Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A.a Am 8. März 2012 stellte der Bruder des Beschwerdeführers für den Beschwerdeführer und zwei weitere Geschwister gestützt auf aArt. 20 Abs. 2 AsylG ein Asylgesuch aus dem Ausland und beantragte die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz. Eventualiter sei der Familiennachzug gestützt auf aArt. 51 Abs. 2 AsylG zu bewilligen. A.b Mit Schreiben vom 20. April 2012 bezog sich das BFM auf die Auslandgesuche und forderte den Bruder des Beschwerdeführers auf, nebst Fotos je eine Vollmacht seiner Geschwister einzureichen, da es sich bei der Einreichung eines Asylgesuchs um ein höchstpersönliches Recht handle. A.c Am 21. Mai 2012 reichte der Bruder des Beschwerdeführers beim BFM die drei Vollmachten seiner Geschwister ein und am 24. Mai 2012 bewilligte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers und seiner zwei Geschwister zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens. B. B.a Der Beschwerdeführer reiste daraufhin zusammen mit seinen Geschwistern B._______ und C._______ am 26. September 2012 in die Schweiz ein und suchte am 28. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen um Asyl nach. B.b Mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 meldete das BFM der zuständigen Migrationsbehörde, dass es sich beim Beschwerdeführer und seinen Geschwistern um unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen (UMA) handle und bat sie, die vorgesehenen Schutzmassnahmen einzuleiten. B.c Der Beschwerdeführer wurde mit seinen beiden Geschwistern gemäss Verteilschlüssel per 22. Oktober 2012 dem Kanton Zürich, dem Aufenthaltskantons seines Bruders D._______ zugewiesen. C. C.a Am 16. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer zur Person (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: C5/10) und am 5. November 2013 zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: C12/10). C.b Zu seinen Asylgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei somalischer Staatsangehöriger und in E._______ geboren und aufgewachsen. Er gehöre dem Subsubclan der F._______ (Clanfamilie G._______) an. In Somalia herrsche Krieg, deshalb sei er ausgereist. Zudem habe sein älterer Bruder D._______ Probleme mit der Al-Shabaab gehabt und sei deshalb vor ein paar Jahren aus Somalia geflohen. Daraufhin hätten Mitglieder der Al-Shababb seinen Bruder mehrmals zu Hause in E._______ gesucht und bei diesen Gelegenheiten seinen Vater bedroht. Deshalb seien er, sein Vater und seine Geschwister B._______ und C._______ (...) nach H._______ umgezogen und hätten dort bei einer Tante gelebt. Er und sein Bruder B._______ hätten eine Koranschule besucht. (...) habe sein Lehrer von allen Schülern unter 12 Jahren verlangt, für die Al-Shabaab zu arbeiten. Er habe auch ihn und seinen Bruder dazu aufgefordert. Als er seiner Tante davon berichtet habe, habe diese beschlossen, dass er die Koranschule nicht mehr länger besuchen solle. Nachdem er zwei Tage zu Hause geblieben sei, habe sich sein Lehrer bei seiner Tante telefonisch nach ihm erkundigt und gesagt, er werde abgeholt, gehe er nicht wieder zur Schule. Am dritten Tag sei er mit seinen Geschwistern und der Tante abgereist und nach E._______ zu ihrem Vater zurückgekehrt; eine Nachbarin habe der Tante nämlich empfohlen, sie wegzuschicken. Dort habe er sich weitere (...) Monate aufgehalten, bis ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt worden sei. Seine Tante habe von einer Nachbarin erfahren, dass Männer sie in H._______ gesucht hätten. Im Mai 2012 habe er Somalia zusammen mit seinen Geschwistern B._______ und C._______ verlassen, habe sich vier Monate in Addis Abeba aufgehalten, wo er am 15. September 2012 eine Nachbarin religiös geheiratet habe, bevor er das Land verlassen habe, um mit seinen Geschwistern zu D._______ in die Schweiz zu reisen. Er reichte seinen somalischen Reisepass und das Einreisevisum auf einem Formblatt für die Anbringung eines Visums zu den Akten. D. Der Beschwerdeführer wurde mit seinen beiden Geschwistern gemäss Verteilschlüssel per 22. Oktober 2012 dem Kanton Zürich zugewiesen. E. Mit dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2014 eröffneter Verfügung vom 28. Mai 2014 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es infolge Unzumutbarkeit auf, verfügte die vorläufige Aufnahme in der Schweiz und beauftragte den Kanton Zürich mit deren Umsetzung. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Gegen die Verfügung der Vorinstanz liess der Beschwerdeführer am 30. Juni 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragte, die Ziffern 1 - 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in das Familienasyl seines Bruders D._______ einzubeziehen. In prozessrechtlicher Hinsicht begehrte er die unentgeltliche Prozessführung, die amtliche Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei das Beschwerdeverfahren mit denjenigen seiner Geschwister B._______ und C._______ zusammenzulegen respektive zu koordinieren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, seine Vorbringen seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz glaubhaft und die geltend gemachte Verfolgung sei gezielt gegen ihn gerichtet gewesen und deshalb asylrechtlich relevant. Auf die Begründung in Einzelnen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Als Beleg für seine prozessuale Bedürftigkeit reichte er einen Leistungsentscheid vom 17. Dezember 2013 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des mandatierten Rechtsvertreters (Rechtsanwalt Urs Ebnöther) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren stellte sie fest, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund der persönlichen und sachlichen Nähe mit denjenigen der Geschwister des Beschwerdeführers (B._______, E-3641/2014, und C._______, E-3642/2014) soweit als möglich koordiniert zu behandeln sei. Gleichzeitig lud sie das BFM zur Vernehmlassung ein. H. Mit Vernehmlassung vom 12. August 2014, die dem Beschwerdeführer am 13. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. I. Mit Eingabe vom 18. September 2014 liess der Beschwerdeführer eine Kostennote seiner Rechtsvertretung zu den Akten reichen. J. Mit Schreiben vom 15. April 2015 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Anfrage der Rechtsvertretung vom 10 April 2014 nach dem Verfahrensstand.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich der Erwägung 8, einzutreten.
E. 2 Dem Antrag auf Koordination mit den Verfahren der Geschwister des Beschwerdeführers, B._______ (E-3641/2014) und C._______ (E-3642/2014) wird insofern Rechnung getragen, als das gleiche Spruchgremium über die drei Beschwerden entscheidet und die Urteile zeitgleich erlassen werden.
E. 3 Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe nach Art. 50 ff. AsylG vorliegen. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung zum Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Lehrer der Koranschule habe ihn aufgefordert, ein Mitglied der Al-Shabaab zu werden, fest, dies sei keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung aus den im Gesetz genannten Gründen. Von solchen Nachteilen sei bedauerlicherweise ein grosser Teil der Bevölkerung betroffen. So habe er an der Anhörung ausgeführt, es seien zu jenem Zeitpunkt mehrere Jugendliche dazu aufgefordert worden, Mitglied der Al-Shabaab zu werden. Ausserdem habe er sich nach der besagten Aufforderung noch während rund (...) Monaten in E._______ aufgehalten, ohne dass es zu weiteren Behelligungen seitens der Al-Shabaab gekommen sei. In seinem Fall könne deshalb nicht von einer zielgerichteten Verfolgung gesprochen werden. Demzufolge vermöchten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand zu halten, weshalb es sich erübrige, auf vorhandene Ungereimtheiten vertieft einzugehen. Zu erwähnten sei immerhin, dass seine Angaben in gewissen Punkten widersprüchlich seien. So habe er etwa in der BzP angegeben, der Rekrutierungsversuch seines Lehrers habe in E._______ stattgefunden und später diesbezüglich ausgeführt, die Massnahme habe sich in H._______ ereignet. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das BFM in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar und verfügte deshalb die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz.
E. 6 Der Beschwerdeführer brachte gegen diese Erwägungen auf Beschwerdeebene vor, die Vorinstanz halte ihm zu Unrecht Ungereimtheiten entgegen. Ferner führte er aus, Human Rights Watch schreibe in einem Bericht, dass die Al-Shabaab junge Männer rekrutiere und bei einer Weigerung zu drakonischen Strafmassnahmen greife; auch auf andere Berichte machte er aufmerksam. Zudem machte er geltend, eine gezielte Verfolgung sei auch gegeben, wenn die betroffene Person zu einer Gruppe von verfolgten Personen gehöre. Es dürfte unbestritten sein, dass die Al-Shabaab nicht versuche, alle Jugendlichen in Somalia als Kämpfer zu rekrutieren, sondern nur in einzelnen Koranschulen Rekrutierungsversuche durchführe. Diese würden aber eine hinreichend begrenzte Gruppe darstellen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer mehrmals persönlichen Kontakt mit der Al-Shabaab gehabt habe, nämlich einmal, als mehrere Personen der Al-Shabaab nach der Flucht des Bruders D._______ das Haus der Familie des Beschwerdeführers in E._______ aufgesucht und dem Vater mit Konsequenzen für die Familie gedroht hätten, und als der Lehrer der Koranschule in H._______ zum Beitritt zur Al-Shabaab aufgerufen habe. Schliesslich spiele es für die Gezieltheit der Verfolgung, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, auch keine Rolle, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familie anschliessend während (...) Monaten in E._______ versteckt hätten. Sie hätten das Haus kaum verlassen, um nicht die Aufmerksamkeit der Al-Shabaab auf sich zu ziehen. Es sei somit nur eine Frage der Zeit gewesen, bis der Beschwerdeführer und seine Geschwister in E._______ von den Al-Shabaab aufgefunden worden wären. Zudem sei die geltend gemachte Verfolgung aus einem flüchtlingsrelevanten Motiv erfolgt. Ausserdem sei Somalia nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor der Al-Shabaab zu schützen, da keine effektive Schutzinfrastruktur vorhanden sei. Auch bestehe keine inländische Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer habe bereits am 8. März 2012 den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Bruders D._______ beantragt. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid nicht geprüft, ob die Kriterien des Familienasyls erfüllt seien.
E. 7 Das Gericht gelangt nach einer umfassenden Prüfung der Aktenlage mit der Vorinstanz zur Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ihm drohende asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vorinstanz war demnach nicht gehalten, seine Vorbringen auch in einlässlicher Weise auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, vor seiner Ausreise aus Somalia bereits ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten zu haben. Es besteht aufgrund seiner Vorbringen aber auch kein begründeter Anlass zur Annahme, er hätte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche zu befürchten gehabt bzw. heute zu befürchten, zumal es gerade nicht genügt, bloss auf Vorkommnisse zu verweisen, die sich früher oder später eventuell ereignen könnten. Bei den Vorfällen in E._______, als die Al-Shabaab-Angehörigen seinen Bruder D._______ gesucht hätten, machte der Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung gegen sich persönlich, sondern einzig gegen seinen Vater geltend und mit dem Vorbringen, in H._______ habe der Lehrer der Koranschule ihn, seinen Bruder und alle Schüler unter 12 Jahren zum Beitritt zur Al-Shabaab aufgerufen und es drohten ihm asylrechtlich relevante Nachteile, weil er sich dem Aufruf entzogen habe, vermag er, wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bzw. eine begründete Furcht vor einer solchen darzutun. Unabhängig von gewissen Unstimmigkeiten, die auch das Bundesverwaltungsgericht erkennt, kann nämlich davon ausgegangen werden, Angehörige der Al-Shabaab hätten den Beschwerdeführer aufzufinden vermocht, hätten sie es tatsächlich persönlich und gezielt auf ihn abgesehen. Die Argumentation auf Beschwerdestufe vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Zum einen sind die sehr hohen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung aller jungen Männer die eine Koranschule besuchten, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, offensichtlich nicht erfüllt (vgl. dazu BVGE 2014/32 E. 7.2 m.H). Ferner wäre, hätte tatsächlich eine ernsthafte Rekrutierungsabsicht des Lehrers bestanden, davon auszugehen, er hätte die Tante des Beschwerdeführers nicht erst zwei Tage nach seinem Wegbleiben telefonisch angerufen und darauf hingewiesen, er werde abgeholt, kehre er nicht selbst in die Schule zurück (vgl. C12/10 F12), zumal aus der Nachfrage und Androhung ohnehin noch nicht auf die Absicht des Lehrers geschlossen werden kann. Auch der pauschale Hinweis, wonach der Beschwerdeführer in E._______ das Haus kaum verlassen habe, vermag nicht zu erklären, weshalb er dort nicht gefunden worden wäre, hätte man es tatsächlich auf ihn persönlich abgesehen, war er doch gemäss seinen Aussagen gerade in jenes Quartier zurückgekehrt in dem die Familie vor dem Wegzug nach H._______ stets gelebt bzw. sein Vater durchgehend gelebt habe. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, weil sie an der vorgenommenen Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen war, dass ihm unmittelbar solche gedroht hätten oder dass er begründete Furcht habe, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers infolgedessen zu Recht verneint und hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8 Hinsichtlich dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bereits am 8. März 2012 ein Gesuch um Einreisebewilligung zum Familiennachzug bzw. zum Einbezug ins Familienasyl des in der Schweiz wohnhaften Bruders D._______ gestellt und die Vorinstanz sei in ihrer Verfügung nicht darauf eingegangen, ist festzuhalten, dass dieses Gesuch als Eventualantrag zum Asylgesuch aus dem Ausland gestellt worden war (vgl. B1/15 S. 1). Die Vorinstanz hat das Gesuch um die Erteilung einer Einreisebewilligung, in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2007/19), gestützt auf die Bestimmungen betreffend Asylgesuch aus dem Ausland geprüft - und ihm stattgegeben -, weil eine persönliche Gefährdung des im Ausland befindlichen Beschwerdeführers geltend gemacht worden war. Der diesbezügliche Eventualantrag wurde somit hinfällig. In Bezug auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG ist ferner festzuhalten, dass diese Bestimmung mit der ordentlichen Gesetzesrevision vom 14. Dezember 2012 mit Inkrafttreten per 1. Februar 2014 ausser Kraft gesetzt worden ist. Gemäss den Übergangsbestimmungen findet das neue Recht auch auf Verfahren (wie das vorliegende) Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Asylgesetzes bereits hängig waren (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012). Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014, E. 6.3 - 6.7 (zur Publikation vorgesehen) festgehalten hat, gelangt somit die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG - im Einklang mit den Regeln über die Zulässigkeit einer Rückwirkung - für am 1. Februar 2014 hängige Verfahren nicht mehr zur Anwendung, auch wenn es sich um auf Beschwerdeebene hängige Verfahren handelt. Entsprechende Gesuche um Einbezug ins Familienasyl fallen von diesem Zeitpunkt an dahin beziehungsweise werden gegenstandslos und sind ab dem 1. Februar 2014 einer materiellen Beurteilung nicht mehr zugänglich, weshalb auf das Eventualbegehren nicht einzutreten ist. Eine Sonderbehandlung von im Rahmen von Asylgesuchen aus dem Ausland - gestellten Familiennachzugsgesuchen - analog zu den übergangsrechtlichen Bestimmungen für Asylgesuche aus dem Ausland (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. September 2012), hat es ausdrücklich abgelehnt (vgl. ebd. E. 6.7).
E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung des Asylsuchenden aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H).
E. 10 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als unzumutbar erachtet und seine vorläufige Aufnahme angeordnet. Erörterungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich aufgrund der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist und aufgrund der Akten nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 12.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Herr lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, als amtlicher Vertreter eingesetzt wurde, ist ihm ein amtliches Honorar auszurichten. Der in der Kostennote vom 18. September 2014 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand für die Beschwerdeverfassung erscheint angesichts der im Vergleich zur Rechtsmitteleingabe seiner Geschwister, vorab jener betreffend seinen Bruder (vgl. E-3641/2014), über weite Teile identischen Begründung nicht angemessen und ist entsprechend um eine Stunde zu kürzen. Ferner ist der Stundenansatz des amtlich beigeordneten Rechtsanwalts Ebnöther praxisgemäss auf Fr. 250.- zu reduzieren (vgl. Urteile in vergleichbaren Fällen). Dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand ist demnach auf Kosten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 1108.90 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das vom Gericht auszurichtende Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1108.90 bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Lea Graber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3645/2014 Urteil vom 22. Mai 2015 Besetzung Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Lea Graber. Parteien A._______, Somalia, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, substituiert durch MLaw Angela Stettler, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A.a Am 8. März 2012 stellte der Bruder des Beschwerdeführers für den Beschwerdeführer und zwei weitere Geschwister gestützt auf aArt. 20 Abs. 2 AsylG ein Asylgesuch aus dem Ausland und beantragte die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz. Eventualiter sei der Familiennachzug gestützt auf aArt. 51 Abs. 2 AsylG zu bewilligen. A.b Mit Schreiben vom 20. April 2012 bezog sich das BFM auf die Auslandgesuche und forderte den Bruder des Beschwerdeführers auf, nebst Fotos je eine Vollmacht seiner Geschwister einzureichen, da es sich bei der Einreichung eines Asylgesuchs um ein höchstpersönliches Recht handle. A.c Am 21. Mai 2012 reichte der Bruder des Beschwerdeführers beim BFM die drei Vollmachten seiner Geschwister ein und am 24. Mai 2012 bewilligte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers und seiner zwei Geschwister zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens. B. B.a Der Beschwerdeführer reiste daraufhin zusammen mit seinen Geschwistern B._______ und C._______ am 26. September 2012 in die Schweiz ein und suchte am 28. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen um Asyl nach. B.b Mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 meldete das BFM der zuständigen Migrationsbehörde, dass es sich beim Beschwerdeführer und seinen Geschwistern um unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen (UMA) handle und bat sie, die vorgesehenen Schutzmassnahmen einzuleiten. B.c Der Beschwerdeführer wurde mit seinen beiden Geschwistern gemäss Verteilschlüssel per 22. Oktober 2012 dem Kanton Zürich, dem Aufenthaltskantons seines Bruders D._______ zugewiesen. C. C.a Am 16. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer zur Person (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: C5/10) und am 5. November 2013 zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: C12/10). C.b Zu seinen Asylgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei somalischer Staatsangehöriger und in E._______ geboren und aufgewachsen. Er gehöre dem Subsubclan der F._______ (Clanfamilie G._______) an. In Somalia herrsche Krieg, deshalb sei er ausgereist. Zudem habe sein älterer Bruder D._______ Probleme mit der Al-Shabaab gehabt und sei deshalb vor ein paar Jahren aus Somalia geflohen. Daraufhin hätten Mitglieder der Al-Shababb seinen Bruder mehrmals zu Hause in E._______ gesucht und bei diesen Gelegenheiten seinen Vater bedroht. Deshalb seien er, sein Vater und seine Geschwister B._______ und C._______ (...) nach H._______ umgezogen und hätten dort bei einer Tante gelebt. Er und sein Bruder B._______ hätten eine Koranschule besucht. (...) habe sein Lehrer von allen Schülern unter 12 Jahren verlangt, für die Al-Shabaab zu arbeiten. Er habe auch ihn und seinen Bruder dazu aufgefordert. Als er seiner Tante davon berichtet habe, habe diese beschlossen, dass er die Koranschule nicht mehr länger besuchen solle. Nachdem er zwei Tage zu Hause geblieben sei, habe sich sein Lehrer bei seiner Tante telefonisch nach ihm erkundigt und gesagt, er werde abgeholt, gehe er nicht wieder zur Schule. Am dritten Tag sei er mit seinen Geschwistern und der Tante abgereist und nach E._______ zu ihrem Vater zurückgekehrt; eine Nachbarin habe der Tante nämlich empfohlen, sie wegzuschicken. Dort habe er sich weitere (...) Monate aufgehalten, bis ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt worden sei. Seine Tante habe von einer Nachbarin erfahren, dass Männer sie in H._______ gesucht hätten. Im Mai 2012 habe er Somalia zusammen mit seinen Geschwistern B._______ und C._______ verlassen, habe sich vier Monate in Addis Abeba aufgehalten, wo er am 15. September 2012 eine Nachbarin religiös geheiratet habe, bevor er das Land verlassen habe, um mit seinen Geschwistern zu D._______ in die Schweiz zu reisen. Er reichte seinen somalischen Reisepass und das Einreisevisum auf einem Formblatt für die Anbringung eines Visums zu den Akten. D. Der Beschwerdeführer wurde mit seinen beiden Geschwistern gemäss Verteilschlüssel per 22. Oktober 2012 dem Kanton Zürich zugewiesen. E. Mit dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2014 eröffneter Verfügung vom 28. Mai 2014 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es infolge Unzumutbarkeit auf, verfügte die vorläufige Aufnahme in der Schweiz und beauftragte den Kanton Zürich mit deren Umsetzung. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Gegen die Verfügung der Vorinstanz liess der Beschwerdeführer am 30. Juni 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragte, die Ziffern 1 - 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in das Familienasyl seines Bruders D._______ einzubeziehen. In prozessrechtlicher Hinsicht begehrte er die unentgeltliche Prozessführung, die amtliche Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei das Beschwerdeverfahren mit denjenigen seiner Geschwister B._______ und C._______ zusammenzulegen respektive zu koordinieren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, seine Vorbringen seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz glaubhaft und die geltend gemachte Verfolgung sei gezielt gegen ihn gerichtet gewesen und deshalb asylrechtlich relevant. Auf die Begründung in Einzelnen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Als Beleg für seine prozessuale Bedürftigkeit reichte er einen Leistungsentscheid vom 17. Dezember 2013 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des mandatierten Rechtsvertreters (Rechtsanwalt Urs Ebnöther) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren stellte sie fest, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund der persönlichen und sachlichen Nähe mit denjenigen der Geschwister des Beschwerdeführers (B._______, E-3641/2014, und C._______, E-3642/2014) soweit als möglich koordiniert zu behandeln sei. Gleichzeitig lud sie das BFM zur Vernehmlassung ein. H. Mit Vernehmlassung vom 12. August 2014, die dem Beschwerdeführer am 13. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. I. Mit Eingabe vom 18. September 2014 liess der Beschwerdeführer eine Kostennote seiner Rechtsvertretung zu den Akten reichen. J. Mit Schreiben vom 15. April 2015 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Anfrage der Rechtsvertretung vom 10 April 2014 nach dem Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich der Erwägung 8, einzutreten.
2. Dem Antrag auf Koordination mit den Verfahren der Geschwister des Beschwerdeführers, B._______ (E-3641/2014) und C._______ (E-3642/2014) wird insofern Rechnung getragen, als das gleiche Spruchgremium über die drei Beschwerden entscheidet und die Urteile zeitgleich erlassen werden.
3. Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe nach Art. 50 ff. AsylG vorliegen. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung zum Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Lehrer der Koranschule habe ihn aufgefordert, ein Mitglied der Al-Shabaab zu werden, fest, dies sei keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung aus den im Gesetz genannten Gründen. Von solchen Nachteilen sei bedauerlicherweise ein grosser Teil der Bevölkerung betroffen. So habe er an der Anhörung ausgeführt, es seien zu jenem Zeitpunkt mehrere Jugendliche dazu aufgefordert worden, Mitglied der Al-Shabaab zu werden. Ausserdem habe er sich nach der besagten Aufforderung noch während rund (...) Monaten in E._______ aufgehalten, ohne dass es zu weiteren Behelligungen seitens der Al-Shabaab gekommen sei. In seinem Fall könne deshalb nicht von einer zielgerichteten Verfolgung gesprochen werden. Demzufolge vermöchten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand zu halten, weshalb es sich erübrige, auf vorhandene Ungereimtheiten vertieft einzugehen. Zu erwähnten sei immerhin, dass seine Angaben in gewissen Punkten widersprüchlich seien. So habe er etwa in der BzP angegeben, der Rekrutierungsversuch seines Lehrers habe in E._______ stattgefunden und später diesbezüglich ausgeführt, die Massnahme habe sich in H._______ ereignet. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das BFM in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar und verfügte deshalb die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. 6. Der Beschwerdeführer brachte gegen diese Erwägungen auf Beschwerdeebene vor, die Vorinstanz halte ihm zu Unrecht Ungereimtheiten entgegen. Ferner führte er aus, Human Rights Watch schreibe in einem Bericht, dass die Al-Shabaab junge Männer rekrutiere und bei einer Weigerung zu drakonischen Strafmassnahmen greife; auch auf andere Berichte machte er aufmerksam. Zudem machte er geltend, eine gezielte Verfolgung sei auch gegeben, wenn die betroffene Person zu einer Gruppe von verfolgten Personen gehöre. Es dürfte unbestritten sein, dass die Al-Shabaab nicht versuche, alle Jugendlichen in Somalia als Kämpfer zu rekrutieren, sondern nur in einzelnen Koranschulen Rekrutierungsversuche durchführe. Diese würden aber eine hinreichend begrenzte Gruppe darstellen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer mehrmals persönlichen Kontakt mit der Al-Shabaab gehabt habe, nämlich einmal, als mehrere Personen der Al-Shabaab nach der Flucht des Bruders D._______ das Haus der Familie des Beschwerdeführers in E._______ aufgesucht und dem Vater mit Konsequenzen für die Familie gedroht hätten, und als der Lehrer der Koranschule in H._______ zum Beitritt zur Al-Shabaab aufgerufen habe. Schliesslich spiele es für die Gezieltheit der Verfolgung, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, auch keine Rolle, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familie anschliessend während (...) Monaten in E._______ versteckt hätten. Sie hätten das Haus kaum verlassen, um nicht die Aufmerksamkeit der Al-Shabaab auf sich zu ziehen. Es sei somit nur eine Frage der Zeit gewesen, bis der Beschwerdeführer und seine Geschwister in E._______ von den Al-Shabaab aufgefunden worden wären. Zudem sei die geltend gemachte Verfolgung aus einem flüchtlingsrelevanten Motiv erfolgt. Ausserdem sei Somalia nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor der Al-Shabaab zu schützen, da keine effektive Schutzinfrastruktur vorhanden sei. Auch bestehe keine inländische Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer habe bereits am 8. März 2012 den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Bruders D._______ beantragt. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid nicht geprüft, ob die Kriterien des Familienasyls erfüllt seien.
7. Das Gericht gelangt nach einer umfassenden Prüfung der Aktenlage mit der Vorinstanz zur Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ihm drohende asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vorinstanz war demnach nicht gehalten, seine Vorbringen auch in einlässlicher Weise auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, vor seiner Ausreise aus Somalia bereits ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten zu haben. Es besteht aufgrund seiner Vorbringen aber auch kein begründeter Anlass zur Annahme, er hätte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche zu befürchten gehabt bzw. heute zu befürchten, zumal es gerade nicht genügt, bloss auf Vorkommnisse zu verweisen, die sich früher oder später eventuell ereignen könnten. Bei den Vorfällen in E._______, als die Al-Shabaab-Angehörigen seinen Bruder D._______ gesucht hätten, machte der Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung gegen sich persönlich, sondern einzig gegen seinen Vater geltend und mit dem Vorbringen, in H._______ habe der Lehrer der Koranschule ihn, seinen Bruder und alle Schüler unter 12 Jahren zum Beitritt zur Al-Shabaab aufgerufen und es drohten ihm asylrechtlich relevante Nachteile, weil er sich dem Aufruf entzogen habe, vermag er, wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bzw. eine begründete Furcht vor einer solchen darzutun. Unabhängig von gewissen Unstimmigkeiten, die auch das Bundesverwaltungsgericht erkennt, kann nämlich davon ausgegangen werden, Angehörige der Al-Shabaab hätten den Beschwerdeführer aufzufinden vermocht, hätten sie es tatsächlich persönlich und gezielt auf ihn abgesehen. Die Argumentation auf Beschwerdestufe vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Zum einen sind die sehr hohen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung aller jungen Männer die eine Koranschule besuchten, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, offensichtlich nicht erfüllt (vgl. dazu BVGE 2014/32 E. 7.2 m.H). Ferner wäre, hätte tatsächlich eine ernsthafte Rekrutierungsabsicht des Lehrers bestanden, davon auszugehen, er hätte die Tante des Beschwerdeführers nicht erst zwei Tage nach seinem Wegbleiben telefonisch angerufen und darauf hingewiesen, er werde abgeholt, kehre er nicht selbst in die Schule zurück (vgl. C12/10 F12), zumal aus der Nachfrage und Androhung ohnehin noch nicht auf die Absicht des Lehrers geschlossen werden kann. Auch der pauschale Hinweis, wonach der Beschwerdeführer in E._______ das Haus kaum verlassen habe, vermag nicht zu erklären, weshalb er dort nicht gefunden worden wäre, hätte man es tatsächlich auf ihn persönlich abgesehen, war er doch gemäss seinen Aussagen gerade in jenes Quartier zurückgekehrt in dem die Familie vor dem Wegzug nach H._______ stets gelebt bzw. sein Vater durchgehend gelebt habe. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, weil sie an der vorgenommenen Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen war, dass ihm unmittelbar solche gedroht hätten oder dass er begründete Furcht habe, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers infolgedessen zu Recht verneint und hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. Hinsichtlich dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bereits am 8. März 2012 ein Gesuch um Einreisebewilligung zum Familiennachzug bzw. zum Einbezug ins Familienasyl des in der Schweiz wohnhaften Bruders D._______ gestellt und die Vorinstanz sei in ihrer Verfügung nicht darauf eingegangen, ist festzuhalten, dass dieses Gesuch als Eventualantrag zum Asylgesuch aus dem Ausland gestellt worden war (vgl. B1/15 S. 1). Die Vorinstanz hat das Gesuch um die Erteilung einer Einreisebewilligung, in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2007/19), gestützt auf die Bestimmungen betreffend Asylgesuch aus dem Ausland geprüft - und ihm stattgegeben -, weil eine persönliche Gefährdung des im Ausland befindlichen Beschwerdeführers geltend gemacht worden war. Der diesbezügliche Eventualantrag wurde somit hinfällig. In Bezug auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG ist ferner festzuhalten, dass diese Bestimmung mit der ordentlichen Gesetzesrevision vom 14. Dezember 2012 mit Inkrafttreten per 1. Februar 2014 ausser Kraft gesetzt worden ist. Gemäss den Übergangsbestimmungen findet das neue Recht auch auf Verfahren (wie das vorliegende) Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Asylgesetzes bereits hängig waren (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012). Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014, E. 6.3 - 6.7 (zur Publikation vorgesehen) festgehalten hat, gelangt somit die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG - im Einklang mit den Regeln über die Zulässigkeit einer Rückwirkung - für am 1. Februar 2014 hängige Verfahren nicht mehr zur Anwendung, auch wenn es sich um auf Beschwerdeebene hängige Verfahren handelt. Entsprechende Gesuche um Einbezug ins Familienasyl fallen von diesem Zeitpunkt an dahin beziehungsweise werden gegenstandslos und sind ab dem 1. Februar 2014 einer materiellen Beurteilung nicht mehr zugänglich, weshalb auf das Eventualbegehren nicht einzutreten ist. Eine Sonderbehandlung von im Rahmen von Asylgesuchen aus dem Ausland - gestellten Familiennachzugsgesuchen - analog zu den übergangsrechtlichen Bestimmungen für Asylgesuche aus dem Ausland (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. September 2012), hat es ausdrücklich abgelehnt (vgl. ebd. E. 6.7).
9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung des Asylsuchenden aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H).
10. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als unzumutbar erachtet und seine vorläufige Aufnahme angeordnet. Erörterungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich aufgrund der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist und aufgrund der Akten nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Herr lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, als amtlicher Vertreter eingesetzt wurde, ist ihm ein amtliches Honorar auszurichten. Der in der Kostennote vom 18. September 2014 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand für die Beschwerdeverfassung erscheint angesichts der im Vergleich zur Rechtsmitteleingabe seiner Geschwister, vorab jener betreffend seinen Bruder (vgl. E-3641/2014), über weite Teile identischen Begründung nicht angemessen und ist entsprechend um eine Stunde zu kürzen. Ferner ist der Stundenansatz des amtlich beigeordneten Rechtsanwalts Ebnöther praxisgemäss auf Fr. 250.- zu reduzieren (vgl. Urteile in vergleichbaren Fällen). Dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand ist demnach auf Kosten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 1108.90 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das vom Gericht auszurichtende Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1108.90 bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Lea Graber Versand: