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E-3681/2017

E-3681/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben Anfangs April 2015. Am 4. August 2015 reiste sie in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 13. August 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 16. März 2017 einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie stamme aus B._______, Nuszoba C._______, Zoba D._______. Im Jahr 2011 habe sie die Schule nach Abschluss der (...) Klasse abbrechen müssen, da bei ihr (...)krebs diagnostiziert worden sei. Sie sei mehrmals in Spitälern und bei einem Naturarzt in Behandlung gewesen. Ihre Mutter habe die Behandlungen finanziert. Zu ihren Asylgründen führte sie aus, im Jahr 2013 sei sie nach einem Spitalaufenthalt bei einer Razzia an ihrem Wohnort von Soldaten aufgegriffen und trotz ihrer Krankheit und der damit verbundenen Militäruntauglichkeit in ein Ausbildungslager gebracht worden. Dort habe sie während drei Monaten die erste Runde der Grundausbildung absolviert. Danach habe sie einen Monat Urlaub erhalten. Als sie zuhause angekommen sei, habe sie festgestellt, dass ihre Mutter inhaftiert worden war. Sie habe sich beim Gefängnis im (...) 2013 über die Gründe der Festnahme ihrer Mutter erkundigt, worauf ihr mitgeteilt worden sei, dass ihre Mutter beschuldigt werde, einer (...) bei der Flucht aus Eritrea geholfen zu haben. Daraufhin sei sie anstelle ihrer gesundheitlich angeschlagenen Mutter inhaftiert worden. Nach einem (...)wöchigen Gefängnisaufenthalt sei sie aufgrund ihrer Krebserkrankung freigelassen worden. Der Verdacht gegen ihre Mutter habe sich nicht erhärtet. Einen Monat nach ihrer Freilassung habe sie die zweite Runde der Grundausbildung absolviert, welche wiederum drei Monate gedauert habe. Danach sei sie diplomiert und nach E._______ zugeteilt worden. Nach der Diplomierung habe sie wiederum einen Monat Urlaub erhalten. Ihre gesundheitliche Situation habe sich verschlimmert, weshalb sie ein Jahr lang in F._______ behandelt worden sei. Während dieser Zeit sei sie einmal zuhause von den Behörden gesucht worden, um sie nach E._______ zu bringen. Dabei habe ihre Mutter die Behörden informiert, dass sie - die Beschwerdeführerin - schwer krank sei. (...) des Jahres 2014 sei sie aus dem Spital in F._______ entlassen worden und nach Hause zurückgekehrt. Aus Angst, für unbeschränkte Zeit in den Militärdienst einrücken zu müssen und aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sei sie aus Eritrea ausgereist. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin einen Taufschein, einen Passierschein, zwei Fotos, welche sie in Militäruniform zeigen und eine Kopie der Identitätskarte ihres Vaters ein. B. Mit Verfügung vom 26. Mai 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Prozessual sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 26. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung ein. F. Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 gab die Beschwerdeführerin ein Gutachten von Dr. G._______, German Institute of Global and Area Studies (GIGA), zur Situation von Rückkehrern nach Eritrea vom 15. April 2018 und eine Kostennote des Rechtsvertreters zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 22. März 2019 allfällige Arztberichte einzureichen. H. Mit Eingabe vom 21. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin zwei Berichte des Kantonsspitals H._______ vom 19. Juli 2018 und 30. Oktober 2018 ein.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Erhalt des militärischen Aufgebots seien auffallend einsilbig ausgefallen. Trotz mehrmaligen Nachfragens seien ihre Antworten nicht ausführlicher gewesen. Gleiches gelte für ihre Ausführungen zur militärischen Grundausbildung. Diese seien knapp und oberflächlich. Die wenigen individuellen Angaben habe sie weder ausführen noch vertiefen können. Ihren Schilderungen fehle es durchgehend an Substanz und persönlicher Betroffenheit, womit sie nicht glaubhaft seien. Daran vermöchten auch die eingereichten Fotos und der Passierschein nichts zu ändern. Auf ihre (...)wöchige Haft im Jahr 2013 angesprochen, habe sie zu Protokoll gegeben, die Behörden hätten ihren Verdacht nicht erhärten können, weshalb sie entlassen worden sei. Sie sei in das Ausbildungslager zurückgekehrt und erst im Jahr 2015 aus Eritrea ausgereist. Die Ausreise stehe daher weder in einem zeitlichen noch sachlichen Kausalzusammenhang zur Haft. Zur illegalen Ausreise sei festzuhalten, dass gemäss dem Koordinationsentscheid D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 nicht davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die geltend gemachte Desertion aus dem Militärdienst glaubhaft zu machen. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Die geltend gemachte illegale Ausreise vermöchte somit keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleigabe hält die Beschwerdeführerin an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest und macht damit eine Verletzung von Art. 7 AsylG geltend. Sie habe entgegen der vorinstanzlichen Argumentation ihre Vorbringen konkret und detailliert dargelegt. Von einsilbigen oder knappen Aussagen könne nicht gesprochen werden, jedenfalls nicht ab der Frage F40, nachdem sie offensichtlich die ersten Schwierigkeiten mit der Befragungssituation überwunden habe. Pauschale Aussagen würden sich ohnehin keine finden. Sie habe ihre Vorbringen mit Beweismitteln untermauern können. Neben dem Passierschein habe sie mehrere Fotos eingereicht, auf welchen sie während der militärischen Ausbildung mit Waffe und Tarnkleidung abgebildet sei. Das pauschale Absprechen jeglichen Beweiswerts ohne Angabe eines Grundes verletzte das Willkürverbot.

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass ihre Angaben, nachdem sie über den Sinn und Zweck der Anhörung aufmerksam gemacht wurde, detaillierter ausfielen. So führte sie bezüglich eines Vorfalls mit ihrem Vorgesetzten aus, dass sie einen Ausbildner gehabt hätten, der ganz vorne in der Kolonne gestanden sei und ihnen (...) sowie (...) beigebracht habe. Der Vorgesetzte sei hinten gestanden und habe sie beobachtet. Dann habe er sie - die Beschwerdeführerin - gefragt, weshalb sie die Hände nicht gestreckt habe. Er habe sie mit einem Stock geschlagen. Sie habe geweint, da es ihr wehgetan habe. Daraufhin habe er sie mit den Füssen getreten. Er habe ihre Probleme gar nicht berücksichtigt (vgl. SEM-Akten A18/18 F70). An anderer Stelle gab sie zu Protokoll, es gebe auch eine Militärstrafe, die man absitzen müsse. Zum Beispiel habe man sie der Sonne ausgesetzt. Sie hätten die ganze Zeit in die Sonne schauen müssen und sie seien nach (...)-Fesselungsart gefesselt worden (vgl. SEM-Akten A18/18 F56). Nach dem Ausbildungszentrum gefragt, führte die Beschwerdeführerin aus, die Unterkünfte hätten aus Steinen bestanden. Sie hätten auf einem Bett namens (...) geschlafen, welches aus Erde bestanden habe. Sie seien in der Früh und am Abend ausgebildet worden. Nach der Rückkehr hätten sie Linsensuppe erhalten (vgl. SEM-Akten A18/18 F48). Auf den letzten Tag der Grundausbildung angesprochen, führte die Beschwerdeführerin aus, sie hätten eine Parade zeigen müssen. Sie hätten Flaggen getragen und seien in einer Kolonne gestanden. Sie seien für die Vorgesetzten und die Stadtbewohner aufgetreten. Die Eltern seien auch da gewesen. Weil sie ihre Mutter habe sehen können, habe sie sich gefreut (vgl. SEM-Akten A18/18 F61 ff.). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen erachtet das Gericht die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend den Ablauf der absolvierten militärischen Grundausbildung sowie die dortigen Verhältnissen als glaubhaft. Sie sind substantiiert sowie detailliert ausgefallen und enthalten darüber hinaus Realkennzeichen.

E. 5.3.2 Gemäss ihren ebenfalls glaubhaften Angaben war die Beschwerdeführerin nach Absolvierung der zweiten Grundausbildung ein Jahr lang bis gegen (...) 2014 aufgrund ihrer Krebserkrankung in F._______ in Behandlung. In diesem Zusammenhang führte die Beschwerdeführerin aus, zu Beginn ihres Aufenthalts in F._______ seien die Behörden zu ihr Nachhause gekommen, um sie nach E._______ zu bringen. Ihre Mutter habe diesen mitgeteilt, dass sie - die Beschwerdeführerin - krank sei. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, während ihres einjährigen Aufenthalts in F._______ sei sie nicht mehr von den Behörden kontaktiert worden (vgl. SEM-Akten A18/18 F110). Ferner gab sie zu Protokoll, nach ihrer Rückkehr habe sie sich ins Ausland abgesetzt, weil sie mit einer Festnahme gerechnet habe (vgl. SEM-Akten A18/18 F120). Zwischen ihrer Heimkehr (...) 2014 und der Ausreise im April 2015 sei sie von den Behörden indes nicht mehr kontaktiert worden (vgl. SEM-Akten A18/18 F112). Auf die Frage, weshalb dem so gewesen sei, erklärte sie, es habe sich nicht ergeben (vgl. SEM-Akten A18/18 F113). Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach Absolvierung der Grundausbildung im Jahr 2013 bis zu ihrer Ausreise im (...) 2015 nur einmal von den Behörden aufgesucht wurde. Anlässlich dieser Suche hat ihre Mutter den Behörden mitgeteilt, dass sie - die Beschwerdeführerin - schwer krank sei. Danach wurde sie weder erneut zum Militärdienst aufgeboten noch wurde sie selbst oder ihre Familie von den Behörden aufgesucht. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass sie nach ihrer Entlassung aus dem Spital in ständiger Furcht vor einer Rekrutierung gelebt hat, zumal sie nach ihrer Entlassung nach Hause zurückgekehrt ist und sich noch Monate bis zu ihrer Ausreise dort aufgehalten hat. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin an Krebs erkrankt war, ist vielmehr davon auszugehen, dass sie vom Militärdienst freigestellt wurde. Dies bedeutet, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht im aktiven Militärdienst stand und es liegen auch keine Hinweise vor, dass ihr erneut eine Einziehung in den Militärdienst drohte. Die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie das Gutachten vom 15. April 2018 sind nicht geeignet, hieran etwas zu ändern.

E. 5.4 Der Beschwerdeführerin ist es folglich nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihr drohende asylrelevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 6.1 Bezüglich der illegalen Ausreise ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in Abkehr von seiner früheren Praxis im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss gelangte, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1).

E. 6.2 Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der illegalen Ausreise verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung ihres Profils auf. Aufgrund der vom Gericht angenommenen Freistellung vom Militärdienst bestehen keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Militärdienstverweigerung. Bezüglich der (...)wöchigen Inhaftierung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin entlassen wurde und die Anschuldigungen gegen sie fallen gelassen wurden. Eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich somit als unbegründet.

E. 7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht im Falle einer freiwilligen Rückkehr mit den folgenden Erwägungen bejaht:

E. 9.4.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4).

E. 9.4.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5).

E. 9.4.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).

E. 9.4.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).

E. 9.5 Nach dem vorstehend Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).

E. 9.6 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit im Falle einer freiwilligen Rückkehr - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.

E. 9.8 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.).

E. 9.8.1 Wie vorstehend dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen.

E. 9.8.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).

E. 9.8.3 Den eingereichten Arztberichten des Kantonsspitals H._______ vom 19. Juli 2018 und 30. Oktober 2018 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an (...), (...) und einer (...) der rechten (...) leidet. Gemäss der behandelnden Ärztin sei die Beschwerdeführerin besorgt gewesen, dass es sich um ein (...) Geschehen handle. Da es sich sonografisch klar um (...) handle, habe sie initial beruhigt werden können. Als sie im Verlaufe der Behandlung erneut die Sorge um Krebs geäussert habe, habe man sich darauf geeinigt, im Juli 2018 eine stanzbioptische Abklärung des grössten (...) rechts durchzuführen, welche die Verdachtsdiagnose bestätigt habe. Zur Behandlung der (...) sei Voltaren und Dafalgan verschrieben worden, wobei es in der Folge zu einer Besserung gekommen sei. Zudem sei ab Sommer 2018 eine Schmerzsymptomatik der rechten (...) und des rechten (...) aufgetreten, die nach der rezeptierten Physiotherapie komplett regredient gewesen sei. Von Seiten der (...) sei bei Beschwerdefreiheit im Zusammenhang mit den (...) keine Kontrolle indiziert. Die Behandlung sei abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin wisse, dass im Falle einer Schwangerschaft die (...) gegebenenfalls wachsen könnten. Betreffend die Verätzungen der rechten (...) habe sie keine plastische Optimierung vornehmen lassen wollen. Den Arztberichten ist zu entnehmen, dass die Behandlung der Beschwerdeführerin abgeschlossen ist, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen wird. Sollte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dennoch verschlechtern, ist nicht ersichtlich, weshalb eine Behandlung im Heimatland nicht möglich sein sollte, wurde sie doch jahrelang dort behandelt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung im Bedarfsfall im Heimatstaat gewährleistet ist. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen.

E. 9.8.4 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau mit einer (...)jährigen Schulbildung sowie einem sozialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland. Die Mutter der Beschwerdeführerin betreibt ein (...) und war in der Lage, die Krebsbehandlung ihrer Tochter zu finanzieren (vgl. SEM-Akten A18/18 F17 und F22). Zudem leben weitere Halbgeschwister der Beschwerdeführerin in Europa, welche sie allenfalls finanziell unterstützen können (vgl. SEM-Akten A4/10 S. 4). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar.

E. 9.9 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 9.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2017 gutgeheissen.

E. 11.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.; zuletzt E-2349/2018 E. 13.2 vom 26. Juli 2018). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb nicht zu widerrufen, zumal den Akten auch keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11.3 Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlicher Vertreter eingesetzt. Der Rechtsvertreter macht in seiner Honorarnote vom 21. Juni 2018 einen Aufwand von 11,75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 13.60 (total Fr. 3'819.75, inkl. Mehrwertsteuer) geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint nicht angemessen und ist auf neun Stunden zu kürzen. Zudem ist für nicht anwaltliche Vertreter von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen (vgl. Zwischenverfügung vom 11. Juli 2017). Unter Berücksichtigung der Eingabe vom 21. März 2019 ist das vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Honorar auf Fr. 1'633.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Lic. iur. LL.M. Tarig Hassan wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'633.15 ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3681/2017 Urteil vom 15. Mai 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben Anfangs April 2015. Am 4. August 2015 reiste sie in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 13. August 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 16. März 2017 einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie stamme aus B._______, Nuszoba C._______, Zoba D._______. Im Jahr 2011 habe sie die Schule nach Abschluss der (...) Klasse abbrechen müssen, da bei ihr (...)krebs diagnostiziert worden sei. Sie sei mehrmals in Spitälern und bei einem Naturarzt in Behandlung gewesen. Ihre Mutter habe die Behandlungen finanziert. Zu ihren Asylgründen führte sie aus, im Jahr 2013 sei sie nach einem Spitalaufenthalt bei einer Razzia an ihrem Wohnort von Soldaten aufgegriffen und trotz ihrer Krankheit und der damit verbundenen Militäruntauglichkeit in ein Ausbildungslager gebracht worden. Dort habe sie während drei Monaten die erste Runde der Grundausbildung absolviert. Danach habe sie einen Monat Urlaub erhalten. Als sie zuhause angekommen sei, habe sie festgestellt, dass ihre Mutter inhaftiert worden war. Sie habe sich beim Gefängnis im (...) 2013 über die Gründe der Festnahme ihrer Mutter erkundigt, worauf ihr mitgeteilt worden sei, dass ihre Mutter beschuldigt werde, einer (...) bei der Flucht aus Eritrea geholfen zu haben. Daraufhin sei sie anstelle ihrer gesundheitlich angeschlagenen Mutter inhaftiert worden. Nach einem (...)wöchigen Gefängnisaufenthalt sei sie aufgrund ihrer Krebserkrankung freigelassen worden. Der Verdacht gegen ihre Mutter habe sich nicht erhärtet. Einen Monat nach ihrer Freilassung habe sie die zweite Runde der Grundausbildung absolviert, welche wiederum drei Monate gedauert habe. Danach sei sie diplomiert und nach E._______ zugeteilt worden. Nach der Diplomierung habe sie wiederum einen Monat Urlaub erhalten. Ihre gesundheitliche Situation habe sich verschlimmert, weshalb sie ein Jahr lang in F._______ behandelt worden sei. Während dieser Zeit sei sie einmal zuhause von den Behörden gesucht worden, um sie nach E._______ zu bringen. Dabei habe ihre Mutter die Behörden informiert, dass sie - die Beschwerdeführerin - schwer krank sei. (...) des Jahres 2014 sei sie aus dem Spital in F._______ entlassen worden und nach Hause zurückgekehrt. Aus Angst, für unbeschränkte Zeit in den Militärdienst einrücken zu müssen und aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sei sie aus Eritrea ausgereist. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin einen Taufschein, einen Passierschein, zwei Fotos, welche sie in Militäruniform zeigen und eine Kopie der Identitätskarte ihres Vaters ein. B. Mit Verfügung vom 26. Mai 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Prozessual sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 26. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung ein. F. Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 gab die Beschwerdeführerin ein Gutachten von Dr. G._______, German Institute of Global and Area Studies (GIGA), zur Situation von Rückkehrern nach Eritrea vom 15. April 2018 und eine Kostennote des Rechtsvertreters zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 22. März 2019 allfällige Arztberichte einzureichen. H. Mit Eingabe vom 21. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin zwei Berichte des Kantonsspitals H._______ vom 19. Juli 2018 und 30. Oktober 2018 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Erhalt des militärischen Aufgebots seien auffallend einsilbig ausgefallen. Trotz mehrmaligen Nachfragens seien ihre Antworten nicht ausführlicher gewesen. Gleiches gelte für ihre Ausführungen zur militärischen Grundausbildung. Diese seien knapp und oberflächlich. Die wenigen individuellen Angaben habe sie weder ausführen noch vertiefen können. Ihren Schilderungen fehle es durchgehend an Substanz und persönlicher Betroffenheit, womit sie nicht glaubhaft seien. Daran vermöchten auch die eingereichten Fotos und der Passierschein nichts zu ändern. Auf ihre (...)wöchige Haft im Jahr 2013 angesprochen, habe sie zu Protokoll gegeben, die Behörden hätten ihren Verdacht nicht erhärten können, weshalb sie entlassen worden sei. Sie sei in das Ausbildungslager zurückgekehrt und erst im Jahr 2015 aus Eritrea ausgereist. Die Ausreise stehe daher weder in einem zeitlichen noch sachlichen Kausalzusammenhang zur Haft. Zur illegalen Ausreise sei festzuhalten, dass gemäss dem Koordinationsentscheid D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 nicht davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die geltend gemachte Desertion aus dem Militärdienst glaubhaft zu machen. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Die geltend gemachte illegale Ausreise vermöchte somit keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. 5.2 In der Rechtsmitteleigabe hält die Beschwerdeführerin an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest und macht damit eine Verletzung von Art. 7 AsylG geltend. Sie habe entgegen der vorinstanzlichen Argumentation ihre Vorbringen konkret und detailliert dargelegt. Von einsilbigen oder knappen Aussagen könne nicht gesprochen werden, jedenfalls nicht ab der Frage F40, nachdem sie offensichtlich die ersten Schwierigkeiten mit der Befragungssituation überwunden habe. Pauschale Aussagen würden sich ohnehin keine finden. Sie habe ihre Vorbringen mit Beweismitteln untermauern können. Neben dem Passierschein habe sie mehrere Fotos eingereicht, auf welchen sie während der militärischen Ausbildung mit Waffe und Tarnkleidung abgebildet sei. Das pauschale Absprechen jeglichen Beweiswerts ohne Angabe eines Grundes verletzte das Willkürverbot. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass ihre Angaben, nachdem sie über den Sinn und Zweck der Anhörung aufmerksam gemacht wurde, detaillierter ausfielen. So führte sie bezüglich eines Vorfalls mit ihrem Vorgesetzten aus, dass sie einen Ausbildner gehabt hätten, der ganz vorne in der Kolonne gestanden sei und ihnen (...) sowie (...) beigebracht habe. Der Vorgesetzte sei hinten gestanden und habe sie beobachtet. Dann habe er sie - die Beschwerdeführerin - gefragt, weshalb sie die Hände nicht gestreckt habe. Er habe sie mit einem Stock geschlagen. Sie habe geweint, da es ihr wehgetan habe. Daraufhin habe er sie mit den Füssen getreten. Er habe ihre Probleme gar nicht berücksichtigt (vgl. SEM-Akten A18/18 F70). An anderer Stelle gab sie zu Protokoll, es gebe auch eine Militärstrafe, die man absitzen müsse. Zum Beispiel habe man sie der Sonne ausgesetzt. Sie hätten die ganze Zeit in die Sonne schauen müssen und sie seien nach (...)-Fesselungsart gefesselt worden (vgl. SEM-Akten A18/18 F56). Nach dem Ausbildungszentrum gefragt, führte die Beschwerdeführerin aus, die Unterkünfte hätten aus Steinen bestanden. Sie hätten auf einem Bett namens (...) geschlafen, welches aus Erde bestanden habe. Sie seien in der Früh und am Abend ausgebildet worden. Nach der Rückkehr hätten sie Linsensuppe erhalten (vgl. SEM-Akten A18/18 F48). Auf den letzten Tag der Grundausbildung angesprochen, führte die Beschwerdeführerin aus, sie hätten eine Parade zeigen müssen. Sie hätten Flaggen getragen und seien in einer Kolonne gestanden. Sie seien für die Vorgesetzten und die Stadtbewohner aufgetreten. Die Eltern seien auch da gewesen. Weil sie ihre Mutter habe sehen können, habe sie sich gefreut (vgl. SEM-Akten A18/18 F61 ff.). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen erachtet das Gericht die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend den Ablauf der absolvierten militärischen Grundausbildung sowie die dortigen Verhältnissen als glaubhaft. Sie sind substantiiert sowie detailliert ausgefallen und enthalten darüber hinaus Realkennzeichen. 5.3.2 Gemäss ihren ebenfalls glaubhaften Angaben war die Beschwerdeführerin nach Absolvierung der zweiten Grundausbildung ein Jahr lang bis gegen (...) 2014 aufgrund ihrer Krebserkrankung in F._______ in Behandlung. In diesem Zusammenhang führte die Beschwerdeführerin aus, zu Beginn ihres Aufenthalts in F._______ seien die Behörden zu ihr Nachhause gekommen, um sie nach E._______ zu bringen. Ihre Mutter habe diesen mitgeteilt, dass sie - die Beschwerdeführerin - krank sei. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, während ihres einjährigen Aufenthalts in F._______ sei sie nicht mehr von den Behörden kontaktiert worden (vgl. SEM-Akten A18/18 F110). Ferner gab sie zu Protokoll, nach ihrer Rückkehr habe sie sich ins Ausland abgesetzt, weil sie mit einer Festnahme gerechnet habe (vgl. SEM-Akten A18/18 F120). Zwischen ihrer Heimkehr (...) 2014 und der Ausreise im April 2015 sei sie von den Behörden indes nicht mehr kontaktiert worden (vgl. SEM-Akten A18/18 F112). Auf die Frage, weshalb dem so gewesen sei, erklärte sie, es habe sich nicht ergeben (vgl. SEM-Akten A18/18 F113). Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach Absolvierung der Grundausbildung im Jahr 2013 bis zu ihrer Ausreise im (...) 2015 nur einmal von den Behörden aufgesucht wurde. Anlässlich dieser Suche hat ihre Mutter den Behörden mitgeteilt, dass sie - die Beschwerdeführerin - schwer krank sei. Danach wurde sie weder erneut zum Militärdienst aufgeboten noch wurde sie selbst oder ihre Familie von den Behörden aufgesucht. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass sie nach ihrer Entlassung aus dem Spital in ständiger Furcht vor einer Rekrutierung gelebt hat, zumal sie nach ihrer Entlassung nach Hause zurückgekehrt ist und sich noch Monate bis zu ihrer Ausreise dort aufgehalten hat. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin an Krebs erkrankt war, ist vielmehr davon auszugehen, dass sie vom Militärdienst freigestellt wurde. Dies bedeutet, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht im aktiven Militärdienst stand und es liegen auch keine Hinweise vor, dass ihr erneut eine Einziehung in den Militärdienst drohte. Die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie das Gutachten vom 15. April 2018 sind nicht geeignet, hieran etwas zu ändern. 5.4 Der Beschwerdeführerin ist es folglich nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihr drohende asylrelevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Bezüglich der illegalen Ausreise ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in Abkehr von seiner früheren Praxis im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss gelangte, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1). 6.2 Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der illegalen Ausreise verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung ihres Profils auf. Aufgrund der vom Gericht angenommenen Freistellung vom Militärdienst bestehen keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Militärdienstverweigerung. Bezüglich der (...)wöchigen Inhaftierung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin entlassen wurde und die Anschuldigungen gegen sie fallen gelassen wurden. Eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich somit als unbegründet.

7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 9.4 9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht im Falle einer freiwilligen Rückkehr mit den folgenden Erwägungen bejaht: 9.4.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 9.4.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 9.4.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 9.4.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 9.5 Nach dem vorstehend Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). 9.6 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 9.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit im Falle einer freiwilligen Rückkehr - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 9.8 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). 9.8.1 Wie vorstehend dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 9.8.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). 9.8.3 Den eingereichten Arztberichten des Kantonsspitals H._______ vom 19. Juli 2018 und 30. Oktober 2018 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an (...), (...) und einer (...) der rechten (...) leidet. Gemäss der behandelnden Ärztin sei die Beschwerdeführerin besorgt gewesen, dass es sich um ein (...) Geschehen handle. Da es sich sonografisch klar um (...) handle, habe sie initial beruhigt werden können. Als sie im Verlaufe der Behandlung erneut die Sorge um Krebs geäussert habe, habe man sich darauf geeinigt, im Juli 2018 eine stanzbioptische Abklärung des grössten (...) rechts durchzuführen, welche die Verdachtsdiagnose bestätigt habe. Zur Behandlung der (...) sei Voltaren und Dafalgan verschrieben worden, wobei es in der Folge zu einer Besserung gekommen sei. Zudem sei ab Sommer 2018 eine Schmerzsymptomatik der rechten (...) und des rechten (...) aufgetreten, die nach der rezeptierten Physiotherapie komplett regredient gewesen sei. Von Seiten der (...) sei bei Beschwerdefreiheit im Zusammenhang mit den (...) keine Kontrolle indiziert. Die Behandlung sei abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin wisse, dass im Falle einer Schwangerschaft die (...) gegebenenfalls wachsen könnten. Betreffend die Verätzungen der rechten (...) habe sie keine plastische Optimierung vornehmen lassen wollen. Den Arztberichten ist zu entnehmen, dass die Behandlung der Beschwerdeführerin abgeschlossen ist, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen wird. Sollte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dennoch verschlechtern, ist nicht ersichtlich, weshalb eine Behandlung im Heimatland nicht möglich sein sollte, wurde sie doch jahrelang dort behandelt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung im Bedarfsfall im Heimatstaat gewährleistet ist. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. 9.8.4 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau mit einer (...)jährigen Schulbildung sowie einem sozialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland. Die Mutter der Beschwerdeführerin betreibt ein (...) und war in der Lage, die Krebsbehandlung ihrer Tochter zu finanzieren (vgl. SEM-Akten A18/18 F17 und F22). Zudem leben weitere Halbgeschwister der Beschwerdeführerin in Europa, welche sie allenfalls finanziell unterstützen können (vgl. SEM-Akten A4/10 S. 4). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar. 9.9 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 9.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2017 gutgeheissen. 11.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.; zuletzt E-2349/2018 E. 13.2 vom 26. Juli 2018). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb nicht zu widerrufen, zumal den Akten auch keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.3 Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlicher Vertreter eingesetzt. Der Rechtsvertreter macht in seiner Honorarnote vom 21. Juni 2018 einen Aufwand von 11,75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 13.60 (total Fr. 3'819.75, inkl. Mehrwertsteuer) geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint nicht angemessen und ist auf neun Stunden zu kürzen. Zudem ist für nicht anwaltliche Vertreter von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen (vgl. Zwischenverfügung vom 11. Juli 2017). Unter Berücksichtigung der Eingabe vom 21. März 2019 ist das vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Honorar auf Fr. 1'633.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Lic. iur. LL.M. Tarig Hassan wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'633.15 ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin