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E-3726/2006

E-3726/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-05-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine ethnische Tigrinerin aus der Region Asmara (Eritrea), ihr Heimatland als [Kleinkind] im Jahre [...] zusammen mit ihren Eltern in Richtung Sudan. Von [...] bis [...] habe sie in Port Sudan, danach die letzten sechs Jahre vor der Ausreise in Khartum gelebt, wo sie an der Universität studiert habe. Zusammen mit ihrem Verlobten beziehungsweise heutigen Ehemann, dem eritreischen Staatsangehörigen D._______ (ebenfalls N._______) habe sie Khartum am 4. Dezember 2002 in Richtung Libyen verlassen. Im Januar 2003 seien sie dort beide festgenommen und während vier Monaten inhaftiert worden. Nach der Freilassung im April 2003 hätten sie sich bis am 13. Oktober 2003 in Tripolis aufgehalten und seien dann mit einem Boot nach Italien gelangt. Nach einem Monat Aufenthalt in Italien, mithin am 19. November 2003, seien sie in die Schweiz eingereist. Am 19. November 2003 suchten sie in der Empfangsstelle Vallorbe um Asyl nach. Am 3. Dezember 2003 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise und den Asylgründen im Transitzentrum Altstätten und am 23. Januar 2004 von der zuständigen kantonalen Behörde angehört. Dabei gab sie an, ihr Vater sei Kämpfer der Eritrean Liberation Front (ELF) gewesen und von der Eritrean People's Liberation Front (EPLF) vertrieben worden. Weil er damals habe flüchten müssen und in den Sudan gegangen sei, sei ihm die Familie gefolgt. Den Sudan habe sie nun verlassen, weil die Beziehung des Staates zu Eritrea nach Beendigung ihres Studiums zunehmend schlechter geworden sei. Sudan beschuldige Eritrea, die Opposition im Lande zu unterstützen. Die sudanesische Regierung habe viele Eritreer verhaftet und ausgewiesen. Auch sie sei anlässlich einer Razzia in Khartum einmal für zwei Tage inhaftiert worden. Zudem sei sie oft gefragt worden, was sie im Sudan mache. Sie habe zwei Halbbrüder, die in Eritrea leben würden. Einer von diesen habe zuvor auch im Sudan gelebt und sei nach Eritrea zurückkehrt. Seit er ins Militär eingerückt sei, hätten sie nichts mehr von ihm gehört. Weiter gab sie an, über keine Identitätspapiere zu verfügen. Ein eritreisches Identitätspapier habe sie nie besessen und die Kopie ihres Flüchtlingsausweises aus dem Sudan, welche sie mit auf die Reise genommen habe, befinde sich im Gefängnis in Libyen. Anlässlich der kantonalen Anhörung gab die Beschwerdeführerin folgende E-Mail-Kopien zu den Akten: eine Bestätigung des Flüchtlingsstatus des Vaters durch das UNCHR aus dem Jahre 1993, [diverse Schulzeugnisse] sowie Kopien der eritreischen Identitätskarten der Eltern. Der heutige Ehemann der Beschwerdeführerin begründete sein Asylgesuch folgendermassen: Er sei Berufsoffizier gewesen und habe sich anlässlich von Zusammenkünften kritisch über das Salär für Militärleute geäussert. Er sei deswegen im [...] für fünfzehn Monate in einem Militärgefängnis inhaftiert worden. Ein anderes Mal sei er als regierungsfeindlich bezeichnet und in der Folge temporär vom Militärdienst suspendiert worden, weil er seine Meinung zur Verhaftung von fünfzehn Ministern im Jahre 2001 geäussert habe. Während des Zwangsurlaubs habe er die Kaserne nicht verlassen dürfen. Einige Kameraden seien in dieser Zeit wegen ihrer Meinungsäusserungen verhaftet worden. Nach dem Zwangsurlaub habe er seine Arbeit beim Militär wieder aufgenommen. Er sei in der Folge beobachtet und immer wieder vom Vorgesetzten bedroht worden. Weil er sich vor einer erneuten Festnahme gefürchtet habe, sei er von einem einmonatigen Urlaub, den er im [...] beziehungsweise [...] erhalten habe, nicht mehr ins Militär zurückgekehrt, sondern am 15. März 2002 ausser Landes geflüchtet. Der Ehemann reichte eine Kopie eines Ausweises der [Partei] und einen Originalausweis der [Partei] zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. Februar 2004, eröffnet am 25. Februar 2004, stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. Zur Begründung führte das BFM an, die Beschwerdeführerin habe seitens des Heimatstaates Eritrea keinerlei Verfolgung geltend gemacht und auch keine zu befürchten. Hinsichtlich ihrer Schwierigkeiten im Sudan sei festzustellen, dass der internationale Schutz subsidiären Charakter habe und sie sich vorab an die Heimatbehörden zu wenden habe. Sodann erwog die Vorinstanz, die private Verfolgung, die die Beschwerdeführerin durch ihren Arbeitgeber in Abu Dhabi erlitten habe, vermöge die Voraussetzungen an eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen. Schliesslich erachtete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Mit Verfügung gleichen Datums wies das BFM auch das Asylgesuch des heutigen Ehemannes der Beschwerdeführerin ab und ordnete dessen Wegweisung samt Vollzug an. Das BFM erachtete dessen Vorbringen weder Art. 3 noch Art. 7 AsylG genügend. C. Mit teils in Englisch, teils in Französisch verfasster Beschwerde vom 19. März 2004 (Datum des Poststempels) an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung der Eingabe wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Auch der damalige Lebenspartner und heutige Ehemann der Beschwerdeführerin erhob gegen seinen ablehnenden Asylentscheid mit Eingabe vom 16. März 2004 Beschwerde und ersuchte um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. D. Mit Instruktionsverfügung vom 2. April 2004 teilte die ARK der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Behandlung des Gesuches betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG verwies sie auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete jedoch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um rechtliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab. Sie stellte in Aussicht, das Beschwerdeverfahren möglichst koordiniert mit demjenigen ihres Lebenspartners zu behandeln. E. Das Bundesamt beantragte in seiner ersten Vernehmlassung vom 8. April 2004 die Abweisung der Beschwerde. Es bedauerte darin, dass sich eine fallfremde Erwägung in den Entscheid eingeschlichen habe. Bei den Erwägungen betreffend die Arbeitgeber in Abu Dhabi und in der Schweiz handle es sich um ein Versehen. F. Am 19. Mai 2004 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines UNHCR-Schreibens an E._______ vom 4. Dezember 2003 zu den Akten. Die Beschwerdeführerin gibt an, bei der genannten Person handle es sich um ihren Vater. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass E._______ im Sudan den Flüchtlingsstatus inne hat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das UNHCR zeige auf, dass ihre Familie nicht in Eritrea leben könne. G. Mit Schreiben vom 10. Juni 2004 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe die eingereichte Kopie der Flüchtlingsbestätigung dem UNHCR in Genf zugestellt und dieses darum ersucht, im Sudan eine Echtheitsüberprüfung vorzunehmen. Das Resultat dieser Abklärungen sei abzuwarten. H. Am 30. November 2004 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des UNHCR in Genf vom 17. August 2004 zu den Akten, welchem vorab zu entnehmen ist, dass die Vertretung in Khartum den Flüchtlingsstatus des Vaters der Beschwerdeführerin im Sudan habe bestätigen können. Dessen Flüchtlingsstatus sei im Jahre 2002 letztmals überprüft worden und die Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea sei aufgrund seiner politischen Überzeugung als weiterhin begründet befunden worden. Im Weiteren äussert sich das UNHCR allgemein zur prekären Menschenrechtslage in Eritrea, die eine sorgfältige Prüfung der Verfolgungsgefahr eritreischer Asylsuchender gebiete und nach Auffassung des UNHCR jedenfalls eine Gewährung von komplementärem Schutz nahelege. I. Am [...] gebar die Beschwerdeführerin in der Schweiz den Sohn B._______. J. Am [...] schloss die Beschwerdeführerin mit D._______, Eritrea, in der Schweiz die Ehe. K. Mit Verfügung vom 24. Februar 2006 zog das BFM den Entscheid des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens ohne nähere Begründung in Wiedererwägung und gewährte diesem unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 3 AsylG Asyl. Das Vernehmlassungsverfahren war vor dem Hintergrund und mit dem Hinweis eingeleitet worden, dass die ARK mit Urteil vom 20. Dezember 2005 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3) eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea als politisch motiviert und entsprechend unverhältnismässig streng eingestuft hatte und dass sie gestützt darauf befand, Personen, die einer solchen Bestrafung ausgesetzt seien, seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde von der ARK in der Folge - mit Beschluss vom 1. März 2006 - wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. L. Mit Verfügung vom 29. März 2006 hob das BFM seinen früheren Entscheid vom 19. Februar 2004 teilweise auf und gewährte der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer zwischenzeitlich erfolgten Heirat mit einem anerkannten Flüchtling in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl. Gleichzeitig stellte es fest, die Beschwerdeführerin erfülle die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht. M. Mit Schreiben vom 11. April 2006 teilte die Beschwerdeführerin - auf Rückzugsanfrage der Beschwerdeinstanz hin - mit, dass sie an ihrer Beschwerde in Bezug auf die Frage der selbständigen Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft festhalte. N. Mit weiterer Vernehmlassung vom 24. August 2006 verneinte das BFM das Vorliegen einer Gefährdung der Beschwerdeführerin als Folge des Engagements des Vaters für die ELF: Eine Gefährdung müsse angesichts des über zwanzig Jahre zurückliegenden Ausreisezeitpunktes und der seither veränderten Situation als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden. Weiter nahm das BFM zum Vorliegen einer Gefährdung im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht in Eritrea Stellung. Es führte aus, der Militärdienstfrage in Eritrea sei eine grosse Bedeutung zuzumessen. Gemäss aktueller Praxis erfülle die Flüchtlingseigenschaft, wer Refraktion oder Desertion glaubhaft machen könne. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Aufenthaltes im Sudan seit dem Jahre [...] keinen Kontakt mehr zu eritreischen Militärbehörden gehabt. Somit habe sie sich auch keiner Dienstleistung entzogen. Der Umstand allein, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea allenfalls für die Armee rekrutiert würde, vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, entfalte doch nicht der Militärdienst an sich, sondern die Bestrafung wegen dessen Verweigerung Asylrelevanz. Diese Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 31. August 2006 zur Stellungnahme zugestellt. Von der ihr eingeräumten Frist zur Stellungnahme machte sie jedoch keinen Gebrauch. O. Am [...] gebar die Beschwerdeführerin in der Schweiz ihren zweiten Sohn C._______. P. Mit Verfügung vom 28. September 2007 gewährte das BFM dem Kind Micahs Nahod, in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG, Asyl.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen, dass diese keine Verfolgungsfurcht seitens des eritreischen Staates geltend gemacht habe und mit den heimatlichen Behörden angesichts ihrer Ausreise [als Kleinkind] auch nie Probleme gehabt habe. Was ihre im Sudan erlittenen Nachteile betreffe, sei sie gehalten, vorab Schutz bei den heimatlichen Behörden zu verlangen, bevor sie internationalen Schutz beantrage.

E. 4.2 Auf Beschwerdeebene wendet die Beschwerdeführerin ein, sie sei als Kind von den Ideen ihres Vaters geprägt worden. Sie müsse davon ausgehen, dass ihr Name den eritreischen Behörden ebenfalls bekannt sei und sie in Eritrea nicht sicher wäre. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ergänzte sie ihre Beschwerde mit einer Bestätigung des UNHCR aus dem Sudan (in Kopie) und einem UNHCR-Schreiben aus Genf. Der Bestätigung, datierend vom 4. Dezember 2003, sei zu entnehmen, dass der Vater und mit ihm die gesamte Familie im Sudan den Flüchtlingsstatus geniesse. Im Schreiben vom 17. August 2004 teilt das UNHCR Genf mit, dass die fragliche Kopie im Sudan habe verifiziert werden können. Gemäss den Angaben der UNHCR-Vertretung im Sudan sei der Flüchtlingsstatus des Vaters im Jahre 2002 überprüft worden und das UNHCR habe dessen Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der politischen Überzeugung als weiterhin begründet erachtet. Die Beschwerdeführerin ersucht darum, es sei gestützt darauf zu prüfen, ob sie nicht ihres Vaters wegen in Eritrea ebenfalls asylrelevante Repressionen zu befürchten habe.

E. 4.3 Mit Entscheid vom 29. März 2006 zog das BFM die angefochtene Verfügung infolge der Heirat der Beschwerdeführerin mit dem die Flüchtlingseigenschaft in originärer Weise erfüllenden D._______ teilweise in Wiedererwägung. Es stellte fest, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn B._______ seien aufgrund der Heirat gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Gleichzeitig erwog es, die Asylgründe der Beschwerdeführerin erfüllten Art. 3 AsylG nach wie vor nicht, weshalb ihr nur die abgeleitete, nicht aber die originäre Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. In der Vernehmlassung vom 24. August 2006 geht die Vorinstanz nochmals auf die Gründe, die ihres Erachtens zur Verneinung der originären Flüchtlingseigenschaft führen, ein. Sie erwägt, die Beschwerdeführerin habe Eritrea bereits im Alter von [...] Jahren verlassen und sei seither nie mehr dorthin zurückgekehrt. Eine aktuelle Verfolgung wegen der früheren Aktivitäten ihres Vaters müsse angesichts des Zeitablaufs und der seither grundlegend veränderten Situation als nicht begründet eingestuft werden. Eine Gefährdung der Beschwerdeführerin sei auch nicht wegen des ausstehenden Militärdienstes anzunehmen, habe sie doch angesichts ihres langjährigen Aufenthalts im Sudan keinen Kontakt zu eritreischen Militärbehörden gehabt und sich somit keiner Militärdienstleistung entzogen. Der Umstand alleine, dass sie bei einer Rückkehr allenfalls rekrutiert würde, vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, da nur die drohende Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung Asylrelevanz entfalte.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht vermag sich der vom BFM vorgenommenen Einschätzung der Gefährdungslage der Beschwerdeführerin nicht anzuschliessen. Vielmehr kommt es zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin bei einer umfassenden Würdigung der diversen Gefahrenmomente eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zuzuerkennen ist.

E. 5.2 Begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt nämlich dann vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person Erlebte und das Wissen um die Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Die Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Schliesslich muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte, asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1).

E. 5.3 Die (hypothetische) Rückkehrsituation präsentiert sich für die Beschwerdeführerin darin, dass sie nach fünfundzwanzig Jahren Landesabwesenheit in ein Land zurückkehren müsste, das sie als Kleinkind verlassen hat und in welchem sie über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt (laut glaubhaften Angaben befinden sich nur zwei Halbbrüder zwecks Absolvierung des Militärs, zudem noch an unbekanntem Ort und ohne Verbindung zur Beschwerdeführerin, in Eritrea). Bereits der Umstand der jahrzehntelangen Landesabwesenheit dürfte dazu führen, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreise einer intensiven Kontrolle unterzogen würde. Es muss davon ausgegangen werden, dass bei dieser Gelegenheit ihr familiärer Hintergrund, mithin die oppositionspolitische Tätigkeit ihres Vaters für die ELF, dessen Flüchtlingsstatus im Sudan sowie ihre Heirat mit einem eritreischen Dienstverweigerer aufgedeckt würde. Selbst wenn ihr eine unbehelligte Einreise - allenfalls unter Umgehung der Grenzkontrollen - gelingen sollte, würden ihre Identität und ihr Hintergrund spätestens mit ihrer eigenen Rekrutierung zum Militärdienst - die Beschwerdeführerin gehört mit ihren [...] Jahren nämlich selbst zum Kreise der Wehrdienstpflichtigen - aufgedeckt werden. Die gängige Rekrutierungspraxis mittels landesweiter Razzien führt dazu, dass sich gegenwärtig kaum eine wehrdienstpflichtige Person der Rekrutierung entziehen kann. Bei den Razzien muss sich jede Person mit einer sogenannten Menkesakesi, eine Art Identitätskarte mit Vermerken über den Stand des Nationaldienstes, ausweisen. Wer über keinen solchen Ausweis verfügt oder bei Vorzeigen als Nationaldienstsäumiger erkannt wird, wird festgenommen und teils erst nach mehrwöchiger Haftzeit einer militärischen Einheit zugeteilt (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 S. 38). Ob die Beschwerdeführerin angesichts des Umstandes, dass sie zweifache Mutter ist, bei Aufgreifen tatsächlich einer Einheit zugeteilt würde oder allenfalls vom Militärdienst dispensiert würde (gewisse Quellen sprechen von einer Dispensation von Müttern und Frauen ab 27 Jahren, andere von Rekrutierungen ungeachtet des Alters und Familienstandes und dem Zwang von Müttern, ihre unmündigen Kinder unbeaufsichtigt zu Hause zurückzulassen; vgl. Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information Report Eritrea, 29. Mai 2008), kann letztlich offen bleiben, da bereits der Umstand der drohenden Sippenhaft - mehr dazu nachstehend - aufgrund zweier flüchtiger Familienangehöriger für die Annahme der begründeten Furcht vor Verfolgung ausreicht. So sind in Eritrea nämlich nicht nur Deserteure, sondern auch ihre Familienangehörigen gefährdet, Opfer von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen zu werden. Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge sind seit Juli 2005 in Eritrea, anfänglich nur im Süden, ab 2006 auch in der Zentralregion, mehrere Hundert Verwandte von Kriegsdienstverweigerern und Deserteuren festgenommen worden. Den Familienangehörigen wurde vorgeworfen, die Flüchtigen unterstützt oder ihnen die Flucht ins Ausland ermöglicht zu haben. Die inhaftierten Familienangehörigen wurden ohne Kontakt zur Aussenwelt in verschiedenen Gefängnissen des Landes festgehalten. Vertreter eritreischer Behörden sollen den inhaftierten Angehörigen angeboten haben, sie gegen Kaution (bis zur Höhe von 2'500 Euro) freizulassen, wenn die Verwandten sich verpflichten würden, ihre wehrpflichtigen Angehörigen an die Behörden zu übergeben (vgl. SFH, Michael Kirschner: Eritrea, Information zu Militärkommandanten, Rückkehrgefährdung aufgrund von Desertion und Einreichung eines Asylgesuches im Ausland, 20. April 2006, S. 4f., mit weiteren Hinweisen; SFH, Übersicht Reflexverfolgung und/oder Sippenhaft, Stand 13. September 2006, Stichwort Eritrea; SFH, Asylsuchende aus Eritrea, 28. März 2007, S. 2). Das US-Departement of State (USDS) berichtet seinerseits über Vorfälle, wonach seit 2005 die Praxis herrsche, dass anstelle der flüchtigen Militärdienstpflichtigen deren Eltern und Ehegatten über längere Zeit unter schwierigen Bedingungen in Haft gehalten würden (vgl. USDS, Country Report on Human Rights Practices 2007 - Eritrea, 11. März 2008). Die Praxis, dass Angehörige von flüchtigen Militärdienstpflichtigen verhaftet würden, habe auch im Jahr 2008 weiterhin fortbestanden (vgl. USDS, 2008 Human Rights Report: Eritrea, 25. Februar 2009). Anderen Berichten zufolge verhängt das Regime auch hohe Geldstrafen gegen Verwandte und inhaftiert diese dann jeweils im Säumnisfall (vgl. SFH, Alexandra Geiser und Rico Tuor: Eritrea: Rückkehrgefährdung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 20. Januar 2009, S. 6). Auch im jüngsten Bericht (SFH, Rico Tuor, Eritrea: Wehrdienst und Desertion, 23. Februar 2009) berichtet die SFH von Reflexverfolgung gegenüber Familienangehörigen von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern (a.a.O., S. 10). Die Beschwerdeführerin muss angesichts dieser Erhebungen aufgrund des Umstandes, dass sie mit einem Deserteur verheiratet ist, befürchten, bei ihrer Rückkehr für die Flucht ihres Ehemannes aus dem Dienst heraus zur Verantwortung gezogen zu werden. Zusätzlich besteht die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin von den eritreischen Behörden dafür verwendet würde, um ihren regierungsfeindlich gesinnten Vater, welchem vom UNHCR wegen Vorliegens einer Gefährdung aus politischen Gründen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, zur Rückkehr zu zwingen. Ihr Einwand im Beschwerdeverfahren, dass sie als Tochter eines ELF-Mitgliedes von den eritreischen Behörden ebenfalls als eine dieses Gedankengut vertretende Person betrachtet würde, kann nicht von der Hand gewiesen werden. Gemäss amnesty international (ai) gehört sie damit jedoch zu einer in Eritrea nach wie vor gefährdeten Personengruppe: Gemäss der von ai erstellten Liste laufen Mitglieder, Unterstützer und selbst vermutete Unterstützer der ELF sowie allgemein Personen, die in Verdacht stehen, der Regierung die Loyalität zu verweigern, Gefahr, schlecht behandelt, gefoltert oder möglicherweise aussergerichtlich hingerichtet zu werden (vgl. ai: Eritrea, "Du hast kein Recht zu fragen" - Die Regierung widersetzt sich einer Überprüfung der Menschenrechte, Mai 2004, AI Index AFR 641 002/2004; SFH, Andrea Geiser und Rico Tuor, a.a.O., S. 4). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Einschätzung der Gefährdung der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz ihrer spezifischen Situation als in zweierlei Hinsicht reflexartig Gefährdete nicht gerecht wird. Indem das BFM die Beschwerdeführerin darauf verweist, sie hätte vorab bei den heimatlichen Behörden Schutz suchen müssen, hat es den eigentlichen Gehalt des Asylgesuches der Beschwerdeführerin, nämlich ihre Furcht vor einer Ausweisung nach Eritrea (die Begründetheit der Furcht eritreischer Flüchtlinge im Sudan vor einer Ausweisung findet in öffentlich zugänglichen Quellen [vgl. bsp. Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information Report, 13. September 2008, Ziff. 34.46, mit Verweis auf Christian Solidarity Worldwide, 17 Juli 2007, Sudan prepares to return refugees to Eritrea] eine Grundlage), offensichtlich verkannt. Auch geht der an sich zutreffende Verweis auf die Rechtssprechung der Asylbehörden zur Militärdienstverweigerung, konkret der Verweis auf das Fehlen einer direkten Kontaktnahme der eritreischen Militärbehörden mit der Beschwerdeführerin vor deren Ausreise aus dem Sudan am Hauptvorbringen vorbei. Letztlich vermag auch der Hinweis auf die bereits im Jahre [...] erfolgte Ausreise aus Eritrea und auf die seither angeblich völlig veränderte Situation nicht zu überzeugen, hat das UNHCR eine Gefährdung des Vaters doch auch noch im Jahre 2002 letztmals überprüft und bestätigt. Der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten sowohl im Ausreisezeitpunkt aus dem Sudan als auch heute eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu attestieren. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sie im damaligen Zeitpunkt mit D._______ erst verlobt war. Sie erfüllt deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht nur im derivativen, sondern auch im originären Sinne. Die Beschwerde ist, soweit sie nicht durch die Verfügung vom 29. März 2006 gegenstandslos geworden ist, gutzuheissen, und der Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr ist Asyl zu gewähren.

E. 5.4 Was die beiden Söhne der Beschwerdeführerin, B._______ und C._______, betrifft, ist festzustellen, dass diese in der Schweiz geboren wurden und sich noch im Kleinkindalter befinden. Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Berichte bekannt, wonach Nachkommen bereits im Kleinkindalter im Sinne einer Sippenhaft zur Ergreifung von Familienangehörigen von den eritreischen Behörden missbraucht worden wären. Soweit das BFM in der angefochtenen Verfügung betreffend das Kind B._______ und mit Verfügung vom 28. September 2007 betreffend das Kind C._______ die derivative Flüchtlingseigenschaft gestützt auf 51 Abs. 1 AsylG zuerkannt hat, ist diese rechtliche Subsumtion jedenfalls für den heutigen Zeitpunkt zu stützen. Sollte die Beschwerde auch die Asylgewährung der Kinder gestützt auf Art. 3 AsylG zum Inhalt gehabt haben, was angesichts der Beschwerdeerhebung vor der Geburt der beiden Söhne unklar geblieben ist, wäre dieser Teil der Beschwerde jedenfalls abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 bis 3 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird daher gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin ist anwaltlich nicht vertreten. Es ist davon auszugehen, dass ihr durch die Beschwerdeerhebung keine Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind. Folglich ist keine Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Die Verfügungen vom 19. Februar 2004 und 29. März 2006 werden, soweit die Beschwerdeführerin betreffend, aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 3 Asyl zu gewähren.
  3. Es wird festgestellt, dass die Kinder B._______ und C._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt sind und ihnen Asyl gewährt worden ist.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und [den Kanton]. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: Zustellung erfolgt an: die Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N.(...) (per Kurier; in Kopie) [Kanton] (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3726/2006/ame {T 0/2} Urteil vom 1. Mai 2009 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, deren Kinder B._______ und C._______, Eritrea, [...], Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 19. Februar 2004 / N.(...) Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine ethnische Tigrinerin aus der Region Asmara (Eritrea), ihr Heimatland als [Kleinkind] im Jahre [...] zusammen mit ihren Eltern in Richtung Sudan. Von [...] bis [...] habe sie in Port Sudan, danach die letzten sechs Jahre vor der Ausreise in Khartum gelebt, wo sie an der Universität studiert habe. Zusammen mit ihrem Verlobten beziehungsweise heutigen Ehemann, dem eritreischen Staatsangehörigen D._______ (ebenfalls N._______) habe sie Khartum am 4. Dezember 2002 in Richtung Libyen verlassen. Im Januar 2003 seien sie dort beide festgenommen und während vier Monaten inhaftiert worden. Nach der Freilassung im April 2003 hätten sie sich bis am 13. Oktober 2003 in Tripolis aufgehalten und seien dann mit einem Boot nach Italien gelangt. Nach einem Monat Aufenthalt in Italien, mithin am 19. November 2003, seien sie in die Schweiz eingereist. Am 19. November 2003 suchten sie in der Empfangsstelle Vallorbe um Asyl nach. Am 3. Dezember 2003 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise und den Asylgründen im Transitzentrum Altstätten und am 23. Januar 2004 von der zuständigen kantonalen Behörde angehört. Dabei gab sie an, ihr Vater sei Kämpfer der Eritrean Liberation Front (ELF) gewesen und von der Eritrean People's Liberation Front (EPLF) vertrieben worden. Weil er damals habe flüchten müssen und in den Sudan gegangen sei, sei ihm die Familie gefolgt. Den Sudan habe sie nun verlassen, weil die Beziehung des Staates zu Eritrea nach Beendigung ihres Studiums zunehmend schlechter geworden sei. Sudan beschuldige Eritrea, die Opposition im Lande zu unterstützen. Die sudanesische Regierung habe viele Eritreer verhaftet und ausgewiesen. Auch sie sei anlässlich einer Razzia in Khartum einmal für zwei Tage inhaftiert worden. Zudem sei sie oft gefragt worden, was sie im Sudan mache. Sie habe zwei Halbbrüder, die in Eritrea leben würden. Einer von diesen habe zuvor auch im Sudan gelebt und sei nach Eritrea zurückkehrt. Seit er ins Militär eingerückt sei, hätten sie nichts mehr von ihm gehört. Weiter gab sie an, über keine Identitätspapiere zu verfügen. Ein eritreisches Identitätspapier habe sie nie besessen und die Kopie ihres Flüchtlingsausweises aus dem Sudan, welche sie mit auf die Reise genommen habe, befinde sich im Gefängnis in Libyen. Anlässlich der kantonalen Anhörung gab die Beschwerdeführerin folgende E-Mail-Kopien zu den Akten: eine Bestätigung des Flüchtlingsstatus des Vaters durch das UNCHR aus dem Jahre 1993, [diverse Schulzeugnisse] sowie Kopien der eritreischen Identitätskarten der Eltern. Der heutige Ehemann der Beschwerdeführerin begründete sein Asylgesuch folgendermassen: Er sei Berufsoffizier gewesen und habe sich anlässlich von Zusammenkünften kritisch über das Salär für Militärleute geäussert. Er sei deswegen im [...] für fünfzehn Monate in einem Militärgefängnis inhaftiert worden. Ein anderes Mal sei er als regierungsfeindlich bezeichnet und in der Folge temporär vom Militärdienst suspendiert worden, weil er seine Meinung zur Verhaftung von fünfzehn Ministern im Jahre 2001 geäussert habe. Während des Zwangsurlaubs habe er die Kaserne nicht verlassen dürfen. Einige Kameraden seien in dieser Zeit wegen ihrer Meinungsäusserungen verhaftet worden. Nach dem Zwangsurlaub habe er seine Arbeit beim Militär wieder aufgenommen. Er sei in der Folge beobachtet und immer wieder vom Vorgesetzten bedroht worden. Weil er sich vor einer erneuten Festnahme gefürchtet habe, sei er von einem einmonatigen Urlaub, den er im [...] beziehungsweise [...] erhalten habe, nicht mehr ins Militär zurückgekehrt, sondern am 15. März 2002 ausser Landes geflüchtet. Der Ehemann reichte eine Kopie eines Ausweises der [Partei] und einen Originalausweis der [Partei] zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. Februar 2004, eröffnet am 25. Februar 2004, stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. Zur Begründung führte das BFM an, die Beschwerdeführerin habe seitens des Heimatstaates Eritrea keinerlei Verfolgung geltend gemacht und auch keine zu befürchten. Hinsichtlich ihrer Schwierigkeiten im Sudan sei festzustellen, dass der internationale Schutz subsidiären Charakter habe und sie sich vorab an die Heimatbehörden zu wenden habe. Sodann erwog die Vorinstanz, die private Verfolgung, die die Beschwerdeführerin durch ihren Arbeitgeber in Abu Dhabi erlitten habe, vermöge die Voraussetzungen an eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen. Schliesslich erachtete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Mit Verfügung gleichen Datums wies das BFM auch das Asylgesuch des heutigen Ehemannes der Beschwerdeführerin ab und ordnete dessen Wegweisung samt Vollzug an. Das BFM erachtete dessen Vorbringen weder Art. 3 noch Art. 7 AsylG genügend. C. Mit teils in Englisch, teils in Französisch verfasster Beschwerde vom 19. März 2004 (Datum des Poststempels) an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung der Eingabe wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Auch der damalige Lebenspartner und heutige Ehemann der Beschwerdeführerin erhob gegen seinen ablehnenden Asylentscheid mit Eingabe vom 16. März 2004 Beschwerde und ersuchte um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. D. Mit Instruktionsverfügung vom 2. April 2004 teilte die ARK der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Behandlung des Gesuches betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG verwies sie auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete jedoch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um rechtliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab. Sie stellte in Aussicht, das Beschwerdeverfahren möglichst koordiniert mit demjenigen ihres Lebenspartners zu behandeln. E. Das Bundesamt beantragte in seiner ersten Vernehmlassung vom 8. April 2004 die Abweisung der Beschwerde. Es bedauerte darin, dass sich eine fallfremde Erwägung in den Entscheid eingeschlichen habe. Bei den Erwägungen betreffend die Arbeitgeber in Abu Dhabi und in der Schweiz handle es sich um ein Versehen. F. Am 19. Mai 2004 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines UNHCR-Schreibens an E._______ vom 4. Dezember 2003 zu den Akten. Die Beschwerdeführerin gibt an, bei der genannten Person handle es sich um ihren Vater. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass E._______ im Sudan den Flüchtlingsstatus inne hat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das UNHCR zeige auf, dass ihre Familie nicht in Eritrea leben könne. G. Mit Schreiben vom 10. Juni 2004 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe die eingereichte Kopie der Flüchtlingsbestätigung dem UNHCR in Genf zugestellt und dieses darum ersucht, im Sudan eine Echtheitsüberprüfung vorzunehmen. Das Resultat dieser Abklärungen sei abzuwarten. H. Am 30. November 2004 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des UNHCR in Genf vom 17. August 2004 zu den Akten, welchem vorab zu entnehmen ist, dass die Vertretung in Khartum den Flüchtlingsstatus des Vaters der Beschwerdeführerin im Sudan habe bestätigen können. Dessen Flüchtlingsstatus sei im Jahre 2002 letztmals überprüft worden und die Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea sei aufgrund seiner politischen Überzeugung als weiterhin begründet befunden worden. Im Weiteren äussert sich das UNHCR allgemein zur prekären Menschenrechtslage in Eritrea, die eine sorgfältige Prüfung der Verfolgungsgefahr eritreischer Asylsuchender gebiete und nach Auffassung des UNHCR jedenfalls eine Gewährung von komplementärem Schutz nahelege. I. Am [...] gebar die Beschwerdeführerin in der Schweiz den Sohn B._______. J. Am [...] schloss die Beschwerdeführerin mit D._______, Eritrea, in der Schweiz die Ehe. K. Mit Verfügung vom 24. Februar 2006 zog das BFM den Entscheid des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens ohne nähere Begründung in Wiedererwägung und gewährte diesem unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 3 AsylG Asyl. Das Vernehmlassungsverfahren war vor dem Hintergrund und mit dem Hinweis eingeleitet worden, dass die ARK mit Urteil vom 20. Dezember 2005 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3) eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea als politisch motiviert und entsprechend unverhältnismässig streng eingestuft hatte und dass sie gestützt darauf befand, Personen, die einer solchen Bestrafung ausgesetzt seien, seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde von der ARK in der Folge - mit Beschluss vom 1. März 2006 - wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. L. Mit Verfügung vom 29. März 2006 hob das BFM seinen früheren Entscheid vom 19. Februar 2004 teilweise auf und gewährte der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer zwischenzeitlich erfolgten Heirat mit einem anerkannten Flüchtling in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl. Gleichzeitig stellte es fest, die Beschwerdeführerin erfülle die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht. M. Mit Schreiben vom 11. April 2006 teilte die Beschwerdeführerin - auf Rückzugsanfrage der Beschwerdeinstanz hin - mit, dass sie an ihrer Beschwerde in Bezug auf die Frage der selbständigen Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft festhalte. N. Mit weiterer Vernehmlassung vom 24. August 2006 verneinte das BFM das Vorliegen einer Gefährdung der Beschwerdeführerin als Folge des Engagements des Vaters für die ELF: Eine Gefährdung müsse angesichts des über zwanzig Jahre zurückliegenden Ausreisezeitpunktes und der seither veränderten Situation als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden. Weiter nahm das BFM zum Vorliegen einer Gefährdung im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht in Eritrea Stellung. Es führte aus, der Militärdienstfrage in Eritrea sei eine grosse Bedeutung zuzumessen. Gemäss aktueller Praxis erfülle die Flüchtlingseigenschaft, wer Refraktion oder Desertion glaubhaft machen könne. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Aufenthaltes im Sudan seit dem Jahre [...] keinen Kontakt mehr zu eritreischen Militärbehörden gehabt. Somit habe sie sich auch keiner Dienstleistung entzogen. Der Umstand allein, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea allenfalls für die Armee rekrutiert würde, vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, entfalte doch nicht der Militärdienst an sich, sondern die Bestrafung wegen dessen Verweigerung Asylrelevanz. Diese Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 31. August 2006 zur Stellungnahme zugestellt. Von der ihr eingeräumten Frist zur Stellungnahme machte sie jedoch keinen Gebrauch. O. Am [...] gebar die Beschwerdeführerin in der Schweiz ihren zweiten Sohn C._______. P. Mit Verfügung vom 28. September 2007 gewährte das BFM dem Kind Micahs Nahod, in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG, Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen, dass diese keine Verfolgungsfurcht seitens des eritreischen Staates geltend gemacht habe und mit den heimatlichen Behörden angesichts ihrer Ausreise [als Kleinkind] auch nie Probleme gehabt habe. Was ihre im Sudan erlittenen Nachteile betreffe, sei sie gehalten, vorab Schutz bei den heimatlichen Behörden zu verlangen, bevor sie internationalen Schutz beantrage. 4.2 Auf Beschwerdeebene wendet die Beschwerdeführerin ein, sie sei als Kind von den Ideen ihres Vaters geprägt worden. Sie müsse davon ausgehen, dass ihr Name den eritreischen Behörden ebenfalls bekannt sei und sie in Eritrea nicht sicher wäre. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ergänzte sie ihre Beschwerde mit einer Bestätigung des UNHCR aus dem Sudan (in Kopie) und einem UNHCR-Schreiben aus Genf. Der Bestätigung, datierend vom 4. Dezember 2003, sei zu entnehmen, dass der Vater und mit ihm die gesamte Familie im Sudan den Flüchtlingsstatus geniesse. Im Schreiben vom 17. August 2004 teilt das UNHCR Genf mit, dass die fragliche Kopie im Sudan habe verifiziert werden können. Gemäss den Angaben der UNHCR-Vertretung im Sudan sei der Flüchtlingsstatus des Vaters im Jahre 2002 überprüft worden und das UNHCR habe dessen Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der politischen Überzeugung als weiterhin begründet erachtet. Die Beschwerdeführerin ersucht darum, es sei gestützt darauf zu prüfen, ob sie nicht ihres Vaters wegen in Eritrea ebenfalls asylrelevante Repressionen zu befürchten habe. 4.3 Mit Entscheid vom 29. März 2006 zog das BFM die angefochtene Verfügung infolge der Heirat der Beschwerdeführerin mit dem die Flüchtlingseigenschaft in originärer Weise erfüllenden D._______ teilweise in Wiedererwägung. Es stellte fest, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn B._______ seien aufgrund der Heirat gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Gleichzeitig erwog es, die Asylgründe der Beschwerdeführerin erfüllten Art. 3 AsylG nach wie vor nicht, weshalb ihr nur die abgeleitete, nicht aber die originäre Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. In der Vernehmlassung vom 24. August 2006 geht die Vorinstanz nochmals auf die Gründe, die ihres Erachtens zur Verneinung der originären Flüchtlingseigenschaft führen, ein. Sie erwägt, die Beschwerdeführerin habe Eritrea bereits im Alter von [...] Jahren verlassen und sei seither nie mehr dorthin zurückgekehrt. Eine aktuelle Verfolgung wegen der früheren Aktivitäten ihres Vaters müsse angesichts des Zeitablaufs und der seither grundlegend veränderten Situation als nicht begründet eingestuft werden. Eine Gefährdung der Beschwerdeführerin sei auch nicht wegen des ausstehenden Militärdienstes anzunehmen, habe sie doch angesichts ihres langjährigen Aufenthalts im Sudan keinen Kontakt zu eritreischen Militärbehörden gehabt und sich somit keiner Militärdienstleistung entzogen. Der Umstand alleine, dass sie bei einer Rückkehr allenfalls rekrutiert würde, vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, da nur die drohende Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung Asylrelevanz entfalte. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht vermag sich der vom BFM vorgenommenen Einschätzung der Gefährdungslage der Beschwerdeführerin nicht anzuschliessen. Vielmehr kommt es zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin bei einer umfassenden Würdigung der diversen Gefahrenmomente eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zuzuerkennen ist. 5.2 Begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt nämlich dann vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person Erlebte und das Wissen um die Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Die Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Schliesslich muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte, asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1). 5.3 Die (hypothetische) Rückkehrsituation präsentiert sich für die Beschwerdeführerin darin, dass sie nach fünfundzwanzig Jahren Landesabwesenheit in ein Land zurückkehren müsste, das sie als Kleinkind verlassen hat und in welchem sie über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt (laut glaubhaften Angaben befinden sich nur zwei Halbbrüder zwecks Absolvierung des Militärs, zudem noch an unbekanntem Ort und ohne Verbindung zur Beschwerdeführerin, in Eritrea). Bereits der Umstand der jahrzehntelangen Landesabwesenheit dürfte dazu führen, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreise einer intensiven Kontrolle unterzogen würde. Es muss davon ausgegangen werden, dass bei dieser Gelegenheit ihr familiärer Hintergrund, mithin die oppositionspolitische Tätigkeit ihres Vaters für die ELF, dessen Flüchtlingsstatus im Sudan sowie ihre Heirat mit einem eritreischen Dienstverweigerer aufgedeckt würde. Selbst wenn ihr eine unbehelligte Einreise - allenfalls unter Umgehung der Grenzkontrollen - gelingen sollte, würden ihre Identität und ihr Hintergrund spätestens mit ihrer eigenen Rekrutierung zum Militärdienst - die Beschwerdeführerin gehört mit ihren [...] Jahren nämlich selbst zum Kreise der Wehrdienstpflichtigen - aufgedeckt werden. Die gängige Rekrutierungspraxis mittels landesweiter Razzien führt dazu, dass sich gegenwärtig kaum eine wehrdienstpflichtige Person der Rekrutierung entziehen kann. Bei den Razzien muss sich jede Person mit einer sogenannten Menkesakesi, eine Art Identitätskarte mit Vermerken über den Stand des Nationaldienstes, ausweisen. Wer über keinen solchen Ausweis verfügt oder bei Vorzeigen als Nationaldienstsäumiger erkannt wird, wird festgenommen und teils erst nach mehrwöchiger Haftzeit einer militärischen Einheit zugeteilt (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 S. 38). Ob die Beschwerdeführerin angesichts des Umstandes, dass sie zweifache Mutter ist, bei Aufgreifen tatsächlich einer Einheit zugeteilt würde oder allenfalls vom Militärdienst dispensiert würde (gewisse Quellen sprechen von einer Dispensation von Müttern und Frauen ab 27 Jahren, andere von Rekrutierungen ungeachtet des Alters und Familienstandes und dem Zwang von Müttern, ihre unmündigen Kinder unbeaufsichtigt zu Hause zurückzulassen; vgl. Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information Report Eritrea, 29. Mai 2008), kann letztlich offen bleiben, da bereits der Umstand der drohenden Sippenhaft - mehr dazu nachstehend - aufgrund zweier flüchtiger Familienangehöriger für die Annahme der begründeten Furcht vor Verfolgung ausreicht. So sind in Eritrea nämlich nicht nur Deserteure, sondern auch ihre Familienangehörigen gefährdet, Opfer von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen zu werden. Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge sind seit Juli 2005 in Eritrea, anfänglich nur im Süden, ab 2006 auch in der Zentralregion, mehrere Hundert Verwandte von Kriegsdienstverweigerern und Deserteuren festgenommen worden. Den Familienangehörigen wurde vorgeworfen, die Flüchtigen unterstützt oder ihnen die Flucht ins Ausland ermöglicht zu haben. Die inhaftierten Familienangehörigen wurden ohne Kontakt zur Aussenwelt in verschiedenen Gefängnissen des Landes festgehalten. Vertreter eritreischer Behörden sollen den inhaftierten Angehörigen angeboten haben, sie gegen Kaution (bis zur Höhe von 2'500 Euro) freizulassen, wenn die Verwandten sich verpflichten würden, ihre wehrpflichtigen Angehörigen an die Behörden zu übergeben (vgl. SFH, Michael Kirschner: Eritrea, Information zu Militärkommandanten, Rückkehrgefährdung aufgrund von Desertion und Einreichung eines Asylgesuches im Ausland, 20. April 2006, S. 4f., mit weiteren Hinweisen; SFH, Übersicht Reflexverfolgung und/oder Sippenhaft, Stand 13. September 2006, Stichwort Eritrea; SFH, Asylsuchende aus Eritrea, 28. März 2007, S. 2). Das US-Departement of State (USDS) berichtet seinerseits über Vorfälle, wonach seit 2005 die Praxis herrsche, dass anstelle der flüchtigen Militärdienstpflichtigen deren Eltern und Ehegatten über längere Zeit unter schwierigen Bedingungen in Haft gehalten würden (vgl. USDS, Country Report on Human Rights Practices 2007 - Eritrea, 11. März 2008). Die Praxis, dass Angehörige von flüchtigen Militärdienstpflichtigen verhaftet würden, habe auch im Jahr 2008 weiterhin fortbestanden (vgl. USDS, 2008 Human Rights Report: Eritrea, 25. Februar 2009). Anderen Berichten zufolge verhängt das Regime auch hohe Geldstrafen gegen Verwandte und inhaftiert diese dann jeweils im Säumnisfall (vgl. SFH, Alexandra Geiser und Rico Tuor: Eritrea: Rückkehrgefährdung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 20. Januar 2009, S. 6). Auch im jüngsten Bericht (SFH, Rico Tuor, Eritrea: Wehrdienst und Desertion, 23. Februar 2009) berichtet die SFH von Reflexverfolgung gegenüber Familienangehörigen von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern (a.a.O., S. 10). Die Beschwerdeführerin muss angesichts dieser Erhebungen aufgrund des Umstandes, dass sie mit einem Deserteur verheiratet ist, befürchten, bei ihrer Rückkehr für die Flucht ihres Ehemannes aus dem Dienst heraus zur Verantwortung gezogen zu werden. Zusätzlich besteht die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin von den eritreischen Behörden dafür verwendet würde, um ihren regierungsfeindlich gesinnten Vater, welchem vom UNHCR wegen Vorliegens einer Gefährdung aus politischen Gründen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, zur Rückkehr zu zwingen. Ihr Einwand im Beschwerdeverfahren, dass sie als Tochter eines ELF-Mitgliedes von den eritreischen Behörden ebenfalls als eine dieses Gedankengut vertretende Person betrachtet würde, kann nicht von der Hand gewiesen werden. Gemäss amnesty international (ai) gehört sie damit jedoch zu einer in Eritrea nach wie vor gefährdeten Personengruppe: Gemäss der von ai erstellten Liste laufen Mitglieder, Unterstützer und selbst vermutete Unterstützer der ELF sowie allgemein Personen, die in Verdacht stehen, der Regierung die Loyalität zu verweigern, Gefahr, schlecht behandelt, gefoltert oder möglicherweise aussergerichtlich hingerichtet zu werden (vgl. ai: Eritrea, "Du hast kein Recht zu fragen" - Die Regierung widersetzt sich einer Überprüfung der Menschenrechte, Mai 2004, AI Index AFR 641 002/2004; SFH, Andrea Geiser und Rico Tuor, a.a.O., S. 4). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Einschätzung der Gefährdung der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz ihrer spezifischen Situation als in zweierlei Hinsicht reflexartig Gefährdete nicht gerecht wird. Indem das BFM die Beschwerdeführerin darauf verweist, sie hätte vorab bei den heimatlichen Behörden Schutz suchen müssen, hat es den eigentlichen Gehalt des Asylgesuches der Beschwerdeführerin, nämlich ihre Furcht vor einer Ausweisung nach Eritrea (die Begründetheit der Furcht eritreischer Flüchtlinge im Sudan vor einer Ausweisung findet in öffentlich zugänglichen Quellen [vgl. bsp. Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information Report, 13. September 2008, Ziff. 34.46, mit Verweis auf Christian Solidarity Worldwide, 17 Juli 2007, Sudan prepares to return refugees to Eritrea] eine Grundlage), offensichtlich verkannt. Auch geht der an sich zutreffende Verweis auf die Rechtssprechung der Asylbehörden zur Militärdienstverweigerung, konkret der Verweis auf das Fehlen einer direkten Kontaktnahme der eritreischen Militärbehörden mit der Beschwerdeführerin vor deren Ausreise aus dem Sudan am Hauptvorbringen vorbei. Letztlich vermag auch der Hinweis auf die bereits im Jahre [...] erfolgte Ausreise aus Eritrea und auf die seither angeblich völlig veränderte Situation nicht zu überzeugen, hat das UNHCR eine Gefährdung des Vaters doch auch noch im Jahre 2002 letztmals überprüft und bestätigt. Der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten sowohl im Ausreisezeitpunkt aus dem Sudan als auch heute eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu attestieren. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sie im damaligen Zeitpunkt mit D._______ erst verlobt war. Sie erfüllt deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht nur im derivativen, sondern auch im originären Sinne. Die Beschwerde ist, soweit sie nicht durch die Verfügung vom 29. März 2006 gegenstandslos geworden ist, gutzuheissen, und der Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr ist Asyl zu gewähren. 5.4 Was die beiden Söhne der Beschwerdeführerin, B._______ und C._______, betrifft, ist festzustellen, dass diese in der Schweiz geboren wurden und sich noch im Kleinkindalter befinden. Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Berichte bekannt, wonach Nachkommen bereits im Kleinkindalter im Sinne einer Sippenhaft zur Ergreifung von Familienangehörigen von den eritreischen Behörden missbraucht worden wären. Soweit das BFM in der angefochtenen Verfügung betreffend das Kind B._______ und mit Verfügung vom 28. September 2007 betreffend das Kind C._______ die derivative Flüchtlingseigenschaft gestützt auf 51 Abs. 1 AsylG zuerkannt hat, ist diese rechtliche Subsumtion jedenfalls für den heutigen Zeitpunkt zu stützen. Sollte die Beschwerde auch die Asylgewährung der Kinder gestützt auf Art. 3 AsylG zum Inhalt gehabt haben, was angesichts der Beschwerdeerhebung vor der Geburt der beiden Söhne unklar geblieben ist, wäre dieser Teil der Beschwerde jedenfalls abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 bis 3 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird daher gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin ist anwaltlich nicht vertreten. Es ist davon auszugehen, dass ihr durch die Beschwerdeerhebung keine Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind. Folglich ist keine Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Die Verfügungen vom 19. Februar 2004 und 29. März 2006 werden, soweit die Beschwerdeführerin betreffend, aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 3 Asyl zu gewähren. 3. Es wird festgestellt, dass die Kinder B._______ und C._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt sind und ihnen Asyl gewährt worden ist. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und [den Kanton]. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: Zustellung erfolgt an: die Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N.(...) (per Kurier; in Kopie) [Kanton] (in Kopie)