Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3634/2023 Urteil vom 5. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiber Olivier Gloor Parteien A._______, geboren am (...), Äquatorialguinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Juni 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. Mai 2023 um Asyl in der Schweiz ersuchte, dass er sowohl abgelaufene Reisepässe sowie seine Identitätskarte (jeweils im Original) zu den Akten gab, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass dem Beschwerdeführer von Spanien in den Jahren 2019, 2020 und 2023 Visa ausgestellt wurden, dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 1. Juni 2023 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Überstellung nach Spanien geltend machte, er habe die Schweiz ausgewählt, da diese keine diplomatischen Beziehungen zu seinem Heimatland unterhalte und er in Spanien nicht sicher sei, da Angehörige von ihm dort zwar Asyl erhalten hätten, jedoch von dort in das Heimatland entführt worden seien, dass er ferner erklärte, es gehe ihm in gesundheitlicher Hinsicht gut, dass die spanischen Behörden am 9. Juni 2023 dem Ersuchen der Vorinstanz vom 6. Juni 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) zustimmten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Juni 2023 gestützt auf Art. 31a Abs. 2 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Gesuch nicht eintrat, die Wegeweisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Spanien) anordnete, den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat am 21. März 2023 niederlegte, dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2023 gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass er ferner beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Prozessführung - unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses - zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, der einem Antragsteller ein Visum erteilt hat, dass vorliegend die spanischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zugestimmt haben und nicht bestritten ist, dass Spanien aufgrund dieser Bestimmung grundsätzlich zuständig wäre, der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Spanien jedoch im Wesentlichen vorbringt, er habe begründeten Anlass zur Befürchtung, er werde dort entführt und in sein Heimatland gebracht, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführt, Spanien sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge und der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, sich an diese zu wenden, sollte er sich von Dritten bedroht fühlen, sodann sei Spanien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und sei zudem an verschiedene europäische Richtlinien betreffend Aufnahme und Verfahren von Asylsuchenden gebunden, dass insgesamt keine Gründe dafür auszumachen seien, der Beschwerdeführer könne aufgrund gravierender Mängel im spanische Asylsystem nicht dorthin überstellt werden beziehungsweise aufgrund welcher ein Selbsteintritt durch die Schweizer Behörden angezeigt wäre, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorab geltend macht, er stelle die Rechtmässigkeit des Umstandes in Frage, dass der angefochtene Entscheid in deutscher Sprache ausgefertigt worden sei, zumal der Entscheid im Bundesasylzentrum B._______ gefällt worden sei, dass der Beschwerdeführer des Weiteren im Wesentlichen geltend macht, Spanien pflege enge politische sowie wirtschaftliche Beziehungen mit seinem Heimatland und er habe Familienmitglieder, welche in Spanien zunächst Asyl erhalten hätten und später entführt und in das Heimatland verschleppt worden seien, wobei ein Onkel den Tod gefunden habe, dass angesichts dieser Ausgangslage die Schweizer Behörden verpflichtet seien, das Asylgesuch zu prüfen, dass das vorinstanzliche Verfahren im Bundesasylzentrum B._______ durchgeführt wurde, weshalb der Entscheid grundsätzlich in italiensicher Sprache zu ergehen hat (vgl. Art. 16 Abs. 2 AsylG), dass von der Sprachenregel jedoch insbesondere aus Effizienzüberlegungen oder auch dann abgewichen werden kann, wenn die Rechtsvertretung einer anderen Amtssprache mächtig ist (vgl. Art. 16 Abs.3 AsylG), was - wie aus den Akten zu schliessen ist - vorliegend der Fall war, weshalb der Umstand, dass der Entscheid in deutscher Sprache erging, nicht zu beanstanden ist, dass sich der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene damit begnügt, seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren eher relativ knappen Ausführungen zu wiederholen, dass insbesondere die Hintergründe und die Täterschaft - letztere wird höchstens angedeutet - der geltend gemachten Entführungen im Dunkeln bleiben und der Beschwerdeführer seine Behauptungen auch nicht durch entsprechende Länder-, Zeitungs- oder Polizeiberichte untermauern kann, dass dem Gericht sodann auch keine Informationen darüber vorliegen, dass Asylsuchende oder Personen mit Schutzstatus aus Äquatorialguinea in Spanien erhöhter Gefahr von Entführung und Verschleppung ausgesetzt wären, dass die Vorinstanz bereits auf das funktionierende Polizei- und Justizsystem in Spanien sowie dessen völker- sowie unionsrechtlichen Verpflichtungen hinwies, dass sich die Dublin-Mitgliedstaaten grundsätzlich auf die Vermutung verlassen können, dass die am gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten die Menschenrechte beachten (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; ausserdem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-411/10 [N. S./Secretary of State for the Home Department] und C-493/10 [M. E. u.a. /Refugee Applications Commissioner, Minister for Justice, Equality and Law Reform], Rn. 78 ff.; vgl. ferner Erwägung 3 der DubIin-III-VO) und die Vorinstanz sodann bereits zutreffend darauf hinwies, dass das spanische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweise, dass der Beschwerdeführer insgesamt nicht substantiiert darlegen kann, er sei bei einer Überstellung nach Spanien gefährdet beziehungsweise dass die vorstehend dargelegte Vermutung in seinem Fall nicht zutreffe, dass die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage auch nicht gehalten war, gestützt auf Art. 17 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch einzutreten, dass in Anbetracht des Vorstehenden festzustellen ist, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten und die Wegweisung sowie den Vollzug in den zuständigen Dublin-Staat angeordnet hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei dieser Ausgangslage das Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) beantragt, sich aus den vorstehenden Erwägungen jedoch ergibt, dass die gestellten Begehren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben und das Gesuch abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: