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E-3721/2015

E-3721/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3721/2015 Urteil vom 19. Juni 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Mai 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 23. April 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. April 2015 im B._______ zur Begründung im Wesentlichen anführte, er habe den Irak verlassen, weil seine Ehefrau und seine (...) vor etwa (...) Monaten in die Schweiz gereist seien, dass es im Irak nicht üblich sei, dass eine Frau alleine ins Ausland reise, dass es Schwierigkeiten zwischen ihm und seiner Ehefrau gegeben habe, weshalb sie sich von ihm getrennt habe und bereits vor ihrer Ausreise zusammen mit den gemeinsamen (...) zu (...) gezogen sei, dass er die (...) noch während (...) oder (...) Monaten auf dem Schulweg gesehen habe, dann nicht mehr und schliesslich erfahren habe, dass seine Ehefrau mit ihnen in die Schweiz gereist sei, dass (...) ihrer (...) von (...) in die Schweiz gereist seien, wo sie seine Ehefrau geschlagen und ihr mit dem Tod gedroht hätten, bevor sie weiter nach C._______ gereist und ihm gesagt hätten, er müsse sich scheiden lassen, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei, weil er sich geweigert habe, sich von seiner Ehefrau scheiden zu lassen, dass er zudem befürchtet habe, die sehr wohlhabende Familie seiner Ehefrau könnte ihm etwas antun, dass er auf entsprechende Fragen unter anderem antwortete, er habe Alkohol konsumiert, seine Ehefrau geschlagen und Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten, die Probleme hätten vor über einem Jahr angefangen, dass seine Ehefrau ihn bei der Polizei angezeigt und auch ausgesagt habe, er habe ihr (...), er wisse nicht, ob dies stimme, er sei ja betrunken gewesen, dass ihm das SEM anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Wegweisung in diesen Signatarstaat, zu einem Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährte, dass er anführte, er habe in Bulgarien nichts zu suchen und nichts zu tun, die Bulgaren selber hätten kein Brot zum Essen, was solle er tun, er bitte darum, ihn nicht dorthin wegzuweisen, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er aber viele Hautausschläge habe, weil es hier im Zentrum sehr unhygienisch sei, dass die bulgarischen Behörden am 26. Mai 2015 dem Ersuchen des SEM vom 13. Mai 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 27. Mai 2015 - eröffnet am 3. Juni 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt werden könne, dass es den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung anführte, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2014 in Bulgarien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist und dort am 8. November 2014 um Asyl nachgesucht habe, dass die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen am 26. Mai 2015 gutgeheissen hätten, womit Bulgarien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass sein Vorbringen bei der BzP, er sei vor ungefähr (...) Monaten von Bulgarien aus in den Irak zurückgekehrt und im (...) 2015 über die Türkei und andere, ihm nicht bekannte Länder, in die Schweiz gereist, nicht glaubhaft sei, weil er keine Beweisdokumente vorlegen könne, welche seine Rückkehr und seinen rund (...)monatigen Aufenthalt im Heimatland belegen könnten, dass zudem angesichts der ausdrücklichen Zustimmung der bulgarischen Behörden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die Zuständigkeit Bulgariens in der Zwischenzeit erloschen sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen könne, weil seine Ehefrau, die zusammen mit ihren beiden (...) als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe, kein gemeinsames Leben mit ihm mehr wünsche und ihn wegen schwerwiegenden Eheproblemen verlassen habe, dass das SEM gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aus humanitären Gründen ein Asylgesuch auch dann behandeln könne, wenn die Zuständigkeitsprüfung ergeben habe, dass ein anderer Staat dafür zuständig sei, dass es sich um eine Kann-Bestimmung handle, weshalb das Staatssekretariat bei der Anwendung der Souveränitätsklausel über einen Ermes-sensspielraum verfüge, dass in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände, die unter Ziffer III dieser Verfügung im Rahmen der Wegweisungshindernisse aufgeführt würden, keine Gründe vorlägen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen könnten, dass die Überstellung nach Bulgarien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens am (...) zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer mit dem Nichteintreten auf sein Asylgesuch grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet und hinsichtlich des Vollzugs festzustellen sei, dass er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Bulgarien bestehen und weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Signatarstaat sprechen würden, dass hinsichtlich seines Vorbringens anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, er habe in Bulgarien nichts zu essen, davon auszugehen sei, dass der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständige Staat die völkerrechtlichen Verpflichtungen und die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9 EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie") einhalte, dass aus seinem Einwand nicht geschlossen werden könne, Bulgarien würde vorliegend Völker- respektive Europarecht verletzen und dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz nicht gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensbedingungen aussetzen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien zumutbar und ausserdem technisch möglich sowie praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 10. Juni 2015 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zur vollständigen Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt und diesbezüglich anführen lässt, er sei nicht erwerbstätig und mittellos, eine entsprechende Bestätigung könne bei Bedarf nachgereicht werden, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Instruktionsrichterin mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 12. Juni 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Bulgarien per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass die Rechtsvertreterin mit per Telefax und per Post übermittelter Eingabe vom 17. Juni 2015 ihre Vollmacht vom 10. Juni 2015 zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass diese Verpflichtung erlischt, wenn der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständi-gen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 8. November 2014 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass die bulgarischen Behörden am 26. Mai 2015 dem Ersuchen des SEM vom 13. Mai 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zustimmten, dass die Zuständigkeit Bulgariens somit gegeben ist, dass in der Beschwerde angeführt wird, vorab sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst heute, am letzten Tag der Beschwerdefrist, die Beratungsstelle aufgesucht habe, zu einem Zeitpunkt, der sehr ausgebucht sei, weshalb die Beschwerdebegründung vorliegend nur rudimentär ausfalle, dass dennoch anzumerken sei, dass die Vorinstanz nichts zu den Familienverhältnissen ausgeführt habe, obwohl der Beschwerdeführer erwähnt habe, dass seine Ehefrau und seine Kinder in der Schweiz leben würden, dass deshalb unter Hinweis auf Art. 9 Dublin-III-VO die Asylakten der Ehefrau beizuziehen und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass sich die diesbezügliche Rüge als offensichtlich unbegründet erweist, zumal sich das SEM in der angefochtenen Verfügung sehr wohl mit der Anwesenheit der in der Schweiz am 7. November 2014 als Flüchtlinge anerkannten und über den Asylstatus verfügenden Ehefrau und den gemeinsamen zwei (...) auseinandergesetzt und ausgeführt hat, die Ehefrau wünsche kein gemeinsames Leben mit dem Beschwerdeführer mehr, sie habe ihn wegen schwerwiegenden Eheproblemen verlassen, dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt bereits in der Begründung seines Asylgesuchs bestätigt hat, und sich zudem auch aus dem beigezogenen Asyldossier seiner Ehefrau (N [...]) nichts anderes ergibt, dass er sich angesichts dieser Sachlage nicht auf Art. 9 Dublin-III-VO berufen kann, wonach der Antragsteller, der einen Familienangehörigen hat - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun, dass die Ehefrau aus verständlichen Gründen einen solchen Wunsch weder bisher schriftlich kundgetan hat und aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, sie könnte einen solchen in Zukunft kundtun, dass des Weiteren in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nach seinem Aufenthalt in Bulgarien eine Rückkehr in den Irak glaubhaft zu machen respektive mit entsprechenden Dokumenten zu belegen, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3794/2014 vom 17. April 2015), dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es bestehe für den Beschwerdeführer konkret die Gefahr einer Inhaftierung, einer Nichtprüfung ihrer Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement-Gebotes, da er weder anlässlich seiner Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan hat, inwiefern sich Bulgarien in Bezug auf seine Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.), dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar ist (BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre, dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.), dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG (in Kraft seit 1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 zur Ermessensüberprüfung festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM zu, dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist, zumal sich das SEM in seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles auseinandergesetzt hat, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die mit Verfügung vom 12. Juni 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete superprovisorische Massnahme (einstweiliges Aussetzen des Vollzugs der Überstellung nach Bulgarien) hinfällig werden, dass der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, weil die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand: