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E-3669/2018

E-3669/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im August 2015 in Richtung Iran, wo er bis am 20. September 2015 geblieben sei. Am 26. Oktober 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 2. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 7. Februar 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei ethnischer B._______ und stamme aus C._______. Dort habe er bis zu seinem (...) Lebensjahr gelebt. Danach sei seine Familie aufgrund des Krieges nach D._______, Iran, gezogen. Seine Eltern und eine Schwester lebten weiterhin mit einem geregelten Aufenthaltsstatus in D._______. Zwei Schwestern seien in der Schweiz. Nach (...) oder (...) Jahren habe er die Schule aus finanziellen Gründen abbrechen müssen. Seit seinem siebten Lebensjahr sei er von seinen (...) über Jahre hinweg sexuell missbraucht und vergewaltigt worden. Auch von einem Diener einer Moschee sei er sexuell genötigt worden. Während der Schulzeit sei er eine sexuelle Beziehung mit einem Jungen eingegangen. Ebenfalls seit seinem siebten Lebensjahr habe er verschiedene Tätigkeiten ausgeübt. Acht Jahre lang habe er als (...) in einem (...) gearbeitet. Drei Jahre lang sei er in einer (...) sowie zwei Jahre in einem (...) angestellt gewesen. Danach habe er verschiedene Sachen verkauft, zum Beispiel (...) und (...). Drei bis vier Jahre vor seiner Rückkehr nach C._______ habe er sich mit seiner Cousine väterlicherseits, E._______ (N [...), telefonisch verlobt. Am 1. Juli 2015 sei er nach C._______ zurückgekehrt, um seine Cousine zu heiraten. Alle Verwandten seiner Ehefrau und diejenigen seines Vaters würden in Afghanistan leben, weshalb die Hochzeit dort stattgefunden habe. Er sei in E._______ verliebt gewesen. Sie habe sich jedoch nie für ihn interessiert und lieber studieren wollen, anstatt zu heiraten. Scheinbar habe sie damals einen Freund gehabt. Alles sei für sie nur ein Spiel gewesen, damit sie mit ihm nach Europa reisen könne. Diesen Wunsch habe er schon immer gehabt. Vor der Trauung habe er sich eine Tazkira ausstellen lassen. Diese befinde sich bei seinen Eltern. Seinen Pass habe er auf der Reise verloren respektive befinde sich dieser bei seinen Eltern im Iran. Kurz nach der Einreise in die Schweiz habe sich seine Ehefrau von ihm getrennt. Er habe keinen Kontakt mehr mit ihr. Die beiden Familien wüssten Bescheid und hätten ebenfalls keinen Kontakt mehr. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, in Afghanistan sei Armut weit verbreitet und die Taliban würden im ganzen Land Selbstmordattentate verüben. Er habe (...) Jahre lang im Iran gelebt und hätte unter diesen Umständen nicht in Afghanistan leben können, weshalb er sich entschieden habe, nach Europa zu kommen. Eines Abends nach der Hochzeit sei er bei der Ehefrau seines Onkels väterlicherseits eingeladen gewesen. Für diesen Anlass habe er ein spezielles Kleid, ein langes Hemd mit einer weiten Hose, angezogen. Er habe in einer Konditorei im (...)viertel Süssigkeiten gekauft und ein Taxi rufen wollen. Anstatt eines Taxis habe ein anderes Auto, ein Toyota oder Honda, angehalten. Die Insassen, (...) Männer, hätten ihn gefragt, wohin sie ihn fahren sollen. Er sei eingestiegen. Sie hätten laut Musik laufen lassen, einer der Männer habe Alkohol konsumiert und er habe Waffen im Auto bemerkt. Deshalb habe er gewusst, dass es sich um Regierungsangestellte handle. Während der Fahrt sei er gefragt worden, ob er mitkommen wolle, um Spass zu haben. Er habe gesagt - in der Hoffnung, dass sie ihn in Ruhe lassen würden - dass heute sein Hochzeitstag sei. Daraufhin hätten sie die Waffen geholt, ihn bedroht, die Augen verbunden und seien weitergefahren. Als das Auto in einem Hof eines (...)stöckigen Hauses angehalten habe und er ausgestiegen sei, hätten sie ihm die Augenbinde abgenommen. In der untersten Etage des Hauses sei Opium konsumiert worden. Auf der zweiten Etage hätten Knaben, zirka 15- bis 17-jährig, getanzt und gespielt. Auf dieser Etage habe er ein Frauenkleid anziehen und seine Sachen lassen müssen. Er sei von einem Mann in ein Zimmer auf der dritten Etage mit einem Fenster, roten Vorhängen und einer Lampe in der Mitte, geführt worden. Er habe den Mann angefleht, ihm nichts anzutun. Dieser habe erwidert, entweder er mache das jetzt oder er bringe ihn um. Er habe seine Hose runterlassen müssen. Er sei gezwungen worden, das Glied des Mannes in den Mund zu nehmen. Der Mann habe ihm immer wieder auf die Beine geschlagen, damit er lockerlasse, um eindringen zu können. Nach einer Stunde habe ihn seine Schwester angerufen und gefragt, wo er geblieben sei. Er habe ihr mitgeteilt, dass er nicht zum vereinbarten Treffen kommen könne, da das Taxi defekt sei. Nach insgesamt zwei Stunden sei er, auf seine Bitte hin, an den Ort gefahren worden, wo er mitgenommen worden sei. Er sei eingeladen worden, am nächsten Abend wieder zu feiern. Er habe ein Taxi gerufen und sei nach Hause gegangen, wo seine Familie auf ihn gewartet habe. Zehn oder 15 Tage nach diesem Vorfall habe er Afghanistan verlassen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Pass, seine Tazkira, eine iranische Aufenthaltsbewilligung - alles jeweils im Original - und einen Datenträger zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Kurzbericht der F._______ vom 15. Februar 2018, eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Verbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. In der Vernehmlassung vom 16. Juli 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. In der Replik vom 31. Juli 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte einen Arztbericht von Dr. med. G._______, vom 28. Juni 2018 und diverse Fotos seiner Hochzeit ein. G. Mit Schreiben vom 7. September 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Situation in Kabul. H. Am 23. Oktober 2018 führte der Beschwerdeführer aus, die Sicherheitslage in Kabul sei prekär und gab einen Bericht der H._______ vom 28. August 2018, einen Bericht des Spitals I._______ vom 10. August 2018 und vier Blätter mit Laborwerten zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 10. Januar 2019 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin J._______ das Gericht um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und um Einsetzung von MLaw Katarina Socha als amtliche Rechtsbeiständin. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019 entliess die Instruktionsrichterin J._______ aus dem amtlichen Mandat und setzte per 1. Februar 2019 MLaw Katarina Socha als amtliche Vertreterin des Beschwerdeführers ein.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht wird nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügenrichten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Vorab sei bezüglich der geltend gemachten Ehe mit E._______ festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seit seiner Einreise in die Schweiz von seiner Ehefrau getrennt zu leben und keinen Kontakt mehr zu ihr zu haben. Die Familie im Iran wisse Bescheid. Um bessere Chancen im Asylverfahren zu haben, habe er bisher keine Angaben zur Trennung von seiner Ehefrau gemacht. Weiter habe sich der Beschwerdeführer unvereinbar zum Verbleib seiner Identitätskarte geäussert. An der BzP habe er angegeben, er habe seine Identitätspapiere auf der Reise nach Europa verloren. Anlässlich der Anhörung habe er ausgeführt, sein Pass befinde sich bei seinen Eltern im Iran. Am 7. März 2018 habe er den Pass eingereicht. Aufgrund unterschiedlicher Angaben zur Ehe und zum Verbleib seiner Identitätsdokumente würden erste Vorbehalte an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bestehen. Hinsichtlich der geltend gemachten Probleme im Iran sei festzustellen, dass für die Beurteilung seines Asylgesuchs Verfolgungsmassnahmen unwesentlich seien, die er ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, erlitten habe. Nachfolgend würden deshalb nur jene Gründe behandelt, welche gemäss seinen Aussagen zur Ausreise aus Afghanistan geführt hätten. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, habe er bereits vor seiner Rückkehr nach Afghanistan den Wunsch gehabt, nach Europa zu reisen. Sein Plan sei gewesen, diesen Wunsch nach der Heirat mit seiner Ehefrau umzusetzen. Bereits vor der Heirat habe er sich in Afghanistan einen Pass und eine Tazkira ausstellen lassen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Ausreise von Anfang an geplant gewesen sei. Ferner würden an der vorgebrachten Entführung und Vergewaltigung im Rahmen des mutmasslichen Einsatzes des Beschwerdeführers als Tanzknabe grundlegende Zweifel bestehen. Er habe wiederholt geltend gemacht, wie gefährlich die allgemeine Lage in Afghanistan sei und Vergewaltigungen sowie Entführungen an der Tagesordnung seien. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er jeweils nur in Begleitung unterwegs gewesen sei. Somit erschliesse sich in keiner Weise, weshalb er am Abend des Ereignisses trotzdem alleine unterwegs und mit (...) fremden Männern in ein Auto gestiegen sei. Auch den weiteren Verlauf der Ereignisse beziehungsweise die Vergewaltigung habe der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen können. Er habe erklärt, in ein (...)stöckiges Haus gebracht worden zu sein. In einem Zimmer der zweiten Etage habe er ein Frauenkleid anziehen und seine Sachen zurücklassen müssen. Danach sei er vom Täter in die oberste Etage gebracht und vergewaltigt worden. Auf Nachfrage habe er nicht begründen könne, wie es ihm möglich gewesen sein soll, den eingehenden Anruf seiner Schwester zu beantworten. Dass ihn seine Peiniger auf seinen Wunsch in die Stadt zurückgefahren hätten und ihn nicht länger in Gefangenschaft gehalten hätten, vermöge nicht zu überzeugen, zumal sie ihn am nächsten Abend wiederum zum Feiern eingeladen hätten. Anlässlich der Anhörung habe er zunächst nur vorgebracht, man habe ihn entführen wollen. Da er sich freigekauft habe, sei es nicht dazu gekommen. Später habe er ausgeführt, er sei entführt und vergewaltigt worden. Schliesslich bleibe unklar, weshalb der Beschwerdeführer im Alter von (...) Jahren und damit als erwachsener Mann, als Tanzknabe ausgewählt worden sei. Insgesamt würden seine Vorbringen den Eindruck erwecken, als habe er versucht, eine angebliche Verfolgungsgeschichte in allgemeine Umstände in seinem Heimatland einzubetten, ohne jedoch selber davon betroffen gewesen zu sein. Ferner handle es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteilen - allgemeine Kriegssituation und Präsenz der Taliban - um bedauerliche Ereignisse im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzungen in Afghanistan, von denen viele Leute, in ähnlicher Weise wie der Beschwerdeführer, betroffen seien. Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus einem in Art. 3 AsylG erwähnten Grund getroffen werden sollte. Schliesslich habe er auch keine familiären Nachteile aufgrund der Scheidung von seiner Ehefrau geltend gemacht. Gemäss Erkenntnissen des SEM habe eine Scheidung für Männer keine asylrelevanten Folgen.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Aussagen fest und rügt damit eine Verletzung von Art. 7 und 3 AsylG. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach er keine Angaben zur Trennung von seiner Ehefrau gemacht habe, um bessere Chancen im Asylverfahren zu haben, werde bestritten. Er habe im Rahmen der Anhörung eine Erklärung dafür abgegeben und von sich aus die Wahrheit erzählt, weshalb ihm nicht Unglaubwürdigkeit angelastet werden könne. Gleiches gelte bezüglich der Aussagen zum Verbleib seiner Identitätsdokumente, zumal er nach der Anhörung seine Tazkira im Original eingereicht habe und während des Verfahrens, abgesehen vom Verbleib seines Passes, nie widersprüchliche Angaben zu seiner Identität gemacht habe. Die Annahme der Vorinstanz, die Heirat und die Ausreise aus Afghanistan seien von Anfang an geplant gewesen, sei falsch. Er habe sich eine Tazkira ausstellen lassen, um heiraten zu können. Zudem habe er den Iran schon zu einem früheren Zeitpunkt verlassen wollen, da ihn sein Vater verprügelt und gehänselt habe. Der Auffassung des SEM, wonach die Ereignisse im Iran keinen Einfluss auf die Beurteilung des Asylgesuches hätten, könne nicht gefolgt werden. Seine Kindheit sei durch sexuelle Übergriffe geprägt gewesen, weshalb er traumatisiert sei. Dass er zunächst ausgeführt habe, er habe die Schule aus finanziellen Gründen abgebrochen und erst später erklärt habe, der Schulabbruch sei aufgrund von sexuellen Übergriffen erfolgt, sei nachvollziehbar, da Scham- und Schuldgefühle eine Rolle spielen würden. Dies sei auch der Grund, weshalb er anlässlich der Anhörung zunächst auf die schwierige Lage in Afghanistan hingewiesen habe und erst später auf die Vergewaltigung zu sprechen gekommen sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Anhörung neun Stunden gedauert habe und er währenddessen zwei Flashbacks habe erleiden müssen. Sodann habe er über eine Seite lang über die Vergewaltigung berichtet, was ein Indiz für die Glaubhaftigkeit des Ereignisses sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch erwachsene Männer als Tanzknaben missbraucht würden. Die Opfer solcher Taten würden beschuldigt, ausserehelichen Geschlechtsverkehr geplant zu haben oder homosexuell zu sein.

E. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, ein psychisches Leiden aufgrund von sexuellen Missbrauchs werde erstmals am Ende der Anhörung erwähnt, obwohl sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 in der Schweiz aufhalte. Ein Arztbericht fehle in den Akten. Der Beschwerdeführer habe weder in der BzP noch anlässlich der Anhörung geltend gemacht, an Vergesslichkeit zu leiden. Den Protokollen seien sodann keine Hinweise zu entnehmen, wonach er an Erinnerungslücken oder Konzentrationsschwierigkeiten leide. Es falle auf, dass eine Trauma indizierte Vergesslichkeit insbesondere bezüglich der Ungereimtheiten und Widersprüche ins Feld geführt werde. Im Weiteren sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer insbesondere im ersten Teil der Anhörung keineswegs den Eindruck erweckt habe, dass er durch Hemmungen, Scham oder Schuldgefühle davon abgehalten werde, über seine körperlichen oder sexuellen Befindlichkeiten zu sprechen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer bei der ersten freien Schilderung die Vergewaltigung, und demnach das fluchtauslösende Ereignis, nicht erwähnt. Erst auf Hinweis der Befragerin, das SEM sei über die allgemeine Lage in Afghanistan informiert, habe der Beschwerdeführer eine beinahe Entführung vorgebracht, aus der er sich habe freikaufen können. Erst danach seien die Ausführungen zur mutmasslichen Entführung und Vergewaltigung erfolgt.

E. 5.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, wie aus dem eingereichten Arztbericht hervorgehe, sei seine Erkrankung auf (...) zurückzuführen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen in Kabul sei praktisch nicht möglich. Ferner habe sich die Sicherheitslage in Kabul massiv verschlechtert. Eine Wegweisung nach Afghanistan sei demnach weder zulässig noch zumutbar.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Anhörung habe fast neun Stunden gedauert und er habe zwei Flashbacks erlitten. Es trifft zu, dass die Anhörung solange gedauert hat. Indes wurden mehrere Pausen eingelegt, und dem Protokoll sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, der Anhörung zu folgen und die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Die zur Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung hat auch nichts Entsprechendes festgehalten. Sodann hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigt, weshalb er sich bei seinen Aussagen zu behaften lassen hat.

E. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist ferner beizupflichten, dass er anlässlich der Anhörung bezüglich der Trennung von seiner Ehefrau und dem Verbleib seines Passes eine nachvollziehbare Erklärung für die widersprüchlichen Angaben zwischen der BzP und Anhörung abgegeben hat. Weiter hat die Vorinstanz nicht an der Identität oder Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gezweifelt. Die diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen erweisen sich demnach nicht als derart gravierend, um die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft in Frage zu stellen.

E. 6.3 Mit der Vorinstanz ist indes festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zunächst ausführte, sein Wunsch sei es gewesen, mit seiner Ehefrau nach der Heirat nach Europa zu gelangen (vgl. SEM-Akten A16/27 F68 f.). In der BzP gab der Beschwerdeführer zudem zu Protokoll, vor einem oder zwei Jahren hätten sie sich melden können, um nach K._______ auszuwandern. Ihr Name sei jedoch nicht ausgewählt worden (vgl. SEM-Akten A4/11 S. 5 Ziff. 2.05). Ferner liess er sich vor der geltend gemachten Vergewaltigung in Afghanistan einen Pass ausstellen. Aufgrund seiner Aussagen und der Ausstellung eines Passes ist davon auszugehen, dass die Ausreise aus Afghanistan bereits von Anfang an geplant war. Dass der Beschwerdeführer - wie in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht - den Iran habe verlassen wollen, weil sein Vater ihn verprügelt und gehänselt habe, findet in den Akten sodann keine Stütze. Vielmehr führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung aus, seine Eltern seien gegen seine Ausreise aus dem Iran gewesen, weil er der einzige Sohn sei (vgl. SEM-Akten A16/27 F165). Weiter führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass die geltend gemachten sexuellen Übergriffe der (...) und von afghanischen Männern im Iran nicht asylrelevant sind, da sie sich in einem Drittstaat ereignet haben. Die Definition der Flüchtlingseigenschaft verlangt - vorbehältlich der hier nicht gegebenen Situation von staatenlosen Personen - zwingend eine Verfolgung im Heimatstaat (vgl. statt vieler etwa das Urteil BVGer D-6359/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 6.2.6. m.w.H.).

E. 6.4 Zur geltend gemachten Vergewaltigung in Afghanistan ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, dass einer betroffenen Person sowohl die Andeutung von sexuellen Übergriffen als auch das ausführliche Berichten darüber schwerfallen dürfte. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass möglicherweise eine Traumatisierung das Aussageverhalten von Menschen beeinflussen und bisweilen dazu führen kann, dass ein Sachverhalt nicht vollumfänglich strukturiert und kohärent dargestellt wird. Indessen ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Aussagen in den Kernpunkten ohne erhebliche Widersprüche und weitgehend übereinstimmend ausfallen, zumal es dabei einzig darum geht, über selbst Erlebtes zu berichten. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zunächst von einer versuchten Entführung und einem Freikaufen sprach, weshalb es nicht zur Entführung gekommen sei (vgl. SEM-Akten A16/29 F102). Später führte er im Widerspruch dazu aus, er sei entführt und vergewaltigt worden. Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass er die Vergewaltigung ausführlich geschildert hat. Indes konnte er auch in der Rechtsmitteleingabe nicht schlüssig darlegen, weshalb er als (...)-jähriger, und damit erwachsener Mann, als Tanzknabe ausgewählt worden sein soll. Die von ihm beschriebene Situation unterscheidet sich offensichtlich in mehrfacher Hinsicht von derjenigen des Beschwerdeführers im Verfahren D-262/2017 (vgl. Beschwerde S. 18), der im Lebensalter von zehn bis achtzehn Jahren in Afghanistan als Tanzjunge und Sexsklave entführt wurde und den Heimatstaat ungefähr im Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit verliess. Weiter bleibt unklar, wie der Beschwerdeführer den Anruf seiner Schwester nach ungefähr einer Stunde Aufenthalt im Haus hat entgegennehmen können, zumal er ausführte, er habe seine Sachen auf der (...) Etage des Hauses lassen müssen, bevor er in einem Zimmer auf der (...) Etage vergewaltigt worden sei. Auf Nachfrage ist es ihm denn auch nicht gelungen, diese Ungereimtheit zu erklären (vgl. a.a.O. F149). Schliesslich äusserte sich der Beschwerdeführer unvereinbar zum Zeitpunkt der Vergewaltigung. So führte er aus, er sei bei der Ehefrau seines Onkels väterlicherseits eingeladen gewesen, weil es üblich sei, dass Familienmitglieder das frisch verheiratete Paar einladen würden (vgl. a.a.O. F115). Aufgrund dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass sich die angebliche Vergewaltigung nach der Hochzeit ereignet hat. An anderer Stelle führte er aus, er habe seinen Peinigern gesagt, heute sei sein Hochzeitsfest, in der Hoffnung, in Ruhe gelassen zu werden. Auf Nachfrage präzisierte er, die Übergriffe hätten zirka acht Tage vor der Hochzeit stattgefunden (vgl. a.a.O. F159 ff.).

E. 6.5 Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Entführung und Vergewaltigung ist nicht glaubhaft, dass sich diese im geltend gemachten Kontext ereignet haben. Nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm geltend gemacht - früher im Iran sexuell missbraucht wurde. Wie bereits dargelegt (E. 6.3) sind diese Übergriffe indes nicht asylrelevant. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer versucht, eine angebliche Verfolgungsgeschichte in allgemeine Umstände in seinem Heimatland einzubetten. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Arztberichte, worin eine psychische und Verhaltensstörung durch (...) diagnostiziert wird, nichts zu ändern, zumal ein Arztbericht zwar eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung belegen kann, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. Urteil des BVGer D-5781/2012 vom 8. Mai 2015 E. 7.2.2).

E. 6.6 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen. Er habe sich in der Schweiz aufgrund seiner äusserst negativen Erfahrungen mit dem muslimischen Glauben vom Islam abgewendet, den christlichen Glauben angenommen und sich taufen lassen. Apostasie werde nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten «ungeheuerlichen» Straftaten fallen. Christen gehörten der Minderheit an und würden gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. Er habe demnach begründete Furcht vor Verfolgung. Zudem lebe er seine Sexualität offen aus und gehe auch homosexuelle Beziehungen ein. Gleichgeschlechtliche Beziehungen seien in Afghanistan illegal und könnten nach dem afghanischen Strafgesetzbuch mit langjährigen Haftstrafen bestraft werden.

E. 7.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1).

E. 7.3 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3).

E. 7.4 Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, in der Kirche habe er einen Pfarrer kennengelernt, dem er sich anvertrauen könne (vgl. SEM-Akten A16/27 F114.). An anderer Stelle gab er an, er habe von der islamischen Religion genug. Gemäss Protokoll unterbrach die Befragerin den Beschwerdeführer nach diesem Satz, mithin ist davon auszugehen, dass er in diesem Zusammenhang noch weitererzählen wollte (vgl. a.a.O. F175). Weiteren Fragen zu seiner Abkehr vom Islam und einer allfälligen Konversion zum Christentum wurden dem Beschwerdeführer nicht gestellt. Zu seiner sexuellen Orientierung führte der Beschwerdeführer sodann anlässlich der Anhörung aus, er habe während der Schulzeit eine sexuelle Beziehung mit einem Jungen gehabt. Er habe nie eine Freundin gehabt und seine Ehefrau wäre die «erste» Frau in seinem Leben gewesen. Seine Ehefrau habe ihn jedoch nicht geliebt und nichts von ihm wissen wollen (vgl. a.a.O. F70 ff.). Er wolle eine Frau, christlichen oder jüdischen Glaubens, heiraten (vgl. a.a.O. F175). In der Verfügung erwähnte die Vor-instanz weder die geltend gemachte Abkehr vom Islam noch das Eingehen von homosexuellen Beziehungen. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich in L._______ von einem US-amerikanischen Pastor taufen lassen und habe eine sexuelle Beziehung mit einer transsexuellen Person aus M._______. Zu beiden Vorbringen nahm die Vorinstanz in der Vernehmlassung nicht Stellung.

E. 7.5 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, dass bei einer im Asylverfahren geltend gemachten Konversion die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens oft von zentraler Bedeutung sei. Aufgrund des ausgeprägten inneren Charakters dieses Vorbringens sei jene Prüfung denn auch besonders schwierig. Die religiöse Zugehörigkeit könne - im Vergleich zu anderen Asylvorbringen - praktisch nur anhand von Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden (vgl. a.a.O. E. 6.2).

E. 7.6 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016).

E. 7.7 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Konversion und Homosexualität ist für das Gericht zufolge einer offenkundig unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht möglich. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer nicht zu seiner Abkehr vom Islam befragt. Auch hat sie es unterlassen, ihn zu einer allfälligen Konversion zum Christentum zu befragen, zumal er bereits anlässlich der Anhörung ausführte, in der Kirche habe er einen Pfarrer kennengelernt, dem er sich anvertrauen könne. Ebenfalls hat sie ihm keine Fragen zu seiner allfälligen Homosexualität gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Entscheidreife vorliegend nicht ohne grösseren Aufwand herstellen, weshalb die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen und neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung spricht auch der Umstand, dass auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt, was umso bedeutender ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Auf eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen kann bei diesem Verfahrensausgang verzichtet werden. Die Vorinstanz wird dem Beschwerdeführer demnach weitere Fragen zu seiner geltend gemachten Konversion und allfälligen Homosexualität stellen müssen.

E. 7.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Abzuklären ist noch, ob subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. Sollten solche anerkannt werden, wäre der Beschwerdeführer als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Bei dieser Sachlage ist das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 18. Mai 2018 sind aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung in Bezug auf das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen und dem Vollzug der Wegweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zu zwei Drittel auszugehen. Demnach hätte der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu einem Drittel zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Im Umfang des Obsiegens - das heisst zu zwei Drittel - ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin macht in der Beschwerde und Replik einen Aufwand von insgesamt 14 Stunden à Fr. 193.85 (inkl. MwST) und eine Pauschale für Auslagen in der Höhe von Fr. 54.- geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Nicht vollständig zu entschädigen ist die Pauschale für Auslagen, da praxisgemäss nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden. Die Auslagen sind auf insgesamt Fr. 30.- zu kürzen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'829.30 (inkl. MwST im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE und zwei Drittel der Auslagen) festzusetzen.

E. 10.3 Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen und die damalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Am 27. Februar 2019 entliess die Instruktionsrichterin antragsgemäss die damalige Rechtsvertreterin aus dem amtlichen Mandat und setzte MLaw Katarina Socha als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Wie in der Zwischenverfügung vom 18. Mai 2018 festgehalten, ist bei nicht-anwaltlichen Rechtsvertretern von einem Stundenansatz von maximal Fr. 150.- auszugehen. Der Rechtsvertreterin ist der weitere Aufwand zu einem Drittel zulasten der Gerichtskasse als amtliches Honorar in Höhe von Fr. 763.90 (inkl. MwST und ein Drittel der Ausgaben) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
  2. Die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 18. Mai 2018 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'829.30 auszurichten.
  5. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 763.90 ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3669/2018 Urteil vom 29. Juli 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter David Wenger, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im August 2015 in Richtung Iran, wo er bis am 20. September 2015 geblieben sei. Am 26. Oktober 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 2. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 7. Februar 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei ethnischer B._______ und stamme aus C._______. Dort habe er bis zu seinem (...) Lebensjahr gelebt. Danach sei seine Familie aufgrund des Krieges nach D._______, Iran, gezogen. Seine Eltern und eine Schwester lebten weiterhin mit einem geregelten Aufenthaltsstatus in D._______. Zwei Schwestern seien in der Schweiz. Nach (...) oder (...) Jahren habe er die Schule aus finanziellen Gründen abbrechen müssen. Seit seinem siebten Lebensjahr sei er von seinen (...) über Jahre hinweg sexuell missbraucht und vergewaltigt worden. Auch von einem Diener einer Moschee sei er sexuell genötigt worden. Während der Schulzeit sei er eine sexuelle Beziehung mit einem Jungen eingegangen. Ebenfalls seit seinem siebten Lebensjahr habe er verschiedene Tätigkeiten ausgeübt. Acht Jahre lang habe er als (...) in einem (...) gearbeitet. Drei Jahre lang sei er in einer (...) sowie zwei Jahre in einem (...) angestellt gewesen. Danach habe er verschiedene Sachen verkauft, zum Beispiel (...) und (...). Drei bis vier Jahre vor seiner Rückkehr nach C._______ habe er sich mit seiner Cousine väterlicherseits, E._______ (N [...), telefonisch verlobt. Am 1. Juli 2015 sei er nach C._______ zurückgekehrt, um seine Cousine zu heiraten. Alle Verwandten seiner Ehefrau und diejenigen seines Vaters würden in Afghanistan leben, weshalb die Hochzeit dort stattgefunden habe. Er sei in E._______ verliebt gewesen. Sie habe sich jedoch nie für ihn interessiert und lieber studieren wollen, anstatt zu heiraten. Scheinbar habe sie damals einen Freund gehabt. Alles sei für sie nur ein Spiel gewesen, damit sie mit ihm nach Europa reisen könne. Diesen Wunsch habe er schon immer gehabt. Vor der Trauung habe er sich eine Tazkira ausstellen lassen. Diese befinde sich bei seinen Eltern. Seinen Pass habe er auf der Reise verloren respektive befinde sich dieser bei seinen Eltern im Iran. Kurz nach der Einreise in die Schweiz habe sich seine Ehefrau von ihm getrennt. Er habe keinen Kontakt mehr mit ihr. Die beiden Familien wüssten Bescheid und hätten ebenfalls keinen Kontakt mehr. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, in Afghanistan sei Armut weit verbreitet und die Taliban würden im ganzen Land Selbstmordattentate verüben. Er habe (...) Jahre lang im Iran gelebt und hätte unter diesen Umständen nicht in Afghanistan leben können, weshalb er sich entschieden habe, nach Europa zu kommen. Eines Abends nach der Hochzeit sei er bei der Ehefrau seines Onkels väterlicherseits eingeladen gewesen. Für diesen Anlass habe er ein spezielles Kleid, ein langes Hemd mit einer weiten Hose, angezogen. Er habe in einer Konditorei im (...)viertel Süssigkeiten gekauft und ein Taxi rufen wollen. Anstatt eines Taxis habe ein anderes Auto, ein Toyota oder Honda, angehalten. Die Insassen, (...) Männer, hätten ihn gefragt, wohin sie ihn fahren sollen. Er sei eingestiegen. Sie hätten laut Musik laufen lassen, einer der Männer habe Alkohol konsumiert und er habe Waffen im Auto bemerkt. Deshalb habe er gewusst, dass es sich um Regierungsangestellte handle. Während der Fahrt sei er gefragt worden, ob er mitkommen wolle, um Spass zu haben. Er habe gesagt - in der Hoffnung, dass sie ihn in Ruhe lassen würden - dass heute sein Hochzeitstag sei. Daraufhin hätten sie die Waffen geholt, ihn bedroht, die Augen verbunden und seien weitergefahren. Als das Auto in einem Hof eines (...)stöckigen Hauses angehalten habe und er ausgestiegen sei, hätten sie ihm die Augenbinde abgenommen. In der untersten Etage des Hauses sei Opium konsumiert worden. Auf der zweiten Etage hätten Knaben, zirka 15- bis 17-jährig, getanzt und gespielt. Auf dieser Etage habe er ein Frauenkleid anziehen und seine Sachen lassen müssen. Er sei von einem Mann in ein Zimmer auf der dritten Etage mit einem Fenster, roten Vorhängen und einer Lampe in der Mitte, geführt worden. Er habe den Mann angefleht, ihm nichts anzutun. Dieser habe erwidert, entweder er mache das jetzt oder er bringe ihn um. Er habe seine Hose runterlassen müssen. Er sei gezwungen worden, das Glied des Mannes in den Mund zu nehmen. Der Mann habe ihm immer wieder auf die Beine geschlagen, damit er lockerlasse, um eindringen zu können. Nach einer Stunde habe ihn seine Schwester angerufen und gefragt, wo er geblieben sei. Er habe ihr mitgeteilt, dass er nicht zum vereinbarten Treffen kommen könne, da das Taxi defekt sei. Nach insgesamt zwei Stunden sei er, auf seine Bitte hin, an den Ort gefahren worden, wo er mitgenommen worden sei. Er sei eingeladen worden, am nächsten Abend wieder zu feiern. Er habe ein Taxi gerufen und sei nach Hause gegangen, wo seine Familie auf ihn gewartet habe. Zehn oder 15 Tage nach diesem Vorfall habe er Afghanistan verlassen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Pass, seine Tazkira, eine iranische Aufenthaltsbewilligung - alles jeweils im Original - und einen Datenträger zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Kurzbericht der F._______ vom 15. Februar 2018, eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Verbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. In der Vernehmlassung vom 16. Juli 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. In der Replik vom 31. Juli 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte einen Arztbericht von Dr. med. G._______, vom 28. Juni 2018 und diverse Fotos seiner Hochzeit ein. G. Mit Schreiben vom 7. September 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Situation in Kabul. H. Am 23. Oktober 2018 führte der Beschwerdeführer aus, die Sicherheitslage in Kabul sei prekär und gab einen Bericht der H._______ vom 28. August 2018, einen Bericht des Spitals I._______ vom 10. August 2018 und vier Blätter mit Laborwerten zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 10. Januar 2019 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin J._______ das Gericht um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und um Einsetzung von MLaw Katarina Socha als amtliche Rechtsbeiständin. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019 entliess die Instruktionsrichterin J._______ aus dem amtlichen Mandat und setzte per 1. Februar 2019 MLaw Katarina Socha als amtliche Vertreterin des Beschwerdeführers ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht wird nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügenrichten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Vorab sei bezüglich der geltend gemachten Ehe mit E._______ festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seit seiner Einreise in die Schweiz von seiner Ehefrau getrennt zu leben und keinen Kontakt mehr zu ihr zu haben. Die Familie im Iran wisse Bescheid. Um bessere Chancen im Asylverfahren zu haben, habe er bisher keine Angaben zur Trennung von seiner Ehefrau gemacht. Weiter habe sich der Beschwerdeführer unvereinbar zum Verbleib seiner Identitätskarte geäussert. An der BzP habe er angegeben, er habe seine Identitätspapiere auf der Reise nach Europa verloren. Anlässlich der Anhörung habe er ausgeführt, sein Pass befinde sich bei seinen Eltern im Iran. Am 7. März 2018 habe er den Pass eingereicht. Aufgrund unterschiedlicher Angaben zur Ehe und zum Verbleib seiner Identitätsdokumente würden erste Vorbehalte an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bestehen. Hinsichtlich der geltend gemachten Probleme im Iran sei festzustellen, dass für die Beurteilung seines Asylgesuchs Verfolgungsmassnahmen unwesentlich seien, die er ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, erlitten habe. Nachfolgend würden deshalb nur jene Gründe behandelt, welche gemäss seinen Aussagen zur Ausreise aus Afghanistan geführt hätten. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, habe er bereits vor seiner Rückkehr nach Afghanistan den Wunsch gehabt, nach Europa zu reisen. Sein Plan sei gewesen, diesen Wunsch nach der Heirat mit seiner Ehefrau umzusetzen. Bereits vor der Heirat habe er sich in Afghanistan einen Pass und eine Tazkira ausstellen lassen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Ausreise von Anfang an geplant gewesen sei. Ferner würden an der vorgebrachten Entführung und Vergewaltigung im Rahmen des mutmasslichen Einsatzes des Beschwerdeführers als Tanzknabe grundlegende Zweifel bestehen. Er habe wiederholt geltend gemacht, wie gefährlich die allgemeine Lage in Afghanistan sei und Vergewaltigungen sowie Entführungen an der Tagesordnung seien. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er jeweils nur in Begleitung unterwegs gewesen sei. Somit erschliesse sich in keiner Weise, weshalb er am Abend des Ereignisses trotzdem alleine unterwegs und mit (...) fremden Männern in ein Auto gestiegen sei. Auch den weiteren Verlauf der Ereignisse beziehungsweise die Vergewaltigung habe der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen können. Er habe erklärt, in ein (...)stöckiges Haus gebracht worden zu sein. In einem Zimmer der zweiten Etage habe er ein Frauenkleid anziehen und seine Sachen zurücklassen müssen. Danach sei er vom Täter in die oberste Etage gebracht und vergewaltigt worden. Auf Nachfrage habe er nicht begründen könne, wie es ihm möglich gewesen sein soll, den eingehenden Anruf seiner Schwester zu beantworten. Dass ihn seine Peiniger auf seinen Wunsch in die Stadt zurückgefahren hätten und ihn nicht länger in Gefangenschaft gehalten hätten, vermöge nicht zu überzeugen, zumal sie ihn am nächsten Abend wiederum zum Feiern eingeladen hätten. Anlässlich der Anhörung habe er zunächst nur vorgebracht, man habe ihn entführen wollen. Da er sich freigekauft habe, sei es nicht dazu gekommen. Später habe er ausgeführt, er sei entführt und vergewaltigt worden. Schliesslich bleibe unklar, weshalb der Beschwerdeführer im Alter von (...) Jahren und damit als erwachsener Mann, als Tanzknabe ausgewählt worden sei. Insgesamt würden seine Vorbringen den Eindruck erwecken, als habe er versucht, eine angebliche Verfolgungsgeschichte in allgemeine Umstände in seinem Heimatland einzubetten, ohne jedoch selber davon betroffen gewesen zu sein. Ferner handle es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteilen - allgemeine Kriegssituation und Präsenz der Taliban - um bedauerliche Ereignisse im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzungen in Afghanistan, von denen viele Leute, in ähnlicher Weise wie der Beschwerdeführer, betroffen seien. Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus einem in Art. 3 AsylG erwähnten Grund getroffen werden sollte. Schliesslich habe er auch keine familiären Nachteile aufgrund der Scheidung von seiner Ehefrau geltend gemacht. Gemäss Erkenntnissen des SEM habe eine Scheidung für Männer keine asylrelevanten Folgen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Aussagen fest und rügt damit eine Verletzung von Art. 7 und 3 AsylG. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach er keine Angaben zur Trennung von seiner Ehefrau gemacht habe, um bessere Chancen im Asylverfahren zu haben, werde bestritten. Er habe im Rahmen der Anhörung eine Erklärung dafür abgegeben und von sich aus die Wahrheit erzählt, weshalb ihm nicht Unglaubwürdigkeit angelastet werden könne. Gleiches gelte bezüglich der Aussagen zum Verbleib seiner Identitätsdokumente, zumal er nach der Anhörung seine Tazkira im Original eingereicht habe und während des Verfahrens, abgesehen vom Verbleib seines Passes, nie widersprüchliche Angaben zu seiner Identität gemacht habe. Die Annahme der Vorinstanz, die Heirat und die Ausreise aus Afghanistan seien von Anfang an geplant gewesen, sei falsch. Er habe sich eine Tazkira ausstellen lassen, um heiraten zu können. Zudem habe er den Iran schon zu einem früheren Zeitpunkt verlassen wollen, da ihn sein Vater verprügelt und gehänselt habe. Der Auffassung des SEM, wonach die Ereignisse im Iran keinen Einfluss auf die Beurteilung des Asylgesuches hätten, könne nicht gefolgt werden. Seine Kindheit sei durch sexuelle Übergriffe geprägt gewesen, weshalb er traumatisiert sei. Dass er zunächst ausgeführt habe, er habe die Schule aus finanziellen Gründen abgebrochen und erst später erklärt habe, der Schulabbruch sei aufgrund von sexuellen Übergriffen erfolgt, sei nachvollziehbar, da Scham- und Schuldgefühle eine Rolle spielen würden. Dies sei auch der Grund, weshalb er anlässlich der Anhörung zunächst auf die schwierige Lage in Afghanistan hingewiesen habe und erst später auf die Vergewaltigung zu sprechen gekommen sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Anhörung neun Stunden gedauert habe und er währenddessen zwei Flashbacks habe erleiden müssen. Sodann habe er über eine Seite lang über die Vergewaltigung berichtet, was ein Indiz für die Glaubhaftigkeit des Ereignisses sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch erwachsene Männer als Tanzknaben missbraucht würden. Die Opfer solcher Taten würden beschuldigt, ausserehelichen Geschlechtsverkehr geplant zu haben oder homosexuell zu sein. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, ein psychisches Leiden aufgrund von sexuellen Missbrauchs werde erstmals am Ende der Anhörung erwähnt, obwohl sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 in der Schweiz aufhalte. Ein Arztbericht fehle in den Akten. Der Beschwerdeführer habe weder in der BzP noch anlässlich der Anhörung geltend gemacht, an Vergesslichkeit zu leiden. Den Protokollen seien sodann keine Hinweise zu entnehmen, wonach er an Erinnerungslücken oder Konzentrationsschwierigkeiten leide. Es falle auf, dass eine Trauma indizierte Vergesslichkeit insbesondere bezüglich der Ungereimtheiten und Widersprüche ins Feld geführt werde. Im Weiteren sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer insbesondere im ersten Teil der Anhörung keineswegs den Eindruck erweckt habe, dass er durch Hemmungen, Scham oder Schuldgefühle davon abgehalten werde, über seine körperlichen oder sexuellen Befindlichkeiten zu sprechen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer bei der ersten freien Schilderung die Vergewaltigung, und demnach das fluchtauslösende Ereignis, nicht erwähnt. Erst auf Hinweis der Befragerin, das SEM sei über die allgemeine Lage in Afghanistan informiert, habe der Beschwerdeführer eine beinahe Entführung vorgebracht, aus der er sich habe freikaufen können. Erst danach seien die Ausführungen zur mutmasslichen Entführung und Vergewaltigung erfolgt. 5.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, wie aus dem eingereichten Arztbericht hervorgehe, sei seine Erkrankung auf (...) zurückzuführen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen in Kabul sei praktisch nicht möglich. Ferner habe sich die Sicherheitslage in Kabul massiv verschlechtert. Eine Wegweisung nach Afghanistan sei demnach weder zulässig noch zumutbar. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Anhörung habe fast neun Stunden gedauert und er habe zwei Flashbacks erlitten. Es trifft zu, dass die Anhörung solange gedauert hat. Indes wurden mehrere Pausen eingelegt, und dem Protokoll sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, der Anhörung zu folgen und die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Die zur Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung hat auch nichts Entsprechendes festgehalten. Sodann hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigt, weshalb er sich bei seinen Aussagen zu behaften lassen hat. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist ferner beizupflichten, dass er anlässlich der Anhörung bezüglich der Trennung von seiner Ehefrau und dem Verbleib seines Passes eine nachvollziehbare Erklärung für die widersprüchlichen Angaben zwischen der BzP und Anhörung abgegeben hat. Weiter hat die Vorinstanz nicht an der Identität oder Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gezweifelt. Die diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen erweisen sich demnach nicht als derart gravierend, um die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft in Frage zu stellen. 6.3 Mit der Vorinstanz ist indes festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zunächst ausführte, sein Wunsch sei es gewesen, mit seiner Ehefrau nach der Heirat nach Europa zu gelangen (vgl. SEM-Akten A16/27 F68 f.). In der BzP gab der Beschwerdeführer zudem zu Protokoll, vor einem oder zwei Jahren hätten sie sich melden können, um nach K._______ auszuwandern. Ihr Name sei jedoch nicht ausgewählt worden (vgl. SEM-Akten A4/11 S. 5 Ziff. 2.05). Ferner liess er sich vor der geltend gemachten Vergewaltigung in Afghanistan einen Pass ausstellen. Aufgrund seiner Aussagen und der Ausstellung eines Passes ist davon auszugehen, dass die Ausreise aus Afghanistan bereits von Anfang an geplant war. Dass der Beschwerdeführer - wie in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht - den Iran habe verlassen wollen, weil sein Vater ihn verprügelt und gehänselt habe, findet in den Akten sodann keine Stütze. Vielmehr führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung aus, seine Eltern seien gegen seine Ausreise aus dem Iran gewesen, weil er der einzige Sohn sei (vgl. SEM-Akten A16/27 F165). Weiter führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass die geltend gemachten sexuellen Übergriffe der (...) und von afghanischen Männern im Iran nicht asylrelevant sind, da sie sich in einem Drittstaat ereignet haben. Die Definition der Flüchtlingseigenschaft verlangt - vorbehältlich der hier nicht gegebenen Situation von staatenlosen Personen - zwingend eine Verfolgung im Heimatstaat (vgl. statt vieler etwa das Urteil BVGer D-6359/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 6.2.6. m.w.H.). 6.4 Zur geltend gemachten Vergewaltigung in Afghanistan ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, dass einer betroffenen Person sowohl die Andeutung von sexuellen Übergriffen als auch das ausführliche Berichten darüber schwerfallen dürfte. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass möglicherweise eine Traumatisierung das Aussageverhalten von Menschen beeinflussen und bisweilen dazu führen kann, dass ein Sachverhalt nicht vollumfänglich strukturiert und kohärent dargestellt wird. Indessen ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Aussagen in den Kernpunkten ohne erhebliche Widersprüche und weitgehend übereinstimmend ausfallen, zumal es dabei einzig darum geht, über selbst Erlebtes zu berichten. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zunächst von einer versuchten Entführung und einem Freikaufen sprach, weshalb es nicht zur Entführung gekommen sei (vgl. SEM-Akten A16/29 F102). Später führte er im Widerspruch dazu aus, er sei entführt und vergewaltigt worden. Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass er die Vergewaltigung ausführlich geschildert hat. Indes konnte er auch in der Rechtsmitteleingabe nicht schlüssig darlegen, weshalb er als (...)-jähriger, und damit erwachsener Mann, als Tanzknabe ausgewählt worden sein soll. Die von ihm beschriebene Situation unterscheidet sich offensichtlich in mehrfacher Hinsicht von derjenigen des Beschwerdeführers im Verfahren D-262/2017 (vgl. Beschwerde S. 18), der im Lebensalter von zehn bis achtzehn Jahren in Afghanistan als Tanzjunge und Sexsklave entführt wurde und den Heimatstaat ungefähr im Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit verliess. Weiter bleibt unklar, wie der Beschwerdeführer den Anruf seiner Schwester nach ungefähr einer Stunde Aufenthalt im Haus hat entgegennehmen können, zumal er ausführte, er habe seine Sachen auf der (...) Etage des Hauses lassen müssen, bevor er in einem Zimmer auf der (...) Etage vergewaltigt worden sei. Auf Nachfrage ist es ihm denn auch nicht gelungen, diese Ungereimtheit zu erklären (vgl. a.a.O. F149). Schliesslich äusserte sich der Beschwerdeführer unvereinbar zum Zeitpunkt der Vergewaltigung. So führte er aus, er sei bei der Ehefrau seines Onkels väterlicherseits eingeladen gewesen, weil es üblich sei, dass Familienmitglieder das frisch verheiratete Paar einladen würden (vgl. a.a.O. F115). Aufgrund dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass sich die angebliche Vergewaltigung nach der Hochzeit ereignet hat. An anderer Stelle führte er aus, er habe seinen Peinigern gesagt, heute sei sein Hochzeitsfest, in der Hoffnung, in Ruhe gelassen zu werden. Auf Nachfrage präzisierte er, die Übergriffe hätten zirka acht Tage vor der Hochzeit stattgefunden (vgl. a.a.O. F159 ff.). 6.5 Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Entführung und Vergewaltigung ist nicht glaubhaft, dass sich diese im geltend gemachten Kontext ereignet haben. Nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm geltend gemacht - früher im Iran sexuell missbraucht wurde. Wie bereits dargelegt (E. 6.3) sind diese Übergriffe indes nicht asylrelevant. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer versucht, eine angebliche Verfolgungsgeschichte in allgemeine Umstände in seinem Heimatland einzubetten. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Arztberichte, worin eine psychische und Verhaltensstörung durch (...) diagnostiziert wird, nichts zu ändern, zumal ein Arztbericht zwar eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung belegen kann, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. Urteil des BVGer D-5781/2012 vom 8. Mai 2015 E. 7.2.2). 6.6 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen. Er habe sich in der Schweiz aufgrund seiner äusserst negativen Erfahrungen mit dem muslimischen Glauben vom Islam abgewendet, den christlichen Glauben angenommen und sich taufen lassen. Apostasie werde nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten «ungeheuerlichen» Straftaten fallen. Christen gehörten der Minderheit an und würden gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. Er habe demnach begründete Furcht vor Verfolgung. Zudem lebe er seine Sexualität offen aus und gehe auch homosexuelle Beziehungen ein. Gleichgeschlechtliche Beziehungen seien in Afghanistan illegal und könnten nach dem afghanischen Strafgesetzbuch mit langjährigen Haftstrafen bestraft werden. 7.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1). 7.3 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). 7.4 Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, in der Kirche habe er einen Pfarrer kennengelernt, dem er sich anvertrauen könne (vgl. SEM-Akten A16/27 F114.). An anderer Stelle gab er an, er habe von der islamischen Religion genug. Gemäss Protokoll unterbrach die Befragerin den Beschwerdeführer nach diesem Satz, mithin ist davon auszugehen, dass er in diesem Zusammenhang noch weitererzählen wollte (vgl. a.a.O. F175). Weiteren Fragen zu seiner Abkehr vom Islam und einer allfälligen Konversion zum Christentum wurden dem Beschwerdeführer nicht gestellt. Zu seiner sexuellen Orientierung führte der Beschwerdeführer sodann anlässlich der Anhörung aus, er habe während der Schulzeit eine sexuelle Beziehung mit einem Jungen gehabt. Er habe nie eine Freundin gehabt und seine Ehefrau wäre die «erste» Frau in seinem Leben gewesen. Seine Ehefrau habe ihn jedoch nicht geliebt und nichts von ihm wissen wollen (vgl. a.a.O. F70 ff.). Er wolle eine Frau, christlichen oder jüdischen Glaubens, heiraten (vgl. a.a.O. F175). In der Verfügung erwähnte die Vor-instanz weder die geltend gemachte Abkehr vom Islam noch das Eingehen von homosexuellen Beziehungen. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich in L._______ von einem US-amerikanischen Pastor taufen lassen und habe eine sexuelle Beziehung mit einer transsexuellen Person aus M._______. Zu beiden Vorbringen nahm die Vorinstanz in der Vernehmlassung nicht Stellung. 7.5 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, dass bei einer im Asylverfahren geltend gemachten Konversion die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens oft von zentraler Bedeutung sei. Aufgrund des ausgeprägten inneren Charakters dieses Vorbringens sei jene Prüfung denn auch besonders schwierig. Die religiöse Zugehörigkeit könne - im Vergleich zu anderen Asylvorbringen - praktisch nur anhand von Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden (vgl. a.a.O. E. 6.2). 7.6 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). 7.7 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Konversion und Homosexualität ist für das Gericht zufolge einer offenkundig unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht möglich. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer nicht zu seiner Abkehr vom Islam befragt. Auch hat sie es unterlassen, ihn zu einer allfälligen Konversion zum Christentum zu befragen, zumal er bereits anlässlich der Anhörung ausführte, in der Kirche habe er einen Pfarrer kennengelernt, dem er sich anvertrauen könne. Ebenfalls hat sie ihm keine Fragen zu seiner allfälligen Homosexualität gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Entscheidreife vorliegend nicht ohne grösseren Aufwand herstellen, weshalb die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen und neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung spricht auch der Umstand, dass auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt, was umso bedeutender ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Auf eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen kann bei diesem Verfahrensausgang verzichtet werden. Die Vorinstanz wird dem Beschwerdeführer demnach weitere Fragen zu seiner geltend gemachten Konversion und allfälligen Homosexualität stellen müssen. 7.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Abzuklären ist noch, ob subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. Sollten solche anerkannt werden, wäre der Beschwerdeführer als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Bei dieser Sachlage ist das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 18. Mai 2018 sind aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung in Bezug auf das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen und dem Vollzug der Wegweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zu zwei Drittel auszugehen. Demnach hätte der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu einem Drittel zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Im Umfang des Obsiegens - das heisst zu zwei Drittel - ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin macht in der Beschwerde und Replik einen Aufwand von insgesamt 14 Stunden à Fr. 193.85 (inkl. MwST) und eine Pauschale für Auslagen in der Höhe von Fr. 54.- geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Nicht vollständig zu entschädigen ist die Pauschale für Auslagen, da praxisgemäss nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden. Die Auslagen sind auf insgesamt Fr. 30.- zu kürzen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'829.30 (inkl. MwST im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE und zwei Drittel der Auslagen) festzusetzen. 10.3 Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen und die damalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Am 27. Februar 2019 entliess die Instruktionsrichterin antragsgemäss die damalige Rechtsvertreterin aus dem amtlichen Mandat und setzte MLaw Katarina Socha als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Wie in der Zwischenverfügung vom 18. Mai 2018 festgehalten, ist bei nicht-anwaltlichen Rechtsvertretern von einem Stundenansatz von maximal Fr. 150.- auszugehen. Der Rechtsvertreterin ist der weitere Aufwand zu einem Drittel zulasten der Gerichtskasse als amtliches Honorar in Höhe von Fr. 763.90 (inkl. MwST und ein Drittel der Ausgaben) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. Die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 18. Mai 2018 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'829.30 auszurichten.

5. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 763.90 ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: