Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Gesuchsteller - ein sri-lankischer Staatsangehöriger (...) mit letztem Wohnsitz in B._______, Distrikt C._______ - verliess Sri Lanka am (...) mit einem Touristenvisum legal auf dem Luftweg. Am 8. Juli 2016 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Juli 2016 und der Anhörung vom 24. November 2017 trug er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Er sei (...) und im (...) geboren und habe bis 1995 dort ge-wohnt. Anschliessend habe er von 1996 bis 2008 in D._______ gelebt. Seine Familie habe während ihres Aufenthalts im (...) die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. Von 2003 bis 2005 habe er für die LTTE gearbeitet und dabei als (...) (...) und (...) in E._______ (...). Zudem habe er nach August 2008 die (...) und (...), die bei der Bewegung gewesen seien, bei der (...) während des Krieges unterstützt. An bewaffneten Auseinandersetzungen habe er nie teilgenommen; er habe auch nie eine Waffe getragen oder sich politisch betätigt. Er sei nicht Mitglied der LTTE gewesen. Sein (...) - der (...) - sei von 1993 bis 2009 beim Geheimdienst der LTTE tätig gewesen und habe im Versteckten gelebt. Der Gesuchsteller habe ihn finanziell unterstützt. Im (...) 2012 sei dieser (...) nach F._______ gegangen. Bereits sein Vater habe für die LTTE sympathisiert und für sie Wache gehalten. Der - inzwischen verstorbene - (...) seiner Ehefrau sei ebenfalls für die LTTE tätig gewesen. Im März 2009 sei seine Familie ins Flüchtlingscamp in G._______ bei H._______ umgesiedelt worden. Nach ihrer Entlassung aus dem Camp im Dezember 2009 habe er in I._______ gearbeitet und im März 2010 ein eigenes (...) eröffnet. Anfangs 2010 sei er von der Armee gesucht und zum Camp J._______ in K._______ verbracht worden. Dort sei er zu den familiären Verbindungen zu den LTTE und insbesondere zum (...) verhört worden. Er habe dabei nie zugegeben, dass seine Familienangehörige die Tigers unterstützt hätten oder Mitglieder der LTTE gewesen seien. Nach seinem Verhör im Jahr 2010 habe er bis 2016 keine Probleme mit den Militärbehörden gehabt. Die sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten sich jedoch zweimal bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. Im (...) 2016 hätten Armeeangehörige ihn ins Camp von L._______ mitgenommen und drei bis vier Stunden lang zum (...) befragt. Es sei ihm mit Misshandlungen und Tötung gedroht worden. Auf Druck seiner Familie sei er am nächsten Morgen freigelassen worden. Am folgenden Tag habe er sich nach M._______ begeben, wo er sich (...) Monate lang ohne besondere Vorkommnisse aufgehalten habe. In M._______ habe er mit der Unterstützung seines (...) einen auf seinen Namen lautendenden Reisepass beschafft und sei mit diesem ausgereist. Zum Gesundheitszustand trug er bei der BzP vor, er leide unter hohem Blutdruck und sei schon zweimal in Ohnmacht gefallen. Zudem habe er seit fünf Tagen Fieber sowie Husten. Bei der einlässlichen Anhörung gab er zu Protokoll, keine physischen Probleme zu haben. Der Gesuchsteller reichte diverse Beweismittel zu den Akten, darunter Dokumente betreffend seine Verwandten sowie Schreiben von Drittpersonen. B. Mit Verfügung vom 20. März 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Urteil E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Gesuchsteller gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, die beiden Festnahmen beziehungsweise Befragungen in den Jahren 2010 und 2016 vermöchten keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Ferner sei die Möglichkeit einer Reflexverfolgung auszuschliessen und der Gesuchsteller gehöre nicht zu einer Personengruppe, welche durch die Osteranschläge im April 2019 potenziell gefährdet wäre. Das Vorhandensein subjektiver Nachfluchtgründe beziehungsweise eines flüchtlingsrelevanten Risikoprofils sei zu verneinen. D. Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 4. Juli 2019 ersuchte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz erneut um Asyl. Das neue Gesuch begründet er unter anderem damit, die Situation in Sri Lanka habe sich seit den Anschlägen im April 2019 gravierend verändert und der Sachverhalt müsse vor dem Hintergrund der Anschläge, der verlängerten Notstandsgesetzgebung und der daraus resultierenden erhöhten Gefährdung für Tamilen abgeklärt werden. Ferner habe er anlässlich einer Besprechung vom 17. Juni 2019 seinem Rechtsvertreter die Kopie eines Haftbefehls vorgelegt. Das Original habe er am 1. Juli 2019 per Post aus Sri Lanka erhalten. Es handle sich dabei um ein neues Sachverhaltselement, welches entsprechend zu würdigen sei. Des Weiteren würden sowohl das SEM wie auch das Bundesverwaltungsgericht die Lage in Sri Lanka falsch einschätzen. Zudem seien aufgrund der Notstandsgesetzgebung seit der durch die Anschläge ausgelösten Verhaftungswelle keine Informationen zur aktuellen Menschenrechtslage im Land verfügbar. Das Verfahren sei deshalb zu sistieren, bis entsprechende Informationen wieder erhältlich seien. Sollten am neu geltend gemachten Sachverhalt Zweifel bestehen, sei der Beschwerdeführer dazu anzuhören. Ein solches Vorgehen rechtfertige sich auch deshalb, weil er sich dazu nie im Rahmen einer Anhörung habe äussern können. Mit der Eingabe reicht er unter anderem ein auf den (...) 2018 datierten Haftbefehl als Beweismittel ein. Zudem reicht er eine CD-ROM, welche die Beweismittel Nr. 2 - 124 enthält, zu den Akten. Der darauf enthaltene Dateiordner "CD-ROM, Beilagen zum Bericht Sri Lanka Version 22. Oktober 2018" enthält die Beweismittel Nr. 1 - 409. E. Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 überwies das SEM die Eingabe des Gesuchstellers vom 4. Juli 2019 - mit Kopie an den rubrizierten Rechtsvertreter des Gesuchstellers - an das Bundesverwaltungsgericht. Es hielt fest, das neu eingereichte Beweismittel - der Haftbefehl vom (...) 2018 - habe bereits vor dem Beschwerdeurteil E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 existiert und die Eingabe falle demgemäss als sinngemässes Revisionsgesuch in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. F. Die Instruktionsrichterin setzte am 18. Juli 2019 gestützt auf Art. 126 BGG mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen oder des Auffindens entscheidender Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG setzt voraus, dass diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstanden sind, es sich somit um sogenannte unechte Noven handelt. Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.2 Die in der Eingabe vom 4. Juli 2019 enthaltenen Vorbringen zur Lage in Sri Lanka, insbesondere im Zusammenhang mit den Anschlägen im April 2019 und der angespannten Sicherheitslage, zur exilpolitischen Tätigkeit des Gesuchstellers sowie zu den Risikofaktoren wurden bereits im ordentlichen Asylverfahren rechtskräftig beurteilt und bilden nicht mehr Gegenstand einer erneuten Beurteilung. Einzig bei dem auf den (...) 2018 datierten Haftbefehl handelt es sich um einen Umstand, welcher bereits vor dem Beschwerdeurteil E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 bestand, aber nicht Eingang in die Urteilserwägungen gefunden hat. Die Überweisung des Gesuchs an das Bundesverwaltungsgericht durch die Vorinstanz ist folglich zu Recht erfolgt und das Gericht prüft die Eingabe vom 4. Juli 2019 nachfolgend unter revisionsrechtlichen Aspekten.
E. 2.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beziehungsweise des Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Gemäss Angaben in der Rechtsmittelschrift hat er das Original des Haftbefehls am 1. Juli 2019 erhalten, weshalb er auch die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dartun kann (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Da er gemäss eigenen Angaben im ordentlichen Verfahren keine Kenntnis von der Existenz des Haftbefehls hatte und ihm aufgrund der bekannten Umstände keine unsorgfältige Prozessführung vorgeworfen werden kann, ist davon auszugehen, er habe das neue Beweismittel im ordentlichen Verfahren aus entschuldbaren Gründen nicht beibringen können.
E. 2.4 Aufgrund des Ausgeführten ist auf das Revisionsgesuch - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten.
E. 3 Auf den Antrag betreffend Sistierung des Verfahrens wird nicht eingetreten, zumal dieser gleich begründet wird wie im ordentlichen Verfahren (Sicherheitslage und Ausrufung des Ausnahmezustands nach den Ereignissen am Ostersonntag 2019), weshalb das Bundesgericht diesen bereits mit Urteil E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 geprüft und abgelehnt hat (E. 4.2) und mangels neuer Tatsachen oder Beweismittel kein Anlass besteht, diesen revisionsrechtlich zu überprüfen.
E. 4.1 Im Zusammenhang mit dem neu eingereichten Haftbefehl vom (...) 2018 macht der Gesuchsteller geltend, das Dokument beweise, dass er in Sri Lanka offiziell wegen seiner LTTE-Aktivitäten gesucht werde. Im Beschwerdeurteil E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 wurde festgestellt, aus den zwei geschilderten Festnahmen beziehungsweise Verhören in den Jahren 2010 beziehungsweise 2016 ergebe sich kein flüchtlingsrelevantes Interesse der heimatlichen Behörden am Gesuchsteller. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass bereits in den Jahren 2010 bis 2016 ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre (vgl. a.a.O. E. 10.1. ff.). Ferner wurde seine in der Beschwere neu behauptete Entfaltung exilpolitischer Tätigkeiten als unglaubhaft erachtet. Dazu wurde vorliegend nichts Neues beigebracht. Auch ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Jahre (...) unbehelligt mit seinem eigenen Pass ausreisen konnte (vgl. SEM-Akten A5/13 N. 5.01 sowie A22/20 Q11). Dass - wie das vorliegende Dokument suggeriert - der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise gerichtlich vorgeladen und infolge Säumnis am (...) 2018 gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden sein soll, ist vor dem beschriebenen Hintergrund wenig plausibel und wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht erhellend dargetan. Weiter ist den Akten nicht zu entnehmen, wie und unter welchen Umständen der Haftbefehl in den Zugriffsbereich des Gesuchstellers gelangt sein soll. Da das Dokument darüber hinaus keine nennenswerte Sicherheitsmerkmale aufweist und solche Urkunden im Sri Lanka-Kontext relativ leicht beschafft werden können (vgl. Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], DFAT Country Information Report Sri Lanka, 23.05.2018, https://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-sri-lanka.pdf, abgerufen am 29. Juli 2019 sowie UK Upper Tribunal, VT [Article 22 Procedures Directive - confidentiality] Sri Lanka [2017] UKUT 00368 [IAC], 19.07.2017, Erwägungen 58 f., http://www.asylumlawdatabase.eu/sites/www.asylumlawdatabase.eu/files/aldfiles/Article%2022%20APD% 2014%20MArch%202017.pdf, abgerufen am 29. Juli 2019) ist es im Ergebnis nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr vor Verfolgung im Heimatland - auch nicht wegen eines Verdachts durch seine Flucht in die Schweiz (einem Hort des tamilischen Separatismus) oder exilpolitischer Aktivitäten ins Visier der Behörden geraten zu sein - glaubhaft zu machen.
E. 4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das eingereichte Beweismittel die Feststellung im Urteil E-1904/2019 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2019 nicht umzustossen vermag und das Gesuch um Revision des Urteils demzufolge abzuweisen ist.
E. 5 Da sich aufgrund des vorstehend Ausgeführten der Gesamtsachverhalt in derselben Weise präsentiert wie im ordentlichen Asylverfahren, kann auf eine Prüfung völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse verzichtet und diesbezüglich auf das Urteil E-1904/2019 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2019 verwiesen werden.
E. 6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Sache als spruchreif, weshalb sich keine weiteren Sachverhaltsabklärungen aufdrängen. Der Antrag auf erneute Anhörung ist demzufolge abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500. festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Der einstweilige Vollzugsstopp wird aufgehoben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3651/2019 Urteil vom 29. August 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Yannick Felley, Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesverwaltungsgericht (BVGer), Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1904/2019 vom 13. Mai 2019. Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller - ein sri-lankischer Staatsangehöriger (...) mit letztem Wohnsitz in B._______, Distrikt C._______ - verliess Sri Lanka am (...) mit einem Touristenvisum legal auf dem Luftweg. Am 8. Juli 2016 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Juli 2016 und der Anhörung vom 24. November 2017 trug er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Er sei (...) und im (...) geboren und habe bis 1995 dort ge-wohnt. Anschliessend habe er von 1996 bis 2008 in D._______ gelebt. Seine Familie habe während ihres Aufenthalts im (...) die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. Von 2003 bis 2005 habe er für die LTTE gearbeitet und dabei als (...) (...) und (...) in E._______ (...). Zudem habe er nach August 2008 die (...) und (...), die bei der Bewegung gewesen seien, bei der (...) während des Krieges unterstützt. An bewaffneten Auseinandersetzungen habe er nie teilgenommen; er habe auch nie eine Waffe getragen oder sich politisch betätigt. Er sei nicht Mitglied der LTTE gewesen. Sein (...) - der (...) - sei von 1993 bis 2009 beim Geheimdienst der LTTE tätig gewesen und habe im Versteckten gelebt. Der Gesuchsteller habe ihn finanziell unterstützt. Im (...) 2012 sei dieser (...) nach F._______ gegangen. Bereits sein Vater habe für die LTTE sympathisiert und für sie Wache gehalten. Der - inzwischen verstorbene - (...) seiner Ehefrau sei ebenfalls für die LTTE tätig gewesen. Im März 2009 sei seine Familie ins Flüchtlingscamp in G._______ bei H._______ umgesiedelt worden. Nach ihrer Entlassung aus dem Camp im Dezember 2009 habe er in I._______ gearbeitet und im März 2010 ein eigenes (...) eröffnet. Anfangs 2010 sei er von der Armee gesucht und zum Camp J._______ in K._______ verbracht worden. Dort sei er zu den familiären Verbindungen zu den LTTE und insbesondere zum (...) verhört worden. Er habe dabei nie zugegeben, dass seine Familienangehörige die Tigers unterstützt hätten oder Mitglieder der LTTE gewesen seien. Nach seinem Verhör im Jahr 2010 habe er bis 2016 keine Probleme mit den Militärbehörden gehabt. Die sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten sich jedoch zweimal bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. Im (...) 2016 hätten Armeeangehörige ihn ins Camp von L._______ mitgenommen und drei bis vier Stunden lang zum (...) befragt. Es sei ihm mit Misshandlungen und Tötung gedroht worden. Auf Druck seiner Familie sei er am nächsten Morgen freigelassen worden. Am folgenden Tag habe er sich nach M._______ begeben, wo er sich (...) Monate lang ohne besondere Vorkommnisse aufgehalten habe. In M._______ habe er mit der Unterstützung seines (...) einen auf seinen Namen lautendenden Reisepass beschafft und sei mit diesem ausgereist. Zum Gesundheitszustand trug er bei der BzP vor, er leide unter hohem Blutdruck und sei schon zweimal in Ohnmacht gefallen. Zudem habe er seit fünf Tagen Fieber sowie Husten. Bei der einlässlichen Anhörung gab er zu Protokoll, keine physischen Probleme zu haben. Der Gesuchsteller reichte diverse Beweismittel zu den Akten, darunter Dokumente betreffend seine Verwandten sowie Schreiben von Drittpersonen. B. Mit Verfügung vom 20. März 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Urteil E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Gesuchsteller gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, die beiden Festnahmen beziehungsweise Befragungen in den Jahren 2010 und 2016 vermöchten keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Ferner sei die Möglichkeit einer Reflexverfolgung auszuschliessen und der Gesuchsteller gehöre nicht zu einer Personengruppe, welche durch die Osteranschläge im April 2019 potenziell gefährdet wäre. Das Vorhandensein subjektiver Nachfluchtgründe beziehungsweise eines flüchtlingsrelevanten Risikoprofils sei zu verneinen. D. Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 4. Juli 2019 ersuchte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz erneut um Asyl. Das neue Gesuch begründet er unter anderem damit, die Situation in Sri Lanka habe sich seit den Anschlägen im April 2019 gravierend verändert und der Sachverhalt müsse vor dem Hintergrund der Anschläge, der verlängerten Notstandsgesetzgebung und der daraus resultierenden erhöhten Gefährdung für Tamilen abgeklärt werden. Ferner habe er anlässlich einer Besprechung vom 17. Juni 2019 seinem Rechtsvertreter die Kopie eines Haftbefehls vorgelegt. Das Original habe er am 1. Juli 2019 per Post aus Sri Lanka erhalten. Es handle sich dabei um ein neues Sachverhaltselement, welches entsprechend zu würdigen sei. Des Weiteren würden sowohl das SEM wie auch das Bundesverwaltungsgericht die Lage in Sri Lanka falsch einschätzen. Zudem seien aufgrund der Notstandsgesetzgebung seit der durch die Anschläge ausgelösten Verhaftungswelle keine Informationen zur aktuellen Menschenrechtslage im Land verfügbar. Das Verfahren sei deshalb zu sistieren, bis entsprechende Informationen wieder erhältlich seien. Sollten am neu geltend gemachten Sachverhalt Zweifel bestehen, sei der Beschwerdeführer dazu anzuhören. Ein solches Vorgehen rechtfertige sich auch deshalb, weil er sich dazu nie im Rahmen einer Anhörung habe äussern können. Mit der Eingabe reicht er unter anderem ein auf den (...) 2018 datierten Haftbefehl als Beweismittel ein. Zudem reicht er eine CD-ROM, welche die Beweismittel Nr. 2 - 124 enthält, zu den Akten. Der darauf enthaltene Dateiordner "CD-ROM, Beilagen zum Bericht Sri Lanka Version 22. Oktober 2018" enthält die Beweismittel Nr. 1 - 409. E. Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 überwies das SEM die Eingabe des Gesuchstellers vom 4. Juli 2019 - mit Kopie an den rubrizierten Rechtsvertreter des Gesuchstellers - an das Bundesverwaltungsgericht. Es hielt fest, das neu eingereichte Beweismittel - der Haftbefehl vom (...) 2018 - habe bereits vor dem Beschwerdeurteil E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 existiert und die Eingabe falle demgemäss als sinngemässes Revisionsgesuch in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. F. Die Instruktionsrichterin setzte am 18. Juli 2019 gestützt auf Art. 126 BGG mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen oder des Auffindens entscheidender Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG setzt voraus, dass diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstanden sind, es sich somit um sogenannte unechte Noven handelt. Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2.2 Die in der Eingabe vom 4. Juli 2019 enthaltenen Vorbringen zur Lage in Sri Lanka, insbesondere im Zusammenhang mit den Anschlägen im April 2019 und der angespannten Sicherheitslage, zur exilpolitischen Tätigkeit des Gesuchstellers sowie zu den Risikofaktoren wurden bereits im ordentlichen Asylverfahren rechtskräftig beurteilt und bilden nicht mehr Gegenstand einer erneuten Beurteilung. Einzig bei dem auf den (...) 2018 datierten Haftbefehl handelt es sich um einen Umstand, welcher bereits vor dem Beschwerdeurteil E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 bestand, aber nicht Eingang in die Urteilserwägungen gefunden hat. Die Überweisung des Gesuchs an das Bundesverwaltungsgericht durch die Vorinstanz ist folglich zu Recht erfolgt und das Gericht prüft die Eingabe vom 4. Juli 2019 nachfolgend unter revisionsrechtlichen Aspekten. 2.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beziehungsweise des Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Gemäss Angaben in der Rechtsmittelschrift hat er das Original des Haftbefehls am 1. Juli 2019 erhalten, weshalb er auch die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dartun kann (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Da er gemäss eigenen Angaben im ordentlichen Verfahren keine Kenntnis von der Existenz des Haftbefehls hatte und ihm aufgrund der bekannten Umstände keine unsorgfältige Prozessführung vorgeworfen werden kann, ist davon auszugehen, er habe das neue Beweismittel im ordentlichen Verfahren aus entschuldbaren Gründen nicht beibringen können. 2.4 Aufgrund des Ausgeführten ist auf das Revisionsgesuch - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten.
3. Auf den Antrag betreffend Sistierung des Verfahrens wird nicht eingetreten, zumal dieser gleich begründet wird wie im ordentlichen Verfahren (Sicherheitslage und Ausrufung des Ausnahmezustands nach den Ereignissen am Ostersonntag 2019), weshalb das Bundesgericht diesen bereits mit Urteil E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 geprüft und abgelehnt hat (E. 4.2) und mangels neuer Tatsachen oder Beweismittel kein Anlass besteht, diesen revisionsrechtlich zu überprüfen. 4. 4.1 Im Zusammenhang mit dem neu eingereichten Haftbefehl vom (...) 2018 macht der Gesuchsteller geltend, das Dokument beweise, dass er in Sri Lanka offiziell wegen seiner LTTE-Aktivitäten gesucht werde. Im Beschwerdeurteil E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 wurde festgestellt, aus den zwei geschilderten Festnahmen beziehungsweise Verhören in den Jahren 2010 beziehungsweise 2016 ergebe sich kein flüchtlingsrelevantes Interesse der heimatlichen Behörden am Gesuchsteller. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass bereits in den Jahren 2010 bis 2016 ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre (vgl. a.a.O. E. 10.1. ff.). Ferner wurde seine in der Beschwere neu behauptete Entfaltung exilpolitischer Tätigkeiten als unglaubhaft erachtet. Dazu wurde vorliegend nichts Neues beigebracht. Auch ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Jahre (...) unbehelligt mit seinem eigenen Pass ausreisen konnte (vgl. SEM-Akten A5/13 N. 5.01 sowie A22/20 Q11). Dass - wie das vorliegende Dokument suggeriert - der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise gerichtlich vorgeladen und infolge Säumnis am (...) 2018 gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden sein soll, ist vor dem beschriebenen Hintergrund wenig plausibel und wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht erhellend dargetan. Weiter ist den Akten nicht zu entnehmen, wie und unter welchen Umständen der Haftbefehl in den Zugriffsbereich des Gesuchstellers gelangt sein soll. Da das Dokument darüber hinaus keine nennenswerte Sicherheitsmerkmale aufweist und solche Urkunden im Sri Lanka-Kontext relativ leicht beschafft werden können (vgl. Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], DFAT Country Information Report Sri Lanka, 23.05.2018, https://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-sri-lanka.pdf, abgerufen am 29. Juli 2019 sowie UK Upper Tribunal, VT [Article 22 Procedures Directive - confidentiality] Sri Lanka [2017] UKUT 00368 [IAC], 19.07.2017, Erwägungen 58 f., http://www.asylumlawdatabase.eu/sites/www.asylumlawdatabase.eu/files/aldfiles/Article%2022%20APD% 2014%20MArch%202017.pdf, abgerufen am 29. Juli 2019) ist es im Ergebnis nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr vor Verfolgung im Heimatland - auch nicht wegen eines Verdachts durch seine Flucht in die Schweiz (einem Hort des tamilischen Separatismus) oder exilpolitischer Aktivitäten ins Visier der Behörden geraten zu sein - glaubhaft zu machen. 4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das eingereichte Beweismittel die Feststellung im Urteil E-1904/2019 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2019 nicht umzustossen vermag und das Gesuch um Revision des Urteils demzufolge abzuweisen ist. 5. Da sich aufgrund des vorstehend Ausgeführten der Gesamtsachverhalt in derselben Weise präsentiert wie im ordentlichen Asylverfahren, kann auf eine Prüfung völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse verzichtet und diesbezüglich auf das Urteil E-1904/2019 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2019 verwiesen werden.
6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Sache als spruchreif, weshalb sich keine weiteren Sachverhaltsabklärungen aufdrängen. Der Antrag auf erneute Anhörung ist demzufolge abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500. festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der einstweilige Vollzugsstopp wird aufgehoben.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Olivier Gloor Versand: