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E-3723/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2021

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-3723/2021

U r t e i l v o m 2 4 . J a n u a r 2 0 2 3 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2021 / N (…).

E-3723/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Februar 2009 in der Schweiz erst- mals um Asyl nach. Mit Verfügung vom 24. Januar 2012 verneinte das SEM seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine dagegen er- hobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1092/2012 vom 15. August 2012 ab. B. Am 30. April 2013 reichte der Beschwerdeführer eine als zweites Asylge- such bezeichnete Eingabe ein. Am (…) wurde er zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt. Am (…) fand auf Veranlassung des SEM eine Befra- gung des Beschwerdeführers auf der Schweizerischen Vertretung in Co- lombo zwecks Klärung offener Fragen statt. Das SEM nahm das Gesuch vom 30. April 2013 als Wiedererwägung entgegen. Mit Verfügung vom

24. November 2014 wies es dieses ab und erklärte die Verfügung vom

24. Januar 2012 für rechtskräftig; diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Im Juli 2015 reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz ein. Am

6. August 2015 reichte er ein zweites Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom

2. August 2017 verneinte das SEM seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein zweites Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an; diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Am 17. August 2018 reichte der Beschwerdeführer ein drittes Asylgesuch ein. Darin führte er aus, mit dem Urteil des B._______ vom (…) sei ein neues Gefährdungsmoment hinzugekommen. Zudem sei er seit über zwei Jahren in der Schweiz exilpolitisch aktiv und habe Kontakte zu LTTE-Sym- pathisanten (Liberation Tigers of Tamil Eelam) aufgebaut. Das SEM habe durch die Beantragung von Einreisepapieren für ihn einen umfassenden Backgroundcheck beim CID (Crimminal Investigation Department) und beim TID (Terrorist Investigation Departement) in Sri Lanka ausgelöst; zu- dem seien Datenschutzbestimmungen verletzt worden.

E-3723/2021 Seite 3 E. Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat, lehnte das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab, so- weit es darauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 3. April 2018 reichte der Beschwerdeführer hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. G. Am 26. September 2020 heiratete der Beschwerdeführer vor dem Stan- desamt C._______ D._______ (vor der Eheschliessung: E._______, N […]), die mit Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2019 als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden war. H. Mit Urteil E-1982/2018 vom 16. November 2020 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde vom 3. April 2018 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung (insbesondere zur vertieften Abklärung des geltend ge- machten Gerichtsverfahrens durch die Schweizerische Botschaft) an das SEM zurück. I. Mit Eingabe vom 15. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM einen Auszug aus dem Zivilstandsregister ein, ersuchte um baldigen Ent- scheid betreffend die Flüchtlingseigenschaft und Asyl, eventualiter er- suchte er um Einschluss in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 wies er das SEM auf die lange Verfahrensdauer hin und ersuchte um einen zeitnahen Entscheid. Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 orientierte ihn das SEM über den Stand des Verfahrens. J. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh- rer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der inzwischen eingeholten Bot- schaftsabklärung. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 11. Juni 2021 und – nach gewährter erweiterter Akteneinsicht – mit Schreiben vom

25. Juni 2021 hierzu Stellung.

E-3723/2021 Seite 4 K. Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 (Eingang SEM am 16. Juli 2021) reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Kantonswechsel zwecks Zu- sammenlebens mit seiner Ehefrau ein. L. Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 (eröffnet am 21. Juli 2021) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch sowie den Antrag auf Einbezug in die Flüchtlingsei- genschaft und vorläufige Aufnahme seiner Ehefrau ab, verfügte die Weg- weisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, wies den Antrag auf Akteneinsicht in die Akten der Ehefrau ab und erhob eine Gebühr. M. Mit Eingabe vom 20. August 2021 reichte der Beschwerdeführer unter Bei- lage zweier Aufenthaltstitel, acht Fotos, zweier Teilnahmebestätigungen, zweier weiterer Bestätigungsschreiben sowie einer ärztlichen Bestätigung einer Kinderwunschbehandlung der F._______ vom 11. Augst 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver- fügung des SEM vollumfänglich aufzuheben und er sei in die Flüchtlings- eigenschaft seiner Ehefrau einzubeziehen. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Entscheid des SEM über das Kantonswechselgesuch zu sistieren. Die Sache sei zur neuen Entscheidung seiner originären Flüchtlingseigen- schaft und seiner eigenen Asylgewährung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, ihm originär Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit, subeventualiter auf- grund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In pro- zessualer Hinsicht seien die Akten seiner Ehefrau, von G._______ sowie die Akten des Nachrichtendienstes des Bundes über ihn beizuziehen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses zu verzichten und der rubrizierte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. N. Mit Eingabe vom 25. August 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht eine Einwilligungserklärung seiner Ehefrau zum Beizug ihrer Asylakten ein und ersuchte um Einsicht in diese Akten.

E-3723/2021 Seite 5 O. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestäti- gung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab, überwies das Gesuch um Akteneinsicht in die Asylakten der Ehefrau des Beschwerde- führers an das SEM und lud dieses zur Vernehmlassung ein. P. Mit Schreiben vom 27. August 2021 hielt das SEM fest, der Beschwerde- führer habe am 26. September 2020 in C._______ geheiratet und mit Ein- gabe vom 15. Juli 2021 ein Gesuch um Kantonswechsel zwecks Zusam- menlebens mit seiner Ehefrau gestellt. Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 sei inzwischen der Antrag auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sowie in die vorläufige Aufnahme mangels tatsächlich gelebter Ehe abgelehnt wor- den. Es sei davon auszugehen, dass im Rahmen des hängigen Beschwer- deverfahrens auch die Frage betreffend die Ehegemeinschaft geklärt werde; erst im Anschluss hieran könnten weitere Schritte im vorliegenden Kantonswechselverfahren vorgenommen werden. Q. Mit Eingabe vom 31. August 2021 führte der Beschwerdeführer aus, das SEM habe sich inzwischen unter Bezugnahme auf das hängige Verfahren in aller Form geweigert, das Kantonswechselgesuch zu behandeln. In der angefochtenen Verfügung sei aber gerade die fehlende gemeinsame Woh- nung als Argument der nicht gelebten Ehegemeinschaft aufgeführt worden. Vor diesem Hintergrund werde die Rüge der Rechtsverweigerung erhoben, die jedoch aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht in einer separaten Beschwerde, sondern im Rahmen des hängigen Verfahrens zu behandeln sei. R. Mit Eingabe vom 17. September 2021 reichte das SEM eine Vernehmlas- sung zu den Akten, die dem Beschwerdeführer zur Replik zugestellt wurde. S. Mit Eingabe vom 20. September 2021 reichte der Beschwerdeführer die ihm inzwischen vorliegenden Aktenstücke der Asylakten seiner Ehefrau zu

E-3723/2021 Seite 6 den Akten und führte aus, die Gesuche auf Einbezug in die Flüchtlingsei- genschaft seiner Ehefrau und auf Kantonswechsel seien weiterhin pen- dent. Er und seine Ehefrau würden die Vorschriften beachten und daher nicht illegal beieinander beziehungsweise im anderen Kanton wohnen, was indessen nicht bedeute, dass sie ihre Ehe nicht leben würden, so gut dies im zulässigen Rahmen gehe. Ihr Recht auf Eheleben werde durch das SEM behindert und missachtet. T. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 replizierte der Beschwerdeführer unter Beilage von Mobiltelefon-Screenshots und Fotos betreffend sein Eheleben sowie einer aktualisierten Kostennote. U. Mit Eingabe vom 17. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Bestä- tigung der Schwangerschaft seiner Ehefrau der F._______ vom 14. Juni 2022 zu den Akten. V. Mit Schreiben vom 24. Juni 2022 ersuchte das SEM das Migrationsamt des Kantons C._______ um Stellungnahme zur beabsichtigten Gutheissung des Gesuchs um Kantonswechsel des Beschwerdeführers. Das SEM führte hierbei aus, aufgrund des neu vorgebrachten Sachverhalts (Schwangerschaft der Ehefrau) sei nun doch erwiesen, dass die eheliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau tatsäch- lich gelebt werde und sie somit eine schützenswerte familiäre Beziehung geltend machen könnten. Aufgrund der bestehenden Ehe könne auch die zivilrechtliche Vater-Kind-Beziehung als bereits abgeklärt erachtet werden. Es sei somit von einem Anspruch auf Einheit der Familie auszugehen. Der noch nicht rechtskräftige Entscheid des Kreisgerichts Rheintal (inkl. Lan- desverweis des Beschwerdeführers) stelle keinen Verweigerungsgrund für dessen beantragten Kantonswechsel dar. W. Mit Schreiben vom 12. Juli 2022 stellte das Migrationsamt des Kantons C._______ fest, unter Berücksichtigung des Rechtsgrundsatzes der Ein- heit der Familie und des damit zusammenhängenden Rechtsanspruchs auf Kantonswechsel, gebe es keine Einwände gegen den Zuzug des Be- schwerdeführers in den Kanton C._______.

E-3723/2021 Seite 7 X. Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 bewilligte das SEM das Gesuch des Be- schwerdeführers vom 15. Juli 2021 um Kantonswechsel.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmun- gen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdefüh- rer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erfolgt zwar erst, wenn festgestellt wurde, dass die einzube- ziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; BVGE 2007/19). Da der Beschwerdeführer jedoch im Hauptbegehren die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung sowie den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau beantragt und sich seine formellen Rügen einzig hierauf beziehen, ist – unter Berücksichtigung des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens – in casu auf seine originäre Flüchtlingseigenschaft nicht weiter einzugehen.

E-3723/2021 Seite 8 5. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz leite aus dem Umstand, dass er und seine Ehefrau nicht formell zusammenwohnen würden, das Fehlen einer tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft ab. Hierbei werde missachtet, dass ein Gesuch um Kantonswechsel gestellt worden sei. Ohne Beizug seines Rechtsvertreters habe er zunächst versucht, mit den zuständigen Behörden eine Lösung hierfür zu finden. Zeitweilig habe er auch bei seiner Ehefrau gelebt, die jedoch nur über ein Zimmer verfüge und bei der er sich nicht habe dauerhaft aufhalten dürfen. Nach dem Scheitern seiner eigenen Versuche habe er sich schliesslich an den rubrizierten Rechtsvertreter ge- wendet, der ein Kantonswechselgesuch eingereicht habe. Anstatt dieses jedoch an die Hand zu nehmen, habe die Vorinstanz die vorliegend ange- fochtene Verfügung erlassen. Indem die Vorinstanz ihn weder mit den Zweifeln an der gelebten Ehe konfrontiert noch das Kantonswechselge- such in ihren Erwägungen berücksichtigt habe, habe sie das rechtliche Ge- hör in schwerwiegender Weise verletzt, weshalb die Sache an diese zu- rückzuweisen sei. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können. 6. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü- fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-

E-3723/2021 Seite 9 den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 7. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Ver- fügung ein Gesuch um Kantonswechsel zwecks Zusammenlebens mit sei- ner am 26. September 2020 in der Schweiz zivilrechtlich geheirateten Ehe- gattin gestellt hatte. In der angefochtenen Verfügung lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau insbe- sondere mit der Begründung ab, es fehle an einer tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft, da die Eheleute bislang nicht an derselben Adresse zu- sammengewohnt hätten (vgl. angefochtene Verfügung S. 11). Hierbei wurde das zuvor gestellte Gesuch um Kantonswechsel nicht ansatzweise berücksichtigt. Die Vorinstanz erklärt hierzu in der Vernehmlassung, das Gesuch um Kantonswechsel habe sich mit der Verfügung vom 20. Juli 2021 überschnitten. Dies trifft jedoch nicht zu, da das Gesuch um Kantons- wechsel vom 15. Juli 2021 bei der Vorinstanz am 16. Juli 2021 einging, also vor Erlass der angefochtenen Verfügung, die erst am 20. Juli 2021 versendet und dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2021 eröffnet wurde (vgl. SEM-eAkten 1/6 und SEM-Akten E28/1). Vor diesem Hintergrund vermag die Argumentation der Vorinstanz nicht zu überzeugen. Es ist dem Be- schwerdeführer darin beizupflichten, dass die Vorinstanz, indem sie das Gesuch um Kantonswechsel gänzlich unberücksichtigt liess, das rechtliche Gehör schwerwiegend verletzt hat. So stellt sie auf das Fehlen einer ge- meinsamen Adresse ab, obschon das hängige Gesuch um Kantonswech- sel nicht an die Hand genommen wurde und es dem Beschwerdeführer faktisch unmöglich war, eine solche zu beziehen. Asylsuchenden und vor- läufig Aufgenommenen, die zwar verheiratet, aber unterschiedlichen Kan- tonen zugewiesen sind, können erst nach Bewilligung des Kantonswech- sels zusammenwohnen (vgl. hierzu auch SEM-Akten E29/2). Die Argu- mentation des Beschwerdeführers, wonach er sich an diese Vorschriften habe halten und erst nach Bewilligung seines Gesuchs dauerhaft in den Kanton seiner Ehefrau habe ziehen wollen, ist – entgegen der vorinstanz- lichen Argumentation – durchaus nachvollziehbar. Es ist ihm überdies darin beizupflichten, dass das ihm mit Schreiben vom 16. Juni 2021 gewährte rechtliche Gehör nicht ausreicht, um gestützt hierauf eine tatsächlich ge- lebte Ehegemeinschaft und mithin den Einbezug in die Flüchtlingseigen- schaft seiner Ehefrau zu verneinen, wurde dieses doch mit «Rechtliches Gehör zu Botschaftsabklärung» betitelt und darin einzig eine marginale

E-3723/2021 Seite 10 Frage zum gemeinsamen Wohnsitz gestellt (vgl. SEM-Akten E23/3 insb. S. 2). Im Übrigen wurde das Gesuch um Kantonswechsel von der Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Juli 2022 inzwischen gutgeheissen und die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau – zu- sammen mit dem zuständigen Migrationsamt – als tatsächlich gelebt, mit- hin als schützenswert bezeichnet (vgl. SEM-eAkten 7/3 S. 2, 8/1 und 9/2), womit – neben der Verletzung des rechtlichen Gehörs – eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorliegt und die angefochtene Verfügung auch aus diesem Grund zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 20. Juli 2021 ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Neubeurteilung – unter Berücksichti- gung der Einheit der Familie – an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinanderset- zung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene, weil das Be- schwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erst- instanzlichen Verfahrens sein und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 27. Au- gust 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegen- standslos. 9.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und ver- hältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der rubrizierte Rechtsanwalt reichte zusammen mit seiner Eingabe vom 15. Oktober 2021 eine aktualisierte Kostennote ein. In der Kostennote wurde ein Vertretungs- aufwand von insgesamt Fr. 5’687.85 (inkl. MWST) geltend gemacht, aus- gehend von einem zeitlichen Aufwand von 17 Stunden zu einem Stunden- ansatz von Fr. 300.– und Auslagen von Fr. 181.20. Der ausgewiesene Auf- wand von 17 Stunden erweist sich auch unter Berücksichtigung der nach

E-3723/2021 Seite 11 dem 15. Oktober 2021 eingereichten Eingabe (Eingabe vom 17. Juni 2022) als zu hoch und ist um drei Stunden zu kürzen. Der Stundenansatz ist an- gesichts des Ausgangs des Verfahrens indessen nicht zu beanstanden (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die separat ausgewiesenen Spesen sind eben- falls zu ersetzen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädi- gung beträgt somit Fr. 4'718.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

E-3723/2021 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 20. Juli 2021 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'718.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

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