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E-3718/2014

E-3718/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seiner Darstellung am 27. April 2014 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2014 eröffnete das BFM dem Beschwerdeführer, dass er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum (VZ) E._______ zugewiesen und sein Asylgesuch dort behandelt werde. Am 30. April 2014 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Testbetrieb VZ E._______ zu seiner Vertretung im Asylverfahren. Am 8. Mai 2014 fand die Befragung zur Person und am 23. Mai 2014 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) im VZ E._______ statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er stamme aus B._______, Provinz Bakol. In den Jahren 2006 oder 2007 bis 2011 habe er sich zu Studienzwecken in Jemen aufgehalten und sei danach nach Somalia zurückgekehrt, während seine Ehefrau und die Kinder in Jemen geblieben seien. Daraufhin habe er in einem Lehrerseminar in C._______ einen Kurs absolviert und nach dem Bestehen einer Prüfung ein Diplom als Lehrer erhalten. In der Folge sei er - glaublich ab Februar beziehungsweise November 2011 - in D._______, Provinz Mudug als (...) und Lehrer tätig gewesen. Dieses Gebiet werde von den Al-Shabab-Milizen kontrolliert. Etwa fünf Monate vor seiner Ausreise sei er von Vertretern der Al-Shabab beschuldigt worden, mehrere Schüler, welche Steine auf Milizionäre geworfen hätten, angestachelt zu haben; er sei von der Al-Shabab auch bedroht worden. An einem Donnerstag, am 2. März 2012, hätten ihn vier führende Mitglieder der Al-Shabab aufgesucht und von ihm verlangt, den Schülern seiner Schule ihre politische und religiöse Einstellung zu vermitteln und ihnen Kampftechniken für den heiligen Krieg beizubringen. Er sei damit jedoch nicht einverstanden gewesen. Fünf Tage später hätten die Al-Shabab neben dem Haupttor des Schulhauses ein Plakat aufgehängt, auf welchem eine Aufforderung an ihn gestanden sei, innert fünfzehn Tagen bei ihnen zu erscheinen, ansonsten er ins Gefängnis gebracht werde. Er sei davon ausgegangen, dass die Al-Shabab-Leute ihn im Falle der Festnahme exekutiert hätten, weil sie über kein Gefängnis verfügen würden. Er habe daraufhin die Eltern seiner Schüler über die Situation orientiert und sie um Rat und Hilfe gefragt. Diese hätten ihm gesagt, sie könnten ihm keinen Schutz bieten, und ihm den Rat gegeben, zu fliehen. Zehn Tage nach dem Aushang des Plakats, noch im März 2012, sei er in einem Viehtransporter nach Äthiopien ausgereist und von dort über den Sudan, Libyen, Tunesien und Italien in die Schweiz gereist. Im Übrigen sei sein Vater, welcher ein Religionsgelehrter der religiösen Schule "(...)" gewesen sei, im (...) 2011 von den Al-Shabab umgebracht worden. Diese hätten ein religiöses Fest, welches zugunsten seines Grossvaters abgehalten worden sei, überfallen und wahllos in die Menge geschossen, wobei viele Leute umgekommen seien. Sein Vater sei dann von den Al-Shabab wegen der Feier zur Rede gestellt und danach zur Abschreckung umgebracht worden. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen in Jemen ausgestellten Eheschein, ein Notenblatt der (...) University, Jemen, eine Bestätigung der Registrierung als Asylsuchender durch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Tunesien vom 25. Juli 2013, ein Ausbildungszertifikat der "(...)" vom (...) November 2011, ein Bestätigungsschreiben der somalischen Botschaft in Jemen, ein Dokument mit Angabe seiner libyschen Flüchtlingsnummer sowie jemenitische Identitätsdokumente seiner Ehefrau und seiner Kinder ein. C. Am 26. Mai 2014 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Aktennotiz betreffend eine Äusserung des BFM-Sachbearbeiters, welcher die Anhörung durchführte, im Nachgang zur Anhörung zu den Akten. D. Am 2. Juni 2014 übergab das BFM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf der Verfügung zur Stellungnahme. Am 3. Juni 2014 reichte die Rechtsvertretung eine diesbezügliche Stellungnahme zu den Akten. E. Mit (am gleichen Tag eröffneter) Verfügung vom 25. Juni 2014 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Wegweisungsvollzug zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, sondern zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Juli 2014 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Schnell­recherche der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30.Juni 2014 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 31.Juli 2014 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 22. Juli 2014 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt vollumfänglich an seinen Beschwerdebegehren fest.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in E._______ kommt zudem die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM stellte sich in seiner Verfügung auf den Standpunkt, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Seine Ausführungen würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Logik des Handelns widersprechen. So sei nicht nachvollziehbar, dass die Al-Shabab eine Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich zu melden, an der Schule ausgehängt hätten, obwohl sie sich angeblich nicht getraut hätten, öffentlich gegen ihn vorzugehen. Ferner müsse bezweifelt werden, dass er die Eltern seiner Schüler um Rat gefragt habe, statt Personen, die in solchen Situationen behilflich sein könnten; und es sei auch unrealistisch, dass er daraufhin sofort ausgereist sein wolle, sei doch davon auszugehen, dass für die Ausreise eine gewisse Vorbereitungszeit nötig gewesen wäre. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien ferner auch unsubstanziiert. Er habe nicht konkret zu erklären vermocht, wie er von den Umständen des Todes seines Vaters erfahren habe. Zudem habe er spontan weder das Datum, an welchem er nach D._______ gegangen sei, noch den Zeitpunkt der ersten Probleme mit den Al-Shabab und die zeitlichen Abstände der Übergriffe angeben können. Vielmehr sei er den diesbezüglichen Fragen ausgewichen, was nicht dem Verhalten einer Person entspreche, welche diese Vorkommnisse wirklich erlebt habe. Im Weiteren habe er widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wie er auf die Aufforderung der Al-Shabab, die Schüler in ihrem Sinne zu indoktrinieren, reagiert habe. Die eingereichten Dokumente seien nicht geeignet, eine aktuelle, asylrelevante Verfolgung zu belegen. Insbesondere gehe aus der Bestätigung des UNHCR Tunesien nicht hervor, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt worden wäre. Es gelinge dem Beschwerdeführer mit den in der Stellungnahme vom 3. Juni 2014 formulierten Einwänden nicht, die festgestellten Ungereimtheiten überzeugend zu entkräften. Im Weiteren sei der gegen den Befrager erhobene Vorwurf der Voreingenommenheit oder Befangenheit wegen einer von diesem nach Abschluss der Sachverhaltsabklärung geäusserten Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde zunächst, die Befragung und damit die Sachverhaltsabklärung seien mangelhaft erfolgt und der Begründungspflicht sei nur unzureichend nachgekommen worden. Im Rahmen einer Befragung müsse der asylsuchenden Person eine faire Gelegenheit gegeben werden, ihre Asylgründe glaubhaft zu machen. Der BFM-Befrager sei ihm jedoch von Beginn weg mit grosser Skepsis, Desinteresse und mit einem sehr fordernden Tonfall begegnet. Er sei offenkundig nicht an einer fairen und systematischen Sachverhaltsabklärung interessiert gewesen. Im Weiteren lege das kurze Gespräch zwischen dem Befrager und der Rechtsvertretung kurz vor dem Verlassen des Anhörungszimmers die Vermutung nahe, der zuständige Mitarbeiter habe keine sachliche Einzelfallbeurteilung vorgenommen, sondern sich von seiner vorgefassten persönlichen Meinung leiten lassen. Dass die vor­instanzliche Verfügung nicht vom Befrager unterzeichnet worden sei, ändere nichts daran. Bezeichnend sei auch, dass auf die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erhobenen Einwände nur sehr pauschal eingegangen worden sei. Die Mängel in der Entscheidbegründung seien damit nicht behoben worden. Im Weiteren seien seine Vorbringen entgegen der Einschätzung des BFM logisch, substanziiert und widerspruchsfrei und daher als glaubhaft zu erachten. Der von ihm angegebene Grund, weshalb die Al-Shabab das Plakat aufgehängt hätten, anstatt ihn noch einmal persönlich aufzusuchen, sei eine reine Vermutung gewesen. Dass die Stellung der Al-Shabab in D._______ nicht absolut gesichert gewesen sei, werde durch die SFH-Schnellrecher­che bestätigt. Durch das Plakat habe ein Warnsignal sowohl an ihn als auch an die Schüler und deren Eltern gesendet werden können. Wie bereits in der Anhörung erwähnt, habe er sich an die Eltern seiner Schüler gerichtet einerseits weil die Al-Shabab ihre Kinder habe indoktrinieren wollen (und sie somit direkt betroffen gewesen seien), und andererseits weil er gewusst habe, dass sie gegen die Al-Shabab eingestellt seien. Der Vorwurf, er sei zu schnell geflüchtet, sei seltsam, und die vom BFM angeführten Vorbereitungshandlungen, welche zu erwarten gewesen wären, wirkten sehr gesucht. Im Weiteren habe er ausführlich die Umstände, welche zur Ermordung seines Vaters geführt hätten, geschildert und erläutert, wie er davon erfahren habe. Es sei einleuchtend, dass er während der Anhörung das Zertifikat vom Lehrerseminar habe konsultieren wollen, um das genaue Datum seiner Ankunft in D._______ zu eruieren. Im Falle einer erfundenen Geschichte wäre er durchaus in der Lage gewesen, ein präzises Datum aus dem Stegreif zu nennen. Sein Verhalten sei ein Indiz für seine Glaubwürdigkeit. Er habe klar die Chronologie der Vorkommnisse mit den Al-Shabab aufgezeigt und diese Ereignisse zeitlich eingeordnet. Der Vorwurf, er sei den diesbezüglichen Fragen ausgewichen, sei nicht haltbar. Vielmehr sei er durch das Abfragen von Daten verunsichert und eingeschüchtert worden. Er habe bereits bei der Anhörung ausgeführt, dass er mit dem Ansinnen der Al-Shabab zwar nicht einverstanden gewesen sei, aber deren Forderung nicht ausdrücklich abgelehnt habe. Die vermeintliche Unstimmigkeit in seinen diesbezüglichen Aussagen lasse sich damit auflösen. Es wäre Aufgabe des Befragers gewesen, ihn während der Anhörung mit dem angeblichen Widerspruch zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern. Dass dies unterlassen worden sei, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Im Weiteren sei zu beachten, dass seine Ausführungen trotz der suboptimalen Bedingungen der Befragung ausreichend detailliert und logisch konsistent seien und zahlreiche Realkennzeichen aufweisen würden. So habe er Kenntnisse über die lokalen Verhältnisse in D._______ sowie die Machtverhältnisse in seiner Heimatregion B._______ offenbart, seine Tätigkeit als Schulleiter und Lehrer anschaulich dargelegt und spontan einen Fall eines anderen den Al-Shabab zum Opfer gefallenen Lehrers geschildert. Zudem habe er genau angeben können, wo das Plakat aufgehängt worden sei. Auch aus den eingereichten Beweismitteln ergebe sich ein schlüssiges Bild. Es würden somit zahlreiche Indizien für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen. Die geschilderte Verfolgung durch die Al-Shabab müsse als politisch motiviert qualifiziert werden. Jeder, der sich der Rekrutierung durch diese verweigere, werde von ihr als Feind betrachtet und es drohe ihm daher die Tötung. Weder der Staat noch andere Organisationen könnten ihm einen adäquaten Schutz vor dieser Verfolgung gewähren. Seine Schilderungen würden sich decken mit den Erkenntnissen der SFH-Recherche, wonach die Al-Shabab versuche, Einfluss auf Lehrer und Schulen zu nehmen, damit ihre Form des Islams gelehrt werde. Er sei somit von einer gemäss Art. 3 AsylG asylrelevanten Verfolgung betroffen und er verfüge über keine inländische Fluchtalternative. Zudem seien auch keine Asylausschlussgründe gegeben.

E. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung unter anderen aus, es entspreche zwar dem Untersuchungsgrundsatz, das rechtliche Gehör zu festgestellten Widersprüchen zu gewähren, jedoch bestehe kein rechtlicher Anspruch darauf, sich zu jedem einzelnen Widerspruch in den eigenen Aussagen äussern zu können. Es werde daran festgehalten, dass das Vorgehen des Befragers nicht auf Voreingenommenheit schliessen lasse. Es würden sich aus den Akten auch keine Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sich nicht angemessen habe äussern können, zumal die Anhörung fast fünf Stunden lang gedauert habe. Es werde versucht, den Vorwurf der Voreingenommenheit durch eine verzerrte Darstellung des Verlaufs der Anhörung zu belegen.

E. 4.4 In seiner Replik wendete der Beschwerdeführer ein, bei dem vermeintlichen, ihm vorgeworfenen Widerspruch handle es sich um eine entscheidwesentliche Frage, zumal es sich um den einzigen von der Vor­instanz angeführten Widerspruch handle, weshalb der Umstand, dass er damit nicht konfrontiert worden sei, eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zur Folge habe. Ferner sage die Dauer der Anhörung nichts über die Qualität derselben aus. Es werde an der Beschreibung des Stils der Befragung festgehalten. Die Tonalität derselben sowie die Formulierung der gestellten Fragen lassen auf ein Klima des Misstrauens schliessen. Es sei in der Vernehmlassung nicht auf die ausführlichen Darlegungen in der Beschwerde betreffend die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen eingegangen worden.

E. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Voreingenommenheit beziehungsweise Befangenheit des zuständigen BFM-Sachbearbeiters sich als nicht stichhaltig erweist. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zur Frage der Befangenheit von Verwaltungsbehörden festgehalten, dass Äusserungen über den Verfahrensausgang Zweifel an der Unbefangenheit wecken können, wenn sie konkret sind, die notwendige Distanz vermissen lassen und dadurch auf eine abschliessende Meinungsbildung hindeuten (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2703/2010 vom 6. Juli 2010, E. 2.4, m.w.H.). Das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss aber objektiv durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein; es genügt nicht, dass eine Partei einen Beamten als befangen empfindet. Vorliegend kann aus den vom BFM-Befrager im Anschluss an die Befragung gemachten Äusserungen betreffend seine Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, dass dessen Asylgründe nicht auf unvoreingenommene Weise geprüft worden seien. Der Entscheidentwurf, welcher dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme offengelegt wurde, sowie die Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014 enthalten eine ausführliche und differenzierte Begründung der Einschätzung, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Zudem wurden in der angefochtenen Verfügung auch die in der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 3. Juni 2014 formulierten Einwände gewürdigt. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die angefochtene Verfügung des BFM nicht vom Befrager, sondern von einem anderen Sachbearbeiter sowie dem Sektionschef unterzeichnet wurde. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Personen sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich befassten und sich eine eigene Meinung bildeten.

E. 5.2 Auch der Rüge, die Befragung sei nicht korrekt erfolgt und der wesentliche Sachverhalt nicht hinreichend und korrekt abgeklärt worden, kann nicht gefolgt werden. Dem Befragungsprotokoll kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer durchaus Gelegenheit gegeben wurde, seine Asylgründe umfassend und frei darzulegen, und die ihm vom Befrager hierzu gestellten Fragen sind als sachdienlich zu bezeichnen. Insbesondere waren die namentlich gerügte Frage in der Anhörung nach allfälligen Ausweispapieren sowie die Aufforderung an den Beschwerdeführer, den Zeitpunkt des Beginns des Aufenthalts in D._______ ohne Zuhilfenahme der von ihm zu den Akten gereichten Beweisdokumente zu nennen, durchaus sinnvoll. Es ist von einem Gesuchsteller zu erwarten, die wesentlichen Elemente seiner Asylgründe ohne weiteres selber zeitlich einordnen zu können. Es handelt sich hierbei um ein wichtiges Element für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Ebenso findet der Vorwurf, die dem Beschwerdeführer gestellten Fragen seien so unverständlich und umständlich formuliert worden, dass hierdurch die Sachverhaltsabklärung nicht korrekt habe erfolgen können, im Protokoll der Befragung keine Grundlage. Die Antworten des Beschwerdeführers lassen vielmehr darauf schliessen, dass er die Fragen durchaus verstanden hat. Schliesslich ist zwar davon auszugehen, dass bei der Anhörung die Stimmung zwischen dem Befrager und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers tatsächlich zu einem gewissen Grad gereizt war, zumal dies vom Befrager in seiner Aktennotiz vom 26. Mai 2014 bestätigt wird. Bei der konkreten Aktenlage gibt es aber keinen Grund zur Annahme, dies hätte einen derartigen Einfluss auf die Befragung gehabt, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt nicht richtig oder vollständig hätte erhoben werden können; auch der Vorwurf, die Haltung des Befragers gegenüber dem Beschwerdeführer sei voreingenommen und sehr misstrauisch gewesen, findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr lässt das Befragungsprotokoll den Schluss zu, dass der Befrager durchaus um eine objektive und sachliche Abklärung der verfahrenswesentlichen Sach­verhaltselemente bemüht war.

E. 5.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt ebenfalls nicht vor, da die Begründung in der angefochtenen Verfügung genügend konkret und insgesamt in rechtsgenüglicher Weise Aufschluss darüber gibt, aus welchen Gründen das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies; dies lässt sich auch daraus ersehen, dass er durchaus in der Lage war, die Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4 und 2008/47 E. 3, je m.w.H.).

E. 5.4 Auch die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht mit dem ihm vorgehaltenen Widerspruch betreffend seine Reaktion auf die Aufforderung der Al-Shabab konfrontiert worden sei, ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Dieses Element der Erwägungen des BFM wurde im Entscheidentwurf, welcher dem Beschwerdeführer vor dem Erlass der erstinstanzlichen Verfügung offengelegt wurde, erwähnt und er hat sich in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2014 ausdrücklich hierzu geäussert. Ein eigentlicher verfahrensrechtlicher Anspruch auf Konfrontation mit festgestellten Widersprüchen in den Aussagen schon während der Befragung besteht im Übrigen nicht (vgl. hierzu bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13).

E. 5.5 Zusammenfassend sind die verfahrensrechtlichen Rügen, insbesondere die Vorwürfe der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung sowie der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, unbegründet.

E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 6.2 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur zeitlichen Einordnung der gemäss seiner Darstellung für seine Ausreise ausschlaggebenden Ereignisse in D._______ Ungereimtheiten aufweisen. Er hat zwar die zeitlichen Abstände zwischen den geschilderten Vorkommnissen sowie den Monat, in welchem er ausreiste, übereinstimmend genannt. Jedoch fällt auf, dass er die genauen Daten dieser Ereignisse nicht nennen konnte, sondern seine diesbezüglichen Aussagen widersprüchlich und vage sind.

E. 6.2.1 Der 2. März 2012, das Datum an welchem angeblich das Treffen mit den Al-Shabab stattfand, war entgegen den Angaben des Beschwerdeführers kein Donnerstag (vgl. A13 S. 3 F8 und S. 8 F46).

E. 6.2.2 Insbesondere waren auch seine Angaben zum Zeitpunkt des Antritts der (...)-Stelle in D._______ divergierend und wenig präzise, sprach er doch zuerst vom 2. November 2011, legte den Zeitpunkt dann aber auf den "zweiten Monat im Jahr 2011" fest (A13 S. 6 F33 und F34).

E. 6.2.3 Im Weiteren ergeben sich auch Widersprüche zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm eingereichten Beweismitteln: Gemäss dem am (...) November 2011 ausgestellten Zertifikat der "(...)" absolvierte er den Lehrerausbildungs-Kurs in C._______ vom (...) bis (...) November 2011. Nach eigenen Aussagen wurde er nach Absolvierung dieses Kurses in D._______ angestellt und reiste ungefähr Mitte des Monats März 2012 aus Somalia aus. Diese zeitlichen Angaben lassen darauf schliessen, dass er sich höchstens vier Monate lang in D._______ aufhielt. Dies steht jedoch in klarem Widerspruch zu seiner Schilderung, der erste Kontakt mit den Al-Shabab in D._______ sei fünf Monate vor seiner Ausreise gewesen (A13 S. 7 F46). Zudem steht das Datum des Zertifikats im Widerspruch dazu, dass der Beschwerdeführer sich in der Anhörung schliesslich darauf festlegte, im Februar 2011 nach D._______ gekommen zu sein sowie zu seiner Aussage, sich etwa ein Jahr lang dort aufgehalten zu haben (A13 S. 6 F31 und F34). Es handelt sich hierbei um erhebliche Diskrepanzen betreffend wesentliche Sachverhaltselemente, welche durch den Verweis auf eine Verunsicherung und Einschüchterung des Beschwerdeführers durch das Abfragen von Daten nicht überzeugend erklärt werden können. Auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen den geschilderten Ereignissen und der Anhörung vom 23. Mai 2014 wäre zu erwarten, dass der gebildete Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, diese zeitlich genauer und widerspruchsfrei einzuordnen.

E. 6.3 Zwar ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass seine Darstellung seiner Probleme mit den Al-Shabab nicht unrealistisch erscheint und im Einklang mit allgemeinen Berichten über das Vorgehen der Al-Shabab gegenüber Lehrern und Schülern steht. Dies vermag jedoch die dargelegten massiven Ungereimtheiten in seinen Schilderungen nicht aufzuwiegen.

E. 6.4 Die eingereichten Beweismittel haben - mit Ausnahme des vorher erwähnten Ausbildungszertifikats - keinen Bezug zu den angeblich für die Ausreise des Beschwerdeführers ausschlaggebenden Ereignissen und können diese deshalb nicht belegen.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde­füh­rer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzu­weisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

E. 7.3 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Juni 2014 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer­de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich sein finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3718/2014 Urteil vom 23. September 2014 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Somalia, vertreten durch MLaw Stefan Frost, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seiner Darstellung am 27. April 2014 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2014 eröffnete das BFM dem Beschwerdeführer, dass er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum (VZ) E._______ zugewiesen und sein Asylgesuch dort behandelt werde. Am 30. April 2014 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Testbetrieb VZ E._______ zu seiner Vertretung im Asylverfahren. Am 8. Mai 2014 fand die Befragung zur Person und am 23. Mai 2014 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) im VZ E._______ statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er stamme aus B._______, Provinz Bakol. In den Jahren 2006 oder 2007 bis 2011 habe er sich zu Studienzwecken in Jemen aufgehalten und sei danach nach Somalia zurückgekehrt, während seine Ehefrau und die Kinder in Jemen geblieben seien. Daraufhin habe er in einem Lehrerseminar in C._______ einen Kurs absolviert und nach dem Bestehen einer Prüfung ein Diplom als Lehrer erhalten. In der Folge sei er - glaublich ab Februar beziehungsweise November 2011 - in D._______, Provinz Mudug als (...) und Lehrer tätig gewesen. Dieses Gebiet werde von den Al-Shabab-Milizen kontrolliert. Etwa fünf Monate vor seiner Ausreise sei er von Vertretern der Al-Shabab beschuldigt worden, mehrere Schüler, welche Steine auf Milizionäre geworfen hätten, angestachelt zu haben; er sei von der Al-Shabab auch bedroht worden. An einem Donnerstag, am 2. März 2012, hätten ihn vier führende Mitglieder der Al-Shabab aufgesucht und von ihm verlangt, den Schülern seiner Schule ihre politische und religiöse Einstellung zu vermitteln und ihnen Kampftechniken für den heiligen Krieg beizubringen. Er sei damit jedoch nicht einverstanden gewesen. Fünf Tage später hätten die Al-Shabab neben dem Haupttor des Schulhauses ein Plakat aufgehängt, auf welchem eine Aufforderung an ihn gestanden sei, innert fünfzehn Tagen bei ihnen zu erscheinen, ansonsten er ins Gefängnis gebracht werde. Er sei davon ausgegangen, dass die Al-Shabab-Leute ihn im Falle der Festnahme exekutiert hätten, weil sie über kein Gefängnis verfügen würden. Er habe daraufhin die Eltern seiner Schüler über die Situation orientiert und sie um Rat und Hilfe gefragt. Diese hätten ihm gesagt, sie könnten ihm keinen Schutz bieten, und ihm den Rat gegeben, zu fliehen. Zehn Tage nach dem Aushang des Plakats, noch im März 2012, sei er in einem Viehtransporter nach Äthiopien ausgereist und von dort über den Sudan, Libyen, Tunesien und Italien in die Schweiz gereist. Im Übrigen sei sein Vater, welcher ein Religionsgelehrter der religiösen Schule "(...)" gewesen sei, im (...) 2011 von den Al-Shabab umgebracht worden. Diese hätten ein religiöses Fest, welches zugunsten seines Grossvaters abgehalten worden sei, überfallen und wahllos in die Menge geschossen, wobei viele Leute umgekommen seien. Sein Vater sei dann von den Al-Shabab wegen der Feier zur Rede gestellt und danach zur Abschreckung umgebracht worden. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen in Jemen ausgestellten Eheschein, ein Notenblatt der (...) University, Jemen, eine Bestätigung der Registrierung als Asylsuchender durch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Tunesien vom 25. Juli 2013, ein Ausbildungszertifikat der "(...)" vom (...) November 2011, ein Bestätigungsschreiben der somalischen Botschaft in Jemen, ein Dokument mit Angabe seiner libyschen Flüchtlingsnummer sowie jemenitische Identitätsdokumente seiner Ehefrau und seiner Kinder ein. C. Am 26. Mai 2014 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Aktennotiz betreffend eine Äusserung des BFM-Sachbearbeiters, welcher die Anhörung durchführte, im Nachgang zur Anhörung zu den Akten. D. Am 2. Juni 2014 übergab das BFM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf der Verfügung zur Stellungnahme. Am 3. Juni 2014 reichte die Rechtsvertretung eine diesbezügliche Stellungnahme zu den Akten. E. Mit (am gleichen Tag eröffneter) Verfügung vom 25. Juni 2014 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Wegweisungsvollzug zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, sondern zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Juli 2014 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Schnell­recherche der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30.Juni 2014 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 31.Juli 2014 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 22. Juli 2014 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt vollumfänglich an seinen Beschwerdebegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in E._______ kommt zudem die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM stellte sich in seiner Verfügung auf den Standpunkt, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Seine Ausführungen würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Logik des Handelns widersprechen. So sei nicht nachvollziehbar, dass die Al-Shabab eine Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich zu melden, an der Schule ausgehängt hätten, obwohl sie sich angeblich nicht getraut hätten, öffentlich gegen ihn vorzugehen. Ferner müsse bezweifelt werden, dass er die Eltern seiner Schüler um Rat gefragt habe, statt Personen, die in solchen Situationen behilflich sein könnten; und es sei auch unrealistisch, dass er daraufhin sofort ausgereist sein wolle, sei doch davon auszugehen, dass für die Ausreise eine gewisse Vorbereitungszeit nötig gewesen wäre. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien ferner auch unsubstanziiert. Er habe nicht konkret zu erklären vermocht, wie er von den Umständen des Todes seines Vaters erfahren habe. Zudem habe er spontan weder das Datum, an welchem er nach D._______ gegangen sei, noch den Zeitpunkt der ersten Probleme mit den Al-Shabab und die zeitlichen Abstände der Übergriffe angeben können. Vielmehr sei er den diesbezüglichen Fragen ausgewichen, was nicht dem Verhalten einer Person entspreche, welche diese Vorkommnisse wirklich erlebt habe. Im Weiteren habe er widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wie er auf die Aufforderung der Al-Shabab, die Schüler in ihrem Sinne zu indoktrinieren, reagiert habe. Die eingereichten Dokumente seien nicht geeignet, eine aktuelle, asylrelevante Verfolgung zu belegen. Insbesondere gehe aus der Bestätigung des UNHCR Tunesien nicht hervor, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt worden wäre. Es gelinge dem Beschwerdeführer mit den in der Stellungnahme vom 3. Juni 2014 formulierten Einwänden nicht, die festgestellten Ungereimtheiten überzeugend zu entkräften. Im Weiteren sei der gegen den Befrager erhobene Vorwurf der Voreingenommenheit oder Befangenheit wegen einer von diesem nach Abschluss der Sachverhaltsabklärung geäusserten Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt. 4.2 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde zunächst, die Befragung und damit die Sachverhaltsabklärung seien mangelhaft erfolgt und der Begründungspflicht sei nur unzureichend nachgekommen worden. Im Rahmen einer Befragung müsse der asylsuchenden Person eine faire Gelegenheit gegeben werden, ihre Asylgründe glaubhaft zu machen. Der BFM-Befrager sei ihm jedoch von Beginn weg mit grosser Skepsis, Desinteresse und mit einem sehr fordernden Tonfall begegnet. Er sei offenkundig nicht an einer fairen und systematischen Sachverhaltsabklärung interessiert gewesen. Im Weiteren lege das kurze Gespräch zwischen dem Befrager und der Rechtsvertretung kurz vor dem Verlassen des Anhörungszimmers die Vermutung nahe, der zuständige Mitarbeiter habe keine sachliche Einzelfallbeurteilung vorgenommen, sondern sich von seiner vorgefassten persönlichen Meinung leiten lassen. Dass die vor­instanzliche Verfügung nicht vom Befrager unterzeichnet worden sei, ändere nichts daran. Bezeichnend sei auch, dass auf die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erhobenen Einwände nur sehr pauschal eingegangen worden sei. Die Mängel in der Entscheidbegründung seien damit nicht behoben worden. Im Weiteren seien seine Vorbringen entgegen der Einschätzung des BFM logisch, substanziiert und widerspruchsfrei und daher als glaubhaft zu erachten. Der von ihm angegebene Grund, weshalb die Al-Shabab das Plakat aufgehängt hätten, anstatt ihn noch einmal persönlich aufzusuchen, sei eine reine Vermutung gewesen. Dass die Stellung der Al-Shabab in D._______ nicht absolut gesichert gewesen sei, werde durch die SFH-Schnellrecher­che bestätigt. Durch das Plakat habe ein Warnsignal sowohl an ihn als auch an die Schüler und deren Eltern gesendet werden können. Wie bereits in der Anhörung erwähnt, habe er sich an die Eltern seiner Schüler gerichtet einerseits weil die Al-Shabab ihre Kinder habe indoktrinieren wollen (und sie somit direkt betroffen gewesen seien), und andererseits weil er gewusst habe, dass sie gegen die Al-Shabab eingestellt seien. Der Vorwurf, er sei zu schnell geflüchtet, sei seltsam, und die vom BFM angeführten Vorbereitungshandlungen, welche zu erwarten gewesen wären, wirkten sehr gesucht. Im Weiteren habe er ausführlich die Umstände, welche zur Ermordung seines Vaters geführt hätten, geschildert und erläutert, wie er davon erfahren habe. Es sei einleuchtend, dass er während der Anhörung das Zertifikat vom Lehrerseminar habe konsultieren wollen, um das genaue Datum seiner Ankunft in D._______ zu eruieren. Im Falle einer erfundenen Geschichte wäre er durchaus in der Lage gewesen, ein präzises Datum aus dem Stegreif zu nennen. Sein Verhalten sei ein Indiz für seine Glaubwürdigkeit. Er habe klar die Chronologie der Vorkommnisse mit den Al-Shabab aufgezeigt und diese Ereignisse zeitlich eingeordnet. Der Vorwurf, er sei den diesbezüglichen Fragen ausgewichen, sei nicht haltbar. Vielmehr sei er durch das Abfragen von Daten verunsichert und eingeschüchtert worden. Er habe bereits bei der Anhörung ausgeführt, dass er mit dem Ansinnen der Al-Shabab zwar nicht einverstanden gewesen sei, aber deren Forderung nicht ausdrücklich abgelehnt habe. Die vermeintliche Unstimmigkeit in seinen diesbezüglichen Aussagen lasse sich damit auflösen. Es wäre Aufgabe des Befragers gewesen, ihn während der Anhörung mit dem angeblichen Widerspruch zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern. Dass dies unterlassen worden sei, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Im Weiteren sei zu beachten, dass seine Ausführungen trotz der suboptimalen Bedingungen der Befragung ausreichend detailliert und logisch konsistent seien und zahlreiche Realkennzeichen aufweisen würden. So habe er Kenntnisse über die lokalen Verhältnisse in D._______ sowie die Machtverhältnisse in seiner Heimatregion B._______ offenbart, seine Tätigkeit als Schulleiter und Lehrer anschaulich dargelegt und spontan einen Fall eines anderen den Al-Shabab zum Opfer gefallenen Lehrers geschildert. Zudem habe er genau angeben können, wo das Plakat aufgehängt worden sei. Auch aus den eingereichten Beweismitteln ergebe sich ein schlüssiges Bild. Es würden somit zahlreiche Indizien für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen. Die geschilderte Verfolgung durch die Al-Shabab müsse als politisch motiviert qualifiziert werden. Jeder, der sich der Rekrutierung durch diese verweigere, werde von ihr als Feind betrachtet und es drohe ihm daher die Tötung. Weder der Staat noch andere Organisationen könnten ihm einen adäquaten Schutz vor dieser Verfolgung gewähren. Seine Schilderungen würden sich decken mit den Erkenntnissen der SFH-Recherche, wonach die Al-Shabab versuche, Einfluss auf Lehrer und Schulen zu nehmen, damit ihre Form des Islams gelehrt werde. Er sei somit von einer gemäss Art. 3 AsylG asylrelevanten Verfolgung betroffen und er verfüge über keine inländische Fluchtalternative. Zudem seien auch keine Asylausschlussgründe gegeben. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung unter anderen aus, es entspreche zwar dem Untersuchungsgrundsatz, das rechtliche Gehör zu festgestellten Widersprüchen zu gewähren, jedoch bestehe kein rechtlicher Anspruch darauf, sich zu jedem einzelnen Widerspruch in den eigenen Aussagen äussern zu können. Es werde daran festgehalten, dass das Vorgehen des Befragers nicht auf Voreingenommenheit schliessen lasse. Es würden sich aus den Akten auch keine Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sich nicht angemessen habe äussern können, zumal die Anhörung fast fünf Stunden lang gedauert habe. Es werde versucht, den Vorwurf der Voreingenommenheit durch eine verzerrte Darstellung des Verlaufs der Anhörung zu belegen. 4.4 In seiner Replik wendete der Beschwerdeführer ein, bei dem vermeintlichen, ihm vorgeworfenen Widerspruch handle es sich um eine entscheidwesentliche Frage, zumal es sich um den einzigen von der Vor­instanz angeführten Widerspruch handle, weshalb der Umstand, dass er damit nicht konfrontiert worden sei, eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zur Folge habe. Ferner sage die Dauer der Anhörung nichts über die Qualität derselben aus. Es werde an der Beschreibung des Stils der Befragung festgehalten. Die Tonalität derselben sowie die Formulierung der gestellten Fragen lassen auf ein Klima des Misstrauens schliessen. Es sei in der Vernehmlassung nicht auf die ausführlichen Darlegungen in der Beschwerde betreffend die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen eingegangen worden. 5. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Voreingenommenheit beziehungsweise Befangenheit des zuständigen BFM-Sachbearbeiters sich als nicht stichhaltig erweist. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zur Frage der Befangenheit von Verwaltungsbehörden festgehalten, dass Äusserungen über den Verfahrensausgang Zweifel an der Unbefangenheit wecken können, wenn sie konkret sind, die notwendige Distanz vermissen lassen und dadurch auf eine abschliessende Meinungsbildung hindeuten (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2703/2010 vom 6. Juli 2010, E. 2.4, m.w.H.). Das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss aber objektiv durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein; es genügt nicht, dass eine Partei einen Beamten als befangen empfindet. Vorliegend kann aus den vom BFM-Befrager im Anschluss an die Befragung gemachten Äusserungen betreffend seine Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, dass dessen Asylgründe nicht auf unvoreingenommene Weise geprüft worden seien. Der Entscheidentwurf, welcher dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme offengelegt wurde, sowie die Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014 enthalten eine ausführliche und differenzierte Begründung der Einschätzung, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Zudem wurden in der angefochtenen Verfügung auch die in der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 3. Juni 2014 formulierten Einwände gewürdigt. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die angefochtene Verfügung des BFM nicht vom Befrager, sondern von einem anderen Sachbearbeiter sowie dem Sektionschef unterzeichnet wurde. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Personen sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich befassten und sich eine eigene Meinung bildeten. 5.2 Auch der Rüge, die Befragung sei nicht korrekt erfolgt und der wesentliche Sachverhalt nicht hinreichend und korrekt abgeklärt worden, kann nicht gefolgt werden. Dem Befragungsprotokoll kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer durchaus Gelegenheit gegeben wurde, seine Asylgründe umfassend und frei darzulegen, und die ihm vom Befrager hierzu gestellten Fragen sind als sachdienlich zu bezeichnen. Insbesondere waren die namentlich gerügte Frage in der Anhörung nach allfälligen Ausweispapieren sowie die Aufforderung an den Beschwerdeführer, den Zeitpunkt des Beginns des Aufenthalts in D._______ ohne Zuhilfenahme der von ihm zu den Akten gereichten Beweisdokumente zu nennen, durchaus sinnvoll. Es ist von einem Gesuchsteller zu erwarten, die wesentlichen Elemente seiner Asylgründe ohne weiteres selber zeitlich einordnen zu können. Es handelt sich hierbei um ein wichtiges Element für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Ebenso findet der Vorwurf, die dem Beschwerdeführer gestellten Fragen seien so unverständlich und umständlich formuliert worden, dass hierdurch die Sachverhaltsabklärung nicht korrekt habe erfolgen können, im Protokoll der Befragung keine Grundlage. Die Antworten des Beschwerdeführers lassen vielmehr darauf schliessen, dass er die Fragen durchaus verstanden hat. Schliesslich ist zwar davon auszugehen, dass bei der Anhörung die Stimmung zwischen dem Befrager und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers tatsächlich zu einem gewissen Grad gereizt war, zumal dies vom Befrager in seiner Aktennotiz vom 26. Mai 2014 bestätigt wird. Bei der konkreten Aktenlage gibt es aber keinen Grund zur Annahme, dies hätte einen derartigen Einfluss auf die Befragung gehabt, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt nicht richtig oder vollständig hätte erhoben werden können; auch der Vorwurf, die Haltung des Befragers gegenüber dem Beschwerdeführer sei voreingenommen und sehr misstrauisch gewesen, findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr lässt das Befragungsprotokoll den Schluss zu, dass der Befrager durchaus um eine objektive und sachliche Abklärung der verfahrenswesentlichen Sach­verhaltselemente bemüht war. 5.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt ebenfalls nicht vor, da die Begründung in der angefochtenen Verfügung genügend konkret und insgesamt in rechtsgenüglicher Weise Aufschluss darüber gibt, aus welchen Gründen das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies; dies lässt sich auch daraus ersehen, dass er durchaus in der Lage war, die Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4 und 2008/47 E. 3, je m.w.H.). 5.4 Auch die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht mit dem ihm vorgehaltenen Widerspruch betreffend seine Reaktion auf die Aufforderung der Al-Shabab konfrontiert worden sei, ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Dieses Element der Erwägungen des BFM wurde im Entscheidentwurf, welcher dem Beschwerdeführer vor dem Erlass der erstinstanzlichen Verfügung offengelegt wurde, erwähnt und er hat sich in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2014 ausdrücklich hierzu geäussert. Ein eigentlicher verfahrensrechtlicher Anspruch auf Konfrontation mit festgestellten Widersprüchen in den Aussagen schon während der Befragung besteht im Übrigen nicht (vgl. hierzu bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13). 5.5 Zusammenfassend sind die verfahrensrechtlichen Rügen, insbesondere die Vorwürfe der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung sowie der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, unbegründet. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 6.2 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur zeitlichen Einordnung der gemäss seiner Darstellung für seine Ausreise ausschlaggebenden Ereignisse in D._______ Ungereimtheiten aufweisen. Er hat zwar die zeitlichen Abstände zwischen den geschilderten Vorkommnissen sowie den Monat, in welchem er ausreiste, übereinstimmend genannt. Jedoch fällt auf, dass er die genauen Daten dieser Ereignisse nicht nennen konnte, sondern seine diesbezüglichen Aussagen widersprüchlich und vage sind. 6.2.1 Der 2. März 2012, das Datum an welchem angeblich das Treffen mit den Al-Shabab stattfand, war entgegen den Angaben des Beschwerdeführers kein Donnerstag (vgl. A13 S. 3 F8 und S. 8 F46). 6.2.2 Insbesondere waren auch seine Angaben zum Zeitpunkt des Antritts der (...)-Stelle in D._______ divergierend und wenig präzise, sprach er doch zuerst vom 2. November 2011, legte den Zeitpunkt dann aber auf den "zweiten Monat im Jahr 2011" fest (A13 S. 6 F33 und F34). 6.2.3 Im Weiteren ergeben sich auch Widersprüche zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm eingereichten Beweismitteln: Gemäss dem am (...) November 2011 ausgestellten Zertifikat der "(...)" absolvierte er den Lehrerausbildungs-Kurs in C._______ vom (...) bis (...) November 2011. Nach eigenen Aussagen wurde er nach Absolvierung dieses Kurses in D._______ angestellt und reiste ungefähr Mitte des Monats März 2012 aus Somalia aus. Diese zeitlichen Angaben lassen darauf schliessen, dass er sich höchstens vier Monate lang in D._______ aufhielt. Dies steht jedoch in klarem Widerspruch zu seiner Schilderung, der erste Kontakt mit den Al-Shabab in D._______ sei fünf Monate vor seiner Ausreise gewesen (A13 S. 7 F46). Zudem steht das Datum des Zertifikats im Widerspruch dazu, dass der Beschwerdeführer sich in der Anhörung schliesslich darauf festlegte, im Februar 2011 nach D._______ gekommen zu sein sowie zu seiner Aussage, sich etwa ein Jahr lang dort aufgehalten zu haben (A13 S. 6 F31 und F34). Es handelt sich hierbei um erhebliche Diskrepanzen betreffend wesentliche Sachverhaltselemente, welche durch den Verweis auf eine Verunsicherung und Einschüchterung des Beschwerdeführers durch das Abfragen von Daten nicht überzeugend erklärt werden können. Auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen den geschilderten Ereignissen und der Anhörung vom 23. Mai 2014 wäre zu erwarten, dass der gebildete Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, diese zeitlich genauer und widerspruchsfrei einzuordnen. 6.3 Zwar ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass seine Darstellung seiner Probleme mit den Al-Shabab nicht unrealistisch erscheint und im Einklang mit allgemeinen Berichten über das Vorgehen der Al-Shabab gegenüber Lehrern und Schülern steht. Dies vermag jedoch die dargelegten massiven Ungereimtheiten in seinen Schilderungen nicht aufzuwiegen. 6.4 Die eingereichten Beweismittel haben - mit Ausnahme des vorher erwähnten Ausbildungszertifikats - keinen Bezug zu den angeblich für die Ausreise des Beschwerdeführers ausschlaggebenden Ereignissen und können diese deshalb nicht belegen. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde­füh­rer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzu­weisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7.3 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Juni 2014 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer­de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich sein finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: