Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3493/2024 vom 5. Juni 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-3615/2024
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 2 4 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (…), Gesuchsteller,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3493/2024 vom
5. Juni 2024 / N (…).
E-3615/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 29. April 2024 – eröffnet am 2. Mai 2024 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 16. März 2022 ab und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 (Poststempel: 4. Juni 2024) erhob der Ge- suchsteller gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. Die Beschwerdeschrift hatte er vorab am 3. Juni 2024 per E-Mail – via die Plattform IncaMail – beim Bundesverwaltungsgericht ein- gereicht. C. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil E-3493/2024 vom 5. Juni 2024 auf die am 4. Juni 2024 aufgegebene Beschwerde wegen verpasster Beschwerdefrist nicht ein. D. Der Gesuchsteller gelangte am 9. Juni 2024 erneut per E-Mail – via die Plattform IncaMail – revisionsweise mit zwei identischen elektronischen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht. E. Am 11. Juni 2024 (Poststempel: 10. Juni 2024) ging beim Gericht das Re- visionsgesuch im Original ein. Der Gesuchsteller beantragte, es sei das Urteil E-3493/2024 vollumfänglich aufzuheben und das Beschwerdever- fahren wiederaufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Vollzug der bestehenden Wegweisung umgehend auszusetzen und ihm zu gestatten, den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abzuwarten, weshalb die zustän- digen Vollzugsorgane anzuweisen seien von Vollzugshandlungen abzuse- hen. Zudem beantragte er in prozessualer Hinsicht, es sei die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten.
E-3615/2024 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1). 1.5 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs- weise Änderung, womit die Legitimation mit Bezug zum Revisionsgesuch gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbe-
E-3615/2024 Seite 4 gehrens auf (vgl. Revisionsgesuch Ziff. 2.2 und Ziff. 3.3). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin- gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Der Gesuchsteller führt diesbezüglich lediglich allgemein aus, dass in seinem Fall erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Be- weismittel im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, weil ihm diese damals nicht bekannt beziehungsweise trotz hinreichender Sorg- falt nicht bekannt sein konnten oder ihm die Geltendmachung oder Beibrin- gung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen waren (vgl. Re- visionsgesuch Ziff. 3.3 S. 4 f.). Weder geht er in seiner Argumentation auf konkrete für in seinem Verfahren relevante erhebliche Tatsachen bezie- hungsweise entscheidende Beweismittel ein noch hat er dem Gericht sol- che mit seiner Revisionseingabe eingereicht. Er unterlässt es, seine Vor- bringen zum Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG auch nur an- satzweise substantiiert darzulegen. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele- vanten Gründe stichhaltig dargetan sind. Solche sind auch aus den Akten nicht zu erkennen. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesver- waltungsgerichts E-3493/2024 vom 5. Juni 2024 ist demzufolge abzuwei- sen. 4. Das Revisionsverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes- halb die Begehren um einstweiligen Aufenthalt in der Schweiz und entspre- chende Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Erlass des Kos- tenvorschusses gegenstandslos geworden sind. 5. 5.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägun- gen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
E-3615/2024 Seite 5 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2’000.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3615/2024 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Nassim Safai-Rad
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