Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführer verliessen nach eigenen Angaben am 30. April 2003 ihren Heimatstaat zusammen mit ihrer Tochter C._______ und reisten am 3. Mai 2003 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel ein Asylgesuch stellten. Nach den Empfangszentrenbefragungen vom 7. Mai 2003 wurden sie für die Dauer des Verahrens dem Kanton E._______ zugeteilt. Am 19. Mai 2003 fanden Befragungen durch das kantonale L._______ statt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus der Gemeinde F._______ in der muslimisch-kroatischen Föderation. Während des Kriegs sei im Jahre 1992 sein Haus zerstört worden und er habe von da an zusammen mit seiner Familie ein Zimmer im Hause eines Onkels bewohnt. Er sei von einem kroatischen Nachbarn beschuldigt worden, an der Ermordung von dessen Sohn im Jahre 1993 beteiligt gewesen zu sein, weil er vor dem Krieg Mitglied der Partei G._______ gewesen sei. Von diesem Zeitpunkt an habe er immer wieder telefonische Drohungen erhalten - vermutlich von seinem kroatischen Nachbarn - , wobei gedroht worden sei, ihn und sein Kind umzubringen und im Jahre 2002 sei er ein Mal von mehreren Personen zusammengeschlagen worden. Die Polizei habe nichts unternommen, weil er keine Beweise habe beibringen können. Die Installation eines Geräts zur Feststellung der Nummern von denen die Drohanrufe kamen, habe er nicht bezahlen können. B.b Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte vor, sie leide seit dem Krieg an Albträumen und Angstzuständen. Sie habe im Krieg miterleben müssen, wie eine ihrer Schwestern von einer Granate zerfetzt worden sei und wie ein Nachbarsjunge von serbischen Soldaten umgebracht worden sei. Sie sei in ihrem Heimatland seit 1998 in psychiatrischer Behandlung gewesen, in erster Linie medikamentös. Die Wirkung der ihr verschriebenen Medikamente habe jedoch mit der Zeit nachgelassen und ihre Beschwerden hätten sich stetig verschlimmert. Sie habe sich zur Ausreise entschlossen, um eine bessere Behandlung zu erhalten und aus Sorge um die Sicherheit ihres Kindes. C. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 - eröffnet am 17. Dezember 2003 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 16. Januar 2004 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des Sozialdiensts Bezirk H._______ vom 29. Dezember 2003 ein. Gleichentags ging bei der damals zuständigen ARK ein an das Bundesamt für Migration gerichtetes ärztliches Zeugnis von Dr. med. I._______ vom 13. Januar 2004 ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2004 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2004 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 9. Februar 2004 ersuchten die Beschwerdeführer um Neubeurteilung ihrer Situation und wiesen insbesondere darauf hin, dass eine erfolgreiche Behandlung der Beschwerdeführerin im Heimatland nicht möglich gewesen sei, weil sie immer wieder an die schrecklichen Ereignisse, welche sie erlebt habe, erinnert worden sei. H. Am (...) wurde der Sohn D._______ der Beschwerdeführer geboren. I. Am 31. Mai 2007 ging bei der Schweizerischen Botschaft in Zagreb ein anonymes Denunziationsschreiben ein, in welchem der Beschwerdeführer bezichtigt wurde, als Schlepper tätig zu sein. Aufgrund dessen beauftragte die Bundeskriminalpolizei die zuständige Kantonspolizei mit Nachforschungen. J. Am 6. August 2007 ging beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein ärztlicher Bericht von Dr. med. I._______ vom 26. Juli 2007 ein. K. Mit Telefax-Schreiben vom 19. Dezember 2007 teilte die Bundeskriminalpolizei mit, dass sie die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer eingestellt habe, da der Verdacht des Menschenschmuggels durch die Abklärungen der Kantonspolizei Zürich sich nicht bestätigt habe.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen das Bundesamt für Migration (BFM) gehört. Über Beschwerden gegen dessen auf das Asylgesetz gestützte Verfügungen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 3 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 22. Januar 2004 festgestellt, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Somit sind die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2003 mit Ablauf der Beschwerdefrist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob entsprechend den Rechtsbegehren wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
E. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs aus, es würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den Beschwerdeführern in ihrem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ferner würden weder die allgemeine wirtschaftliche und politische Lage in Bosnien-Herzegowina noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Insbesondere sei den Angaben der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie bereits im Heimatstaat eine adäquate ärztliche Behandlung in Anspruch genommen habe, und sie könne auch in Zukunft auf diese Hilfe zählen. Zudem würden die Beschwerdeführer in ihrem Heimatstaat über ein ausgedehntes Familiennetz verfügen, auf dessen Unterstützung sie bei der Reintagration zählen könnten.
E. 5.2 Die Beschwerdeführer rügten zur Begründung ihrer Beschwerde unter Bezugnahme auf die eingereichten ärztlichen Berichte, dass die Vorinstanz die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht angemessen gewürdigt habe. Gemäss Praxis der Asylrekurskommission seien nicht nur die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat sondern auch die Gefahr eines Rückfalls zu berücksichtigen. Ferner sei die ARK gestützt auf Berichte des UNHCR sowie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in einem in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 12 publizierten Entscheid zum Schluss gekommen, dass die Möglichkeiten zur Behandlung psychischer Erkrankungen in Bosnien sehr beschränkt seien und daher der Wegweisungsvollzug für psychisch kranke und bedürftige Personen, welche eine intensive Behandlung benötigten und sich nicht in der Nähe städtischer Zentren niederlassen könnten, nicht zumutbar sei. In Anbetracht dieser Umstände würde die Rückkehr für sie eine konkrete Gefährdung bedeuten.
E. 6.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
E. 6.2 Angesichts der heutigen Lage in Bosnien und Herzegowina kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Mit Beschluss vom 25. Juni 2003 hat der Bundesrat Bosnien und Herzegowina denn auch als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG bezeichnet.
E. 6.3.1 Die Beschwerdeführer stammen beide aus J._______, Gemeinde F._______, Region K._______, in der Bosnisch-muslimischen Föderation. Die Beschwerdeführer haben unter anderem zwei Identitätsausweise, ausgestellt am 25. September 2000 und am 20. Februar 2002 in F._______, zu den Akten gereicht. Somit stehen einer Rückkehr in diese Region keine unüberwindbaren Hindernisse tatsächlicher Natur entgegen, weil sich die Beschwerdeführer von den dortigen Behörden wieder registrieren lassen können. Zudem verfügen sie in F._______, wo eigenen Angaben zufolge Angehörige beider Beschwerdeführer wohnen, über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz, weshalb sie beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage nicht völlig auf sich allein gestellt sein wären. Unter diesem Aspekt erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 6.3.2 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ist vorab darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 154 ff.).
E. 6.3.3 Die Beschwerdeführerin wurde nach eigenen Angaben bereits seit 1998 in ihrem Heimatstaat aufgrund ihrer psychischen Probleme durch einen Facharzt medikamentös behandelt. Die Wirkung der Medikamente habe aber mit der Zeit nachgelassen, so dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Den eingereichten ärztlichen Zeugnissen der (Klinik) vom 13. Januar 2004 sowie 26. Juli 2007 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) sowie Symptomen einer leichten bis mittelschweren Depression leidet. Gemäss den Angaben des behandelnden Arztes ist sie seit Juli 2003 in ambulanter psychiatrischer-psychotherapeutischer Behandlung, seit 1. Januar 2004 beim Ambulatorium (...). Nach einem Rückfall aufgrund des negativen erstinstanzlichen Entscheids im Dezember 2003 hätten die signifikantesten traumatischen Symptome etwas reduziert werden können, jedoch befinde sie sich seit Langem in einem chronisch instabilen Zustand. Im Falle der Rückschaffung in den Heimatstaat sei mit einer Akzentuierung der Symptome aufgrund der Unsicherheit der Lage zu rechnen. Der Erfolg einer weiteren Behandlung hänge von einer gesichterten Aufenthaltssituation ab.
E. 6.3.4 Unbestritten ist, dass die Ursachen der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin auf traumatisierenden Erlebnissen und Umständen in ihrem Heimatland basieren. Daher erscheint nachvollziehbar, dass eine erneute Konfrontation mit dem Ort dieser Ereignisse zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen würde.
E. 6.3.5 Ob unter den heute bekannten Umständen eine adäquate medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückschaffung nach Bosnien und Herzegowina gewährleistet wäre, ist fraglich, zumal es mit Blick auf die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin als wahrscheinlich zu erachten ist, dass im Falle einer zwangsweisen Rückschaffung ins Heimatland eine Verschlechterung ihrer Erkrankung eintreten würde. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina zwar grundsätzlich behandelt werden. Institutionen, welche auf die Behandlung von schweren psychischen Erkrankungen spezialisiert sind, finden sich allerdings einzig in den grösseren städtischen Zentren (Sarajevo, Tuzla, Mostar, Travnik, Zenica). Zudem sind diese Einrichtungen chronisch überlastet, weshalb viele Personen nicht behandelt werden können und abgewiesen werden müssen. Die in den Gemeinden tätigen "Mental Health Centers" sind unter anderem mangels qualifizierten Personals nicht in der Lage, eine fortlaufende Behandlung zu gewährleisten und beschränken sich im Wesentlichen auf eine medikamentöse Behandlung. Angesichts der prekären finanziellen Situation der Beschwerdeführer erscheint ausserdem zweifelhaft, ob sie in der Lage wären, die mit regelmässigen Arztbesuchen der Beschwerdeführerin in K._______, dem dem Herkunftsort der Beschwerdeführer nächstgelegenen Ort mit spezialisierten psychiatrischen Einrichtungen, verbundenen Transportkosten zu tragen. Damit besteht ein erhebliches Risiko, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland wegen ungenügender Kapazitäten respektive mangelnder Erreichbarkeit der grundsätzlich geeigneten Institutionen keine längerfristige fachgerechte medizinische Behandlung erhalten würde. Betreffend die Verfügbarkeit von Medikamenten ist festzustellen, dass eine Vielzahl davon in Bosnien und Herzegowina erhältlich ist. Patienten und Patientinnen müssen jedoch verschiedentlich die Kosten der benötigten Medikamente selbst tragen, auch wenn es ihnen gelingt, sich in ihrer Wohngemeinde registrieren zu lassen, was die erste Voraussetzung für den Zugang zu kostenlosen Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems darstellt. Denn die obligatorische Krankenversicherung umfasst nur die primäre Gesundheitsversorgung, welche durch die öffentlichen Gesundheitszentren angeboten wird. Zudem begegnen insbesondere Arbeitslose, deren Krankenversicherungsprämien von der Arbeitslosenkasse zu bezahlen wären, regelmässig grossen Schwierigkeiten, wenn sie ihr Recht auf Versicherungsschutz geltend machen wollen. Jedenfalls dürfte der Abschluss einer Krankenversicherung mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden sein, womit zwangsläufig eine Behandlungslücke von unbestimmter Dauer entstünde (vgl. zum Ganzen: EMARK 2002 Nr. 12 S. 102 ff.; Joëlle Scacchi, Bosnien-Herzegowina, Behandlungsmöglichkeiten für schwertraumatisierte Personen, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, Oktober 2004; S. 6 ff.; Sylwia Galopin, Rainer Mattern, Bosnien und Herzegowina: Registrierung und medizinische Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse, März 2007; UNHCR, Update on Conditions for Return to Bosnia and Herzegowina, Januar 2005; WHO, Health Questions, 02/2006). Zwar verfügen die Beschwerdeführer gemäss Aktenlage in ihrem Herkunftsort über Familienangehörige, von denen grundsätzlich erwartet werden könnte, dass sie die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland allenfalls hinsichtlich der Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten in gewissem Umfang finanziell unterstützen. Ob die Verwandten darüber hinaus auch noch in der Lage wären, die mit einer langfristigen medizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin verbundenen Kosten zu finanzieren, erscheint indessen zweifelhaft, da dies eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung bedeuten würde. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die medizinische Rückkehrhilfe, welche die Beschwerdeführerin grundsätzlich beanspruchen könnte, zeitlich beschränkt ist und daher die von ihr auf unabsehbare Zeit dringend benötigte Therapie nicht gewährleisten könnte.
E. 6.4 Unter Würdigung der geschilderten Gesamtumstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nicht zulässt und der Vollzug daher als unzumutbar zu qualifizieren ist.
E. 6.5 Ferner liegen keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vor, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die aufgrund eines anonymen Denunziationsschreibens von der Bundeskriminalpolizei gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Untersuchung wegen des Verdachts des Menschenschmuggels eingestellt wurde, da sich der Verdacht nicht erhärten liess.
E. 6.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie angefochten wurde, Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung des BFF vom 6. Juli 2001 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführer und ihrer Kinder in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
E. 7 Demnach ist die Beschwerde, deren Gegenstand sich einzig auf die Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkt, gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Dezember 2003 sind aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer und ihre Kinder wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 9 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 und 8 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht davon auszugehen, dass den nicht vertretenen Beschwerdeführern durch das Abfassen ihrer Beschwerde notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Dezember 2003 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das L._______ des Kantons E._______ ad _______ (in Kopie; Beilagen: Identitätskarten Nr. _______ und Nr. ________ Geburtsregisterauszüge Nr. _______, Nr. _______ und Nr. _______, Eheregisterauszug Nr. _______ ) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3576/2006/ {T 0/2} Urteil vom 29. Januar 2008 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), sowie deren gemeinsame Kinder C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina, wohnhaft (...), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung vom 15. Dezember 2003 / N _______ Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer verliessen nach eigenen Angaben am 30. April 2003 ihren Heimatstaat zusammen mit ihrer Tochter C._______ und reisten am 3. Mai 2003 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel ein Asylgesuch stellten. Nach den Empfangszentrenbefragungen vom 7. Mai 2003 wurden sie für die Dauer des Verahrens dem Kanton E._______ zugeteilt. Am 19. Mai 2003 fanden Befragungen durch das kantonale L._______ statt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus der Gemeinde F._______ in der muslimisch-kroatischen Föderation. Während des Kriegs sei im Jahre 1992 sein Haus zerstört worden und er habe von da an zusammen mit seiner Familie ein Zimmer im Hause eines Onkels bewohnt. Er sei von einem kroatischen Nachbarn beschuldigt worden, an der Ermordung von dessen Sohn im Jahre 1993 beteiligt gewesen zu sein, weil er vor dem Krieg Mitglied der Partei G._______ gewesen sei. Von diesem Zeitpunkt an habe er immer wieder telefonische Drohungen erhalten - vermutlich von seinem kroatischen Nachbarn - , wobei gedroht worden sei, ihn und sein Kind umzubringen und im Jahre 2002 sei er ein Mal von mehreren Personen zusammengeschlagen worden. Die Polizei habe nichts unternommen, weil er keine Beweise habe beibringen können. Die Installation eines Geräts zur Feststellung der Nummern von denen die Drohanrufe kamen, habe er nicht bezahlen können. B.b Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte vor, sie leide seit dem Krieg an Albträumen und Angstzuständen. Sie habe im Krieg miterleben müssen, wie eine ihrer Schwestern von einer Granate zerfetzt worden sei und wie ein Nachbarsjunge von serbischen Soldaten umgebracht worden sei. Sie sei in ihrem Heimatland seit 1998 in psychiatrischer Behandlung gewesen, in erster Linie medikamentös. Die Wirkung der ihr verschriebenen Medikamente habe jedoch mit der Zeit nachgelassen und ihre Beschwerden hätten sich stetig verschlimmert. Sie habe sich zur Ausreise entschlossen, um eine bessere Behandlung zu erhalten und aus Sorge um die Sicherheit ihres Kindes. C. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 - eröffnet am 17. Dezember 2003 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 16. Januar 2004 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des Sozialdiensts Bezirk H._______ vom 29. Dezember 2003 ein. Gleichentags ging bei der damals zuständigen ARK ein an das Bundesamt für Migration gerichtetes ärztliches Zeugnis von Dr. med. I._______ vom 13. Januar 2004 ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2004 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2004 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 9. Februar 2004 ersuchten die Beschwerdeführer um Neubeurteilung ihrer Situation und wiesen insbesondere darauf hin, dass eine erfolgreiche Behandlung der Beschwerdeführerin im Heimatland nicht möglich gewesen sei, weil sie immer wieder an die schrecklichen Ereignisse, welche sie erlebt habe, erinnert worden sei. H. Am (...) wurde der Sohn D._______ der Beschwerdeführer geboren. I. Am 31. Mai 2007 ging bei der Schweizerischen Botschaft in Zagreb ein anonymes Denunziationsschreiben ein, in welchem der Beschwerdeführer bezichtigt wurde, als Schlepper tätig zu sein. Aufgrund dessen beauftragte die Bundeskriminalpolizei die zuständige Kantonspolizei mit Nachforschungen. J. Am 6. August 2007 ging beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein ärztlicher Bericht von Dr. med. I._______ vom 26. Juli 2007 ein. K. Mit Telefax-Schreiben vom 19. Dezember 2007 teilte die Bundeskriminalpolizei mit, dass sie die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer eingestellt habe, da der Verdacht des Menschenschmuggels durch die Abklärungen der Kantonspolizei Zürich sich nicht bestätigt habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen das Bundesamt für Migration (BFM) gehört. Über Beschwerden gegen dessen auf das Asylgesetz gestützte Verfügungen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 22. Januar 2004 festgestellt, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Somit sind die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2003 mit Ablauf der Beschwerdefrist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob entsprechend den Rechtsbegehren wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs aus, es würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den Beschwerdeführern in ihrem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ferner würden weder die allgemeine wirtschaftliche und politische Lage in Bosnien-Herzegowina noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Insbesondere sei den Angaben der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie bereits im Heimatstaat eine adäquate ärztliche Behandlung in Anspruch genommen habe, und sie könne auch in Zukunft auf diese Hilfe zählen. Zudem würden die Beschwerdeführer in ihrem Heimatstaat über ein ausgedehntes Familiennetz verfügen, auf dessen Unterstützung sie bei der Reintagration zählen könnten. 5.2 Die Beschwerdeführer rügten zur Begründung ihrer Beschwerde unter Bezugnahme auf die eingereichten ärztlichen Berichte, dass die Vorinstanz die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht angemessen gewürdigt habe. Gemäss Praxis der Asylrekurskommission seien nicht nur die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat sondern auch die Gefahr eines Rückfalls zu berücksichtigen. Ferner sei die ARK gestützt auf Berichte des UNHCR sowie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in einem in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 12 publizierten Entscheid zum Schluss gekommen, dass die Möglichkeiten zur Behandlung psychischer Erkrankungen in Bosnien sehr beschränkt seien und daher der Wegweisungsvollzug für psychisch kranke und bedürftige Personen, welche eine intensive Behandlung benötigten und sich nicht in der Nähe städtischer Zentren niederlassen könnten, nicht zumutbar sei. In Anbetracht dieser Umstände würde die Rückkehr für sie eine konkrete Gefährdung bedeuten. 6. 6.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 6.2 Angesichts der heutigen Lage in Bosnien und Herzegowina kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Mit Beschluss vom 25. Juni 2003 hat der Bundesrat Bosnien und Herzegowina denn auch als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG bezeichnet. 6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführer stammen beide aus J._______, Gemeinde F._______, Region K._______, in der Bosnisch-muslimischen Föderation. Die Beschwerdeführer haben unter anderem zwei Identitätsausweise, ausgestellt am 25. September 2000 und am 20. Februar 2002 in F._______, zu den Akten gereicht. Somit stehen einer Rückkehr in diese Region keine unüberwindbaren Hindernisse tatsächlicher Natur entgegen, weil sich die Beschwerdeführer von den dortigen Behörden wieder registrieren lassen können. Zudem verfügen sie in F._______, wo eigenen Angaben zufolge Angehörige beider Beschwerdeführer wohnen, über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz, weshalb sie beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage nicht völlig auf sich allein gestellt sein wären. Unter diesem Aspekt erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.3.2 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ist vorab darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 154 ff.). 6.3.3 Die Beschwerdeführerin wurde nach eigenen Angaben bereits seit 1998 in ihrem Heimatstaat aufgrund ihrer psychischen Probleme durch einen Facharzt medikamentös behandelt. Die Wirkung der Medikamente habe aber mit der Zeit nachgelassen, so dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Den eingereichten ärztlichen Zeugnissen der (Klinik) vom 13. Januar 2004 sowie 26. Juli 2007 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) sowie Symptomen einer leichten bis mittelschweren Depression leidet. Gemäss den Angaben des behandelnden Arztes ist sie seit Juli 2003 in ambulanter psychiatrischer-psychotherapeutischer Behandlung, seit 1. Januar 2004 beim Ambulatorium (...). Nach einem Rückfall aufgrund des negativen erstinstanzlichen Entscheids im Dezember 2003 hätten die signifikantesten traumatischen Symptome etwas reduziert werden können, jedoch befinde sie sich seit Langem in einem chronisch instabilen Zustand. Im Falle der Rückschaffung in den Heimatstaat sei mit einer Akzentuierung der Symptome aufgrund der Unsicherheit der Lage zu rechnen. Der Erfolg einer weiteren Behandlung hänge von einer gesichterten Aufenthaltssituation ab. 6.3.4 Unbestritten ist, dass die Ursachen der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin auf traumatisierenden Erlebnissen und Umständen in ihrem Heimatland basieren. Daher erscheint nachvollziehbar, dass eine erneute Konfrontation mit dem Ort dieser Ereignisse zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen würde. 6.3.5 Ob unter den heute bekannten Umständen eine adäquate medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückschaffung nach Bosnien und Herzegowina gewährleistet wäre, ist fraglich, zumal es mit Blick auf die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin als wahrscheinlich zu erachten ist, dass im Falle einer zwangsweisen Rückschaffung ins Heimatland eine Verschlechterung ihrer Erkrankung eintreten würde. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina zwar grundsätzlich behandelt werden. Institutionen, welche auf die Behandlung von schweren psychischen Erkrankungen spezialisiert sind, finden sich allerdings einzig in den grösseren städtischen Zentren (Sarajevo, Tuzla, Mostar, Travnik, Zenica). Zudem sind diese Einrichtungen chronisch überlastet, weshalb viele Personen nicht behandelt werden können und abgewiesen werden müssen. Die in den Gemeinden tätigen "Mental Health Centers" sind unter anderem mangels qualifizierten Personals nicht in der Lage, eine fortlaufende Behandlung zu gewährleisten und beschränken sich im Wesentlichen auf eine medikamentöse Behandlung. Angesichts der prekären finanziellen Situation der Beschwerdeführer erscheint ausserdem zweifelhaft, ob sie in der Lage wären, die mit regelmässigen Arztbesuchen der Beschwerdeführerin in K._______, dem dem Herkunftsort der Beschwerdeführer nächstgelegenen Ort mit spezialisierten psychiatrischen Einrichtungen, verbundenen Transportkosten zu tragen. Damit besteht ein erhebliches Risiko, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland wegen ungenügender Kapazitäten respektive mangelnder Erreichbarkeit der grundsätzlich geeigneten Institutionen keine längerfristige fachgerechte medizinische Behandlung erhalten würde. Betreffend die Verfügbarkeit von Medikamenten ist festzustellen, dass eine Vielzahl davon in Bosnien und Herzegowina erhältlich ist. Patienten und Patientinnen müssen jedoch verschiedentlich die Kosten der benötigten Medikamente selbst tragen, auch wenn es ihnen gelingt, sich in ihrer Wohngemeinde registrieren zu lassen, was die erste Voraussetzung für den Zugang zu kostenlosen Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems darstellt. Denn die obligatorische Krankenversicherung umfasst nur die primäre Gesundheitsversorgung, welche durch die öffentlichen Gesundheitszentren angeboten wird. Zudem begegnen insbesondere Arbeitslose, deren Krankenversicherungsprämien von der Arbeitslosenkasse zu bezahlen wären, regelmässig grossen Schwierigkeiten, wenn sie ihr Recht auf Versicherungsschutz geltend machen wollen. Jedenfalls dürfte der Abschluss einer Krankenversicherung mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden sein, womit zwangsläufig eine Behandlungslücke von unbestimmter Dauer entstünde (vgl. zum Ganzen: EMARK 2002 Nr. 12 S. 102 ff.; Joëlle Scacchi, Bosnien-Herzegowina, Behandlungsmöglichkeiten für schwertraumatisierte Personen, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, Oktober 2004; S. 6 ff.; Sylwia Galopin, Rainer Mattern, Bosnien und Herzegowina: Registrierung und medizinische Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse, März 2007; UNHCR, Update on Conditions for Return to Bosnia and Herzegowina, Januar 2005; WHO, Health Questions, 02/2006). Zwar verfügen die Beschwerdeführer gemäss Aktenlage in ihrem Herkunftsort über Familienangehörige, von denen grundsätzlich erwartet werden könnte, dass sie die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland allenfalls hinsichtlich der Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten in gewissem Umfang finanziell unterstützen. Ob die Verwandten darüber hinaus auch noch in der Lage wären, die mit einer langfristigen medizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin verbundenen Kosten zu finanzieren, erscheint indessen zweifelhaft, da dies eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung bedeuten würde. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die medizinische Rückkehrhilfe, welche die Beschwerdeführerin grundsätzlich beanspruchen könnte, zeitlich beschränkt ist und daher die von ihr auf unabsehbare Zeit dringend benötigte Therapie nicht gewährleisten könnte. 6.4 Unter Würdigung der geschilderten Gesamtumstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nicht zulässt und der Vollzug daher als unzumutbar zu qualifizieren ist. 6.5 Ferner liegen keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vor, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die aufgrund eines anonymen Denunziationsschreibens von der Bundeskriminalpolizei gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Untersuchung wegen des Verdachts des Menschenschmuggels eingestellt wurde, da sich der Verdacht nicht erhärten liess. 6.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie angefochten wurde, Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung des BFF vom 6. Juli 2001 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführer und ihrer Kinder in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 7. Demnach ist die Beschwerde, deren Gegenstand sich einzig auf die Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkt, gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Dezember 2003 sind aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer und ihre Kinder wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 und 8 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht davon auszugehen, dass den nicht vertretenen Beschwerdeführern durch das Abfassen ihrer Beschwerde notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Dezember 2003 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das L._______ des Kantons E._______ ad _______ (in Kopie; Beilagen: Identitätskarten Nr. _______ und Nr. ________ Geburtsregisterauszüge Nr. _______, Nr. _______ und Nr. _______, Eheregisterauszug Nr. _______ ) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: