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E-3625/2019

E-3625/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-10 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 2. September 2013 in Richtung Türkei. Via Griechenland, Serbien, Kroatien und Österreich reisten sie am 26. November 2015 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 22. Dezember 2015 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt. Gleichzeitig gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Griechenlands, Kroatiens oder Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. A.a Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer an, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus E._______, Provinz F._______. Dort lebten sein Vater und zahlreiche Geschwister. Seine Mutter sei verstorben. (...) Brüder lebten als Asylsuchende in der Schweiz. Er sei Ajnabi (registrierter Staatenloser) gewesen und habe (...) nach Beginn des Bürgerkrieges die syrische Staatsbürgerschaft erhalten. Die Schule habe er während der (...) Klasse abgebrochen. Danach habe er als (...) und (...) gearbeitet. Seit (...) 2013 sei er mit der Beschwerdeführerin verheiratet und habe mit ihr einen Sohn. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er habe Syrien aufgrund seines früheren Status als Ajnabi verlassen. Er sei nur eingebürgert worden, damit er in den Krieg geschickt werden könne. Nach seiner Ausreise sei ihm ein Dokument zugeschickt worden, gemäss welchem er Militärdienst leisten müsse. Auch (...) seiner Brüder hätten eine solche Aufforderung erhalten. Er sei in Syrien weder politisch tätig noch religiös aktiv gewesen. A.b Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus G._______, Provinz F._______. In H._______ lebten ihre Eltern und zahlreiche Geschwister. Sie habe das (...) abgeschlossen und an der (...). Danach habe sie für kurze Zeit als (...) gearbeitet. Seit dem (...) 2013 sei sie mit dem Beschwerdeführer verheiratet und habe mit ihm einen Sohn. Zu ihren Asylgründen führte sie aus, sie habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen. Nachbarn seien vom sogenannten Islamischen Staat umgebracht worden und die Lage sei allgemein schwierig gewesen. Sie sei weder politisch tätig noch religiös aktiv gewesen. Sie habe keine Probleme mit den Behörden oder Dritten gehabt. B. Am 22. April 2016 beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. C. Am 4. April 2017 wurde der zweite Sohn der Beschwerdeführenden geboren. D. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführenden am 13. Oktober 2017 zu ihren Asylgründen an. In der Pause informierte der Dolmetscher die befragende Person, sein Heimatdorf liege nur (...) Kilometer vom Heimatdorf des Beschwerdeführers entfernt und er kenne einige Familienmitglieder des Beschwerdeführers. Nach Rücksprache mit der Sektionsleitung wurden die Anhörungen abgebrochen. E. Am 23. November 2017 wurden die Beschwerdeführenden in Anwesenheit eines anderen Dolmetschers einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. E.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, vor Ausbruch des Krieges sei er staatenlos gewesen und habe keine Rechte gehabt. Gestützt auf ein Dekret habe er sich einbürgern lassen müssen und eine Identitätskarte erhalten. Er habe gedacht, da er zuvor Ajnabi gewesen sei, werde er vom Militärdienst befreit. Er sei jedoch nur eingebürgert worden, um ihn in den Krieg zu schicken. Eines Tages sei er aufgefordert worden, zur Musterung nach F._______ zu gehen. Dort habe er ein Militärdienstbüchlein erhalten. In der Folge habe das Regime begonnen, Personen festzunehmen und dem Militärdienst zuzuführen. Bis zu seiner Ausreise habe er auf dem (...) gearbeitet und sich versteckt gehalten. Als mehrere Personen aus seinem Dorf eingezogen worden seien, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Nach seiner Ausreise habe er ein militärisches Aufgebot erhalten, welches sein Vater entgegengenommen habe. Es liege auch ein Haftbefehl gegen ihn vor, weil er dem Aufgebot keine Folge geleistet habe. In Syrien sei er Mitglied der Al-Parti (PDK-S [Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye]) gewesen. Mit Dorfbewohnern sei er in die Stadt gegangen und habe an Demonstrationen teilgenommen. Die Sitzungen der Partei seien heimlich durchgeführt worden. Er habe jeweils den (...). Eines Tages seien vermummte Personen - vermutlich Anhänger der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) - ins Parteibüro eingedrungen und hätten alles demoliert. Er und weitere Mitglieder seien beschimpft und geschlagen worden. In der Schweiz nehme er an Versammlungen und Sitzungen der PDK-S teil. E.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei seit Geburt syrische Staatsangehörige. Sie habe Syrien aufgrund des Krieges und der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Zahlreiche Familienmitglieder seien von der PYD rekrutiert worden, weshalb sie sich vor einer Rekrutierung gefürchtet habe und weiterhin fürchte. Sie sei ein paar Mal von PYD-Anhängern zu Hause aufgesucht worden, worauf sie sich versteckt habe. Sie sei weder politisch aktiv gewesen noch habe sie Probleme mit der syrischen Regierung gehabt. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden eine abgelaufene Identitätskarte, einen Führerausweis, das Militärbüchlein, ein Aufgebot zum Militärdienst, ein Haftbefehl - alles den Beschwerdeführer betreffend und jeweils im Original -, ein Familienbüchlein im Original, eine Kopie des Passes des Beschwerdeführers, eine Bestätigung der PDK-S Organisation Schweiz vom 10. November 2017, eine Kopie der Identitätskarte eines Bruders des Beschwerdeführers, die Ajnabi-Karte der Schwester des Beschwerdeführers, eine Kopie des Familienbüchleins des Beschwerdeführers, Heiratsurkunden sowie einen USB-Stick mit diversen Fotos und Videos zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung. G. Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Ziffern 1 bis 3 des Entscheids des SEM vom 12. Juni 2019 seien aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache sei zum neuen Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden zwei Kurzberichte der Hilfswerksvertretung (HWV) vom 24. November 2017, ein Video betreffend eine (...) des Vaters des Beschwerdeführers und eine Bestätigung der Parteimitgliedschaft der PDK-S Organisation Schweiz vom 10. November 2017 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. H. Am 14. August 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Am 19. August 2019 kamen die Beschwerdeführenden dieser Aufforderung fristgerecht nach. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Verbeiständung gut, setzte Fürsprecher Daniel Weber als amtlicher Rechtsbeistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. In der Vernehmlassung vom 28. August 2019 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 30. August 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführenden unaufgefordert eine Replik und eine Kostennote gleichen Datums ein.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit vorläufig aufgenommen hat.

E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 5 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 5.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.3 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, indem die Vorinstanz das Schreiben betreffend die Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz weder erwähnt noch gewürdigt habe. Auch die eingereichten Fotos und Videos, womit die politischen Aktivitäten belegt werden, seien nicht gewürdigt worden. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend ausführte, wurde die den Beschwerdeführer betreffende Bestätigung der PDK-S Organisation Schweiz vom 10. November 2017 bei der Auflistung der Beweismittel im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung zwar nicht aufgeführt. In den Erwägungen hat die Vorinstanz aber die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 2). Die eingereichten Fotos und Videos wurden sodann sowohl im Sachverhalt aufgeführt, als auch in den Erwägungen gewürdigt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht teilen, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, sondern ist eine Frage des materiellen Rechts. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 5.4 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Vorinstanz spreche dem eingereichten Militärdienstbüchlein und dem Haftbefehl jeglichen Beweiswert mit der Begründung ab, diese seien leicht fälschbar und käuflich erwerbbar. Die Vorinstanz unterstelle den Beschwerdeführenden, es handle sich dabei um Fälschungen, ohne die Dokumente übersetzt und auf ihre Echtheit geprüft zu haben, womit sie den Untersuchungsgrundsatz verletze. Den Beschwerdeführenden ist beizupflichten, dass einem Dokument nicht jegliche Beweiskraft abgesprochen werden kann, einzig mit dem Hinweis, ein solches sei leicht fälschbar und käuflich erwerbbar. Indes wurden vorliegend das Militärdienstbüchlein und der Haftbefehl übersetzt (vgl. SEM-Akten A40/1) und die Vorinstanz hat sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden auf weitere Elemente gestützt. In der angefochtenen Verfügung hat sie dargelegt, aus welchen Gründen sie die geltend gemachte Einberufung des Beschwerdeführers in den syrischen Militärdienst als unglaubhaft erachtet. Auf die Frage, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung korrekt und angemessen ist, ist bei der materiellen Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist zu verneinen. Die Rüge geht fehl.

E. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist somit abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; 2009/28 E.7.1 S. 352). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten militärischen Einberufung seien widersprüchlich ausgefallen. In der BzP habe er angegeben, er habe keine Probleme mit dem Militär gehabt und auch kein Dienstbüchlein erwähnt. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, es sei ein Militärbüchlein ausgestellt worden und die Gefahr habe bestanden, dass er für Syrien in den Krieg ziehen müsse. Dieser Nachschub erwecke erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Militärdienstpflicht. Zudem habe der Beschwerdeführer aufgrund seines Jahrgangs nicht mit einer Einberufung rechnen müssen. Gemäss Präsidialdekret Nr. 149 vom 24. Dezember 2011 - davon ausgehend, dass dieses noch in Kraft sei - sei jeder Bürger, dem die syrische Staatsbürgerschaft gemäss dem Legislativdekret Nr. 49 vom 7. April 2011 (Einbürgerung der staatenlosen Kurden) gewährt worden sei und der im Zeitpunkt der Umsetzung des Dekrets das wehrpflichtige Alter erreicht habe (erst ab Jahrgang 1993), militärdienstpflichtig. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Jahrgang (...) habe, sei - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - davon auszugehen, dass er nicht wehrdienstpflichtig sei. Dem eingereichten militärischen Aufgebot («Einberufungsbescheid») und dem Haftbefehl komme kaum Beweiswert zu. Diese Dokumente würden keine Sicherheitsmerkmale aufweisen. Zudem sei in Syrien nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich. Daher sei selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann Beweiskraft zuzumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht werde. Aufgrund der inkonsistenten Aussagen des Beschwerdeführers sei dies vorliegend nicht der Fall. Das eingereichte Militärdienstbüchlein stelle kein Aufgebot dar, sondern belege bestenfalls die Registrierung des Beschwerdeführers bei den syrischen Militärbehörden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er sei in Syrien politisch für die PDK-S tätig gewesen und auch in der Schweiz Mitglied dieser Partei, sei festzuhalten, dass er sein politisches Engagement erstmals anlässlich der zweiten Anhörung erwähnt habe, womit an dessen Glaubhaftigkeit zu zweifeln sei. In der BzP habe er jegliche politische Aktivität verneint. Auf diese unterschiedlichen Aussagen angesprochen, habe er diese nicht zu erklären vermögen. Diese Unstimmigkeiten seien insofern beachtlich, als er seine körperlichen Verletzungen eng mit seinem politischen Engagement in Syrien in Verbindung bringe. Es sei unklar, wann er angeblich festgenommen und geschlagen worden sei. Einerseits bringe er vor, im Jahr 2012 vom Sicherheitsdienst festgenommen worden zu sein. Andererseits habe er dies wenig später dementiert und stattdessen vorgebracht, im Parteibüro von PYD-Anhängern unter Gewaltanwendung festgehalten worden zu sein. Aufgrund dieser unvereinbaren Angaben habe er nicht glaubhaft machen können, von der PYD oder den syrischen Behörden aufgrund seiner politischen Aktivitäten verfolgt worden zu sein. Die Beschwerdeführerin bringe vor, sich vor einer Rekrutierung durch die PYD zu fürchten, da einer ihrer Brüder als Märtyrer gestorben sei und ein anderer Bruder sowie ihr Neffe rekrutiert worden seien. Gemäss eigenen Aussagen habe sie sich aber bei jedem Besuch von PYD-Mitgliedern zu Hause vor diesen verstecken können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin vor einer Rekrutierung durch die PYD fürchte, zumal sie angegeben habe, es sei nie zu einem persönlichen Kontakt zwischen ihr und der PYD gekommen. Ihre Aussagen würden darauf hindeuten, dass es sich um eine subjektive Furcht ihrerseits handle, die objektiv nicht begründet werden könne. Es lägen demnach keine konkreten Indizien vor, welche die begründete Furcht als realistisch und nachvollziehbar erscheinen liessen. Im Übrigen bestünden auch gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, zumal die Beschwerdeführerin in der BzP angegeben habe, keine Probleme mit Gruppierungen oder Dritten gehabt zu haben und die Furcht vor einer Rekrutierung durch die PYD nicht erwähnt habe. Schliesslich sei unbestritten, dass die Situation in Syrien aufgrund des Bürgerkrieges ausgesprochen schwierig sei. Die von den Beschwerdeführenden beschriebenen Nachteile seien auf die zurzeit herrschende Situation und allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen, womit dieses Vorbringen keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle. Die eingereichten Beweismittel, namentlich die Identitätskarte des Beschwerdeführers, das Familienbüchlein, die Kopie des Familienbüchleins der Eltern des Beschwerdeführers, der Ajnabi-Ausweis der Schwester des Beschwerdeführers, der Führerausweis des Beschwerdeführers sowie die Heiratsbestätigungen würden Sachverhalte belegen, die vom SEM nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen würden. Die eingereichten Fotos von Menschen und Räumen sowie die Videos, welche zu einem beliebigen Zeitpunkt und an einem beliebigen Ort aufgenommen worden seien, würden nichts an der Einschätzung ändern, wonach es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung in Syrien glaubhaft zu machen. Daran änderten auch die Asylvorbringen der Brüder des Beschwerdeführers nichts.

E. 7.2 In der Rechtmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 7 und Art. 3 AsylG. Ihre Aussagen enthielten zahlreiche Realkennzeichen und deuteten auf tatsächlich Erlebtes hin. Auch die Hilfswerksvertretung sei in ihren Berichten zum Schluss gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien glaubhaft. Die Vorinstanz halte sich nicht an die klare Praxis, wonach die Aussagen in der BzP zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nur beschränkt herangezogen werden dürften. Der Beschwerdeführer habe bereits in der BzP geltend gemacht, dass er in den Krieg geschickt werden solle, womit die Behauptung der Vor-instanz, wonach er anlässlich der BzP Probleme mit dem Militär verneinte habe, falsch sei. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei betreffend die von der Vorinstanz zitierten Gesetze und Dekrete nicht klar, ob diese überhaupt existierten. Ferner sei der Vater des Beschwerdeführers Ende des Jahres 2017 von vermummten Personen aufgesucht, nach seinen Söhnen befragt und durch eine (...) verletzt worden. Er habe (...) werden müssen, was mit dem beigelegten Video belegt werde. Es sei zwar richtig, dass sie beide ihre politischen Tätigkeiten anlässlich der BzP verschwiegen hätten. In der Anhörung hätten sie indes eine nachvollziehbare Erklärung dafür gegeben. Sodann habe der Beschwerdeführer nie behauptet, seine Verletzungen stünden in Zusammenhang mit seinem politischen Engagement in Syrien und er sei vom Sicherheitsdienst des syrischen Regimes festgehalten worden. Vielmehr habe er angegeben, er habe nicht gewusst, wer die Personen seien, die ihn festgehalten hätten. Die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Rekrutierung durch die PYD sei sehr wohl nachvollziehbar, zumal zahlreiche Familienmitglieder in der Vergangenheit durch die PYD rekrutiert worden seien. Schliesslich sei bezüglich des politischen Engagements des Beschwerdeführers für die PDK-S festzuhalten, dass er im April 2013 fast täglich an Demonstrationen teilgenommen und Sitzungen organisiert habe. Auch in der Schweiz engagiere er sich für die Partei und nehme an Versammlungen teil.

E. 7.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Bestätigung der PDK-S vom 10. November 2017 ändere an der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nichts. Sie erkläre weder die inhaltlichen Nachschübe in der Anhörung, noch ändere sie etwas am Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Dekret nicht wehrpflichtig sei. Die eingereichten Videos seien nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführenden zu belegen. Einerseits sei nicht klar, wie es zur Verletzung des Vaters des Beschwerdeführers gekommen sei. Andererseits seien die Personen in den Videos nicht identifizierbar.

E. 7.4 In der Replik bringen die Beschwerdeführenden vor, der Vorwurf der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer das Dienstbüchlein in der BzP nicht erwähnt habe, treffe nicht zu. Er habe ausdrücklich ein militärisches Dokument erwähnt. Aufgrund der Wegnahme seines Mobiltelefons im Asylzentrum habe er damals keine Kopie einreichen können.

E. 8.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich der Anhörung am 23. November 2017 vorbrachte, in Syrien Mitglied der PDK-S gewesen zu sein sowie an Demonstrationen und Sitzungen teilgenommen zu haben. Auch wenn die Aussagen in der BzP zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur beschränkt herangezogen werden dürfen, ist aufgrund der Wichtigkeit dieses Vorbringens nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in der BzP die Frage nach politischen Aktivitäten in Syrien ausdrücklich verneinte. Abgesehen von der drohenden militärischen Einberufung machte er auch keine Probleme mit den Behörden oder Dritten geltend (vgl. SEM-Akten A3/11 Ziff. 7.02). Die Erklärung, wonach er kein Vertrauen in den Dolmetscher gehabt habe und seine in Syrien lebenden Familienmitglieder nicht habe gefährden wollen, vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz wies ihn zu Beginn der BzP ausdrücklich darauf hin, seine Aussagen würden vertraulich behandelt und er könne sicher sein, die Behörden in Syrien erhielten davon keine Kenntnis (vgl. a.a.O. S. 1 f.). Dieser Einwand ist im Übrigen mit dem Stellen eines Asylgesuchs und dem damit verbundenen Ersuchen um Schutzgewährung nicht vereinbar. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern beizupflichten, dass er nie geltend gemacht hat, seine Verletzungen stünden in Zusammenhang mit seinem politischen Engagement und auf Nachfrage dementierte er, vom syrischen Sicherheitsdienst verhaftet worden zu sein. Er machte aber bezüglich der Teilnahme an Demonstrationen und seiner Aufgabe als (...) anlässlich von Parteisitzungen auch keine Probleme geltend und legt nicht dar, inwiefern er sich dabei exponiert habe und ins Visier der syrischen Behörden geraten sei. Eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Mitgliedschaft bei der PDK-S ist daher nicht glaubhaft aufgezeigt worden. Daran ändern auch die eingereichten Fotos und Videos nichts.

E. 8.2 Betreffend die geltend gemachte Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst ist festzuhalten, dass - ungeachtet deren Glaubhaftigkeit - eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung asylrechtlich nur dann von Relevanz wäre, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien könnte dies etwa dann der Fall sein, wenn ein Wehrdienstverweigerer oder Deserteur einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Dies ist vorliegend gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen zu verneinen. Der Beschwerdeführer machte auch nicht geltend, aus einer oppositionell aktiven Familie zu stammen. Auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Einberufung und den in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismitteln ist demnach nicht weiter einzugehen.

E. 8.3 Die sich aus dem ehemaligen Status des Beschwerdeführers als Ajnabi resultierenden Benachteiligungen bis im Jahr 2011 stehen in keinem zeitlichen oder sachlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise im Jahr 2013, womit deren Asylrelevanz zu verneinen ist.

E. 8.4 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten drohenden Rekrutierung durch die PYD beziehungsweise YPG (Yekîneyên Parastina Gel) ist festzuhalten, dass einer solchen grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da auch diese Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpft beziehungsweise deswegen kein asylrelevanter Nachteil droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3; bestätigt in den Urteilen des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.2 und E-2239/2019 vom 25. Juni 2019 E. 8.6). Im Übrigen verneinte die Beschwerdeführerin jemals Kontakt mit PYD-Mitgliedern gehabt zu haben (vgl. SEM-Akten A45/11 F45). Weitere Asylgründe machte die Beschwerdeführerin nicht geltend. Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz Rechnung getragen.

E. 8.5 Schliesslich ist hinsichtlich der vorgebrachten politischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden in der Schweiz auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 hinzuweisen, wonach die Bejahung einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten eine gewisse Exponierung voraussetzt. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. Eine solche Exponierung des Beschwerdeführers ist aus den Akten nicht ersichtlich, zumal sich seine exilpolitischen Aktivitäten auf die Teilnahme an Parteisitzungen und Versammlungen beschränken. Die Beschwerdeführerin reichte zwar eine Bestätigung der Parteimitgliedschaft der PDK-S Organisation Schweiz vom 10. November 2017 ein. Sie machte aber weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene ein exilpolitisches Engagement geltend. Eine begründete Furcht, dass die Beschwerdeführenden wegen exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müssten, ist demnach zu verneinen.

E. 8.6 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden somit weder das Vorliegen von Vorfluchtgründen noch von subjektiven Nachfluchtgründen nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zur Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Besch-werdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 21. August 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und nicht von einer massgeblichen Änderung der finanziellen Situation der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde den Beschwerdeführenden die amtliche Verbeiständung gewährt und Fürsprecher Daniel Weber als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. In der Kostennote vom 4. Oktober 2019 wird ein Aufwand von 14 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 270.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 62.50 (total Fr. 4'138.30, inkl. MwST) geltend gemacht. Der geltend gemachte Aufwand erscheint nicht angemessen. Nicht zu entschädigen ist der Aufwand von 30 Minuten pro futuro und jener von 40 Minuten für die von der Instruktionsrichterin nicht einverlangten Replik. Die Auslagen sind um das Porto der nicht einverlangten Replik sowie die Kosten für E-Mails zu kürzen und demnach auf Fr. 54.70 festzusetzen. Sodann geht das Gericht bei amtlicher Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte von einem Stundenansatz von Fr. 220.- aus (vgl. Zwischenverfügung vom 21. August 2019). Dem amtlichen Rechtsbeistand ist durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'095.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Fürsprecher Daniel Weber wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'095.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3625/2019 Urteil vom 10. Mai 2021 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);Verfügung des SEM vom 12. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 2. September 2013 in Richtung Türkei. Via Griechenland, Serbien, Kroatien und Österreich reisten sie am 26. November 2015 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 22. Dezember 2015 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt. Gleichzeitig gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Griechenlands, Kroatiens oder Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. A.a Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer an, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus E._______, Provinz F._______. Dort lebten sein Vater und zahlreiche Geschwister. Seine Mutter sei verstorben. (...) Brüder lebten als Asylsuchende in der Schweiz. Er sei Ajnabi (registrierter Staatenloser) gewesen und habe (...) nach Beginn des Bürgerkrieges die syrische Staatsbürgerschaft erhalten. Die Schule habe er während der (...) Klasse abgebrochen. Danach habe er als (...) und (...) gearbeitet. Seit (...) 2013 sei er mit der Beschwerdeführerin verheiratet und habe mit ihr einen Sohn. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er habe Syrien aufgrund seines früheren Status als Ajnabi verlassen. Er sei nur eingebürgert worden, damit er in den Krieg geschickt werden könne. Nach seiner Ausreise sei ihm ein Dokument zugeschickt worden, gemäss welchem er Militärdienst leisten müsse. Auch (...) seiner Brüder hätten eine solche Aufforderung erhalten. Er sei in Syrien weder politisch tätig noch religiös aktiv gewesen. A.b Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus G._______, Provinz F._______. In H._______ lebten ihre Eltern und zahlreiche Geschwister. Sie habe das (...) abgeschlossen und an der (...). Danach habe sie für kurze Zeit als (...) gearbeitet. Seit dem (...) 2013 sei sie mit dem Beschwerdeführer verheiratet und habe mit ihm einen Sohn. Zu ihren Asylgründen führte sie aus, sie habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen. Nachbarn seien vom sogenannten Islamischen Staat umgebracht worden und die Lage sei allgemein schwierig gewesen. Sie sei weder politisch tätig noch religiös aktiv gewesen. Sie habe keine Probleme mit den Behörden oder Dritten gehabt. B. Am 22. April 2016 beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. C. Am 4. April 2017 wurde der zweite Sohn der Beschwerdeführenden geboren. D. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführenden am 13. Oktober 2017 zu ihren Asylgründen an. In der Pause informierte der Dolmetscher die befragende Person, sein Heimatdorf liege nur (...) Kilometer vom Heimatdorf des Beschwerdeführers entfernt und er kenne einige Familienmitglieder des Beschwerdeführers. Nach Rücksprache mit der Sektionsleitung wurden die Anhörungen abgebrochen. E. Am 23. November 2017 wurden die Beschwerdeführenden in Anwesenheit eines anderen Dolmetschers einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. E.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, vor Ausbruch des Krieges sei er staatenlos gewesen und habe keine Rechte gehabt. Gestützt auf ein Dekret habe er sich einbürgern lassen müssen und eine Identitätskarte erhalten. Er habe gedacht, da er zuvor Ajnabi gewesen sei, werde er vom Militärdienst befreit. Er sei jedoch nur eingebürgert worden, um ihn in den Krieg zu schicken. Eines Tages sei er aufgefordert worden, zur Musterung nach F._______ zu gehen. Dort habe er ein Militärdienstbüchlein erhalten. In der Folge habe das Regime begonnen, Personen festzunehmen und dem Militärdienst zuzuführen. Bis zu seiner Ausreise habe er auf dem (...) gearbeitet und sich versteckt gehalten. Als mehrere Personen aus seinem Dorf eingezogen worden seien, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Nach seiner Ausreise habe er ein militärisches Aufgebot erhalten, welches sein Vater entgegengenommen habe. Es liege auch ein Haftbefehl gegen ihn vor, weil er dem Aufgebot keine Folge geleistet habe. In Syrien sei er Mitglied der Al-Parti (PDK-S [Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye]) gewesen. Mit Dorfbewohnern sei er in die Stadt gegangen und habe an Demonstrationen teilgenommen. Die Sitzungen der Partei seien heimlich durchgeführt worden. Er habe jeweils den (...). Eines Tages seien vermummte Personen - vermutlich Anhänger der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) - ins Parteibüro eingedrungen und hätten alles demoliert. Er und weitere Mitglieder seien beschimpft und geschlagen worden. In der Schweiz nehme er an Versammlungen und Sitzungen der PDK-S teil. E.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei seit Geburt syrische Staatsangehörige. Sie habe Syrien aufgrund des Krieges und der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Zahlreiche Familienmitglieder seien von der PYD rekrutiert worden, weshalb sie sich vor einer Rekrutierung gefürchtet habe und weiterhin fürchte. Sie sei ein paar Mal von PYD-Anhängern zu Hause aufgesucht worden, worauf sie sich versteckt habe. Sie sei weder politisch aktiv gewesen noch habe sie Probleme mit der syrischen Regierung gehabt. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden eine abgelaufene Identitätskarte, einen Führerausweis, das Militärbüchlein, ein Aufgebot zum Militärdienst, ein Haftbefehl - alles den Beschwerdeführer betreffend und jeweils im Original -, ein Familienbüchlein im Original, eine Kopie des Passes des Beschwerdeführers, eine Bestätigung der PDK-S Organisation Schweiz vom 10. November 2017, eine Kopie der Identitätskarte eines Bruders des Beschwerdeführers, die Ajnabi-Karte der Schwester des Beschwerdeführers, eine Kopie des Familienbüchleins des Beschwerdeführers, Heiratsurkunden sowie einen USB-Stick mit diversen Fotos und Videos zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung. G. Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Ziffern 1 bis 3 des Entscheids des SEM vom 12. Juni 2019 seien aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache sei zum neuen Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden zwei Kurzberichte der Hilfswerksvertretung (HWV) vom 24. November 2017, ein Video betreffend eine (...) des Vaters des Beschwerdeführers und eine Bestätigung der Parteimitgliedschaft der PDK-S Organisation Schweiz vom 10. November 2017 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. H. Am 14. August 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Am 19. August 2019 kamen die Beschwerdeführenden dieser Aufforderung fristgerecht nach. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Verbeiständung gut, setzte Fürsprecher Daniel Weber als amtlicher Rechtsbeistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. In der Vernehmlassung vom 28. August 2019 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 30. August 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführenden unaufgefordert eine Replik und eine Kostennote gleichen Datums ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit vorläufig aufgenommen hat.

4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

5. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, indem die Vorinstanz das Schreiben betreffend die Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz weder erwähnt noch gewürdigt habe. Auch die eingereichten Fotos und Videos, womit die politischen Aktivitäten belegt werden, seien nicht gewürdigt worden. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend ausführte, wurde die den Beschwerdeführer betreffende Bestätigung der PDK-S Organisation Schweiz vom 10. November 2017 bei der Auflistung der Beweismittel im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung zwar nicht aufgeführt. In den Erwägungen hat die Vorinstanz aber die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 2). Die eingereichten Fotos und Videos wurden sodann sowohl im Sachverhalt aufgeführt, als auch in den Erwägungen gewürdigt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht teilen, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, sondern ist eine Frage des materiellen Rechts. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 5.4 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Vorinstanz spreche dem eingereichten Militärdienstbüchlein und dem Haftbefehl jeglichen Beweiswert mit der Begründung ab, diese seien leicht fälschbar und käuflich erwerbbar. Die Vorinstanz unterstelle den Beschwerdeführenden, es handle sich dabei um Fälschungen, ohne die Dokumente übersetzt und auf ihre Echtheit geprüft zu haben, womit sie den Untersuchungsgrundsatz verletze. Den Beschwerdeführenden ist beizupflichten, dass einem Dokument nicht jegliche Beweiskraft abgesprochen werden kann, einzig mit dem Hinweis, ein solches sei leicht fälschbar und käuflich erwerbbar. Indes wurden vorliegend das Militärdienstbüchlein und der Haftbefehl übersetzt (vgl. SEM-Akten A40/1) und die Vorinstanz hat sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden auf weitere Elemente gestützt. In der angefochtenen Verfügung hat sie dargelegt, aus welchen Gründen sie die geltend gemachte Einberufung des Beschwerdeführers in den syrischen Militärdienst als unglaubhaft erachtet. Auf die Frage, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung korrekt und angemessen ist, ist bei der materiellen Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist zu verneinen. Die Rüge geht fehl. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; 2009/28 E.7.1 S. 352). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten militärischen Einberufung seien widersprüchlich ausgefallen. In der BzP habe er angegeben, er habe keine Probleme mit dem Militär gehabt und auch kein Dienstbüchlein erwähnt. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, es sei ein Militärbüchlein ausgestellt worden und die Gefahr habe bestanden, dass er für Syrien in den Krieg ziehen müsse. Dieser Nachschub erwecke erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Militärdienstpflicht. Zudem habe der Beschwerdeführer aufgrund seines Jahrgangs nicht mit einer Einberufung rechnen müssen. Gemäss Präsidialdekret Nr. 149 vom 24. Dezember 2011 - davon ausgehend, dass dieses noch in Kraft sei - sei jeder Bürger, dem die syrische Staatsbürgerschaft gemäss dem Legislativdekret Nr. 49 vom 7. April 2011 (Einbürgerung der staatenlosen Kurden) gewährt worden sei und der im Zeitpunkt der Umsetzung des Dekrets das wehrpflichtige Alter erreicht habe (erst ab Jahrgang 1993), militärdienstpflichtig. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Jahrgang (...) habe, sei - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - davon auszugehen, dass er nicht wehrdienstpflichtig sei. Dem eingereichten militärischen Aufgebot («Einberufungsbescheid») und dem Haftbefehl komme kaum Beweiswert zu. Diese Dokumente würden keine Sicherheitsmerkmale aufweisen. Zudem sei in Syrien nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich. Daher sei selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann Beweiskraft zuzumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht werde. Aufgrund der inkonsistenten Aussagen des Beschwerdeführers sei dies vorliegend nicht der Fall. Das eingereichte Militärdienstbüchlein stelle kein Aufgebot dar, sondern belege bestenfalls die Registrierung des Beschwerdeführers bei den syrischen Militärbehörden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er sei in Syrien politisch für die PDK-S tätig gewesen und auch in der Schweiz Mitglied dieser Partei, sei festzuhalten, dass er sein politisches Engagement erstmals anlässlich der zweiten Anhörung erwähnt habe, womit an dessen Glaubhaftigkeit zu zweifeln sei. In der BzP habe er jegliche politische Aktivität verneint. Auf diese unterschiedlichen Aussagen angesprochen, habe er diese nicht zu erklären vermögen. Diese Unstimmigkeiten seien insofern beachtlich, als er seine körperlichen Verletzungen eng mit seinem politischen Engagement in Syrien in Verbindung bringe. Es sei unklar, wann er angeblich festgenommen und geschlagen worden sei. Einerseits bringe er vor, im Jahr 2012 vom Sicherheitsdienst festgenommen worden zu sein. Andererseits habe er dies wenig später dementiert und stattdessen vorgebracht, im Parteibüro von PYD-Anhängern unter Gewaltanwendung festgehalten worden zu sein. Aufgrund dieser unvereinbaren Angaben habe er nicht glaubhaft machen können, von der PYD oder den syrischen Behörden aufgrund seiner politischen Aktivitäten verfolgt worden zu sein. Die Beschwerdeführerin bringe vor, sich vor einer Rekrutierung durch die PYD zu fürchten, da einer ihrer Brüder als Märtyrer gestorben sei und ein anderer Bruder sowie ihr Neffe rekrutiert worden seien. Gemäss eigenen Aussagen habe sie sich aber bei jedem Besuch von PYD-Mitgliedern zu Hause vor diesen verstecken können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin vor einer Rekrutierung durch die PYD fürchte, zumal sie angegeben habe, es sei nie zu einem persönlichen Kontakt zwischen ihr und der PYD gekommen. Ihre Aussagen würden darauf hindeuten, dass es sich um eine subjektive Furcht ihrerseits handle, die objektiv nicht begründet werden könne. Es lägen demnach keine konkreten Indizien vor, welche die begründete Furcht als realistisch und nachvollziehbar erscheinen liessen. Im Übrigen bestünden auch gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, zumal die Beschwerdeführerin in der BzP angegeben habe, keine Probleme mit Gruppierungen oder Dritten gehabt zu haben und die Furcht vor einer Rekrutierung durch die PYD nicht erwähnt habe. Schliesslich sei unbestritten, dass die Situation in Syrien aufgrund des Bürgerkrieges ausgesprochen schwierig sei. Die von den Beschwerdeführenden beschriebenen Nachteile seien auf die zurzeit herrschende Situation und allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen, womit dieses Vorbringen keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle. Die eingereichten Beweismittel, namentlich die Identitätskarte des Beschwerdeführers, das Familienbüchlein, die Kopie des Familienbüchleins der Eltern des Beschwerdeführers, der Ajnabi-Ausweis der Schwester des Beschwerdeführers, der Führerausweis des Beschwerdeführers sowie die Heiratsbestätigungen würden Sachverhalte belegen, die vom SEM nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen würden. Die eingereichten Fotos von Menschen und Räumen sowie die Videos, welche zu einem beliebigen Zeitpunkt und an einem beliebigen Ort aufgenommen worden seien, würden nichts an der Einschätzung ändern, wonach es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung in Syrien glaubhaft zu machen. Daran änderten auch die Asylvorbringen der Brüder des Beschwerdeführers nichts. 7.2 In der Rechtmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 7 und Art. 3 AsylG. Ihre Aussagen enthielten zahlreiche Realkennzeichen und deuteten auf tatsächlich Erlebtes hin. Auch die Hilfswerksvertretung sei in ihren Berichten zum Schluss gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien glaubhaft. Die Vorinstanz halte sich nicht an die klare Praxis, wonach die Aussagen in der BzP zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nur beschränkt herangezogen werden dürften. Der Beschwerdeführer habe bereits in der BzP geltend gemacht, dass er in den Krieg geschickt werden solle, womit die Behauptung der Vor-instanz, wonach er anlässlich der BzP Probleme mit dem Militär verneinte habe, falsch sei. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei betreffend die von der Vorinstanz zitierten Gesetze und Dekrete nicht klar, ob diese überhaupt existierten. Ferner sei der Vater des Beschwerdeführers Ende des Jahres 2017 von vermummten Personen aufgesucht, nach seinen Söhnen befragt und durch eine (...) verletzt worden. Er habe (...) werden müssen, was mit dem beigelegten Video belegt werde. Es sei zwar richtig, dass sie beide ihre politischen Tätigkeiten anlässlich der BzP verschwiegen hätten. In der Anhörung hätten sie indes eine nachvollziehbare Erklärung dafür gegeben. Sodann habe der Beschwerdeführer nie behauptet, seine Verletzungen stünden in Zusammenhang mit seinem politischen Engagement in Syrien und er sei vom Sicherheitsdienst des syrischen Regimes festgehalten worden. Vielmehr habe er angegeben, er habe nicht gewusst, wer die Personen seien, die ihn festgehalten hätten. Die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Rekrutierung durch die PYD sei sehr wohl nachvollziehbar, zumal zahlreiche Familienmitglieder in der Vergangenheit durch die PYD rekrutiert worden seien. Schliesslich sei bezüglich des politischen Engagements des Beschwerdeführers für die PDK-S festzuhalten, dass er im April 2013 fast täglich an Demonstrationen teilgenommen und Sitzungen organisiert habe. Auch in der Schweiz engagiere er sich für die Partei und nehme an Versammlungen teil. 7.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Bestätigung der PDK-S vom 10. November 2017 ändere an der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nichts. Sie erkläre weder die inhaltlichen Nachschübe in der Anhörung, noch ändere sie etwas am Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Dekret nicht wehrpflichtig sei. Die eingereichten Videos seien nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführenden zu belegen. Einerseits sei nicht klar, wie es zur Verletzung des Vaters des Beschwerdeführers gekommen sei. Andererseits seien die Personen in den Videos nicht identifizierbar. 7.4 In der Replik bringen die Beschwerdeführenden vor, der Vorwurf der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer das Dienstbüchlein in der BzP nicht erwähnt habe, treffe nicht zu. Er habe ausdrücklich ein militärisches Dokument erwähnt. Aufgrund der Wegnahme seines Mobiltelefons im Asylzentrum habe er damals keine Kopie einreichen können. 8. 8.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich der Anhörung am 23. November 2017 vorbrachte, in Syrien Mitglied der PDK-S gewesen zu sein sowie an Demonstrationen und Sitzungen teilgenommen zu haben. Auch wenn die Aussagen in der BzP zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur beschränkt herangezogen werden dürfen, ist aufgrund der Wichtigkeit dieses Vorbringens nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in der BzP die Frage nach politischen Aktivitäten in Syrien ausdrücklich verneinte. Abgesehen von der drohenden militärischen Einberufung machte er auch keine Probleme mit den Behörden oder Dritten geltend (vgl. SEM-Akten A3/11 Ziff. 7.02). Die Erklärung, wonach er kein Vertrauen in den Dolmetscher gehabt habe und seine in Syrien lebenden Familienmitglieder nicht habe gefährden wollen, vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz wies ihn zu Beginn der BzP ausdrücklich darauf hin, seine Aussagen würden vertraulich behandelt und er könne sicher sein, die Behörden in Syrien erhielten davon keine Kenntnis (vgl. a.a.O. S. 1 f.). Dieser Einwand ist im Übrigen mit dem Stellen eines Asylgesuchs und dem damit verbundenen Ersuchen um Schutzgewährung nicht vereinbar. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern beizupflichten, dass er nie geltend gemacht hat, seine Verletzungen stünden in Zusammenhang mit seinem politischen Engagement und auf Nachfrage dementierte er, vom syrischen Sicherheitsdienst verhaftet worden zu sein. Er machte aber bezüglich der Teilnahme an Demonstrationen und seiner Aufgabe als (...) anlässlich von Parteisitzungen auch keine Probleme geltend und legt nicht dar, inwiefern er sich dabei exponiert habe und ins Visier der syrischen Behörden geraten sei. Eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Mitgliedschaft bei der PDK-S ist daher nicht glaubhaft aufgezeigt worden. Daran ändern auch die eingereichten Fotos und Videos nichts. 8.2 Betreffend die geltend gemachte Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst ist festzuhalten, dass - ungeachtet deren Glaubhaftigkeit - eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung asylrechtlich nur dann von Relevanz wäre, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien könnte dies etwa dann der Fall sein, wenn ein Wehrdienstverweigerer oder Deserteur einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Dies ist vorliegend gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen zu verneinen. Der Beschwerdeführer machte auch nicht geltend, aus einer oppositionell aktiven Familie zu stammen. Auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Einberufung und den in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismitteln ist demnach nicht weiter einzugehen. 8.3 Die sich aus dem ehemaligen Status des Beschwerdeführers als Ajnabi resultierenden Benachteiligungen bis im Jahr 2011 stehen in keinem zeitlichen oder sachlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise im Jahr 2013, womit deren Asylrelevanz zu verneinen ist. 8.4 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten drohenden Rekrutierung durch die PYD beziehungsweise YPG (Yekîneyên Parastina Gel) ist festzuhalten, dass einer solchen grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da auch diese Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpft beziehungsweise deswegen kein asylrelevanter Nachteil droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3; bestätigt in den Urteilen des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.2 und E-2239/2019 vom 25. Juni 2019 E. 8.6). Im Übrigen verneinte die Beschwerdeführerin jemals Kontakt mit PYD-Mitgliedern gehabt zu haben (vgl. SEM-Akten A45/11 F45). Weitere Asylgründe machte die Beschwerdeführerin nicht geltend. Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz Rechnung getragen. 8.5 Schliesslich ist hinsichtlich der vorgebrachten politischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden in der Schweiz auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 hinzuweisen, wonach die Bejahung einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten eine gewisse Exponierung voraussetzt. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. Eine solche Exponierung des Beschwerdeführers ist aus den Akten nicht ersichtlich, zumal sich seine exilpolitischen Aktivitäten auf die Teilnahme an Parteisitzungen und Versammlungen beschränken. Die Beschwerdeführerin reichte zwar eine Bestätigung der Parteimitgliedschaft der PDK-S Organisation Schweiz vom 10. November 2017 ein. Sie machte aber weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene ein exilpolitisches Engagement geltend. Eine begründete Furcht, dass die Beschwerdeführenden wegen exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müssten, ist demnach zu verneinen. 8.6 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden somit weder das Vorliegen von Vorfluchtgründen noch von subjektiven Nachfluchtgründen nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zur Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Besch-werdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 21. August 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und nicht von einer massgeblichen Änderung der finanziellen Situation der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde den Beschwerdeführenden die amtliche Verbeiständung gewährt und Fürsprecher Daniel Weber als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. In der Kostennote vom 4. Oktober 2019 wird ein Aufwand von 14 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 270.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 62.50 (total Fr. 4'138.30, inkl. MwST) geltend gemacht. Der geltend gemachte Aufwand erscheint nicht angemessen. Nicht zu entschädigen ist der Aufwand von 30 Minuten pro futuro und jener von 40 Minuten für die von der Instruktionsrichterin nicht einverlangten Replik. Die Auslagen sind um das Porto der nicht einverlangten Replik sowie die Kosten für E-Mails zu kürzen und demnach auf Fr. 54.70 festzusetzen. Sodann geht das Gericht bei amtlicher Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte von einem Stundenansatz von Fr. 220.- aus (vgl. Zwischenverfügung vom 21. August 2019). Dem amtlichen Rechtsbeistand ist durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'095.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Fürsprecher Daniel Weber wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'095.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: