Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) April 2012 und reiste über die syrisch-türkische Grenze nach Istanbul. Einen Tag später sei er bis zur griechischen Grenze gefahren und von dort in einem Boot auf eine unbekannte Insel gelangt, wo er erkennungsdienstlich erfasst worden sei. Mit dem Bus sei er mit anderen Personen nach Athen transferiert worden, wo er zwölf Tage lang geblieben sei. Da ihm die Weiterreise nicht gelungen sei, sei er mit dem Auto zurück nach Istanbul gefahren und von dort schliesslich versteckt in einem Lastwagen am 10. Mai 2012 in die Schweiz gelangt. Tags darauf stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 18. Mai 2012 fand dort die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 10. März 2014 führte das SEM eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durch. A.a Der Beschwerdeführer führte bei den Befragungen aus, er sei Kurde mit letztem Wohnsitz in C._______, und habe als angelernter "(...)" ein eigenes Geschäft in C._______ geführt. A.b Bei der BzP gab er zu Protokoll, er habe im Zeitraum (...) 2011 bis (...) 2012 an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Er sei von den Behörden insgesamt etwa 15 Mal zu Hause aufgesucht worden - das erste Mal ungefähr am (...) 2011, das letzte Mal im (...) 2011. Er habe sich aus Angst vor den Behörden jedoch kaum mehr zu Hause aufgehalten; etwa die letzten fünf Monate vor der Ausreise habe er jeweils bei einem Bekannten übernachtet. Von Freunden habe er erfahren, dass die Behörden bei ihrer letzten Vorsprache zu Hause im (...) 2011 den Vater an seiner Stelle mitgenommen, diesen ungefähr zehn Tage lang festgehalten und in der Haft geschlagen hätten. Auf diese Weise hätte er (Beschwerdeführer) dazu gebracht werden sollen, sich zu stellen, was er aber nicht getan habe. Da sich seine Hoffnungen auf eine rasche Entmachtung der syrischen Regierung als unberechtigt herausgestellt hätten, habe er im (...) 2012 den Heimatstaat verlassen. A.c Bei der Anhörung vom 10. März 2014 machte der Beschwerdeführer vorweg hinsichtlich seiner Abstammung und zur Erläuterung seines Identitätsausweises geltend, er habe als Kurde die syrische Staatsangehörigkeit, gelte mithin nicht als Ausländer (Ajnabi). Er habe mit dem syrischen Regime und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) Probleme gehabt. Letztere habe sein Geschäft und sein Grundeigentum beschlagnahmt, um es zu verkaufen. Im (...) 2004 habe er an einem Aufstand in C._______ teilgenommen, an dem unter anderem Bilder von Assad verbrannt worden seien. Dabei seien die Teilnehmer fotografiert worden. Der Beschwerdeführer sei (mit anderen Teilnehmern) am (...) 2004 festgenommen worden, ihnen seien Fingerabdrücke genommen und danach seien sie ins politische Sicherheitsgefängnis überführt worden; dort habe man sie auch geschlagen. Dank der Intervention eines einflussreichen Onkels sei der Beschwerdeführer nach (...) Monaten und (...) Tagen freigekommen. Er sei nunmehr zwar behördlich registriert gewesen, hab aber bis ins Jahr 2011 keine weiteren Probleme mit den Behörden gehabt. Als es zur syrischen Revolution gekommen sei, habe er erneut mit vielen anderen an Manifestationen teilgenommen, das erste Mal im (...) 2011. Er sei in der Folge jeden Freitag und alle drei bis vier Tage an Kundgebungen beteiligt gewesen, zum letzten Mal am (...)2012, zwei Tage vor seiner Ausreise. Angehörige der PKK hätten die Teilnehmer gestützt auf Fotografien ausfindig machen können. Er sei nicht Mitglied der PKK gewesen, sondern habe sich für die "Taiar Mustakbal" engagiert, die im März 1995 gegründet worden sei. Der Präsident der Partei, "Mashal Tamo", sei von PKK und syrischem Regime getötet worden. Wer sich in C._______ der PKK widersetzt habe, habe mit dem Tod durch diese rechnen müssen. Da er bei Kundgebungen im (...) 2011 wiederum das Foto von Assad verbrannt habe, was in Syrien den Tod der ganzen Familie zur Folge haben könne, sei er erneut in den Fokus der Behörden geraten. Die syrischen Behörden seien deswegen im (...) 2011 zum ersten Mal und in der Folge immer wieder, selbst nach seiner Ausreise, bei ihm zu Hause vorbeigekommen; dort hätten sie ihn aber nicht angetroffen, weil er die letzten sechs Monate vor der Ausreise bei einem respektive mehreren Freunden gelebt habe. Im (...) 2012 hätten sie dann den Vater an seiner Stelle mitgenommen und diesen eine Woche lang unter Misshandlungen festgehalten. A.d Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Identitätsausweis, ein Militärbüchlein, die Kopie der Mitgliedskarte der Partei J._______ (Sektion Europa) zu den Akten. Er reichte ausserdem ein Arztzeugnis sowie mehrere Fotografien (in Papierform und auf einem Memorystick), aufgenommen anlässlich einer Kundgebung in D._______ sowie ein Dokument der "Administration de l'immigration et des passeports à Damas" vom (...) 2012 (Originaldokument in Arabisch mit französischsprachiger Übersetzung) zu den Akten. B. Mit (am 2. Juni 2014 eröffneter) Verfügung vom 30. Mai 2014 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die vor-instanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Mit der Beschwerde wurde um vollumfängliche Einsicht in den internen "VA-Antrag" der Vorinstanz ersucht. Der Beschwerde wurden Auszüge (Kopien) aus dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers, mit diversen von ihm "geteilten" Fotografien und Texten beigelegt und es wurden darin verschiedene Internetlinks zu weiteren Quellen angegeben. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2014 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und übermittelte die Beschwerdeakten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Juli 2014 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht. F. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, C._______ sei heftig bombardiert und das Haus seiner Familie stark beschädigt worden; die Angehörigen hätten in die Türkei flüchten müssen. G. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht: Das Schreiben eines Anwaltes betreffend die Suche nach dem Beschwerdeführer wegen politischer Aktivitäten; eine Mitgliedschaftsbestätigung der kurdischen Zukunftspartei; verschiedene Fotografien mit Aufnahmen des Beschwerdeführers anlässlich von Kundgebungen in der Schweiz. H. Am 11. Mai 2015 reichte er ein "Summarisches Urteil vom Militärrichter, (...) 2014" mit französischsprachiger Übersetzung zu den Akten. I. Der Instruktionsrichter ordnete am 13. Mai 2014 einen weiteren Schriftenwechsel mit der Vorinstanz an und gab dieser Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme. In seiner Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 hielt das SEM weiterhin an seiner Verfügung vom 30. Juni 2014 fest. Der Beschwerdeführer liess seine Replik am 4. Juni 2015 fristgerecht zu den Akten reichen und seinerseits an seinen Anträgen festhalten. J. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer weitere Fotografien und Print-Screen-Ausdrucke betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten reichen. K. Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, im Zentrum von C._______ habe der sogenannte Islamische Staat (IS) ein Bomben-Attentat verübt, wobei sein jüngerer Bruder E._______ verletzt worden sei. Die ganze Situation sei äusserst gefährlich und instabil.
Erwägungen (68 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Anspruch auf Akten-einsicht und rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen.
E. 3.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, mithin Dokumente, die nur der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (Anträge, Notizen etc.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGE 125 II 473 E. 4.a, m.w.H.). Unter diese Kategorie fallen auch die amtsintern vor Erlass der Verfügung formulierten Anträge auf vorläufige Aufnahme; mithin wäre das SEM entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht verpflichtet, einen solchen Antrag zur Einsicht zuzustellen. Vorliegend wurde in diesem Zusammenhang vorgängig offenbar kein solcher schriftlicher Antrag formuliert, was auch das Fehlen eines entsprechenden Akteneintrags erklärt (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Dabei ist anzumerken, dass für die Vorinstanz keine explizite Pflicht besteht, in jedem Fall vor Verfügungserlass einen solchen Antrag, das heisst einen intern zu findenden Konsens, schriftlich zu formulieren. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann hier nicht festgestellt werden, zumal aus der angefochtenen Verfügung klar ersichtlich wird, aus welchem Grund die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet wurde (Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund der gegenwärtigen Sicherheitslage in Syrien).
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das SEM habe es unterlassen, die eingereichten Beweismittel, wie die zahlreichen eingereichten Fotos von Demonstrationen in der Schweiz, rechtsgenüglich zu würdigen. Dies stelle ein widerrechtliches Ignorieren von eingereichten Beweismitteln und eine Verletzung des Willkürverbots dar. Auch habe es nicht erwähnt, dass der Vater des Beschwerdeführers rund zehn Tage lang festgehalten und gefoltert worden sei, dass der Beschwerdeführer von der "Amen Siassi" respektive "Amen Dawla" gesucht worden sei, dass er anlässlich einer Demonstration von den syrischen Behörden an (...) verletzt worden sei und dass er wegen der Verfolgung gezwungen gewesen sei, seine berufliche Tätigkeit aufzugeben. Auch habe die Vorinstanz nicht erwähnt, dass inzwischen die gesamte Familie aus Syrien habe flüchten müssen und die PKK Geschäft und Grundstück an sich genommen hätten. Unerwähnt geblieben sei ebenfalls, dass die Behörden ihn nicht nur zu Hause, sondern auch bei einem Onkel und einem Freund gesucht hätten, dass ihm im Jahr 2004 die Fingerabdrücke genommen worden seien, dass er während der damaligen Inhaftierung geschlagen worden sei und dass auch die PKK ihn zu Hause gesucht habe.
E. 3.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
E. 3.2.3 Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht ist anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, diese sorgfältig prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte; dies schlug sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung nieder, die damit als Ganzes rechtsgenüglich ausgefallen sind. Zur Rüge, das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht (genügend) gewürdigt, ist Folgendes festzustellen: Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers besteht kein Grund zur Annahme, das SEM habe den Inhalt dieser Unterlagen nicht zur Kenntnis genommen. Einerseits wurden sie im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung explizit aufgeführt und andererseits wurden sie - auch die zum Beleg des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers eingereichten Dokumente - ausdrücklich gewürdigt (vgl. Ziffn. 3 und 5 der Erwägungen der Verfügung vom 30. Mai 2014). Die Vorinstanz hat sich offenkundig sehr wohl mit dem Inhalt der fraglichen Dokumente befasst. Im Weiteren trifft es zwar zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht jegliches Sachverhaltsvorbringen explizit im Sachverhalt aufführte und in den Erwägungen würdigte. Da die Vorinstanz nach Prüfung und Würdigung der gemäss Angaben des Beschwerdeführers unmittelbar fluchtauslösenden Verfolgungsvorbringen zum Schluss kam, die geltend gemachte Verfolgung im Ausreisezeitpunkt sei insgesamt nicht glaubhaft, konnte sie darauf verzichten, alle weiteren vom Beschwerdeführer erwähnten Sachverhaltselemente im Einzelnen ebenfalls ausführlich zu überprüfen. Es ist auch keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachverhalts-abklärung und des Willkürverbots darin zu erblicken, dass eine von der Hilfswerkvertretung am Ende der Befragung formulierte Frage nach dem Gesundheitszustand zurückgewiesen wurde, zumal diesbezüglich vom Beschwerdeführer zuvor an keiner Stelle etwas erwähnt worden war und er auch auf die anschliessende offene Frage nach weiteren Problemen ("Avez-vous, en général, d'autre problèmes?") keine allfälligen gesundheitliche Probleme geltend machte - offensichtlich deshalb, weil schlichtweg keine solchen vorhanden waren (vgl. Protokoll Anhörung S. 24).
E. 3.2.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in einem Staat genau so wenig zu prüfen ist, ob der Vollzug auch unzulässig oder unmöglich wäre, wie die Frage, ob er auch aufgrund in der Person des Asylsuchenden liegender, individueller Gründe als unzumutbar zu erachten gewesen wäre. Erst im Fall einer später beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wären die Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie das Vorliegen allenfalls vorliegender individueller Wegweisungshindernisse von Amtes wegen zu prüfen. Das SEM hat somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht nicht verletzt.
E. 3.2.5 In der Beschwerde und erneut in der Replik vom 4. Juni 2015 (vgl. S. 5) wurde vorgebracht, die übermässig lange Dauer der Anhörung verletze den Grundsatz eines fairen Verfahrens, zumal spätestens nach zwei Stunden eine Pause hätte eingelegt werden müssen.
E. 3.2.6 Aus dem Protokoll der Anhörung ist ersichtlich, dass diese um 9.00 Uhr begann. Um 11.00 Uhr, um 11.45 Uhr und um 14.30 Uhr gab es jeweils eine Pause (von einer Viertelstunde, einer Dreiviertelstunde respektive einer Stunde; vgl. Protokoll Anhörung S. 8, 9 und 17). Die Befragung endete um 19.45 Uhr. Im ersten Teil fand grösstenteils die Übersetzung der eingereichten Dokumente und im letzten Teil der Anhörung zudem die Rückübersetzung des Protokolls statt. Insgesamt dauerte die Anhörung inklusive Übersetzungen damit neuneinhalb Stunden, was sicher nicht als kurz bezeichnet werden kann. Den Akten sind aber keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Laufe der Anhörung überanstrengt oder stark ermüdet gewesen wäre; er hat sich selber nicht in diesem Sinn geäussert. Auch der kurzen Feststellung der Hilfswerksvertretung - vgl. Beiblatt zum Protokoll: "L'audition à duré trop longtemps" - liesse sich solches nicht entnehmen; es dürfte bei fraglicher Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers erfahrungsgemäss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass die Hilfswerksvertretung nicht explizit darauf verzichtet hätte, weitere Abklärungen anzuregen oder konkrete Einwände zur Durchführung der Anhörung aufzulisten. Der Grundsatz eines fairen Verfahrens wurde nach dem Gesagten nicht verletzt.
E. 3.3 Nach dem Gesagten sind die Anträge des Beschwerdeführers abzuweisen, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots und wegen unrichtiger beziehungsweise unvollständiger Sachverhaltsabklärung zu kassieren und die Akten seien zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zu inhaltlichen Begründung ihrer Verfügung insbesondere Folgendes aus:
E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer habe die angebliche behördliche Suche nach ihm zu Hause sowohl hinsichtlich des Beginns als auch hinsichtlich der Dauer bei den Befragungen unterschiedlich geschildert. Auch der Zeitpunkt der erlittenen Verletzung (angeblich durch ein [...]) sei widersprüchlich angegeben worden. Sodann habe er zuerst erklärt, Syrien legal mit seinem Pass verlassen zu haben; gemäss den späteren diesbezüglichen Angaben wolle er heimlich und ohne Pass ausgereist sein. Auf die verschiedenen Widersprüche angesprochen, habe er diese nicht glaubhaft auflösen können.
E. 5.1.2 Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, mit dem syrischen Regime und der PKK Probleme gehabt zu haben. Die angeblichen Probleme mit der PKK habe er in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. Sodann habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, anlässlich der Demonstrationen Transparente getragen, Slogans gerufen und ein Foto des syrischen Präsidenten verbrannt zu haben, wobei er von der PKK fotografiert worden sein wolle. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer einzig aufgrund einer Fotografie unter den Massen an Kundgebungsteilnehmern hätte namentlich identifiziert werden können; die diesbezüglichen Ausführungen seien nicht überzeugend. Die letzte Teilnahme an einer Manifestation solle sodann am (...) April 2012 erfolgt sein. Dabei erstaune, dass eine Person, die sich angeblich seit mehreren Monaten vor den Behörden und der PKK habe verstecken müssen, dennoch weiterhin an solchen Kundgebungen teilgenommen habe. Ebenso sei erstaunlich, dass er im (...) 2012 nur mit Schwierigkeiten habe ausreisen können, während er sich nur einen Monat zuvor noch ohne Probleme mit seinen Reisepass in die Türkei habe begeben können. Dass er den Pass über eine Drittperson habe abstempeln lassen, sei nicht glaubhaft; ausserdem sei nicht anzunehmen, dass eine Person, nach der gefahndet werde, ihren Reisepass den syrischen Behörden überhaupt abgeben würde.
E. 5.1.3 Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Onkel des Beschwerdeführers in den Besitz des eingereichten syrischen Dokuments, das die Suche nach dem Beschwerdeführer belegen solle, gekommen sei. Es handle sich um ein amtsinternes Dokument, mit Anweisungen an die Polizeibehörden im Rahmen behördlicher Untersuchungsmassnahmen. Ausserdem sei festzuhalten, dass vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Syrien solche Dokumente ohne weiteres illegal erworben werden könnten, weshalb deren Beweiswert grundsätzlich als zweifelhaft zu werten sei. Auch die weiteren aktenkundigen Unterlagen, namentlich das Arztzeugnis, seien nicht geeignet, die Asylgründe des Beschwerdeführers zu belegen.
E. 5.1.4 Den im Jahr 2004 vom Beschwerdeführer erlebten behördlichen Problemen komme schon wegen des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs zu der acht Jahre später erfolgten Ausreise keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu.
E. 5.1.5 Soweit der Beschwerdeführer die Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz geltend mache und mittels Fotografien belege, sei auch aufgrund des unglaubhaften politischen Engagements des Beschwerdeführers im Heimatstaat nicht davon auszugehen, dass seine Aktivitäten in der Schweiz die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erregt hätten. Auch diesbezüglich sei hierbei nicht vom Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen.
E. 5.1.6 Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Er erfülle diese deshalb nicht, und sein Asylgesuch sei abzulehnen.
E. 5.2 Auf Beschwerdeebene werden diese Erwägungen der Vorinstanz als unzutreffend und willkürlich gerügt.
E. 5.2.1 Vorweg wird festgehalten, die lange Anhörung vom 10. März 2014 spreche insgesamt für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Was die zeitlich unterschiedlichen Angaben der behördlichen Suche und der Verletzung des Beschwerdeführers betreffe, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Sorani sprechenden Übersetzer bei der BzP sehr schlecht verstanden habe. Andererseits seien die Aussagen in beiden Befragungen in den wesentlichen Punkten übereinstimmend; allfällige kleinere Diskrepanzen zeitlicher Art seien nicht ausschlaggebend. Ausserdem seien zwischen den beiden Befragungen zwei Jahre verstrichen, weshalb es verständlich wäre, wenn sich der Beschwerdeführer nicht mehr an alle Daten erinnern würde.
E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung erklärt, er habe nur durch Schmiergeldzahlung an einen Mokhabarat-Agenten "legal" aus Syrien ausreisen können. Es sei selbsterklärend, dass es sich hierbei demnach um eine illegale Ausreise gehandelt habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer den syrischen Behörden seinen Reisepass nicht freiwillig überlassen; dieser sei ihm vom besagten Agenten entgegen der Abmachung nicht zurückgegeben worden.
E. 5.2.3 Dass er bei der Erstbefragung nichts von der Verfolgung durch die PKK erzählt habe, sei zum Schutz seiner damals noch in Syrien weilenden Familie geschehen. Erst nach deren Ausreise aus Syrien habe er diesen Fluchtgrund dann vorbringen können. Dies sei umso verständlicher, als der Vater einmal bereits an seiner Stelle verhaftet und gefoltert worden sei.
E. 5.2.4 Dem Argument des SEM, der Beschwerdeführer habe an Kundgebungen nicht allein aufgrund einer Fotografie identifiziert werden können, sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei den Manifestationen nicht vermummt gewesen und mit seinem (...) und (...) aus der Masse deutlich hervorgestochen sei. Zudem seien schon viele Oppositionelle auf diesem Weg ausfindig gemacht worden. Ungeachtet dessen sei es eine Tatsache, dass er sowohl von der PKK als auch von den syrischen Behörden ausfindig gemacht und mehrmals zu Hause aufgesucht worden sei.
E. 5.2.5 Dass er zudem noch kurz vor der Ausreise an Demonstrationen teilgenommen habe, zeige, wie wichtig ihm sei, für seine Landsleute und deren Rechte einzustehen. Er sei erst ausgereist, nachdem ihm hochrangige Mitglieder der "I._______" die unmittelbare Gefahr bewusst gemacht und zur Ausreise geraten hätten.
E. 5.2.6 Was die legale Ausreise im (...) 2012 betreffe, sei auch diese nur mit Hilfe einer weiteren Person möglich gewesen. Dass er zudem damals trotz der Verfolgung nach Syrien zurückgekehrt sei, verstärke die Glaubhaftigkeit der Aussagen und zeige, dass die endgültige Ausreise für den Beschwerdeführer Ultima Ratio gewesen sei.
E. 5.2.7 Die Würdigung des syrischen Haftbefehls durch das SEM sei als willkürlich zu beurteilen; allein der Umstand, dass es ein behördeninternes Dokument sei, schliesse die Beweiskraft nicht aus. Die Vorinstanz hätte das Dokument auf seine Echtheit hin, beispielsweise hinsichtlich der aufgeführten Stempel, überprüfen müssen. Zudem habe der Beschwerdeführer plausibel erklärt, wie er zu diesem Beweismittel gekommen sei.
E. 5.2.8 Die Festnahme im Jahr 2004 hänge mit den Ereignissen im Jahr 2011 zusammen, seien doch dem Beschwerdeführer im Jahr 2004 die Fingerabdrücke genommen worden. Der Kausalzusammenhang sei damit gegeben. Zudem hätten die Behörden wegen der ersten Festnahme über zahlreiche Informationen bezüglich des Beschwerdeführers verfügt, als sie ihn im 2011 erneut zu verfolgen begonnen hätten.
E. 5.2.9 Unter Hinweis auf drei Internetartikel zur Gewaltsituation in Syrien wird letztlich ausgeführt, es bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass den Beschwerdeführer bei einem weiteren Verbleib in Syrien ebenfalls das Schicksal der darin beschriebenen Folter- und Mordopfer ereilt hätte.
E. 5.2.10 Insgesamt erfülle er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich und es sei ihm daher Asyl zu gewähren.
E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft respektive asylrechtlich nicht relevant beurteilt und eine drohende Verfolgung deswegen verneint hat.
E. 6.1 Vorweg ist dem Argument der sprachlichen Verständigungsprobleme bei der Erstbefragung entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon kurz nach Beginn der Befragung ausdrücklich bestätigte, er verstehe den Dolmetscher "gut". Am Ende der BzP bestätigte er, den Dolmetscher "gut" verstanden zu haben und bestätigte nach Rückübersetzung schriftlich mit seiner Unterschrift die Korrektheit der protokollierten Aussagen (vgl. Protokoll BzP S. 2 und 8). Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der BzP nicht im zentralkurdischen "Sorani" (vgl. Beschwerde S. 14), sondern in Kurdisch-Kurmançi, mithin in seiner Muttersprache, angehört wurde (vgl. Protokoll BzP S. 2 und 3). Aus dem Befragungsprotokoll ergeben sich denn auch keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten. Damit erweist sich der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde als unbehelflich und der Beschwerdeführer muss sich auf den protokollierten Aussagen behaften lassen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat in der BzP klar ausgesagt, die Suche der Behörden - bei der in der Beschwerde genannten Al Dawla handelt es sich um den Ermittlungsdienst für Staatssicherheit, Amn al-Dawla - habe am (...) 2011 erstmals stattgefunden. Die letzte behördliche Suche sei im (...) 2011 gewesen; dabei sei an seiner Stelle der Vater mitgenommen worden (vgl. Protokoll BzP S. 7). Bei der ausführlichen Befragung sollen die behördlichen Vorsprachen zu Hause im (...) 2011 begonnen und selbst nach seiner Ausreise angedauert haben (vgl. Protokoll Anhörung S. 13). Der Vater sei an seiner Stelle im (...) 2012 mitgenommen worden (vgl. a.a.O. S. 15). Diese zeitlich widersprüchlichen Angaben zu den zentralen Elementen der Fluchtgründe lassen sich auch nicht mit der zweijährigen Zeitspanne zwischen den beiden Befragungen erklären (vgl. Beschwerde S. 15).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer machte die Verletzung (...), die er bei einer Manifestationsteilnahme erlitten habe, erst bei der ausführlichen Befragung geltend. Ungeachtet des Umstands, dass das Vorbringen als nachgeschoben erscheint, ist festzustellen, dass sich die von ihm genannte Datierung dieses Vorfalls nicht mit dem dazu eingereichten Arztbericht in Einklang bringen lässt. Der Beschwerdeführer will diese Verletzung (...) Monate vor seiner Ausreise, damit etwa (...) 2011 erlitten haben (vgl. Protokoll Anhörung S. 17). Der eingereichte Arztbericht, gemäss dem ihm unter lokaler Betäubung eine (...)verletzung an (...) genäht worden sei, datiert jedoch vom (...) 2012 (vgl. die mit dem Beschwerdeführer vorgenommene Übersetzung des Beweismittels, a.a.O. S. 6). Der diesbezügliche Erklärungsversuch, er sei zwar behandelt worden, habe aber den Arztbericht erst später erhalten, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr wäre nach dem üblichen Lauf der Dinge einerseits zu erwarten gewesen, dass diesfalls in der ärztlichen Bestätigung das zurückliegende Behandlungsdatum angegeben worden wäre; andererseits hätte der Arzt einen (...) Monate später erstellten Bericht kaum mit den Worten "Mit den besten Wünschen für eine baldige Genesung" beendet. Schliesslich ist auch gebührend zu berücksichtigen, dass das Spital F._______, das diese Bestätigung erstellt habe, gemäss Angabe des Beschwerdeführers dessen Onkel gehört (vgl. a.a.O. S. 7).
E. 6.4 Der Beschwerdeführer hat in der BzP ausdrücklich angegeben, er habe Syrien am (...) April 2012 verlassen. Die Ausreise sei in Begleitung eines Schleppers, dabei legal mit seinem Reisepass erfolgt (vgl. Protokoll BzP S. 5 und 6). Bei der Anhörung machte der Beschwerdeführer hierzu ab-weichende Angaben. Unter anderem führte er aus, er sei zunächst insgesamt dreimal - in den Jahren 2008, 2011 und im (...) 2012 legal aus Syrien in die Türkei ausgereist; die letzte Ausreise im (...) 2012 sei jedoch illegal erfolgt (vgl. Protokoll Anhörung S. 4 f.). Er habe sich bei der dritten Ausreise (vom [...] 2012) bis (...) 2012 in der Türkei aufgehalten (vgl. a.a.O. S. 3). Ein Onkel von ihm habe auf indirekten Weg erreicht, dass der Reisepass abgestempelt worden sei; indessen sei das Dokument in der Folge bei den Behörden geblieben, weshalb er im (...) 2012 heimlich habe ausreisen müssen und mit einem Pass eines Cousins in die Türkei gereist sei (vgl. a.a.O. S. 16). Insgesamt erweisen sich die Angaben im Zusammenhang mit dem Verlassen Syriens als ungereimt und widersprüchlich; sie erwecken den Anschein, der Beschwerdeführer versuche seine tatsächlichen Reiseumstände zu verheimlichen.
E. 6.5 In der BzP hat der Beschwerdeführer auch die angebliche Suche nach ihm durch die PKK nicht erwähnt. Der Erklärungsversuch, er habe dies zum Schutz seiner Familie bewusst verschwiegen, weil der Vater schliesslich schon wegen ihm verhaftet worden sei, vermag offensichtlich nicht zu überzeugen; dies umso weniger als der Vater gemäss seinen Angaben nicht von der PKK, sondern von den syrischen Behörden festgenommen worden sei und es ausserdem - wie oben ausgeführt (vgl. E. 6.2) - grundsätzlich unglaubhaft erscheint, dass der Vater überhaupt wegen dem Beschwerdeführer verhaftet worden sei.
E. 6.6 In diesem Zusammenhang fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer einerseits bei der Anhörung im März 2014 erklärte, seine ganze Familie habe Syrien vor acht Monaten (damit etwa [...] 2013) verlassen, es lebe dort niemand mehr (vgl. Protokoll Anhörung S. 9); dies wird auch in der Beschwerde in diesem Sinn bestätigt (vgl. dort S. 15). Andererseits liess der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2014 mitteilen, die Familie habe in die Türkei flüchten müssen, nachdem es in "in den letzten Tagen" zu Bombardements gekommen und das Haus beschädigt worden sei. Und in der Eingabe vom 22. Januar 2016 berichtete der Beschwerdeführer, sein Bruder sei am (...) 2015 bei einem Bomben-Attentat in C._______ verletzt worden. Damit erweisen sich auch die Angaben über den Verbleib der Familienangehörigen als ungereimt respektive widersprüchlich.
E. 6.7 Als zutreffend erweisen sich auch die Erwägungen der Vorinstanz, wonach es kaum wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund von Fotoaufnahmen von Manifestationsteilnehmern namentlich identifiziert worden wäre; die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Anhörung und auf Beschwerdeebene vermögen diese vorinstanzlichen Argumente nicht zu entkräften. Dass eine Identifizierung auf diesem Weg kaum erfolgt sein dürfte, wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerde-führer bis zwei Tage vor seiner Ausreise - sofern diese Angaben der Wahrheit entsprechen - regelmässig an solchen Manifestationen teilgenommen haben will. Wäre er tatsächlich im behaupteten Sinn identifiziert worden, wäre es den Behörden problemlos möglich gewesen, ihn an einer der vorangegangenen Kundgebungsteilnahmen oder bei einer seiner kontrollierten Überquerungen der Landesgrenze - beispielsweise im (...) 2012 in die Türkei (vgl. oben bei E. 6.4) oder in den Libanon (vgl. Protokoll Anhörung S. 4) - festzunehmen. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Ende 2011 bis Frühjahr 2012 offenbar ungehindert mehrmals über die syrische Grenze aus- und wieder einreisen konnte, spricht klar gegen eine bestehende behördliche Suche nach ihm. Diese Feststellung wird dadurch bestätigt, dass auch die Schilderung des entscheidenden Auslösers für das Verlassen Syriens im (...) 2012 unterschiedlich ausgefallen ist. Bei der BzP führte er hierzu aus, die Hoffnung auf ein rasches Entmachten des syrischen Regimes habe sich zerschlagen (vgl. Protokoll BzP S. 7); bei der Anhörung erklärte er sich auch in dem Sinn, als dass er immer noch die Hoffnung gehabt und nicht daran gedacht habe, das Land zu verlassen, und die Ausreise an einem beliebigen Tag hätte erfolgen können (vgl. Protokoll Anhörung S. 15). In der Beschwerde (vgl. dort S. 16) bringt er hierzu neu vor, er sei erst aus Syrien ausgereist, nachdem ihn hochrangige Mitglieder der "I._______" auf die unmittelbare Gefahr seitens PKK und syrischen Behörden hingewiesen und ihm zur Ausreise geraten hätten. Diese Aussage lässt sich nicht mit den protokollierten Angaben in Einklang bringen und ist daher ebenfalls als nachgeschoben zu beurteilen.
E. 6.8 Das am 5. Dezember 2014 nachgereichte angebliche Bestätigungsschreiben eines Anwalts namens G._______ vom 14. Februar 2012 "betreffend die Suche der Sicherheitskräfte nach dem Beschwerdeführer" ist inhaltlich kaum verständlich formuliert (vgl. auch die ergänzende Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 S. 1) und lässt sich zudem mit der Tatsache kaum vereinbaren, dass dieser in der drei Monate später durchgeführten BzP die Frage, ob er in seiner Heimat einen Rechtsvertreter gehabt habe, unmissverständlich verneint hatte (vgl. Protokoll BzP S. 2). Dieses Beweismittel ist unter Würdigung der gesamten Aktenlage bestenfalls als Gefälligkeitsbestätigung zu qualifizieren.
E. 6.9 In einer Zwischenbilanz ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Teilnahmen an Kundgebungen in der geschilderten Form nicht glaubhaft sind. Die daraus angeblich resultierende Verfolgungssituation durch PKK und die syrischen Behörden erweisen sich demnach - abgesehen davon, dass hierzu auch inhaltliche Ungereimtheiten feststellbar sind - als unglaubhaft.
E. 6.10 Nach den obigen Ausführungen ist die Feststellung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass dem eingereichten syrischen Dokument, datierend vom 10. Januar 2012, vorliegend keine erhebliche Beweiskraft zukommen kann. Einerseits sind diese in der Tat einfach erwerbbar; andererseits wird nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer respektive sein Onkel überhaupt in den Besitz eines solchen amtsinternen Dokumentes gelangt sein will. Schliesslich hätte ein solcher Haftbefehl, wie erwähnt, kontrollierte Aus- und Einreisen - im (...) 2012 in die Türkei, nach der Wiedereinreise im (...) 2012 in den Libanon - offensichtlich verunmöglicht (vgl. auch diese Formulierung im angeblichen Fahndungsaufruf: "...informé toutes les branches et points d'immigration et de frontières afin de [...] empêcher de quitter le pays...").
E. 6.11 Hinsichtlich der angeblichen Mitgliedschaft bei der "I._______" fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der BzP diese Organisation zwar erwähnt, jedoch nicht dargelegt hat, er sei selber mit dieser Partei verbunden gewesen. Er führte hierzu nur aus, sein Freund habe für diese Oppositionspartei gearbeitet (vgl. Protokoll BzP S. 7). Erst bei der zweiten Anhörung vom 10. März 2014 gab er zu Protokoll, in C._______ Mitglied dieser Partei gewesen zu sein, nach der Ausreise in Europa seine Gesinnungsgenossen wieder gefunden und sich im Jahr 2013 ("l'année passée", vgl. a.a.O. S. 6) als Mitglied der Partei in Europa eingeschrieben zu haben. Gemäss dem am 5. Dezember eingereichten Mitgliederausweis aus Syrien, sei er jedoch bereits seit dem (...) 2011 Mitglied gewesen; umso weniger wäre nachvollziehbar, dass er dies bei der ersten Befragung nie erwähnt hat. Gemäss einem bei der Vorinstanz eingereichten Mitgliedausweis der Partei in Europa wäre der Beschwerdeführer bei dieser seit dem (...) 2012 und nicht erst seit 2013 Mitglied gewesen.
E. 6.12 Soweit der Beschwerdeführer eine Festnahme im Jahr 2004 geltend macht, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass dieses Ereignis im Zeitpunkt der Ausreise - rund acht Jahre später - zu weit zurücklag, mithin der zeitliche Zusammenhang zwischen Verfolgungsmassnahme und Ausreise nicht bejaht werden kann. Dies wird durch die Aussage bestätigt, dass er zwar registriert und beispielsweise in Passangelegenheiten benachteiligt worden sei (er habe beispielsweise länger auf entsprechende Bewilligungen warten müssen), jedoch bis 2011 keine weiteren Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe (vgl. Protokoll Anhörung S. 20).
E. 6.13 Der Beschwerdeführer liess am 11. Mai 2015 kommentarlos ein "Summarisches Urteil vom Militärrichter, (...) 2014" (recte: [...] 2015) zu den Akten und machte dazu in der Replik vom 4. Juni 2015 geltend, damit sei gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erstellt, dass der Beschwerdeführer einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sei.
E. 6.13.1 Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren sein Militärbüchlein eingereicht und bei dessen Übersetzung ausgeführt, er sei als Reservist eingeteilt (vgl. Protokoll Anhörung S. 5). Probleme machte er in dieser Hinsicht nicht geltend.
E. 6.13.2 Ungeachtet der Frage der Authentizität des Beweismittels ist fest-zuhalten, dass die Einberufung zum Militärdienst und die Auswirkungen eines Bürgerkriegs in der Regel keine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. hierzu etwa Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16). Eine solche wäre im syrischen Kontext allenfalls anzunehmen, wenn der Einzuberufende bereits als engagierter Regimegegner identifiziert wäre (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 4 ff. m.w.H.). Hiervon ist nach dem oben Gesagten nicht auszugehen.
E. 7 Schliesslich stellt sich die Frage nach dem Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche und abstrakte Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, ebenso offen wie der Zeitpunkt einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat.
E. 7.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 7.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entschei-dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
E. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe bereits durch die Ausreise aus Syrien Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt und erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe, ist festzuhalten, dass gemäss schweizerischer Praxis im Syrienkontext die Ausreise selbst und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland nicht zur Annahme führt, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten (vgl. das Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]).
E. 7.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, sich in der Schweiz gegen das syrische Regime engagiert und namentlich an Demonstrationen teilgenommen zu haben und über ein einschlägiges YouTube-Profil zu verfügen. Dazu hat er eine Vielzahl von Unterlagen eingereicht, unter anderem private Foto-grafien, Internetauszüge und Berichte, und darauf hingewiesen, dass er auf den Abbildungen teilweise gut erkennbar sei.
E. 7.4.1 Wie erwähnt, konnte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen. Es bestehen somit keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.
E. 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner kürzlich präzisierten Praxis (vgl. zum Ganzen das bereits oben zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 3839/2013 vom 28. Oktober 2015) davon aus, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, dies die generelle Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, indessen nicht zu rechtfertigen vermag. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt, und sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die - über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus - Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinn einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird.
E. 7.4.3 Bei Durchsicht der Akten drängt sich nicht der Schluss auf, der Beschwerdeführer gehöre der Kategorie von Personen an, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner in den Fokus der syrischen Geheimdienste geraten wären. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Angaben auf Beschwerdeebene ist nicht davon auszugehen, er habe innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Schlüsselstelle inne. Daran vermag auch der eingereichte "Ausdruck des YouTube-Profils" - unter dem verfremdeten Namen "H._______" was dem syrischen Geheimdienst eine Zuordnung jedenfalls nicht erleichtern dürfte - nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat, wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz (und anderen europäischen Staaten), an Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Es ist nicht wahrscheinlich, dass er seitens des syrischen Regimes als ein für die exilpolitische Szene bedeutsame, gegen die syrische Regierung sich ausserordentlich engagierende Persönlichkeit wahrgenommen würde, falls er überhaupt als Teilnehmer dieser Veranstaltungen identifizierbar wäre. Mithin übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ent-gegen seiner Auffassung die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht.
E. 7.4.4 In Würdigung aller Sachverhaltselemente ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Für den beantragten Beizug von Verfahrensakten anderer syrischer Asylsuchender (vgl. Beschwerde S. 28 f.) besteht keine Veranlassung.
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine erlittene oder drohende Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Der massgebliche Sachverhalt ist vollständig erstellt. Es erübrigt sich, weiter auf weitere Vorbringen auf Beschwerdeebene einzugehen. Die Vorinstanz hat zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 Nachdem die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 30. Mai 2014 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich - wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.2.4) - praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 12.1 Rechtsanwalt Michael Steiner ist aus zahllosen Verfahren, in denen er vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsvertreter auftritt, bekannt, dass aufgrund der konstanten Rechtsprechung gewisse seiner Anträge (Gewährung der Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme, Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortzubestehen hätten, Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs bei bereits festgestellter Unzumutbarkeit desselben) aussichtslos beziehungsweise gar unzulässig sind. Dennoch werden sie von ihm in seinen Rechtsschriften regelmässig - so auch vorliegend - wiederholt und mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung vorgetragen. Das SEM hat sodann mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG zugunsten des Beschwerdeführers entschieden, weshalb dieser insoweit durch die Verfügung des SEM nicht beschwert sein kann. Auch darauf wurde Rechtsanwalt Steiner in diversen Verfahren hingewiesen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 7.2.2). Insoweit konsequent ficht er in solchen Konstellationen die angeordnete vorläufige Aufnahme denn auch nicht an und hält zuweilen - so auch im zu beurteilenden Verfahren - gar ausdrücklich fest, gegen die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei nichts einzuwenden und diese werde auch nicht angefochten (vgl. Beschwerde vom 2. Juli 2014 S. 13 Art. 33). Gleichwohl macht der Rechtsvertreter aber geltend, das SEM nehme bei syrischen Asylsuchenden keine konkrete Einzelfallprüfung betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor beziehungsweise, es habe diesbezüglich individuelle Aspekte nicht berücksichtigt, und er leitet daraus ab, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig erhoben und die Begründungspflicht verletzt. Schliesslich beantragt er konstant, es sei Einsicht in den internen VA-Antrag des SEM zu gewähren, obschon ihm aus in zahlreichen Verfahren erlassenen Zwischenverfügungen und Urteilen bekannt ist, dass solche Anträge nicht der Akteneinsicht unterstehen (vgl. unter anderem Urteile des BVGer E-4947/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1, D-1571/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.1.2, D-3476/2014 vom 15. Mai 2015 E. 2).
E. 12.2 Dieses für das Gericht mit unnötigem Aufwand verbundene prozessuale Vorgehen ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 VGKE bei der Bemessung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Die Verfahrenskosten sind deshalb angemessen zu erhöhen und auf Fr. 800.- festzusetzen.
E. 12.3 Auf die persönliche Auferlegung der erhöhten Verfahrenskosten auf Rechtsanwalt Steiner ist im vorliegenden Verfahren zu verzichten, da dieses am 2. Juli 2014 eingeleitet wurde und die verfahrensleitenden Verfügungen beziehungsweise das Urteil, in welchen ihm sein Verhalten zum Vorwurf gemacht worden ist, neueren Datums sind. Inskünftig wären ihm diese bei gleicher Sachlage jedoch persönlich aufzuerlegen, da er mit seinem Vorgehen unnötigen Aufwand des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich bewusst in Kauf nimmt (vgl. Urteil des BVGer D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 7.2.2). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3681/2014 Urteil vom 15. März 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 30. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) April 2012 und reiste über die syrisch-türkische Grenze nach Istanbul. Einen Tag später sei er bis zur griechischen Grenze gefahren und von dort in einem Boot auf eine unbekannte Insel gelangt, wo er erkennungsdienstlich erfasst worden sei. Mit dem Bus sei er mit anderen Personen nach Athen transferiert worden, wo er zwölf Tage lang geblieben sei. Da ihm die Weiterreise nicht gelungen sei, sei er mit dem Auto zurück nach Istanbul gefahren und von dort schliesslich versteckt in einem Lastwagen am 10. Mai 2012 in die Schweiz gelangt. Tags darauf stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 18. Mai 2012 fand dort die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 10. März 2014 führte das SEM eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durch. A.a Der Beschwerdeführer führte bei den Befragungen aus, er sei Kurde mit letztem Wohnsitz in C._______, und habe als angelernter "(...)" ein eigenes Geschäft in C._______ geführt. A.b Bei der BzP gab er zu Protokoll, er habe im Zeitraum (...) 2011 bis (...) 2012 an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Er sei von den Behörden insgesamt etwa 15 Mal zu Hause aufgesucht worden - das erste Mal ungefähr am (...) 2011, das letzte Mal im (...) 2011. Er habe sich aus Angst vor den Behörden jedoch kaum mehr zu Hause aufgehalten; etwa die letzten fünf Monate vor der Ausreise habe er jeweils bei einem Bekannten übernachtet. Von Freunden habe er erfahren, dass die Behörden bei ihrer letzten Vorsprache zu Hause im (...) 2011 den Vater an seiner Stelle mitgenommen, diesen ungefähr zehn Tage lang festgehalten und in der Haft geschlagen hätten. Auf diese Weise hätte er (Beschwerdeführer) dazu gebracht werden sollen, sich zu stellen, was er aber nicht getan habe. Da sich seine Hoffnungen auf eine rasche Entmachtung der syrischen Regierung als unberechtigt herausgestellt hätten, habe er im (...) 2012 den Heimatstaat verlassen. A.c Bei der Anhörung vom 10. März 2014 machte der Beschwerdeführer vorweg hinsichtlich seiner Abstammung und zur Erläuterung seines Identitätsausweises geltend, er habe als Kurde die syrische Staatsangehörigkeit, gelte mithin nicht als Ausländer (Ajnabi). Er habe mit dem syrischen Regime und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) Probleme gehabt. Letztere habe sein Geschäft und sein Grundeigentum beschlagnahmt, um es zu verkaufen. Im (...) 2004 habe er an einem Aufstand in C._______ teilgenommen, an dem unter anderem Bilder von Assad verbrannt worden seien. Dabei seien die Teilnehmer fotografiert worden. Der Beschwerdeführer sei (mit anderen Teilnehmern) am (...) 2004 festgenommen worden, ihnen seien Fingerabdrücke genommen und danach seien sie ins politische Sicherheitsgefängnis überführt worden; dort habe man sie auch geschlagen. Dank der Intervention eines einflussreichen Onkels sei der Beschwerdeführer nach (...) Monaten und (...) Tagen freigekommen. Er sei nunmehr zwar behördlich registriert gewesen, hab aber bis ins Jahr 2011 keine weiteren Probleme mit den Behörden gehabt. Als es zur syrischen Revolution gekommen sei, habe er erneut mit vielen anderen an Manifestationen teilgenommen, das erste Mal im (...) 2011. Er sei in der Folge jeden Freitag und alle drei bis vier Tage an Kundgebungen beteiligt gewesen, zum letzten Mal am (...)2012, zwei Tage vor seiner Ausreise. Angehörige der PKK hätten die Teilnehmer gestützt auf Fotografien ausfindig machen können. Er sei nicht Mitglied der PKK gewesen, sondern habe sich für die "Taiar Mustakbal" engagiert, die im März 1995 gegründet worden sei. Der Präsident der Partei, "Mashal Tamo", sei von PKK und syrischem Regime getötet worden. Wer sich in C._______ der PKK widersetzt habe, habe mit dem Tod durch diese rechnen müssen. Da er bei Kundgebungen im (...) 2011 wiederum das Foto von Assad verbrannt habe, was in Syrien den Tod der ganzen Familie zur Folge haben könne, sei er erneut in den Fokus der Behörden geraten. Die syrischen Behörden seien deswegen im (...) 2011 zum ersten Mal und in der Folge immer wieder, selbst nach seiner Ausreise, bei ihm zu Hause vorbeigekommen; dort hätten sie ihn aber nicht angetroffen, weil er die letzten sechs Monate vor der Ausreise bei einem respektive mehreren Freunden gelebt habe. Im (...) 2012 hätten sie dann den Vater an seiner Stelle mitgenommen und diesen eine Woche lang unter Misshandlungen festgehalten. A.d Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Identitätsausweis, ein Militärbüchlein, die Kopie der Mitgliedskarte der Partei J._______ (Sektion Europa) zu den Akten. Er reichte ausserdem ein Arztzeugnis sowie mehrere Fotografien (in Papierform und auf einem Memorystick), aufgenommen anlässlich einer Kundgebung in D._______ sowie ein Dokument der "Administration de l'immigration et des passeports à Damas" vom (...) 2012 (Originaldokument in Arabisch mit französischsprachiger Übersetzung) zu den Akten. B. Mit (am 2. Juni 2014 eröffneter) Verfügung vom 30. Mai 2014 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die vor-instanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Mit der Beschwerde wurde um vollumfängliche Einsicht in den internen "VA-Antrag" der Vorinstanz ersucht. Der Beschwerde wurden Auszüge (Kopien) aus dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers, mit diversen von ihm "geteilten" Fotografien und Texten beigelegt und es wurden darin verschiedene Internetlinks zu weiteren Quellen angegeben. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2014 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und übermittelte die Beschwerdeakten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Juli 2014 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht. F. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, C._______ sei heftig bombardiert und das Haus seiner Familie stark beschädigt worden; die Angehörigen hätten in die Türkei flüchten müssen. G. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht: Das Schreiben eines Anwaltes betreffend die Suche nach dem Beschwerdeführer wegen politischer Aktivitäten; eine Mitgliedschaftsbestätigung der kurdischen Zukunftspartei; verschiedene Fotografien mit Aufnahmen des Beschwerdeführers anlässlich von Kundgebungen in der Schweiz. H. Am 11. Mai 2015 reichte er ein "Summarisches Urteil vom Militärrichter, (...) 2014" mit französischsprachiger Übersetzung zu den Akten. I. Der Instruktionsrichter ordnete am 13. Mai 2014 einen weiteren Schriftenwechsel mit der Vorinstanz an und gab dieser Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme. In seiner Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 hielt das SEM weiterhin an seiner Verfügung vom 30. Juni 2014 fest. Der Beschwerdeführer liess seine Replik am 4. Juni 2015 fristgerecht zu den Akten reichen und seinerseits an seinen Anträgen festhalten. J. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer weitere Fotografien und Print-Screen-Ausdrucke betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten reichen. K. Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, im Zentrum von C._______ habe der sogenannte Islamische Staat (IS) ein Bomben-Attentat verübt, wobei sein jüngerer Bruder E._______ verletzt worden sei. Die ganze Situation sei äusserst gefährlich und instabil. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Anspruch auf Akten-einsicht und rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen. 3.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, mithin Dokumente, die nur der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (Anträge, Notizen etc.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGE 125 II 473 E. 4.a, m.w.H.). Unter diese Kategorie fallen auch die amtsintern vor Erlass der Verfügung formulierten Anträge auf vorläufige Aufnahme; mithin wäre das SEM entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht verpflichtet, einen solchen Antrag zur Einsicht zuzustellen. Vorliegend wurde in diesem Zusammenhang vorgängig offenbar kein solcher schriftlicher Antrag formuliert, was auch das Fehlen eines entsprechenden Akteneintrags erklärt (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Dabei ist anzumerken, dass für die Vorinstanz keine explizite Pflicht besteht, in jedem Fall vor Verfügungserlass einen solchen Antrag, das heisst einen intern zu findenden Konsens, schriftlich zu formulieren. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann hier nicht festgestellt werden, zumal aus der angefochtenen Verfügung klar ersichtlich wird, aus welchem Grund die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet wurde (Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund der gegenwärtigen Sicherheitslage in Syrien). 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das SEM habe es unterlassen, die eingereichten Beweismittel, wie die zahlreichen eingereichten Fotos von Demonstrationen in der Schweiz, rechtsgenüglich zu würdigen. Dies stelle ein widerrechtliches Ignorieren von eingereichten Beweismitteln und eine Verletzung des Willkürverbots dar. Auch habe es nicht erwähnt, dass der Vater des Beschwerdeführers rund zehn Tage lang festgehalten und gefoltert worden sei, dass der Beschwerdeführer von der "Amen Siassi" respektive "Amen Dawla" gesucht worden sei, dass er anlässlich einer Demonstration von den syrischen Behörden an (...) verletzt worden sei und dass er wegen der Verfolgung gezwungen gewesen sei, seine berufliche Tätigkeit aufzugeben. Auch habe die Vorinstanz nicht erwähnt, dass inzwischen die gesamte Familie aus Syrien habe flüchten müssen und die PKK Geschäft und Grundstück an sich genommen hätten. Unerwähnt geblieben sei ebenfalls, dass die Behörden ihn nicht nur zu Hause, sondern auch bei einem Onkel und einem Freund gesucht hätten, dass ihm im Jahr 2004 die Fingerabdrücke genommen worden seien, dass er während der damaligen Inhaftierung geschlagen worden sei und dass auch die PKK ihn zu Hause gesucht habe. 3.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 3.2.3 Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht ist anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, diese sorgfältig prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte; dies schlug sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung nieder, die damit als Ganzes rechtsgenüglich ausgefallen sind. Zur Rüge, das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht (genügend) gewürdigt, ist Folgendes festzustellen: Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers besteht kein Grund zur Annahme, das SEM habe den Inhalt dieser Unterlagen nicht zur Kenntnis genommen. Einerseits wurden sie im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung explizit aufgeführt und andererseits wurden sie - auch die zum Beleg des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers eingereichten Dokumente - ausdrücklich gewürdigt (vgl. Ziffn. 3 und 5 der Erwägungen der Verfügung vom 30. Mai 2014). Die Vorinstanz hat sich offenkundig sehr wohl mit dem Inhalt der fraglichen Dokumente befasst. Im Weiteren trifft es zwar zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht jegliches Sachverhaltsvorbringen explizit im Sachverhalt aufführte und in den Erwägungen würdigte. Da die Vorinstanz nach Prüfung und Würdigung der gemäss Angaben des Beschwerdeführers unmittelbar fluchtauslösenden Verfolgungsvorbringen zum Schluss kam, die geltend gemachte Verfolgung im Ausreisezeitpunkt sei insgesamt nicht glaubhaft, konnte sie darauf verzichten, alle weiteren vom Beschwerdeführer erwähnten Sachverhaltselemente im Einzelnen ebenfalls ausführlich zu überprüfen. Es ist auch keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachverhalts-abklärung und des Willkürverbots darin zu erblicken, dass eine von der Hilfswerkvertretung am Ende der Befragung formulierte Frage nach dem Gesundheitszustand zurückgewiesen wurde, zumal diesbezüglich vom Beschwerdeführer zuvor an keiner Stelle etwas erwähnt worden war und er auch auf die anschliessende offene Frage nach weiteren Problemen ("Avez-vous, en général, d'autre problèmes?") keine allfälligen gesundheitliche Probleme geltend machte - offensichtlich deshalb, weil schlichtweg keine solchen vorhanden waren (vgl. Protokoll Anhörung S. 24). 3.2.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in einem Staat genau so wenig zu prüfen ist, ob der Vollzug auch unzulässig oder unmöglich wäre, wie die Frage, ob er auch aufgrund in der Person des Asylsuchenden liegender, individueller Gründe als unzumutbar zu erachten gewesen wäre. Erst im Fall einer später beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wären die Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie das Vorliegen allenfalls vorliegender individueller Wegweisungshindernisse von Amtes wegen zu prüfen. Das SEM hat somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht nicht verletzt. 3.2.5 In der Beschwerde und erneut in der Replik vom 4. Juni 2015 (vgl. S. 5) wurde vorgebracht, die übermässig lange Dauer der Anhörung verletze den Grundsatz eines fairen Verfahrens, zumal spätestens nach zwei Stunden eine Pause hätte eingelegt werden müssen. 3.2.6 Aus dem Protokoll der Anhörung ist ersichtlich, dass diese um 9.00 Uhr begann. Um 11.00 Uhr, um 11.45 Uhr und um 14.30 Uhr gab es jeweils eine Pause (von einer Viertelstunde, einer Dreiviertelstunde respektive einer Stunde; vgl. Protokoll Anhörung S. 8, 9 und 17). Die Befragung endete um 19.45 Uhr. Im ersten Teil fand grösstenteils die Übersetzung der eingereichten Dokumente und im letzten Teil der Anhörung zudem die Rückübersetzung des Protokolls statt. Insgesamt dauerte die Anhörung inklusive Übersetzungen damit neuneinhalb Stunden, was sicher nicht als kurz bezeichnet werden kann. Den Akten sind aber keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Laufe der Anhörung überanstrengt oder stark ermüdet gewesen wäre; er hat sich selber nicht in diesem Sinn geäussert. Auch der kurzen Feststellung der Hilfswerksvertretung - vgl. Beiblatt zum Protokoll: "L'audition à duré trop longtemps" - liesse sich solches nicht entnehmen; es dürfte bei fraglicher Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers erfahrungsgemäss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass die Hilfswerksvertretung nicht explizit darauf verzichtet hätte, weitere Abklärungen anzuregen oder konkrete Einwände zur Durchführung der Anhörung aufzulisten. Der Grundsatz eines fairen Verfahrens wurde nach dem Gesagten nicht verletzt. 3.3 Nach dem Gesagten sind die Anträge des Beschwerdeführers abzuweisen, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots und wegen unrichtiger beziehungsweise unvollständiger Sachverhaltsabklärung zu kassieren und die Akten seien zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zu inhaltlichen Begründung ihrer Verfügung insbesondere Folgendes aus: 5.1.1 Der Beschwerdeführer habe die angebliche behördliche Suche nach ihm zu Hause sowohl hinsichtlich des Beginns als auch hinsichtlich der Dauer bei den Befragungen unterschiedlich geschildert. Auch der Zeitpunkt der erlittenen Verletzung (angeblich durch ein [...]) sei widersprüchlich angegeben worden. Sodann habe er zuerst erklärt, Syrien legal mit seinem Pass verlassen zu haben; gemäss den späteren diesbezüglichen Angaben wolle er heimlich und ohne Pass ausgereist sein. Auf die verschiedenen Widersprüche angesprochen, habe er diese nicht glaubhaft auflösen können. 5.1.2 Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, mit dem syrischen Regime und der PKK Probleme gehabt zu haben. Die angeblichen Probleme mit der PKK habe er in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. Sodann habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, anlässlich der Demonstrationen Transparente getragen, Slogans gerufen und ein Foto des syrischen Präsidenten verbrannt zu haben, wobei er von der PKK fotografiert worden sein wolle. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer einzig aufgrund einer Fotografie unter den Massen an Kundgebungsteilnehmern hätte namentlich identifiziert werden können; die diesbezüglichen Ausführungen seien nicht überzeugend. Die letzte Teilnahme an einer Manifestation solle sodann am (...) April 2012 erfolgt sein. Dabei erstaune, dass eine Person, die sich angeblich seit mehreren Monaten vor den Behörden und der PKK habe verstecken müssen, dennoch weiterhin an solchen Kundgebungen teilgenommen habe. Ebenso sei erstaunlich, dass er im (...) 2012 nur mit Schwierigkeiten habe ausreisen können, während er sich nur einen Monat zuvor noch ohne Probleme mit seinen Reisepass in die Türkei habe begeben können. Dass er den Pass über eine Drittperson habe abstempeln lassen, sei nicht glaubhaft; ausserdem sei nicht anzunehmen, dass eine Person, nach der gefahndet werde, ihren Reisepass den syrischen Behörden überhaupt abgeben würde. 5.1.3 Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Onkel des Beschwerdeführers in den Besitz des eingereichten syrischen Dokuments, das die Suche nach dem Beschwerdeführer belegen solle, gekommen sei. Es handle sich um ein amtsinternes Dokument, mit Anweisungen an die Polizeibehörden im Rahmen behördlicher Untersuchungsmassnahmen. Ausserdem sei festzuhalten, dass vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Syrien solche Dokumente ohne weiteres illegal erworben werden könnten, weshalb deren Beweiswert grundsätzlich als zweifelhaft zu werten sei. Auch die weiteren aktenkundigen Unterlagen, namentlich das Arztzeugnis, seien nicht geeignet, die Asylgründe des Beschwerdeführers zu belegen. 5.1.4 Den im Jahr 2004 vom Beschwerdeführer erlebten behördlichen Problemen komme schon wegen des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs zu der acht Jahre später erfolgten Ausreise keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. 5.1.5 Soweit der Beschwerdeführer die Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz geltend mache und mittels Fotografien belege, sei auch aufgrund des unglaubhaften politischen Engagements des Beschwerdeführers im Heimatstaat nicht davon auszugehen, dass seine Aktivitäten in der Schweiz die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erregt hätten. Auch diesbezüglich sei hierbei nicht vom Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen. 5.1.6 Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Er erfülle diese deshalb nicht, und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 5.2 Auf Beschwerdeebene werden diese Erwägungen der Vorinstanz als unzutreffend und willkürlich gerügt. 5.2.1 Vorweg wird festgehalten, die lange Anhörung vom 10. März 2014 spreche insgesamt für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Was die zeitlich unterschiedlichen Angaben der behördlichen Suche und der Verletzung des Beschwerdeführers betreffe, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Sorani sprechenden Übersetzer bei der BzP sehr schlecht verstanden habe. Andererseits seien die Aussagen in beiden Befragungen in den wesentlichen Punkten übereinstimmend; allfällige kleinere Diskrepanzen zeitlicher Art seien nicht ausschlaggebend. Ausserdem seien zwischen den beiden Befragungen zwei Jahre verstrichen, weshalb es verständlich wäre, wenn sich der Beschwerdeführer nicht mehr an alle Daten erinnern würde. 5.2.2 Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung erklärt, er habe nur durch Schmiergeldzahlung an einen Mokhabarat-Agenten "legal" aus Syrien ausreisen können. Es sei selbsterklärend, dass es sich hierbei demnach um eine illegale Ausreise gehandelt habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer den syrischen Behörden seinen Reisepass nicht freiwillig überlassen; dieser sei ihm vom besagten Agenten entgegen der Abmachung nicht zurückgegeben worden. 5.2.3 Dass er bei der Erstbefragung nichts von der Verfolgung durch die PKK erzählt habe, sei zum Schutz seiner damals noch in Syrien weilenden Familie geschehen. Erst nach deren Ausreise aus Syrien habe er diesen Fluchtgrund dann vorbringen können. Dies sei umso verständlicher, als der Vater einmal bereits an seiner Stelle verhaftet und gefoltert worden sei. 5.2.4 Dem Argument des SEM, der Beschwerdeführer habe an Kundgebungen nicht allein aufgrund einer Fotografie identifiziert werden können, sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei den Manifestationen nicht vermummt gewesen und mit seinem (...) und (...) aus der Masse deutlich hervorgestochen sei. Zudem seien schon viele Oppositionelle auf diesem Weg ausfindig gemacht worden. Ungeachtet dessen sei es eine Tatsache, dass er sowohl von der PKK als auch von den syrischen Behörden ausfindig gemacht und mehrmals zu Hause aufgesucht worden sei. 5.2.5 Dass er zudem noch kurz vor der Ausreise an Demonstrationen teilgenommen habe, zeige, wie wichtig ihm sei, für seine Landsleute und deren Rechte einzustehen. Er sei erst ausgereist, nachdem ihm hochrangige Mitglieder der "I._______" die unmittelbare Gefahr bewusst gemacht und zur Ausreise geraten hätten. 5.2.6 Was die legale Ausreise im (...) 2012 betreffe, sei auch diese nur mit Hilfe einer weiteren Person möglich gewesen. Dass er zudem damals trotz der Verfolgung nach Syrien zurückgekehrt sei, verstärke die Glaubhaftigkeit der Aussagen und zeige, dass die endgültige Ausreise für den Beschwerdeführer Ultima Ratio gewesen sei. 5.2.7 Die Würdigung des syrischen Haftbefehls durch das SEM sei als willkürlich zu beurteilen; allein der Umstand, dass es ein behördeninternes Dokument sei, schliesse die Beweiskraft nicht aus. Die Vorinstanz hätte das Dokument auf seine Echtheit hin, beispielsweise hinsichtlich der aufgeführten Stempel, überprüfen müssen. Zudem habe der Beschwerdeführer plausibel erklärt, wie er zu diesem Beweismittel gekommen sei. 5.2.8 Die Festnahme im Jahr 2004 hänge mit den Ereignissen im Jahr 2011 zusammen, seien doch dem Beschwerdeführer im Jahr 2004 die Fingerabdrücke genommen worden. Der Kausalzusammenhang sei damit gegeben. Zudem hätten die Behörden wegen der ersten Festnahme über zahlreiche Informationen bezüglich des Beschwerdeführers verfügt, als sie ihn im 2011 erneut zu verfolgen begonnen hätten. 5.2.9 Unter Hinweis auf drei Internetartikel zur Gewaltsituation in Syrien wird letztlich ausgeführt, es bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass den Beschwerdeführer bei einem weiteren Verbleib in Syrien ebenfalls das Schicksal der darin beschriebenen Folter- und Mordopfer ereilt hätte. 5.2.10 Insgesamt erfülle er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich und es sei ihm daher Asyl zu gewähren.
6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft respektive asylrechtlich nicht relevant beurteilt und eine drohende Verfolgung deswegen verneint hat. 6.1 Vorweg ist dem Argument der sprachlichen Verständigungsprobleme bei der Erstbefragung entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon kurz nach Beginn der Befragung ausdrücklich bestätigte, er verstehe den Dolmetscher "gut". Am Ende der BzP bestätigte er, den Dolmetscher "gut" verstanden zu haben und bestätigte nach Rückübersetzung schriftlich mit seiner Unterschrift die Korrektheit der protokollierten Aussagen (vgl. Protokoll BzP S. 2 und 8). Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der BzP nicht im zentralkurdischen "Sorani" (vgl. Beschwerde S. 14), sondern in Kurdisch-Kurmançi, mithin in seiner Muttersprache, angehört wurde (vgl. Protokoll BzP S. 2 und 3). Aus dem Befragungsprotokoll ergeben sich denn auch keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten. Damit erweist sich der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde als unbehelflich und der Beschwerdeführer muss sich auf den protokollierten Aussagen behaften lassen. 6.2 Der Beschwerdeführer hat in der BzP klar ausgesagt, die Suche der Behörden - bei der in der Beschwerde genannten Al Dawla handelt es sich um den Ermittlungsdienst für Staatssicherheit, Amn al-Dawla - habe am (...) 2011 erstmals stattgefunden. Die letzte behördliche Suche sei im (...) 2011 gewesen; dabei sei an seiner Stelle der Vater mitgenommen worden (vgl. Protokoll BzP S. 7). Bei der ausführlichen Befragung sollen die behördlichen Vorsprachen zu Hause im (...) 2011 begonnen und selbst nach seiner Ausreise angedauert haben (vgl. Protokoll Anhörung S. 13). Der Vater sei an seiner Stelle im (...) 2012 mitgenommen worden (vgl. a.a.O. S. 15). Diese zeitlich widersprüchlichen Angaben zu den zentralen Elementen der Fluchtgründe lassen sich auch nicht mit der zweijährigen Zeitspanne zwischen den beiden Befragungen erklären (vgl. Beschwerde S. 15). 6.3 Der Beschwerdeführer machte die Verletzung (...), die er bei einer Manifestationsteilnahme erlitten habe, erst bei der ausführlichen Befragung geltend. Ungeachtet des Umstands, dass das Vorbringen als nachgeschoben erscheint, ist festzustellen, dass sich die von ihm genannte Datierung dieses Vorfalls nicht mit dem dazu eingereichten Arztbericht in Einklang bringen lässt. Der Beschwerdeführer will diese Verletzung (...) Monate vor seiner Ausreise, damit etwa (...) 2011 erlitten haben (vgl. Protokoll Anhörung S. 17). Der eingereichte Arztbericht, gemäss dem ihm unter lokaler Betäubung eine (...)verletzung an (...) genäht worden sei, datiert jedoch vom (...) 2012 (vgl. die mit dem Beschwerdeführer vorgenommene Übersetzung des Beweismittels, a.a.O. S. 6). Der diesbezügliche Erklärungsversuch, er sei zwar behandelt worden, habe aber den Arztbericht erst später erhalten, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr wäre nach dem üblichen Lauf der Dinge einerseits zu erwarten gewesen, dass diesfalls in der ärztlichen Bestätigung das zurückliegende Behandlungsdatum angegeben worden wäre; andererseits hätte der Arzt einen (...) Monate später erstellten Bericht kaum mit den Worten "Mit den besten Wünschen für eine baldige Genesung" beendet. Schliesslich ist auch gebührend zu berücksichtigen, dass das Spital F._______, das diese Bestätigung erstellt habe, gemäss Angabe des Beschwerdeführers dessen Onkel gehört (vgl. a.a.O. S. 7). 6.4 Der Beschwerdeführer hat in der BzP ausdrücklich angegeben, er habe Syrien am (...) April 2012 verlassen. Die Ausreise sei in Begleitung eines Schleppers, dabei legal mit seinem Reisepass erfolgt (vgl. Protokoll BzP S. 5 und 6). Bei der Anhörung machte der Beschwerdeführer hierzu ab-weichende Angaben. Unter anderem führte er aus, er sei zunächst insgesamt dreimal - in den Jahren 2008, 2011 und im (...) 2012 legal aus Syrien in die Türkei ausgereist; die letzte Ausreise im (...) 2012 sei jedoch illegal erfolgt (vgl. Protokoll Anhörung S. 4 f.). Er habe sich bei der dritten Ausreise (vom [...] 2012) bis (...) 2012 in der Türkei aufgehalten (vgl. a.a.O. S. 3). Ein Onkel von ihm habe auf indirekten Weg erreicht, dass der Reisepass abgestempelt worden sei; indessen sei das Dokument in der Folge bei den Behörden geblieben, weshalb er im (...) 2012 heimlich habe ausreisen müssen und mit einem Pass eines Cousins in die Türkei gereist sei (vgl. a.a.O. S. 16). Insgesamt erweisen sich die Angaben im Zusammenhang mit dem Verlassen Syriens als ungereimt und widersprüchlich; sie erwecken den Anschein, der Beschwerdeführer versuche seine tatsächlichen Reiseumstände zu verheimlichen. 6.5 In der BzP hat der Beschwerdeführer auch die angebliche Suche nach ihm durch die PKK nicht erwähnt. Der Erklärungsversuch, er habe dies zum Schutz seiner Familie bewusst verschwiegen, weil der Vater schliesslich schon wegen ihm verhaftet worden sei, vermag offensichtlich nicht zu überzeugen; dies umso weniger als der Vater gemäss seinen Angaben nicht von der PKK, sondern von den syrischen Behörden festgenommen worden sei und es ausserdem - wie oben ausgeführt (vgl. E. 6.2) - grundsätzlich unglaubhaft erscheint, dass der Vater überhaupt wegen dem Beschwerdeführer verhaftet worden sei. 6.6 In diesem Zusammenhang fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer einerseits bei der Anhörung im März 2014 erklärte, seine ganze Familie habe Syrien vor acht Monaten (damit etwa [...] 2013) verlassen, es lebe dort niemand mehr (vgl. Protokoll Anhörung S. 9); dies wird auch in der Beschwerde in diesem Sinn bestätigt (vgl. dort S. 15). Andererseits liess der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2014 mitteilen, die Familie habe in die Türkei flüchten müssen, nachdem es in "in den letzten Tagen" zu Bombardements gekommen und das Haus beschädigt worden sei. Und in der Eingabe vom 22. Januar 2016 berichtete der Beschwerdeführer, sein Bruder sei am (...) 2015 bei einem Bomben-Attentat in C._______ verletzt worden. Damit erweisen sich auch die Angaben über den Verbleib der Familienangehörigen als ungereimt respektive widersprüchlich. 6.7 Als zutreffend erweisen sich auch die Erwägungen der Vorinstanz, wonach es kaum wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund von Fotoaufnahmen von Manifestationsteilnehmern namentlich identifiziert worden wäre; die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Anhörung und auf Beschwerdeebene vermögen diese vorinstanzlichen Argumente nicht zu entkräften. Dass eine Identifizierung auf diesem Weg kaum erfolgt sein dürfte, wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerde-führer bis zwei Tage vor seiner Ausreise - sofern diese Angaben der Wahrheit entsprechen - regelmässig an solchen Manifestationen teilgenommen haben will. Wäre er tatsächlich im behaupteten Sinn identifiziert worden, wäre es den Behörden problemlos möglich gewesen, ihn an einer der vorangegangenen Kundgebungsteilnahmen oder bei einer seiner kontrollierten Überquerungen der Landesgrenze - beispielsweise im (...) 2012 in die Türkei (vgl. oben bei E. 6.4) oder in den Libanon (vgl. Protokoll Anhörung S. 4) - festzunehmen. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Ende 2011 bis Frühjahr 2012 offenbar ungehindert mehrmals über die syrische Grenze aus- und wieder einreisen konnte, spricht klar gegen eine bestehende behördliche Suche nach ihm. Diese Feststellung wird dadurch bestätigt, dass auch die Schilderung des entscheidenden Auslösers für das Verlassen Syriens im (...) 2012 unterschiedlich ausgefallen ist. Bei der BzP führte er hierzu aus, die Hoffnung auf ein rasches Entmachten des syrischen Regimes habe sich zerschlagen (vgl. Protokoll BzP S. 7); bei der Anhörung erklärte er sich auch in dem Sinn, als dass er immer noch die Hoffnung gehabt und nicht daran gedacht habe, das Land zu verlassen, und die Ausreise an einem beliebigen Tag hätte erfolgen können (vgl. Protokoll Anhörung S. 15). In der Beschwerde (vgl. dort S. 16) bringt er hierzu neu vor, er sei erst aus Syrien ausgereist, nachdem ihn hochrangige Mitglieder der "I._______" auf die unmittelbare Gefahr seitens PKK und syrischen Behörden hingewiesen und ihm zur Ausreise geraten hätten. Diese Aussage lässt sich nicht mit den protokollierten Angaben in Einklang bringen und ist daher ebenfalls als nachgeschoben zu beurteilen. 6.8 Das am 5. Dezember 2014 nachgereichte angebliche Bestätigungsschreiben eines Anwalts namens G._______ vom 14. Februar 2012 "betreffend die Suche der Sicherheitskräfte nach dem Beschwerdeführer" ist inhaltlich kaum verständlich formuliert (vgl. auch die ergänzende Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 S. 1) und lässt sich zudem mit der Tatsache kaum vereinbaren, dass dieser in der drei Monate später durchgeführten BzP die Frage, ob er in seiner Heimat einen Rechtsvertreter gehabt habe, unmissverständlich verneint hatte (vgl. Protokoll BzP S. 2). Dieses Beweismittel ist unter Würdigung der gesamten Aktenlage bestenfalls als Gefälligkeitsbestätigung zu qualifizieren. 6.9 In einer Zwischenbilanz ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Teilnahmen an Kundgebungen in der geschilderten Form nicht glaubhaft sind. Die daraus angeblich resultierende Verfolgungssituation durch PKK und die syrischen Behörden erweisen sich demnach - abgesehen davon, dass hierzu auch inhaltliche Ungereimtheiten feststellbar sind - als unglaubhaft. 6.10 Nach den obigen Ausführungen ist die Feststellung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass dem eingereichten syrischen Dokument, datierend vom 10. Januar 2012, vorliegend keine erhebliche Beweiskraft zukommen kann. Einerseits sind diese in der Tat einfach erwerbbar; andererseits wird nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer respektive sein Onkel überhaupt in den Besitz eines solchen amtsinternen Dokumentes gelangt sein will. Schliesslich hätte ein solcher Haftbefehl, wie erwähnt, kontrollierte Aus- und Einreisen - im (...) 2012 in die Türkei, nach der Wiedereinreise im (...) 2012 in den Libanon - offensichtlich verunmöglicht (vgl. auch diese Formulierung im angeblichen Fahndungsaufruf: "...informé toutes les branches et points d'immigration et de frontières afin de [...] empêcher de quitter le pays..."). 6.11 Hinsichtlich der angeblichen Mitgliedschaft bei der "I._______" fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der BzP diese Organisation zwar erwähnt, jedoch nicht dargelegt hat, er sei selber mit dieser Partei verbunden gewesen. Er führte hierzu nur aus, sein Freund habe für diese Oppositionspartei gearbeitet (vgl. Protokoll BzP S. 7). Erst bei der zweiten Anhörung vom 10. März 2014 gab er zu Protokoll, in C._______ Mitglied dieser Partei gewesen zu sein, nach der Ausreise in Europa seine Gesinnungsgenossen wieder gefunden und sich im Jahr 2013 ("l'année passée", vgl. a.a.O. S. 6) als Mitglied der Partei in Europa eingeschrieben zu haben. Gemäss dem am 5. Dezember eingereichten Mitgliederausweis aus Syrien, sei er jedoch bereits seit dem (...) 2011 Mitglied gewesen; umso weniger wäre nachvollziehbar, dass er dies bei der ersten Befragung nie erwähnt hat. Gemäss einem bei der Vorinstanz eingereichten Mitgliedausweis der Partei in Europa wäre der Beschwerdeführer bei dieser seit dem (...) 2012 und nicht erst seit 2013 Mitglied gewesen. 6.12 Soweit der Beschwerdeführer eine Festnahme im Jahr 2004 geltend macht, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass dieses Ereignis im Zeitpunkt der Ausreise - rund acht Jahre später - zu weit zurücklag, mithin der zeitliche Zusammenhang zwischen Verfolgungsmassnahme und Ausreise nicht bejaht werden kann. Dies wird durch die Aussage bestätigt, dass er zwar registriert und beispielsweise in Passangelegenheiten benachteiligt worden sei (er habe beispielsweise länger auf entsprechende Bewilligungen warten müssen), jedoch bis 2011 keine weiteren Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe (vgl. Protokoll Anhörung S. 20). 6.13 Der Beschwerdeführer liess am 11. Mai 2015 kommentarlos ein "Summarisches Urteil vom Militärrichter, (...) 2014" (recte: [...] 2015) zu den Akten und machte dazu in der Replik vom 4. Juni 2015 geltend, damit sei gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erstellt, dass der Beschwerdeführer einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sei. 6.13.1 Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren sein Militärbüchlein eingereicht und bei dessen Übersetzung ausgeführt, er sei als Reservist eingeteilt (vgl. Protokoll Anhörung S. 5). Probleme machte er in dieser Hinsicht nicht geltend. 6.13.2 Ungeachtet der Frage der Authentizität des Beweismittels ist fest-zuhalten, dass die Einberufung zum Militärdienst und die Auswirkungen eines Bürgerkriegs in der Regel keine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. hierzu etwa Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16). Eine solche wäre im syrischen Kontext allenfalls anzunehmen, wenn der Einzuberufende bereits als engagierter Regimegegner identifiziert wäre (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 4 ff. m.w.H.). Hiervon ist nach dem oben Gesagten nicht auszugehen.
7. Schliesslich stellt sich die Frage nach dem Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche und abstrakte Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, ebenso offen wie der Zeitpunkt einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat. 7.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 7.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entschei-dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe bereits durch die Ausreise aus Syrien Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt und erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe, ist festzuhalten, dass gemäss schweizerischer Praxis im Syrienkontext die Ausreise selbst und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland nicht zur Annahme führt, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten (vgl. das Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). 7.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, sich in der Schweiz gegen das syrische Regime engagiert und namentlich an Demonstrationen teilgenommen zu haben und über ein einschlägiges YouTube-Profil zu verfügen. Dazu hat er eine Vielzahl von Unterlagen eingereicht, unter anderem private Foto-grafien, Internetauszüge und Berichte, und darauf hingewiesen, dass er auf den Abbildungen teilweise gut erkennbar sei. 7.4.1 Wie erwähnt, konnte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen. Es bestehen somit keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner kürzlich präzisierten Praxis (vgl. zum Ganzen das bereits oben zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 3839/2013 vom 28. Oktober 2015) davon aus, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, dies die generelle Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, indessen nicht zu rechtfertigen vermag. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt, und sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die - über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus - Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinn einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. 7.4.3 Bei Durchsicht der Akten drängt sich nicht der Schluss auf, der Beschwerdeführer gehöre der Kategorie von Personen an, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner in den Fokus der syrischen Geheimdienste geraten wären. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Angaben auf Beschwerdeebene ist nicht davon auszugehen, er habe innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Schlüsselstelle inne. Daran vermag auch der eingereichte "Ausdruck des YouTube-Profils" - unter dem verfremdeten Namen "H._______" was dem syrischen Geheimdienst eine Zuordnung jedenfalls nicht erleichtern dürfte - nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat, wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz (und anderen europäischen Staaten), an Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Es ist nicht wahrscheinlich, dass er seitens des syrischen Regimes als ein für die exilpolitische Szene bedeutsame, gegen die syrische Regierung sich ausserordentlich engagierende Persönlichkeit wahrgenommen würde, falls er überhaupt als Teilnehmer dieser Veranstaltungen identifizierbar wäre. Mithin übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ent-gegen seiner Auffassung die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. 7.4.4 In Würdigung aller Sachverhaltselemente ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Für den beantragten Beizug von Verfahrensakten anderer syrischer Asylsuchender (vgl. Beschwerde S. 28 f.) besteht keine Veranlassung.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine erlittene oder drohende Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Der massgebliche Sachverhalt ist vollständig erstellt. Es erübrigt sich, weiter auf weitere Vorbringen auf Beschwerdeebene einzugehen. Die Vorinstanz hat zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10. Nachdem die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 30. Mai 2014 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich - wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.2.4) - praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 12.1 Rechtsanwalt Michael Steiner ist aus zahllosen Verfahren, in denen er vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsvertreter auftritt, bekannt, dass aufgrund der konstanten Rechtsprechung gewisse seiner Anträge (Gewährung der Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme, Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortzubestehen hätten, Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs bei bereits festgestellter Unzumutbarkeit desselben) aussichtslos beziehungsweise gar unzulässig sind. Dennoch werden sie von ihm in seinen Rechtsschriften regelmässig - so auch vorliegend - wiederholt und mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung vorgetragen. Das SEM hat sodann mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG zugunsten des Beschwerdeführers entschieden, weshalb dieser insoweit durch die Verfügung des SEM nicht beschwert sein kann. Auch darauf wurde Rechtsanwalt Steiner in diversen Verfahren hingewiesen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 7.2.2). Insoweit konsequent ficht er in solchen Konstellationen die angeordnete vorläufige Aufnahme denn auch nicht an und hält zuweilen - so auch im zu beurteilenden Verfahren - gar ausdrücklich fest, gegen die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei nichts einzuwenden und diese werde auch nicht angefochten (vgl. Beschwerde vom 2. Juli 2014 S. 13 Art. 33). Gleichwohl macht der Rechtsvertreter aber geltend, das SEM nehme bei syrischen Asylsuchenden keine konkrete Einzelfallprüfung betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor beziehungsweise, es habe diesbezüglich individuelle Aspekte nicht berücksichtigt, und er leitet daraus ab, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig erhoben und die Begründungspflicht verletzt. Schliesslich beantragt er konstant, es sei Einsicht in den internen VA-Antrag des SEM zu gewähren, obschon ihm aus in zahlreichen Verfahren erlassenen Zwischenverfügungen und Urteilen bekannt ist, dass solche Anträge nicht der Akteneinsicht unterstehen (vgl. unter anderem Urteile des BVGer E-4947/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1, D-1571/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.1.2, D-3476/2014 vom 15. Mai 2015 E. 2). 12.2 Dieses für das Gericht mit unnötigem Aufwand verbundene prozessuale Vorgehen ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 VGKE bei der Bemessung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Die Verfahrenskosten sind deshalb angemessen zu erhöhen und auf Fr. 800.- festzusetzen. 12.3 Auf die persönliche Auferlegung der erhöhten Verfahrenskosten auf Rechtsanwalt Steiner ist im vorliegenden Verfahren zu verzichten, da dieses am 2. Juli 2014 eingeleitet wurde und die verfahrensleitenden Verfügungen beziehungsweise das Urteil, in welchen ihm sein Verhalten zum Vorwurf gemacht worden ist, neueren Datums sind. Inskünftig wären ihm diese bei gleicher Sachlage jedoch persönlich aufzuerlegen, da er mit seinem Vorgehen unnötigen Aufwand des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich bewusst in Kauf nimmt (vgl. Urteil des BVGer D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 7.2.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: