Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 3. Mai 2010 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Anlässlich der Befragung zu Person vom 30. September 2008 und der Anhörung vom 22. Oktober 2009 machte er unter anderem geltend, er habe in Eritrea eine Tochter namens B._______, die 2005 aus einem Konkubinat mit Frau C._______ hervorgegangen sei und die er weiterhin aus der Schweiz finanziell unterstütze. B. Frau C._______ suchte am 24. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 14. März 2016 lehnte das SEM ihr Asylgesuch ab, anerkannte sie als Flüchtling, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Mit Eingabe vom 16. August 2018 stellte sie ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrer Tochter B._______, das mit Verfügung des SEM vom 23. August 2018 abgelehnt wurde. Das SEM führte aus, der Anspruch auf Familienasyl könne nur von Personen geltend gemacht werden, denen in der Schweiz originär Asyl gewährt worden sei. Da ihr Asylgesuch mit Verfügung vom 14. März 2016 rechtskräftig abgelehnt worden sei, habe sie keinen Anspruch auf Familiennachzug. Als vorläufig aufgenommener Flüchtling könne sie frühestens drei Jahre nach deren Anordnung ein entsprechendes Gesuch stellen. C. Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 (Eingang SEM 17. Mai 2017) erkundigte sich der Beschwerdeführer beim SEM über den Verfahrensstand seines Gesuchs um Familienzusammenführung mit seiner Tochter B._______. Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 informierte das SEM den Beschwerdeführer, dass sich kein entsprechendes Gesuch in den Akten befinde und forderte ihn auf, sein Gesuch nachzureichen. D. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2017 unter Beilage eines Fotos, des Taufscheins sowie einer Kopie der Geburtsurkunde von B._______ nach und ersuchte beim SEM um Familienzusammenführung mit seiner Tochter B._______. E. Mit Schreiben vom 18. August 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Beantwortung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit seiner Tochter auf. Diese beantwortete der Beschwerdeführer nach gewährter Fristerstreckung mit Schreiben vom 4. Oktober 2017. F. Mit Schreiben vom 20. November 2017 informierte das SEM den Beschwerdeführer, dass die Schweiz in Eritrea über keine Botschaft verfüge und sich seine Tochter somit in einen Staat begeben müsse, in dem es eine Schweizerische Vertretung gebe. Bevor allenfalls eine Einreisebewilligung erteilt werden könne, müsse auch für die Durchführung eines DNA-Tests eine Schweizerische Botschaft aufgesucht werden. G. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 informierte der Beschwerdeführer das SEM, dass seine Tochter bereits Mitte November versucht habe, nach Äthiopien zu gelangen, was ihr aufgrund ihres Alters von (...) Jahren nicht gelungen sei. Es sei ihm mitzuteilen, in welche Schweizerische Vertretung sich seine Tochter begeben solle. Nach gewährter Fristerstreckung informierte der Beschwerdeführer das SEM mit Schreiben vom 16. März 2018, dass sich seine Tochter zur Botschaft in Addis Abeba, Äthiopien, begeben werde. H. Mit Verfügung vom 4. April 2018 stellte das SEM fest, eine Einreisebewilligung für B._______ werde nicht erteilt und lehnte das Gesuch um Familienasyl ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. I. Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage verschiedener Beweismittel beim SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 4. April 2018 sowie erneut um Familienasyl und Einreisebewilligung für seine Tochter B._______. J. Mit Schreiben an das SEM vom 13. Juni 2019 führte der Beschwerdeführer unter Beilage eines DNA-Gutachtens des Genetica-Labors Zürich vom 15. Mai 2019 aus, da inzwischen die Vaterschaft zweifelsfrei nachgewiesen sei, beide Elternteile in der Schweiz leben würden und sich die (...)-jährige B._______ ohne erwachsene Bezugsperson in prekären Lebensumständen in Äthiopien aufhalte, ersuche er nun dringend um einen raschen Entscheid. Das beigelegte DNA-Gutachten kommt zum Schluss, mit der biostatisch errechneten Wahrscheinlichkeit gelte die Vaterschaft zwischen A._______ (Vater) und B._______ (Kind) nach aktueller Rechtsprechung als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen. K. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 (zugestellt am 17. Juni 2019) bewilligte das SEM die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. L. Mit Eingabe vom 17. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, B._______, geboren am (...), Eritrea, in seine Flüchtlingseigenschaft miteinzubeziehen sowie ihr Asyl zu gewähren. Es sei ihr die Einreisebewilligung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht seien die vorinstanzlichen Asylakten zum Familiennachzugsgesuch von C._______, geboren am 11. Januar 1979, Eritrea, N (...) (Kindsmutter) beizuziehen. M. Mit Schreiben vom 24. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. N. Mit Telefax und Schreiben vom 25. September 2019 erinnerte der Beschwerdeführer an die Situation seiner Tochter in Addis Abeba und ersuchte um prioritäre Behandlung seines Gesuchs. O. Mit Schreiben vom 25. September 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote zu den Akten. P. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2019 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Einreichung weiterer Beweismittel auf. Q.Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: einen Messenger Chatverlauf vom 14. Juni 2018 bis 10. Oktober 2019, ein von Hand verfasstes Schreiben von C._______ vom 20. Oktober 2019, eine Seite eines Austrittsberichts des Kantonsspitals Baselland vom 14. August 2019 betreffend C._______, verschiedene Fotos eines Mobiltelefons (Anruf- und Chatverlauf vom Oktober 2019), fünf Bestätigungsschreiben betreffend Unterhaltszahlungen inklusive Ausweiskopien und/oder Flugtickets der Verfasser, ein Schreiben von Frau D._______ vom 17. Oktober 2019, ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Dezember 2014 betreffend Ehescheidung, eine Mitteilung einer Kindsanerkennung nach der Geburt vom 14. September 2018 und zwei Geburtsurkunden (Geburten von E._______ und F._______).
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG).
E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, die nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).
E. 4.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4.2). Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2).
E. 4.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). Die Bewilligung des Familiennachzugs dient nicht der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen.
E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der Ablehnung des Familienzusammenführungsgesuchs aus, zum asylrechtlich relevanten Zeitpunkt (Flucht des Beschwerdeführers aus Eritrea im April 2008) habe keine Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter B._______ bestanden, die aufgrund der Flucht von ihm getrennt worden sei. Er habe auch nie in einer dauernden Familiengemeinschaft mit seiner Tochter B._______ gelebt. Zudem spreche sein Verhalten nach der Flucht ebenfalls gegen das ersuchte Familienasyl. So sei er im April 2008 ausgereist, seine Tochter B._______ sei jedoch bei der Kindsmutter geblieben und dann bei der Grossmutter. Seit seiner Ausreise bis zu seinem Begehren um Einreisebewilligung seiner zweiten Frau vom 23. Juli 2010 bestünden keine aktenkundigen Hinweise, wonach er mit seiner Tochter in regelmässigem Kontakt gestanden habe. Zudem habe er im Gesuch von 2010 keinen entsprechenden Antrag betreffend seine Tochter B._______ gestellt. Sein Verhalten lasse mithin auf eine abgebrochene Beziehung zu seiner Tochter schliessen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt dem auf Beschwerdeebene entgegen, er habe insbesondere in den ersten beiden Jahren nach der Geburt seiner Tochter B._______ die Beziehung zu ihr gelebt, bevor er inhaftiert worden sei und habe fliehen müssen. Dies gehe einerseits aus dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Foto hervor, das ihn mit der Kindsmutter nach der Geburt im Jahr 2005 zeige. Andererseits habe er und die Kindsmutter in den Befragungen übereinstimmend ausgesagt, die Vater-Kind-Beziehung gepflegt zu haben, so gut dies aufgrund der Tatsache gegangen sei, dass er während des Militärdienstes nur in Urlauben zu Besuch habe kommen können. Wie den Befragungsprotokollen ebenfalls zu entnehmen sei, habe er trotz der arrangierten Heirat mit D._______ im (...) weiterhin regelmässig seine Familie besucht, die damals im nahen Umkreis von seiner Ehefrau und seiner Einheit gelebt habe. Nach seiner militärischen Versetzung nach G._______ im Jahr (...) - wo er aufgrund eines verlängerten Urlaubs inhaftiert worden sei - habe er keinen Urlaub mehr erhalten, weshalb er weder seine Ehefrau noch seine Tochter habe besuchen können. Zudem würden die Schilderungen sowohl von ihm als auch von der Kindsmutter in den Befragungen klar darauf schliessen lassen, dass der Abbruch der Besuchskontakte auf äussere Zwänge zurückzuführen sei. Letzteres könne nicht als freiwillige Aufgabe des Familienlebens gewertet werden. Solange die Mutter von B._______ in Eritrea gewesen sei, sei es für die Eltern klar gewesen, dass die Tochter bei der Mutter bleibe und nicht zum Vater in die Schweiz komme. Den Kontakt zu seiner Tochter habe er trotzdem telefonisch weitergepflegt und ihr aus der Schweiz finanziellen Unterhalt geleistet. Im April (...) sei nun auch die Mutter von B._______ aus Eritrea geflohen und habe B._______ - nach einem ersten gescheiterten gemeinsamen Ausreiseversuch - bei der Grossmutter zurücklassen müssen. Als die Mutter dann in der Schweiz angekommen sei, hätten sich die Eltern - wie den Akten zu entnehmen sei - unablässig um den Familiennachzug bemüht. Beide Eltern stünden in Kontakt und hätten das gemeinsame Ziel, die Tochter zu sich in die Schweiz zu holen. B._______ sei im (...) auf illegalem Weg nach Äthiopien gelangt, mit dem einzigen Ziel, zu ihren Eltern in die Schweiz zu gelangen. Das inzwischen (...)-jährige Mädchen halte sich bereits über ein Jahr alleine ohne Bezugsperson in Äthiopien auf. Eine Rückkehr zur Grossmutter sei zurzeit unmöglich, da seit April 2019 die Grenzübergänge wieder geschlossen worden seien. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3664/2019 vom 14. Dezember 2018 (recte: D-3664/2016) die Familienzusammenführung in einem ähnlich gelagerten Fall gutgeheissen.
E. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz nicht in Abrede stellt, dass es sich bei B._______ - die der Beschwerdeführer in all seinen Befragungen in der Schweiz explizit erwähnte (SEM-Akten A13 S. 2 f. und A1 S. 3) - um dessen leibliche Tochter handelt. Letztere hat sich aufgrund des Schreibens der Vorinstanz vom 20. November 2017 im (...) nach Äthiopien begeben, wo sie sich seither aufhält. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer zunächst vor, es habe zum Zeitpunkt seiner Flucht keine Familiengemeinschaft zwischen ihm und seiner Tochter bestanden, die aufgrund seiner Flucht getrennt worden sei. Er habe in Eritrea nie in einer dauernden Familiengemeinschaft mit seiner Tochter B._______ gelebt. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer gezwungenermassen weitgehend getrennt von seiner Tochter leben musste. Ungeachtet dessen hat er aber seit der Geburt bis zu seiner Inhaftierung und anschliessenden Flucht sein Kind sowie dessen Mutter besucht und mithin eine Familiengemeinschaft - so gut dies während des Militärdienstes möglich war - gelebt (z. B. SEM-Akten C9 S. 1 oder SEM-Akten von C._______ A19 S. 2 ff.). Dass die Kindsmutter - als B._______ ein Jahr und acht Monate alt war - vom Beschwerdeführer erneut schwanger wurde (dieses Kind habe sie nach dreimonatiger Schwangerschaft verloren), zeugt ebenfalls davon, dass er mit ihr und seiner Tochter bis kurz vor seiner Verlegung beziehungsweise Inhaftierung Zeit verbracht haben muss (SEM-Akten von C._______ A19 S. 5 insb. F34). Zudem sind die Distanzangaben (Nähe Kind, zweite Familie und Einheit) auf Beschwerdeebene plausibel dargelegt worden (Beschwerde S. 6). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (BVGE 2018 VI/6 insb. E. 5.2). Solche zwingenden Gründe liegen hier vor. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer unter anderem aufgrund eines abgewiesenen Urlaubgesuchs sowie der Inhaftierung nach einer verspäteten Rückkehr aus dem Urlaub in den Militärdienst als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt. Die letzterwähnten Angaben hat sie ihm zweifellos geglaubt, ansonsten sie ihm kein Asyl gewährt hätte. Diese Gründe sind es, die bereits vor seiner Ausreise zur Trennung der Familiengemeinschaft führten beziehungsweise es ihm verunmöglichten, seine Tochter zu besuchen. Dies kann ihm nun nicht zu seinen Lasten vorgehalten werden (vgl. ebd. E. 5.3.2). Die endgültige Trennung erfolgte schliesslich durch die Flucht des Beschwerdeführers, wobei es ihm zuvor nicht mehr möglich war, zu seinen Verwandten zurückzukehren, da er unmittelbar nach seiner Desertion ([...]) die Grenze in den Sudan überqueren musste (z. B. SEM-Akten A1 S. 5). Voraussetzung für die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Familienasyls ist indessen nicht bloss eine gelebte Vater-Kind-Beziehung vor der Trennung durch die Flucht, sondern auch der durchgehende Wille zur Weiterführung der Vater-Kind-Beziehung und entsprechend auch eine tatsächlich fortgesetzte Beziehung zwischen Vater und Kind nach der Ausreise. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer diesbezüglich vor, sein Verhalten nach der Flucht spreche gegen das ersuchte Familienasyl. Es trifft zu, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Flucht nicht auf eine Weiterführung der Vater-Kind-Beziehung schliessen lässt. So sah der Beschwerdeführer seine Tochter B._______ das letzte Mal (...), als diese zwei Jahre alt war (z. B. SEM-Akten C9 S.1). Der darauffolgende Kontakt mit seiner Tochter fand seinen eigenen Angaben zufolge erst (...) telefonisch statt, als sie bereits acht Jahre alt war. Abgesehen von der unbelegten Behauptung, er habe mit der Kindsmutter immer Kontakt gehabt, bringt der Beschwerdeführer von seiner Flucht im (...) bis zum angeblich ersten Telefonat mit seiner Tochter im Jahr (...) keinen direkten Kontakt zu ihr vor. Diesen telefonischen Kontakt will er aufrechterhalten haben und ihr aus der Schweiz weiterhin Unterhaltszahlungen geleistet haben (z. B. SEM-Akten A13 S. 3 F17). Entsprechende Belege reichte er indessen keine zu den Akten. Aus diesem Grund wurde er mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2019 hierzu aufgefordert. Die daraufhin mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 eingereichten Beweismittel und Erklärungsversuche sind jedoch nicht geeignet, diese Behauptungen zu stützen, sondern untermauern vielmehr die Schlussfolgerung der Vorinstanz. So gehen namentlich die Messeanger Nachrichten nicht weiter als bis Juni 2018 zurück (Beschwerdebeilage 1) und konnten keine Überweisungsbelege erbracht werden. Daran vermag der Einwand, dass B._______ erst ab Juni 2018 ein internetfähiges Mobiltelefon gehabt habe, nichts zu ändern. Zudem widerspricht sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, indem er einerseits die Nähe zu seiner Tochter mit Anrufen und Überweisungen erklärt, andererseits aber aus Sicherheitsgründen diese - mindestens bis zur Ausreise von B._______ - gar nicht getätigt haben will (Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2019 S. 2). Die von Freunden verfassten Gefälligkeitsschreiben und die Flugtickets sind nicht geeignet, die geltend gemachten Unterhaltszahlungen zu belegen (Beschwerdebeilage 3, SEM-Akten A13 S. 3 F17). Auch das Schreiben der Kindsmutter mit einer Beilage des Kantonsspitals Baselland und ein fotografiertes Mobiltelefon mit Kontakten im Oktober 2019 ändern nichts an der vorinstanzlichen Schlussfolgerung (Beschwerdebeilage 2). Im Übrigen kann der Beschwerdeführer aus seiner Scheidung von Frau D._______ nichts zugunsten eines Nachzugs seiner Tochter B._______ ableiten. Es ist der Vorinstanz schliesslich darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer sein erstes Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Tochter B._______ nicht unmittelbar nach dem positiven Asylentscheid, sondern erst über sieben Jahre später einreichte (erstes Gesuch vom 2. August 2017, ein früheres Gesuch betreffend B._______ ist weder aktenkundig noch wurde ein entsprechender Versand belegt). Nachdem dieses Gesuch abgelehnt wurde und unangefochten in Rechtskraft erwuchs, reichte die Kindsmutter erst vier Monate später ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrer Tochter B._______ ein. Nachdem dieses Gesuch ebenfalls abgelehnt wurde - weil sie zu diesem Zeitpunkt noch keine drei Jahre den Flüchtlingsstatus innehatte - ersuchte der Beschwerdeführer erst neun Monate später erneut um Familiennachzug. Dies kann nicht anders gedeutet werden, als dass er kein vordringliches Interesse an einer Familienzusammenführung hatte. Seine Erklärung auf Beschwerdeebene, weshalb er nicht schon früher ein entsprechendes Gesuch gestellt habe, scheint weit hergeholt, hat er doch nach der Ausreise der Kindsmutter aus Eritrea im (...) nochmals über zwei Jahre mit der Einreichung des Gesuchs zugewartet. Dass er von der Ausreise der Mutter seiner Tochter nichts gewusst haben soll, spricht ebenfalls gegen eine tatsächliche Fortsetzung des Kontakts. Auch in Anbetracht der angeblich prekären Lebensumstände der Tochter in Äthiopien und des vorgebrachten Umstands, dass der Beschwerdeführer stets in Kontakt zur Kindsmutter gestanden habe, wäre vor dem Hintergrund einer engen Vater-Kind-Beziehung durchaus zu erwarten gewesen, dass die Gesuche früher eingereicht worden wären. Insoweit sich der Beschwerdeführer auf das Urteil das Bundesverwaltungsgericht D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 beruft übersieht er, dass in jenem Fall das Gesuch um Familienzusammenführung unmittelbar nach dem positiven Asylentscheid eingereicht wurde und bereits die erste ablehnende Verfügung vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten wurde. Insoweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 22. Oktober 2019 ausführt, es ginge nicht nur um die Beziehung des Vaters zur Tochter, sondern ebenso um die Wiedervereinigung von B._______ mit ihrer Mutter, ist festzuhalten, dass die Kindsmutter vor über drei Jahren - am 14. März 2016 - vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde. Mithin steht es ihr offen, beim SEM erneut ein eigenes Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrer Tochter B._______ einzureichen.
E. 6.2 Vor dem Hintergrund all dieser Umstände ist von der Beendigung der Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Tochter B._______ sowie vom Fehlen des Willens einer baldmöglichen Wiedervereinigung der Familiengemeinschaft auszugehen.
E. 6.3 Die Voraussetzungen für den Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und für die Gewährung des Familienasyls (Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG) sind damit nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Familiennachzug beziehungsweise um Erteilung einer Einreisebewilligung für B._______ deshalb zu Recht abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3643/2019 Urteil vom 7. November 2019 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______, geboren am (...), Eritrea, Verfügung des SEM vom 13. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 3. Mai 2010 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Anlässlich der Befragung zu Person vom 30. September 2008 und der Anhörung vom 22. Oktober 2009 machte er unter anderem geltend, er habe in Eritrea eine Tochter namens B._______, die 2005 aus einem Konkubinat mit Frau C._______ hervorgegangen sei und die er weiterhin aus der Schweiz finanziell unterstütze. B. Frau C._______ suchte am 24. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 14. März 2016 lehnte das SEM ihr Asylgesuch ab, anerkannte sie als Flüchtling, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Mit Eingabe vom 16. August 2018 stellte sie ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrer Tochter B._______, das mit Verfügung des SEM vom 23. August 2018 abgelehnt wurde. Das SEM führte aus, der Anspruch auf Familienasyl könne nur von Personen geltend gemacht werden, denen in der Schweiz originär Asyl gewährt worden sei. Da ihr Asylgesuch mit Verfügung vom 14. März 2016 rechtskräftig abgelehnt worden sei, habe sie keinen Anspruch auf Familiennachzug. Als vorläufig aufgenommener Flüchtling könne sie frühestens drei Jahre nach deren Anordnung ein entsprechendes Gesuch stellen. C. Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 (Eingang SEM 17. Mai 2017) erkundigte sich der Beschwerdeführer beim SEM über den Verfahrensstand seines Gesuchs um Familienzusammenführung mit seiner Tochter B._______. Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 informierte das SEM den Beschwerdeführer, dass sich kein entsprechendes Gesuch in den Akten befinde und forderte ihn auf, sein Gesuch nachzureichen. D. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2017 unter Beilage eines Fotos, des Taufscheins sowie einer Kopie der Geburtsurkunde von B._______ nach und ersuchte beim SEM um Familienzusammenführung mit seiner Tochter B._______. E. Mit Schreiben vom 18. August 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Beantwortung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit seiner Tochter auf. Diese beantwortete der Beschwerdeführer nach gewährter Fristerstreckung mit Schreiben vom 4. Oktober 2017. F. Mit Schreiben vom 20. November 2017 informierte das SEM den Beschwerdeführer, dass die Schweiz in Eritrea über keine Botschaft verfüge und sich seine Tochter somit in einen Staat begeben müsse, in dem es eine Schweizerische Vertretung gebe. Bevor allenfalls eine Einreisebewilligung erteilt werden könne, müsse auch für die Durchführung eines DNA-Tests eine Schweizerische Botschaft aufgesucht werden. G. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 informierte der Beschwerdeführer das SEM, dass seine Tochter bereits Mitte November versucht habe, nach Äthiopien zu gelangen, was ihr aufgrund ihres Alters von (...) Jahren nicht gelungen sei. Es sei ihm mitzuteilen, in welche Schweizerische Vertretung sich seine Tochter begeben solle. Nach gewährter Fristerstreckung informierte der Beschwerdeführer das SEM mit Schreiben vom 16. März 2018, dass sich seine Tochter zur Botschaft in Addis Abeba, Äthiopien, begeben werde. H. Mit Verfügung vom 4. April 2018 stellte das SEM fest, eine Einreisebewilligung für B._______ werde nicht erteilt und lehnte das Gesuch um Familienasyl ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. I. Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage verschiedener Beweismittel beim SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 4. April 2018 sowie erneut um Familienasyl und Einreisebewilligung für seine Tochter B._______. J. Mit Schreiben an das SEM vom 13. Juni 2019 führte der Beschwerdeführer unter Beilage eines DNA-Gutachtens des Genetica-Labors Zürich vom 15. Mai 2019 aus, da inzwischen die Vaterschaft zweifelsfrei nachgewiesen sei, beide Elternteile in der Schweiz leben würden und sich die (...)-jährige B._______ ohne erwachsene Bezugsperson in prekären Lebensumständen in Äthiopien aufhalte, ersuche er nun dringend um einen raschen Entscheid. Das beigelegte DNA-Gutachten kommt zum Schluss, mit der biostatisch errechneten Wahrscheinlichkeit gelte die Vaterschaft zwischen A._______ (Vater) und B._______ (Kind) nach aktueller Rechtsprechung als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen. K. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 (zugestellt am 17. Juni 2019) bewilligte das SEM die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. L. Mit Eingabe vom 17. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, B._______, geboren am (...), Eritrea, in seine Flüchtlingseigenschaft miteinzubeziehen sowie ihr Asyl zu gewähren. Es sei ihr die Einreisebewilligung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht seien die vorinstanzlichen Asylakten zum Familiennachzugsgesuch von C._______, geboren am 11. Januar 1979, Eritrea, N (...) (Kindsmutter) beizuziehen. M. Mit Schreiben vom 24. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. N. Mit Telefax und Schreiben vom 25. September 2019 erinnerte der Beschwerdeführer an die Situation seiner Tochter in Addis Abeba und ersuchte um prioritäre Behandlung seines Gesuchs. O. Mit Schreiben vom 25. September 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote zu den Akten. P. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2019 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Einreichung weiterer Beweismittel auf. Q.Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: einen Messenger Chatverlauf vom 14. Juni 2018 bis 10. Oktober 2019, ein von Hand verfasstes Schreiben von C._______ vom 20. Oktober 2019, eine Seite eines Austrittsberichts des Kantonsspitals Baselland vom 14. August 2019 betreffend C._______, verschiedene Fotos eines Mobiltelefons (Anruf- und Chatverlauf vom Oktober 2019), fünf Bestätigungsschreiben betreffend Unterhaltszahlungen inklusive Ausweiskopien und/oder Flugtickets der Verfasser, ein Schreiben von Frau D._______ vom 17. Oktober 2019, ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Dezember 2014 betreffend Ehescheidung, eine Mitteilung einer Kindsanerkennung nach der Geburt vom 14. September 2018 und zwei Geburtsurkunden (Geburten von E._______ und F._______). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, die nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). 4.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4.2). Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2). 4.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). Die Bewilligung des Familiennachzugs dient nicht der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der Ablehnung des Familienzusammenführungsgesuchs aus, zum asylrechtlich relevanten Zeitpunkt (Flucht des Beschwerdeführers aus Eritrea im April 2008) habe keine Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter B._______ bestanden, die aufgrund der Flucht von ihm getrennt worden sei. Er habe auch nie in einer dauernden Familiengemeinschaft mit seiner Tochter B._______ gelebt. Zudem spreche sein Verhalten nach der Flucht ebenfalls gegen das ersuchte Familienasyl. So sei er im April 2008 ausgereist, seine Tochter B._______ sei jedoch bei der Kindsmutter geblieben und dann bei der Grossmutter. Seit seiner Ausreise bis zu seinem Begehren um Einreisebewilligung seiner zweiten Frau vom 23. Juli 2010 bestünden keine aktenkundigen Hinweise, wonach er mit seiner Tochter in regelmässigem Kontakt gestanden habe. Zudem habe er im Gesuch von 2010 keinen entsprechenden Antrag betreffend seine Tochter B._______ gestellt. Sein Verhalten lasse mithin auf eine abgebrochene Beziehung zu seiner Tochter schliessen. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt dem auf Beschwerdeebene entgegen, er habe insbesondere in den ersten beiden Jahren nach der Geburt seiner Tochter B._______ die Beziehung zu ihr gelebt, bevor er inhaftiert worden sei und habe fliehen müssen. Dies gehe einerseits aus dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Foto hervor, das ihn mit der Kindsmutter nach der Geburt im Jahr 2005 zeige. Andererseits habe er und die Kindsmutter in den Befragungen übereinstimmend ausgesagt, die Vater-Kind-Beziehung gepflegt zu haben, so gut dies aufgrund der Tatsache gegangen sei, dass er während des Militärdienstes nur in Urlauben zu Besuch habe kommen können. Wie den Befragungsprotokollen ebenfalls zu entnehmen sei, habe er trotz der arrangierten Heirat mit D._______ im (...) weiterhin regelmässig seine Familie besucht, die damals im nahen Umkreis von seiner Ehefrau und seiner Einheit gelebt habe. Nach seiner militärischen Versetzung nach G._______ im Jahr (...) - wo er aufgrund eines verlängerten Urlaubs inhaftiert worden sei - habe er keinen Urlaub mehr erhalten, weshalb er weder seine Ehefrau noch seine Tochter habe besuchen können. Zudem würden die Schilderungen sowohl von ihm als auch von der Kindsmutter in den Befragungen klar darauf schliessen lassen, dass der Abbruch der Besuchskontakte auf äussere Zwänge zurückzuführen sei. Letzteres könne nicht als freiwillige Aufgabe des Familienlebens gewertet werden. Solange die Mutter von B._______ in Eritrea gewesen sei, sei es für die Eltern klar gewesen, dass die Tochter bei der Mutter bleibe und nicht zum Vater in die Schweiz komme. Den Kontakt zu seiner Tochter habe er trotzdem telefonisch weitergepflegt und ihr aus der Schweiz finanziellen Unterhalt geleistet. Im April (...) sei nun auch die Mutter von B._______ aus Eritrea geflohen und habe B._______ - nach einem ersten gescheiterten gemeinsamen Ausreiseversuch - bei der Grossmutter zurücklassen müssen. Als die Mutter dann in der Schweiz angekommen sei, hätten sich die Eltern - wie den Akten zu entnehmen sei - unablässig um den Familiennachzug bemüht. Beide Eltern stünden in Kontakt und hätten das gemeinsame Ziel, die Tochter zu sich in die Schweiz zu holen. B._______ sei im (...) auf illegalem Weg nach Äthiopien gelangt, mit dem einzigen Ziel, zu ihren Eltern in die Schweiz zu gelangen. Das inzwischen (...)-jährige Mädchen halte sich bereits über ein Jahr alleine ohne Bezugsperson in Äthiopien auf. Eine Rückkehr zur Grossmutter sei zurzeit unmöglich, da seit April 2019 die Grenzübergänge wieder geschlossen worden seien. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3664/2019 vom 14. Dezember 2018 (recte: D-3664/2016) die Familienzusammenführung in einem ähnlich gelagerten Fall gutgeheissen. 6. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz nicht in Abrede stellt, dass es sich bei B._______ - die der Beschwerdeführer in all seinen Befragungen in der Schweiz explizit erwähnte (SEM-Akten A13 S. 2 f. und A1 S. 3) - um dessen leibliche Tochter handelt. Letztere hat sich aufgrund des Schreibens der Vorinstanz vom 20. November 2017 im (...) nach Äthiopien begeben, wo sie sich seither aufhält. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer zunächst vor, es habe zum Zeitpunkt seiner Flucht keine Familiengemeinschaft zwischen ihm und seiner Tochter bestanden, die aufgrund seiner Flucht getrennt worden sei. Er habe in Eritrea nie in einer dauernden Familiengemeinschaft mit seiner Tochter B._______ gelebt. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer gezwungenermassen weitgehend getrennt von seiner Tochter leben musste. Ungeachtet dessen hat er aber seit der Geburt bis zu seiner Inhaftierung und anschliessenden Flucht sein Kind sowie dessen Mutter besucht und mithin eine Familiengemeinschaft - so gut dies während des Militärdienstes möglich war - gelebt (z. B. SEM-Akten C9 S. 1 oder SEM-Akten von C._______ A19 S. 2 ff.). Dass die Kindsmutter - als B._______ ein Jahr und acht Monate alt war - vom Beschwerdeführer erneut schwanger wurde (dieses Kind habe sie nach dreimonatiger Schwangerschaft verloren), zeugt ebenfalls davon, dass er mit ihr und seiner Tochter bis kurz vor seiner Verlegung beziehungsweise Inhaftierung Zeit verbracht haben muss (SEM-Akten von C._______ A19 S. 5 insb. F34). Zudem sind die Distanzangaben (Nähe Kind, zweite Familie und Einheit) auf Beschwerdeebene plausibel dargelegt worden (Beschwerde S. 6). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (BVGE 2018 VI/6 insb. E. 5.2). Solche zwingenden Gründe liegen hier vor. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer unter anderem aufgrund eines abgewiesenen Urlaubgesuchs sowie der Inhaftierung nach einer verspäteten Rückkehr aus dem Urlaub in den Militärdienst als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt. Die letzterwähnten Angaben hat sie ihm zweifellos geglaubt, ansonsten sie ihm kein Asyl gewährt hätte. Diese Gründe sind es, die bereits vor seiner Ausreise zur Trennung der Familiengemeinschaft führten beziehungsweise es ihm verunmöglichten, seine Tochter zu besuchen. Dies kann ihm nun nicht zu seinen Lasten vorgehalten werden (vgl. ebd. E. 5.3.2). Die endgültige Trennung erfolgte schliesslich durch die Flucht des Beschwerdeführers, wobei es ihm zuvor nicht mehr möglich war, zu seinen Verwandten zurückzukehren, da er unmittelbar nach seiner Desertion ([...]) die Grenze in den Sudan überqueren musste (z. B. SEM-Akten A1 S. 5). Voraussetzung für die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Familienasyls ist indessen nicht bloss eine gelebte Vater-Kind-Beziehung vor der Trennung durch die Flucht, sondern auch der durchgehende Wille zur Weiterführung der Vater-Kind-Beziehung und entsprechend auch eine tatsächlich fortgesetzte Beziehung zwischen Vater und Kind nach der Ausreise. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer diesbezüglich vor, sein Verhalten nach der Flucht spreche gegen das ersuchte Familienasyl. Es trifft zu, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Flucht nicht auf eine Weiterführung der Vater-Kind-Beziehung schliessen lässt. So sah der Beschwerdeführer seine Tochter B._______ das letzte Mal (...), als diese zwei Jahre alt war (z. B. SEM-Akten C9 S.1). Der darauffolgende Kontakt mit seiner Tochter fand seinen eigenen Angaben zufolge erst (...) telefonisch statt, als sie bereits acht Jahre alt war. Abgesehen von der unbelegten Behauptung, er habe mit der Kindsmutter immer Kontakt gehabt, bringt der Beschwerdeführer von seiner Flucht im (...) bis zum angeblich ersten Telefonat mit seiner Tochter im Jahr (...) keinen direkten Kontakt zu ihr vor. Diesen telefonischen Kontakt will er aufrechterhalten haben und ihr aus der Schweiz weiterhin Unterhaltszahlungen geleistet haben (z. B. SEM-Akten A13 S. 3 F17). Entsprechende Belege reichte er indessen keine zu den Akten. Aus diesem Grund wurde er mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2019 hierzu aufgefordert. Die daraufhin mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 eingereichten Beweismittel und Erklärungsversuche sind jedoch nicht geeignet, diese Behauptungen zu stützen, sondern untermauern vielmehr die Schlussfolgerung der Vorinstanz. So gehen namentlich die Messeanger Nachrichten nicht weiter als bis Juni 2018 zurück (Beschwerdebeilage 1) und konnten keine Überweisungsbelege erbracht werden. Daran vermag der Einwand, dass B._______ erst ab Juni 2018 ein internetfähiges Mobiltelefon gehabt habe, nichts zu ändern. Zudem widerspricht sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, indem er einerseits die Nähe zu seiner Tochter mit Anrufen und Überweisungen erklärt, andererseits aber aus Sicherheitsgründen diese - mindestens bis zur Ausreise von B._______ - gar nicht getätigt haben will (Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2019 S. 2). Die von Freunden verfassten Gefälligkeitsschreiben und die Flugtickets sind nicht geeignet, die geltend gemachten Unterhaltszahlungen zu belegen (Beschwerdebeilage 3, SEM-Akten A13 S. 3 F17). Auch das Schreiben der Kindsmutter mit einer Beilage des Kantonsspitals Baselland und ein fotografiertes Mobiltelefon mit Kontakten im Oktober 2019 ändern nichts an der vorinstanzlichen Schlussfolgerung (Beschwerdebeilage 2). Im Übrigen kann der Beschwerdeführer aus seiner Scheidung von Frau D._______ nichts zugunsten eines Nachzugs seiner Tochter B._______ ableiten. Es ist der Vorinstanz schliesslich darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer sein erstes Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Tochter B._______ nicht unmittelbar nach dem positiven Asylentscheid, sondern erst über sieben Jahre später einreichte (erstes Gesuch vom 2. August 2017, ein früheres Gesuch betreffend B._______ ist weder aktenkundig noch wurde ein entsprechender Versand belegt). Nachdem dieses Gesuch abgelehnt wurde und unangefochten in Rechtskraft erwuchs, reichte die Kindsmutter erst vier Monate später ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrer Tochter B._______ ein. Nachdem dieses Gesuch ebenfalls abgelehnt wurde - weil sie zu diesem Zeitpunkt noch keine drei Jahre den Flüchtlingsstatus innehatte - ersuchte der Beschwerdeführer erst neun Monate später erneut um Familiennachzug. Dies kann nicht anders gedeutet werden, als dass er kein vordringliches Interesse an einer Familienzusammenführung hatte. Seine Erklärung auf Beschwerdeebene, weshalb er nicht schon früher ein entsprechendes Gesuch gestellt habe, scheint weit hergeholt, hat er doch nach der Ausreise der Kindsmutter aus Eritrea im (...) nochmals über zwei Jahre mit der Einreichung des Gesuchs zugewartet. Dass er von der Ausreise der Mutter seiner Tochter nichts gewusst haben soll, spricht ebenfalls gegen eine tatsächliche Fortsetzung des Kontakts. Auch in Anbetracht der angeblich prekären Lebensumstände der Tochter in Äthiopien und des vorgebrachten Umstands, dass der Beschwerdeführer stets in Kontakt zur Kindsmutter gestanden habe, wäre vor dem Hintergrund einer engen Vater-Kind-Beziehung durchaus zu erwarten gewesen, dass die Gesuche früher eingereicht worden wären. Insoweit sich der Beschwerdeführer auf das Urteil das Bundesverwaltungsgericht D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 beruft übersieht er, dass in jenem Fall das Gesuch um Familienzusammenführung unmittelbar nach dem positiven Asylentscheid eingereicht wurde und bereits die erste ablehnende Verfügung vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten wurde. Insoweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 22. Oktober 2019 ausführt, es ginge nicht nur um die Beziehung des Vaters zur Tochter, sondern ebenso um die Wiedervereinigung von B._______ mit ihrer Mutter, ist festzuhalten, dass die Kindsmutter vor über drei Jahren - am 14. März 2016 - vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde. Mithin steht es ihr offen, beim SEM erneut ein eigenes Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrer Tochter B._______ einzureichen. 6.2 Vor dem Hintergrund all dieser Umstände ist von der Beendigung der Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Tochter B._______ sowie vom Fehlen des Willens einer baldmöglichen Wiedervereinigung der Familiengemeinschaft auszugehen. 6.3 Die Voraussetzungen für den Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und für die Gewährung des Familienasyls (Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG) sind damit nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Familiennachzug beziehungsweise um Erteilung einer Einreisebewilligung für B._______ deshalb zu Recht abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel