 E. 7, E-4754/2006 vom 22. April 2010, mit weiteren Hinweisen), dass es nach den obigen Erkenntnissen und Erwägungen nicht hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass die türkischen Behörden ein Interesse daran haben, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit Nachteilen zu überziehen, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität genügen könnten, dass in diesem Zusammenhang auch zu beachten ist, dass das Engagement und das Interesse des Beschwerdeführers für die frühere DTP als nicht intensiv einzuschätzen ist, wenn er anlässlich der Anhörung vom 7. April 2010 im EVZ die DTP als legale Partei bezeichnete (A1/10 S. 6), nachdem sie vom türkischen Verfassungsgericht am 11. Dezember 2009 für illegal erklärt und verboten wurde und das Gericht unter anderen den Parteipräsidenten der DTP, Ahmet Türk, persönlich mit einem Politikverbot für die nächsten fünf Jahre belegte, dass die blosse Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Familie und einem Verwandtschaftsumfeld, aus dessen Kreis sich zahlreiche Personen durch politische Oppositionstätigkeit unduldsamen Massnahmen der türkischen Behörden ausgesetzt sehen mussten und als Flüchtlinge anerkannt wurden, den Anforderungen an die Voraussetzungen der Erfüllung einer Reflexverfolgung nicht zu genügen vermag, dass es zwischen der türkischen Regierungspartei AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) und der Nachfolgepartei der DTP, der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi; Partei für Frieden und Demokratie), auch in jüngster Zeit zu heftigen Auseinandersetzungen kommt und es zu verschiedenen Verhaftungen von BDP-Exponenten und Anhängern der Partei gekommen ist, dass die allgemeine politische Situation in der Türkei jedoch keine entscheidwesentlichen Rückschlüsse auf eine Gefährdungslage des Beschwerdeführers und somit auf das vorliegende Verfahren zulassen, dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte und vor diesem Hintergrund die Beschwerde offensichtlich unbegründet erscheint, dass die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe aufgrund der Aktenlage keine andere Beurteilung zulassen, dass auch die vom Gericht beigezogenen Asylakten der Schwester des Beschwerdeführers (N (...)) an der Sachlage nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in der Türkei zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird, dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist, dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde im Ergebnis zwar als offensichtlich unbegründet, im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung jedoch nicht geradezu als aussichtslos erwiesen hat und nach wie vor von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb nicht angezeigt ist, auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2010 bezüglich Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzukommen, dass demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: