opencaselaw.ch

E-3629/2013

E-3629/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-07-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 24. Dezember 2012 um Asyl in der Schweiz nach. Am 21. Januar 2013 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt. Das BFM hörte sie am 14. März 2013 im Beisein ihres Rechtsvertreters zu den Asylgründen an. Sie machte geltend, sie sei kurdischer Ethnie und alewitischen Glaubens. Im Alter von elfeinhalb Jahren sei sie von einem Polizisten in Zivil vergewaltigt worden. Ihre Eltern hätten Anzeige erstattet, der Polizist sei jedoch verschwunden. Seither habe sie psychische Probleme. Ihre Eltern hätten keine finanziellen Mittel für die Bezahlung einer Therapie gehabt. Sie sei seit etwa 15 Jahren in psychiatrischer Behandlung. Im Jahre 2002 habe sie einen Mann namens B._______ kennen gelernt und sei mit ihm eine Beziehung eingegangen. B._______ sei Sunnite und verheiratet gewesen, weshalb sie ihr Verhältnis hätten geheim halten müssen. Im Jahr 2006 habe sie sich aus geschäftlichen Gründen in der Schweiz aufgehalten. 2008 oder 2009 habe sie in Frankreich ein Asylgesuch gestellt. Sie habe ihr Geschäft von dort aus ausbauen wollen. Noch vor Erhalt des Entscheides sei sie in die Türkei zurückgekehrt. In der Beziehung zu B._______ sei es immer häufiger zu Gewalt gekommen. Sie habe deswegen vier Mal bei der Polizei Anzeige eingereicht, was stets ohne Folge geblieben sei. Sie habe sich dann von B._______ trennen wollen. Nachdem ihr Vater von der Beziehung erfahren habe, habe er sie bedrängt, einen älteren Witwer aus dem Dorf zu heiraten. Im Dezember 2011 sei sie mit einem Visum in die Schweiz gereist. Am 8. Mai 2012 sei sie, nachdem sie wegen eines zu langen Aufenthalts mit einer Einreisesperre für die Schweiz belegt worden sei, in die Türkei zurückgekehrt. Nach ihrer Rückkehr habe B._______ sie telefonisch unter Druck gesetzt. Im August oder September 2012 habe sie erneut mit B._______ über die Trennung gesprochen. Dabei habe er ihr einen Fusstritt versetzt und sie mit einer Pistole bedroht. Auch ihre Familie habe er mit einer Waffe bedroht. Ihr Vater und ihre Brüder seien deshalb wütend auf sie geworden. Sie hätten ihr vorgeworfen, die Familienehre verletzt zu haben, und hätten sie sogar geschlagen, so dass sie ins Frauenhaus geflüchtet sei. Dort habe sie sich einen Monat aufgehalten und auch ihre Anwältin über das Vorgefallene informiert. A.b Im Dezember 2012 habe sie die Türkei erneut verlassen und sei am 14. Dezember 2012 in die Schweiz eingereist. In der Türkei habe sie aus Angst vor dem Polizisten, der sie seinerzeit vergewaltigt habe, und ihrem Ex-Freund keine Wohnung nehmen können. Verwandte würden sie wegen befürchteter Blutrache nicht aufnehmen. A.c Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. B. Am 25. Juni 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Als Beweismittel reichte sie ein undatiertes Schreiben von ihrer Rechtsanwältin in der Türkei, C._______ in Istanbul, zusammen mit einer Übersetzung ins Deutsche sowie ein ärztliches Zeugnis der D._______ vom 18. Juni 2013 ein. C. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2013 setzte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-. Dieser ging am 8. Juli 2013 fristgerecht beim Gericht ein. D. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 29. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2013 unterbreitete der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Stellung­nahme. Sie ersuchte mit Schreiben vom 20. November um Fristerstreckung. Am 21. November 2013 entsprach der Instruktionsrichter diesem Ersuchen. F. Am 22. November 2013 heiratete die Beschwerdeführerin einen Schweizer Bürger. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2013 hiess der Instruktionsrichter ein zweites Fristerstreckungsgesuch vom 6. Dezember 2013 gut. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführerin auf, dem Gericht mitzuteilen, ob sie, aufgrund der Heirat mit einem Schweizer Staatsangehörigen, an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehen möchte. H. Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin die Replik ein und teilte mit, dass sie an der Beschwerde festhalte, da sie noch keine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. I. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erteilte Aufenthaltsbewilligung mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2014 nochmals auf mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehen möchte. Für den Unterlassungsfall stellte er fest, dass das Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten fortgesetzt werde. J. Innert angesetzter Frist liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le­gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrechtlich relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung könne als genügend qualifiziert werden, wenn die betroffene Person objektiven Zugang zu einer funktionierenden und wirksamen Schutzinfrastruktur habe und die Inanspruchnahme individuell zumutbar sei. Die Türkei habe in den vergangenen Jahren Fortschritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frau im Allgemeinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen. Namentlich würden etliche Frauenhäuser existieren. Ferner gebe es eine Telefon-Hotline, welche die Opfer innerfamiliärer Gewalt an die zuständige Polizeistelle verweise sowie im Bereich häusliche Gewalt tätige Nichtregierungsorganisationen. Damit verfüge die Beschwerdeführerin über eine funktionierende und wirksame staatliche Infrastruktur. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sie einerseits im Frauenhaus Schutz, andererseits durch ihre Rechtsanwältin juristischen Beistand erhalten habe. Letztere habe erwirken können, dass gegen B._______ ein Verfahren eingeleitet worden sei, und es sei davon auszugehen, dass sie auch bezüglich der Übergriffe und des Drängens der Familie bei den zuständigen Stellen um Unterstützung nachsuche. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin den in Aussicht gestellten Beleg für die erstatteten Anzeigen nicht eingereicht. Weiter stellte die Vorinstanz fest, zwischen der geltend gemachten Verge­waltigung und der Ausreise im Jahre 2012 sei der erforderliche zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang nicht gegeben.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und damit Bundesrecht verletzt.

E. 4.3 Der vorinstanzliche Schluss ist nicht zu beanstanden. Es trifft nicht zu, dass die Beschwerdeführerin vergeblich versucht hat, staatliche Hilfe zu erhalten. Gemäss ihren eigenen Angaben hat sie sich einen Monat im Frauenhaus aufgehalten. Weder anlässlich der Befragungen noch in der Rechtsmitteleingabe macht sie geltend, sie hätte den Schutz des Frauenhauses nicht länger in Anspruch nehmen können. Auch bringt sie nicht vor, im Frauenhaus von B._______ oder ihrer Familie behelligt worden zu sein. Vielmehr gab sie zu Protokoll, sie habe während ihres Aufenthalts im Frauenhaus ihre Anwältin kontaktiert und mit deren Hilfe ein Verfahren gegen ihren Ex-Freund beim Gericht eingeleitet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es ihr zuzumuten, sich erneut an eine dieser Institutionen zum Schutz der Frauen zu wenden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil D-4592/2013 vom 8. Januar 2014 (mit zahlreichen Verweisen) ausführlich zur rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der türkischen Frauen im Allgemeinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord geäussert. Es hat festgestellt, dass heute von den 166 geschaffenen Familiengerichten 157 zugänglich seien. Weiter führte es aus, der Zugang zu den Gerichten sowie die Vollstreckung der Urteile seien für die klagende Partei kostenlos. Sodann sei bei der Revision des Strafgesetzbuches im Jahre 2004 der Strafrahmen für Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben worden. Im Jahre 2012 hätten sodann 76 der 82 geplanten türkischen Frauenhäuser bestanden. Ferner habe die Türkei im Jahr 2011 eine europäische Konvention unterzeichnet, mit welcher der Europarat konkret gegen häusliche Gewalt vorgehen wolle, und im März 2012 sei ein Gesetz zum besseren Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt erlassen sowie ein Gesetz über die Verhütung von Gewalt gegen Frauen vorbeugende Massnahmen gegen häusliche Gewalt und Missbrauch verabschiedet worden. Gestützt darauf seien 14 neue Zentren zur Gewaltprävention und Überwachung ( ÖNIM) geschaffen worden; weitere seien geplant. Die türkischen Frauen sind innerfamiliären Übergriffen nicht schutzlos ausgeliefert. Gemäss den vorstehenden Ausführungen gehen die türkischen Behörden offensichtlich gegen innerfamiliäre Gewalt vor und sind grundsätzlich in der Lage, Schutz zu gewähren. Sodann spricht nicht gegen den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit eines Staates, wenn die zuständigen Behörden nicht jeder darum ersuchenden Person vollumfänglichen persönlichen Schutz gewähren kann. Dazu bedarf es einer aussergewöhnlichen Situation, welche vorliegend jedoch offensichtlich nicht gegeben ist. An dieser Einschätzung vermögen weder die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe noch die undatierte Bestätigung der Anwältin etwas zu ändern. Mit der Vorinstanz und entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht ist vorliegend vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit des türkischen Staates auszugehen. Dies trifft insbesondere auf die türkischen Grossstädte zu. Um sich den befürchteten Drohungen oder der erzwungenen Heirat zu entziehen, steht es der Beschwerdeführerin aufgrund der gegebenen Niederlassungsfreiheit frei, sich in einer grösseren Stadt, wo entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind, niederzulassen. Es liegen somit keine Hinweise vor, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen. Schliesslich ist auch die Feststellung der Vorinstanz, zwischen der angeführten Vergewaltigung, die die damals elfeinhalbjährige Beschwerdeführerin Mitte der 1980er-Jahre erlitten hat, und ihrer Ausreise im Jahre 2012 fehle es am erforderlichen Kausalzusammenhang, nicht zu beanstanden. Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin deshalb psychisch krank sein soll, nichts zu ändern. Auf die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin wäre bei einer allfälligen Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung einzugehen.

E. 4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. In Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verfügte die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Vorinstanz die Wegweisung zu Recht angeordnet hat.

E. 5.2 Während des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin einen Schweizer Bürger geheiratet. Seit dem 10. Februar 2014 ist sie im Besitze einer Aufenthaltsbewilligungen B und verfügt über ein anerkanntes Bleiberecht in der Schweiz. Die Beschwerde ist somit bezüglich der Wegweisung und des Vollzugs gegenstandslos geworden, womit auf das psychische Befinden der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen ist.

E. 6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegen­standlos geworden ist.

E. 7.1 Bei Gegenstandslosigkeit sind die Verfahrenskosten für den gegen­standslos gewordenen Teil in der Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten diese bewirkt hat. Bei Verfahrensteilen, die ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden sind, sind die entsprechenden Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 und 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 7.2 Die Heirat der Beschwerdeführerin mit einem Schweizer ist nicht als prozessual anrechenbares Verursachen der Gegenstandslosigkeit zu wer­ten. Die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt des Eintritts der Gegenstandslosigkeit waren auch bezüglich der Wegweisung und des Vollzugs schlecht. Somit sind der Beschwerdeführerin die vollen Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 1 ff. VGKE, Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 8. Juli 2013 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3629/2013 Urteil vom 25. Juli 2014 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Peter Zahradnik, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Mai 2013 / N (...). Sachverhalt: A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 24. Dezember 2012 um Asyl in der Schweiz nach. Am 21. Januar 2013 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt. Das BFM hörte sie am 14. März 2013 im Beisein ihres Rechtsvertreters zu den Asylgründen an. Sie machte geltend, sie sei kurdischer Ethnie und alewitischen Glaubens. Im Alter von elfeinhalb Jahren sei sie von einem Polizisten in Zivil vergewaltigt worden. Ihre Eltern hätten Anzeige erstattet, der Polizist sei jedoch verschwunden. Seither habe sie psychische Probleme. Ihre Eltern hätten keine finanziellen Mittel für die Bezahlung einer Therapie gehabt. Sie sei seit etwa 15 Jahren in psychiatrischer Behandlung. Im Jahre 2002 habe sie einen Mann namens B._______ kennen gelernt und sei mit ihm eine Beziehung eingegangen. B._______ sei Sunnite und verheiratet gewesen, weshalb sie ihr Verhältnis hätten geheim halten müssen. Im Jahr 2006 habe sie sich aus geschäftlichen Gründen in der Schweiz aufgehalten. 2008 oder 2009 habe sie in Frankreich ein Asylgesuch gestellt. Sie habe ihr Geschäft von dort aus ausbauen wollen. Noch vor Erhalt des Entscheides sei sie in die Türkei zurückgekehrt. In der Beziehung zu B._______ sei es immer häufiger zu Gewalt gekommen. Sie habe deswegen vier Mal bei der Polizei Anzeige eingereicht, was stets ohne Folge geblieben sei. Sie habe sich dann von B._______ trennen wollen. Nachdem ihr Vater von der Beziehung erfahren habe, habe er sie bedrängt, einen älteren Witwer aus dem Dorf zu heiraten. Im Dezember 2011 sei sie mit einem Visum in die Schweiz gereist. Am 8. Mai 2012 sei sie, nachdem sie wegen eines zu langen Aufenthalts mit einer Einreisesperre für die Schweiz belegt worden sei, in die Türkei zurückgekehrt. Nach ihrer Rückkehr habe B._______ sie telefonisch unter Druck gesetzt. Im August oder September 2012 habe sie erneut mit B._______ über die Trennung gesprochen. Dabei habe er ihr einen Fusstritt versetzt und sie mit einer Pistole bedroht. Auch ihre Familie habe er mit einer Waffe bedroht. Ihr Vater und ihre Brüder seien deshalb wütend auf sie geworden. Sie hätten ihr vorgeworfen, die Familienehre verletzt zu haben, und hätten sie sogar geschlagen, so dass sie ins Frauenhaus geflüchtet sei. Dort habe sie sich einen Monat aufgehalten und auch ihre Anwältin über das Vorgefallene informiert. A.b Im Dezember 2012 habe sie die Türkei erneut verlassen und sei am 14. Dezember 2012 in die Schweiz eingereist. In der Türkei habe sie aus Angst vor dem Polizisten, der sie seinerzeit vergewaltigt habe, und ihrem Ex-Freund keine Wohnung nehmen können. Verwandte würden sie wegen befürchteter Blutrache nicht aufnehmen. A.c Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. B. Am 25. Juni 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Als Beweismittel reichte sie ein undatiertes Schreiben von ihrer Rechtsanwältin in der Türkei, C._______ in Istanbul, zusammen mit einer Übersetzung ins Deutsche sowie ein ärztliches Zeugnis der D._______ vom 18. Juni 2013 ein. C. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2013 setzte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-. Dieser ging am 8. Juli 2013 fristgerecht beim Gericht ein. D. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 29. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2013 unterbreitete der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Stellung­nahme. Sie ersuchte mit Schreiben vom 20. November um Fristerstreckung. Am 21. November 2013 entsprach der Instruktionsrichter diesem Ersuchen. F. Am 22. November 2013 heiratete die Beschwerdeführerin einen Schweizer Bürger. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2013 hiess der Instruktionsrichter ein zweites Fristerstreckungsgesuch vom 6. Dezember 2013 gut. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführerin auf, dem Gericht mitzuteilen, ob sie, aufgrund der Heirat mit einem Schweizer Staatsangehörigen, an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehen möchte. H. Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin die Replik ein und teilte mit, dass sie an der Beschwerde festhalte, da sie noch keine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. I. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erteilte Aufenthaltsbewilligung mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2014 nochmals auf mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehen möchte. Für den Unterlassungsfall stellte er fest, dass das Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten fortgesetzt werde. J. Innert angesetzter Frist liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le­gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrechtlich relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung könne als genügend qualifiziert werden, wenn die betroffene Person objektiven Zugang zu einer funktionierenden und wirksamen Schutzinfrastruktur habe und die Inanspruchnahme individuell zumutbar sei. Die Türkei habe in den vergangenen Jahren Fortschritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frau im Allgemeinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen. Namentlich würden etliche Frauenhäuser existieren. Ferner gebe es eine Telefon-Hotline, welche die Opfer innerfamiliärer Gewalt an die zuständige Polizeistelle verweise sowie im Bereich häusliche Gewalt tätige Nichtregierungsorganisationen. Damit verfüge die Beschwerdeführerin über eine funktionierende und wirksame staatliche Infrastruktur. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sie einerseits im Frauenhaus Schutz, andererseits durch ihre Rechtsanwältin juristischen Beistand erhalten habe. Letztere habe erwirken können, dass gegen B._______ ein Verfahren eingeleitet worden sei, und es sei davon auszugehen, dass sie auch bezüglich der Übergriffe und des Drängens der Familie bei den zuständigen Stellen um Unterstützung nachsuche. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin den in Aussicht gestellten Beleg für die erstatteten Anzeigen nicht eingereicht. Weiter stellte die Vorinstanz fest, zwischen der geltend gemachten Verge­waltigung und der Ausreise im Jahre 2012 sei der erforderliche zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang nicht gegeben. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und damit Bundesrecht verletzt. 4.3 Der vorinstanzliche Schluss ist nicht zu beanstanden. Es trifft nicht zu, dass die Beschwerdeführerin vergeblich versucht hat, staatliche Hilfe zu erhalten. Gemäss ihren eigenen Angaben hat sie sich einen Monat im Frauenhaus aufgehalten. Weder anlässlich der Befragungen noch in der Rechtsmitteleingabe macht sie geltend, sie hätte den Schutz des Frauenhauses nicht länger in Anspruch nehmen können. Auch bringt sie nicht vor, im Frauenhaus von B._______ oder ihrer Familie behelligt worden zu sein. Vielmehr gab sie zu Protokoll, sie habe während ihres Aufenthalts im Frauenhaus ihre Anwältin kontaktiert und mit deren Hilfe ein Verfahren gegen ihren Ex-Freund beim Gericht eingeleitet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es ihr zuzumuten, sich erneut an eine dieser Institutionen zum Schutz der Frauen zu wenden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil D-4592/2013 vom 8. Januar 2014 (mit zahlreichen Verweisen) ausführlich zur rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der türkischen Frauen im Allgemeinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord geäussert. Es hat festgestellt, dass heute von den 166 geschaffenen Familiengerichten 157 zugänglich seien. Weiter führte es aus, der Zugang zu den Gerichten sowie die Vollstreckung der Urteile seien für die klagende Partei kostenlos. Sodann sei bei der Revision des Strafgesetzbuches im Jahre 2004 der Strafrahmen für Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben worden. Im Jahre 2012 hätten sodann 76 der 82 geplanten türkischen Frauenhäuser bestanden. Ferner habe die Türkei im Jahr 2011 eine europäische Konvention unterzeichnet, mit welcher der Europarat konkret gegen häusliche Gewalt vorgehen wolle, und im März 2012 sei ein Gesetz zum besseren Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt erlassen sowie ein Gesetz über die Verhütung von Gewalt gegen Frauen vorbeugende Massnahmen gegen häusliche Gewalt und Missbrauch verabschiedet worden. Gestützt darauf seien 14 neue Zentren zur Gewaltprävention und Überwachung ( ÖNIM) geschaffen worden; weitere seien geplant. Die türkischen Frauen sind innerfamiliären Übergriffen nicht schutzlos ausgeliefert. Gemäss den vorstehenden Ausführungen gehen die türkischen Behörden offensichtlich gegen innerfamiliäre Gewalt vor und sind grundsätzlich in der Lage, Schutz zu gewähren. Sodann spricht nicht gegen den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit eines Staates, wenn die zuständigen Behörden nicht jeder darum ersuchenden Person vollumfänglichen persönlichen Schutz gewähren kann. Dazu bedarf es einer aussergewöhnlichen Situation, welche vorliegend jedoch offensichtlich nicht gegeben ist. An dieser Einschätzung vermögen weder die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe noch die undatierte Bestätigung der Anwältin etwas zu ändern. Mit der Vorinstanz und entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht ist vorliegend vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit des türkischen Staates auszugehen. Dies trifft insbesondere auf die türkischen Grossstädte zu. Um sich den befürchteten Drohungen oder der erzwungenen Heirat zu entziehen, steht es der Beschwerdeführerin aufgrund der gegebenen Niederlassungsfreiheit frei, sich in einer grösseren Stadt, wo entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind, niederzulassen. Es liegen somit keine Hinweise vor, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen. Schliesslich ist auch die Feststellung der Vorinstanz, zwischen der angeführten Vergewaltigung, die die damals elfeinhalbjährige Beschwerdeführerin Mitte der 1980er-Jahre erlitten hat, und ihrer Ausreise im Jahre 2012 fehle es am erforderlichen Kausalzusammenhang, nicht zu beanstanden. Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin deshalb psychisch krank sein soll, nichts zu ändern. Auf die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin wäre bei einer allfälligen Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung einzugehen. 4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. In Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verfügte die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Vorinstanz die Wegweisung zu Recht angeordnet hat. 5.2 Während des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin einen Schweizer Bürger geheiratet. Seit dem 10. Februar 2014 ist sie im Besitze einer Aufenthaltsbewilligungen B und verfügt über ein anerkanntes Bleiberecht in der Schweiz. Die Beschwerde ist somit bezüglich der Wegweisung und des Vollzugs gegenstandslos geworden, womit auf das psychische Befinden der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen ist.

6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegen­standlos geworden ist. 7. 7.1 Bei Gegenstandslosigkeit sind die Verfahrenskosten für den gegen­standslos gewordenen Teil in der Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten diese bewirkt hat. Bei Verfahrensteilen, die ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden sind, sind die entsprechenden Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 und 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7.2 Die Heirat der Beschwerdeführerin mit einem Schweizer ist nicht als prozessual anrechenbares Verursachen der Gegenstandslosigkeit zu wer­ten. Die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt des Eintritts der Gegenstandslosigkeit waren auch bezüglich der Wegweisung und des Vollzugs schlecht. Somit sind der Beschwerdeführerin die vollen Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 1 ff. VGKE, Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 8. Juli 2013 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Barbara Balmelli Versand: