Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, eine arabische Familie aus H._______, stellten am 27. April 2026 (Beschwerdeführerin 7) respektive am 28. April 2026 (Beschwerdeführende 1-6) am Flughafen I._______ Asylgesuche. B. Mit Verfügungen vom 28. April 2026 (betreffend die Beschwerdeführerin 7, die Mutter des Beschwerdeführers 1) und 30. April 2026 (betreffend die Beschwerdeführenden 1-6) verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens I._______ als Aufenthaltsort zu. C. C.a Am 7. Mai 2026 (Beschwerdeführerin 7) und 8. Mai (Beschwerde-führende 1 und 2) wurden die Beschwerdeführenden - jeweils im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung - durch das SEM zu ihren Asylgründen angehört. C.b Dabei machten sie im Wesentlichen übereinstimmend geltend, ihr Heimatland aufgrund der dortigen Sicherheitslage verlassen zu haben. Aus Angst hätten sie auch die Kinder nicht zur Schule geschickt. Der Beschwerdeführer 1 sei ausserdem von einem Verwandten väterlicherseits bedroht worden. Dieser habe in der Vergangenheit bereits seinen Vater getötet und sein Sohn habe ihn (Beschwerdeführer) einmal mit einem Messer verletzt. In den letzten fünf Jahren vor der Ausreise hätten sie mehrfach den Wohnort gewechselt, um sich vor diesem Verwandten zu verstecken und sich nicht in Gefahr zu bringen. Schliesslich seien sie in Israel auch aufgrund ihrer arabischen Ethnie diskriminiert worden. C.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf der erstinstanzlichen Verfahren unter anderem ihre Reisepässe und einen medizinischen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin 7 vom 18. Mai 2025 zu den Akten. D. D.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 12. Mai 2026 die Entwürfe der beiden ablehnenden Asylentscheide zur Stellungnahme. D.b Die Beschwerdeführenden liessen am Folgetag separat Stellung zum jeweiligen Entscheidentwurf nehmen und erklärten sich mit diesem nicht einverstanden. E. Mit separaten Verfügungen vom 15. Mai 2026 - am selben Tag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens I._______ sowie den Wegweisungsvollzug. F. Am 15. Mai 2026 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung der Vertretungsmandate. G. Mit separaten Eingaben vom 22. Mai 2026 (Datum der Übergabe an die Flughafenpolizei) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Asylentscheide. Sie beantragten jeweils die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie jeweils um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um amtliche Rechtsverbeiständung sowie eventualiter um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Mai 2026 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG) und der Eingang ihrer Rechtsmittel wurde den Beschwerdeführenden am selben Tag bestätigt.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerden ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 1.4 - einzutreten.
E. 1.4 Das SEM hat die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und den Beschwerden kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auf die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerdeverfahren E-3658/2026 und E-3663/2026 sind aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zu vereinigen.
E. 4 Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln sind (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung der ablehnenden Asylentscheide insbesondere aus, weder die geschilderten kriegsbedingten Nachteile und Ängste noch die behauptete Diskriminierung gegenüber arabischstämmigen israelischen Staatsangehörigen sei von asylrechtlicher Relevanz. Die angeblichen Probleme innerhalb der Verwandtschaft seien ebenfalls nicht flüchtlingsrechtlich relevant, zumal in Israel von einer adäquaten staatlichen Schutzinfrastruktur auszugehen sei und die Beschwerdeführenden diese nicht in Anspruch genommen hätten. Im Übrigen ergäben sich hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungen durch Verwandte auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit, deren Erörterung sich angesichts der mangelnden asylrechtlichen Relevanz erübrige.
E. 6.2 In ihren Rechtsmitteln bekräftigten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, ihren Heimatstaat aufgrund der aktuellen Sicherheitslage und der innerfamiliären Spannungen und Bedrohungen verlassen zu haben.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten der Beschwerdeführenden kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Verfügungen zu bestätigen sind. Die Ausführungen in den Beschwerden vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden haben den überzeugenden Ausführungen des SEM zur staatlichen Schutzinfrastruktur vor privater Verfolgung nichts entgegengehalten. Es ist den Beschwerdeführenden demnach zuzumuten, sich im Fall anhaltender Bedrohung durch Familienangehörige (erstmals) um die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes zu bemühen.
E. 7.3 Die geschilderten Ängste und Sorgen im Zusammenhang mit der konfliktbedingt angespannten Sicherheitslage sind zwar nachvollziehbar, entfalten aber - wie von der Vorinstanz festgehalten - offensichtlich keine asylrechtliche Relevanz.
E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen namentlich weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend macht, seine Grossmutter väter-licherseits sei Schweizerin, vermögen die Beschwerdeführenden daraus im Asylverfahren nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wobei diese Behauptung im Übrigen auch nicht belegt wurde.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement vorliegend keine Anwendung findet.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oderHerkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich.
E. 9.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme, die zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn der restriktiven Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/2015). Die Beschwerdeführerin 7 befand sich gemäss dem eingereichten medizinischen Bericht aus Israel vom 18. Mai 2025 über Jahrzehnte hinweg in medizinischer Behandlung und es gibt keinen Grund zur Annahme, dass diese nach der Rückkehr nicht nahtlos wieder aufgenommen werden könnte. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK.
E. 9.2.5 Schliesslich steht auch das Kindeswohl der Durchführbarkeit der Wegweisung nicht entgegen, zumal die Familie sich erst wenige Wochen in Europa aufhält und die Kinder mit ihren Eltern in den Heimatstaat zurückkehren können.
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Das SEM hat zu Recht erwogen, dass im Heimatstaat der Beschwerdeführenden trotz der Kampfhandlungen der letzten Zeit zwischen Israel und dem Iran beziehungsweise dem Libanon - respektive in den besetzten Gebieten - aktuell weder Krieg, noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu auch BVGer-Urteil E-267/2025 vom 4. April 2025).
E. 9.3.2 Dem Wegweisungsvollzug stehen auch keine individuellen Gründe entgegen, zumal gestützt auf die Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden ihren Lebensunterhalt auch nach ihrer Rückkehr erneut zu bestreiten vermögen. Sie sind ohne Weiteres in der Lage, sich nach der Kündigung ihrer Wohnung eine neue Unterkunft zu beschaffen, wobei sie kurzzeitig auch auf ihr familiäres und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen können.
E. 9.3.3 Schliesslich ergeben sich auch aus medizinischer Sicht keine Vollzugshindernisse: Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1, der seit längerer Zeit Probleme mit seiner Schulter hat, sowie der Beschwerdeführerin 5, die seit ihrer Geburt eine Art Beule an der Stirn habe (vgl. SEM / N 895 885, act. A42 F32 ff. und act. A43 F27 ff.), bewirken offensichtlich keine Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. Das Gleiche gilt für die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin 7 (SEM / N 895 871, act. A18 F7 ff., F110 ff.).
E. 9.3.4 Der Vollzug erweist sich damit als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die über gültige Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit den Beschwerden gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. Die Gesuche um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung sind mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang sind die Kosten für die beiden vereinigten Verfahren den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren E-3658/2026 und E-3663/2026 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten der beiden vereinigten Verfahren von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3658/2026E-3663/2026 Urteil vom 29. Mai 2026 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
5. E._______, geboren am (...),
6. F._______, geboren am (...), Verfahren E-3658/2026,
7. G._______, geboren am (...), Verfahren E-3663/2026, alle Israel, alle c/o (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügungen des SEM vom 15. Mai 2026. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, eine arabische Familie aus H._______, stellten am 27. April 2026 (Beschwerdeführerin 7) respektive am 28. April 2026 (Beschwerdeführende 1-6) am Flughafen I._______ Asylgesuche. B. Mit Verfügungen vom 28. April 2026 (betreffend die Beschwerdeführerin 7, die Mutter des Beschwerdeführers 1) und 30. April 2026 (betreffend die Beschwerdeführenden 1-6) verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens I._______ als Aufenthaltsort zu. C. C.a Am 7. Mai 2026 (Beschwerdeführerin 7) und 8. Mai (Beschwerde-führende 1 und 2) wurden die Beschwerdeführenden - jeweils im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung - durch das SEM zu ihren Asylgründen angehört. C.b Dabei machten sie im Wesentlichen übereinstimmend geltend, ihr Heimatland aufgrund der dortigen Sicherheitslage verlassen zu haben. Aus Angst hätten sie auch die Kinder nicht zur Schule geschickt. Der Beschwerdeführer 1 sei ausserdem von einem Verwandten väterlicherseits bedroht worden. Dieser habe in der Vergangenheit bereits seinen Vater getötet und sein Sohn habe ihn (Beschwerdeführer) einmal mit einem Messer verletzt. In den letzten fünf Jahren vor der Ausreise hätten sie mehrfach den Wohnort gewechselt, um sich vor diesem Verwandten zu verstecken und sich nicht in Gefahr zu bringen. Schliesslich seien sie in Israel auch aufgrund ihrer arabischen Ethnie diskriminiert worden. C.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf der erstinstanzlichen Verfahren unter anderem ihre Reisepässe und einen medizinischen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin 7 vom 18. Mai 2025 zu den Akten. D. D.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 12. Mai 2026 die Entwürfe der beiden ablehnenden Asylentscheide zur Stellungnahme. D.b Die Beschwerdeführenden liessen am Folgetag separat Stellung zum jeweiligen Entscheidentwurf nehmen und erklärten sich mit diesem nicht einverstanden. E. Mit separaten Verfügungen vom 15. Mai 2026 - am selben Tag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens I._______ sowie den Wegweisungsvollzug. F. Am 15. Mai 2026 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung der Vertretungsmandate. G. Mit separaten Eingaben vom 22. Mai 2026 (Datum der Übergabe an die Flughafenpolizei) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Asylentscheide. Sie beantragten jeweils die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie jeweils um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um amtliche Rechtsverbeiständung sowie eventualiter um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Mai 2026 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG) und der Eingang ihrer Rechtsmittel wurde den Beschwerdeführenden am selben Tag bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerden ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 1.4 - einzutreten. 1.4 Das SEM hat die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und den Beschwerden kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auf die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerdeverfahren E-3658/2026 und E-3663/2026 sind aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zu vereinigen.
4. Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln sind (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung der ablehnenden Asylentscheide insbesondere aus, weder die geschilderten kriegsbedingten Nachteile und Ängste noch die behauptete Diskriminierung gegenüber arabischstämmigen israelischen Staatsangehörigen sei von asylrechtlicher Relevanz. Die angeblichen Probleme innerhalb der Verwandtschaft seien ebenfalls nicht flüchtlingsrechtlich relevant, zumal in Israel von einer adäquaten staatlichen Schutzinfrastruktur auszugehen sei und die Beschwerdeführenden diese nicht in Anspruch genommen hätten. Im Übrigen ergäben sich hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungen durch Verwandte auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit, deren Erörterung sich angesichts der mangelnden asylrechtlichen Relevanz erübrige. 6.2 In ihren Rechtsmitteln bekräftigten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, ihren Heimatstaat aufgrund der aktuellen Sicherheitslage und der innerfamiliären Spannungen und Bedrohungen verlassen zu haben. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten der Beschwerdeführenden kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Verfügungen zu bestätigen sind. Die Ausführungen in den Beschwerden vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 7.2 Die Beschwerdeführenden haben den überzeugenden Ausführungen des SEM zur staatlichen Schutzinfrastruktur vor privater Verfolgung nichts entgegengehalten. Es ist den Beschwerdeführenden demnach zuzumuten, sich im Fall anhaltender Bedrohung durch Familienangehörige (erstmals) um die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes zu bemühen. 7.3 Die geschilderten Ängste und Sorgen im Zusammenhang mit der konfliktbedingt angespannten Sicherheitslage sind zwar nachvollziehbar, entfalten aber - wie von der Vorinstanz festgehalten - offensichtlich keine asylrechtliche Relevanz. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen namentlich weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend macht, seine Grossmutter väter-licherseits sei Schweizerin, vermögen die Beschwerdeführenden daraus im Asylverfahren nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wobei diese Behauptung im Übrigen auch nicht belegt wurde. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement vorliegend keine Anwendung findet. 9.2.3 Sodann ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oderHerkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. 9.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme, die zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn der restriktiven Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/2015). Die Beschwerdeführerin 7 befand sich gemäss dem eingereichten medizinischen Bericht aus Israel vom 18. Mai 2025 über Jahrzehnte hinweg in medizinischer Behandlung und es gibt keinen Grund zur Annahme, dass diese nach der Rückkehr nicht nahtlos wieder aufgenommen werden könnte. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. 9.2.5 Schliesslich steht auch das Kindeswohl der Durchführbarkeit der Wegweisung nicht entgegen, zumal die Familie sich erst wenige Wochen in Europa aufhält und die Kinder mit ihren Eltern in den Heimatstaat zurückkehren können. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Das SEM hat zu Recht erwogen, dass im Heimatstaat der Beschwerdeführenden trotz der Kampfhandlungen der letzten Zeit zwischen Israel und dem Iran beziehungsweise dem Libanon - respektive in den besetzten Gebieten - aktuell weder Krieg, noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu auch BVGer-Urteil E-267/2025 vom 4. April 2025). 9.3.2 Dem Wegweisungsvollzug stehen auch keine individuellen Gründe entgegen, zumal gestützt auf die Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden ihren Lebensunterhalt auch nach ihrer Rückkehr erneut zu bestreiten vermögen. Sie sind ohne Weiteres in der Lage, sich nach der Kündigung ihrer Wohnung eine neue Unterkunft zu beschaffen, wobei sie kurzzeitig auch auf ihr familiäres und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen können. 9.3.3 Schliesslich ergeben sich auch aus medizinischer Sicht keine Vollzugshindernisse: Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1, der seit längerer Zeit Probleme mit seiner Schulter hat, sowie der Beschwerdeführerin 5, die seit ihrer Geburt eine Art Beule an der Stirn habe (vgl. SEM / N 895 885, act. A42 F32 ff. und act. A43 F27 ff.), bewirken offensichtlich keine Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. Das Gleiche gilt für die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin 7 (SEM / N 895 871, act. A18 F7 ff., F110 ff.). 9.3.4 Der Vollzug erweist sich damit als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die über gültige Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit den Beschwerden gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. Die Gesuche um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung sind mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang sind die Kosten für die beiden vereinigten Verfahren den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren E-3658/2026 und E-3663/2026 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten der beiden vereinigten Verfahren von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: