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E-3692/2026

E-3692/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung V (Asylrecht) · 2026-10-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl. B. B.a Er wurde am 8. August 2025 durch das SEM angehört. Am 15. August 2025 wurde das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Der Beschwerdeführer wurde nochmals am 15. Dezember 2025 sowie am 10. April 2026 ergänzend angehört. B.b Zu seiner Person und zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, sein Vater sei im Jahr 2005 und seine Mutter im Jahr 2009 verstorben und er habe keine Geschwister, sei ledig sowie kinderlos. Nach dem Tod seiner Mutter habe er ab dem Jahr 2010 bei seinem Onkel, der Major in der Armee gewesen sei, im Militärcamp B._______ in C._______ gelebt. Als dieser in den Osten Kongos abberufen worden sei, hätte er mit dessen Frau und Kindern weiterhin in Kinshasa zusammengelebt. Im Dezember 2011 sei er dann gemeinsam mit der Frau seines Onkels und den Kindern zu seinem Onkel nach D._______ gefahren, um die Feiertage dort zu verbringen. Dort seien sie bis zum 3. Januar 2012 geblieben. In dieser Zeit habe er diverse Orte besucht und Fotos mit den Freunden seines Onkels gemacht. Der Onkel habe erwähnt, dass man sich gegen die Regierung auflehnen solle und habe sich der Rebellengruppe «Mouvement du 23 Mars» (M23) angeschlossen. Im Mai 2012, nach dem Beginn der Rebellion im April 2012, seien mehrere Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Es seien Handys und Laptop sowie Fotos beschlagnahmt worden. Eine weitere Durchsuchung sei in einem Warendepot erfolgt, wo unter anderem Macheten gefunden worden seien. Er sei daher vom Geheimdienst «Agence nationale de renseignements» (ANR) festgenommen und zu den Funden befragt worden. Aufgrund von auch gefundenen Fotos aus D._______ sei ihm vorgeworfen worden, sich ebenfalls der M23 angeschlossen und Informationen an die M23 geliefert zu haben. Er habe mitteilen sollen, wo in Kinshasa sich Mitglieder der M23 befänden. Da er aber nichts gewusst habe, hätten sie ihn inhaftiert und misshandelt, woraufhin er krank geworden sei. Man habe ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet, ihn aber nach fünf Tagen im Gefängnis aus gesundheitlichen Gründen provisorisch entlassen und mit einem Ausreiseverbot belegt. Bei der Freilassung habe ihm ein Cousin der Ehefrau seines Onkels, der ein Abgeordneter sei, geholfen. Dieser habe ihm auch geraten, das Land zu verlassen und ihm 2000 Dollar gegeben. Von 2012 bis Dezember 2022 habe er sich in Angola bei einem Freund aufgehalten und für ein Telekommunikationsunternehmen gearbeitet. Aufgrund einer im Jahr 2022 erfolgten Festnahme in Angola wegen seiner illegalen Einreise mit gefälschten Dokumenten sei er wieder in seinen Heimatstaat zurückgekehrt und habe sich wiederum in Kinshasa niedergelassen. Sein Onkel sei im Mai 2024 festgenommen worden. Dies habe ihm die Frau des Onkels mitgeteilt. Im September 2024 sei der Onkel aus dem Gefängnis ausgebrochen und habe sich am 15. September 2024 bei ihm gemeldet. Er selbst habe mit der M23 nichts zu tun gehabt und durch Vermittlung der Frau seines Onkels für einen indischen Arbeitgeber in einem Bauprojekt in E._______ gearbeitet. Der Arbeitgeber sei im März 2025 festgenommen worden, da man auch ihm eine Zusammenarbeit mit dem ehemaligen Präsidenten Kabila sowie die Beschaffung von Waffen für die M23 beziehungsweise der Miliz Mobondo vorgeworfen habe. Er (Beschwerdeführer) sei drei Wochen später zusammen mit den anderen Arbeitenden auf der Baustelle festgenommen worden, weil man Mitglieder von Milizen auf der Baustelle vermutet habe und Waffen auf der Baustelle gefunden worden seien. Er sei daraufhin von einem «Officiers de police judiciaire» (OPJ) befragt worden und es sei ihm ebenfalls die Beschaffung von Waffen für die Miliz Mobondo vorgeworfen worden, woraufhin er inhaftiert worden und im Gefängnis misshandelt, mehrfach von Soldaten vergewaltigt und zum Ausbruch und Aufenthalt seines Onkels befragt worden sei. Nach etwa fünf Tagen hätten ihn Soldaten nachts in einem Auto nach F._______ gebracht. Von dort aus sei er im Mai 2025 mit einem Boot nach G._______ gelangt und von einer Person, abgeholt worden. Die gesamte Aktion sein von seinem Onkel organisiert worden, zu welchem er jedoch zwischenzeitlich keinen Kontakt mehr habe. Er habe einen portugiesischen Pass erhalten und sei mit diesem Pass über den Luftweg in die Schweiz gereist, wo er am 9. Mai 2025 angekommen sei. B.c Der Beschwerdeführer reichte eine auf ihn ausgestellte Wählerkarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 22. April 2026 (eröffnet am 24. April 2026) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer - vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter - mit Eingaben vom 26. Mai 2026 (via Postversand und IncaMail) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und rechtsgenüglichen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei und er sei vorläufig in der Schweiz anzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2026 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 10. Juli 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1 000.- zu leisten. F. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 9. Juli 2026 geleistet.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-schwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM hat in seiner angefochtenen Verfügung im Wesentlichen erwogen, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, womit deren Asylrelevanz nicht weiter zu überprüfen sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien zwar wortreich ausgefallen, jedoch auch im Rahmen der beiden ergänzenden Anhörungen betreffend das vom ihm selbst Erlebte und das Kerngeschehen oberflächlich geblieben. So habe der Beschwerdeführer oft über allgemeine Ereignisse oder Drittpersonen gesprochen und seine Ausführungen zu seiner Festnahme im Jahr 2025 seien trotz mehrfacher Nachfrage stereotyp geblieben. Dasselbe gelte für die Schilderungen des Tagesablaufs in der anschliessenden Haft. Die Beschreibungen der Misshandlungen im Jahr 2012 sowie im Jahr 2025 seien sodann praktisch wortgleich ausgefallen. Aufgrund der fehlenden Substanz in seinen Aussagen und den stereotypen Schilderungen würden erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestehen. Des Weiteren würden seine Schilderungen diverse Ungereimtheiten in Bezug auf den zeitlichen Ablauf enthalten. Zunächst habe er ausgeführt, im Februar oder März 2012 nach Angola gezogen zu sein, um dann in den späteren Anhörungen anzugeben, er sei im Mai 2012 in Kinshasa festgenommen und im Juni 2012 wieder freigekommen. Ferner sollen zwischen seiner zweiten Festnahme und der Festnahme seines Arbeitgebers nach einer Version zwei Monate und nach einer anderen Version in seinem Vortrag drei Wochen gelegen haben. Als eher unplausibel sei auch zu erachten, dass es dem Beschwerdeführer gleich zweimal auf mysteriöse Weise gelungen sein solle, aus dem Gefängnis zu kommen. In einer Gesamtabwägung würden die Elemente, die gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen würden, überwiegen. Im Übrigen erweise sich ein Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich.

E. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift entgegen, die Würdigung des SEM greife zu kurz, es fehle an einer Gesamtwürdigung. Es würden einzelne zeitliche Unschärfen und angebliche Widersprüche isoliert beurteilt, ohne den gesamten Verfolgungszusammenhang rechtsgenüglich zu würdigen. Er habe wiederholt und im Kern konsistent geschildert, weshalb die kongolesischen Sicherheitsorgane ihn als verdächtige Person betrachten würden. So sei ihm nicht bloss eine private oder zufällige Nähe zu Drittpersonen vorgeworfen worden. Das SEM hätte prüfen müssen, ob er von den kongolesischen Sicherheitsorganen als politisch beziehungsweise sicherheitsrelevant verdächtige Person wahrgenommen werde. Daher sei die Glaubhaftigkeitsprüfung unvollständig und «rechtsfehlerhaft». Bei seinem Onkel und dem indischen Arbeitgeber handle es sich, entgegen den Vorbringen des SEM, auch nicht um nebensächliche Drittpersonen, sondern diese würden zentrale Elemente des Verfolgungszusammenhangs bilden. Ohne die Rolle seines Onkels liesse sich die erste Festnahme nicht verstehen. Dasselbe gelte für seinen indischen Arbeitgeber. Demnach mache er keine isolierte Individualverfolgung ohne sozialen oder politischen Kontext geltend. Der Einschätzung, dass seine Aussagen zur Festnahme im Jahr 2025 trotz mehrerer Nachfragen stereotypisch geblieben seien, könne ebenso nicht gefolgt werden. Seine Aussagen enthielten Ort, Zeit, handelnden Personen, den Anlass der Festnahme, das Vorgehen der Sicherheitskräfte, die zuständige Behörde, befragenden Beamten, den Inhalt der Vorwürfe sowie seine eigenen Reaktionen. Ebenso mache er konkrete Angaben zum Haftalltag und habe in diesem Zusammenhang über Folter und sexuelle Gewalt berichtet. Bei solch traumatisierenden Ereignissen könnten Aussagen bruchstückhaft, wiederholend oder schwer zu strukturieren sein, zumal er während den Anhörungen wiederholt unterbrochen worden sei. Ferner könne auch aus der Tatsache, dass er ähnliche Foltermethoden beschreibe und ähnliche Begriffe verwende, nicht von wortgleichen Schilderungen ausgegangen werden. Die sexuellen Übergriffe seien darüber hinaus nicht mit der nötigen Differenziertheit und dem nötigen Gewicht in die Beurteilung einbezogen worden. Betreffend die unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise nach Angola sei festzuhalten, dass je länger ein Ereignis zurückliege, vorsichtiger mit der Bewertung einzelner Monatsangaben umzugehen sei, zumal er wiederholt angegeben habe, Mühe mit Datums- und Zeitangaben zu haben. Dies gelte auch für die Festnahme im Jahr 2025 sowie den zeitlichen Ablauf bis zur Ausreise. In Bezug auf die «mysteriösen» Freilassungen sei mit Hinweis auf die allgemeine rechtsstaatliche Situation in seinem Heimatstaat festzuhalten, dass auch wenn solche Vorgänge - über informelle Netzwerke, persönliche Beziehungen sowie Interventionen - aus Sicht einer Schweizer Behörde ungewöhnlich erscheine, diese im Kontext seines Heimatstaates nicht unplausibel wären. Die beiden Freilassung seien sodann auch nicht gleich gelagert. Sie würden sich in Ablauf, beteiligten Personen und Zielrichtung unterscheiden. Im Übrigen seien seine Ausführungen erlebnisbasierend. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat würde er erneut in den Fokus der staatlichen Sicherheitsorgane geraten, demnach könne auch auf keine interne Aufenthaltsalternative verwiesen werden. Seine Eltern seien verstorben, er habe keine Geschwister und die Personen, die ihn früher unterstützt hätten, seien selbst Teil des Risikoumfelds. Ausserdem fehle es an einer sicheren wirtschaftlichen Struktur. Ebenso könne aufgrund des Fehlens einer akut lebensbedrohlichen Diagnose nicht darauf geschlossen werden, der Wegweisungsvollzug sei ohne Weiteres zumutbar.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend, die bei deren Gutheissung grundsätzlich eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zur Folge haben könnten und mithin vorab zu beurteilen sind.

E. 6.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG oder das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 VwVG, insbesondere die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, verletzt hat. Insbesondere der Umstand, wonach das SEM durch seine Befragungsart (beispielsweise durch wiederholte Unterbrechungen) Einfluss auf die Aussagekraft des Beschwerdeführers genommen habe, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer hatte insgesamt drei Anhörungen, an denen er sich ausführlich zu seinen Fluchtgründen hat äussern können. Das SEM ist nicht gehalten, sich in seiner Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen zu widerlegen, sondern kann sich auf die Wesentlichen Vorbringen beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Dem ist das SEM auch rechtsgenglich nachgekommen. Die Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, die für den Beschwerdeführer anders als erwartet ausfällt, stellt sodann auch keine Verletzung einer Verfahrenspflicht dar, sondern betrifft die Frage der materiellen Prüfung.

E. 6.3 Eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz kommt daher nicht in Betracht und das entsprechenden Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 7.1 Betreffend die materielle Beurteilung kann in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. SEM-act. 43/8 Ziff. II).

E. 7.2 Auch das Gericht teilt die Einschätzung, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers trotz dreier Anhörungen und mehrfacher gezielter Nachfragen zu den wesentlichen Aspekten der Asylbegründung oberflächlich geblieben sind, indem der Beschwerdeführer die Vorgänge jeweils in der gleichen Erzählweise und teilweise im selben Wortlaut wiedergab, ohne weitergehende und in sich schlüssige Details. Dies gilt sowohl für den geschilderten Vorfall im Jahr 2012 (vgl. SEM-act. A21/12 F67f. sowie A35/32 F17) als auch denjenigen im Jahr 2025 (vgl. SEM-act. A42/17 F30ff.). Im Übrigen hat das SEM zutreffend festgehalten, dass Teile der Begründung beider Vorfälle im Jahr 2012 und im Jahr 2025 gleich geschildert worden seien. So gab der Beschwerdeführer jeweils an, die Soldaten seien gegen fünf Uhr morgens gekommen und er sei daraufhin festgenommen worden (vgl. SEM-act. A35/32 F17 sowie A42/17 F30 f.). Die geltend gemachten sexuellen Übergriffe schilderte der Beschwerdeführer sodann emotionslos und lediglich kurz; seine Schilderungen waren nicht von Realkennzeichen geprägt (vgl. SEM-act. A21/12 F71; A35/32 F54; A42/17 F19 f.). Auch die Aussagen zu seiner angeblichen Haft fielen knapp und oberflächlich aus (vgl. SEM-act. A42/17 F44 ff.).

E. 7.3 Auch konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen, dass und aus welchem Grund im Heimatstaat gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sein soll und wie es ihm trotz dieses Strafverfahrens und nach Verstoss gegen das Ausreiseverbot nach seiner Rückkehr aus Angola ohne weiteres möglich gewesen sein soll, sich im August 2024 eine Wählerkarte ausstellen zu lassen. Den geltend gemachten Zusammenhang zum Onkel und zum ehemaligen indischen Arbeitgeber konnte der Beschwerdeführer in der Tat nicht schlüssig darlegen, insbesondere als er selbst einräumte, selbst nie politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. SEM-act. A42/17 F67). Zudem vermochte er die in den Anhörungen festgestellten Ungereimtheiten in Bezug auf den Zeitpunkt und die Dauer seiner Inhaftierung im Jahr 2025 nicht plausibel aufzulösen (vgl. SEM-act. A42/17 F77 ff.). Folglich erachtet das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift nichts zu ändern. Diese stellen vielmehr Wiederholungen seiner vorinstanzlichen Äusserungen dar und es gelingt ihm nicht, die Ungereimtheiten in seinen Vorbringen zu beseitigen.

E. 7.4 Die vom Beschwerdeführer geschilderte Festnahme in Angola, wo er sich jahrelang unbewilligt und mit gefälschten Dokumenten aufgehalten hat, ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht von Relevanz, da diese Umstände nicht den Heimatstaat betreffen.

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgung oder Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zutreffend verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Eine Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann jedoch gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in individueller Hinsicht nur dann als zumutbar bezeichnet werden, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-4230/2026 vom 9. Juli 2026 E. 9.3 m.w.H.).

E. 9.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden 52-jährigen Mann, der über mehrjährige Berufserfahrung als Händler und auf dem Bau verfügt. Es ist ihm daher zuzumuten, sich erneut eine wirtschaftliche Unabhängigkeit aufzubauen, was ihm schon nach seiner 10-jährigen Abwesenheit in Angola im Jahr 2022 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2025 möglich war. Es ist ausserdem auch bei unterstellter Glaubhaftmachung des Todes seiner Eltern davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, zumal weiterhin Verwandte in seinem Heimatstaat leben (vgl. SEM-act. A21/12 F50 und 53 sowie A35/32 F18 und 43).

E. 9.3.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sprechen auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen - Schlafprobleme, Kopfschmerzen, Beschwerden an den Beinen/Knien, Hämorrhoiden sowie psychische Beeinträchtigungen (vgl. Arztbericht des H._______ vom 12. Dezember 2025nicht gegen die Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung. Auf Beschwerdeebene werden denn auch keine weiteren Unterlagen eingereicht.

E. 9.3.5 Das seit Mai 2026 im Heimatstaat des Beschwerdeführers grassierende Ebolavirus steht dem Wegweisungsvollzug aktuell nicht entgegen, da die Hauptstadt Kinshasa nicht vom Virus betroffen ist (vgl. zu den betroffenen Regionen Auswärtiges Amt Deutschland: Demokratische Republik Kongo: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) vom 18. September 2026; abgerufen unter: https://www.auswaertiges-amt.de /de/reiseundsicherheit/kongodemokratischerepubliksicherheit-203202 am 28. September 2026).

E. 9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1 000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Begleichung der Verfahrenskosten ist der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1 000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung der Verfahrenskosten wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3692/2026 Urteil vom 1. Oktober 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Ricardo Lumengo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. April 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl. B. B.a Er wurde am 8. August 2025 durch das SEM angehört. Am 15. August 2025 wurde das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Der Beschwerdeführer wurde nochmals am 15. Dezember 2025 sowie am 10. April 2026 ergänzend angehört. B.b Zu seiner Person und zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, sein Vater sei im Jahr 2005 und seine Mutter im Jahr 2009 verstorben und er habe keine Geschwister, sei ledig sowie kinderlos. Nach dem Tod seiner Mutter habe er ab dem Jahr 2010 bei seinem Onkel, der Major in der Armee gewesen sei, im Militärcamp B._______ in C._______ gelebt. Als dieser in den Osten Kongos abberufen worden sei, hätte er mit dessen Frau und Kindern weiterhin in Kinshasa zusammengelebt. Im Dezember 2011 sei er dann gemeinsam mit der Frau seines Onkels und den Kindern zu seinem Onkel nach D._______ gefahren, um die Feiertage dort zu verbringen. Dort seien sie bis zum 3. Januar 2012 geblieben. In dieser Zeit habe er diverse Orte besucht und Fotos mit den Freunden seines Onkels gemacht. Der Onkel habe erwähnt, dass man sich gegen die Regierung auflehnen solle und habe sich der Rebellengruppe «Mouvement du 23 Mars» (M23) angeschlossen. Im Mai 2012, nach dem Beginn der Rebellion im April 2012, seien mehrere Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Es seien Handys und Laptop sowie Fotos beschlagnahmt worden. Eine weitere Durchsuchung sei in einem Warendepot erfolgt, wo unter anderem Macheten gefunden worden seien. Er sei daher vom Geheimdienst «Agence nationale de renseignements» (ANR) festgenommen und zu den Funden befragt worden. Aufgrund von auch gefundenen Fotos aus D._______ sei ihm vorgeworfen worden, sich ebenfalls der M23 angeschlossen und Informationen an die M23 geliefert zu haben. Er habe mitteilen sollen, wo in Kinshasa sich Mitglieder der M23 befänden. Da er aber nichts gewusst habe, hätten sie ihn inhaftiert und misshandelt, woraufhin er krank geworden sei. Man habe ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet, ihn aber nach fünf Tagen im Gefängnis aus gesundheitlichen Gründen provisorisch entlassen und mit einem Ausreiseverbot belegt. Bei der Freilassung habe ihm ein Cousin der Ehefrau seines Onkels, der ein Abgeordneter sei, geholfen. Dieser habe ihm auch geraten, das Land zu verlassen und ihm 2000 Dollar gegeben. Von 2012 bis Dezember 2022 habe er sich in Angola bei einem Freund aufgehalten und für ein Telekommunikationsunternehmen gearbeitet. Aufgrund einer im Jahr 2022 erfolgten Festnahme in Angola wegen seiner illegalen Einreise mit gefälschten Dokumenten sei er wieder in seinen Heimatstaat zurückgekehrt und habe sich wiederum in Kinshasa niedergelassen. Sein Onkel sei im Mai 2024 festgenommen worden. Dies habe ihm die Frau des Onkels mitgeteilt. Im September 2024 sei der Onkel aus dem Gefängnis ausgebrochen und habe sich am 15. September 2024 bei ihm gemeldet. Er selbst habe mit der M23 nichts zu tun gehabt und durch Vermittlung der Frau seines Onkels für einen indischen Arbeitgeber in einem Bauprojekt in E._______ gearbeitet. Der Arbeitgeber sei im März 2025 festgenommen worden, da man auch ihm eine Zusammenarbeit mit dem ehemaligen Präsidenten Kabila sowie die Beschaffung von Waffen für die M23 beziehungsweise der Miliz Mobondo vorgeworfen habe. Er (Beschwerdeführer) sei drei Wochen später zusammen mit den anderen Arbeitenden auf der Baustelle festgenommen worden, weil man Mitglieder von Milizen auf der Baustelle vermutet habe und Waffen auf der Baustelle gefunden worden seien. Er sei daraufhin von einem «Officiers de police judiciaire» (OPJ) befragt worden und es sei ihm ebenfalls die Beschaffung von Waffen für die Miliz Mobondo vorgeworfen worden, woraufhin er inhaftiert worden und im Gefängnis misshandelt, mehrfach von Soldaten vergewaltigt und zum Ausbruch und Aufenthalt seines Onkels befragt worden sei. Nach etwa fünf Tagen hätten ihn Soldaten nachts in einem Auto nach F._______ gebracht. Von dort aus sei er im Mai 2025 mit einem Boot nach G._______ gelangt und von einer Person, abgeholt worden. Die gesamte Aktion sein von seinem Onkel organisiert worden, zu welchem er jedoch zwischenzeitlich keinen Kontakt mehr habe. Er habe einen portugiesischen Pass erhalten und sei mit diesem Pass über den Luftweg in die Schweiz gereist, wo er am 9. Mai 2025 angekommen sei. B.c Der Beschwerdeführer reichte eine auf ihn ausgestellte Wählerkarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 22. April 2026 (eröffnet am 24. April 2026) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer - vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter - mit Eingaben vom 26. Mai 2026 (via Postversand und IncaMail) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und rechtsgenüglichen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei und er sei vorläufig in der Schweiz anzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2026 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 10. Juli 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1 000.- zu leisten. F. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 9. Juli 2026 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-schwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM hat in seiner angefochtenen Verfügung im Wesentlichen erwogen, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, womit deren Asylrelevanz nicht weiter zu überprüfen sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien zwar wortreich ausgefallen, jedoch auch im Rahmen der beiden ergänzenden Anhörungen betreffend das vom ihm selbst Erlebte und das Kerngeschehen oberflächlich geblieben. So habe der Beschwerdeführer oft über allgemeine Ereignisse oder Drittpersonen gesprochen und seine Ausführungen zu seiner Festnahme im Jahr 2025 seien trotz mehrfacher Nachfrage stereotyp geblieben. Dasselbe gelte für die Schilderungen des Tagesablaufs in der anschliessenden Haft. Die Beschreibungen der Misshandlungen im Jahr 2012 sowie im Jahr 2025 seien sodann praktisch wortgleich ausgefallen. Aufgrund der fehlenden Substanz in seinen Aussagen und den stereotypen Schilderungen würden erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestehen. Des Weiteren würden seine Schilderungen diverse Ungereimtheiten in Bezug auf den zeitlichen Ablauf enthalten. Zunächst habe er ausgeführt, im Februar oder März 2012 nach Angola gezogen zu sein, um dann in den späteren Anhörungen anzugeben, er sei im Mai 2012 in Kinshasa festgenommen und im Juni 2012 wieder freigekommen. Ferner sollen zwischen seiner zweiten Festnahme und der Festnahme seines Arbeitgebers nach einer Version zwei Monate und nach einer anderen Version in seinem Vortrag drei Wochen gelegen haben. Als eher unplausibel sei auch zu erachten, dass es dem Beschwerdeführer gleich zweimal auf mysteriöse Weise gelungen sein solle, aus dem Gefängnis zu kommen. In einer Gesamtabwägung würden die Elemente, die gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen würden, überwiegen. Im Übrigen erweise sich ein Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift entgegen, die Würdigung des SEM greife zu kurz, es fehle an einer Gesamtwürdigung. Es würden einzelne zeitliche Unschärfen und angebliche Widersprüche isoliert beurteilt, ohne den gesamten Verfolgungszusammenhang rechtsgenüglich zu würdigen. Er habe wiederholt und im Kern konsistent geschildert, weshalb die kongolesischen Sicherheitsorgane ihn als verdächtige Person betrachten würden. So sei ihm nicht bloss eine private oder zufällige Nähe zu Drittpersonen vorgeworfen worden. Das SEM hätte prüfen müssen, ob er von den kongolesischen Sicherheitsorganen als politisch beziehungsweise sicherheitsrelevant verdächtige Person wahrgenommen werde. Daher sei die Glaubhaftigkeitsprüfung unvollständig und «rechtsfehlerhaft». Bei seinem Onkel und dem indischen Arbeitgeber handle es sich, entgegen den Vorbringen des SEM, auch nicht um nebensächliche Drittpersonen, sondern diese würden zentrale Elemente des Verfolgungszusammenhangs bilden. Ohne die Rolle seines Onkels liesse sich die erste Festnahme nicht verstehen. Dasselbe gelte für seinen indischen Arbeitgeber. Demnach mache er keine isolierte Individualverfolgung ohne sozialen oder politischen Kontext geltend. Der Einschätzung, dass seine Aussagen zur Festnahme im Jahr 2025 trotz mehrerer Nachfragen stereotypisch geblieben seien, könne ebenso nicht gefolgt werden. Seine Aussagen enthielten Ort, Zeit, handelnden Personen, den Anlass der Festnahme, das Vorgehen der Sicherheitskräfte, die zuständige Behörde, befragenden Beamten, den Inhalt der Vorwürfe sowie seine eigenen Reaktionen. Ebenso mache er konkrete Angaben zum Haftalltag und habe in diesem Zusammenhang über Folter und sexuelle Gewalt berichtet. Bei solch traumatisierenden Ereignissen könnten Aussagen bruchstückhaft, wiederholend oder schwer zu strukturieren sein, zumal er während den Anhörungen wiederholt unterbrochen worden sei. Ferner könne auch aus der Tatsache, dass er ähnliche Foltermethoden beschreibe und ähnliche Begriffe verwende, nicht von wortgleichen Schilderungen ausgegangen werden. Die sexuellen Übergriffe seien darüber hinaus nicht mit der nötigen Differenziertheit und dem nötigen Gewicht in die Beurteilung einbezogen worden. Betreffend die unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise nach Angola sei festzuhalten, dass je länger ein Ereignis zurückliege, vorsichtiger mit der Bewertung einzelner Monatsangaben umzugehen sei, zumal er wiederholt angegeben habe, Mühe mit Datums- und Zeitangaben zu haben. Dies gelte auch für die Festnahme im Jahr 2025 sowie den zeitlichen Ablauf bis zur Ausreise. In Bezug auf die «mysteriösen» Freilassungen sei mit Hinweis auf die allgemeine rechtsstaatliche Situation in seinem Heimatstaat festzuhalten, dass auch wenn solche Vorgänge - über informelle Netzwerke, persönliche Beziehungen sowie Interventionen - aus Sicht einer Schweizer Behörde ungewöhnlich erscheine, diese im Kontext seines Heimatstaates nicht unplausibel wären. Die beiden Freilassung seien sodann auch nicht gleich gelagert. Sie würden sich in Ablauf, beteiligten Personen und Zielrichtung unterscheiden. Im Übrigen seien seine Ausführungen erlebnisbasierend. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat würde er erneut in den Fokus der staatlichen Sicherheitsorgane geraten, demnach könne auch auf keine interne Aufenthaltsalternative verwiesen werden. Seine Eltern seien verstorben, er habe keine Geschwister und die Personen, die ihn früher unterstützt hätten, seien selbst Teil des Risikoumfelds. Ausserdem fehle es an einer sicheren wirtschaftlichen Struktur. Ebenso könne aufgrund des Fehlens einer akut lebensbedrohlichen Diagnose nicht darauf geschlossen werden, der Wegweisungsvollzug sei ohne Weiteres zumutbar. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend, die bei deren Gutheissung grundsätzlich eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zur Folge haben könnten und mithin vorab zu beurteilen sind. 6.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG oder das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 VwVG, insbesondere die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, verletzt hat. Insbesondere der Umstand, wonach das SEM durch seine Befragungsart (beispielsweise durch wiederholte Unterbrechungen) Einfluss auf die Aussagekraft des Beschwerdeführers genommen habe, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer hatte insgesamt drei Anhörungen, an denen er sich ausführlich zu seinen Fluchtgründen hat äussern können. Das SEM ist nicht gehalten, sich in seiner Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen zu widerlegen, sondern kann sich auf die Wesentlichen Vorbringen beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Dem ist das SEM auch rechtsgenglich nachgekommen. Die Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, die für den Beschwerdeführer anders als erwartet ausfällt, stellt sodann auch keine Verletzung einer Verfahrenspflicht dar, sondern betrifft die Frage der materiellen Prüfung. 6.3 Eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz kommt daher nicht in Betracht und das entsprechenden Eventualbegehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Betreffend die materielle Beurteilung kann in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. SEM-act. 43/8 Ziff. II). 7.2 Auch das Gericht teilt die Einschätzung, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers trotz dreier Anhörungen und mehrfacher gezielter Nachfragen zu den wesentlichen Aspekten der Asylbegründung oberflächlich geblieben sind, indem der Beschwerdeführer die Vorgänge jeweils in der gleichen Erzählweise und teilweise im selben Wortlaut wiedergab, ohne weitergehende und in sich schlüssige Details. Dies gilt sowohl für den geschilderten Vorfall im Jahr 2012 (vgl. SEM-act. A21/12 F67f. sowie A35/32 F17) als auch denjenigen im Jahr 2025 (vgl. SEM-act. A42/17 F30ff.). Im Übrigen hat das SEM zutreffend festgehalten, dass Teile der Begründung beider Vorfälle im Jahr 2012 und im Jahr 2025 gleich geschildert worden seien. So gab der Beschwerdeführer jeweils an, die Soldaten seien gegen fünf Uhr morgens gekommen und er sei daraufhin festgenommen worden (vgl. SEM-act. A35/32 F17 sowie A42/17 F30 f.). Die geltend gemachten sexuellen Übergriffe schilderte der Beschwerdeführer sodann emotionslos und lediglich kurz; seine Schilderungen waren nicht von Realkennzeichen geprägt (vgl. SEM-act. A21/12 F71; A35/32 F54; A42/17 F19 f.). Auch die Aussagen zu seiner angeblichen Haft fielen knapp und oberflächlich aus (vgl. SEM-act. A42/17 F44 ff.). 7.3 Auch konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen, dass und aus welchem Grund im Heimatstaat gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sein soll und wie es ihm trotz dieses Strafverfahrens und nach Verstoss gegen das Ausreiseverbot nach seiner Rückkehr aus Angola ohne weiteres möglich gewesen sein soll, sich im August 2024 eine Wählerkarte ausstellen zu lassen. Den geltend gemachten Zusammenhang zum Onkel und zum ehemaligen indischen Arbeitgeber konnte der Beschwerdeführer in der Tat nicht schlüssig darlegen, insbesondere als er selbst einräumte, selbst nie politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. SEM-act. A42/17 F67). Zudem vermochte er die in den Anhörungen festgestellten Ungereimtheiten in Bezug auf den Zeitpunkt und die Dauer seiner Inhaftierung im Jahr 2025 nicht plausibel aufzulösen (vgl. SEM-act. A42/17 F77 ff.). Folglich erachtet das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift nichts zu ändern. Diese stellen vielmehr Wiederholungen seiner vorinstanzlichen Äusserungen dar und es gelingt ihm nicht, die Ungereimtheiten in seinen Vorbringen zu beseitigen. 7.4 Die vom Beschwerdeführer geschilderte Festnahme in Angola, wo er sich jahrelang unbewilligt und mit gefälschten Dokumenten aufgehalten hat, ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht von Relevanz, da diese Umstände nicht den Heimatstaat betreffen. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgung oder Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zutreffend verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Eine Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann jedoch gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in individueller Hinsicht nur dann als zumutbar bezeichnet werden, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-4230/2026 vom 9. Juli 2026 E. 9.3 m.w.H.). 9.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden 52-jährigen Mann, der über mehrjährige Berufserfahrung als Händler und auf dem Bau verfügt. Es ist ihm daher zuzumuten, sich erneut eine wirtschaftliche Unabhängigkeit aufzubauen, was ihm schon nach seiner 10-jährigen Abwesenheit in Angola im Jahr 2022 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2025 möglich war. Es ist ausserdem auch bei unterstellter Glaubhaftmachung des Todes seiner Eltern davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, zumal weiterhin Verwandte in seinem Heimatstaat leben (vgl. SEM-act. A21/12 F50 und 53 sowie A35/32 F18 und 43). 9.3.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sprechen auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen - Schlafprobleme, Kopfschmerzen, Beschwerden an den Beinen/Knien, Hämorrhoiden sowie psychische Beeinträchtigungen (vgl. Arztbericht des H._______ vom 12. Dezember 2025nicht gegen die Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung. Auf Beschwerdeebene werden denn auch keine weiteren Unterlagen eingereicht. 9.3.5 Das seit Mai 2026 im Heimatstaat des Beschwerdeführers grassierende Ebolavirus steht dem Wegweisungsvollzug aktuell nicht entgegen, da die Hauptstadt Kinshasa nicht vom Virus betroffen ist (vgl. zu den betroffenen Regionen Auswärtiges Amt Deutschland: Demokratische Republik Kongo: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) vom 18. September 2026; abgerufen unter: https://www.auswaertiges-amt.de /de/reiseundsicherheit/kongodemokratischerepubliksicherheit-203202 am 28. September 2026). 9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1 000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Begleichung der Verfahrenskosten ist der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1 000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung der Verfahrenskosten wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand: