Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Am 23. Februar 2004 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2003 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 16. April 2004 nicht ein, womit die Verfügung in Rechtskraft erwuchs. A.b Mit Eingabe vom 29. Juni 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - die Vorinstanz um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides vom 23. Februar 2004. Zur Stützung ihrer Argumente reichte sie einen Bericht von B._______, dipl. psych. Psychotherapeutin SPV, (...), vom 20. Juni 2007 zu den Akten, der bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) aufgrund erlittener sexueller Gewalt diagnostizierte. A.c Am 9. Juli 2007 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C_______, Allgemeine Medizin FMH, (...), datiert vom 5. Juli 2007, zu den Akten. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin ein hochgradiger [eine bösartige Tumorerkrankung] bestehe und daher weitere medizinische Abklärungen und Behandlungen dringend angezeigt seien. A.d Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 erhob die Vorinstanz wegen Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs eine Gebühr in Höhe von Fr. 1'200.-, unter der Androhung, dass bei Nichtbezahlung auf das Gesuch nicht eingetreten werde, wobei es sich hierbei um eine Zwischenverfügung handle und diese nur durch eine Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden könne (Art. 107 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). A.e Mit Eingabe vom 26. Juli 2007 gelangte die Beschwerdeführerin mit einem aktuellen Arztzeugnis von Dr. med. C._______, Allgemeine Medizin FMH, (...), datiert vom 25. Juli 2007, an das BFM und ersuchte darum, es sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten. Im Arztzeugnis wurde im Wesentlichen bestätigt, dass die Beschwerdeführerin an [einer bösartigen Tumorerkrankung] leide, weitere Abklärungen im Gange seien und daher die Aussichten einer antibiotischen Behandlung zurückhaltend zu bewerten seien. A.f Am 7. August 2007 trat die Vorinstanz wegen Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch vom 29. Juli 2007 nicht ein, erkannte die Verfügung vom 23. Februar 2004 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt dabei fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebenden Wirkung zukomme. A.g Dieser Nichteintretensentscheid wurde von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 5. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. A.h Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 8. Mai 2008 (E-5904/2007) gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 7. August 2007 und die vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 12. Juli 2007 auf und wies die Sache zwecks materieller Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs an die Vorinstanz zurück. B. B.a Mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG einen ärztlichen Bericht des behandelnden Spezialarztes einzureichen, der mittels beigelegtem Formular zu erstellen sei. Gleichzeitig seien die behandelnden Ärzte mittels schriftlicher Erklärung der Beschwerdeführerin vom Arztgeheimnis zu entbinden. B.b Mit Eingabe vom 28. Oktober 2008 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von Dr. med. C._______, Allgemeine Medizin FMH, (...), datiert vom 25. Oktober 2008, der bei ihr [eine bösartigen Tumorerkrankung] des Magens diagnostizierte, die entsprechende Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 8. Oktober 2008 ("Äthiopien; Behandlung von HIV/Aids und einem Kropf") zu den Akten. B.c Am 9. März 2009 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, im Zusammenhang mit ihrer gegenwärtigen Psychotherapie einen spezialärztlichen Bericht der behandelnden Psychotherapeutin mittels beigelegtem Formular erstellen zu lassen und zusammen mit der entsprechenden Entbindungserklärung einzureichen. Zudem sei der halbjährliche Kontrollbericht bezüglich [der Tumorerkrankung] einzureichen. B.d Mit Eingabe vom 26. März 2009 reichte die Beschwerdeführerin den entsprechenden Bericht von B._______, dipl. Psych. Psychotherapeutin SPV, (...), datiert vom 20. März 2009 und die entsprechende Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2007 ab und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 23. Februar 2004 fest. Es hielt dabei fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Der Beschwerdeführerin wurde eine Gebühr von Fr. 300.-- auferlegt. D. Am 5. Juni 2009 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vor-instanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei wiedererwägungsweise ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sinngemäss wurde zudem beantragt, der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen. E. Mit Telefax vom 8. Juni 2009 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme vorsorglich aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2009 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt und die Beschwerdeführerin habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wurde abgewiesen und die Be-schwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses über Fr. 1200.-- aufgefordert, da die Beschwerde sich als aussichtslos erweise. G. Mit Eingabe vom 6. Juli 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht um Wiedererwägung seiner Zwischenverfügung vom 19. Juni 2009 und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges. Zur Untermauerung ihrer Rechtsbegehren reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Arztberichte und einen Bericht der SFH vom 10. Juni 2009 ("Äthiopien: Psychiatrische Versorgung") ein. H. Mit Verfügung vom 8. Juli 2009 hob das Bundesverwaltungsgericht seine Verfügung vom 19. Juni 2009 wiedererwägungsweise auf, setzte den Vollzug der Wegweisung (per Telefax) aus und verfügte, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem hiess es das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. I. Am 28. Oktober 2009 gelangte das Bundesverwaltungsgericht schriftlich an die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba und ersuchte um Auskunft zur Möglichkeit der vorliegend interessierenden spezifischen medizinischen Behandlung in Äthiopien. J. Mit Schreiben vom 13. November 2009 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 17. November 2009) antwortete die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba unter Beilage eines Berichts des Vertrauensarztes der Botschaft, dem die Fragen vorgelegt worden seien, datierend vom 12. November 2009. K. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 räumte die zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellungnahme zur Botschaftsabklärung ein und forderte sie auf, diesbezüglich einen Bericht ihres behandelnden Arztes, der auf die Abklärungsergebnisse Bezug nehme, einzureichen. L. Am 14. Januar 2010 nahm die Beschwerdeführerin zur erfolgten Botschaftsabklärung Stellung und führte im Wesentlichen aus, die Abklärungsergebnisse stünden im Sinne ihres Wiedererwägungsgesuches und gäben daher nicht zu weiteren Bemerkungen Anlass. M. Am 4. Oktober 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin um Beschleunigung des Verfahrens, da sie nunmehr drei Jahre auf den Abschluss des Wiedererwägungsverfahrens warte. Der unsichere Aufenthaltsstatus mache ihr stark zu schaffen, zumal sie zusätzlich unter psychischen Problemen leide. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie mit Gesuch vom 23. November 2009 [die kantonale Behörde] um Erteilung einer Härtefallbewilligung ersucht habe und dieses ihr daraufhin mit Schreiben vom 15. Juni 2010 mitgeteilt habe, dass der Entscheid bis zum Vorliegen eines Bundesverwaltungsgerichtsurteils ausgesetzt werde, zumal dieses für die Beurteilung der Zumutbarkeit wesentlich sei. Ihrer Eingabe legte sie das entsprechende Schreiben vom 15. Juni 2010 bei. N. Am 27. Oktober 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass es aufgrund einer beträchtlichen Anzahl von Fällen an gesetzliche Behandlungsfristen gebunden sei. Die Gerichtsleitung habe dabei weitere Prioritätenordnungen festgelegt. Aufgrund zahlreicher dringlicher Verfahren früheren Datums als das Vorliegende sei - ohne Gewähr - ein Verfahrensabschluss im Jahre 2011 anstrebenswert. O. Am 16. Mai 2011 gelangte die Beschwerdeführerin erneut ans Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um baldigen Verfahrensabschluss. Neben den bereits erwähnten Gründen, namentlich ihren gesundheitlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit ihrer Vergangenheit als Opfer sexueller Gewalt, führte sie nun neu aus, dass abgesehen von den fehlenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Äthiopien ihre Wegweisung auch infolge ihrer besonderen Verletzlichkeit als unzumutbar zu erachten sei. Zudem hätte sie bei einer Rückkehr keine männliche Bezugsperson, die sie vor erneuten Übergriffen schützen könnte. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit und der gesellschaftlichen Diskriminierung von Frauen könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie, insbesondere weil sie lange landesabwesend und relativ unqualifiziert sei, selbstständig den Wiedereinstieg ins wirtschaftliche Leben in Äthiopien bewältigen könnte. Sie verwies in ihrer Eingabe zudem unter anderem auf einen SFH-Bericht: "Äthiopien - Rückkehr einer jungen, alleinstehenden Frau" vom 13. Oktober 2009 und auf den "2010 Country Report on Human Rights Practices - Ethiopia", 8 April 2011, des United States Department of State. P. Mit Eingabe vom 29. Februar 2012 gelangte die Beschwerdeführerin persönlich ans Bundesverwaltungsgericht mit der Bitte, ihre Beschwerde baldmöglichst zu behandeln. Mit Schreiben vom 2. März 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass das vorliegende Verfahren gemäss gerichtinterner Ordnung zu den prioritär zu behandelnden Verfahren gehöre und demnächst abzuschliessen sei, wobei es indes nicht möglich sei, den genauen Entscheidungszeitpunkt zu nennen. nicht aufführen. Q. Am 2. April 2012 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein. R. Mit Verfügung vom 19. Juni 2012 setzte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Frist bis zum 6. Juli 2012 an, betreffend [ihre Tumorerkrankung] aktuelle Arztzeugnisse beziehungsweise Berichte einzureichen. S. S.a Mit Eingabe vom 5. Juli 2012 führte die Beschwerdeführerin aus, dass [ihre Tumorerkrankung] keine Auffälligkeiten mehr aufweise und eine weitere Nachkontrolle nicht nötig sei. Indessen habe die letzte kolposkopische Untersuchung vom 3. Mai 2012 ergeben, dass eine grosse Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Krebserkrankung ihrer Geschlechtsorgane bestehe und eine für den 8. Oktober 2012 angesetzte Kontrolle dringend notwendig sei. Diesbezüglich reichte sie einen Arztbericht von Prof. Dr. med. D._______, leitender Arzt (...), [Klinik], datiert vom 8. Februar 2010, und eine Einladung zur Kolposkopie-Sprechstunde am 8. Oktober 2012, [Klinik], datiert vom 3. Mai 2012, ein. S.b Zudem führte sie aus, eine Rückkehr nach Äthiopien würde eine übermässige Härte bedeuten, da sie sich durch ihren langjährigen Aufenthalt in der Schweiz, ihre Bemühungen und ihre Wesensart in besonderem Masse in der Schweiz integriert habe. Diesbezüglich reichte sie ein Referenzschreiben einer Freundin, datiert vom (...) Mai 2009, drei von verschiedenen Privatpersonen verfasste Gesuche um Erteilung einer B-Bewilligung für die Beschwerdeführerin, datiert vom (...) Mai 2009, (...). Mai 2009 und (...). Oktober 2009, eine Bestätigung des [Sprachschule] betreffend Deutschkurs, datiert vom (...). November 2009, ein Schreiben des [Geschäft], (...), datiert vom (...). November 2009, einen Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin, datiert vom 3. Juni 2009, und einen Auszug aus dem Strafregister, datiert vom 28. Mai 2009, zu den Akten. T. Auf die detaillierte Begründung der ursprünglichen vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Februar 2004 (vgl. oben Bst. A.a), des Wiedererwägungsgesuchs der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2007 (vgl. oben Bst. A.b), des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 8. Mai 2008 (vgl. oben Bst. A.h), des Wiedererwägungsentscheides der Vorinstanz vom 5. Mai 2009 (vgl. obenstehend Bst. C), der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerdeschrift vom 5. Juni 2009 (vgl. Bst. D), der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2009 (vgl. Bst. F), der gegen diese Verfügung erhobenen Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2009 (vgl. Bst. G), auf den Inhalt der Botschaftsanfrage vom 28. Oktober 2009 (vgl. Bst. I) und der Botschaftsabklärung vom 13. November 2009 (vgl. Bst. J), der diesbezüglichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2010 (vgl. Bst. L), der Eingabe vom 5. Juli 2012 (vgl. Bst. S) und auf den Inhalt der von der Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss bisheriger Praxis letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Der Sinn der Wiedererwägung - wie auch der Revision - ist nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Es ist unzulässig, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde (erneut) in Frage gestellt wird; in diesem Fall wird auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Zudem ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f., EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156).
E. 3.2 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (ursprünglich fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird.
E. 3.3 Im Weiteren können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten blieb oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Urteil endete. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens gemäss Art. 66 ff. VwVG zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bilden neue erhebliche Tatsachen und neue erhebliche Beweismittel indes nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der beschwerdeführenden beziehungsweise gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war. Gemäss Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Tatsachen nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie zum Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheides bereits existierten, jedoch erst nachher Kenntnis davon erlangt wurde. Neu eingebrachte Beweismittel können aber auch dann beachtlich sein, wenn sie nachträglich entstanden sind, und sich eignen, Tatsachen zu beweisen, die bereits vor Entscheidfällung bekannt waren, aber - mit negativer Konsequenz - unbewiesen geblieben sind. Erheblich sind sie, wenn sie im ordentlichen Verfahren zu einem für die asylsuchende Person positiveren Entscheid geführt haben könnten. Im Unterschied zu geltend gemachten neuen Tatsachen, ist es nicht notwendig, dass die Beweismittel vor dem Entscheid entstanden sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a S. 113 f., mit Hinweisen auf Doktrin und Praxis).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht erstens geltend, neue Beweismittel würden nun belegen, dass ihre im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen glaubhaft und asylrelevant seien. Namentlich würde der neu entstandene Arztbericht die Vergewaltigung beweisen, die zwar bereits vor ergangener Verfügung bekannt gewesen, indes mit negativer Konsequenz unbewiesen geblieben sei. Mit diesen Vorbringen macht sie das Vorliegen von rechtserheblichen neuen Beweismitteln im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. a VwVG - folglich Revisionsgründe - geltend, die darauf abzielen, dass die rechtskräftige Verfügung vom 23. Februar 2004 fehlerhaft sei. Die letztgenannte Verfügung wurde mit Beschwerde vom 15. März 2004 angefochten, die damals zuständige ARK trat jedoch wegen ungenügender Begründetheit der Beschwerde nicht darauf ein, fällte folglich ein Prozessurteil. Die Vorinstanz trat sodann auf das sich auf die Verfügung vom 23. Februar 2004 beziehende Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2007 mit Verfügung vom 7. August 2007 nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hiess zwar die gegen letztgenannte Verfügung erhobene Beschwerde vom 5. September 2007 mit materiellem Urteil vom 8. Mai 2008 gut. Beim angefochtenen Entscheid handelte es sich jedoch um einen formellen Nichteintretensentscheid, womit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin bisher (noch) nicht Gegenstand eines materiellen Urteils war. Diese Begehren sind demnach als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu behandeln.
E. 4.2 Im Folgenden ist als Erstes zu prüfen, ob die eingereichten Beweismittel im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen neu sind.
E. 4.2.1 Die Berichte von B._______, dipl. psych. Psychotherapeutin SPV, (...), datierend vom 20. Juni 2007 und vom 20. März 2009, attestieren bei der Beschwerdeführerin eine PTBS und legen in detaillierter Weise die Umstände dar, die zu dieser Erkrankung führten. Da die Atteste am 20. Juni 2007 und am 20. März 2009 - und somit nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens (Urteil der ARK vom 16. April 2004) - ergingen, ist klar, dass der Beschwerdeführerin eine Beibringung dieser Beweismittel nicht schon im ordentlichen Verfahren möglich war. Da die Arztberichte zu dem Zeitpunkt erstellt wurden, als die Krankheit bei der Beschwerdeführerin auftrat beziehungsweise sich veränderte, hätte die Beschwerdeführerin diese Beweismittel nicht zumutbarerweise früher beibringen können; sie hat somit der ihr zumutbaren Sorgfaltspflicht im Beschwerdeverfahren Rechnung getragen.
E. 4.2.2 Daher sind die eingereichten Beweismittel als neu zu qualifizieren.
E. 4.3 Zweitens ist nun zu prüfen, ob die eingereichten Beweismittel belegen, dass die ursprüngliche Verfügung vom 23. Februar 2004 fehlerhaft war, und ob sie geeignet gewesen wären, im ordentlichen Verfahren zu einem andern Entscheid zu führen, mithin erheblich sind.
E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin hatte im ordentlichen Verfahren geltend gemacht, von einem Freund [eines Verwandten] vergewaltigt worden zu sein. Das BFM hatte die Vergewaltigung in seiner Verfügung vom 23. Februar 2004 als unglaubhaft gewürdigt.
E. 4.3.2 Die behandelnde Spezialistin führt in ihrem ersten Bericht aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen einer vorgängigen gynäkologischen Untersuchung über starke Schmerzen im Genitalbereich geklagt und dem untersuchenden Arzt mitgeteilt, dass sie vergewaltigt worden sei und sich ständig mit den bedrohlichen Bildern dieses Übergriffs konfrontieren müsse. Der Hausarzt habe den möglichen Zusammenhang der Schmerzen mit dem traumatischen Ereignis erkannt und die Beschwerdeführerin an sie, als Psychotraumatologin, anfangs Dezember 2006 zwecks Therapie überwiesen. Die anhaltende Angst, sich nie mehr gänzlich in Sicherheit wissen zu dürfen, könne zu einer Chronifizierung der ursprünglich akuten Belastungssituation führen. Die daraus resultierende posttraumatische Belastungsstörung zeige sich in Form von überflutenden Erinnerungen, die für das Opfer nicht zu steuern seien. Angst und Schmerzen würden bei traumatisierten Personen das Wiedererleben der früheren Gewaltsituation darstellen. Erst in Sicherheit sei die Behandlung eines Traumas möglich. In der Schweiz habe die Beschwerdeführerin gute Chancen, ihr schweres Trauma mittels einer psychotraumatologischen Therapie aufzuarbeiten. Eine Rückführung ins alte Umfeld sei nicht ratsam, da dies häufig zu einer für die betroffene Person kaum zu ertragenden Unsicherheit führe. Ziel der Behandlung sei die Wiederherstellung der körperlichen Integrität, wofür ein hohes Mass an Sicherheit (mithin ein gesicherter Aufenthalt) unerlässlich sei. Der Bericht vom 20. März 2009 attestierte bei der Beschwerdeführerin auftretende Schmerzen beim Geschlechtsverkehr und ein sich dabei aufdrängendes Bild des Tathergangs bei der Vergewaltigung, aggressive Impulse und Ekel bei Berührungen, Gefühlsrückzug und Ängste, wiederkehrende Erinnerungen in Wach- und Traumzuständen und Schuldgefühle. Zusätzlich würden Schlafstörungen auftreten und es zeige sich eine Selbstwertproblematik, wobei aufgrund ihrer Sozialisation wenig eigene Bewältigungsstrategien vorhanden seien. Den realen Ort der Sicherheit habe die Beschwerdeführerin als für die Genesung sehr hilfreich empfunden. Die psychotherapeutische Behandlung, die von Januar 2007 bis August 2008 gedauert habe, habe abgeschlossen werden können, und es seien halbjährliche Kontrolltermine vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin habe in der gegenwärtigen Situation eine zufriedenstellende Stabilität erreicht. Die Sicherheit in einem anderen Land, in einer grossen Entfernung vom Ort der Herkunft und des erlebten Traumas würden ihr ein zunehmend beschwerdefreies Leben ermöglichen. Die PTBS-Symptomatik habe in diesem Rahmen behandelt werden können und ohne eine direkte Wiederbegegnung mit dem Täter könne der aktuelle Gesundheitszustand erhalten bleiben respektive die gelegentlich auftretenden Erinnerungsbilder würden sich noch weiter beruhigen können. Es würden keine Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland der Beschwerdeführerin existieren. Ob eine traumaspezifische, psychotherapeutische Behandlung, die diese Problematik auffangen könnte, in der Hauptstadt angeboten werde, sei nicht bekannt, wobei auch fraglich sei, ob die Beschwerdeführerin die nötigen Mittel dafür aufbringen könnte. Es sei nicht ratsam, ein Vergewaltigungsopfer ins direkte Umfeld des Täters zurückzuführen. Zudem mache die soziale Situation der Beschwerdeführerin deutlich, dass ihre Rückkehr mit einer solchen Begegnung eng verknüpft sei, da zwischen Täter und Opfer eine familiäre/bekanntschaftliche Verbindung bestehe. Ihre Mutter lebe im selben Umfeld und andere Bezugspersonen würden gemäss Angaben der Beschwerdeführerin nicht existieren.
E. 4.3.3 Das BFM behandelte diese Vorbringen der Beschwerdeführerin, stellte sich in seinem Entscheid vom 5. Mai 2009 indes auf den Standpunkt, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin sei schon mit Verfügung vom 23. Februar 2004 rechtskräftig verneint worden. Die geltend gemachte PTBS und in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines Traumas sei nicht in Abrede zu stellen, indes sei der eingereichte Bericht vom 20. Juni 2007 nicht geeignet, einen Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Vergewaltigung und der vorhandenen PTBS herzustellen.
E. 4.3.4 Vorab ist zu erwähnen, dass es - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - bei Vergewaltigungsopfern nicht als Unglaubhaftigkeitsmerkmal gewertet werden kann, wenn diese erst nach längerer Zeit imstande sind, über das Widerfahrene zu sprechen (EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b, bestätigt in BVGE 2009/51 E.4.2.3). Daraus ergibt sich, dass der Umstand, eine Vergewaltigung erst im ausserordentlichen Verfahren substanziiert vorzubringen, entschuldbar sein kann. Die detailliert geschilderten Empfindungen der Beschwerdeführerin, die sich den ärztlichen Berichten entnehmen lassen, sprechen sodann auch dafür, dass sie die Vergewaltigung tatsächlich erlebt hat. Indessen kann vorliegend auf eine eingehende, die Vergewaltigung betreffende Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden, da jene jedenfalls asylrechtlich nicht relevant ist: Es wird vorliegend nicht ersichtlich, dass die von einem Freund [eines Verwandten] begangene Straftat ethnisch oder politisch motiviert gewesen wäre. Die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2009 war mit Verfügung vom 8. Juli 2009 aufgehoben worden (dies jedoch nur, weil sich die Erwägungen hinsichtlich [der bösartigen Tumorerkrankung] durch das spätere Einreichen eines neueren Arztberichtes von Dr. C._______ vom 30. Juni 2009 [siehe unten Erw. 6.6] im Nachhinein als unzutreffend erwiesen). Die Erwägungen hinsichtlich der geltend gemachten Vergewaltigung, wonach diese nicht asylrelevant sei, haben nach wie vor Gültigkeit: Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass ein Vergewaltigungsopfer in Äthiopien keinen Schutz finden könne - analog zu EMARK 2006 Nr. 32 - trifft nicht zu, denn die Beschwerdeführerin macht vorliegend eine andere Konstellation geltend. Die Beschwerdeführerin scheint aus den Erwägungen des Grundsatzentscheides EMARK 2006 Nr. 32 fälschlicherweise den Schluss zu ziehen, die äthiopischen Behörden seien vergewaltigten Frauen gegenüber generell nicht schutzfähig und schutzwillig und sie verkennt dabei die differenzierte Lageanalyse des Urteils, die keine derartigen allgemeinen Aussagen enthält. In Abweichung zum zitierten Entscheid stammt die Beschwerdeführerin beispielsweise nicht aus einer ländlichen Gegend (wo die Situation eine weitaus delikatere ist, als in der Hauptstadt Addis Abeba), weiter macht sie keine Entführung zwecks (Zwangs-)heirat geltend und beim angeblichen Täter (Freund [des Verwandten]) handelt es sich auch nicht um eine Person mit landesweitem Machteinfluss auf Behörden. Im Grundsatzentscheid wurde sodann die innerstaatliche Fluchtalternative in Addis Abeba explizit nicht ausgeschlossen, was auf die Möglichkeit des Schutzes durch die Behörden hinweist. Somit kann die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des äthiopischen Staates im von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Falle nicht verneint werden. Unter flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten fehlt es diesen Vorbringen daher - ungeachtet deren Glaubhaftigkeit - an Relevanz.
E. 4.4 Somit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, mit den neuen Beweismitteln darzulegen, dass ihre anlässlich des ordentlichen Asylverfahrens vorgebrachten Gründe asylrelevant waren. Auch wenn die Beweismittel im ordentlichen Verfahren schon vorgelegen hätten, wären sie nicht geeignet gewesen, im Asylpunkt zu einem anderen Entscheid zu führen. Deshalb sind sie nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinne. Die Abweisung des Wiedererwägungsgesuches im Asylpunkt - soweit dieses mit der PTBS der Beschwerdeführerin begründet wurde - erfolgte somit zu Recht.
E. 5.1 Zweitens macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift geltend, ihre gesundheitliche Situation habe sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens in vollzugshinderndem Masse verschlechtert; sie sei namentlich zwischenzeitlich an [einer bösartigen Tumorerkrankung] erkrankt. Ihre psychotherapeutische Behandlung habe sie zwar abschliessen können, aber es seien halbjährliche Kontrollen notwendig. Ein aktueller Bericht der SFH-Länderanalyse vom 10. Juni 2009 ("Äthiopien: Psychiatrische Versorgung") belege, dass eine medizinische Versorgung für psychisch erkrankte Personen in Äthiopien als nicht existent bezeichnet werden müsse. Aus diesen Gründen erweise sich zum heutigen Zeitpunkt eine Wegweisung nach Äthiopien als unzumutbar. In ihrer neusten Eingabe vom 5. Juli 2012 führt die Beschwerdeführerin jedoch aus, dass eine weitere, im Februar 2010 durchgeführte Biopsie bezüglich ihres Verdachtes auf Krebs ergeben habe, dass [ihre Tumorerkrankung] keine Auffälligkeiten mehr aufweise; eine weitere Nachkontrolle sei daher nicht mehr nötig. Ihr Gesundheitszustand sei gemäss dem entsprechenden Arztbericht zwar gut, indessen habe eine neue kolposkopische Untersuchung ergeben, dass eine grosse Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Krebserkrankung ihrer Geschlechtsorgane bestehe und daher eine Nachkontrolle dringend notwendig sei. Zudem macht sie mit ihrer neusten Eingabe geltend, eine Rückkehr nach Äthiopien würde für sie eine übermässige Härte bedeuten, da sie sich durch ihren langjährigen Aufenthalt in der Schweiz, ihre Bemühungen und ihre Wesensart hier in besonderem Masse integriert habe.
E. 5.2 Mit diesen Vorbringen macht sie nachträgliche Veränderungen des rechtserheblichen Sachverhalts - und somit Wiedererwägungsgründe - geltend (vgl. E. 2.1 und 2.2), die darauf abzielen, die ursprünglich fehlerfreie rechtskräftige Verfügung vom 23. Februar 2004 in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung nachträglich anzupassen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob mit Bezug auf die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin und ihre übrige Situation seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens (das heisst seit dem Urteil der ARK vom 16. April 2004 [siehe Bst. A.a.]) eine Änderung eingetreten ist, und - bejahendenfalls - diese Änderung überdies geeignet ist, einen anderen Entscheid in der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herbeizuführen. Hierbei ist für das Gericht die Situation heute, zum Zeitpunkt des Entscheids, massgeblich.
E. 6.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.1.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Weiter darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin bereits rechtskräftig verneint wurde und diesbezüglich nach dem Gesagten auch das Wiedererwägungsgesuch vom BFM zu Recht abgewiesen wurde, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die von ihr geschilderten Gegebenheiten seien (eventualiter) unter dem Aspekt der Unzulässigkeit zu würdigen. Da der äthiopische Staat gegenüber Vergewaltigungsopfern schutzwillig und schutzfähig ist, ist Art. 3 EMRK vorliegend nicht erfüllt. Sodann ergeben sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.2.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist. Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge sind die Lebensbedingungen noch immer prekär. Da viele Haushalte nicht im Stande sind, für die nötigen Nahrungsmittel aufzukommen, ist internationale Unterstützung bei der Nahrungsmittelversorgung unerlässlich geworden. Daher sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage ausreichend genügend finanzielle Mittel, gefragte berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke absolut notwendig (vgl. BVGE 2011/25 E.8.3 bis 8.4 mit weiteren Hinweisen).
E. 6.3 Den Wegweisungsvollzug betreffend hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 5. Mai 2009 zunächst fest, dass der Zustand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der diagnostizierten PTBS und [der Tumorerkrankung] stabil sei. Der Bericht vom 20. März 2009 diagnostiziere eine PTBS, die auf erlittene sexuelle Gewalt zurückzuführen sei. Die Diagnose der PTBS spreche angesichts der dafür bestehenden Behandlungsmöglichkeiten nicht grundsätzlich gegen einen Wegweisungsvollzug, da die PTBS - wie andere psychische Krankheiten auch - in Äthiopien behandelbar sei. Der Bericht stelle zudem nach Behandlungsbeginn seit Dezember 2006 eine Stabilisierung und den dementsprechenden Abschluss der Behandlung im August 2008 fest. [Bei der Tumorerkrankung] handle es sich um einen relativ häufigen (...)typ. Es zeichne sich im Wesentlichen durch einen sehr langsamen klinischen Verlauf aus, so dass auch in fortgeschrittenen Stadien die Lebenserwartung der betroffenen Patienten durch [den Tumor] nicht wesentlich eingeschränkt sei. Als Standardtherapie gelte eine Behandlung mit Antibiotika, wobei diese bei fortgeschrittener Erkrankung nicht wirksam sei. In diesen Fällen würden Strahlen- oder Chemotherapien oder eine Kombination derselben angewendet. (...) (...). Eine Eradikation des Erregers könne in Frühstadien der Erkrankung zum Ausheilen [des Tumor] führen. Im Arztbericht vom 25. Oktober 2008 werde die Anamnese von 2005 bis 2008 beschrieben, woraus hervorgehe, dass nach erfolgreicher Therapie des Erregers keine [Tumor]-Zellen mehr nachweisbar und die wiederkehrenden Oberbauchbeschwerden mittels Medikamenten gut behandelbar seien. Eine halbjährliche Gastroskopie und Endosonographie bis 2011 seien angezeigt. Zwar variiere der Zugang zu medizinischer Versorgung in Äthiopien stark, doch sei die Situation in Addis Abeba besser als anderswo. So bestehe trotz der relativ schlechten medizinischen Lage Zugang zu kostenlosen und kostenpflichtigen Behandlungsprogrammen, und es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die zur Vermeidung einer erneuten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nötige Behandlung erhalte. Den Berichten sei zudem zu entnehmen, dass sie gut auf die geeigneten Behandlungen angesprochen habe und so insgesamt der Eindruck einer guten körperlichen sowie psychischen Verfassung bestehe, womit auch ihre Reisefähigkeit zu bejahen sei. Es stehe ihr zudem frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Diese Hilfe könne durch die Abgabe von Medikamenten, die Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Die Beschwerdeführerin stamme aus Addis Abeba und habe früher im [Betrieb einer Verwandten] gearbeitet. Sie verfüge in ihrem Heimatstaat über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz. Vor diesem Hintergrund sei anzunehmen, dass es ihr bei ihrer Rückkehr aus eigener Kraft gelinge, eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Da somit keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 23. Februar 2004 beseitigen könnten, sei das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen.
E. 6.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend, ein Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, denn sie sei alleinstehend, könne bei einer Rückkehr nur auf die Hilfe ihrer Mutter zählen, jedoch nicht zu ihr zurückkehren, weil sie im selben Bekanntenkreis lebe wie der Täter der erlebten Vergewaltigung. Diesbezüglich reichte sie einen SFH-Bericht "Äthiopien - Rückkehr einer jungen, alleinstehenden Frau" vom 13. Oktober 2009 und den "2010 Country Report on Human Rights Practices - Ethiopia", 8 April 2011, des United States Department of State, zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/25 festgehalten, dass sich die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung für alleinstehende Frauen in Äthiopien sehr schwierig gestaltet (vgl. a.a.O. E. 8.5 und 8.6). Wie nachfolgend aufgezeigt, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin alleinstehend ist: Im Asylverfahren gab die Beschwerdeführerin an, verlobt zu sein. Sie gab zwar zu Protokoll, ihr Verlobter sei mitgenommen worden und sein Aufenthaltsort sei ihr unbekannt (vgl. A10 S. 10). Sie war jedoch nicht in der Lage, das Datum des Verschwindens ihres Verlobten zu nennen und gab weiter an, sie wisse nicht, was mit ihm passiert sei und sie habe auch keinerlei Nachforschungen angestellt, weil sie nicht gewusst habe, wen sie hätte fragen sollen (vgl. A10 S. 13, 18 f.). Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Verlobten um den (zumindest zukünftigen) Lebenspartner und somit um eine zentrale Bezugsperson im Leben der Beschwerdeführerin handeln muss, hätte erwartet werden können, dass sie sich zumindest darum bemüht haben müsste, herauszufinden, was mit ihrem Verlobten passiert ist. Vielmehr ist aufgrund dieser unsubstanziierten Ausführungen davon auszugehen, der Verlobte befinde sich nach wie vor in Addis Abeba. Der Beschwerdeführerin gelingt es somit nicht, glaubhaft zu machen, dass sie alleinstehend ist. Da die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge bei ihrer Ausreise bereits seit mehr als zwei Jahren verlobt war (vgl. A10 S. 13), ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin zur Familie des Verlobten ein gutes Verhältnis aufbauen konnte und auch auf deren Unterstützung zählen kann. Daher ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Addis Abeba auf ein (auch ausserhalb des Umfeldes ihrer Mutter vorhandenes) intaktes, tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Gemäss ihren Angaben arbeitete sie vor ihrer Ausreise in Addis Abeba in [Geschäft einer Verwandten und der Beschwerdeführerin] (vgl. A10 S. 10 ff.). Es steht ihr daher offen, sich bei einer Rückkehr wieder [am Geschäft] zu beteiligen oder zumindest ihren Eigentumsanteil zu veräussern, um einer anderen Tätigkeit nachzugehen. Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich in Äthiopien auch beruflich reintegrieren und zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage aus eigenen Kräften ein Auskommen finden kann. Daher erweist sich ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin im Bezug auf ihre soziale Situation als zumutbar.
E. 6.5 Im Folgenden ist ihre gesundheitliche Situation zu überprüfen: Die Beschwerdeführerin machte zunächst psychische Probleme geltend und reichte dem BFM diesbezüglich einen Bericht von B._______, dipl. psych. Psychotherapeutin SPV, (...), vom 20. Juni 2007 ein, der bei der Beschwerdeführerin eine PTBS diagnostizierte. Im Verlaufe des weiteren vorinstanzlichen Verfahrens reichte sie einen aktuelleren Bericht von B._______, dipl. psych. Psychotherapeutin SPV, (...), datiert vom 20. März 2009, zu den Akten: Die behandelnde Therapeutin führte darin aus, die Psychotherapie der Beschwerdeführerin sei beendet. In diesem Zusammenhang hielt sie aber fest, die Stabilisierung des Zustandes habe nur durch den Umstand erreicht werden können, dass diese sich hier in der Schweiz in Sicherheit befinde. Bei einer Rückkehr sei eine Retraumatisierung indes sehr wahrscheinlich. Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin betreffend die psychiatrische Versorgung in Äthiopien die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 10. Juni 2009 (" Äthiopien: Psychiatrische Versorgung") ein. Dazu führte sie aus, aus dieser gehe hervor, dass lediglich 34 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 80 Millionen Einwohnern zuständig seien, wobei aber 12 Millionen Menschen eine psychiatrische Betreuung benötigen würden. Dies entspreche einem Psychiater auf zirka 353'000 erkrankte Personen. Zudem würde die Gesellschaft psychisch erkrankte Personen aufgrund dessen, dass solche Erkrankungen auf übernatürliche Kräfte und böse Geister zurückgeführt würden, stigmatisieren und mit Heilmethoden wie Durchführung von Ritualen und Exorzismus behandeln. Zwar habe die Beschwerdeführerin ihre Psychotherapie abschliessen können, es seien jedoch nach wie vor regelmässige halbjährliche Kontrollen angezeigt, was vom BFM ignoriert werde. Angesichts der im Heimatland erlebten sexuellen Gewalt sei bei einer Rückführung nach Äthiopien die Gefahr einer Retraumatisierung sehr gross. Zudem sei die medizinische Grundversorgung in Äthiopien als katastrophal zu bezeichnen, wobei gerade bei der Behandlung von psychischen Erkrankungen laut dem zitierten SFH-Bericht erhebliche Defizite infrastruktureller und personeller Natur beständen. Faktisch sei in ihrem Heimatland keine Behandlung möglich. Der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG kann sich aus medizinischen Gründen dann als unzumutbar erweisen, wenn bei einer Rückkehr eine überlebensnotwendige medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Ein Wegweisungsvollzug erweist sich aber nicht schon deshalb als unzumutbar, weil die in einem Staat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen; von einer Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E.9.3.2, EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff. sowie EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Das wesentliche, von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend gemachte Problem ist eine Retraumatisierungsgefahr wegen des Täters. Wie dargelegt (vgl. Erw. 6.4) ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung der Familie ihres Verlobten zählen kann und somit die Gefahr eines Kontaktes mit dem angeblichen Täter umgangen werden kann. Ungeachtet dessen bestehen zum heutigen Zeitpunkt keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin noch an psychischen Problemen leiden würde, da sie es unterlässt, ihren psychischen Gesundheitszustand (seit Ergehen des oben erwähnten Arztberichtes aus dem Jahre 2009), zu dokumentieren; seit ihrer Eingabe vom 4. Oktober 2010 macht sie auch keinerlei psychischen Probleme mehr geltend. Somit erweist sich unter diesem Aspekt ein Wegweisungsvollzug als zumutbar.
E. 6.6 Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens an [einer bösartigen Tumorerkrankung] erkrankt und reichte dazu folgende Beweismittel ein: Einen Arztbericht von Prof. Dr. D._______, [Klinik], datiert vom 6. Mai 2009, einen Diagnosebericht von PD Dr. med. E._______, Oberärztin, [Klinik], datiert vom 25. Juni 2009, einen Arztbericht von Dr. med. C._______, Allgemeine Medizin FMH, (...), datiert vom 30. Juni 2009. Im Arztbericht von Dr. C._______ vom 25. Oktober 2008 war festgehalten worden, dass bei der Beschwerdeführerin zwar keine [Tumor]-Zellen mehr nachgewiesen worden seien, indes ein Wiederauftreten nicht ausgeschlossen sei und daher nicht abschliessend gesagt werden könne, ob die Krankheit geheilt sei. Daher müssten alle sechs Monate eine Gastroskopie und eine Endosonographie mindestens bis 2011 durchgeführt werden. Der Arztbericht von Dr. C._______ vom 30. Juni 2009 attestierte sodann, dass nach einer immunhistochemischen Zusatzuntersuchung sowie einer retrospektiven Untersuchung der alten Biopsien eine Persistenz des [des Tumors] festgestellt worden sei. Zudem sei [der Tumor] genotypisch instabil und hypermutiert. Infolge dieser Diagnose seien insbesondere im Zusammenhang mit der Persistenz seit 2006 regelmässige obere Endoskopien mit Endosonographien und Biopsien mit immunhistochemischer Aufbereitung alle sechs Monate dringend angezeigt. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, die erforderlichen Therapien seien - wie aus dem Bericht der SFH vom 8. Oktober 2008 ("Äthiopien; Behandlung von HIV/Aids und einem Kropf") hervorgehe - in ihrem Heimatland nicht möglich, weshalb sich der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erweise. Die vom Bundesverwaltungsgericht am 28. Oktober 2009 veranlasste und am 13. November 2009 erfolgte Botschaftsabklärung betreffend Behandlungsmöglichkeiten [des vorliegendenTumors] in Äthiopien ergab Folgendes: Gemäss dem entsprechenden Gutachten des äthiopischen Arztes werden in Addis Abeba gewisse Strahlen- und Chemotherapien angeboten, diese seien jedoch sehr inkonsistent; oft seien die Geräte defekt oder erforderliche Medikamente würden fehlen. Die Chemotherapie betreffend würden nur bestimmte Protokolle durchgeführt. Gastroskopien mit Biopsie seien möglich, endosonographische und immunhistochemische Untersuchungen seien hingegen nicht vorhanden. Eine Gastroskopie mit Biopsie könne durchgeführt werden. Zur Frage, ob die Behandlungskosten zulasten der Patientin gehen würden oder in Äthiopien eine kostenlose Gesundheitsversorgung, von der die Beschwerdeführerin allenfalls profitieren könne, existiere, wurde Folgendes ausgeführt: In Äthiopien bestehe keine obligatorische Krankenversicherung, grössere Firmen böten ihren Mitarbeitern jedoch einen hälftigen Beitrag an eine Krankenversicherung. Es würden weiter staatliche Krankenhäuser, die vergünstigt medizinische Behandlungen anbieten würden, existieren. Bei Nachweis von Mittellosigkeit durch ein Schreiben der Bezirksverwaltung bestehe auch die Möglichkeit einer kostenlosen Behandlung. Auf explizite Aufforderung des Gerichts hin (vgl. Bst. R) reichte die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2012 den aktuellen (und zuvor nicht bei den Akten liegenden) Arztbericht von Prof. Dr. med. D._______, leitender Arzt (...), [Klinik], datierend vom 8. Februar 2010, ein. Diesem ist Folgendes zu entnehmen: Eine gleichentags als Nachkontrolle durchgeführte Gastroskopie und eine obere Endosonographie ergab den Befund "makroskopisch unauffällig". Nach erfolgten Biopsieuntersuchungen diagnostizierte der Arzt im Wesentlichen, es gebe keinen Nachweis von intestinaler Metaplasie, Atrophie, Helicobacterbakterien oder von Malignität. Er hält fest, dass aufgrund dieser Diagnose keine weiteren Nachkontrollen mehr notwendig sind. Aufgrund der heutigen Aktenlage ist demnach davon auszugehen, dass [die Tumor-Erkrankung] nun geheilt ist und keinerlei medizinische Behandlung erfordert; [sie] ist daher für den Wegweisungsvollzug nicht relevant.
E. 6.7 In ihrer Eingabe vom 5. Juli 2012 macht die Beschwerdeführerin zudem neu geltend, eine vorsorgliche Kolposkopie (welche ein wichtiges Instrument für die Krebsfrüherkennung sei) habe gezeigt, dass ihr Testergebnis nicht vollständig in Ordnung sei. Eine Nachkontrolle sei folglich unumgänglich, da sie - wie bereits bekannt sei - ein erhöhtes Krebsrisiko aufweise. Ihr Gesundheitszustand sei zwar gemäss dem Arztbericht vom 8. Februar 2010 (vgl. oben Erw. 6.6) gut, jedoch habe die kolposkopische Untersuchung vom 3. Mai 2012 gezeigt, dass sich bei ihr immer noch eine grosse Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen, wenn auch noch nicht bestehenden Krebserkrankung, zeige, neu jedoch nicht mehr im (...), sondern an ihren Geschlechtsteilen. Sie reichte diesbezüglich eine Einladung zur Kolposkopie-Sprechstunde am 8. Oktober 2012, [Klinik], datiert vom 3. Mai 2012, zu den Akten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die geltend gemachte grosse Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Krebserkrankung der Beschwerdeführerin wiedererwägungsrechtlich nicht relevant sein kann; zukünftige und somit hypothetische Krankheiten stellen keinen veränderten Sachverhalt dar.
E. 6.8 Nach dem Gesagten erweist sich daher ein Wegweisungsvollzug auch unter dem gesundheitlichen Aspekt als zumutbar.
E. 6.9 In ihrer neusten Eingabe vom 5. Juli 2012 reichte die Beschwerdeführerin schliesslich zahlreiche, ihre Integration in der Schweiz betreffende, Unterlagen aus dem Jahr 2009 ein, namentlich ein Referenzschreiben einer Freundin, datiert vom (...). Mai 2009, drei von verschiedenen Privatpersonen verfasste, an [die kantonale Behörde] gerichtete Gesuche um Erteilung einer B-Bewilligung für die Beschwerdeführerin, datiert vom (...). Mai 2009, (...). Mai 2009 und (...). Oktober 2009, eine Bestätigung des [Sprachschule], wonach die Beschwerdeführerin mündlich in der deutschen Sprache das Niveau B2 erreicht habe, datiert vom (...). November 2009, ein Schreiben des [Geschäft], datiert vom (...). November 2009, womit bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin bei Erhalt der B-Bewilligung eingestellt werden könne, einen Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin, datiert vom 3. Juni 2009, und einen Auszug aus dem Strafregister, datiert vom 28. Mai 2009. Sie führte diesbezüglich aus, dass ihre zuvorkommende und freundliche Art als Freundin sehr geschätzt werde. Sie habe bereits im Jahre 2009 flüssig und fehlerfrei Schweizerdeutsch gesprochen, bei Erhalt einer B-Bewilligung eine Stelle in Aussicht, ihr Leumund sei einwandfrei und sie habe keine Betreibungen erwirkt. Sie habe sich während ihres langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz in sozialer wie auch in beruflicher Hinsicht aussergewöhnlich gut integriert und hier eine neue Heimat gefunden. Damit erfülle sie die Bedingungen für eine B-Bewilligung bei Weitem. Eine Rückkehr würde eine übermässige Härte bedeuten, ihre Lebens- und Daseinsbedingungen wären in gesteigertem Mass in Frage gestellt, falls ihr eine Aufenthaltsbewilligung verweigert würde. Betreffend die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Integration in der Schweiz ist festzuhalten, dass es in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden fällt, mit Zustimmung des Bundesamtes, einer im Kanton lebenden Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Die soeben genannten Vorbringen und Beweismittel werden daher in einem kantonalen Verfahren zu beurteilen sein und sind wiedererwägungsrechtlich nicht relevant.
E. 6.10 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass weder betreffend die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin noch in Bezug auf ihre soziale Situation eine wiedererwägungsrechtlich relevante veränderte Sachlage gegeben ist, welche es rechtfertigen würde, die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 23. Februar 2004 in Wiedererwägung zu ziehen. Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin ist daher als weiterhin zumutbar im Sinne von Art. 84 Abs. 2 AuG zu qualifizieren.
E. 6.11 In Bezug auf die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs machte die Beschwerdeführerin im Wiedererwägungsverfahren keine veränderte Sachlage geltend, weshalb diesbezüglich auf die Erwägungen der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der Vorinstanz vom 23. Februar 2004 verwiesen werden kann.
E. 7 Eine asylrechtliche Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - wie dargelegt (vgl. Erw. 6.9) - die Erteilung einer B-Bewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
E. 8 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen; die Verfügungen des BFM vom 23. Februar 2004 und 5. Mai 2009 sind zu bestätigen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 8. Juli 2009 gutgeheissen unter dem Vorbehalt der nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin. Nachdem die Beschwerdeführerin, wie aus den Akten hervorgeht, seit März 2009 als [Stellenbezeichnung] erwerbstätig ist, ist heute nicht mehr von einer aktuellen Bedürftigkeit auszugehen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mithin wiedererwägungsweise heute abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3620/2009 Urteil vom 6. August 2012 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 5. Mai 2009 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am 23. Februar 2004 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2003 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 16. April 2004 nicht ein, womit die Verfügung in Rechtskraft erwuchs. A.b Mit Eingabe vom 29. Juni 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - die Vorinstanz um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides vom 23. Februar 2004. Zur Stützung ihrer Argumente reichte sie einen Bericht von B._______, dipl. psych. Psychotherapeutin SPV, (...), vom 20. Juni 2007 zu den Akten, der bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) aufgrund erlittener sexueller Gewalt diagnostizierte. A.c Am 9. Juli 2007 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C_______, Allgemeine Medizin FMH, (...), datiert vom 5. Juli 2007, zu den Akten. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin ein hochgradiger [eine bösartige Tumorerkrankung] bestehe und daher weitere medizinische Abklärungen und Behandlungen dringend angezeigt seien. A.d Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 erhob die Vorinstanz wegen Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs eine Gebühr in Höhe von Fr. 1'200.-, unter der Androhung, dass bei Nichtbezahlung auf das Gesuch nicht eingetreten werde, wobei es sich hierbei um eine Zwischenverfügung handle und diese nur durch eine Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden könne (Art. 107 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). A.e Mit Eingabe vom 26. Juli 2007 gelangte die Beschwerdeführerin mit einem aktuellen Arztzeugnis von Dr. med. C._______, Allgemeine Medizin FMH, (...), datiert vom 25. Juli 2007, an das BFM und ersuchte darum, es sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten. Im Arztzeugnis wurde im Wesentlichen bestätigt, dass die Beschwerdeführerin an [einer bösartigen Tumorerkrankung] leide, weitere Abklärungen im Gange seien und daher die Aussichten einer antibiotischen Behandlung zurückhaltend zu bewerten seien. A.f Am 7. August 2007 trat die Vorinstanz wegen Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch vom 29. Juli 2007 nicht ein, erkannte die Verfügung vom 23. Februar 2004 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt dabei fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebenden Wirkung zukomme. A.g Dieser Nichteintretensentscheid wurde von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 5. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. A.h Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 8. Mai 2008 (E-5904/2007) gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 7. August 2007 und die vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 12. Juli 2007 auf und wies die Sache zwecks materieller Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs an die Vorinstanz zurück. B. B.a Mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG einen ärztlichen Bericht des behandelnden Spezialarztes einzureichen, der mittels beigelegtem Formular zu erstellen sei. Gleichzeitig seien die behandelnden Ärzte mittels schriftlicher Erklärung der Beschwerdeführerin vom Arztgeheimnis zu entbinden. B.b Mit Eingabe vom 28. Oktober 2008 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von Dr. med. C._______, Allgemeine Medizin FMH, (...), datiert vom 25. Oktober 2008, der bei ihr [eine bösartigen Tumorerkrankung] des Magens diagnostizierte, die entsprechende Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 8. Oktober 2008 ("Äthiopien; Behandlung von HIV/Aids und einem Kropf") zu den Akten. B.c Am 9. März 2009 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, im Zusammenhang mit ihrer gegenwärtigen Psychotherapie einen spezialärztlichen Bericht der behandelnden Psychotherapeutin mittels beigelegtem Formular erstellen zu lassen und zusammen mit der entsprechenden Entbindungserklärung einzureichen. Zudem sei der halbjährliche Kontrollbericht bezüglich [der Tumorerkrankung] einzureichen. B.d Mit Eingabe vom 26. März 2009 reichte die Beschwerdeführerin den entsprechenden Bericht von B._______, dipl. Psych. Psychotherapeutin SPV, (...), datiert vom 20. März 2009 und die entsprechende Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2007 ab und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 23. Februar 2004 fest. Es hielt dabei fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Der Beschwerdeführerin wurde eine Gebühr von Fr. 300.-- auferlegt. D. Am 5. Juni 2009 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vor-instanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei wiedererwägungsweise ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sinngemäss wurde zudem beantragt, der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen. E. Mit Telefax vom 8. Juni 2009 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme vorsorglich aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2009 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt und die Beschwerdeführerin habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wurde abgewiesen und die Be-schwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses über Fr. 1200.-- aufgefordert, da die Beschwerde sich als aussichtslos erweise. G. Mit Eingabe vom 6. Juli 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht um Wiedererwägung seiner Zwischenverfügung vom 19. Juni 2009 und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges. Zur Untermauerung ihrer Rechtsbegehren reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Arztberichte und einen Bericht der SFH vom 10. Juni 2009 ("Äthiopien: Psychiatrische Versorgung") ein. H. Mit Verfügung vom 8. Juli 2009 hob das Bundesverwaltungsgericht seine Verfügung vom 19. Juni 2009 wiedererwägungsweise auf, setzte den Vollzug der Wegweisung (per Telefax) aus und verfügte, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem hiess es das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. I. Am 28. Oktober 2009 gelangte das Bundesverwaltungsgericht schriftlich an die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba und ersuchte um Auskunft zur Möglichkeit der vorliegend interessierenden spezifischen medizinischen Behandlung in Äthiopien. J. Mit Schreiben vom 13. November 2009 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 17. November 2009) antwortete die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba unter Beilage eines Berichts des Vertrauensarztes der Botschaft, dem die Fragen vorgelegt worden seien, datierend vom 12. November 2009. K. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 räumte die zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellungnahme zur Botschaftsabklärung ein und forderte sie auf, diesbezüglich einen Bericht ihres behandelnden Arztes, der auf die Abklärungsergebnisse Bezug nehme, einzureichen. L. Am 14. Januar 2010 nahm die Beschwerdeführerin zur erfolgten Botschaftsabklärung Stellung und führte im Wesentlichen aus, die Abklärungsergebnisse stünden im Sinne ihres Wiedererwägungsgesuches und gäben daher nicht zu weiteren Bemerkungen Anlass. M. Am 4. Oktober 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin um Beschleunigung des Verfahrens, da sie nunmehr drei Jahre auf den Abschluss des Wiedererwägungsverfahrens warte. Der unsichere Aufenthaltsstatus mache ihr stark zu schaffen, zumal sie zusätzlich unter psychischen Problemen leide. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie mit Gesuch vom 23. November 2009 [die kantonale Behörde] um Erteilung einer Härtefallbewilligung ersucht habe und dieses ihr daraufhin mit Schreiben vom 15. Juni 2010 mitgeteilt habe, dass der Entscheid bis zum Vorliegen eines Bundesverwaltungsgerichtsurteils ausgesetzt werde, zumal dieses für die Beurteilung der Zumutbarkeit wesentlich sei. Ihrer Eingabe legte sie das entsprechende Schreiben vom 15. Juni 2010 bei. N. Am 27. Oktober 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass es aufgrund einer beträchtlichen Anzahl von Fällen an gesetzliche Behandlungsfristen gebunden sei. Die Gerichtsleitung habe dabei weitere Prioritätenordnungen festgelegt. Aufgrund zahlreicher dringlicher Verfahren früheren Datums als das Vorliegende sei - ohne Gewähr - ein Verfahrensabschluss im Jahre 2011 anstrebenswert. O. Am 16. Mai 2011 gelangte die Beschwerdeführerin erneut ans Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um baldigen Verfahrensabschluss. Neben den bereits erwähnten Gründen, namentlich ihren gesundheitlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit ihrer Vergangenheit als Opfer sexueller Gewalt, führte sie nun neu aus, dass abgesehen von den fehlenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Äthiopien ihre Wegweisung auch infolge ihrer besonderen Verletzlichkeit als unzumutbar zu erachten sei. Zudem hätte sie bei einer Rückkehr keine männliche Bezugsperson, die sie vor erneuten Übergriffen schützen könnte. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit und der gesellschaftlichen Diskriminierung von Frauen könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie, insbesondere weil sie lange landesabwesend und relativ unqualifiziert sei, selbstständig den Wiedereinstieg ins wirtschaftliche Leben in Äthiopien bewältigen könnte. Sie verwies in ihrer Eingabe zudem unter anderem auf einen SFH-Bericht: "Äthiopien - Rückkehr einer jungen, alleinstehenden Frau" vom 13. Oktober 2009 und auf den "2010 Country Report on Human Rights Practices - Ethiopia", 8 April 2011, des United States Department of State. P. Mit Eingabe vom 29. Februar 2012 gelangte die Beschwerdeführerin persönlich ans Bundesverwaltungsgericht mit der Bitte, ihre Beschwerde baldmöglichst zu behandeln. Mit Schreiben vom 2. März 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass das vorliegende Verfahren gemäss gerichtinterner Ordnung zu den prioritär zu behandelnden Verfahren gehöre und demnächst abzuschliessen sei, wobei es indes nicht möglich sei, den genauen Entscheidungszeitpunkt zu nennen. nicht aufführen. Q. Am 2. April 2012 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein. R. Mit Verfügung vom 19. Juni 2012 setzte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Frist bis zum 6. Juli 2012 an, betreffend [ihre Tumorerkrankung] aktuelle Arztzeugnisse beziehungsweise Berichte einzureichen. S. S.a Mit Eingabe vom 5. Juli 2012 führte die Beschwerdeführerin aus, dass [ihre Tumorerkrankung] keine Auffälligkeiten mehr aufweise und eine weitere Nachkontrolle nicht nötig sei. Indessen habe die letzte kolposkopische Untersuchung vom 3. Mai 2012 ergeben, dass eine grosse Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Krebserkrankung ihrer Geschlechtsorgane bestehe und eine für den 8. Oktober 2012 angesetzte Kontrolle dringend notwendig sei. Diesbezüglich reichte sie einen Arztbericht von Prof. Dr. med. D._______, leitender Arzt (...), [Klinik], datiert vom 8. Februar 2010, und eine Einladung zur Kolposkopie-Sprechstunde am 8. Oktober 2012, [Klinik], datiert vom 3. Mai 2012, ein. S.b Zudem führte sie aus, eine Rückkehr nach Äthiopien würde eine übermässige Härte bedeuten, da sie sich durch ihren langjährigen Aufenthalt in der Schweiz, ihre Bemühungen und ihre Wesensart in besonderem Masse in der Schweiz integriert habe. Diesbezüglich reichte sie ein Referenzschreiben einer Freundin, datiert vom (...) Mai 2009, drei von verschiedenen Privatpersonen verfasste Gesuche um Erteilung einer B-Bewilligung für die Beschwerdeführerin, datiert vom (...) Mai 2009, (...). Mai 2009 und (...). Oktober 2009, eine Bestätigung des [Sprachschule] betreffend Deutschkurs, datiert vom (...). November 2009, ein Schreiben des [Geschäft], (...), datiert vom (...). November 2009, einen Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin, datiert vom 3. Juni 2009, und einen Auszug aus dem Strafregister, datiert vom 28. Mai 2009, zu den Akten. T. Auf die detaillierte Begründung der ursprünglichen vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Februar 2004 (vgl. oben Bst. A.a), des Wiedererwägungsgesuchs der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2007 (vgl. oben Bst. A.b), des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 8. Mai 2008 (vgl. oben Bst. A.h), des Wiedererwägungsentscheides der Vorinstanz vom 5. Mai 2009 (vgl. obenstehend Bst. C), der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerdeschrift vom 5. Juni 2009 (vgl. Bst. D), der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2009 (vgl. Bst. F), der gegen diese Verfügung erhobenen Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2009 (vgl. Bst. G), auf den Inhalt der Botschaftsanfrage vom 28. Oktober 2009 (vgl. Bst. I) und der Botschaftsabklärung vom 13. November 2009 (vgl. Bst. J), der diesbezüglichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2010 (vgl. Bst. L), der Eingabe vom 5. Juli 2012 (vgl. Bst. S) und auf den Inhalt der von der Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor. 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss bisheriger Praxis letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen. 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Der Sinn der Wiedererwägung - wie auch der Revision - ist nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Es ist unzulässig, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde (erneut) in Frage gestellt wird; in diesem Fall wird auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Zudem ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f., EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156). 3.2. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (ursprünglich fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. 3.3. Im Weiteren können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten blieb oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Urteil endete. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens gemäss Art. 66 ff. VwVG zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bilden neue erhebliche Tatsachen und neue erhebliche Beweismittel indes nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der beschwerdeführenden beziehungsweise gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war. Gemäss Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Tatsachen nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie zum Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheides bereits existierten, jedoch erst nachher Kenntnis davon erlangt wurde. Neu eingebrachte Beweismittel können aber auch dann beachtlich sein, wenn sie nachträglich entstanden sind, und sich eignen, Tatsachen zu beweisen, die bereits vor Entscheidfällung bekannt waren, aber - mit negativer Konsequenz - unbewiesen geblieben sind. Erheblich sind sie, wenn sie im ordentlichen Verfahren zu einem für die asylsuchende Person positiveren Entscheid geführt haben könnten. Im Unterschied zu geltend gemachten neuen Tatsachen, ist es nicht notwendig, dass die Beweismittel vor dem Entscheid entstanden sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a S. 113 f., mit Hinweisen auf Doktrin und Praxis). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht erstens geltend, neue Beweismittel würden nun belegen, dass ihre im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen glaubhaft und asylrelevant seien. Namentlich würde der neu entstandene Arztbericht die Vergewaltigung beweisen, die zwar bereits vor ergangener Verfügung bekannt gewesen, indes mit negativer Konsequenz unbewiesen geblieben sei. Mit diesen Vorbringen macht sie das Vorliegen von rechtserheblichen neuen Beweismitteln im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. a VwVG - folglich Revisionsgründe - geltend, die darauf abzielen, dass die rechtskräftige Verfügung vom 23. Februar 2004 fehlerhaft sei. Die letztgenannte Verfügung wurde mit Beschwerde vom 15. März 2004 angefochten, die damals zuständige ARK trat jedoch wegen ungenügender Begründetheit der Beschwerde nicht darauf ein, fällte folglich ein Prozessurteil. Die Vorinstanz trat sodann auf das sich auf die Verfügung vom 23. Februar 2004 beziehende Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2007 mit Verfügung vom 7. August 2007 nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hiess zwar die gegen letztgenannte Verfügung erhobene Beschwerde vom 5. September 2007 mit materiellem Urteil vom 8. Mai 2008 gut. Beim angefochtenen Entscheid handelte es sich jedoch um einen formellen Nichteintretensentscheid, womit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin bisher (noch) nicht Gegenstand eines materiellen Urteils war. Diese Begehren sind demnach als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu behandeln. 4.2. Im Folgenden ist als Erstes zu prüfen, ob die eingereichten Beweismittel im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen neu sind. 4.2.1. Die Berichte von B._______, dipl. psych. Psychotherapeutin SPV, (...), datierend vom 20. Juni 2007 und vom 20. März 2009, attestieren bei der Beschwerdeführerin eine PTBS und legen in detaillierter Weise die Umstände dar, die zu dieser Erkrankung führten. Da die Atteste am 20. Juni 2007 und am 20. März 2009 - und somit nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens (Urteil der ARK vom 16. April 2004) - ergingen, ist klar, dass der Beschwerdeführerin eine Beibringung dieser Beweismittel nicht schon im ordentlichen Verfahren möglich war. Da die Arztberichte zu dem Zeitpunkt erstellt wurden, als die Krankheit bei der Beschwerdeführerin auftrat beziehungsweise sich veränderte, hätte die Beschwerdeführerin diese Beweismittel nicht zumutbarerweise früher beibringen können; sie hat somit der ihr zumutbaren Sorgfaltspflicht im Beschwerdeverfahren Rechnung getragen. 4.2.2. Daher sind die eingereichten Beweismittel als neu zu qualifizieren. 4.3. Zweitens ist nun zu prüfen, ob die eingereichten Beweismittel belegen, dass die ursprüngliche Verfügung vom 23. Februar 2004 fehlerhaft war, und ob sie geeignet gewesen wären, im ordentlichen Verfahren zu einem andern Entscheid zu führen, mithin erheblich sind. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin hatte im ordentlichen Verfahren geltend gemacht, von einem Freund [eines Verwandten] vergewaltigt worden zu sein. Das BFM hatte die Vergewaltigung in seiner Verfügung vom 23. Februar 2004 als unglaubhaft gewürdigt. 4.3.2. Die behandelnde Spezialistin führt in ihrem ersten Bericht aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen einer vorgängigen gynäkologischen Untersuchung über starke Schmerzen im Genitalbereich geklagt und dem untersuchenden Arzt mitgeteilt, dass sie vergewaltigt worden sei und sich ständig mit den bedrohlichen Bildern dieses Übergriffs konfrontieren müsse. Der Hausarzt habe den möglichen Zusammenhang der Schmerzen mit dem traumatischen Ereignis erkannt und die Beschwerdeführerin an sie, als Psychotraumatologin, anfangs Dezember 2006 zwecks Therapie überwiesen. Die anhaltende Angst, sich nie mehr gänzlich in Sicherheit wissen zu dürfen, könne zu einer Chronifizierung der ursprünglich akuten Belastungssituation führen. Die daraus resultierende posttraumatische Belastungsstörung zeige sich in Form von überflutenden Erinnerungen, die für das Opfer nicht zu steuern seien. Angst und Schmerzen würden bei traumatisierten Personen das Wiedererleben der früheren Gewaltsituation darstellen. Erst in Sicherheit sei die Behandlung eines Traumas möglich. In der Schweiz habe die Beschwerdeführerin gute Chancen, ihr schweres Trauma mittels einer psychotraumatologischen Therapie aufzuarbeiten. Eine Rückführung ins alte Umfeld sei nicht ratsam, da dies häufig zu einer für die betroffene Person kaum zu ertragenden Unsicherheit führe. Ziel der Behandlung sei die Wiederherstellung der körperlichen Integrität, wofür ein hohes Mass an Sicherheit (mithin ein gesicherter Aufenthalt) unerlässlich sei. Der Bericht vom 20. März 2009 attestierte bei der Beschwerdeführerin auftretende Schmerzen beim Geschlechtsverkehr und ein sich dabei aufdrängendes Bild des Tathergangs bei der Vergewaltigung, aggressive Impulse und Ekel bei Berührungen, Gefühlsrückzug und Ängste, wiederkehrende Erinnerungen in Wach- und Traumzuständen und Schuldgefühle. Zusätzlich würden Schlafstörungen auftreten und es zeige sich eine Selbstwertproblematik, wobei aufgrund ihrer Sozialisation wenig eigene Bewältigungsstrategien vorhanden seien. Den realen Ort der Sicherheit habe die Beschwerdeführerin als für die Genesung sehr hilfreich empfunden. Die psychotherapeutische Behandlung, die von Januar 2007 bis August 2008 gedauert habe, habe abgeschlossen werden können, und es seien halbjährliche Kontrolltermine vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin habe in der gegenwärtigen Situation eine zufriedenstellende Stabilität erreicht. Die Sicherheit in einem anderen Land, in einer grossen Entfernung vom Ort der Herkunft und des erlebten Traumas würden ihr ein zunehmend beschwerdefreies Leben ermöglichen. Die PTBS-Symptomatik habe in diesem Rahmen behandelt werden können und ohne eine direkte Wiederbegegnung mit dem Täter könne der aktuelle Gesundheitszustand erhalten bleiben respektive die gelegentlich auftretenden Erinnerungsbilder würden sich noch weiter beruhigen können. Es würden keine Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland der Beschwerdeführerin existieren. Ob eine traumaspezifische, psychotherapeutische Behandlung, die diese Problematik auffangen könnte, in der Hauptstadt angeboten werde, sei nicht bekannt, wobei auch fraglich sei, ob die Beschwerdeführerin die nötigen Mittel dafür aufbringen könnte. Es sei nicht ratsam, ein Vergewaltigungsopfer ins direkte Umfeld des Täters zurückzuführen. Zudem mache die soziale Situation der Beschwerdeführerin deutlich, dass ihre Rückkehr mit einer solchen Begegnung eng verknüpft sei, da zwischen Täter und Opfer eine familiäre/bekanntschaftliche Verbindung bestehe. Ihre Mutter lebe im selben Umfeld und andere Bezugspersonen würden gemäss Angaben der Beschwerdeführerin nicht existieren. 4.3.3. Das BFM behandelte diese Vorbringen der Beschwerdeführerin, stellte sich in seinem Entscheid vom 5. Mai 2009 indes auf den Standpunkt, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin sei schon mit Verfügung vom 23. Februar 2004 rechtskräftig verneint worden. Die geltend gemachte PTBS und in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines Traumas sei nicht in Abrede zu stellen, indes sei der eingereichte Bericht vom 20. Juni 2007 nicht geeignet, einen Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Vergewaltigung und der vorhandenen PTBS herzustellen. 4.3.4. Vorab ist zu erwähnen, dass es - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - bei Vergewaltigungsopfern nicht als Unglaubhaftigkeitsmerkmal gewertet werden kann, wenn diese erst nach längerer Zeit imstande sind, über das Widerfahrene zu sprechen (EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b, bestätigt in BVGE 2009/51 E.4.2.3). Daraus ergibt sich, dass der Umstand, eine Vergewaltigung erst im ausserordentlichen Verfahren substanziiert vorzubringen, entschuldbar sein kann. Die detailliert geschilderten Empfindungen der Beschwerdeführerin, die sich den ärztlichen Berichten entnehmen lassen, sprechen sodann auch dafür, dass sie die Vergewaltigung tatsächlich erlebt hat. Indessen kann vorliegend auf eine eingehende, die Vergewaltigung betreffende Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden, da jene jedenfalls asylrechtlich nicht relevant ist: Es wird vorliegend nicht ersichtlich, dass die von einem Freund [eines Verwandten] begangene Straftat ethnisch oder politisch motiviert gewesen wäre. Die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2009 war mit Verfügung vom 8. Juli 2009 aufgehoben worden (dies jedoch nur, weil sich die Erwägungen hinsichtlich [der bösartigen Tumorerkrankung] durch das spätere Einreichen eines neueren Arztberichtes von Dr. C._______ vom 30. Juni 2009 [siehe unten Erw. 6.6] im Nachhinein als unzutreffend erwiesen). Die Erwägungen hinsichtlich der geltend gemachten Vergewaltigung, wonach diese nicht asylrelevant sei, haben nach wie vor Gültigkeit: Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass ein Vergewaltigungsopfer in Äthiopien keinen Schutz finden könne - analog zu EMARK 2006 Nr. 32 - trifft nicht zu, denn die Beschwerdeführerin macht vorliegend eine andere Konstellation geltend. Die Beschwerdeführerin scheint aus den Erwägungen des Grundsatzentscheides EMARK 2006 Nr. 32 fälschlicherweise den Schluss zu ziehen, die äthiopischen Behörden seien vergewaltigten Frauen gegenüber generell nicht schutzfähig und schutzwillig und sie verkennt dabei die differenzierte Lageanalyse des Urteils, die keine derartigen allgemeinen Aussagen enthält. In Abweichung zum zitierten Entscheid stammt die Beschwerdeführerin beispielsweise nicht aus einer ländlichen Gegend (wo die Situation eine weitaus delikatere ist, als in der Hauptstadt Addis Abeba), weiter macht sie keine Entführung zwecks (Zwangs-)heirat geltend und beim angeblichen Täter (Freund [des Verwandten]) handelt es sich auch nicht um eine Person mit landesweitem Machteinfluss auf Behörden. Im Grundsatzentscheid wurde sodann die innerstaatliche Fluchtalternative in Addis Abeba explizit nicht ausgeschlossen, was auf die Möglichkeit des Schutzes durch die Behörden hinweist. Somit kann die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des äthiopischen Staates im von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Falle nicht verneint werden. Unter flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten fehlt es diesen Vorbringen daher - ungeachtet deren Glaubhaftigkeit - an Relevanz. 4.4. Somit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, mit den neuen Beweismitteln darzulegen, dass ihre anlässlich des ordentlichen Asylverfahrens vorgebrachten Gründe asylrelevant waren. Auch wenn die Beweismittel im ordentlichen Verfahren schon vorgelegen hätten, wären sie nicht geeignet gewesen, im Asylpunkt zu einem anderen Entscheid zu führen. Deshalb sind sie nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinne. Die Abweisung des Wiedererwägungsgesuches im Asylpunkt - soweit dieses mit der PTBS der Beschwerdeführerin begründet wurde - erfolgte somit zu Recht. 5. 5.1. Zweitens macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift geltend, ihre gesundheitliche Situation habe sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens in vollzugshinderndem Masse verschlechtert; sie sei namentlich zwischenzeitlich an [einer bösartigen Tumorerkrankung] erkrankt. Ihre psychotherapeutische Behandlung habe sie zwar abschliessen können, aber es seien halbjährliche Kontrollen notwendig. Ein aktueller Bericht der SFH-Länderanalyse vom 10. Juni 2009 ("Äthiopien: Psychiatrische Versorgung") belege, dass eine medizinische Versorgung für psychisch erkrankte Personen in Äthiopien als nicht existent bezeichnet werden müsse. Aus diesen Gründen erweise sich zum heutigen Zeitpunkt eine Wegweisung nach Äthiopien als unzumutbar. In ihrer neusten Eingabe vom 5. Juli 2012 führt die Beschwerdeführerin jedoch aus, dass eine weitere, im Februar 2010 durchgeführte Biopsie bezüglich ihres Verdachtes auf Krebs ergeben habe, dass [ihre Tumorerkrankung] keine Auffälligkeiten mehr aufweise; eine weitere Nachkontrolle sei daher nicht mehr nötig. Ihr Gesundheitszustand sei gemäss dem entsprechenden Arztbericht zwar gut, indessen habe eine neue kolposkopische Untersuchung ergeben, dass eine grosse Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Krebserkrankung ihrer Geschlechtsorgane bestehe und daher eine Nachkontrolle dringend notwendig sei. Zudem macht sie mit ihrer neusten Eingabe geltend, eine Rückkehr nach Äthiopien würde für sie eine übermässige Härte bedeuten, da sie sich durch ihren langjährigen Aufenthalt in der Schweiz, ihre Bemühungen und ihre Wesensart hier in besonderem Masse integriert habe. 5.2. Mit diesen Vorbringen macht sie nachträgliche Veränderungen des rechtserheblichen Sachverhalts - und somit Wiedererwägungsgründe - geltend (vgl. E. 2.1 und 2.2), die darauf abzielen, die ursprünglich fehlerfreie rechtskräftige Verfügung vom 23. Februar 2004 in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung nachträglich anzupassen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob mit Bezug auf die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin und ihre übrige Situation seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens (das heisst seit dem Urteil der ARK vom 16. April 2004 [siehe Bst. A.a.]) eine Änderung eingetreten ist, und - bejahendenfalls - diese Änderung überdies geeignet ist, einen anderen Entscheid in der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herbeizuführen. Hierbei ist für das Gericht die Situation heute, zum Zeitpunkt des Entscheids, massgeblich. 6. 6.1. 6.1.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.1.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Weiter darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin bereits rechtskräftig verneint wurde und diesbezüglich nach dem Gesagten auch das Wiedererwägungsgesuch vom BFM zu Recht abgewiesen wurde, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die von ihr geschilderten Gegebenheiten seien (eventualiter) unter dem Aspekt der Unzulässigkeit zu würdigen. Da der äthiopische Staat gegenüber Vergewaltigungsopfern schutzwillig und schutzfähig ist, ist Art. 3 EMRK vorliegend nicht erfüllt. Sodann ergeben sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2. 6.2.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.2. Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist. Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge sind die Lebensbedingungen noch immer prekär. Da viele Haushalte nicht im Stande sind, für die nötigen Nahrungsmittel aufzukommen, ist internationale Unterstützung bei der Nahrungsmittelversorgung unerlässlich geworden. Daher sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage ausreichend genügend finanzielle Mittel, gefragte berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke absolut notwendig (vgl. BVGE 2011/25 E.8.3 bis 8.4 mit weiteren Hinweisen). 6.3. Den Wegweisungsvollzug betreffend hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 5. Mai 2009 zunächst fest, dass der Zustand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der diagnostizierten PTBS und [der Tumorerkrankung] stabil sei. Der Bericht vom 20. März 2009 diagnostiziere eine PTBS, die auf erlittene sexuelle Gewalt zurückzuführen sei. Die Diagnose der PTBS spreche angesichts der dafür bestehenden Behandlungsmöglichkeiten nicht grundsätzlich gegen einen Wegweisungsvollzug, da die PTBS - wie andere psychische Krankheiten auch - in Äthiopien behandelbar sei. Der Bericht stelle zudem nach Behandlungsbeginn seit Dezember 2006 eine Stabilisierung und den dementsprechenden Abschluss der Behandlung im August 2008 fest. [Bei der Tumorerkrankung] handle es sich um einen relativ häufigen (...)typ. Es zeichne sich im Wesentlichen durch einen sehr langsamen klinischen Verlauf aus, so dass auch in fortgeschrittenen Stadien die Lebenserwartung der betroffenen Patienten durch [den Tumor] nicht wesentlich eingeschränkt sei. Als Standardtherapie gelte eine Behandlung mit Antibiotika, wobei diese bei fortgeschrittener Erkrankung nicht wirksam sei. In diesen Fällen würden Strahlen- oder Chemotherapien oder eine Kombination derselben angewendet. (...) (...). Eine Eradikation des Erregers könne in Frühstadien der Erkrankung zum Ausheilen [des Tumor] führen. Im Arztbericht vom 25. Oktober 2008 werde die Anamnese von 2005 bis 2008 beschrieben, woraus hervorgehe, dass nach erfolgreicher Therapie des Erregers keine [Tumor]-Zellen mehr nachweisbar und die wiederkehrenden Oberbauchbeschwerden mittels Medikamenten gut behandelbar seien. Eine halbjährliche Gastroskopie und Endosonographie bis 2011 seien angezeigt. Zwar variiere der Zugang zu medizinischer Versorgung in Äthiopien stark, doch sei die Situation in Addis Abeba besser als anderswo. So bestehe trotz der relativ schlechten medizinischen Lage Zugang zu kostenlosen und kostenpflichtigen Behandlungsprogrammen, und es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die zur Vermeidung einer erneuten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nötige Behandlung erhalte. Den Berichten sei zudem zu entnehmen, dass sie gut auf die geeigneten Behandlungen angesprochen habe und so insgesamt der Eindruck einer guten körperlichen sowie psychischen Verfassung bestehe, womit auch ihre Reisefähigkeit zu bejahen sei. Es stehe ihr zudem frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Diese Hilfe könne durch die Abgabe von Medikamenten, die Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Die Beschwerdeführerin stamme aus Addis Abeba und habe früher im [Betrieb einer Verwandten] gearbeitet. Sie verfüge in ihrem Heimatstaat über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz. Vor diesem Hintergrund sei anzunehmen, dass es ihr bei ihrer Rückkehr aus eigener Kraft gelinge, eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Da somit keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 23. Februar 2004 beseitigen könnten, sei das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen. 6.4. Die Beschwerdeführerin machte geltend, ein Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, denn sie sei alleinstehend, könne bei einer Rückkehr nur auf die Hilfe ihrer Mutter zählen, jedoch nicht zu ihr zurückkehren, weil sie im selben Bekanntenkreis lebe wie der Täter der erlebten Vergewaltigung. Diesbezüglich reichte sie einen SFH-Bericht "Äthiopien - Rückkehr einer jungen, alleinstehenden Frau" vom 13. Oktober 2009 und den "2010 Country Report on Human Rights Practices - Ethiopia", 8 April 2011, des United States Department of State, zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/25 festgehalten, dass sich die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung für alleinstehende Frauen in Äthiopien sehr schwierig gestaltet (vgl. a.a.O. E. 8.5 und 8.6). Wie nachfolgend aufgezeigt, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin alleinstehend ist: Im Asylverfahren gab die Beschwerdeführerin an, verlobt zu sein. Sie gab zwar zu Protokoll, ihr Verlobter sei mitgenommen worden und sein Aufenthaltsort sei ihr unbekannt (vgl. A10 S. 10). Sie war jedoch nicht in der Lage, das Datum des Verschwindens ihres Verlobten zu nennen und gab weiter an, sie wisse nicht, was mit ihm passiert sei und sie habe auch keinerlei Nachforschungen angestellt, weil sie nicht gewusst habe, wen sie hätte fragen sollen (vgl. A10 S. 13, 18 f.). Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Verlobten um den (zumindest zukünftigen) Lebenspartner und somit um eine zentrale Bezugsperson im Leben der Beschwerdeführerin handeln muss, hätte erwartet werden können, dass sie sich zumindest darum bemüht haben müsste, herauszufinden, was mit ihrem Verlobten passiert ist. Vielmehr ist aufgrund dieser unsubstanziierten Ausführungen davon auszugehen, der Verlobte befinde sich nach wie vor in Addis Abeba. Der Beschwerdeführerin gelingt es somit nicht, glaubhaft zu machen, dass sie alleinstehend ist. Da die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge bei ihrer Ausreise bereits seit mehr als zwei Jahren verlobt war (vgl. A10 S. 13), ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin zur Familie des Verlobten ein gutes Verhältnis aufbauen konnte und auch auf deren Unterstützung zählen kann. Daher ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Addis Abeba auf ein (auch ausserhalb des Umfeldes ihrer Mutter vorhandenes) intaktes, tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Gemäss ihren Angaben arbeitete sie vor ihrer Ausreise in Addis Abeba in [Geschäft einer Verwandten und der Beschwerdeführerin] (vgl. A10 S. 10 ff.). Es steht ihr daher offen, sich bei einer Rückkehr wieder [am Geschäft] zu beteiligen oder zumindest ihren Eigentumsanteil zu veräussern, um einer anderen Tätigkeit nachzugehen. Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich in Äthiopien auch beruflich reintegrieren und zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage aus eigenen Kräften ein Auskommen finden kann. Daher erweist sich ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin im Bezug auf ihre soziale Situation als zumutbar. 6.5. Im Folgenden ist ihre gesundheitliche Situation zu überprüfen: Die Beschwerdeführerin machte zunächst psychische Probleme geltend und reichte dem BFM diesbezüglich einen Bericht von B._______, dipl. psych. Psychotherapeutin SPV, (...), vom 20. Juni 2007 ein, der bei der Beschwerdeführerin eine PTBS diagnostizierte. Im Verlaufe des weiteren vorinstanzlichen Verfahrens reichte sie einen aktuelleren Bericht von B._______, dipl. psych. Psychotherapeutin SPV, (...), datiert vom 20. März 2009, zu den Akten: Die behandelnde Therapeutin führte darin aus, die Psychotherapie der Beschwerdeführerin sei beendet. In diesem Zusammenhang hielt sie aber fest, die Stabilisierung des Zustandes habe nur durch den Umstand erreicht werden können, dass diese sich hier in der Schweiz in Sicherheit befinde. Bei einer Rückkehr sei eine Retraumatisierung indes sehr wahrscheinlich. Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin betreffend die psychiatrische Versorgung in Äthiopien die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 10. Juni 2009 (" Äthiopien: Psychiatrische Versorgung") ein. Dazu führte sie aus, aus dieser gehe hervor, dass lediglich 34 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 80 Millionen Einwohnern zuständig seien, wobei aber 12 Millionen Menschen eine psychiatrische Betreuung benötigen würden. Dies entspreche einem Psychiater auf zirka 353'000 erkrankte Personen. Zudem würde die Gesellschaft psychisch erkrankte Personen aufgrund dessen, dass solche Erkrankungen auf übernatürliche Kräfte und böse Geister zurückgeführt würden, stigmatisieren und mit Heilmethoden wie Durchführung von Ritualen und Exorzismus behandeln. Zwar habe die Beschwerdeführerin ihre Psychotherapie abschliessen können, es seien jedoch nach wie vor regelmässige halbjährliche Kontrollen angezeigt, was vom BFM ignoriert werde. Angesichts der im Heimatland erlebten sexuellen Gewalt sei bei einer Rückführung nach Äthiopien die Gefahr einer Retraumatisierung sehr gross. Zudem sei die medizinische Grundversorgung in Äthiopien als katastrophal zu bezeichnen, wobei gerade bei der Behandlung von psychischen Erkrankungen laut dem zitierten SFH-Bericht erhebliche Defizite infrastruktureller und personeller Natur beständen. Faktisch sei in ihrem Heimatland keine Behandlung möglich. Der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG kann sich aus medizinischen Gründen dann als unzumutbar erweisen, wenn bei einer Rückkehr eine überlebensnotwendige medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Ein Wegweisungsvollzug erweist sich aber nicht schon deshalb als unzumutbar, weil die in einem Staat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen; von einer Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E.9.3.2, EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff. sowie EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Das wesentliche, von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend gemachte Problem ist eine Retraumatisierungsgefahr wegen des Täters. Wie dargelegt (vgl. Erw. 6.4) ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung der Familie ihres Verlobten zählen kann und somit die Gefahr eines Kontaktes mit dem angeblichen Täter umgangen werden kann. Ungeachtet dessen bestehen zum heutigen Zeitpunkt keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin noch an psychischen Problemen leiden würde, da sie es unterlässt, ihren psychischen Gesundheitszustand (seit Ergehen des oben erwähnten Arztberichtes aus dem Jahre 2009), zu dokumentieren; seit ihrer Eingabe vom 4. Oktober 2010 macht sie auch keinerlei psychischen Probleme mehr geltend. Somit erweist sich unter diesem Aspekt ein Wegweisungsvollzug als zumutbar. 6.6. Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens an [einer bösartigen Tumorerkrankung] erkrankt und reichte dazu folgende Beweismittel ein: Einen Arztbericht von Prof. Dr. D._______, [Klinik], datiert vom 6. Mai 2009, einen Diagnosebericht von PD Dr. med. E._______, Oberärztin, [Klinik], datiert vom 25. Juni 2009, einen Arztbericht von Dr. med. C._______, Allgemeine Medizin FMH, (...), datiert vom 30. Juni 2009. Im Arztbericht von Dr. C._______ vom 25. Oktober 2008 war festgehalten worden, dass bei der Beschwerdeführerin zwar keine [Tumor]-Zellen mehr nachgewiesen worden seien, indes ein Wiederauftreten nicht ausgeschlossen sei und daher nicht abschliessend gesagt werden könne, ob die Krankheit geheilt sei. Daher müssten alle sechs Monate eine Gastroskopie und eine Endosonographie mindestens bis 2011 durchgeführt werden. Der Arztbericht von Dr. C._______ vom 30. Juni 2009 attestierte sodann, dass nach einer immunhistochemischen Zusatzuntersuchung sowie einer retrospektiven Untersuchung der alten Biopsien eine Persistenz des [des Tumors] festgestellt worden sei. Zudem sei [der Tumor] genotypisch instabil und hypermutiert. Infolge dieser Diagnose seien insbesondere im Zusammenhang mit der Persistenz seit 2006 regelmässige obere Endoskopien mit Endosonographien und Biopsien mit immunhistochemischer Aufbereitung alle sechs Monate dringend angezeigt. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, die erforderlichen Therapien seien - wie aus dem Bericht der SFH vom 8. Oktober 2008 ("Äthiopien; Behandlung von HIV/Aids und einem Kropf") hervorgehe - in ihrem Heimatland nicht möglich, weshalb sich der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erweise. Die vom Bundesverwaltungsgericht am 28. Oktober 2009 veranlasste und am 13. November 2009 erfolgte Botschaftsabklärung betreffend Behandlungsmöglichkeiten [des vorliegendenTumors] in Äthiopien ergab Folgendes: Gemäss dem entsprechenden Gutachten des äthiopischen Arztes werden in Addis Abeba gewisse Strahlen- und Chemotherapien angeboten, diese seien jedoch sehr inkonsistent; oft seien die Geräte defekt oder erforderliche Medikamente würden fehlen. Die Chemotherapie betreffend würden nur bestimmte Protokolle durchgeführt. Gastroskopien mit Biopsie seien möglich, endosonographische und immunhistochemische Untersuchungen seien hingegen nicht vorhanden. Eine Gastroskopie mit Biopsie könne durchgeführt werden. Zur Frage, ob die Behandlungskosten zulasten der Patientin gehen würden oder in Äthiopien eine kostenlose Gesundheitsversorgung, von der die Beschwerdeführerin allenfalls profitieren könne, existiere, wurde Folgendes ausgeführt: In Äthiopien bestehe keine obligatorische Krankenversicherung, grössere Firmen böten ihren Mitarbeitern jedoch einen hälftigen Beitrag an eine Krankenversicherung. Es würden weiter staatliche Krankenhäuser, die vergünstigt medizinische Behandlungen anbieten würden, existieren. Bei Nachweis von Mittellosigkeit durch ein Schreiben der Bezirksverwaltung bestehe auch die Möglichkeit einer kostenlosen Behandlung. Auf explizite Aufforderung des Gerichts hin (vgl. Bst. R) reichte die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2012 den aktuellen (und zuvor nicht bei den Akten liegenden) Arztbericht von Prof. Dr. med. D._______, leitender Arzt (...), [Klinik], datierend vom 8. Februar 2010, ein. Diesem ist Folgendes zu entnehmen: Eine gleichentags als Nachkontrolle durchgeführte Gastroskopie und eine obere Endosonographie ergab den Befund "makroskopisch unauffällig". Nach erfolgten Biopsieuntersuchungen diagnostizierte der Arzt im Wesentlichen, es gebe keinen Nachweis von intestinaler Metaplasie, Atrophie, Helicobacterbakterien oder von Malignität. Er hält fest, dass aufgrund dieser Diagnose keine weiteren Nachkontrollen mehr notwendig sind. Aufgrund der heutigen Aktenlage ist demnach davon auszugehen, dass [die Tumor-Erkrankung] nun geheilt ist und keinerlei medizinische Behandlung erfordert; [sie] ist daher für den Wegweisungsvollzug nicht relevant. 6.7. In ihrer Eingabe vom 5. Juli 2012 macht die Beschwerdeführerin zudem neu geltend, eine vorsorgliche Kolposkopie (welche ein wichtiges Instrument für die Krebsfrüherkennung sei) habe gezeigt, dass ihr Testergebnis nicht vollständig in Ordnung sei. Eine Nachkontrolle sei folglich unumgänglich, da sie - wie bereits bekannt sei - ein erhöhtes Krebsrisiko aufweise. Ihr Gesundheitszustand sei zwar gemäss dem Arztbericht vom 8. Februar 2010 (vgl. oben Erw. 6.6) gut, jedoch habe die kolposkopische Untersuchung vom 3. Mai 2012 gezeigt, dass sich bei ihr immer noch eine grosse Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen, wenn auch noch nicht bestehenden Krebserkrankung, zeige, neu jedoch nicht mehr im (...), sondern an ihren Geschlechtsteilen. Sie reichte diesbezüglich eine Einladung zur Kolposkopie-Sprechstunde am 8. Oktober 2012, [Klinik], datiert vom 3. Mai 2012, zu den Akten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die geltend gemachte grosse Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Krebserkrankung der Beschwerdeführerin wiedererwägungsrechtlich nicht relevant sein kann; zukünftige und somit hypothetische Krankheiten stellen keinen veränderten Sachverhalt dar. 6.8. Nach dem Gesagten erweist sich daher ein Wegweisungsvollzug auch unter dem gesundheitlichen Aspekt als zumutbar. 6.9. In ihrer neusten Eingabe vom 5. Juli 2012 reichte die Beschwerdeführerin schliesslich zahlreiche, ihre Integration in der Schweiz betreffende, Unterlagen aus dem Jahr 2009 ein, namentlich ein Referenzschreiben einer Freundin, datiert vom (...). Mai 2009, drei von verschiedenen Privatpersonen verfasste, an [die kantonale Behörde] gerichtete Gesuche um Erteilung einer B-Bewilligung für die Beschwerdeführerin, datiert vom (...). Mai 2009, (...). Mai 2009 und (...). Oktober 2009, eine Bestätigung des [Sprachschule], wonach die Beschwerdeführerin mündlich in der deutschen Sprache das Niveau B2 erreicht habe, datiert vom (...). November 2009, ein Schreiben des [Geschäft], datiert vom (...). November 2009, womit bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin bei Erhalt der B-Bewilligung eingestellt werden könne, einen Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin, datiert vom 3. Juni 2009, und einen Auszug aus dem Strafregister, datiert vom 28. Mai 2009. Sie führte diesbezüglich aus, dass ihre zuvorkommende und freundliche Art als Freundin sehr geschätzt werde. Sie habe bereits im Jahre 2009 flüssig und fehlerfrei Schweizerdeutsch gesprochen, bei Erhalt einer B-Bewilligung eine Stelle in Aussicht, ihr Leumund sei einwandfrei und sie habe keine Betreibungen erwirkt. Sie habe sich während ihres langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz in sozialer wie auch in beruflicher Hinsicht aussergewöhnlich gut integriert und hier eine neue Heimat gefunden. Damit erfülle sie die Bedingungen für eine B-Bewilligung bei Weitem. Eine Rückkehr würde eine übermässige Härte bedeuten, ihre Lebens- und Daseinsbedingungen wären in gesteigertem Mass in Frage gestellt, falls ihr eine Aufenthaltsbewilligung verweigert würde. Betreffend die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Integration in der Schweiz ist festzuhalten, dass es in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden fällt, mit Zustimmung des Bundesamtes, einer im Kanton lebenden Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Die soeben genannten Vorbringen und Beweismittel werden daher in einem kantonalen Verfahren zu beurteilen sein und sind wiedererwägungsrechtlich nicht relevant. 6.10. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass weder betreffend die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin noch in Bezug auf ihre soziale Situation eine wiedererwägungsrechtlich relevante veränderte Sachlage gegeben ist, welche es rechtfertigen würde, die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 23. Februar 2004 in Wiedererwägung zu ziehen. Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin ist daher als weiterhin zumutbar im Sinne von Art. 84 Abs. 2 AuG zu qualifizieren. 6.11. In Bezug auf die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs machte die Beschwerdeführerin im Wiedererwägungsverfahren keine veränderte Sachlage geltend, weshalb diesbezüglich auf die Erwägungen der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der Vorinstanz vom 23. Februar 2004 verwiesen werden kann.
7. Eine asylrechtliche Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - wie dargelegt (vgl. Erw. 6.9) - die Erteilung einer B-Bewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen; die Verfügungen des BFM vom 23. Februar 2004 und 5. Mai 2009 sind zu bestätigen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 8. Juli 2009 gutgeheissen unter dem Vorbehalt der nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin. Nachdem die Beschwerdeführerin, wie aus den Akten hervorgeht, seit März 2009 als [Stellenbezeichnung] erwerbstätig ist, ist heute nicht mehr von einer aktuellen Bedürftigkeit auszugehen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mithin wiedererwägungsweise heute abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand: